{"status":"available","doknr":"OLD293523","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0317.19K1654.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-17","aktenzeichen":"19 K 1654/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten der \nJugendhilfe, die sich für das Kind D, geb. am 00. 0000000 1979, (im weiteren \nHilfeempfänger genannt) aufgewandt hat.\n\n3\n\nDer Hilfeempfänger D und seine Schwester D1 lebten bis zur Trennung der Ehe \nihrer Eltern D2 und D3 mit diesen gemeinsam in E. Nach der Trennung am 30. \nDezember 1980 wohnten die Hilfeempfänger im Haushalt der Mutter in E. Der Vater \nhielt sich unter anderer Anschrift zunächst in einem Wohnheim auf und wohnte \nspäter bei seinen Eltern ebenfalls in E. Bis zur Scheidung im Jahre 1981 hatten die \nEltern die elterliche Sorge gemeinsam inne.\n\n4\n\nNachdem sich die Mutter der Kinder allein der Erziehung nicht gewachsen sah, \nwurden die Hilfeempfänger am 16. Juni 1981 in dem Kinderheim N in E zu Lasten \nder Beklagten untergebracht.\n\n5\n\nMit Urteil des Familiengerichts E vom 18. Dezember 1981 wurde die Ehe der \nEltern des Hilfeempfängers geschieden und das Jugendamt der Beklagten zum \nVormund bestellt. Dieser entschied, dass die Hilfeempfänger zum 9. September 1983 \nin einer Pflegefamilie in H untergebracht wurden. Daraufhin übernahm die \nGewährung der Hilfe zunächst der seinerzeit zuständige Kreis L. Nach Einrichtung \ndes Jugendamtes bei der Klägerin in H zum 1. Januar 1986 gewährte diese die Hilfe \nsodann weiter. Die Beklagte erstattete auch in der Folgezeit die Kosten. Durch \nBeschluss des Amtsgerichts H vom 25. Mai 1988 wurde das Sorgerecht für beide \nHilfeempfänger vom Jugendamt der Beklagten auf das Jugendamt der Klägerin \nübertragen.\n\n6\n\nDer Hilfeempfänger D lebte bis zum 14. Februar 1991 in der Pflegefamilie in H \nund wurde zum 15. Februar 1991 im Kinderheim T in H1 untergebracht, wo er bis \n1998 verblieb. Das Jugendamt der Klägerin stellte auch in der Folgezeit die Kosten \nder Heimunterbringung beider Hilfeempfänger sicher.\n\n7\n\nWährend der Vater der Hilfeempfänger weiter in E wohnte, verzog die Mutter am \n27. Februar 1991 zunächst nach T1 und am 28. April 1997 in die Stadt F. Beide \nStädte sind im Zuständigkeitsbereich des Kreises F als Jugendamt gelegen.\n\n8\n\nDie Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 26. Februar 1991 den \nWechsel des Hilfeempfängers in das T in H1 zum 15. Februar 1991 mit und meldete \nunter dem 14. Juni 1993 gegenüber der Beklagten Erstattungsansprüche bezüglich \ndes Hilfeempfängers für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. März 1993 unter \nBezugnahme auf Art. 14 Abs. 2 SGB VIII i. V. m. §§ 103 - 112 BSHG an. Die \nBeklagte erstattete der Klägerin bis zum 14. Februar 1991 diese Kosten, eine weiter \ngehende Erstattung lehnte sie ab. \n\n9\n\nDie Klägerin forderte nunmehr die Erstattung der ab 15. Februar 1991 von ihr \naufgewendeten Kosten von der Stadt T1. Da die Stadt T1 über kein Jugendamt \nverfügte, leitete sie die Erstattungsaufforderung weiter an den Kreis F, der die \nKostenerstattung ebenfalls ablehnte. Mit Antrag vom 23. April 1992 leitete die \nKlägerin bei der Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten in Münster ein \nSpruchstellenverfahren ein unter anderem mit dem Antrag, nunmehr den Kreis F zu \nverpflichten, der Klägerin die Kosten der Hilfegewährung für den Hilfefall D ab \n27. Februar 1991 bis zur Übernahme der Hilfegewährung in die eigene Zuständigkeit \nzu erstatten. Ein Antrag auf Beiladung der Beklagten wurde in diesem Verfahren \nnicht gestellt. Mit Schiedsspruch vom 11. Mai 1995 lehnte die Spruchstelle den \nAntrag der Klägerin im Wesentlichen mit der Begründung ab, es sei bei einer \nKostenerstattungspflicht der Beklagten nach Inkrafttreten des KJHG sowie in der Zeit \nnach der ersten Änderung des SGB VIII zum 1. April 1993 geblieben. Auf die Gründe \nder Entscheidung im Einzelnen wird Bezug genommen.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 1. September 1995 forderte die Klägerin die Beklagte erneut \nzur Kostenerstattung bezüglich der Hilfe zur Erziehung für D ab 15. Februar 1991 \nauf. