{"status":"available","doknr":"OLD293471","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0319.1K1584.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-19","aktenzeichen":"1 K 1584/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1. März 2000 \nverpflichtet festzustellen, dass zu Gunsten der Klägerin ein Abschiebungshindernis \nnach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Nigeria vorliegt.\n\nDie in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 1. März 2000 enthaltene Abschiebungsandrohung wird aufgehoben, \nsoweit der Klägerin darin die Abschiebung für den Fall einer erneuten unerlaubten \nWiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland angedroht wird. \n\nDie weiter gehende Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \ndie Klägerin zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der \nVollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie nach den zuletzt gemachten Angaben im Jahre 1976 geborene Klägerin ist \nnigerianische Staatsangehörige. \n\n3\n\nSie reiste nach eigenen Angaben im Oktober 1997 aus Belgien kommend in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragte erstmals am 5. November 1997 aus \nder Haft heraus die Anerkennung als Asylberechtigte. Bei der Anhörung durch das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am \n13 November 1997 gab die Klägerin gemäß der darüber gefertigten \nProtokollniederschrift im Wesentlichen an, sie sei im März 1995 nach Belgien \ngekommen und habe dort bis zu ihrer Ausreise im Oktober 1997 gelebt. Nigeria hätte \nsie verlassen, nachdem dort ihre Mutter und vier Brüder getötet worden wären. Ihr \nVater habe für den früheren Präsidenten Babangida gearbeitet und dabei geheime \nAufgaben gehabt. Um welche es sich dabei handelte, dürfe sie nicht sagen. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 25. November 1997, der Klägerin zugestellt am 4. Dezember \n1997, stellte das Bundesamt fest, dass der Klägerin auf Grund ihrer Einreise aus \nBelgien in der Bundesrepublik Deutschland kein Asyl zusteht und ordnete die \nAbschiebung nach Belgien an. Am 4. Dezember 1997 wurde die Klägerin nach \nBelgien zurückgeführt.\n\n5\n\nNach ihrer Festnahme in Bonn am 18. Januar 2000 beantragte sie am 9. Februar \n2000 aus der Haft heraus ein weiteres Mal die Anerkennung als Asylberechtigte. Bei \nder Anhörung durch das Bundesamt am 25. Februar 2000 äußerte die Klägerin sich \ngemäß der darüber gefertigten Protokollniederschrift, die von ihr nicht unterschrieben \nworden ist, wie folgt: Sie sei nach ihrer Rückführung nach Belgien nach Nigeria \nzurückgekehrt. Dort habe sie sich in Lagos aufgehalten. Eine Freundin in Belgien \nhabe ihr einen britischen Pass geschickt, mit dem sie auf dem Luftweg über Frankfurt \nerneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Dies dürfte etwa Mitte \nJanuar 2000 gewesen sein. Bei der Ausreise aus Nigeria habe ihr der beste Freund \nihres Vaters geholfen. Auf Nachfrage erklärte die Klägerin weiter, 1997 nach Nigeria \nzurückgekehrt zu sein, weil sie ihren Vater und ihren jüngeren Bruder habe suchen \nwollen. Sie habe das Land dann aber verlassen müssen, weil sie gesucht worden \nsei; auch habe sie ihren Vater und ihren Bruder nicht gefunden. Nach drei Monaten \nin Lagos sei sie nach Benin gegangen. Sie erklärte ferner, sie könne nicht nach \nNigeria zurückkehren, da sie in der Zeit der Regierung von Sheo Shagari bis zu \nBabangida im Regierungsgebäude als Putzfrau gearbeitet habe und dadurch viel \nmitbekommen habe. Ihr Vater sei Privatsekretär des Präsidenten gewesen. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 1. März 2000 lehnte das Bundesamt den Antrag auf \nAnerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen und \nauch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben sind. Ferner wurde \ndie Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Nigeria aufgefordert, die \nBundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des \nBescheides zu verlassen. Des Weiteren wurde ihr für den Fall der erneuten \nunerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland die Abschiebung \nangedroht.