{"status":"available","doknr":"OLD293345","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0326.1K1732.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-26","aktenzeichen":"1 K 1732/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils \nzu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie am 00. August 1954 in Skopje in Mazedonien geborene Klägerin ist \nmazedonische Staatsangehörige und albanische Volkszugehörige. Sie reiste nach \nihren eigenen Angaben am 11. Juni 1988 erstmals in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und betrieb unter dem Az.: 000-00000-00 ein Asylverfahren, das mit \nBescheid vom 15. September 1989 erfolglos endete. Die hiergegen vor dem \nerkennenden Gericht unter dem Az.: 7 K 12695/89 erhobene Klage blieb erfolglos \n(Beschluss vom 31. Januar 1991). Auch die hierauf betriebenen Folgeverfahren \n(Bescheid des Bundesamtes vom 4. Mai 1995 - C 0000000-000 - und Bescheid vom \n5. September 1995 - C 0000000-000 -) führten nicht zu einem Bleiberecht.\n\n3\n\nUnter dem 16. Juni 1999 beantragte die Klägerin erneut die Anerkennung als \nAsylberechtigte und trug hierzu vor, ernsthaft erkrankt zu sein und in ihrem \nHeimatland nicht behandelbar zu sein. Sie sei an einem Schilddrüsenleiden erkrankt. \nNach Entfernung der Schilddrüse sei sie lebenswichtig auf die Verabreichung des \nMedikamentes 300 mg L-Tiroxin angewiesen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 2. Juli 1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag auf Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens ab und forderte die Klägerin zur Ausreise auf; anderenfalls drohte es \ndie Abschiebung nach Mazedonien an. In der Begründung wird ausgeführt, dass die \nKlägerin eine Gruppenverfolgung von albanischen Volkszugehörigen in Mazedonien \nnicht zu befürchten habe. Hinsichtlich eines zielstaatsbezogenen \nAbschiebungshindernisses, worin der Vortrag einer im Heimatland nicht zu \nbehandelnden Krankheit gesehen werden könnte, seien bereits die \nZulässigkeitsvoraussetzungen nicht dargetan, da nach den vorgelegten Attesten der \nHausarzt die Klägerin nun seit Jahren behandele und daher die Frist des § 51 VwVfG \nnicht eingehalten sei.\n\n5\n\nUnter dem 12. Juli 1999 hatte die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr \nAsylbegehren weiterverfolgt hat. Das erkennende Gericht hatte in diesem \nKlageverfahren über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Skopje eine \nAuskunft zur Behandelbarkeit der Erkrankung der Klägerin in ihrem Heimatland \neingeholt. Nach Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Skopje \nvom 15. September 2000 und einem beigefügten Bericht eines Vertrauensarztes vom \n11. September 2000 kann die Klägerin in der Universitätsklinik von Skopje behandelt \nwerden. Medizinische Versorgung sei möglich. \n\n6\n\nMit Urteil vom 7. Juni 2001 hat das erkennende Gericht die Klage, soweit sie \nnicht zurückgenommen worden war, abgewiesen (24 K 4656/99.A). Begründet wurde \ndies damit, dass nach der Stellungnahme des Vertrauensarztes die Klägerin an der \nUniversitätsklinik in Skopje behandelt werden könne und die Medikamente in den \nApotheken des Landes verfügbar seien. Außerdem würden nach einer weiteren \nAuskunft der Botschaft in Skopje vom 12. Dezember 2001 an das Verwaltungsgericht \nKöln (Gz.: RK 516.50 WE/MO) jeder offiziell registrierte mazedonische Bürger \nKrankenversicherungsschutz genießen. Die üblichen 10-20 % Zuzahlung zu \nKrankenkosten entfielen bei schweren Krankheiten und bestimmten \nPersonengruppen. \n\n7\n\nMit Beschluss vom 25. Juli 2001 hat das OVG NRW den Antrag der Klägerin auf \nZulassung der Berufung zurückgewiesen (5 A 2833/01.A). \n\n8\n\nAm 19. Dezember 2001 stellte die Klägerin mit Schreiben ihres \nVerfahrensbevollmächtigten vom 14. Dezember 