{"status":"available","doknr":"OLD293472","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0319.24L367.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-19","aktenzeichen":"24 L 367/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n GRÜNDE:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller wurde nach seinen Angaben am 31. Dezember 1968 in \nDimbokro geboren, gehört dem Stamme der Baoule an und ist Staatsangehöriger der \nElfenbeinküste.\n\n4\n\nDas Asylverfahren \n\n5\n\n2583016-231; Bescheid es Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 16. August 2000; Abschiebungsandrohung mit \nZielstaatsbestimmung Elfenbeinküste; \nUrteil des Hauses vom 26. Juni 2002 - 13 K 6553/00.A\n\n6\n\ndes Antragstellers ist seit Juli 2002 bestandskräftig erfolglos abgeschlossen, \nseither wurde er geduldet.\n\n7\n\nIm Rahmen der Vorbereitung der Rückführung wurde der Antragsteller am \n29. Oktober 2002 der ivorischen Botschaft in Bonn vorgeführt.\n\n8\n\nNach dem Vermerk der Zentralen Ausländerbehörde L1 über diese Vorführung \nwurde das Gespräch des Antragstellers mit dem Konsulatsleiter von letzterem \nabgebrochen, als der Antragsteller auf mehrfaches Befragen nicht bereit war zu \nerklären, wo seine Dokumente seien, nachdem der Konsulatsleiter es bezweifelt \nhatte, dass der Antragsteller ohne solche eingereist sein könne.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 14. November 2002 forderte die Antragsgegnerin den \nAntragsteller auf, seiner Passpflicht nachzukommen oder zu belegen, dass ein \nPassersatzpapier beantragt habe.\n\n10\n\nDie Antragsgegnerin erließ unter dem 10. Januar 2003 eine Ordnungsverfügung, \nmit der sie den Antragsteller aufforderte, innerhalb 1 Monates ab Zustellung den für \nden Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen gültigen Nationalpass vorzulegen. \nDiese Verpflichtung hat die Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärt. Ferner \ndrohte sie dem Antragsteller für den Fall nicht fristgerecht freiwilliger Befolgung ein \nZwangsgeld in Höhe von 100,- Euro an und stellte klar, von \nVollstreckungsmaßnahmen Abstand zu nehmen, wenn der Antragsteller ein \nPassersatzpapier oder sonstige Dokumente aus seinem Heimatland vorlege, die \nseine Identität zweifelsfrei bestätigten. \nDiese Verfügung wurde dem Antragsteller persönlich am 10. Januar 2003 gegen \nEmpfangsbekenntnis ausgehändigt und zudem seinem Verfahrensbevollmächtigten \nzugestellt.\n\n11\n\nÜber den dagegen am 13. Januar 2003 eingelegten Widerspruch ist noch nicht \nentschieden.\n\n12\n\nDer Antragsteller hat am 4. Februar 2003 um einstweiligen Rechtsschutz \nnachgesucht und macht geltend, er habe alles erforderliche getan und könne nichts \ndafür, wenn die Mitarbeiter der Auslandsvertretung der Elfenbeinküste ihn nicht als \nStaatsangehörigen betrachteten. \nEr beantragt,\n\n13\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom \n13. Januar 2003 gegen die Ordnungsverfügung der \nAntragsgegnerin vom 10. Januar 2003 hinsichtlich der für sofort \nvollziehbar erklärten Passvorlageverpflichtung \nwiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung \nanzuordnen.\n\n14\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n15\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n19\n\n1. Hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Verpflichtung zur Vorlage \neines gültigen Nationalpasses in der Ordnungsverfügung vom 10. Januar 2003 ist \nder Antrag als solcher nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, weil die fragliche Anordnung \nunzweifelhaft als verbindliche Handlungspflicht gewollt ist, mithin Regelungsgehalt \naufweist und damit ein Verwaltungsakt ist. \nDer Antrag hat insoweit gleichwohl keinen Erfolg, weil die Anordnung der sofortigen \nVollziehbarkeit in formeller Hinsicht im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, die \nPassvorlageverpflichtung als solche im Ergebnis in Einklang mit dem Gesetz stehen \ndürfte und der Antragsteller kein Überwiegen seines Interesses dargetan haben, vor \nabschließender Klärung der Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren von der Pflicht \nzur Befolgung des Gebotes freigestellt zu werden.