{"status":"available","doknr":"OLD293375","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0325.37K7307.02BDG.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-25","aktenzeichen":"37 K 7307/02.BDG","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Dienstbezüge der Beklagten werden auf die Dauer von drei Jahren \num 5 v.H. gekürzt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nMit der von ihr erhobenen Disziplinarklage verfolgt die Klägerin das Ziel, die der \nE AG als Beamtin zur Dienstleistung zugewiese Beklagte wegen eines \nDienstvergehens in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt zurückstufen zu lassen. \n\n3\n\nDie am 10. Dezember 1962 geborene Beklagte trat am 1. Juni 1981 als \nAngestellte in den Dienst der ehemaligen Deutschen Bundespost. Nach Bestehen \nder Prüfung für den mittleren Fernmeldedienst, Fachbereich Fernsprechdienst, wurde \nsie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung vom 1. \nNovember 1986 zur Fernmeldeassistentin z.A. ernannt. Seit dem 10. Dezember 1989 \nist sie Beamtin auf Lebenszeit. Zuletzt befördert wurde sie am 1. Juli 1996 zur \nFernmeldehauptsekretärin. Von ihrer für den 23. Januar 2002 vorgesehenen \nBeförderung zur Fernmeldebetriebsinspektorin wurde im Hinblick auf den dieser \nDisziplinarklage zugrunde liegenden Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung \nabgesehen.\n\n4\n\nDie unter dem 29. Oktober 2001 erstellte Beurteilung der Beklagten für den \nBeurteilungszeitraum 1. Oktober 2000 bis 30. September 2001 schließt mit dem \nGesamturteil „erfüllt die Anforderungen in jeder Hinsicht\". Aus einer \nZwischenbeurteilung für den Zeitraum 1. Oktober 2001 bis 30. April 2002 ergibt sich, \ndass die Beklagte auch in der Folgezeit die an sie gestellten Anforderungen in vollem \nUmfang erfüllt bzw. teilweise sogar übertroffen hat. \nAm 20. Dezember 1993 erhielt die Beklagte als Dank und Anerkennung für einen \naußergewöhnlichen Einsatz eine Belohnung von 200,- DM. Am 1. Juni 1995 wurde \nihr für besondere Leistungen für die Dauer eines Jahres nach § 3 der \nPostleistungszulagenverordnung eine Gütezulage in Höhe von monatlich 160,- DM \ngewährt. Am 1. Juni 1996 wurde diese Zulagengewährung für ein weiteres Jahr \nverlängert. Für vorbildliche und unermüdliche Mitarbeit erhielt die Beklagte darüber \nhinaus im Oktober 1996 als Anerkennung eine Belohnung von 1.000,- DM.\n\n5\n\nDie Beklagte ist verheiratet und hat drei Kinder im Alter von vier, zwölf und \nsiebzehn Jahren. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet. Sie verfügt über \nein monatliches Nettoeinkommen von 1.458,40 Euro (Stand August 2002). Straf- und \ndisziplinarrechtlich ist sie bisher nicht in Erscheinung getreten.\n\n6\n\nMit Verfügung vom 28. Februar 2002 leitete der Leiter der Technikniederlassung \nE1, bei der die Beklagte im Ressort R eingesetzt war, gegen die Beklagte wegen des \nVorwurfs, während ihres Dienstes aus einer im Tresor des Ressorts deponierten \nGemeinschaftskasse 370,- DM entwendet zu haben, gemäß § 17 BDG ein \nDisziplinarverfahren ein. Hierzu wurde im einzelnen folgendes ermittelt: \nIn dem in einem Sachbearbeiterraum stehenden Tresor des Ressorts R befand sich \nneben aus dienstlichen Gründen bereitgehaltener Sicherheits-CD`s sowie einer \n„Kaffeekasse\" und einer „Tippgemeinschaftskasse\" mit einem Inhalt von zusammen \nca. 490,- DM eine weitere „Gemeinschaftskasse\" in Form eines verschlossenen \nUmschlags mit der Aufschrift „Rest vom Oktoberfest 452,90 DM\". Dieser Betrag war \nbei einem jährlich stattfindenden Fest aller Ressortmitglieder „erwirtschaftet\" bzw. \nnicht verbraucht worden und sollte bei der nächsten Veranstaltung dieser Art \nVerwendung finden. Einen verantwortlichen „Verwalter\" für das von den \n„Organisatoren\" des Festes im Tresor gelagerte Geld gab es nicht. Zur Öffnung des \nTresors berechtigt waren lediglich zwei Mitarbeiter der Ressortleitung, nämlich