{"status":"available","doknr":"OLD293434","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0320.4L4864.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-20","aktenzeichen":"4 L 4864/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerinnen den Antrag \nzurückgenommen haben.\n\nIm Übrigen wird der Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird bis zur Antragsrücknahme auf 105.000,-- Euro, danach auf \n15.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beigeladenen beabsichtigen, das bis 1998 als Produktions- und \nGewerbeanlage mit Verwaltung und Lager genutzte Gebäude der ehemaligen Q \nMühle auf dem Grundstück Xstraße 00 im E1 Hafen, G 1 zu sanieren, umzubauen \nund als Gewerbepark zu nutzen.\n\n4\n\nDie Antragstellerinnen betreiben auf ihren Grundstücken Xstraße 00 und \nHstraße 0 im E1 Hafen Fabriken zur Futtermittelherstellung.\n\n5\n\nDie Grundstücke liegen sämtlich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen \nBebauungsplanes Nr. 5275/12, der dort ein Sondergebiet „Hafen\" festlegt.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 9. August 2001 in der Fassung der Änderung vom \n25. November 2002 wurde den Beigeladenen für den Umbau und die \nNutzungsänderung von Betriebsgebäuden eines ehemaligen Mühlenbetriebes \n(Gebäudebereiche 1-7) in einzelne Gewerbebereiche unterschiedlicher Art und \nNutzung („Gewerbepark\") eine Baugenehmigung erteilt. Im 2., 3. und 4. \nObergeschoss sind die Produktion von Hard- und Software, Produktionsflächen der \nFilmindustrie, Filmwerkstätten und Schneideräume sowie ein Betrieb der \nPlattenindustrie/CD-Produktion vorgesehen, im Übrigen stehen die Nutzer noch nicht \nfest. Die Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung enthalten unter Nr. 5 den \nHinweis, dass sich die baurechtliche Prüfung der Zulässigkeit der geplanten \nverschiedenen konkreten Nutzungen auf die summarischen Eintragungen in den \nGrundrisszeichnungen beschränkt habe und die abschließende Zulässigkeitsprüfung \nder Nutzungen späteren Bauanträgen vorbehalten bleibe.\n\n7\n\nMit Baugenehmigung vom 20. August 2001 wurde das Vorhaben der \nBeigeladenen in den Gebäudebereichen 9.1, 9.2 und 10 genehmigt. Die Gebäude \nsollen für die Bau- und Projektleitung, für die Feuerwehr, hafengebietstypisches \nHandwerk, Lager/Archiv und für eine Schreinerei genutzt werden. Die ebenfalls \naufgenommene Nebenbestimmung Nr. 5 enthält zusätzlich die Einschränkung, dass \ndie Nutzung „Bau- und Projektleitung\" ausschließlich im Zusammenhang mit den \nAus- und Umbauarbeiten der Gebäude Xstraße 00 betrieben und spätestens bis zum \nAbschluss dieser Arbeiten wieder aufgegeben wird.\n\n8\n\nBaugenehmigungen ergingen ferner jeweils unter dem 13. November 2002 für \nden Ausbau und die Nutzung des 4. Obergeschosses (Gebäudeteile 3, 4.1, 4.2, 4.3) \nzur Produktion von Medienträgern und Merchandiseartikeln nebst Versand, Vertrieb \nund Verwaltung sowie für den Ausbau und die Nutzung des 5. Obergeschosses \n(Gebäudeteile 3, 4.1) zur Produktion von Büchern bis Broschüren, Verlag, \nLagerflächen und zugehörige Verwaltung.\n\n9\n\nUnter dem 9. Oktober 2002 erteilte der Antragsgegner drei positive \nBauvorbescheide für die Nutzung durch einen Betrieb der Projektionstechnik, der \nAutomobilindustrie und der Werbe- und Geschenkartikelindustrie, jeweils mit \nLagerfläche, Ausstellung und Vertrieb und unter dem 8. November 2002 einen \npositiven Bauvorbescheid für die Errichtung von Stellplätzen und diversen \nEinzelnutzungen. Die Bauvoranfragen der Beigeladenen für den Betrieb einer \nEventhalle und eines Architekturbüros mit angeschlossener Modellbauwerkstatt \nwurden unter dem 28. Oktober 2002 negativ beschieden. Die Beigeladenen haben \ngegen die Bauvorbescheide teilweise Widerspruch eingelegt.