{"status":"available","doknr":"OLD293373","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0325.16L125.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-25","aktenzeichen":"16 L 125/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 114,60 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den \nHeranziehungsbescheid des Antragsgegners vom \n20. November 2002 anzuordnen\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben Rechtsbehelfe gegen die Anforderung \nöffentlicher Abgaben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß \n§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen. Voraussetzung ist, \ndass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder \ndie Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende \nöffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 \nVwGO).\n\n6\n\nErnstliche Zweifel bestehen, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- \nund Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren \nwahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dabei sind regelmäßig nur solche \nEinwendungen zu berücksichtigen, die der Rechtsschutz Suchende selbst geltend \nmacht, es sei denn, sonstige Mängel stellen sich bei summarischer Prüfung als \noffensichtlich dar. \n\n7\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 17. März 1994 \n- 15 B 3022/93 -.\n\n8\n\nErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des \nAntragsgegners bestehen nicht.\n\n9\n\nNach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen \nÜberprüfung drängen sich Bedenken gegen die Gültigkeit der der Heranziehung zu \nStraßenreinigungsgebühren für die Jahre 1999 bis 2001 zu Grunde liegenden \nSatzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt E vom \n14. Dezember 1991 i.d.F. der 6. Änderungssatzung vom 17. Dezember 1998 \n(für 1999) bzw. der 7. Änderungssatzung vom 21. Dezember 1999 (für 2000) bzw. \nder 8. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2000 (für 2001) nicht auf.\n\n10\n\nDie von der Antragstellerin erhobenen Einwände gegen die Heranziehung \n- auch - von sog. Hinterliegern, also gegen den in der SRS bestimmten \nGebührenmaßstab, greifen nicht durch.\n\n11\n\nGemäß § 5 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 SRS erhebt die Stadt für die von ihr \ndurchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen von den Eigentümern der durch \ndiese Straße erschlossenen Grundstücke Benutzungsgebühren nach § 3 StrReinG \ni.V.m. § 6 Abs. 2 KAG NRW. Maßstab für die Benutzungsgebühr sind gemäß § 6 \nAbs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 SRS die Grundstücksseiten entlang der Straße \n(Frontlänge) und/oder die der Straße zugewandten - d.h. parallel oder in einem \nWinkel von weniger als 45° zu ihr verlaufenden - Grundstücksseiten bzw. Teile einer \nGrundstücksseite. Nach § 6 Abs. 3 SRS werden bei Grundstücken, die weder an die \nerschließende Straße angrenzen noch eine ihr zugewandte Grundstücksseite haben, \ndie Grundstücksseiten zugrundegelegt, die einer in gerader Linie gedachten \nVerlängerung dieser Straße nächstliegend zugewandt wären.\n\n12\n\nDiese Heranziehung der Antragstellerin zu Grunde liegenden \nSatzungsregelungen sind wirksam. Sie stehen in Einklang mit den Vorschriften des \nStrReinG NRW und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie mit höherrangigen \ngebührenrechtlichen Grundsätzen.\n\n13\n\nDer gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 SRS anzuwendende Frontmetermaßstab ist in der \nRechtsprechung als zulässiger, grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab \nzur Erhebung von Straßenreinigungsgebühren anerkannt,\n\n14\n\nvgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 8. Dezember 1986 - 8 B 74.86 -, \nBuchholz 401.84 Nr. 60 und vom 9. Dezember 1993 - 8 NB 5.93, KStZ 1994, 152 f. \nund ständige Rechtsprechung des OVG NRW, s. schon Urteil vom 7. Januar 1982 \n- 2 A 1778/81 -, KStZ 1982, 169 und Urteil vom 28. September 1989 \n- 9 A 1974/87 -, NWVBl. 1990, 163, m.w.N..