die \nHerren S und C. Diese Regelung wurde jedoch nicht „so eng\" gesehen, so daß in der \nPraxis auch andere Mitarbeiter der Ressortleitung wie die Sekretärin des \nRessortleiters, Frau M, den Tresor bei Bedarf öffneten. Der hierzu benötigte \nSchlüssel befand sich in einem im selben Raum stehenden Schreibtisch, dessen \nSchlüssel in einem Schlüsselkästchen aufbewahrt wurde. Der Schlüssel für den \nRaum lag im Schreibtisch der Sekretärin des Ressortleiters. Die Beklagte war \nregelmäßige Abwesenheitsvertreterin der Sekretärin M, verfügte aus diesem Grunde \nüber einen Schlüssel für deren Zimmer und wusste im übrigen auch, wo der \nTresorschlüssel aufbewahrt wurde. \n\n7\n\nAm Donnerstag, dem 3. Januar 2002 entdeckte der Mitarbeiter S, dass in dem \nUmschlag „Rest vom Oktoberfest 452,90 DM\" ein Betrag von 370,- DM fehlte. S und \ndie Sekretärin M wandten sich daraufhin unmittelbar bzw. telefonisch an sämtliche für \neinen Zugriff auf den Tresor in Frage kommenden Personen und erkundigten sich bei \ndiesen, ob jemand aus der Kasse Geld geliehen und versehentlich keine \nentsprechende Nachricht hinterlassen hatte. Auch die Beklagte wurde entsprechend \nbefragt. Nachdem sie den Verbleib des Geldes nicht hatten klären können, \ninformierten S und M den Ressortleiter, welcher am folgenden Tag gegen 10 Uhr \nnach Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Mitarbeiter der Betriebssicherung \nbeschloss, die Polizei einzuschalten. Um ca. 11.30 Uhr desselben Tages offenbarte \ndie Beklagte der Sekretärin M, während ihres am 31. Dezember 2001 geleisteten \nBereitschaftsdienstes im Team der Störungsannahme den Tresor geöffnet und den \nfehlenden Betrag an sich genommen zu haben.\n\n8\n\nIm Rahmen der anschließenden Ermittlungen ließ sich die Beklagte hierzu \nfolgendermaßen ein: Ihre Schwester sei im Zusammenhang mit dem Versuch, sich \nmit einem privaten Kindergarten selbständig zu machen, in finanzielle \nSchwierigkeiten geraten und bereits über einen längeren Zeitraum von ihr - der \nBeklagten - mit Geldzuwendungen unterstützt worden. Nachdem ihr dies von ihrem \nEhemann untersagt worden sei, habe sie die Unterstützung heimlich durch den \nVerkauf von Schmuck und Inanspruchnahme ihres Sparbuchs fortgesetzt. Im \nDezember 2001 habe sie ihre Schwester auf ein bei dieser entdecktes „blaues Auge\" \nangesprochen und erfahren, dass sich die Schwester von einer zwielichtigen Person \nGeld geliehen hatte und nunmehr unter Drohungen kurzfristig zur Rückzahlung eines \nBetrages von 5.000,- DM bis zum 31. Dezember 2001 aufgefordert worden war. Da \nihre Schwester damals nur über 3.000,- DM verfügt habe, habe sie dieser angeboten, \nden noch fehlenden Betrag von 2.000,- DM aufzubringen. Dies sei ihr allerdings \nunter Ausschöpfung aller Möglichkeiten aus eigenen Mitteln nur in Höhe von \n1.630,- DM möglich gewesen. Sie habe deshalb nach Wegen gesucht, den \nRestbetrag irgendwie anders zusammen zu bekommen. Dabei sei ihr zu Beginn ihres \nBereitschaftsdienstes am 31. Dezember 2001 die Idee gekommen, sich das fehlende \nGeld aus der Gemeinschaftskasse zu leihen. Sie habe den Tresor geöffnet, sich \njedoch zunächst nicht überwinden können, den von ihr benötigten Betrag \neigenmächtig zu entnehmen. Nach der Rückkehr an ihren Arbeitsplatz habe sie \nständig an ihre sich in Bedrängnis befindende Schwester denken müssen. Gegen \nEnde des Bereitschaftsdienstes sei sie deshalb abermals zum Tresor gegangen und \nhabe aus dem Umschlag „Rest vom Oktoberfest\" die noch benötigten 370,- DM \ngenommen. Dabei habe sie sich mit dem Gedanken beruhigt, sich das Geld, welches \nsie bei ihrem nächsten Spätdienst unauffällig habe zurücklegen wollen, nur kurzfristig \nauszuleihen.