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 13. September 1995 ab, weil die \nSpruchstellenentscheidung nach ihrer Ansicht falsch sei. Die Beklagte bewertete den \nAntrag der Klägerin vom 11. September 1995 als Neuantrag auf Kostenerstattung \nund verwies auf die Ausschlussfrist des § 111 SGB X.\n\n11\n\nAm 22. Dezember 1995 leitete die Klägerin ein weiteres Spruchstellenverfahren \nden Hilfeempfänger und seine Schwester betreffend nunmehr gegen die Beklagte \nunter Beiladung des Kreises F ein. Dieses Verfahren scheiterte nach Mitteilung der \nSpruchstelle vom 15. Mai 1997, weil die Beklagte sich mit der Fortführung des \nSpruchstellenverfahrens in diesem Falle nicht einverstanden erklärte, nachdem der \nKreis F seine Beteiligung verweigert hatte.\n\n12\n\nDie Klägerin hat sodann am 26. Februar 1998 die vorliegende Klage erhoben \nund beantragte zunächst die Beiladung des Kreises F. Den Antrag hat sie später \nzurückgezogen.\n\n13\n\nUnter Hinweis auf die Spruchstellenentscheidung geht die Klägerin davon aus, \ndass die Beklagte zur Kostenerstattung ihr gegenüber verpflichtet sei. Sowohl nach \naltem als auch nach neuem Recht stehe ihr der Erstattungsanspruch in voller Höhe \nzu.\n\n14\n\nNachdem sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung verpflichtet hat, der \nKlägerin wegen der Heimunterbringung des D in der Zeit vom 15. Februar bis zum \n27. Februar 1991 weitere 870,59 Euro zu erstatten, haben die Beteiligten den \nRechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr,\n\n15\n\nden Beklagten zu verurteilen, wegen der Heimunterbringung \ndes D insgesamt 435.918,84 DM zu erstatten.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDie Beklagte trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, die Klägerin habe schon \ndeshalb keinen Anspruch auf Erstattung, weil sie als örtlich unzuständiger Träger \nJugendhilfeleistungen erbracht habe. Demzufolge könne sie gemäß § 89 c SGB VIII \nkeine Kostenerstattung verlangen. § 105 SGB X sei durch diese bereichsspezifische \nRegelung ausgeschlossen. Im Übrigen verwies sie auf die Ausschlussfrist des § 111 \nSGB X für die Ansprüche bis zum 7. September 1994. Außerdem seien Ansprüche \naus der Zeit bis Ende 1993 verjährt.\n\n19\n\nDie Klägerin ist diesen Ausführungen ausführlich entgegengetreten.\n\n20\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der \nBeklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nSoweit die Beklagte den Rechtsstreit für die Zeit ab dem 15. - 26. Februar 1991 \nin der Hauptsache für erledigt erklärt hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO \neinzustellen. \n\n23\n\nDemzufolge blieb noch ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen die \nBeklagte in der Zeit vom 27. Februar 1991 bis Mai 1998 im Streit.\n\n24\n\nDie Klage ist insoweit als Leistungsklage zulässig, aber der Sache nach \nunbegründet.\n\n25\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung von \ninsgesamt 435.918,84 DM wegen der Unterbringung des Jugendhilfeempfängers D \nin der Zeit vom 27. Februar 1991 bis Mai 1998.\n\n26\n\nAls Anspruchsgrundlagen für Erstattungsansprüche zwischen Trägern der \nJugendhilfe kommt nach der Übergangsvorschrift des Art. 14 Abs. 2 SGB VIII in der \nZeit vom 27. Februar 1991 bis 1. April 1993 § 103 BSHG analog in Betracht, im \nÜbrigen richtet sich die Kostenerstattung nach den Neuregelungen der §§ 89 ff \nSGB VIII ab dem 1. April 1993. Welche Erstattungsnorm hier im Einzelnen eingreift, \nkann letztlich dahingestellt bleiben, denn alle Vorschriften setzen grundsätzlich \nvoraus, dass derjenige Träger, der von einem anderen Träger die Erstattung \nverlangt, selbst zunächst als örtlich Zuständiger im Sinne der §§ 86 ff SGB VIII \ngeleistet hat. Danach müsste die Klägerin nach den jeweils geltenden Vorschriften \nals örtlich zuständige Behörde rechtmäßig eine Leistung erbracht haben. Dies ist \naber über den gesamten hier in Rede stehenden, noch verbleibenden Zeitraum nicht \nder Fall gewesen.