\n\n15\n\nDie Heranziehung der Eigentümer von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken \nnach demselben Maßstab ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie führt \nweder zu einer Mehrfacherhebung von Gebühren für dieselbe Reinigungsleistung; \ndenn durch die Einbeziehung der Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücke bei \nder Ermittlung der Gebührensätze steigt die Gesamtzahl der zu berücksichtigenden \nVeranlagungsmeter, durch die die gesamten ansetzbaren Kosten der \nStraßenreinigung in der Stadt zu teilen sind, mit der Folge, dass sich der \nGebührensatz pro Veranlagungsmeter mindert,\n\n16\n\nvergl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 469/87 -, \nOVGE 41, 224;\n\n17\n\nnoch verstößt sie gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes,\n\n18\n\nvergl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993, a.a.O. und BVerfG, \nBeschluss vom 17. Februar 1982 - 1 BvR 863/81 u.a. -, ZKF 1982, 213.\n\n19\n\nSoweit die Antragstellerin sinngemäß die Höhe der für die jeweiligen \nHeranziehungszeiträume maßgebenden Gebührensätze beanstandet, kann ihrem \n- pauschalen - Einwänden in dem vorliegenden summarischen Verfahren nicht \nnachgegangen werden. Ob „die vom Antragsgegner bzw. dem von ihm beauftragten \nReinigungsbetrieb vorgehaltenen Betriebsmittel und Personalbestände den \nbetriebswirtschaftlich erforderlichen Bedarf übersteigen\", also ob die bei der \nGebührenermittlung in Ansatz gebrachten Kosten nach § 6 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. \nAbs. 2 KAG gerechtfertigt sind, muss der Prüfung im Verfahren zur Hauptsache \nvorbehalten bleiben.\n\n20\n\nDer Antragsgegner hat die SRS jedenfalls im Ergebnis auch zutreffend auf den \nFall der Antragstellerin angewandt. \nDas Grundstück der Antragstellerin wird durch die Straße B erschlossen - die nach \ndem zu der SRS gehörenden Straßenverzeichnis jeweils einmal wöchentlich \ngereinigt worden ist (Reinigungsklasse C 1) -.\n\n21\n\nIm Sinne des § 3 Abs. 1 StrReinG und damit auch im Sinne des § 4 Abs. 2 SRS \nist ein Grundstück durch eine öffentliche Straße erschlossen, wenn es rechtlich und \ntatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu der Straße hat und dadurch schlechthin eine \ninnerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche \nGrundstücksnutzung ermöglicht wird.\n\n22\n\nVergl. OVG Münster, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, \nStädte- und Gemeinderat 1990, 215, = NWVBl. 1990, 163.\n\n23\n\nDie Zugangsmöglichkeit eines sog. Hinterliegergrundstücks, also eines \nGrundstücks, das durch ein in fremdem Eigentum stehendes Grundstück von der \nöffentlichen Straße getrennt ist, zur Straße muss rechtlich gesichert sein. Die \nrechtliche Sicherung kann in Form eines dinglich gesicherten Wegerechts oder einer \nöffentlichen Baulast bestehen; es reichen aber auch etwaige schuldrechtlich \ngarantierte Rechtspositionen aus.\n\n24\n\nVergl. OVG Münster, Urteil vom 9. Dezember 1991 - 9 A 1610/90 -, \nNWVBl. 1992, 257 = KStZ 1992, 232.\n\n25\n\nOb hierunter auch ein Notwegerecht nach § 917 BGB fällt, hat das OVG Münster \nin der vorstehend genannten Entscheidung erwogen, aber offen gelassen.\n\n26\n\nDas Grundstück der Antragstellerin hat keinen unmittelbaren Zugang zu einer \nöffentlichen Straße, sondern ist ein Hinterliegergrundstück in Bezug auf die \nöffentliche Straße B. Es ist von dieser Straße aus über das im Eigentum der Stadt E \nstehende Wegegrundstück Gemarkung J, Flur 0, Flurstück 00 und einen in der \nÖrtlichkeit vorhandenen, über das im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehende \nFlurstück 00 (B Nr. 00) führenden Weg zu Fuß und mit Kraftfahrzeugen zu \nerreichen.\n\n27\n\nDiese Zuwegung ist unstreitig nicht dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet. \nOb es sich bei der Wegeparzelle Nr. 00 um eine „alte\" Straße im Sinne von § 60 \nStrWG NRW, also eine bereits vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes NW vom \n28. November 1961 (GVNW S. 305) vorhandene Straße handelt, wie der \nAntragsgegner in seinem Schriftsatz vom 24. März 2003 behauptet, oder um einen \nPrivatweg - so die Antragstellerin in ihrem Widerspruch vom 11. Dezember 2002 und \nder Antragsgegner noch in seinem Schriftsatz vom 28. Januar 2003 -, kann hier \ndahinstehen. Jedenfalls fehlt es für die Öffentlichkeit des anschließenden Weges auf \nder Parzelle Nr. 00, über den außer dem Grundstück der Antragstellerin nur zwei \nweitere Grundstücke erreicht werden, an tatsächlichen Anhaltspunkten, sodass eine \nunmittelbare Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin durch eine öffentliche \nStraße nicht besteht.