\n\n7\n\nGegen diesen ihr am 4. März 2000 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am \n11. März 2000 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie an, dass bei der Anhörung \nvor dem Bundesamt mehrfach Äußerungen von ihr falsch protokolliert worden seien. \nSo habe sie Wert darauf gelegt, nicht als „Putzfrau\" gearbeitet zu haben, sondern wie \neine Tochter im Haushalt tätig gewesen zu sein. Sie habe ihren Vater auch nicht als \n„Privatsekretär\" bezeichnet, sondern einen Sachverhalt dargelegt, wonach er für alle \nmöglichen Arbeiten eingesetzt worden sei. Im Übrigen sei sie traumatisiert und auf \nGrund dessen nicht in der Lage gewesen, widerspruchsfrei und ausführlich zu \nberichten. Hinsichtlich der geltend gemachten Traumatisierung hat die Klägerin ein \närztlich-psychologisches Gutachten sowie mehrere psychologische bzw. \npsychotherapeutische Stellungnahmen vorgelegt. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 1. März 2000 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte \nanzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG gegeben sind,\n\n10\n\nhilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides.\n\n14\n\nMit Beschlüssen vom 22. März 2000 (26 L 799/00.A) und 14. April 2000 (26 L \n1092/00.A) sind die zugleich mit der Klage bzw. am 5. April 2000 gestellten Anträge \nauf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden. \n\n15\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben über den Gesundheitszustand der Klägerin, den \nVerlauf ihrer psychologischen/psychotherapeutischen Behandlung sowie ihren \nBehandlungsbedarf durch Vernehmung der die Klägerin behandelnde Diplom-\nPsychologin und Psychothearpeutin als sachverständige Zeugin. Wegen des \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen \nVerhandlung vom 19. März 2003 verwiesen. \n\n16\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahrensakten 26 L 799/00.A und 26 L \n1092/00.A, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und des \nBürgermeisters der Stadt S sowie auf die Auskünfte und Erkenntnisse, die zum \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n19\n\nDer angefochtene Bescheid vom 1. März 2000 ist rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin daher in ihren Rechten, soweit das Bundesamt abgelehnt hat, zu ihren \nGunsten ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich \nNigeria festzustellen und soweit ihr die Abschiebung für den Fall einer erneuten \nunerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland angedroht worden \nist. Im Übrigen ist der angegriffene Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin \ndaher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n20\n\nDie Klägerin hat - nach den insoweit maßgeblichen Verhältnissen im Zeitpunkt \nder letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) - weder einen \nAnspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\n21\n\nGemäß Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch \nVerfolgter im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder \npersönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse \nGrundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein \nprägen (asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um \ngezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen \nhandeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. \n\n22\n\nVgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 1000/86 und \n 961/86 - , BVerfGE 80, S. 315 (333 ff.), und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, \n515/89 und 1827/89 -, BVerfGE 83, S. 216 (230 ff.).\n\n23\n\nDabei ist für die Zurechenbarkeit der Verfolgung keine staatliche Handlung \nnotwendig. Übergriffe Dritter reichen aus, wenn der Staat hierzu ermuntert oder den \nerforderlichen Schutz versagt. Eine dem Staat zurechenbare, tatenlose Hinnahme \nvon Übergriffen Dritter ist allerdings nicht schon dann gegeben, wenn die \nBemühungen des zum Schutz grundsätzlich bereiten Staates mit unterschiedlicher \nEffektivität greifen. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Staat mit den ihm zur \nVerfügung stehenden Mitteln im Großen und Ganzen Schutz gewährt. Zurechenbar \nkönnen Übergriffe Dritter nur dann sein, wenn der Staat gebotene Maßnahmen \nunterlässt, obwohl er Kenntnis von bevorstehenden Übergriffen hat. \n\n24\n\nVgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 24. März 1995 - 9 B 747/94 -, AuAS 1995, \nS. 159 ff.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 333 bis 336 \nm.w.N.\n\n25\n\nBei vorverfolgt ausgereisten Flüchtlingen gilt der herabgestufte \nWahrscheinlichkeitsmaßstab, das heißt sie sind dann asylberechtigt, wenn sie bei \neiner Rückkehr in ihr Heimatland vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher \nsein können.