{"status":"available","doknr":"OLD293467","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0319.15K4304.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-19","aktenzeichen":"15 K 4304/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,00 Euro abwenden, wenn \nnicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, der zum 1. Februar 1999 den Vorbereitungsdienst aufgenommen \nhatte, bestand am 15. November 2000 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für \ndie Primarstufe. Über das Ergebnis der Prüfung erteilte das beklagte Prüfungsamt \ndem Kläger am 31. Januar 2001 unter entsprechender optischer Hervorhebung der \neinzelnen Prüfungsleistungen und Bewertungen ein Zeugnis mit folgendem \nInhalt:\n\n3\n\n\"... Er erhielt \nin Mathematik die Note gut (1,7) \n\n4\n\nin Deutsch die Note gut (2,0)\n\n5\n\nIn Sachunterricht \nwurde die Ausbildung mit der Note der abschließenden Beurteilung gut (2,0) \nabgeschlossen.\n\n6\n\nDie Hausarbeit wurde mit der Note mangelhaft\n (5,0) bewertet.\n\n7\n\nAls Gesamtergebnis wurde die Note gut (1,8) \n\n8\n\nfestgelegt. ...\"\n\n9\n\nDas Zeugnis enthielt zudem den Hinweis, dass die Prüfung nach \" ... der \nOrdnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an \nSchulen / OVP vom 12. Dezember 1997 (GV NW S. 2) in der jeweils geltenden \nFassung (BASS 20.03 Nr. 11) abgelegt ist.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 9. Februar 2001 wandte der Kläger sich an das beklagte \nPrüfungsamt und bat um die Ausstellung eines den prüfungsrechtlichen \nAnforderungen entsprechenden Zeugnisses. Das Zeugnis, das er erhalten habe, sei \nverwirrend gestaltet und nicht schlüssig. Das Gesamtergebnis der Prüfung sei \noptisch nicht deutlich hervorgehoben und lasse sich anhand der aufgeführten \nEinzelnoten rechnerisch nicht nachvollziehen. Die ausgewiesene Note für die \nHausarbeit verzerre sein Leistungsbild, weil diese Prüfungsleistung im Rahmen der \nPrüfung nur eine untergeordnete Rolle spiele. Hingegen fehle die aussagekräftige \nNote des Kolloquiums. Er benötige ein aussagekräftiges Zeugnis, weil er sich um die \nBerufsaufnahme auch an nicht staatlichen Schulen bewerben wolle, denen kein \nEinblick in die Prüfungsunterlagen gewährt werde.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 14. Februar 2001 wies das beklagte Prüfungsamt den Kläger \ndarauf hin, dass der Inhalt des Zeugnisses § 62 Abs. 4 OVP als der maßgeblichen \nprüfungsrechtlichen Vorschrift und in seiner optischen Gestaltung den amtlichen \nVorgaben entspreche. Die Gesamtnote der Prüfung sei ohne weiteres als solche \nerkennbar sei, weil sie in Fettdruck das Zeugnis abschließe. Wie die Gesamtnote \nermittelt werde, ergebe sich aus den Rechtsvorschriften, auf die im Zeugnis \nhingewiesen werde. Im Falle einer Bewerbung könne zudem der dem \nPrüfungszeugnis beigefügte Einzelnotenbeleg vorgelegt werden, der alle \nPrüfungsleistungen nebst deren Bewertung enthalte und aufzeige, wie sich die \nGesamtnote rechnerisch zusammensetze.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 30. April 2001, das als Widerspruch bezeichnet war, machte \nder Kläger weiter geltend, § 62 Abs. 4 OVP sei verfassungsrechtlich nicht \nunbedenklich.\n\n13\n\nMit Bescheid vom 7. Mai 2001 wies das beklagte Prüfungsamt den \n\"Widerspruch\" des Klägers im Wesentlichen aus den bereits in seinem Schreiben \nvom 9. Februar 2001 genannten Gründen als nicht begründet zurück.\n\n14\n\nDer Kläger hat am 8. Juni 2001 beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben, \ndas den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Juli 2001 (10 K 4311/01) zur \nVerhandlung und Entscheidung an das erkennende Gericht verwiesen hat.\n\n15\n\nDer Kläger ist der Auffassung, ihm stehe aus den im Verwaltungsverfahren \nbereits vorgetragenen Gründen ein Anspruch auf Erteilung eines neu gestalteten \nPrüfungszeugnisses zu.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndas beklagte Prüfungsamt zu verurteilen, ihm über seine am \n15. November 2000 abgelegte Zweite Staatsprüfung und die \nerworbene Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe ein \nPrüfungszeugnis auszustellen, das das Gesamtergebnis der \nPrüfung gegenüber den sonst angeführten Einzelleistungen \noptisch hervorhebt, und über die bereits bescheinigten \nEinzelleistungen hinaus auch die Noten gemäß § 62 Abs. 1 \n1. und 2. Spiegelstrich OVP enthält.