{"status":"available","doknr":"OLD293524","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0317.19K8017.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-17","aktenzeichen":"19 K 8017/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten der \nJugendhilfe, die sie für das Kind D, geb. am 05. Oktober 1977, (im weiteren \nHilfeempfänger genannt) aufgewandt hat.\n\n3\n\nDie Hilfeempfängerin D und ihr Bruder D1 lebten bis zur Trennung der Ehe ihrer \nEltern D2 und D3 mit diesen gemeinsam in E. Nach der Trennung am \n30. Dezember 1980 wohnten die Hilfeempfänger im Haushalt der Mutter in E. Der \nVater hielt sich unter anderer Anschrift zunächst in einem Wohnheim auf und wohnte \nspäter bei seinen Eltern ebenfalls in E. Bis zur Scheidung im Jahre 1981 hatten die \nEltern die elterliche Sorge gemeinsam inne.\n\n4\n\nNachdem sich die Mutter der Kinder allein der Erziehung nicht gewachsen sah, \nwurden die Hilfeempfänger am 16. Juni 1981 in dem Kinderheim N in E zu Lasten \nder Beklagten untergebracht.\n\n5\n\nMit Urteil des Familiengerichts E vom 18. Dezember 1981 wurde die Ehe der \nEltern der Hilfeempfängerin geschieden und das Jugendamt der Beklagten zum \nVormund bestellt. Dieser entschied, dass die Hilfeempfänger zum 9. September 1983 \nin einer Pflegefamilie in H untergebracht wurden. Daraufhin übernahm die \nGewährung der Hilfe zunächst der seinerzeit zuständige Kreis L. Nach Einrichtung \ndes Jugendamtes bei der Klägerin in H zum 1. Januar 1986 gewährte diese die Hilfe \nsodann weiter. Die Beklagte erstattete auch in der Folgezeit die Kosten. Durch \nBeschluss des Amtsgerichts H vom 25. Mai 1988 wurde das Sorgerecht für beide \nHilfeempfänger vom Jugendamt der Beklagten auf das Jugendamt der Klägerin \nübertragen.\n\n6\n\nDie Hilfeempfängerin D lebte bis zum 12. Juni 1988 in der Pflegefamilie in H und \nwurde zum 13. Juni 1988 im Kinderheim T in H1 untergebracht, wo sie bis 1996 \nverblieb. Das Jugendamt der Klägerin stellte auch in der Folgezeit die Kosten der \nHeimunterbringung beider Hilfeempfänger sicher.\n\n7\n\nWährend der Vater der Hilfeempfänger weiter in E wohnte, verzog die Mutter am \n27. Februar 1991 zunächst nach T1 und am 28. April 1997 in die Stadt F. Beide \nStädte sind im Zuständigkeitsbereich des Kreises F als Jugendamt gelegen.\n\n8\n\nDie Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 12. Februar 1991 zur \nErstattung der Kosten für die Unterbringung von D auf. Diese lehnte zunächst unter \nHinweis auf die neue Rechtslage ab, in der Folgezeit kam sie der Aufforderung bis \neinschließlich 31. März 1993 nach. Eine weiter gehende Erstattung lehnte sie ab. \n\n9\n\nMit Antrag vom 23. April 1992 leitete die Klägerin bei der Spruchstelle für \nFürsorgestreitigkeiten in N1 ein Spruchstellenverfahren ein unter anderem mit dem \nAntrag, nunmehr den Kreis F zu verpflichten, der Klägerin die Kosten der \nHilfegewährung für den Hilfefall D1 ab 27. Februar 1991 bis zur Übernahme der \nHilfegewährung in die eigene Zuständigkeit zu erstatten. Ein Antrag auf Beiladung \nder Beklagten wurde in diesem Verfahren nicht gestellt. Mit Schiedsspruch vom \n11. Mai 1995 lehnte die Spruchstelle den Antrag der Klägerin ab. Auf die Gründe der \nEntscheidung im Einzelnen wird Bezug genommen.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 1. September 1995 forderte die Klägerin die Beklagte erneut \nzur Kostenerstattung bezüglich der Hilfe zur Erziehung für D ab 1. April 1993 auf. \nDies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 13. September 1995 ab, weil die \nSpruchstellenentscheidung nach ihrer Ansicht falsch sei. Die Beklagte bewertete den \nAntrag der Klägerin vom 11. September 1995 als Neuantrag auf Kostenerstattung \nund verwies auf die Ausschlussfrist des § 111 SGB X.\n\n11\n\nAm 22. Dezember 1995 leitete die Klägerin ein weiteres Spruchstellenverfahren \ndie Hilfeempfängerin und ihren Bruder betreffend nunmehr gegen die Beklagte unter \nBeiladung des Kreises F ein. Dieses Verfahren scheiterte nach Mitteilung der \nSpruchstelle vom 15. Mai 1997, weil die Beklagte sich mit der Fortführung des \nSpruchstellenverfahrens in diesem Falle nicht einverstanden erklärte, nachdem der \nKreis F seine Beteiligung verweigert hatte.\n\n12\n\nDie Klägerin hat sodann am 26. Februar 1998 die vorliegende Klage erhoben \nund beantragte zunächst die Beiladung des Kreises F. Diesen Antrag hat sie später \nzurückgezogen.