{"status":"available","doknr":"OLD293526","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0317.4K8480.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-17","aktenzeichen":"4 K 8480/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteils ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 31. Dezember 1980 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige \nund behauptet, der kurdischen Volksgruppe anzugehören. Sie reiste zusammen mit \nihrer mittlerweile in Deutschland verstorbenen Mutter, L1, am 29. September 1995 \nüber die Flughäfen Istanbul und E in das Bundesgebiet ein. Die Mutter führte einen \ntürkischen Pass mit Visum für die Bundesrepublik Deutschland mit, in den die \nKlägerin als mitreisendes Kind eingetragen war. Der Vater der Klägerin (und \nEhemann von L1) war kurz zuvor in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er ist \nam Tag vor der Ankunft der Klägerin und ihrer Mutter verstorben.\n\n3\n\nDie Klägerin und ihre Mutter beantragten unter dem 20. November 1995 als \nAsylberechtigte anerkannt zu werden. Dem Antrag entsprach das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge zunächst durch Bescheid vom 26. Juli 1996. \nGegen die Anerkennung und die positive Feststellung der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG erhob der Bundesbeauftragte Klage (9 K 9277/96.A). Im Verlaufe des \nGerichtsverfahrens nahmen die Klägerin und ihre Mutter die Asylanträge zurück. Mit \nBescheid vom 3. Dezember 2001 stellte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge für die Mutter fest, dass Abschiebungshindernisse aus § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG einer Abschiebung in die Türkei entgegen stünden.\n\n4\n\nDie Klägerin wurde mit Bescheid vom 3. Dezember 2001 zur Ausreise \naufgefordert. Ihr wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht. In den Gründen des \nBescheides wurde ausgeführt, Gründe für einen Abschiebungsschutz aus § 53 \nAuslG lägen nicht vor. Der Bescheid wurde am 10. Dezember 2001 zugestellt. \n\n5\n\nAm 21. Dezember 2001 hat die Klägerin Klage erhoben. \n\n6\n\nSie trägt vor: Sie habe in der Türkei, bis auf einen alten Onkel und eine alte \nTante, niemanden mehr, bei dem sie unterkommen könne. Die Mitglieder der \nengeren Familie befänden sich sämtlich in Deutschland. In der Türkei könne sich \nniemand um sie kümmern. Sie habe zwar in der Türkei eine Schule besucht und \nkönne Türkisch. Als allein stehende Frau sei sie dort jedoch verloren. Sie werde \narbeitslos, mittellos und ohne Schutz der Verwahrlosung preisgegeben. \n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 3. Dezember 2001 zu verpflichten, festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf die Verwaltungsvorgänge der beteiligten Behörden und den Inhalt der \nGerichtsakten Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Eine \nkonkrete und erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht für die Klägerin \nnicht, wenn sie in die Türkei zurückkehrt.\n\n14\n\nDie Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG liegen nicht vor. Selbst allein \nstehende Frauen, die weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung erfahren haben, \nnicht lesen und schreiben können und der türkischen Sprache nur eingeschränkt \nmächtig sind, geraten im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei nicht notwendig in eine \nausweglose Situation, die eine konkrete und erhebliche Gefahr für Leib oder Leben \nbedeutet. Die Möglichkeit, sich etwa im Westen der Türkei oder in touristisch \nerschlossenen Gebieten eine bescheidene Existenz aufzubauen, ist auch für einen \nkurdischen Analphabeten gegeben. Es kommen zumindest - wie für Tausende \nanderer kurdischer Zuwanderer auch - Tätigkeiten im Dienstleistungsgewerbe, \nHandwerk und Kleinhandel, in der Kinder- und Altenpflege, im Reinigungsdienst in \nHotels, Restaurants und in Einkaufszentren in Betracht, die das Existenzminimum \nsichern können;\n\n15\n\nAuswärtiges Amt, Auskünfte vom 11. November 1996 - 514-516.80/25300 -; \nvom 8. Juli 1998 - 514-516.80/32157 - und vom 5. Juni 2000 - 514-516.80/35962 -; \nDeutscher Verein für öffentliche oder private Fürsorge/Internationaler Sozialdienst \n(Deutsche Zweigstelle), Auskunft v. 22. August 2002.\n\n16\n\nEs gibt in der Türkei keine generelle Existenzbedrohung;\n\n17\n\nAuswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nder Türkei v. 9. Oktober 2002 (Stand: Mitte August 2002) \n- 508-516.80/3 TÜR -.