\n\n9\n\nDie Klägerin hat nach Abschluss der Ermittlungen am 14. Oktober 2002 \nDisziplinarklage erhoben. Sie hält die Beklagte des Kollegendiebstahls für überführt, \nda alles gegen die von dieser behauptete Rückgabeabsicht spräche. Dass sich die \nBeklagte das Geld nicht nur habe leihen wollen, ergebe sich insbesondere aus ihrer \nverneinenden Reaktion auf die entsprechende Befragung durch die Sekretärin M. \nVon der bei einem Kollegendiebstahl nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts an sich verwirkten Entfernung aus dem Dienst könne im \nvorliegenden Fall allerdings abgesehen werden, weil es sich bei der Beklagten um \neine bisher absolut vertrauenswürdige und zuverlässige Beamtin handele und ihre \nBeteuerung, es habe sich um ein einmaliges Versagen, welches sich nicht \nwiederholen werde, als durchaus glaubhaft einzustufen sei. \n\n10\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n11\n\ndie Beklagte in das Amt einer Fernmeldeobersekretärin \n(Besoldungsgruppe A 7 BBesG) zurückzustufen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie beruft sich im wesentlichen weiterhin darauf, lediglich die Absicht gehabt zu \nhaben, sich das Geld zu leihen, um ihrer Schwester in einer bedrohlichen Situation \nbeistehen zu können. Sie habe seinerzeit nicht mehr klar denken können und sei \nnicht in der Lage gewesen, die sich aus ihrem Tun ergebenden Folgen zu erkennen \nund nach anderen Lösungsmöglichkeiten zu suchen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten, insbesondere des Protokolls der mündlichen Verhandlung, sowie auf \ndie beigezogenen Personalakten der Klägerin und den Disziplinarvorgang ergänzend \nBezug genommen. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe\n\n17\n\nDie mit dem Ziel der Zurückstufung der Beklagten erhobene Disziplinarklage ist \nzulässig, führt in der Sache jedoch nur insoweit zum Erfolg, als die \nDisziplinarkammer statt der mit ihr angestrebten Disziplinarmaßnahme der \nZurückstufung nur eine Kürzung der Dienstbezüge im aus dem Urteilstenor \nersichtlichen Umfang für erforderlich hält (§ 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDG). \n\n18\n\nDie Beklagte hat sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht. Sie \nhat dadurch, dass sie am 31. Dezember 2001 während ihres Bereitschaftsdienstes, \nohne hierzu berechtigt zu sein, aus dem im Tresor der Ressortleitung R lagernden \nUmschlag mit der Aufschrift „Rest vom Oktoberfest 452,90 DM\" einen Betrag in Höhe \nvon 370,- DM entnahm, um diesen ihrer Schwester zur Begleichung von Schulden \nzur Verfügung zu stellen, gegen die ihr obliegende Pflicht zu achtungs- und \nvertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) verstoßen. \nAllerdings hält die Disziplinarkammer im Gegensatz zur Klägerin die Einlassung der \nBeklagten, ernsthaft vorgehabt zu haben, das Geld bei ihrem nächsten Spätdienst in \nden Tresor zurückzulegen, für nicht widerlegt. Zwar hat sich die Beklagte dadurch, \ndass sie die Geldentnahme weder durch die Hinterlegung eines Zettels \ndokumentierte noch bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit einen der für den \nTresor verantwortlichen Kollegen entsprechend informierte und insbesondere am 3. \nJanuar 2002 gegenüber der Sekretärin M deren Frage, ob sie sich aus der \nGemeinschaftskasse Geld geliehen habe, ausdrücklich verneinte, dem dringenden \nVerdacht eines von ihr beabsichtigten Diebstahls ausgesetzt. Nach der Überzeugung \nder Disziplinarkammer haben sich jedoch letzte Zweifel an dem ihr zur Last gelegten \nVorwurf, sie habe die an sich genommenen 370,- DM der Gemeinschaftskasse \ndauerhaft entziehen wollen, nicht ausräumen lassen. \n\n19\n\nDa die Beklagte in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 2001 und der \nEntdeckung des Fehlbetrages am 3. Januar 2002 keinen Spätdienst gehabt hatte, \nsteht ihrer Einlassung, beabsichtigt zu haben, sich das Geld nur kurzfristig zu leihen \nund die Rückzahlung aus ihren Januarbezügen zu bestreiten, zunächst nicht \nentgegen, dass es ihr bereits am 2. Januar 2002 möglich gewesen wäre, das Geld \nzurückzugeben. Dies gilt um so mehr, als