{"status":"available","doknr":"OLD293468","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0319.15K8429.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-19","aktenzeichen":"15 K 8429/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,00 Euro abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahr 1944 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Am \n27. Oktober 1972 schloss an der Fakultät für Literatur der Universität Istanbul seine \nLehramtsprüfung mit Erfolg ab und erhielt das \"lisans diplomasi\".\n\n3\n\nMit Schreiben vom 30. Dezember 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten \ndie Anerkennung seiner in der Türkei erworbenen Lehrbefähigung und wies darauf \nhin, dass der Lehramtsprüfung ein achtsemestriges Studium in den drei Fächer \nTürkische Sprache, Literatur und Geschichte vorangegangen sei. Entsprechend der \nerworbenen Befähigung habe er an türkischen Gymnasien als Lehrer 8 Jahre lang \ndie Fächer türkische Sprache und Literatur sowie Geschichte unterrichtet. Zurzeit \narbeite er an einem Gymnasium in P. Die Bezirksregierung E1 habe ihm die \nBerechtigung verliehen, das Fach Türkisch als drittes und viertes Abiturfach zu \nunterrichten und in diesem Fach die Abiturprüfung abzunehmen. Zum Nachweis \nseiner türkischen Lehrbefähigung fügte der Kläger dem Anerkennungsantrag unter \nanderem das \"lisans diplomasi\" sowie eine Liste der studierten Fächer bei, auf die \nwegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.\n\n4\n\nDurch die Beklagte um Stellungnahme gebeten teilte die Zentralstelle für \nausländisches Bildungswesen (ZAB) bei dem Sekretariat der ständigen Konferenz \nder Kultusminister der Länder unter dem 11. Februar 2000 mit, dass es sich bei der \ndurch das \"lisans diplomasi\" nachgewiesenen Ausbildung über ein vierjähriges \nStudium der Fachrichtung \"Lehramt für die türkische Sprache und Literatur\" nebst \neinem pädagogischen Begleitstudium an einer anerkannten türkischen \nwissenschaftlichen Hochschule handele, die damit zwar äußerlich, nicht aber auch \ninhaltlich mit der Ausbildung für ein Lehramt im Bundesgebiet vergleichbar sei. \nNeben der Schulbildung von nur 11 Jahren als Voraussetzung für die Zulassung zum \ntürkischen Hochschulstudium fehle es an dem Studium zweier Unterrichtsfächer. Das \ntürkische Lehramtsstudium kenne zudem keine Schulpraktika und bleibe im \nerziehungswissenschaftlichen Bereich hinter dem bundesdeutschen Studium der \nPädagogik zurück. Im Übrigen stehe dem in der Türkei die Prüfungszeit \neinschließenden Lehramtsstudium von acht Semestern in der Bundesrepublik \nDeutschland ein Studium von regelmäßig zehn Semestern zuzüglich der \nPrüfungszeit gegenüber. Außerdem kenne das türkische Lehrerausbildungsrecht \nkeine zweite Staatsprüfung.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 23. Februar 2000 lehnte die Beklagte den \nAnerkennungsantrag des Klägers im Wesentlichen aus den im Schreiben der ZAB \nvom 11. Februar 2000 genannten Gründen ab. Den ohne Begründung gebliebenen \nWiderspruch des Klägers gegen ihre Ablehnungsentscheidung wies die Beklagte mit \nBescheid vom 28. Juli 2000 als unbegründet zurück. Nachdem der \nProzessbevollmächtigte des Kläger mit Schreiben vom 18. November 2000 das \nAusbleiben der Widerspruchsentscheidung gerügt hatte, ließ die Beklagte diesem \nden Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2000 durch die Post am 24. November 2000 \nzustellen.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 11. Dezember 2000 Klage erhoben.