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 28. Februar 2003 wurde den Beigeladenen eine \nBaugenehmigung für den Ausbau und die Nutzung des 6. Obergeschosses \n(Gebäudeteile 5 und 6) als Geschäftsräume der Hausverwaltung und des \nManagements für den Gebäudekomplex Xstraße 00 erteilt.\n\n11\n\nUnter dem 13. Dezember 2002 und dem 17. März 2003 legten die \nAntragstellerinnen gegen die Nutzungsänderungsgenehmigungen für die ehemalige \n„Q Mühle\" im E1 Hafen Widerspruch ein. Am 16. Dezember 2002 beantragten sie die \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Mit Schriftsatz vom 19. März 2003 haben \ndie Antragstellerinnen ihren Antrag gegen sämtliche Baugenehmigungen und \nBauvorbescheide außer der mit Bescheid vom 28. Februar 2003 genehmigten \nNutzung zurückgenommen. Insoweit berufen sie sich auf eine Verletzung des ihnen \nzustehenden Gebietsgewährleistungsanspruchs. Die Nutzung sei mit der \nFestsetzung des Bebauungsplanes zur Art der baulichen Nutzung unvereinbar. Die \nBeigeladenen beabsichtigten, ihre gesamten geschäftlichen Aktivitäten von dem \nneuen Standort aus abzuwickeln.\n\n12\n\nDie Antragstellerinnen beantragen noch,\n\n13\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom \n17. März 2003 gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners \nvom 28. Februar 2003 zur Umnutzung der ehemaligen „Q Mühle\" \nanzuordnen,\n\n14\n\nhilfsweise, den Antragsgegner gem. § 123 VwGO zu \nverpflichten, gegen die Nutzungsänderung der ehemaligen „Q \nMühle\" bauaufsichtlich einzuschreiten.\n\n15\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n16\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n17\n\nDie Beigeladenen beantragen,\n\n18\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nSoweit die Antragstellerinnen den Antrag mit Schriftsatz vom 19. März 2003 \nzurückgenommen haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des \n§ 92 Abs. 2 VwGO eingestellt.\n\n22\n\nIm Übrigen hat der Antrag keinen Erfolg.\n\n23\n\nDie im Verfahren nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO, § 212a \nBauGB vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerinnen \naus. Das Interesse der Beigeladenen an der vorläufigen Ausnutzung der \nBaugenehmigung vom 28. Februar 2003 überwiegt das Interesse an einer \nvorläufigen Verhinderung des Vorhabens.\n\n24\n\nDas Bauvorhaben verstößt bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht \ngegen subjektiv-öffentliche Rechte der Antragstellerinnen. Eine Verletzung \nnachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts ist nicht ersichtlich. Es ist \nferner nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Zulassung der Nutzung der \nGebäude der ehemaligen „Q Mühle\" einen Schutzanspruch der benachbarten \nAntragstellerinnen auf Bewahrung der Gebietsart auslösen oder das \nRücksichtnahmegebot verletzen könnte.\n\n25\n\nIm Geltungsbereich eines Bebauungsplanes haben die Nachbarn einen \nRechtsanspruch auf Einhaltung der festgesetzten Gebietsart. Sie können die \nZulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens abwehren, \nweil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung \ndes Gebiets eingeleitet wird. Derselbe Nachbarschutz besteht im unbeplanten \nInnenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der \nBaunutzungsverordnung entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB). Die Voraussetzungen für \neinen solchen Abwehranspruch liegen nicht vor. \n\n26\n\nDer am 1. März 1969 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 5275/12 setzt das \nHafengelände E1 zwar als Sondergebiet - Hafengebiet - fest. Die konkrete Art der \nzulässigen Nutzung des Hafens ist im Bebauungsplan jedoch weder dargestellt noch \nfestgesetzt (vgl. § 11 Abs. 2 BauNVO in der maßgeblichen Fassung vom \n26. Juni 1962). Aus der Begründung des Bebauungsplanes folgt nur, dass sich das \nHafengelände wegen