\n\n26\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1/94 - , EZAR 202 Nr. 24.\n\n27\n\nVorverfolgt ausgereist ist, wem im Heimatstaat mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohte. \n\n28\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45/92 -, EZAR 200 Nr. \n30, S. 2 m.w.N.\n\n29\n\nHat der Asylbewerber sein Heimatland unverfolgt verlassen, so kann sein \nAsylbegehren nur Erfolg haben, wenn ihm bei seiner Rückkehr politische Verfolgung \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. \n\n30\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21/92 -, InfAuslR 1993, \nS. 150.\n\n31\n\nBei der Beantwortung der Frage, ob dem Schutzsuchenden mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, ist eine „qualifizierende\" \nBetrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten \nUmstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit \neiner Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden \n„zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes\" \ndie für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und \ndeshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen.\n\n32\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90 -, NVwZ 1992, S. \n582.\n\n33\n\nEs obliegt dem Schutzsuchenden, die Voraussetzungen für das Vorliegen einer \npolitischen Verfolgung glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf in seine eigene \nSphäre fallende Ereignisse und persönliche Erlebnisse eine Schilderung geben, die \ngeeignet ist, den Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigten lückenlos zu \ntragen. Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland muss \ner Tatsachen vortragen, aus denen sich - als wahr unterstellt - hinreichende \nAnhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für \nden Fall seiner Rückkehr in das Herkunftsland ergeben.\n\n34\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68/81 -, Buchholz 402.24 § 28 \nAuslG Nr. 44; Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, S. 171.\n\n35\n\nDer Begriff des von politischer Verfolgung Bedrohten im Sinne des § 51 Abs. 1 \nAuslG setzt ebenfalls staatliche Verfolgung voraus,\n\n36\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59/91 -, EZAR 231 Nr. \n3, und vom 22. März 1994 - 9 C 443/93 -, NVwZ 1994, S. 1112 (1113 f.) -.\n\n37\n\nNach diesen Grundsätzen liegen im Fall der Klägerin weder die \nVoraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte noch diejenigen des § 51 \nAbs. 1 AuslG vor. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr im Falle der Rückkehr nach Nigeria \npolitische Verfolgung droht. \n\n38\n\nIm Beschluss vom 14. April 2000 - 26 L 1092/00.A - ist im Hinblick auf das \nVorbringen der Klägerin, ihr Vater sei seit dem Präsidenten Shagari bis zur \nRegierung Babangida für den jeweiligen Machthaber tätig geworden, habe dann für \nGeneral Abacha gearbeitet und sei während der Tätigkeit für die verschiedenen \nRegierungen auch in illegale Geschäfte verwickelt gewesen, Folgendes ausgeführt: \n\n39\n\n„Darüber hinaus hält es das Gericht für ausgeschlossen, dass der Vater \nder Antragstellerin für die illegalen Geschäfte der nigerianischen Präsidenten \nverantwortlich gewesen sein soll. Die Antragstellerin hat ausweislich des \nvorgelegten Gutachtens selbst vorgetragen, dass die verschiedenen \nPräsidenten zwar eine cliquenähnliche Gruppe gewesen seien, allerdings \nauch zum Teil gegeneinander intrigiert hätten. In diesem Fall ist es nach \nAuffassung des Gerichts völlig lebensfremd, dass ein und dieselbe Person \ndurchgehend für alle Präsidenten für deren illegale Geschäfte zuständig \ngewesen sein soll. Dies gilt umso mehr, als in dem von der Antragstellerin \ngenannten Zeitraum von 1985 bis 1990 höchst unterschiedliche Präsidenten \nan der Macht waren: Von 1979 bis 1983 regierte der gewählte zivile \nPräsident Shehu Shagari. Ende 1983 übernahm dann das Militär unter \nGeneral Buhari die Macht, der seinerseits nach einer Palastrevolte und \nAbwehr eines Gegenputsches im Jahre 1985 von General Babangida \nabgelöst wurde. Dieser leitete später ein Übergangsprogramm für die \nRückkehr zur Zivilherrschaft ein, das zwar zu den Präsidentschaftswahlen \nam 12. Juni 1993 führte, jedoch durch die Machtübernahme durch General \nAbacha im November 1993 beendet wurde. Dass der Vater der \nAntragstellerin sowohl für die angeblichen illegalen Geschäfte des zivilen \nPräsidenten Shagari wie auch für die illegalen Aktivitäten der \nMilitärmachthaber