\n\n7\n\nEr ist der Auffassung, seine in der Türkei erworbene Lehramtsbefähigung sei \ndurch die Beklagte anzuerkennen. Ergänzend zu den Angaben im \nVerwaltungsverfahren trägt er vor, in der Türkei das Fach Geschichte entsprechend \ndem Lehrerausbildungsrecht in Nordrhein-Westfalen studiert zuhaben; wegen der \nEinzelheiten wird diesbezüglich auf den Schriftsatz vom 12. März 2003 \nverwiesen.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides \nvom 23. Februar 2000 und ihrer Widerspruchsentscheidung vom \n28. Juli 2000 zu verpflichten, seinen in der Türkei erworbenen \nHochschulabschluss (lisans diplomasi) als Erste Staatsprüfung \nfür das Lehramt der Sekundarstufe II anzuerkennen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie ist der Auffassung, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch aus \nden in den angefochtenen Bescheiden genannten Gründen nicht zu.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten und Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der \nAblehnungsbescheid der Beklagten vom 23. Februar 2000 und ihre \nWiderspruchsentscheidung vom 28. Juli 2000 sind rechtmäßig und verletzen den \nKläger nicht in eigenen Rechten; der geltend gemachte Anspruch steht ihm nicht zu \n(§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).\n\n16\n\nAls Anspruchsgrundlage kommt nur § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die \nAusbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) \nvom 2. Juli 2002 [GV NRW S. 325] in Betracht, der als derzeit geltendes Recht \nanzuwenden ist und tatbestandlich der vormals geltenden, von der Beklagten noch \nzu Recht angewandten Regelung des § 19 Abs. 1 des Lehrerausbildungsgesetzes in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (LABG a. F. [GV NRW \nS. 564]) entspricht. Aus § 20 Abs. 1 LABG und § 60 Abs. 1 der Ordnung der Ersten \nStaatsprüfungen für Lehrämter an Schulen in der zuletzt durch die Verordnung vom \n19. November 1996 [GV NRW S. 534] geänderten Fassung der Bekanntmachung \nvom 23. August 1994 [GV NRW S. 754] folgt, dass eine außerhalb des Landes \nNordrhein-Westfalen abgelegte Lehramtsprüfung als Erste Staatsprüfung für ein \nentsprechendes Lehramt i. S. des nordrhein-westfälischen \nLehrerausbildungsgesetzes anerkannt werden kann. Die dem in der Türkei \nverliehenen Hochschulabschluss \"lisans diplomasi\" zu Grunde liegende Ausbildung \nerfüllt die Anerkennungsvoraussetzungen jedoch nicht,\n\n17\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteil vom 26. Mai 2000, 19 A 1731/98 zu § 19 Abs. 1 LABG a. F.\n\n18\n\nIn diesem Urteil hat das OVG NRW diesbezüglich unter anderem Folgendes \nausgeführt:\n\n19\n\n\"... Das gerichtlich voll überprüfbare Tatbestandsmerkmal \n\"entsprechendes Lehramt\" in § 19 Abs. 1 und § 19 Abs. 4 LABG ist nur \ndann erfüllt, wenn sich die Anforderungen an die außerhalb des Landes \nNordrhein-Westfalen abgelegte Lehramtsprüfung und die Anforderungen \nan die Lehramtsprüfung nach nordrhein-westfälischem Recht inhaltlich \nim Wesentlichen entsprechen. Die Anerkennung erfordert demnach \nnicht, dass die Ausbildungsgänge und Prüfungen, die zum Erwerb der \nLehramtsbefähigung geführt haben, in jeder Hinsicht identisch sind. Sie \nmüssen der Ersten Staatsprüfung in Nordrhein-Westfalen auch nicht \nvollständig gleichwertig sein.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 1996 - 19 A 3537/92 -.\n\n21\n\nAusreichend aber auch erforderlich ist vielmehr ein wesentliches \nMaß an Übereinstimmung.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 1996 - 19 A 6861/95 -, \nm.w.N.