\n\n20\n\na) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Passvorlageverpflichtung \ndurch die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in formeller \nHinsicht im Ergebnis nicht zu beanstanden. \nDie Antragsgegnerin hat darin nämlich neben den für den Erlass der Verfügung als \nsolcher sprechenden Aspekten auch erwähnt, dass im Falle des Antragstellers die \nGefahr bestehe, er könne weiterhin fortgesetzt gegen die einschlägigen \nausländerrechtlichen Bestimmungen verstoßen,\n\n21\n\nwas zudem den Straftatbestand des § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG verwirklicht.\n\n22\n\nDas genügt - ungeachtet seiner tatsächlichen Richtigkeit - den Anforderungen an \neine den Charakter als Einzelfallentscheidung ausdrückende Begründung i.S.v. § 80 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO. Denn dadurch wird ein einzelfallspezifischer und über das \nhinter dem Erlass der Ordnungsverfügung als solcher stehende Interesse \nhinausragender Aspekt zur tragenden Erwägung gemacht;\n\n23\n\ndies ausdrücklich betonend: \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 22. Februar 2000 - 18 B 206/00 -; -\n\n24\n\nvgl. dazu, dies hinreichen zu lassen: \nBeschlüsse des Gerichts \nvom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; \nvom 11. November 2002 - 24 L 2529/02 -; \nvom 10. Januar 2003 - 24 L 4633/02 -; \nvom 10. Januar 2003 - 24 L 4859/02 .\n\n25\n\nb) Auch gegen den Verwaltungsakt als solchen bestehen keine durchgreifenden \nrechtlichen Bedenken.\n\n26\n\naa) In formeller Hinsicht\n\n27\n\n(1) ist zunächst festzustellen, dass die Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als \nAusländerbehörde für die Maßnahme zuständig war, weil das Asylverfahren \nabgeschlossen war.\n\n28\n\n(2) Des weiteren war vor Erlass der Verfügung vom die Anhörung des \nAntragstellers erforderlich,\n\n29\n\nvgl. dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, \nUrteil vom 11. Juli 2000 - 10 B 99.3200 -; \nNVwZ Beilage I 1/2001, S. 4, 5/6.\n\n30\n\nEine diesem formellen Erfordernis genügende Maßnahme liegt hier in dem \nSchreiben vom 14. November 2003, worin die Antragsgegnerin den Antragsteller auf \nseine materiell-rechtlichen Pflichten hingewiesen und ihm „angedroht\" hatte, ihn bei \nneuerlicher Nichtbefolgung mit weiteren Maßnahmen zu überziehen. \nAuch wenn dem Antragsteller darin der genaue Inhalt der späteren Verfügung nicht \nangekündigt worden ist, bot ihm dies doch Gelegenheit, sich zu den Gründen der \nNichtbefolgung seiner Pflichten einzulassen.\n\n31\n\nVgl. dazu Beschluss des Gerichts \nvom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -; \nvom 11. November 2002 - 24 L 2529/02 -; \nvom 10. Januar 2003 - 24 L 4633/02 -; \nvom 10. Januar 2003 - 24 L 4859/02 -.\n\n32\n\nbb) In materieller Hinsicht erfordert die Rechtmäßigkeit der \nPassvorlageverpflichtung, dass es für die Verpflichtung als solche eine gesetzliche \nGrundlage gibt (dazu (1)), dass die Ausländerbehörde befugt ist, diese Verpflichtung \ndurch eine Ordnungsverfügung zu aktualisieren und dadurch der Vollstreckbarkeit mit \nden Mitteln des Verwaltungszwanges zuzuführen berechtigt ist (VA-Befugnis; dazu \n(2)), dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt \n(dazu unter (3)) und dass die allgemeinen Grundsätze für ordnungsrechtliche \nVerfügungen beachtet worden sind (dazu unter (4)).\n\n33\n\n(1) Die Pflicht, einen gültigen Nationalpass innezuhalten und auf Verlangen der \nAusländerbehörde vorzulegen ergibt sich\n\n34\n\n(a) für Ausländer, deren bisher alleiniger Aufenthaltsgrund die Durchführung \neines Asylverfahrens ist und die sich n i c h t im Status des \nasylverfahrensunabhängigen Anschlussaufenthaltes befinden, vorzugsweise aus \n§ 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG. \nDenn diese Bestimmung wirkt über das formale Ende des Asylverfahrens hinaus \nsolange fort, bis der Aufenthalt des vormaligen Asylbewerbers beendet oder mit \neinem neuen asylverfahrensunabhängigen Zweck unterlegt ist;\n\n35\n\nBaden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, \nUrteil vom 6. Oktober 1998 - A 9 S 856/98 -; \nBeschlüsse des Gerichts \nvom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; \nvom 11. November 2002 - 24 L 2529/02 -; \nvom 10. Januar 2003 - 24 L 4633/02 -; \nvom 10. Januar 2003 - 24 L 4859/02 -.