{"status":"available","doknr":"OLD293400","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0324.26K3900.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-24","aktenzeichen":"26 K 3900/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist als Ruhestandsbeamter der Beklagten gegenüber \nbeihilfeberechtigt. Unter dem 20. Dezember 2001 beantragte er die Gewährung von \nBeihilfe u.a. zu den Aufwendungen für die Behandlung seiner Ehefrau nach der \nRechnung der Radiologischen Gemeinschaftspraxis Dres. med. L1 u.a. vom \n7. Dezember 2001. Hierzu gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Januar 2002 \nBeihilfe, wobei er jedoch u.a. den beihilfefähigen Betrag um die Nr. 75 („Ausführlicher \nschriftlicher Krankheits- und Befundbericht [einschließlich Angaben zur Anamnese, \nzu dem{n} Befund{en}, zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie] \n- Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht ist mit der Gebühr für die \nzugrundeliegende Leistung abgegolten.\") der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) \nkürzte mit der Begründung, der Befundbericht sei mit den übrigen Gebühren \nabgegolten. Hiergegen legte der Kläger am 28. Januar 2002 Widerspruch ein und \nlegte ein Schreiben der Ärztin Dr. L1 vom 22. Januar 2002 sowie eine Kopie des \nBerichts der Radiologischen Gemeinschaftspraxis an die Prakt. Ärzte Dres. I u.a. (L) \nvom 30. November 2001 bei. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte nach \nEinholung einer Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Kreises O vom \n4. April 2002, zu dem Dr. L1 unter dem 23. April 2002 Stellung genommen hatte, mit \nBescheid vom 23. Mai 2002 als unbegründet zurück.\n\n3\n\nMit ihrer am 14. Juni 2002 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren \nweiter und beantragt sinngemäß,\n\n4\n\ndie Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung ihres \nBescheides vom 9. Januar 2002 und Aufhebung ihres \nWiderspruchsbescheides vom 23. Mai 2002 zu verpflichten, ihm \nauf seinen Antrag vom 20. Dezember 2001 eine weitere Beihilfe \nin Höhe von 12,20 Euro zu gewähren.\n\n5\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n6\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n7\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug \ngenommen.\n\n8\n\nEntscheidungsgründe:\n\n9\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n10\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den \nAufwendungen nach der Rechnung der Ärzte Dres. L1 u.a. vom \n7. Dezember 2001.\n\n11\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Beihilfenverordnung (BVO) sind in Krankheitsfällen \nbeihilfefähig die zur Wiedererlangung der Gesundheit und zur Besserung oder \nLinderung von Leiden notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange. Bei \ndem Merkmal der Angemessenheit handelt es sich um einen unbestimmten \nRechtsbegriff, der jeweils im Einzelfall einer Konkretisierung bedarf. Dabei ist die \nAngemessenheit von Aufwendungen für ärztliche Leistungen unter Berücksichtigung \ndessen zu beurteilen, was die Gebührenordnung für Ärzte als Honorar für die \njeweilige Leistung vorsieht. Soweit dem Arzt danach ein Honoraranspruch in der \ngeltend gemachten Höhe zusteht, handelt es sich mithin zugleich um angemessene \nAufwendungen des Beihilfeberechtigten im Sinne von § 3 Abs. 1 BVO, es sei denn, \ndie Beihilfevorschriften schränkten die Gewährung einer Beihilfe für bestimmte \nAufwendungen ein oder schlössen sie gar gänzlich aus. Da Zweck der \nBeihilfegewährung lediglich ist, einen zusätzlichen Bedarf abzudecken, der mit den \nDienstbezügen eines Beamten nicht mehr bestritten werden kann und daher unter \ndem Gesichtspunkt einer angemessenen Fürsorge einer Beihilfe bedarf, ist gegen \nderartige Regelungen jedenfalls dann nichts einzuwenden, wenn die \nBeschränkungen oder Ausschlüsse der Beihilfefähigkeit bestimmter Leistungen die \ndem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht nicht in ihrem Wesenskern \nverletzen.