die Behauptung, sie habe mit der \nRückgabe des Geldes bis zu ihrem nächsten Spätdienst warten wollen, plausibel ist. \nWenn die Beklagte nämlich angesichts der Zweckbindung des von ihr im Umschlag \n„Rest vom Oktoberfest\" vorgefundenen Inhalts davon ausgegangen ist, dass es sich \nhier um Geld handelte, welches - anders als das Geld in der Kaffee- bzw. \nTippgemeinschaftskasse - in nächster Zeit voraussichtlich nicht vermisst werden \nwürde, bestand für sie kein Grund zur Eile. Vielmehr bot es sich für sie an, mit der \nGeldrückgabe bis zu ihrem Spätdienst zu warten, um auf diese Weise das Risiko, \nvon Mitarbeitern der Ressortleitung am Tresor überrascht zu werden, \nauszuschließen. Aus demselben Grunde braucht auch aus der Tatsache, dass die \nBeklagte ihren Kollegen keine Mitteilung über die von ihr vorgenommene \nInanspruchnahme der Gemeinschaftskasse zu privaten Zwecken gemacht hat, nicht \nzwingend auf eine bei ihr nicht bestehende Rückgabeabsicht geschlossen werden. \nDenkbar ist nämlich auch, dass die Beklagte die sich für sie vermeintlich ergebende \ngünstige Gelegenheit nutzen wollte, ihren vorübergehenden Geldbedarf gegenüber \nihren Kollegen nicht offenbaren bzw. sich nicht „ohne Not\" für ihren eigenmächtigen \nZugriff auf das Geld rechtfertigen zu müssen. Auch die Reaktion der Beklagten auf \ndie Frage der Sekretärin M, ob sie Geld aus dem Tresor entliehen habe, lässt nicht \nden alleinigen Schluss darauf zu, dass es sich bei ihrer Einlassung, die Rückgabe \ndes Geldes beabsichtigt zu haben, um eine bloße Schutzbehauptung handelt. Das \nanfängliche Leugnen, etwas mit dem fehlenden Geld zu tun zu haben, könnte \ndurchaus auch eine durch die überraschende Entdeckung des Fehlbetrags \nausgelöste panikartige Reaktion auf die Erkenntnis gewesen sein, sich durch ihre \nHandlungsweise zumindest dem Verdacht unlauterer Absichten ausgesetzt zu \nhaben. Für eine derartige „Schockwirkung\" könnte sprechen, dass sich die Beklagte \nnur wenig später gegenüber der Sekretärin M offenbart hat. \nSchließlich wertet die Disziplinarkammer den Umstand, dass die Beklagte aus dem \nUmschlag „Rest vom Oktoberfest\" nicht mehr als den Betrag entnommen hat, der ihr \nnoch an den ihrer Schwester zugesagten 2.000,- DM fehlte, als Indiz dafür, dass es \nihr tatsächlich nur darum gegangen sein könnte, sich den Fehlbetrag zu leihen. \nAnderenfalls hätte es nämlich nahe gelegen, den gesamten Inhalt des Umschlags \nmitzunehmen, denn das Risiko, des Diebstahls überführt zu werden, wäre dadurch \nnicht gestiegen. \n\n20\n\nNach alledem geht die Disziplinarkammer dem Grundsatz „in dubio pro reo\" \nfolgend davon aus, dass die Beklagte bei ihrem Zugriff auf die Gemeinschaftskasse \n„Rest vom Oktoberfest\" nicht die Absicht einer dauernden Schädigung ihrer Kollegen \nim Ressort R hatte und ihr deshalb nicht der Vorwurf des Kollegendiebstahls \ngemacht werden kann. \nGleichwohl kommt ihrem Verhalten ein erhebliches disziplinares Gewicht zu. Die \nBeklagte hat, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein, während ihres \nBereitschaftsdienstes aus einer Gemeinschaftskasse Geld entnommen, um es - und \nsei es auch nur vorübergehend - für eigene Zwecke einzusetzen. Dies war bereits für \nsich genommen ein ernst zu nehmender Verstoß gegen ihre Pflicht zu achtungs- und \nvertrauensvollem Verhalten im Dienst, denn eine derartige Eigenmächtigkeit, zu der \nerschwerend hinzukommt, dass die Geldentnahme durch die Beklagte weder durch \nHinterlegung eines entsprechenden Hinweises im Tresor noch durch eine \nunverzügliche Benachrichtigung einer derjenigen Personen, die im täglichen \nDienstbetrieb Zugriff auf den Tresor hatten, „öffentlich\" gemacht worden ist, kann im \nInteresse eines ordnungsgemäßen Umgangs unter Kollegen nicht hingenommen \nwerden. Dessen war sich die Beklagte auch durchaus bewusst, denn nur so ist zu \nerklären, dass sie sich nach der Entdeckung des