\n\n28\n\nDas somit als Hinterliegergrundstück anzusehende Grundstück der \nAntragstellerin ist jedoch mittelbar an die Straße B angeschlossen. Die unstreitig \ntatsächlich vorhandene Möglichkeit eines Zugangs / einer Zufahrt von dem \nGrundstück zu der Straße ist auch in der erforderlichen Weise rechtlich gesichert. \nEine dingliche Sicherung hinsichtlich des Weges auf dem Flurstück 00 oder eine \nBaulast scheint zwar nicht zu bestehen. Der Privatweg bildet jedoch die einzige \nZugangs-/Zufahrtmöglichkeit zu dem mit einem Wohnhaus und einer Garage \nbebauten Grundstück der Antragstellerin und den beiden weiteren, ebenfalls \nbebauten Grundstücken im Hintergelände (Parzellen Nr. 00 und 000). Es muss \ndeshalb davon ausgegangen werden, dass die Eigentümer des Flurstücks 00 \nspätestens seit Errichtung der Wohngebäude mit Garagen auf den \nNachbargrundstücken die ungehinderte Zufahrt zu diesen über ihr eigenes \nGrundstück zumindest dulden und die Baugenehmigungen im Hinblick auf diese Art \nder Erschließung erteilt worden sind. Ob der Antragstellerin darüber hinaus ein \nNotwegerecht nach § 917 BGB zustehen würde und dieses jedenfalls in dem \nvorliegenden zugespitzten Fall (vergl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. März 1976 \n- IV C 7/74 -, NJW 1976, S. 1987, 1988 f) zur Sicherung der Erschließung ausreichen \nwürde, kann hier unentschieden bleiben.\n\n29\n\nSollte die im Eigentum der Stadt E stehende Wegeprazelle Nr. 00, die Teil der \ngesamten Zuwegung zu dem Grundstück der Antragstellerin ist, kein öffentlicher \nWeg nach § 60 StrWG NRW sein, so wäre auch die dann erforderliche rechtliche \nSicherung der Zugangsmöglichkeit über dieses Grundstück gegeben. Die Stadt stellt \ndas im Grundbuch mit der Zweckbestimmung Weg/Fahrweg bezeichnete Flurstück, \ndas 1955 entstanden sein soll, seit Jahren als Zugang/Zufahrt zu den bebauten \nHinterliegergrundstücken zur Verfügung. Das Recht der Antragstellerin, - auch - \ndiesen Teil der gesamten Zuwegung zu der Straße B zu benutzen, stand und steht \ndemnach außer Frage. Die seit Jahren vorhandene und ausgeübte Rechtsposition \nreicht für eine Sicherung der Erschließung im Sinne des \nStraßenreinigungsgebührenrechts aus (vergl. das o.a. Urteil des OVG Münster vom \n9. Dezember 1991).\n\n30\n\nDie Gebühren sind in dem angefochtenen Heranziehungsbescheid auch der \nHöhe nach jedenfalls nicht zu hoch festgesetzt worden.\n\n31\n\nSollte es sich bei der Wegeparzelle Nr. 74 nicht um einen öffentlichen Weg \nhandeln, so hätte der Antragsgegner der Heranziehung zu Recht gem. § 6 \nAbs. 2 SRS die der Straße B zugewandte, aufgerundet (vergl. § 6 Abs. 6 SRS) 28 m \nlange Seite des Grundstücks der Antragstellerin zu Grunde gelegt. Für den \n- allerdings eher unwahrscheinlichen - Fall, dass das Flurstück 00 ein öffentlicher \nWeg ist, wäre davon auszugehen, dass dieser angesichts seiner geringen Länge und \ndes Umstandes, dass er nur der Erschließung weniger (insgesamt fünf) Grundstücke \ndiente, als Stichweg lediglich ein unselbstständiger Bestandteil des Hauptzuges der \nStraße B wäre. Dann wären die maßgebenden Grundstücksseiten nach § 6 \nAbs. 3 SRS zu ermitteln, weil das Grundstück der Antragstellerin weder an den Weg \ngrenzt noch eine ihm zugewandte Grundstücksseite hat. Die der gedachten \nVerlängerung des Weges zugewandten beiden Seiten des Grundstücks aber sind \nsogar länger als die tatsächlich berücksichtigten 28 m.\n\n32\n\nGegen die nachträgliche Heranziehung der Antragstellerin zu Gebühren für die \nJahre 1999 bis 2001 bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken, insbesondere \nsind die Gebührenforderungen nicht verjährt (vergl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i.V.m. \n§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO).\n\n33\n\nGründe, aus denen die sofortige Zahlung der Gebühren vor Entscheidung in der \nHauptsache für die Antragstellerin eine besondere Härte bedeuten würde, sind \nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n35\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und \nentspricht einem Viertel der streitigen Gebühren in Höhe von insgesamt \n458,40 Euro.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293373","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-25/16-l-125-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293373","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293373","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-25/16-l-125-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293373","retrieved":"2026-07-09 03:14:36.079214+00:00"}}