{"status":"available","doknr":"OLD293399","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0324.15L867.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-24","aktenzeichen":"15 L 867/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird als unzulässig abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer 13. März 2003 bei Gericht eingegangene und unter Berücksichtigung des \nSchriftsatzes vom 18. März 2003 wörtlich wie folgt gefasste Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \ngemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO zu verpflichten, die \nAntragstellerin vorläufig zum Hauptstudium in dem integrierten \nStudiengang Sozialwissenschaften zuzulassen,\n\n4\n\nhilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu verpflichten,\n\n5\n\nden Rücktritt der Antragstellerin von der Klausur im \nFach \"Methoden der empirischen Sozialforschung\" am \n20. Dezember 2002 vorläufig zu genehmigen,\n\n6\n\nhilfsweise über die Genehmigung des Rücktritts unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig \nneu zu entscheiden,\n\n7\n\nhilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu verpflichten, die \nKlausur der Antragstellerin nach Ablauf einer angemessenen \nVorbereitungszeit (vorläufig) zu wiederholen,\n\n8\n\nhilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu verpflichten, die \nBewertung der Klausur der Antragstellerin vorläufig zu \nüberprüfen und neu vorzunehmen,\n\n9\n\nhat keinen Erfolg. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch ist sowohl mit dem \nHauptantrag wie auch mit den hilfsweise zur Entscheidung gestellten \nRechtsschutzbegehren schon unzulässig. Der Antragstellerin fehlt derzeit das für die \nInanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes erforderliche rechtlich \nschutzwürdige Interesse. Zwar setzt die Zulässigkeit eines Antrages auf Erlass einer \neinstweilige Anordnung kein erfolglos durchgeführtes Widerspruchsverfahren voraus. \nAuch kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Prüfungsrechtsstreit \nnamentlich dann in Betracht, wenn - wie hier - eine Prüfung ohne die Möglichkeit \neiner weiteren Wiederholung und damit endgültig nicht bestanden ist. Zulässig ist ein \nsolcher Rechtsbehelf aber im Prüfungsrechtsstreit ebenso wie in sonstigen \nRechtsstreitigkeiten nur dann, wenn gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. dem §§ 920 \nAbs. 2, 294 ZPO Tatsachen benannt und glaubhaft gemacht oder \nRechtsauffassungen dargelegt werden, die geeignet sind, den behaupteten \nAnspruch zu tragen. Daran fehlt es hier. Sowohl das Widerspruchsschreiben der \nAntragstellerin vom 13. Februar 2003 als auch die Antragsschrift vom 13. März 2003, \nbeide anwaltlich verfasst, beschränken sich auf die Wiedergabe der von der \nAntragstellerin vertretenen Rechtsansicht, die angefochtene Prüfungsentscheidung \nvom 3. Februar 2003 sei rechtswidrig. Gründe, die dem angerufenen Gericht eine \nrechtliche Überprüfung dieser Rechtsauffassung erlauben, sind nicht vorgetragen. \nDas an den Antragsgegner gerichtete wie auch das mit dem vorläufigen \nRechtsschutzantrag verbundene Akteneinsichtsgesuch lassen vielmehr erkennen, \ndass aus Sicht der Antragstellerin derzeit überhaupt noch nicht feststeht, ob und \ngegebenenfalls welche Einwände sie gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen \nPrüfungsentscheidung erheben kann und wird. Dass die Antragstellerin zur \nDurchsetzung ihrer Rechte gleichwohl bereits im derzeitigen Verfahrensstadium auf \ndie begehrte Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes angewiesen ist, ist nicht \nvorgetragen (§§ 123 Abs. 4 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Auch sonst ist nicht \nersichtlich, dass es ihr unzumutbar ist, nach Einsichtnahme in die Prüfungsakte beim \nAntragsgegner ihren Widerspruch zu begründen und eine Entscheidung des \nAntragsgegners über ihren Widerspruch abzuwarten, der gegebenenfalls das \n\"vorgerichtliche Überdenkungsverfahren\" vorzuschalten ist. Zur Vorbereitung einer \ndas Antragsbegehren erst rechtfertigenden Begründung bedarf es der \nInanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes jedenfalls regelmäßig - und so auch \nhier - nicht.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG. Der in entsprechender Anwendung \nvon Ziffer 15.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit,\n\n11\n\nDVBl. 1996, S. 605 ff.,\n\n12\n\nfür Streitigkeiten um Diplomprüfungen vorgesehene Streitwertbetrag von \n10.000,00 Euro war hier mit Blick auf die begehrte Entscheidung mit nur vorläufigem \nCharakter lediglich zur Hälfte anzusetzen.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293399","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-24/15-l-867-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293399","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293399","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-24/15-l-867-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293399","retrieved":"2026-07-09 03:14:38.552632+00:00"}}