\n\n12\n\nZu letzterem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. April 1988 \n- 2 C 58.85 -, Buchholz 270 § 7 BhV Nr. 1.\n\n13\n\nDie Angemessenheit ist ferner in den Fällen zu bejahen, in denen die \nBerechnung ärztlicher Leistungen auf einer zweifelhaften Auslegung der \nGebührenordnung beruht, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag einer \nzumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der \nbeihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung \ngesorgt hat.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1994 - 2 C 25.92 -, ZBR 1994 \nS. 228 f.\n\n15\n\nDie angefochtenen Bescheide des Beklagten sind nicht zu beanstanden, als die \nBeklagte darin die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen des Klägers verneint hat, die \nauf einen Ansatz der Nr. 75 GOÄ entfallen; insoweit wird gemäß § 117 Abs. 5 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Begründung des angefochtenen \nWiderspruchsbescheides Bezug genommen, der das erkennende Gericht folgt. Die in \nRede stehende Gebührenziffer enthält die im Tatbestand wiedergegebene \nLeistungsbeschreibung mit dem dort kursiv angeführten amtlichen Zusatz. Das \nSchreiben des Dr. G vom 30. November 2001 stellt eine einfache Befundmitteilung \nnach einer strahlendiagnostischen Untersuchung der Brustorgane der Ehefrau des \nKlägers in mehreren Ebenen (Nr. 5137 GOÄ) dar, die mit der Gebühr für die zu \nGrunde liegende Leistung abgegolten ist.\n\n16\n\nVgl. Brück/Hess/Klakow-Franck/Warlo, Kommentar zur Gebührenordnung für \nÄrzte, 3. Aufl. (Stand: 1. Januar 2003), Nr. 75 GOÄ Rz. 2.\n\n17\n\nVorliegend ist das schon deshalb klar, weil es sich bei dem Schriftstück nur um \ndie Mitteilung eines Untersuchungsergebnisses an den behandelnden Arzt handelt, \nnicht also um einen „Längsschnitt durch den Krankheitsverlauf\".\n\n18\n\nVgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 8. August 1975 - 6 RKa 14/74 -, \nNJW 1976 S. 388 (389) zu Nr. 17 GOÄ a.F.\n\n19\n\nAngaben zur Anamnese fehlen hier ebenso wie eine epikritische Bewertung, d.h. \neine abschließende kritische Beurteilung eines Krankheitsverlaufs, die nach einer \neinmaligen Untersuchung auch nicht vorstellbar ist. Zutreffend ist darauf hingewiesen \nworden, dass die Leistungslegende der Nr. 75 GOÄ nicht etwa „Krankheits- oder \nBefundbericht\", auch nicht „Krankheits- und/oder Befundbericht\" lautet, sondern \nbeide Berichtsarten miteinander verknüpft.\n\n20\n\nVgl. Hoffmann, Gebührenordnung für Ärzte, 3. Aufl. (Stand: November 2002), \nKomm. Gebührenverzeichnis Nrn. 70-96 (S. 119/1a).\n\n21\n\nDie in dem Schreiben der Frau Dr. L1 niedergelegte Auslegung ist somit \nunzutreffend. Einer Beiladung des rechnungstellenden Arztes bedurfte es jedoch \nnicht, weil der Verwaltungsrechtsstreit allein den Beihilfeanspruch des Klägers \nbetrifft, in dem die Auslegung der Gebührenordnung für Ärzte lediglich als Vorfrage \nzu entscheiden ist, ohne dass eine Entscheidung gegenüber dem liquidierenden Arzt \noder sonstigen Leistungsanbietern Bindungswirkung entfalten könnte.\n\n22\n\nVgl. Beschlüsse des erkennenden Gerichts vom 5. Oktober 1995 \n- 10 K 7296/95 - und vom 19. Mai 1999 - 26 K 1748/97 -.\n\n23\n\nSonach war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; \ndie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, \n§ 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293400","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-24/26-k-3900-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293400","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293400","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-24/26-k-3900-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293400","retrieved":"2026-07-09 03:14:38.642213+00:00"}}