{"status":"available","doknr":"OLD293470","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0319.19L370.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-19","aktenzeichen":"19 L 370/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDen Antragstellern wird ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt H aus E beigeordnet \nfür den Antrag,\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern das Hausgeld in \nHöhe von 126,00 Euro monatlich für die Zeit von August 2002 bis März 2003, die Raten für die F von 595,23 Euro \nmonatlich zum 31. Dezember 2002, 31. Januar 2003 sowie zum 28. Februar 2003 und laufende regelsatzmäßige \nHilfe in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 4. Februar bis zum 31. März 2003 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nDer verbleibende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu \nentsprechen, weil das auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Begehren aus den nachfolgenden \nGründen nur insoweit Aussicht auf Erfolg hatte, § 166 VwGO iVm § 114 ZPO.\n\n3\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben - der \nAntragsgegner ausdrücklich, die Antragsteller sinngemäß - , ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § \n92 Abs. 3 VwGO einzustellen.\n\n4\n\nDas verbleibende, dem Gericht am 4. Februar 2003 unterbreitete Begehren mit dem am 26. Februar 2003 \nkonkretisierten - sinngemäßen - Antrag,\n\n5\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den \nAntragstellern für die Zeit vom 1. September 2001 bis zum 31. August 2002 weitere \nUnterkunftskosten in Höhe von 291,74 Euro monatlich zu zahlen,\n\n6\n\nist nicht begründet.\n\n7\n\nNach § 123 Abs.1 S.2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in \nBezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig \nerscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs.3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs.2 ZPO voraus, dass das Bestehen \neines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungs-grund) \nglaubhaft gemacht werden. Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit ein Anordnungsanspruch auf die \nbegehrte Sozialhilfeleistung glaubhaft gemacht ist, kann eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs.1 Satz 2 \nVwGO nur dann ergehen, wenn es zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen für den betreffenden \nAntragsteller notwendig ist, dass seinem Begehren sofort entsprochen wird. Durch diese besondere Regelung des \nProzessrechts soll verhindert werden, dass das für die Klärung von Streitfragen zwischen Bürgern und Behörden \nvorgesehene Klageverfahren, in dem der Sachverhalt erschöpfend und ohne Zeitdruck aufgeklärt werden kann, \nseinem eigentlichen Zweck entkleidet und die Streitfragen in Abweichung von der gesetzlichen Regelung in das \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorverlagert werden. Die gerichtliche Entscheidung in einem \nHauptsacheverfahren (Klageverfahren) soll nämlich regelmäßig nicht durch eine Eilentscheidung im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes, in dem zwangsläufig nur die summarische Prüfung des Sach- und Streitstandes \nerfolgen kann, vorweggenommen werden. Nur wenn es um die Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen für \nden betreffenden Antragsteller geht, kann eine Sachentscheidung - etwa durch Erlass einer einstweiligen \nAnordnung - in Erwägung gezogen werden.\n\n8\n\nDiese strengen Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.\n\n9\n\nDenn auf Grund der Nachbewilligung des Antragsgegners ist bezüglich des Hausgeldes bei dem Verwalter \nderzeit nur noch der Monat August 2002 mit 126,00 Euro offen, weil die laufenden Beträge bis einschl. Juli 2002 an \ndie Hausverwaltung abgeführt worden waren. Da die Darlehnsraten tatsächlich bis Ende November an die Bank \nentrichtet worden waren, das Sozialamt nunmehr aber die vollen Unterkunftskosten bereits ab September 2002 als \nBedarf anerkennt und die regelsatzmäßige Hilfe rückwirkend ab 1.Januar 2003 wieder aufnimmt, können mit dem \n„Überschuss\" die vorgenannten 126,00 Euro abgedeckt und der Dispositionskredit zurückgeführt werden. Alle \nweiteren Fragen die Vergangenheit betreffend können dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben, ohne dass es zu \nvöllig unzumutbaren Verhältnissen kommt. Das gilt nach der ständigen Praxis des Gerichts insbesondere bezüglich \netwaiger im privaten Bereich geliehener Beträge, deren Rückzahlung vorerst ausgesetzt bleiben muss.\n\n10\n\nGerichtskosten werden für das Verfahren nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.\n\n11\n\nSoweit der Antrag abgelehnt worden ist, folgt die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten aus § 154 \nAbs. 1 VwGO.\n\n12\n\nBezüglich des erledigten Teils entspricht es billigem Ermessen, die Kosten den Antragstellern aufzuerlegen (§ \n161 Abs. 2 VwGO).\n\n13\n\nHinsichtlich der Bankraten aus der Zeit vor Dezember 2002 fehlte es bereits am Anordnungsgrund, weil die \nLeistungen für die F insoweit tatsächlich erbracht waren. Auf den begehrten „Vorschuss\" bestand aus den von dem \nAntragsgegner in seinem Schriftsatz vom 7. Februar 2003 dargelegten - zutreffenden - Gründen in Anwendung des \n§ 42 SGB I kein Anspruch. Schließlich entspricht es bezogen auf den erledigten Teil des Antrags insgesamt \nbilligem Ermessen, die Antragsteller mit den Kosten zu belasten, weil die ursprüngliche Antragsschrift vom 3. \nFebruar 2003 sowohl von der Formulierung des Antrags her als auch hinsichtlich der Darlegung der Gründe und \nder Glaubhaftmachung nicht den Anforderungen genügte und nur zu einer Ablehnung des Begehrens hätte führen \nkönnen. Erst die auf Grund der im Interesse der Antragsteller erlassene gerichtliche Verfügung vom 18. Februar \n2003 hat unter dem 26. Februar 2003 zu einer ordnungsgemäßen Fassung des Antrags mit den erforderlichen \nBelegen geführt, worauf das Sozialamt dem Begehren von sich aus in erheblichem Umfang entsprochen hat. \nDieses Ergebnis hätten die Betroffenen in gleicher Weise ohne Inanspruchnahme des Gerichts spätestens im \nWiderspruchsverfahren erreichen können. Ein entprechendes Verhalten wäre auch von den Betroffenen zu \nerwarten gewesen, weil es sich bei dem Antragsteller zu 1. um einen Rechtsanwalt mit einer Ausbildung in \nGroßbritannien und bei der Antragstellerin zu 2. um eine mit den hiesigen Verhältnissen bestens vertraute Groß- \nund Einzelhandelskauffrau handelt. Außerdem lassen sie sich von einer in Sozialhilfesachen nicht nur gelegentlich \nauftretenden Anwaltskanzlei vertreten.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293470","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-19/19-l-370-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293470","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293470","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-19/19-l-370-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293470","retrieved":"2026-07-09 03:14:44.797833+00:00"}}