\n\n18\n\nAuch bei allein stehenden Frauen kommt die Zuerkennung eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG allein auf Grund des \nFehlens einer Versorgungsperson nicht ohne weiteres in Betracht.\n\n19\n\nOVG NRW, Urt. v. 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -.\n\n20\n\nDer Einzelfall der Klägerin lässt keine Umstände sichtbar werden, die \nausnahmsweise die Annahme einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit \nrechtfertigen würden. Ihr bliebe es unbenommen, sich an eine der verschiedenen \nStiftungen und Beratungsstellen, die hilfsbedürftigen Frauen Unterstützung leisten, \nzu wenden. \n\n21\n\nvgl. in diesem Zusammenhang etwa Auswärtiges Amt, Auskunft v. \n5. Juni 2000, - 514-516.80/35962 - u. 26. Januar 2001 - 514-516.80/34640 - \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Erkenntnisse des \nBundesamtes, Januar 2002, S. 5-7.\n\n22\n\nDer türkische Staat hat in der jüngeren Vergangenheit Projekte gefördert, die \nsich schwerpunktmäßig mit Fragen der Alphabetisierung, Gesundheit, Ernährung und \nHauswirtschaft und Anleitungen, sich Verdienstmöglichkeiten zu erschließen, \nbefassten.\n\n23\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft v. 8. Juli 1998 - 514-516.80/32157 - u. \n29. Oktober 1998 - 514-516.80/32820 -.\n\n24\n\nEs obliegt der Klägerin, sich im Vorfeld einer Aufenthaltsbeendigung durch in \nStädten wie Ankara, Istanbul, Izmir, Adana, Van, Urfa oder Batman ansässige \nFrauenberatungsstellen\n\n25\n\nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Erkenntnisse des \nBundesamtes, Januar 2002, S. 5-7.\n\n26\n\noder die Botschaft der Türkei beraten zu lassen.\n\n27\n\nZudem besteht die Möglichkeit, sich im Falle der Mittellosigkeit über die Stadt- \nund Gemeindeverwaltungen an den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität \nzu wenden, der vorübergehend in allen sozialen Notlagen unter anderem durch die \nÜbernahme der Miete für eine Wohnung, die Versorgung mit Lebensmitteln und die \nVersorgung mit Heizmaterial hilft;\n\n28\n\nAuswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nder Türkei v. 9. Oktober 2002 (Stand: Mitte August 2002) - 508-516.80/3 TÜR - \nsowie Erkenntnisse des BAFL Türkei (September 2002) (zit. nach Asylis-\nNr. TUR00050102).\n\n29\n\nDie Klägerin befindet sich allerdings nicht in der problematischen Lage einer \nkurdischen Analphabetin ohne ausreichende Türkischkenntnisse. Sie spricht türkisch \nund hat einen türkischen Mittelschulabschluss. Sie spricht außerdem so gut Deutsch, \ndass es in der mündlichen Verhandlung keiner Übersetzung durch die Dolmetscherin \nbedurfte. Sie hat einen Deutschen Realschulabschluss und besucht derzeit eine \nhöhere Handelsschule mit dem Ziel das Fachabitur abzulegen. Nach Auskunft des \nSchulleiters kann die Klägerin das schaffen. Sie ist nicht durch eigene in die Türkei \nmitreisende Kinder gebunden. Ihre Startchancen sind mit diesen Fähigkeiten in der \nTürkei ungleich besser als diejenigen einer kurdischen Analphabetin mit Kindern. \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG kommt nicht in Frage. Für eine \nÜbergangszeit muss die Klägerin - unterstellt, ihre Verwandten in der Türkei leisteten \ntatsächlich keine Hilfe - die finanzielle Hilfe ihrer im Bundesgebiet lebenden \nVerwandten in Anspruch nehmen. Dem kann sie nicht entgegen halten, der Kontakt \nbeispielsweise zu einem Bruder sei abgerissen. Zumindest muss die Verwandtschaft \nes ihr ermöglichen, etwaige Startschwierigkeiten, die mit der Beantragung der Yesil \nKart und dem Aufbau einer Existenz verbunden sein werden, zu überwinden. \nKurdische Familien legen großen Wert auf einen lebenslangen, Raum und Zeit \nüberdauernden engen Zusammenhalt und gegenseitige Hilfestellung. In der Situation \nder Klägerin kann und wird sich diese Grundeinstellung bewähren.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n31\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293526","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-17/4-k-8480-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293526","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293526","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-17/4-k-8480-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293526","retrieved":"2026-07-09 03:14:50.010959+00:00"}}