Fehlbetrages zunächst scheute, \nsich zu ihrem Handeln zu bekennen. Die Beklagte hat zudem in Kauf genommen, \ndass sich ein gegen alle für einen Zugriff auf den Tresor in Betracht kommenden \nMitarbeiter der Ressortleitung richtender Diebstahlsverdacht ergeben konnte. Bis zu \ndem Zeitpunkt, in dem sie sich der Sekretärin M offenbarte, bestand unter den \nMitarbeitern der Ressortleitung Anlass für Misstrauen und Verdächtigungen und \ndamit die Gefahr einer Vergiftung des betrieblichen Klimas mit allen sich daraus \nergebenden Folgen für eine ordnungsgemäße und effektive Erledigung der im \nInteresse der Allgemeinheit wahrzunehmenden dienstlichen Aufgaben. \n\n21\n\nWährend ein Kollegendiebstahl, der ebenfalls derartige Folgen hat, daneben \naber zusätzlich von einer niederträchtigen Gesinnung zeugt und Ausdruck einer \nsozialwidrigen Einstellung ist, nach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts im Regelfall auf die Entfernung des Betreffenden aus \ndem Dienst erkannt wird, ist im vorliegenden Fall Ausgangspunkt der Überlegungen \nzum Disziplinarmaß die nächst niedrigere Disziplinarmaßnahme, die Versetzung in \nein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Denn durch die nach \naußen sichtbare Auswirkung dieser Maßnahme wird besonders verdeutlicht, dass ein \nden Betriebsfrieden und den Zusammenhalt in der Dienststelle gefährdendes \nVerhalten nicht ohne nachhaltige Konsequenzen bleibt. Zugunsten der Beklagten \nsind jedoch verschiedene Milderungsgründe zu berücksichtigen, so daß die \nVerhängung einer Gehaltskürzung ausreichend erscheint. Dies gilt vor allem \nangesichts der Tatsache, dass der Beklagten als Folge ihres Dienstvergehens \nbereits ihre unmittelbar bevorstehende Beförderung zur \nFernmeldebetriebsinspektorin versagt worden ist. Die Beklagte hat sich in der \nVergangenheit durch große Einsatzbereitschaft und hervorragende Leistungen \nausgezeichnet. Sie wurde bis zu ihrem hier disziplinar zu würdigendem \nFehlverhalten, zu dem sie sich aus Sorge um ihre Schwester hat hinreißen lassen, \nals absolut vertrauenswürdige und sehr zuverlässige Beamtin geschätzt, was sich \nnicht zuletzt darin zeigt, dass sie regelmäßige Abwesenheitsvertreterin der \nRessortsekretärin war. Zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist weiterhin, dass sie \nmit ihrem noch vor Beginn der polizeilichen Ermittlungen abgelegten Geständnis, für \nden Fehlbetrag verantwortlich zu sein, aufwendige und möglicherweise nicht einmal \nzum Erfolg führende Nachforschungen entbehrlich gemacht hat und jegliche \nSpekulationen innerhalb des Ressorts R darüber, wer das Geld an sich genommen \nhaben könnte, beendet werden konnten. Dieses Verhalten gibt zu der Einschätzung \nAnlass, dass es sich bei dem der Beklagten anzulastenden Pflichtverstoß um ein \neinmaliges Versagen gehandelt hat, für dessen disziplinare Ahndung die verhängte \nGehaltskürzung ausreichend, allerdings auch erforderlich ist. Der Beklagten muss \nnachhaltig vor Augen geführt werden, dass ihr nicht akzeptables Verhalten im \nUmgang mit der Gemeinschaftskasse des Ressorts keine Bagatelle war. Bei der \nFestlegung des Kürzungsanteils hat sich die Disziplinarkammer von den \nwirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten leiten lassen.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 BDG. Anlass, der \nBeklagten die Kosten nur in verhältnismäßigem Umfang aufzuerlegen (§ 77 Abs. 1 \nSatz 2 BDG), bestand nicht.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293375","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-25/37-k-7307-02-bdg","cited_norms":[{"jurabk":"BDG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293375","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293375","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-25/37-k-7307-02-bdg","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293375","retrieved":"2026-07-09 03:14:36.291364+00:00"}}