\n\n23\n\nFehlt es daran, so kann die Anerkennung nicht gemäß § 60 Abs. 2 \nSatz 2 LPO mit Einschränkungen ausgesprochen oder mit Auflagen \nverbunden werden. Einschränkungen und Auflagen dienen nämlich nicht \ndazu, fehlende Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Gleichwertigkeit \neiner außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbenen \nLehramtsbefähigung entgegenstehen, auszugleichen. In diesem Fall \nverbleibt allein die Möglichkeit, die im Ausland erbrachten \nStudienleistungen bei der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung \nanzurechnen (§ 18 Abs. 2 LABG i.V.m § 60 Abs. 1 Satz 1 LPO).\n\n24\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze entspricht die vom Kläger in der \nTürkei absolvierte Hochschulausbildung nicht der für die Zuerkennung \neiner Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt im Sinne des nordrhein-\nwestfälischen Lehrerausbildungsgesetzes vergleichbaren Ausbildung. \nDabei kann dahinstehen, ob die türkische Schulausbildung des Klägers \nvon Dauer und Inhalt der nordrhein-westfälischen Schulausbildung \nwesentlich abweicht und ob er ein hinreichendes \nerziehungswissenschaftliches Studium nachgewiesen hat oder - sollte \nder Nachweis nicht geführt sein - der fehlende Nachweis eines \n(ausreichenden) erziehungswissenschaftliches Studiums entsprechend \nder Auffassung des Verwaltungsgerichts mit Blick auf § 19 Abs. 2 Satz 1 \nLABG, § 60 Abs. 1 Satz 2 LPO der begehrten Anerkennung des \ntürkischen Hochschulabschlusses nicht entgegensteht. Die für die vom \nKläger erworbenen Abschlüsse in der Türkei vorgesehene \nHochschulausbildung ist schon deshalb einer Ersten Staatsprüfung für \ndas Lehramt der Sekundarstufe II nicht vergleichbar, weil nicht ersichtlich \nist, dass die vom Kläger abgelegten Prüfungen nach Umfang und Inhalt \neiner Ersten Staatsprüfung in Nordrhein-Westfalen im Wesentlichen \ngleichwertig sind.\n\n25\n\nNach § 16 Abs. 1 LABG, § 3 Abs. 2 LPO dient die Erste \nStaatsprüfung dem Nachweis der erziehungswissenschaftlichen, \nfachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse und \nFähigkeiten, die für die Ausübung des Lehrerberufs erforderlich sind. Die \nvor einem Staatlichen Prüfungsamt abzulegende (§ 9 Abs. 1 LPO) \nPrüfung besteht aus einer schriftlichen Hausarbeit in einem Fach (§ 16 \nAbs. 3 Satz 2 LABG, § 4 Abs. 1 Nr. l LPO), in der ein auf das \nLehramtsstudium bezogenes Thema selbstständig wissenschaftlich zu \nbearbeiten ist (§ 17 Abs. 1 LPO), sowie aus schriftlichen Arbeiten unter \nAufsicht und mündlichen Prüfungen in Erziehungswissenschaft und in \nden - mindestens zwei - Fächern (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 LPO). \nSämtliche Prüfungsleistungen sollen von Studierenden, die das Lehramt \nder Sekundarstufe II vor dem Wintersemester 1994/95 begonnen haben, \ninnerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der Regelstudiendauer \nerbracht werden (§ 4 Abs. 3 Satz 1 LPO). Studierende, die das Studium \ndes Lehramtes der Sekundarstufe II im Wintersemester 1994/95 oder \ndanach begonnen haben, sollen die schriftliche Hausarbeit spätestens im \nachten Semester anfertigen und die übrigen Prüfungsleistungen \ninnerhalb eines Semesters nach dem Ende der Regelstudiendauer \nerbringen (§ 4 Abs. 3 Sätze l bis 3 LPO in der für Studierende, die ab \ndem Wintersemester 1994/95 das Studium begonnen haben, geltenden \nNeufassung). Anders als in semesterabschließenden Prüfungen, bei \ndenen nur ein begrenzter Lehrstoff präsent sein muss und der jeweilige \nPrüfungsstoff für das weitere Studium abgeschichtet werden kann, muss \nder Prüfling demnach im Ersten Staatsexamen über wesentlich \numfangreichere erziehungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche und \nfachdidaktische Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.