{"status":"available","doknr":"OLD293525","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0317.4K7527.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-17","aktenzeichen":"4 K 7527/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass das Verfahren durch den Gerichtsbescheid \nbeendet ist.\n\nDer Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und befindet sich seit dem \n14. Mai 2002 in Untersuchungshaft in der JVA L1. Sein Asylantrag wurde mit \nBescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n8. Oktober 2002, zugestellt am 11. Oktober 2002, als offensichtlich unbegründet \nabgelehnt. Der Kläger hat dagegen am 24. Oktober 2002 Klage erhoben, die durch \nGerichtsbescheid vom 19. Oktober 2002 abgewiesen wurde. Der Gerichtsbescheid \nwurde am 6. Januar 2003 zugestellt.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 22. Januar 2003, bei Gericht eingegangen am \n28. Januar 2003, beantragte der Kläger mündliche Verhandlung. Er macht geltend, \naus dem beigefügten Schreiben der JVA L1 ergebe sich, dass er den \nGerichtsbescheid zu spät bekommen und somit die Frist ohne sein Verschulden \nversäumt habe. Auch der Gerichtsbescheid laufe über das Landgericht E2.\n\n4\n\nDer Kläger beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 8. Oktober 2002 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen der \n§§ 51 Abs. 1, 53 AuslG vorliegen.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte \nund den beigezogenen Verwaltungsvorgang.\n\n9\n\nEntscheidungsgründe\n\n10\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n11\n\nÜber den Asylanspruch des Klägers ist durch den Gerichtsbescheid vom \n19. Dezember 2002 rechtskräftig negativ entschieden worden. Der Antrag auf \nmündliche Verhandlung ist wegen Fristversäumnis unzulässig. Wiedereinsetzung in \nden vorigen Stand kann dem Kläger nicht gewährt werden.\n\n12\n\nDie Zustellung des Gerichtsbescheids an den Kläger erfolgte am Montag, dem \n6. Januar 2002, als das Schriftstück dem Leiter der JVA L1 bzw. einem ermächtigten \nVertreter übergeben wurde (§ 178 ZPO). Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist (§§ 78 \nAbs. 7 AsylVfG, 84 Abs. 2 VwGO) lief damit am 20. Januar 2003 ab. Der Antrag auf \nmündliche Verhandlung wurde am 28. Januar 2003 gestellt. \n\n13\n\nDie Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO für eine Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand liegen nicht vor. Wie sich aus dem Antrag des Klägers und dem \nbeigefügten Begleitumschlag der JVA L1 für eingehende Briefe ergibt, ging der \nGerichtsbescheid am 8. Januar 2003 beim Landgericht E2 ein, wo die Briefkontrolle \nwahrgenommen wird. Am 16. Januar 2003 befand sich der Gerichtsbescheid, wie \ndem auf dem Umschlag befindlichen Eingangsstempel zu entnehmen ist, wieder in \nder JVA L1. Zu diesem Zeitpunkt war die Rechtsmittelfrist gegen den \nGerichtsbescheid noch nicht abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung setzt jedoch \nvoraus, dass der Betroffene noch während der offenen Frist gehindert gewesen sein \nmuss, die Prozesshandlung rechtzeitig vorzunehmen.\n\n14\n\nIm Falle eines verspäteten Antrags auf mündliche Verhandlung ist durch Urteil \ndie Beendigung des Verfahrens durch den Gerichtsbescheid festzustellen,\n\n15\n\nstr., wie hier VGH München, Beschluss vom 24. Februar 1981, \n- 11 C - 5005/79 -, DÖV 1981, 639; VGH Kassel, Beschluss vom 4. April 1978, \n- II TE 27/78 -, ESVGH 28, 220; aA OVG Hamburg, Beschluss vom \n1. Dezember 1997, - Bs IV 135/97 -, DVBl 1998, 487 (Entscheidung durch \nBeschluss analog § 125 Abs. 2 VwGO).\n\n16\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, \n709, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293525","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-17/4-k-7527-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293525","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293525","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-17/4-k-7527-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293525","retrieved":"2026-07-09 03:14:49.933211+00:00"}}