\n\n13\n\nUnter Hinweis auf die Spruchstellenentscheidung geht die Klägerin davon aus, \ndass die Beklagte zur Kostenerstattung ihr gegenüber verpflichtet sei. Sowohl nach \naltem als auch nach neuem Recht stehe ihr der Erstattungsanspruch in voller Höhe \nzu.\n\n14\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten die von ihr für die Unterbringung von D in \nder Zeit vom 1. April 1993 bis zum 15. Juni 1997 aufgewendeten Kosten zu \nerstatten.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\nden Beklagten zu verurteilen, wegen der Unterbringung der \nD insgesamt 238.006,06 DM zu erstatten.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDie Beklagte trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, die Klägerin habe schon \ndeshalb keinen Anspruch auf Erstattung, weil sie als örtlich unzuständiger Träger \nJugendhilfeleistungen erbracht habe. Demzufolge könne sie gemäß § 89 c SGB VIII \nkeine Kostenerstattung verlangen. § 105 SGB X sei durch diese bereichsspezifische \nRegelung ausgeschlossen. Im Übrigen verwies sie auf die Ausschlussfrist des § 111 \nSGB X für die Ansprüche bis zum 7. September 1994. Außerdem seien Ansprüche \naus der Zeit bis Ende 1993 verjährt.\n\n20\n\nDie Klägerin ist diesen Ausführungen ausführlich entgegengetreten.\n\n21\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der \nBeklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Klage ist als Leistungsklage zulässig, aber der Sache nach unbegründet.\n\n24\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung von \ninsgesamt 238.006,06 DM wegen der Unterbringung der Jugendhilfeempfängerin D \nin der Zeit vom 1. April 1993 bis 15. Juni 1997.\n\n25\n\nAls Anspruchsgrundlagen für Erstattungsansprüche zwischen Trägern der \nJugendhilfe kommen ab 1. April 1993 §§ 89 ff. SGB VIII in Betracht. Welche \nErstattungsnorm hier im Einzelnen eingreift, kann letztlich dahingestellt bleiben, denn \nalle Vorschriften setzen grundsätzlich voraus, dass derjenige Träger, der von einem \nanderen Träger die Erstattung verlangt, selbst zunächst als örtlich Zuständiger im \nSinne der §§ 86 ff. SGB VIII geleistet hat. Danach müsste die Klägerin nach den \njeweils geltenden Vorschriften als örtlich zuständige Behörde rechtmäßig eine \nLeistung erbracht haben. Dies ist aber über den gesamten hier in Rede stehenden \nZeitraum nicht der Fall gewesen.\n\n26\n\nDies gilt zunächst für den Zeitraum ab 1. April 1993 bis zur Volljährigkeit der D \nam 0. Oktober 1995. Die Zuständigkeit zur Gewährung von Jugendhilfeleistungen \nergibt sich vorliegend aus § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII n.F.. Danach \nrichtet sich die örtliche Zuständigkeit bei Elternteilen, die verschiedene gewöhnliche \nAufenthalte haben und denen die Personensorge beiden nicht zusteht (§ 86 Abs. 3 \nSGB VIII), nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder \nJugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte, \nvgl. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Dies war der Aufenthalt der Mutter, denn dort hat D \nvor Aufnahme in das Kinderheim in E 1981 gewohnt. \n\n27\n\nDie Eltern hatten im hier maßgeblichen Zeitraum unterschiedliche gewöhnliche \nAufenthalte, denn der Vater wohnte in E und die Mutter war von E am \n27. Februar 1991 nach T1 gezogen. Es ist auf den gewöhnlichen Aufenthalt der \nMutter abzustellen, weil sich der Hilfeempfänger in den letzten 3 Monaten vor Beginn \nder Leistung überwiegend bei der Mutter aufgehalten hatte. Dabei geht das Gericht \ndavon aus, dass für den Begriff „Beginn der Leistung\" im Sinne des Gesetzes nicht \nauf die Aufnahme der Hilfeempfängerin in das Kinderheim in H1 am 13. Juni 1988 \nabzustellen ist, sondern auf den Zeitpunkt, als die Hilfe nach §§ 27 ff SGB VIII als \nGesamtmaßnahme ohne Unterbrechungen begonnen hatte. Dies war für die Kinder \nD und D1 nach der Trennung der Eltern und zu Beginn der Unterbringung in dem \nKinderheim in E im Jahre 1981. Damals befanden sich die Kinder zunächst nach der \nTrennung noch im Haushalt der Mutter. Seit dieser Zeit ist im Blick auf die Kinder D \nund D1 ohne Unterbrechung Hilfe zur Erziehung im Sinne der §§ 27 ff SGB VIII teils \ndurch Unterbringung in Heimen oder in einer Pflegefamilie erbracht worden. \n\n28\n\nVgl. zum Begriff „Beginn der Maßnahme\" so auch, Oberverwaltungsgericht \nNRW, Urteil vom 16. Februar 1994, 16 A 3286/93, in FEVS Band 45, Seite 286 ff; \n\n29\n\nBayrischer VGH, Urteil vom 13. August 1999, 12 B 97.2814, in FEVS 51, Seite \n370 ff.