\n\n26\n\nDass der Kläger eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat, ist nicht \nerkennbar. In der Türkei ist zwar in der Regel am Ende des Semesters \neine Prüfung abzulegen und wird darüber hinaus das Studium am Ende \ndes letzten Semesters mit einer Prüfung abgeschlossen. Nach Auskunft \nder ZAB sind diese Prüfungen jedoch mit einer Studienabschlussprüfung \nnach deutschem Verständnis in Umfang und Wissenschaftlichkeit nicht \nvergleichbar. Für das Lisans Diplomasi ist insbesondere eine der \nschriftlichen Hausarbeit (§ 16 Abs. 3 Satz 2 LABG, § 4 Abs. l Nr. l LPO) \nvergleichbare eigenständige wissenschaftliche Abschlussarbeit \nnicht,\n\n27\n\nvgl. ZAB, Ausländische Hochschulsysteme - Darstellung und \nVergleichsempfeh-lungen -/Bd. III, Stichwort Türkei, Nr. 2.1, S. 2,\n\n28\n\nbzw. in der Regel nicht,\n\n29\n\nZAB, a.a.O., Nr. 4.l, S. 2,\n\n30\n\ngefordert. Erst bei einem weiterführenden Studium, das mit dem \nErwerb des Yüksek Lisans abschließt, ist von höheren \nwissenschaftlichen Anforderungen auszugehen als in den \ngrundständigen Studiengängen, die mit dem Lisans Diplomasi \nabgeschlossen werden.\n\n31\n\nZAB, a.a.O. Nr. 2.1, S. 2\n\n32\n\nDementsprechend kann auch nicht schon mit dem Erwerb des Lisans \nDiplomasi, sondern regelmäßig erst nach dem Erwerb des Yüksek \nLisans ein Promotionsstudium in der Türkei aufgenommen werden,\n\n33\n\nZAB, a.a.O., Nr. 3, S. l, und Nr. 4.1, S. 2,\n\n34\n\nwährend das nach einer Regelstudienzeit von 8 Semestern \nabzulegende Erste Staatsexamen für das Lehramt der Sekundarstufe II \nbereits zur Promotion berechtigt (§ 97 Abs. 2 a des Gesetzes über die \nHochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen).\n\n35\n\nAuch aus dem Vortrag des Klägers und den von ihm vorgelegten \nUnterlagen ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass \ndie von ihm abgelegten Prüfungen nicht etwa nur den Charakter \nstudienbegleitender Leistungskontrollen haben, sondern weiter gehend \nden im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt der \nSekundarstufe II abzulegenden Prüfungen vergleichbar wären. Nähere \nAngaben zu Art und Inhalt der abgelegten Prüfungen an der Universität \nAnkara lassen sich weder dem Vortrag des Klägers noch den von ihm \nvorgelegten Unterlagen entnehmen.\n\n36\n\nIn dem Text des Lisans Diplomasi heißt es lediglich, der Kläger habe \n\"die Prüfungen mit Erfolg bestanden\". Der Vermerk der Universität \nAnkara vom 19. August 1974 auf der Rückseite des Lisans Diplomasi ist \nebenfalls nicht aussagekräftig. Dort heißt es lediglich, \"der Besitzer \ndieses Diploms hat Pädagogik studiert und die entsprechenden \nPrüfungen bestanden\", bzw. nach einer anderen Übersetzung, \"der \nBesitzer dieses Diploms hatte die pädagogische Urkunde bekommen\". \nAus den Bescheinigungen des Dekanats der Fakultät für Sprache, \nGeschichte und Geografie an der Universität Ankara vom 11. April 1979 \nund 16. Oktober 1997 geht zwar hervor, dass dem Kläger während \nseines Studiums Zensuren erteilt worden sind. Welche \nLeistungsanforderungen hierfür zu erbringen waren, lässt sich \ndemgegenüber den Bescheinigungen nicht entnehmen. Soweit es in den \nBescheinigungen vom 11. April 1979 und 16. Oktober 1997 sowie der \nweiteren Bescheinigung des Dekanats für Sprache, Geschichte und \nGeografie vom 4. Juli 1973 heißt, der Kläger habe das \"Staatsexamen\" \nbzw. das \"Abschlussexamen\" mit Erfolg bestanden, fehlen ebenfalls \nnähere Angaben dazu, ob und gegebenenfalls welche \nPrüfungsleistungen der Kläger zu erbringen hatte.