2001 einen weiteren Antrag auf \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag), verbunden mit dem \nAntrag, das Verfahren zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 \nAbs. 6 AuslG wieder aufzugreifen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen \nvorgetragen, dass die Klägerin allein auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit bei \neiner Rückkehr nach Mazedonien asylrelevante Verfolgungshandlungen bzw. \nDiskriminierungen zu befürchten habe. Entsprechend vorliegender ärztlicher Atteste \nleide sie an einer Erkrankung, die ein Abschiebungshindernis begründe. In den \nbetreffenden ärztlichen Bescheinigungen vom 24. September und 30. Oktober 2001 \ndes Arztes für Allgemeinmedizin C1 aus E1 wird ausgeführt, dass die Klägerin an \nErkrankung der Wirbelsäule und des Rückens leide und nach Entfernung der \nSchilddrüse lebenswichtig auf die Verabreichung des Medikamentes \n300 mg L-Tiroxin angewiesen sei. Des Weiteren sei lebenslang eine laborchemische \nÜberprüfung des genauen Serumspiegels des Schilddrüsewertes erforderlich. \nDarüber hinaus habe sich der Gesundheitszustand der Klägerin verschlechtert. Es \nbestehe der Verdacht auf cerebrale Krampfanfälle. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 1. März 2002 lehnte das Bundesamt den Antrag auf \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Gleichzeitig lehnte es den Antrag \nauf Abänderung des Bescheides vom 4. Mai 1995 bezüglich der Feststellung zu \n§ 53 AuslG ab. Begründet wurde dies damit, dass keine Änderung der Sachlage \nvorliege. Das erkennende Gericht habe sich im Vorverfahren eingehend mit den \nErkrankungen der Klägerin, insbesondere dem Schilddrüsenleiden, befasst und \nfestgestellt, dass diese in Mazedonien behandelbar seien und die Klägerin darüber \nhinaus auch Krankenversicherungsschutz beanspruchen könne. Das nunmehr \nzusätzlich geltend gemachte cerebrale Anfallsleiden sei nach vorliegenden \nInformationen in Mazedonien ebenfalls problemlos behandelbar, vgl. Auskunft des \nAuswärtigen Amtes vom 8. Februar 1999 - Az.: 514-516.80/6 MED.\n\n10\n\nNach Zustellung des Bescheides am 7. März 2003 hat die Klägerin am 18. März \n2003 Klage erhoben. Zur Begründung legte die Klägerin ein Attest des genannten \nArztes C1 vom 30. Oktober 2001 vor. Danach zeige der Gesundheitszustand der \nKlägerin in den letzten Wochen eine deutliche Verschlechterung. Es bestehe im \nAugenblick der Verdacht auf cerebrale Krampfanfälle. Die Patientin sei an einen \nNeurologen überwiesen worden. Mit ärztlicher Bescheinigung vom 15. März 2002 \ndiagnostizierte der o.g. Arzt Hishimoto Thyreoigitis und hyperthyreote Stroma. \nZustand nach kompletter Strumaresektion, daraus resultierend Hypothyreose ohne \nSchilddrüsenhormonsubstitution. Eine lebenslange Schilddrüsenhormonsubstitution \nmit 30 mg sei daher dringend erforderlich. Weitere Diagnosen seien Asthma \nbronchiale mit rezidivierendem pulmunalen Krisen und Exzerbationen, chronisches \nHWS-Syndrom, chronisches LWS-Syndrom, chronisches BWS-Syndrom, Schulter-\nArm-Syndrom, degenerative Wirbelsäulenerkrankung, ausgeprägte Psoriasis, \nschwere Depression und Ulcus Duodeni. Es bestehe ein massiver Hustenreiz mit \nDyspnoe, sodass Infusion mit Solusin und Cortisongaben erforderlich seien. Darüber \nhinaus leide die Klägerin an einer zunehmend schweren Depression teils mit \nsuizidalen Gedanken. Zusammenfassend betont der Arzt, dass sowohl die \nregelmäßige Medikamenteneinnahme als auch die laborchemische Überprüfung in \neinem Speziallabor zur Ermittlung des genauen Serumspiegels des \nSchilddrüsenwertes bei der Patientin lebenslang dringend erforderlich sei.