\n\n36\n\n(b) Die inhaltlich gleiche Pflicht ergibt sich freilich für den Ausländer, der nicht \n(mehr) dem Regime des AsylVfG unterfällt, aus den subsidiär zur Anwendung \ngelangenden §§ 4 und 40 Abs. 1 AuslG, auf die die Antragsgegnerin ihre hier \nangegriffene Ordnungsverfügung gestützt hat.\n\n37\n\n(c) Vor diesem gedanklichen Hintergrund, wonach die jeweilige Pflicht \ninhaltsgleich in § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG und den §§ 4 und 40 Abs. 1 AuslG steht \nund deren Aktualisierung jeweils erst über § 14 Abs. 1 OBG erfolgen muss, ist es hier \nohne Auswirkungen auf die materielle Rechtmäßigkeit der Passvorlageverpflichtung, \ndass die Antragsgegnerin die Pflicht bei der hier angegriffenen Ordnungsverfügung \naus der allgemeineren und nicht der spezielleren Norm hergeleitet hat.\n\n38\n\nBeschlüsse des Gerichts \nvom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -; \nvom 30. Januar 2002 - 24 L 2047/01 -; \nvom 11. November 2002 - 24 L 2529/02 -; \nvom 10. Januar 2003 - 24 L 4633/02 -; \nvom 10. Januar 2003 - 24 L 4859/02 -.\n\n39\n\nNach Ansicht des Bayerischer Verwaltungsgerichtshofes in dessen Urteil vom \n11. Juli 2000 - 10 B 99.3200 -; \nNVwZ Beilage I 1/2001, S. 4, 5, \nsoll es rechtlich sogar unschädlich sein, wenn die Ausländerbehörde nur die \nVorschriften des AsylVfG in der Ordnungsverfügung anführt.\n\n40\n\n(d) Diese Pflicht trifft den Antragsteller auch. Es ist weder vorgetragen noch \nersichtlich, warum es davon ausgenommen sein sollte.\n\n41\n\n(2) Die Befugnis, diese öffentlich-rechtliche Pflicht im Falle der Nichtbefolgung \nmit dem Instrument des Verwaltungsaktes zu aktualisieren und der Vollstreckbarkeit \nzuzuführen, ergibt sich als solche nach Auffassung des Gerichts aus der \ngefahrenabwehrrechtlichen Generalermächtigung des § 14 Abs. 1 OBG;\n\n42\n\nvgl. auch dazu \nBeschluss vom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; \ndort auch zu den Gegenmeinungen; \n \nferner Beschlüsse des Gerichts \nvom 15. August 2000 - 24 L 2482/00 -; \nvom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -; \nvom 30. Januar 2002 - 24 L 2047/01 -; \nvom 11. November 2002 - 24 L 2529/02 -; \nvom 10. Januar 2003 - 24 L 4633/02 -; \nvom 10. Januar 2003 - 24 L 4859/02 -; \n \nBayerischer Verwaltungsgerichtshof, \nUrteil vom 11. Juli 2000 - 10 B 99.3200 -; \nNVwZ Beilage I 1/2001, S. 4, 5.\n\n43\n\nDiese Vorschrift steht der Antragsgegnerin zu Gebote. Die Aufgabe der \nAusländerbehörde ist in Nordrhein-Westfalen den kommunalen Verwaltungsträgern \nin ihrer Eigenschaft als Ordnungsbehörde zugewiesen;\n\n44\n\n§ 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom \n6. Dezember 1990 (GV NW 1990, S. 661).\n\n45\n\nOrdnungsbehörden führen die Aufgaben der Gefahrenabwehr gemäß § 1 Abs. 2 \nSatz 1 OBG nach den hierfür erlassenen besonderen Gesetzen und Verordnungen \ndurch (hier das AuslG einschließlich der Verordnungen dazu sowie das AsylVfG); \nsoweit Vorschriften in dem spezialgesetzlichen Bereich fehlen oder eine \nabschließende Regelung nicht enthalten, eröffnet § 1 Abs. 2 Satz 2 OBG der \nOrdnungsbehörde auch im Bereich der Wahrnehmung speziell zugewiesener \nFunktion den Rückgriff auf das Instrumentarium des OBG. \n\n46\n\nDa Anhaltspunkte dafür, das ganz überwiegend mit dem \nGenehmigungsinstrumentarium arbeitende Ausländerrecht wolle die Aktualisierung \ndort normierter Pflichten im Einzelfall durch eine auf die Generalermächtigung des \n§ 14 Abs. 1 OBG gestützte Ordnungsverfügung ausschließen, nicht bestehen, \nkonnte sich die Antragsgegnerin auch in ihrer Eigenschaft als Ausländerbehörde des \n§ 14 OBG bedienen.\n\n47\n\nBeschlüsse des Gerichts \nvom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; \nvom 15. August 2000 - 24 L 2482/00 -; \nvom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -; \nvom 30. Januar 2002 - 24 L 2047/01 -; \nvom 11. November 2002 - 24 L 2529/02 -; \nvom 10. Januar 2003 - 24 L 4633/02 -.