\n\n30\n\nIst mithin auf dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter abzustellen, wechselte mit \ndem Umzug der Mutter auch die örtliche Zuständigkeit zur Gewährung der \nJugendhilfeleistung. Da die Stadt T1 nicht über ein Jugendamt verfügt, war der Kreis \nF daher zuständig, keinesfalls aber die Klägerin. Zudem stand beiden Elternteilen die \nPersonensorge schon seit Übertragung auf das Jugendamt E am \n18. Dezember 1981 nicht mehr zu, vgl. § 86 Abs. 3 SGB VIII. \n\n31\n\nAn dieser Zuständigkeit änderte sich auch nichts dadurch, dass die Maßnahme \nnach dem 0. Oktober 1995 - dem Zeitpunkt der Volljährigkeit der D - bis zum Ende \nam 15. Juni 1997 als Hilfe für junge Volljährige nach § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII \nfortgesetzt wurde. Gemäß § 86 a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII bleibt nämlich der örtliche \nTräger zur Gewährung von Leistungen zuständig, der vor der Volljährigkeit - wie \nhier - Hilfe gemäß § 34 SGB VIII geleistet hat, mithin der Kreis F.\n\n32\n\nEs blieb bei der Zuständigkeit des Kreises F zur Gewährung von Leistungen \nauch als die Mutter am 28. April 1997 nach F verzog. Die Stadt F verfügte nicht über \nein Jugendamt, so dass weiterhin der Kreis F zur Leistung der Jugendhilfe nach §§ \n41 ff SGB VIII verpflichtet war.\n\n33\n\nNach alledem kommt für die D gewährte Hilfe eine Kostenerstattung gegenüber \nder Beklagten unter keinen Umständen in Betracht, weil die Klägerin die Hilfe nicht \nhätte gewähren dürfen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte \nunter Umständen für den gesamten Zeitraum die Kostenlast hätte tragen müssen, \nweil bei ihr die Gesamtmaßnahme begonnen hatte. In dem hier noch streitigen \nZeitraum hatte nämlich die Klägerin zu keiner Zeit als örtliche zuständiger Träger \nnach den Vorschriften des SGB VIII geleistet.\n\n34\n\nEin Kostenerstattungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 105 SGB X. Nach \nüberwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur dürfte heute kein Zweifel \nan der Zulässigkeit der Anwendung von § 105 SGB X bestehen, wenn keine der \nErstattungsvorschriften des SGB VIII eingreift, \n\n35\n\nvgl. W. Schellhorn in Schellhorn u.a. SGB VIII/KJHG, Kommentar Januar 2000, \nzu § 89 Randnummer 13; \n\n36\n\nOVG Lüneburg, Urteil vom 23. August 1989, 4 L 56/89 -, in FEVS 39,3 \n78 ff. \n\n37\n\nDiese Frage kann aber letztlich offen bleiben, denn auch unter diesen \nVoraussetzungen hat die Klage keinen Erfolg. Der unzuständige Leistungsträger \nkann Leistungen nämlich nur von demjenigen ersetzt verlangen, der die Leistung \nhätte erbringen müssen. Das war derjenige Leistungsträger der zuständig gewesen \nwar oder wäre, hier also der Kreis F. Selbst wenn die Beklagte dem Kreis F zur \nErstattung der Kosten verpflichtet gewesen wäre, kommt ein Durchgriff der Klägerin \nunmittelbar auf die Beklagte nicht in Betracht. Die Rückabwicklung muss schon \nwegen der unterschiedlichen hierfür in Betracht kommenden Vorschriften „im \nDreieck\" erfolgen. Das heißt der unzuständige Träger kann vom zuständigen Träger \nLeistungen verlangen, der sich seinerseits wegen der Erstattung an den ihm \ngegebenenfalls erstattungspflichtigen Träger zu halten hat.\n\n38\n\nVgl.: s. auch Bayrischer VGH, Urteil vom 13. August 1999, - 12 B 97.2814 \naaO.\n\n39\n\nDiese Entscheidung steht auch im Bezug auf die Beklagte nicht die Entscheidung \nder Spruchstelle vom 11. Mai 1995 entgegen, wonach der Kreis F jedenfalls nicht \nerstattungspflichtig sei. denn der Streit bezog sich nur auf die Kostenerstattung \nwegen Leistungen für D1.\n\n40\n\nDie Notwendigkeit einer Beiladung entfällt, weil der Antrag insoweit \nzurückgenommen worden war. Es handelte sich offenkundig auch nicht um einen \nFall der notwendigen Beiladung im Sinne des § 65 VwGO.\n\n41\n\nNach alledem war die Klage abzuweisen.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293524","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-17/19-k-8017-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89c","ref_norm":"89c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293524","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293524","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-17/19-k-8017-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293524","retrieved":"2026-07-09 03:14:49.847627+00:00"}}