\n\n37\n\nDer türkische Hochschulabschluss des Klägers ist darüber hinaus \ndeshalb einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II \nnicht gleichwertig, weil er in den von ihm studierten Nebenfächern und \ndamit auch in dem von ihm an der M -Gesamtschule \nunterrichteten Fach Türkisch lediglich ein viersemestriges (zweijähriges) \nStudium absolviert hat. In Nordrhein-Westfalen erfordert das Lehramts \nStudium demgegenüber neben dem Studium der \nErziehungswissenschaft, das ein Fünftel des Studiums für das Lehramt \nder Sekundarstufe II ausmacht (§ 41 Abs. 2 Satz l LPO), grundsätzlich \ndas gleichgewichtige Studium von - mindestens - zwei Fächern. Werden \nbeim Studium des Lehramtes für die Sekundarstufen I und II zwei \nUnterrichtsfächer (§§ 37 Abs. l, 43 Abs. 2 LPO) oder im Rahmen des \nStudiums des Lehramtes für die Sekundarstufe II ein Unterrichtsfach und \neine sonderpädagogische Fachrichtung (§ 41 Abs. 2 Satz 2 LPO) \ngewählt, sind diese Fächer jeweils im Verhältnis eins zu eins zu \nstudieren (§§ 36 Abs. 2 Satz 2, 41 Abs. 2 Satz 2 LPO). Lediglich beim \nStudium des Lehramtes für die Sekundarstufe II in zwei beruflichen \nFachrichtungen sowie bei der ebenfalls nur im Rahmen des Studiums für \ndie Sekundarstufe II möglichen Kombination einer beruflichen \nFachrichtung entweder mit einem Unterrichtsfach oder einer \nsonderpädagogischen Fachrichtung sind die Fächer im Verhältnis von \nzwei zu eins bzw. vier zu drei zu studieren (§ 41 Abs. 2 Sätze 3 und 4 \nLPO). Der Kläger hat jedoch kein Fach studiert, das einer beruflichen \nFachrichtung (§ 43 Abs. 2 LPO) oder einer sonderpädagogischen \nFachrichtung (§ 43 Abs. 5 LPO) vergleichbar wäre. ...\"\n\n38\n\nGemessen an den grundsätzlichen Feststellungen dieser obergerichtlichen \nEntscheidung, die mit der sachverständigen Stellungnahme der ZAB vom \n11. Februar 2000 übereinstimmen und die die Kammer teilt, fehlt es für den Erfolg \ndes Anerkennungsbegehrens des Klägers schon an dem Nachweis einer der Ersten \nStaatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II vergleichbaren \nHochschulabschlussprüfung. Nicht gleichwertig ist der türkische Hochschulabschluss \ndes Klägers mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II auch \ndeshalb, weil sich das Studium des Klägers nicht gleichgewichtig, das heißt über die \nDauer von acht Semestern auf mindestens zwei Unterrichtsfächer aus dem \nFächerkanon des § 43 Abs. 2 S. 1 LPO im Umfang der sich aus § 41 Abs. 1 LPO \nergebenden Semesterwochenstundenzahlen bezogen hat. Nachdem das Fach \nTürkisch gemäß § 43 Abs. 2 S. 2 LPO nicht mit einer Fremdsprache verbunden \nwerden darf, kommt nach der Studienbescheinigung der Universität Istanbul vom \n13. Dezember 1999 als zweites Unterrichtsfach i. S. der §§ 41 Abs. 1 S. 1, 43 Abs. 2 \nS. 1 LPO lediglich das Fach Geschichte in Betracht. Abgesehen davon, dass das \nGeschichtsstudium des Klägers nach der Studienbescheinigung - und insoweit \nabweichend von der im Schriftsatz vom 12. März 2003 aufgestellten Behauptung - \nallein für die \"Geschichte der Neuzeit\" belegt ist, die nur einen Teilbereich der gemäß \nder Anlage 8 zu § 55 LPO für das Fach Geschichte vorgeschriebenen Studieninhalte \nabdeckt, hat der Kläger dieses Fach auch nur über zwei Jahre hinweg studiert. Die \nmit Schriftsatz vom 12. März 2003 aufgestellte Behauptung eines umfassenderen \nGeschichtsstudiums ist nicht nachgewiesen.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO \nund den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293468","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-19/15-k-8429-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293468","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293468","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-19/15-k-8429-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293468","retrieved":"2026-07-09 03:14:44.621555+00:00"}}