\n\n11\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung reichte der Prozessbevollmächtigte der \nKlägerin eine weitere ärztliche Bescheinigung des Arztes C1 vom 19. März 2003 zu \nden Akten. Die Diagnose und die durchgeführte Behandlung werden entsprechend \nden schon vorgelegten Bescheinigungen darin wiederholt. \n\n12\n\nAußerdem reichte er einen Bericht der Informationsstelle der Deutschen Caritas \nund Diakonie in Pristina von Januar und Februar 2003 und eine Lageübersicht \nMazedonien der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von Oktober 2002 zu den Akten. \n\n13\n\nDer Prozessbevollmächtigte der Klägerin trägt vor, dass die erforderliche \nmedizinische Behandlung der Klägerin in Mazedonien nicht bezahlbar sei. Aus den \nvorgelegten Berichten ergebe sich, dass das Gesundheitssystem unterfinanziert und \nkorrupt sei. Es obliege der Klägerin selber, sich um ihre Ansprüche zu kümmern. \nDarüber hinaus sei die Klägerin in Mazedonien nicht registriert. Der \nProzessbevollmächtigte der Klägerin weist in diesem Zusammenhang auf eine \nAuskunft der Deutschen Botschaft in Skopje in einem Parallelverfahren vor der 27. \nKammer hin, die beigezogen wurde. In dieser Auskunft vom 29.05.2002 an der \nRechtsanwalt C persönlich wird ausgeführt, dass jeder ordnungsgemäß registrierte \nmazedonische Staatsangehörige krankenversichert sei und Zugang zu den \nLeistungen des mazedonischen Krankenversicherungssystems habe. Die praktische \nUmsetzung obliege selbstverständlich dem jeweiligen Patienten selbst.\n\n14\n\nNachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Antrag hinsichtlich Art. 16 \na GG und § 51 AuslG zurückgenommen hat, beantragt die de Klägerin nunmehr,\n\n15\n\nunter Aufhebung ihres Bescheides vom 01. März 2002 \nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt schriftlich,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die \nAuskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die der \nKläger hingewiesen worden ist.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren \neinzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.\n\n21\n\nIm Übrigen war die Klage als unbegründet abzuweisen.\n\n22\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 01. März 2002 in der noch angegriffenen \nForm ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n23\n\nDas Bundesamt hat zu Recht festgestellt, dass Gründe für ein Wiederaufgreifen \nzu § 53 AuslG nicht vorliegen. Soweit die Klägerin vorträgt, ihre Erkrankung führe zu \neinem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, liegt keine Änderung \nder Sachlage vor. Das erkennende Gericht hat sich in dem vorherigen Verfahren \neingehend mit den Erkrankungen der Klägerin, insbesondere dem \nSchilddrüsenleiden, befasst und festgestellt, dass diese in Mazedonien behandelbar \nsind und die Klägerin Krankenversicherungsschutz beanspruchen kann (vgl. \nrechtskräftiges Urteil vom 07.06.2001, 24 K 4656/99.A, S. 5 und 6). Die von der \nKlägerin in dem hiesigen Verfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen \nwiederholen im Wesentlichen nur die schon gestellten Diagnosen. Soweit darüber \nhinaus ein cerebrales Krampfleiden diagnostiziert wurde, hat das Bundesamt zu \nRecht festgestellt, dass dieses in Mazedonien behandelbar ist (vgl. Auskunft des \nAuswärtigen Amtes vom 08.02.1999 - Az.: 514-516.80/6 MED).\n\n24\n\nDem Vortrag der Klägerin, dass ihre erforderliche medizinische Versorgung in \nMazedonien nicht gesichert sei, kann nicht gefolgt werden. Nach der schon zitierten \nAuskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Skopje vom \n15. September 2000 und einem beigefügten Bericht eines Vertrauensarztes vom \n11. September 2000 in dem Verfahren 24 K 4656/99.A kann die Klägerin in der \nUniversitätsklinik von Skopje behandelt werden und sei eine Medizinische \nVersorgung möglich. Außerdem genießt nach der ebenfalls schon zitierten Auskunft \nder Botschaft in Skopje