seiner Zweckbestimmung wesentlich von dem allgemein \nzulässigen Großgewerbegebiet unterscheidet und aus diesem Grund als \nSondergebiet ausgewiesen wird. Auch der besonderen Zweckbestimmung „Hafen\" \nlässt sich nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen, welche Nutzungen im \nHafen zulässig oder zulassungsfähig sind. Typische Funktion eines Hafens ist der \nAnschluss der vorhandenen Grundstücke an Wasserwege und die Ermöglichung \neines Transportes von Waren und Gütern per Schiff. Daraus ergibt sich eine \nbestimmte Struktur des Gebiets. Konkrete Nutzungsarten, deren Einhaltung die \nAntragstellerinnen verlangen könnten, folgen daraus nicht.\n\n27\n\nDie Eigenart der näheren Umgebung der Xstraße entspricht bei summarischer \nPrüfung auch nicht einem faktischen Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB. \nIndiz dafür ist bereits die Festsetzung des Hafengeländes als Sondergebiet. Als \nsolches dürfen nach § 11 Abs. 1 BauNVO 1962 nur Gebiete dargestellt und \nfestgesetzt werden, die sich nach ihrer Zweckbestimmung wesentlich von den \nBaugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheiden. Als Großgewerbegebiet ließ \nsich das Hafengelände der Begründung des Bebauungsplanes zufolge schon in den \n60er-Jahren nicht (mehr) ausweisen.\n\n28\n\nDie maßgebliche, tatsächlich vorhandene Nutzung der Gebäude auf der Xstraße, \nwie sie der auf der Grundlage einer Ortsbesichtigung des Hafengebiets am \n5. September 2002 erstellten Aktennotiz der Beigeladenen entnommen werden kann, \nlässt sich keinem der in §§ 2 bis 10 BauNVO bezeichneten Baugebiete zuordnen. \nDie Bandbreite der Nutzungen reicht von Wohnnutzung und freiberuflicher Nutzung \nüber Büro- und Verwaltungsgebäude bis hin zu erheblich emitierenden \nGewerbebetrieben. Dasselbe gilt für die unmittelbar benachbarten Straßen \n(L1straße, I1straße, Hstraße, I2 Straße). Wird das gesamte Hafengebiet zur \nBestimmung der Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB \nherangezogen, wofür auf Grund der besonderen, an drei Seiten vom Rhein \numschlossenen Lage des Hafens einiges spricht, sind darüber hinaus die in den \nletzten Jahren entstandenen Gebäude auf der T- und der L2straße zu \nberücksichtigen. Dort finden sich zusätzlich kerngebietstypische Nutzungen.\n\n29\n\nAnhaltspunkte für einen Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der \nRücksichtnahme liegen nicht vor. Es ist weder geltend gemacht noch sonst \nersichtlich, inwiefern die Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen in den \nehemaligen Betriebsgebäuden der „Q Mühle\" zu einer unzumutbaren \nBeeinträchtigung der Antragstellerinnen führen könnte. \n\n30\n\nDa nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt sind, kann der Hilfsantrag der \nAntragstellerinnen ebenfalls keinen Erfolg haben.\n\n31\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, 20 \nAbs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Es entsprach der Billigkeit, auch die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen den Antragstellerinnen aufzuerlegen, weil diese einen \nAntrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Festsetzung \ndes Streitwerts ergibt sich aus dem Hauptsachenwert von 15.000,-- Euro pro \nBaugenehmigung (insgesamt 5) und 7.500,-- Euro pro Bauvorbescheid (ebenfalls 4). \nEine Halbierung unterblieb, weil das Interesse von zwei Antragstellerinnen zu \nbewerten ist.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293434","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-20/4-l-4864-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293434","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293434","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-20/4-l-4864-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293434","retrieved":"2026-07-09 03:14:41.571747+00:00"}}