Buhari und Babangida verantwortlich gewesen sein soll, \nhält das Gericht angesichts der Unterschiedlichkeit der Regime und \nUmstände der jeweiligen Machtwechsel für ausgeschlossen. Im Übrigen ist \nzu berücksichtigen, dass maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des \nangefochtenen Bescheides in erster Linie die Frage ist, ob die Antragstellerin \nihr Heimatland im Jahre 2000 aus Angst vor politischer Verfolgung verlassen \nhat. Insoweit aber ist auch der jetzige Vortrag der Antragstellerin völlig \nunsubstantiiert und oberflächlich, da sich aus ihm keinerlei konkrete \nHinweise auf das behauptete Interesse nigerianischer Stellen an der Person \nder Antragstellerin ergeben. Schließlich spricht auch die Entwicklung in \nNigeria seit den von der Antragstellerin beschriebenen Ereignissen im Jahre \n1990 - der erzwungene Rücktritt des damaligen Machthabers Babangida, die \nzwischenzeitliche Zivilregierung unter Shonekan im Jahre 1993, die \nMachtübernahme durch General Abacha im November 1993 und der \nÜbergang zu einer Zivilregierung unter dem gewählten Präsidenten \nObasanjo im Jahre 1999 - dagegen, dass der Antragstellerin in Nigeria noch \nim Jahre 2000 wegen der Geschehnisse im Jahre 1990 Verfolgung durch \nstaatliche Stellen gedroht hätte.\"\n\n40\n\nDiese Erwägungen legt das Gericht für das vorliegende Verfahren entsprechend \nzu Grunde. Umstände oder Erkenntnisse, die zu einer abweichenden tatsächlichen \noder rechtlichen Bewertung Anlass geben könnten, hat weder die Klägerin dargelegt \nnoch sind solche sonst ersichtlich. Auch im Übrigen liegen keine Erkenntnisse vor, \nwonach die Klägerin bei einer Rückkehr nach Nigeria mit politischer Verfolgung zu \nrechnen hätte.\n\n41\n\nDer Umstand der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland vermag \nebenfalls nicht die Annahme einer bei der Rückkehr nach Nigeria drohenden \npolitischen Verfolgung zu begründen. Erkenntnisse, dass abgelehnte Asylbewerber \nbei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen \nRepressionen zu rechnen hätten, liegen nicht vor.\n\n42\n\nVgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in Nigeria vom 10. Februar 2003 (Stand: Januar 2003) - Gz.: 508-516.80/3 \nNGA -, S. 16, 19; im Übrigen ständige Rechtsprechung des Gerichts, vgl. z.B. \nUrteile vom 28. Juli 1998 - 26 K 13722/94.A -, vom 15. Januar 1999 \n- 26 K 10364/97.A - und vom 22. August 2000 - 26 K 4353/00.A - sowie z.B. \nBeschlüsse der Kammer vom 27. Februar 2001 - 1 L 383/01.A - und vom \n3. Juli 2002 - 1 L 2482/02.A -.\n\n43\n\nAuch insoweit sind Umstände oder Erkenntnisse, die zu einer abweichenden \nBeurteilung Anlass geben könnten, weder von der Klägerin vorgetragen worden noch \nsonst ersichtlich.\n\n44\n\nDie Abweisung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist ebenfalls \nrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Asylbegehren ist im Sinne des § 30 Abs. 1 \nAsylVfG als offensichtlich unbegründet zu qualifizieren, wenn nach vollständiger \nErforschung des Sachverhaltes im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der \nRichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel \nbestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter \nRechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) sich die \nVerneinung des Anspruches auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a \nAbs. 1 GG und des Anspruches auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, geradezu aufdrängt. \n\n45\n\nVgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 -, BVerfGE \n65, S. 76 (96 f.), und vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 231/93 -, DVBl. 1993, S. 1003 \n(1004).\n\n46\n\nDies ist hier der Fall. Sowohl die Voraussetzungen für eine Anerkennung als \nAsylberechtigte und als auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen mit \nBlick auf die vorstehenden Ausführungen offensichtlich nicht vor. \n\n47\n\nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG lassen sich gleichfalls \nnicht feststellen. Der nach diesen Bestimmungen Gewähr leistete \nAbschiebungsschutz richtet sich gegen Gefahren, die von dem betreffenden Staat \nausgehen oder ihm jedenfalls zuzurechnen sind, wobei insoweit grundsätzlich \ndieselben Maßstäbe gelten wie im Rahmen von Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG. \nAuch § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutz der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - Europäische \nMenschenrechtskonvention (EMRK) schützt regelmäßig nur vor einer im Zielstaat \nvom Staat oder einer staatsähnlichen Gewalt ausgehenden oder einer von diesen zu \nverantwortenden Misshandlung. Ausnahmsweise können auch Misshandlungen \ndurch Dritte eine unmenschliche Behandlung darstellen, wenn sie dem Staat \nzugerechnet werden können, weil dieser sie veranlasst, bewusst duldet oder ihnen \ngegenüber keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre.\n\n48\n\nBVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 (335), \nund - 9 C 56.95 -, InfAuslR 1996, 254 (255), vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, \nBVerwGE 104, 265 (267 ff.), und vom 2. September 1997 - 9 C 40.96 -, BVerwGE \n105, 187 (188).\n\n49\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dass der Klägerin in Nigeria vom Staat \nausgehende oder diesem zurechenbare Gefahren drohen würden, ist wie dargelegt \nnicht ersichtlich. \n\n50\n\nDagegen steht ihr ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 \nAuslG im Hinblick auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu. \n\n51\n\nNach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen \nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Anwendung des § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG setzt die Feststellung einer konkreten Gefahr für eines der dort \ngenannten Rechtsgüter voraus, die dem Betreffenden bei einer Abschiebung \npersönlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen muss; hierbei kommt es nicht \ndarauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. Eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG vermag auch dadurch begründet zu werden, dass sich der \nGesundheitszustand bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wesentlich oder gar \nlebensbedrohlich verschlechtern würde, weil eine adäquate Behandlung dort nicht \nGewähr leistet ist.\n\n52\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -, NVwZ 1998, \nS. 524 (525), 27. April 1998 - 9 C 13/97 -, InfAuslR 1998, S. 409, und vom \n29. Juli 1999 - 9 C 2/99 -.\n\n53\n\nNach diesen Maßstäben ist in der Person der Klägerin ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen. Es ist \nbeachtlich wahrscheinlich ist, dass ihr für den Fall einer Rückkehr in ihr \nHerkunftsland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben droht, weil dort \nnicht Gewähr leistet ist, dass sie in hinreichender Weise behandelt werden kann. \n\n54\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts \nfest, dass die Klägerin an einer dissoziativen Identitätsstörung in Form der tertiären \nDissoziation leidet. Die sachverständige Zeugin hat die Erkrankung dahingehend \nerläutert, dass sich bei dieser Störung anlassbezogen Teile der Persönlichkeit \nabspalten. Es handelt sich um einen Schutzmechanismus, der bei Personen auftritt, \ndie bereits in frühester Kindheit und über einen längeren Zeitraum Gewalterlebnisse \nhatten. Die Dissoziation zeigt sich durch massive Änderungen im Verhalten: \nKörperhaltung, Sprache, Empfinden und Fähigkeiten können sich verändern. Das \nGericht hat keine Veranlassung davon auszugehen, dass die Klägerin die \nKrankheitssymptome nur vorspiegelt. Frau T1 hat dazu nachvollziehbar ausgeführt, \nweshalb es aus ihrer Sicht ausgeschlossen ist, dass die Klägerin ihr Vorbringen zu \nihren Erlebnissen in Nigeria manipulativ einsetzt. Sie hat in diesem Zusammenhang \ninsbesondere auf verschiedene von ihr bei der Klägerin beobachtete \nVerhaltensweisen verwiesen, die dafür sprechen, dass ihr subjektives Erleben mit \ndem tatsächlich Erlebten übereinstimmt: Auffällig sind danach die sehr kultivierten \nUmgangsformen, die auf ein Aufwachsen in einer relativ hohen Schicht schließen \nlassen. Auffällig ist weiterhin, dass sie schlecht allein sein kann, andererseits aber \nden Kontakt zu anderen Nigerianern völlig meidet. Dass bei ihr eine massive Trauer \nzu beobachten ist, wenn die Rede auf den Tod der Mutter kommt, passt sehr gut zu \nihrem Vortrag, dass die Mutter frühzeitig und sehr grausam ums Leben gekommen \nist. Das Gericht hat auch sonst keinen Anlass, an der Richtigkeit der Diagnose zu \nzweifeln. Frau T1 ist seit 1997 als Psychologin im psychosozialen Zentrum für \nFlüchtlinge in E tätig, seit Sommer 2002 in leitender Position. Während ihr dortiger \nTätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Psycho-traumatalogie liegt, hat sie im Rahmen \nihrer Tätigkeit an den T2 Kliniken mit dem gesamten Spektrum psychischer \nErkrankungen zu tun. Die Klägerin befindet sich bei ihr in kontinuierlicher \npsychologischer/psychotherapeutischer Behandlung seit Juli 2000. Im Regelfall sieht \nsie die Klägerin einmal wöchentlich zur Gesprächstherapie. Mithin ist davon \nauszugehen, dass sie mit der psychischen Verfassung der Klägerin derart vertraut \nist, dass sie eine verlässliche psychologische bzw. psychotherapeutische Beurteilung \nabgeben kann. \n\n55\n\nZur Überzeugung des Gerichts steht weiter fest, dass die Klägerin auch weiterhin \ndahingehend behandlungsbedürftig ist, dass sie einer kontinuierlichen \nGesprächstherapie im Rahmen eines stabilen und von ihr als sicher empfundenen \nUmfeldes bedarf. Nach den Ausführungen von Frau T1 ist das Ziel der Therapie \ndarauf ausgerichtet, dass suizidale Krisen bei der Klägerin ausbleiben und sie in der \nLage ist, ihr Leben selbstverantwortlich zu führen. Voraussetzung dafür ist die \nVerarbeitung der Traumata, um zu verhindern, dass sie durch Wahrnehmungen oder \nErlebnisse an als traumatisch empfundene Geschehnisse erinnert wird \n(Nachhallerinnerungen) und es zu einer Persönlichkeitsabspaltung kommt. \nNachvollziehbar hat Frau T1 in diesem Zusammenhang erläutert, dass einer \nerfolgreichen Durchführung einer Gesprächstherapie in Nigeria - selbst wenn die \nMöglichkeit als solche bestünde - entgegenstehe, dass die Klägerin dort beständig \nmit Nachhallerinnerungen konfrontiert wäre. Das Ziel der Traumaverarbeitung und \nVerhinderung suizidaler Krisen wäre dort mithin nicht Gewähr leistet. Eine \nChronifizierung und Verschärfung der Krankheitssymtome wäre zu erwarten, eine \nvöllige Dekompensation der Klägerin sehr wahrscheinlich (vgl. die Ausführungen in \nder psychologischen/psycho-therapeutischen Stellungnahme vom 28. Februar 2002, \nS. 6).\n\n56\n\nDanach ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine erfolgreiche, \nstabilisierende psychotherapeutische Behandlung der Klägerin in Nigeria nicht \ngegeben sind und ihr daher im Fall der Rückkehr dorthin eine wesentliche \nVerschlechterung ihres Gesundheitszustandes droht.\n\n57\n\nSoweit die Klägerin die Aufhebung der Abschiebungsandrohung begehrt, ist die \nKlage im Wesentlichen unbegründet. Die Beklagte hat der Klägerin zu Recht die \nAbschiebung nach Nigeria angedroht. Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG steht das \nVorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 51 und 53 AuslG dem Erlass der \nAbschiebungsandrohung nicht entgegen. Ebenso wenig ist das Herkunftsland der \nKlägerin als Abschiebezielstaat aufzunehmen, in den diese nicht abgeschoben \nwerden darf, vgl. § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG. Denn die Voraussetzungen der dort \ngenannten §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG liegen, wie ausgeführt, nicht vor. Für \neine erweiternde Auslegung des § 50 Abs. 3 AuslG auch auf Fälle eines zwingenden \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG ist angesichts der Regelungen in \n§ 41 AsylVfG kein Raum.\n\n58\n\nVgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 19/96 -, \nNVwZ 1997, 1132 (1134).\n\n59\n\nDie für den Fall der Haftentlassung ausgesprochene Abschiebungsandrohung \nmit Fristsetzung von einer Woche findet danach ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 \nAbs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG.\n\n60\n\nSoweit der Klägerin die Abschiebung für den Fall einer erneuten, unerlaubten \nWiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland angedroht wird, ist der Bescheid \nrechtswidrig. Diesbezüglich fehlt es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. \nDas Asylverfahrensgesetz enthält keine Bestimmung, die das Bundesamt ermächtigt, \neinem Asylbewerber für den Fall seiner zukünftigen erneuten unerlaubten Einreise - \ngleichsam vorsorglich - die Abschiebung anzudrohen.\n\n61\n\nVgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2000 - \n10 A 1284/00.A -; dem folgend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Juli 2001 \n- A 14 S 2181/00 -.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293471","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-19/1-k-1584-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293471","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293471","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-19/1-k-1584-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293471","retrieved":"2026-07-09 03:14:44.887465+00:00"}}