\n\n18\n\nDas beklagte Prüfungsamt beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nEs ist aus den vorprozessual dargelegten Gründen der Auffassung, dem Kläger \nstehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nbeklagten Prüfungsamtes Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Klage hat keinen Erfolg; sie ist als allgemeine Leistungsklage zwar statthaft \nund auch im Übrigen unzulässig, in der Sache aber nicht begründet. Dem Kläger \nsteht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Eine Anspruchsgrundlage, die das \nBegehren des Klägers trägt, ist weder seinem Vortrag zu entnehmen noch sonst \nersichtlich.\n\n24\n\nDas dem Kläger erteilte Zeugnis über die bestandene zweite Staatsprüfung für \ndas Lehramt für die Primarstufe entspricht den Vorgaben des § 62 Abs. 4 der \nOrdnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an \nSchulen (OVP) vom 12. Dezember 1997 (GV NW 1998, S. 2), die gemäß § 71 Abs. 1 \nBuchst. a) OVP auf das Prüfungsverfahren des Klägers anwendbar ist, nachdem er \nals Lehramtsanwärter des Lehramts für die Primarstufe am 1. Februar 1999 und \ndamit nach dem 1. Februar 1998 in den Vorbereitungsdienst eingetreten ist. Dass \ndiese Regelung des Verordnungsgebers gegen höherrangiges Recht, namentlich \nverfassungsrechtliche Grundsätze im grundrechtsrelevanten Bereich verstößt, die \nnicht nur zur Nichtigkeit und damit Unanwendbarkeit des § 62 Abs. 4 OVP führen, \nsondern darüber hinaus auch noch den geltend gemachten Anspruch des Klägers \ntragen, in das Prüfungszeugnis die Ausbildungsnote (§ 62 Abs. 1 erster Spiegelstrich \nOVP) und / oder die Note des Kolloquiums aufzunehmen (§ 62 Abs. 2 erster \nSpiegelstrich OVP), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Weder \nverfassungsrechtliche noch prüfungsrechtliche Grundsätze verpflichten den \nVerordnungsgeber, wenn und soweit die gesetzliche Verordnungsermächtigung - wie \nhier § 17 Abs. 5 des Lehrerausbildungsgesetzes in der zuletzt durch Gesetz vom \n3. Mai 1994 (GV NRW S. 220) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom \n23. Juni 1989 (GV NRW S. 421) - überhaupt oder bestimmte für die Ermittlung der \nGesamtnote der Prüfung maßgebliche Einzelleistungen in das Prüfungszeugnis \naufzunehmen. Dementsprechend ist es rechtlich nicht zu beanstanden, aus den \nprüfungsrechtlich relevanten Einzelleistungen einzelne herauszugreifen und in das \nPrüfungszeugnis aufzunehmen, wenn und soweit die Auswahl von sachlichen \nKriterien bestimmt ist. Dem genügt § 62 Abs. 4 OVP offensichtlich, nachdem das \nPrüfungszeugnis mit den Noten der einzelnen Fächer die einstellungsrelevanten \nLeistungen und mit der Note der Hausarbeit, worauf der Terminsvertreter des \nbeklagten Prüfungsamtes hingewiesen hat, die in allen Bundesländern im Rahmen \nder zweiten Staatsprüfung für Lehrämter geforderte Prüfungsleistung aufführt.\n\n25\n\nWeder das Verfassungsrecht noch prüfungsrechtliche Grundsätze gebieten es \nzudem, die Gesamtnote der Prüfung in der vom Kläger gewünschten Art und Weise \noptisch hervorzuheben. Das dem Kläger unter dem 31. Januar 2001 erteilte Zeugnis \nbezeichnet die Gesamtnote für seine Prüfungsleistung hinreichend deutlich und ist \nauch für den verständigen Leser als solche unschwer erkennbar. Auch verpflichtet \ndie Rechtsordnung nicht dazu, die nach den einschlägigen prüfungsrechtlichen \nVorschriften für die Ermittlung der Gesamtnote maßgeblichen Parameter und / oder \nden Rechenweg selbst in das Prüfungszeugnis aufzunehmen. Den geltend \ngemachten Interessen des Klägers an einer Neugestaltung seines \nPrüfungszeugnisses ist anderweitig hinreichend Rechnung getragen. Zur weiteren \nBegründung wird auf die rechtlichen Ausführungen des beklagten Prüfungsamtes in \nseinen Schreiben vom 14. Februar 2001 und 7. Mai 2001 Bezug genommen, die die \nKammer für zutreffend erachtet und denen sie deshalb folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO \nanalog).\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 167 Abs. 1 VwGO und den \n§§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293467","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-19/15-k-4304-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293467","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293467","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-19/15-k-4304-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293467","retrieved":"2026-07-09 03:14:44.530823+00:00"}}