vom 12. Dezember 2001 an das Verwaltungsgericht Köln \n(Gz.: RK 516.50 WE/MO) jeder offiziell registrierte mazedonische. Bürger \nKrankenversicherungsschutz. Grundlagen für die Gewährung von \nKrankenversicherungsschutz sind ein offizielles Arbeitsverhältnis, Empfang einer \nPensionsleistung, Registrierung beim Arbeitsamt oder Empfang von Sozialhilfe. Bei \nEmpfängern von Sozialversicherungsleistungen wird der \nKrankenversicherungsschutz über das zuständige Sozialamt Gewähr leistet. \nArbeitslose erhalten Krankenversicherungsschutz mit Registrierung als erwerbslos \noder arbeitsunfähig beim Arbeitsamt des Wohnsitzes (bzw. des Ortes der \nNiederlassung nach Rückkehr aus dem Ausland) sowie mit dem Kauf eines sog. \n\"Arbeitsbuches\" gegen geringe Gebühr. Die Registrierung als arbeitslos setzte bisher \nim Grundsatz voraus, dass der Betreffende mindestens den Grundschulabschluss \n(d.h. die Mindestschulzeit von 8 Jahren absolviert) hatte und damit zum Kreis der \n\"Beschäftigungsfähigen\" gehörte. Da hierdurch eine große Anzahl von Personen \n- gerade aus den Bevölkerungsgruppen der ethnischen Minderheiten - vom sozialen \nSystem ausgeschlossen war, hat die Regierung die einschlägigen Vorschriften \ngeändert. Nunmehr können auch Personen, die nicht die Mindestschulzeit absolviert \nhaben, als arbeitslos registriert werden. Derzeit sind dabei Probleme bei den \nArbeitsämtern noch nicht auszuschließen. Der Antragsteller kann sich in diesem Fall \nfür Rückfragen und Beschwerden an das Ministerium für Arbeit und Soziales - Sektor \nfür Sozialangelegenheiten - wenden. Die übliche 10-20 %ige Zuzahlung zu \nKrankenkosten entfällt bei schweren Krankheiten und bei bestimmten \nPersonengruppen. \n\n25\n\nDie nur unsubstantiierte und durch nichts belegten Ausführungen in 5 Sätzen in \ndem Bericht der Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie in Pristina \nvom Januar und Februar 2003 auf S. 8 können zu keiner anderen Bewertung führen. \nEbenfalls führen die Ausführungen in dem Bericht der Schweizerischen \nFlüchtlingshilfe vom Oktober 2002 auf S. 21 zu keinem anderen Ergebnis. Soweit \ndort ausgeführt wird, dass es Schwierigkeiten gäbe, sich registrieren zu lassen, \nwobei eine Registrierung Voraussetzung für die Erlangung von \nKrankenversicherungsschutz sei, so ist zum einen festzustellen, dass die Klägerin \ndurch nichts belegt hat, dass sie in Mazedonien nicht registriert ist. Darüber hinaus \nhat sie auch nichts weiteres vorgetragen, warum gerade in ihrem Fall eine etwaige \nRegistrierung nicht möglich wäre. Daher geht das Gericht davon aus, dass es der \nKlägerin durchaus möglich ist, sich als arbeitslos registrieren zu lassen. Um etwaigen \nvon der Klägerin befürchteten Schwierigkeiten im Vorfeld vorzubeugen und den \nÜbergangszeitraum möglichst kurz zu halten, geht das Gericht desweiteren davon \naus, dass für die Klägerin die Möglichkeit besteht, eine solche Registrierung bereits \nvon der Bundesrepublik Deutschland aus über einen Verwandten oder \nBevollmächtigten einzuleiten bzw. vorzubereiten. Diese Auffassung des Gerichts wird \nauch durch die nicht in das Verfahren eingeführte neuste Auskunft der Deutschen \nBotschaft in Skopje an das Bundesamt vom 31. Januar 2003, Az. RK 516.80 \nbestätigt.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG. \n\n27\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nund 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293345","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-26/1-k-1732-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293345","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293345","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-26/1-k-1732-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293345","retrieved":"2026-07-09 03:14:33.423935+00:00"}}