\n\n48\n\n(3) Tatbestandlich ist diese Bestimmung insofern erfüllt, als die Nichtbeachtung \neiner öffentlich-rechtlichen Ge- oder Verbotsnorm auch dann eine Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit in ihrem Schutzgut „positives Recht\" darstellt, wenn der Verstoß \nnicht auch als solcher straf- oder bußgeldbewehrt ist.\n\n49\n\n(4) Schließlich verstößt die dem Antragsteller auferlegte Pflicht auch nicht etwa \ngegen die allgemeinen Grundsätze für gefahrenabwehrrechtliche Verfügungen.\n\n50\n\n(a) Es wird dem Antragsteller nicht etwas rechtlich oder tatsächlich unmögliches \nauferlegt. \nInsbesondere hat der Antragsteller ausweislich des Vermerkes über den Ablauf des \nGesprächs auf der Botschaft der Elfenbeinküste nicht etwa alles von ihm zu \nFordernde und zu Erwartende getan, weil er die berechtigten Fragen des \nKonsulatsleiters nach dem Verbleib seiner Dokumente ohne jegliche Begründung \nnicht beantwortet hat. Mit der Antragsgegnerin ist davon auszugehen, dass sich der \nAntragsteller insoweit nicht etwa gleichsam befreiend darauf berufen kann, er habe \ndoch dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bei der \nAnhörung entsprechende Erklärungen gegeben. \n\n51\n\n (b) Die konkret-individuelle Verpflichtung zur Passbeschaffung ist auch nicht \nunverhältnismäßig.\n\n52\n\nSie ist zweifelsohne als Maßnahme zur Verwirklichung des Zwecks der \nBestimmungen über die Passpflicht geeignet.\n\n53\n\nSie ist auch erforderlich. Denn mit seiner beharrlichen und nicht plausibel \nbegründeten Weigerung, an der Beschaffung von Heimreisedokumenten durch \nvollständige Angaben gegenüber seiner Botschaft mitzuwirken, hat der Antragsteller \nauch hinreichend Anlass geboten, die abstrakt-generellen Pflichten mittels \nVerwaltungsaktes so auszugestalten, dass sie notfalls zwangsweise durchgesetzt \nwerden können.\n\n54\n\nZweifel an der Angemessenheit sind weder dargetan noch ersichtlich.\n\n55\n\n2. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (in Höhe von 100 Euro) war die \naufschiebende Wirkung nicht anzuordnen, weil sie sich bei summarischer Prüfung als \nrechtmäßig erweist. In Anbetracht dessen bestand für das Gericht keine \nVeranlassung, trotz der Vorbewertung des Gesetzgebers in den §§ 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 3 VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO NW kein Überwiegen des öffentlichen \nVollzugsinteresses anzunehmen.\n\n56\n\na) Die durchzusetzende Passvorlagepflicht ist ihrerseits sofort vollziehbar, \nsodass die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 VwVG NW gewahrt ist.\n\n57\n\nDass das Zwangsgeld aus dem Kanon der zugelassenen Zwangsmittel das \nfalsche sei, ist weder dargetan noch ersichtlich.\n\n58\n\nVgl. Zur Geeignetheit dieses Zwangsmittels auch: \nBayerischer Verwaltungsgerichtshof, \nUrteil vom 11. Juli 2000, - 10 B 99.3200 -; \nNVwZ Beilage I 1/2001, S. 4, 5. \n\n59\n\nDie Antragsgegnerin hat beachtet, dass sie gehalten ist, das Zwangsgeld in \nbestimmter Höhe anzudrohen. \nDass diese Höhe hier unangemessen sein könnte, ist wiederum nicht auszumachen. \n\n60\n\nb) Ob es rechtlich angängig ist, wenn der dem regelnden Teil der \nOrdnungsverfügungen angefügte Hinweis der Antragsgegnerin den dort genannten \nAustauschmitteln Wirkungen erst auf der Ebene der Vollstreckung beimessen will, \nstatt sie als Erfüllung der eigentlichen Pflicht gelten zu lassen, kann auf sich beruhen, \nweil dies jedenfalls derzeit eine Beschwer nicht entfaltet.\n\n61\n\nBeschlüsse des Gerichts \nvom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; \nvom 11. November 2002 - 24 L 2529/02 -.; \nvom 10. Januar 2003 - 24 L 4633/02 -; \nvom 10. Januar 2003 - 24 L 4859/02 -.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG erfolgt. \n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293472","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-19/24-l-367-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293472","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293472","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-19/24-l-367-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293472","retrieved":"2026-07-09 03:14:44.979052+00:00"}}