\n\n27\n\nDies gilt zunächst für den Zeitraum 27. Februar 1991 bis zur ersten Änderung \ndes KJHG am 1. April 1993. Die Zuständigkeit ab dem 27. Februar 1991 orientierte \nsich nach dem KJHG - anders als im JWG - nunmehr am gewöhnlichen Aufenthalt \nder Eltern, hier nach § 85 Abs. 1 Satz 2 KJHG in der Fassung, die die Vorschrift zum \n1. Januar 1991 erhalten hat. Die abweichende Übergangsregelung des Art. 14 Abs. 1 \nKJHG in der Fassung vom 26. Juni 1990 greift hier nicht mehr ein, denn mit in Kraft \ntreten des KJHG blieb abweichend von Art. 1 § 85 KJHG als Regelung der örtlichen \nZuständigkeit „für die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung, die am Tage des in Kraft \ntretens dieses Gesetzes bereits eingeleitet war, das Jugendamt, das die Hilfe zur \nErziehung eingeleitet hat, solange örtlich zuständig, bis das Kind oder der \nJugendliche den gewöhnlichen Aufenthalt wechselt\". \n\n28\n\nDie schon „eingeleitete Hilfe\" im Sinne dieser Vorschrift ist hier die \nUnterbringung von D in der Pflegefamilie in H ab 1983, die über den Beginn des \nJahres 1991 hinaus von der Klägerin fortgeleistet wurde. Zwar hat die Klägerin die \nHilfe zur Erziehung insgesamt gesehen nicht eingeleitet, etwa im dem Sinne, dass \nsie diese bereits im Jahre 1981 aufgenommen und begonnen hätte. Der \nGesetzeswortlaut ist aber gesetzestechnisch eindeutig dahingehend zu verstehen, \ndass mit der gewählten Formulierung lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollte, \ndass die Maßnahmen, die unter altem Recht bereits andauerten, in der vorher \nbestehenden Zuständigkeit fortgeführt werden sollten, um eine „chaotischen\" \nSituation nach Einführung des Gesetzes zum 1. Januar 1991 zu vermeiden. Daher \nrührt auch die zeitliche Beschränkung dieser Vorschrift und der Sinn, eine neue \nPrüfung erst dann vorzunehmen, wenn sich ein sachlicher Anknüpfungspunkt für den \nWechsel der Zuständigkeit ergibt, wie etwa die Änderung des gewöhnlichen \nAufenthalts des Kindes. \n\n29\n\nMit dem Umzug des D von der Pflegefamilie in H in das Kinderheim in H1 am \n15. Februar 1991 änderte dieser nach der oben genannten Übergangsvorschrift, zur \nZeit als diese noch in Kraft war, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort, denn er zog auf \nunabsehbare Zeit in das Kinderheim H1um. Eine Rückkehr in die Herkunfts- oder \nauch die Pflegefamilie war nicht ersichtlich. Da in diesem Zeitpunkt die \nÜbergangsregelung des Art. 14 Abs. 1 SGB VIII ihr natürliches Ende findet, bestimmt \nsich die Zuständigkeit für die Gewährung der Leistung nach dem damals geltenden \nRecht, also nach § 85 KJHG und nicht mehr nach der Übergangsregelung des \nArt. 14 Abs. 1 KJHG.\n\n30\n\nNach § 85 Abs. 1 Satz 2 KJHG a.F. bestimmt sich in Fällen, in denen die Eltern \nverschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben, die Zuständigkeit zur Erbringung der \nJugendhilfeleistung nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das \nKind - vorliegend der Hilfeempfänger D - oder der Jugendliche sich in den letzten \n3 Monaten vor Beginn der Maßnahme überwiegend aufgehalten hat.\n\n31\n\nDie Eltern hatten im hier maßgeblichen Zeitraum unterschiedliche gewöhnliche \nAufenthalte, denn der Vater wohnte in E und die Mutter war von E am \n27. Februar 1991 nach T1 gezogen. Es ist auf den gewöhnlichen Aufenthalt der \nMutter abzustellen, weil sich der Hilfeempfänger in den letzten 3 Monaten vor Beginn \nder Maßnahme überwiegend bei der Mutter aufgehalten hatte. Dabei geht das \nGericht davon aus, dass für den Begriff „Beginn der Maßnahme\" im Sinne des \nGesetzes nicht auf die Aufnahme des Hilfeempfängers in das Kinderheim in H1 am \n15. Februar 1991 abzustellen ist, sondern auf den Zeitpunkt, als die Hilfe nach §§ 27 \nff SGB VIII als Gesamtmaßnahme ohne Unterbrechungen begonnen hatte. Dies war \nfür die Kinder D und D1 nach der Trennung der Eltern und zu Beginn der \nUnterbringung in dem Kinderheim in E im Jahre 1981. Damals befanden sich die \nKinder zunächst nach der Trennung noch im Haushalt der Mutter. Seit dieser Zeit ist \nim Blick auf die Kinder D und D1 ohne Unterbrechung Hilfe zur Erziehung im Sinne \nder §§ 27 ff SGB VIII teils durch Unterbringung in Heimen oder in einer Pflegefamilie \nerbracht worden. \n\n32\n\nVgl. zum Begriff „Beginn der Maßnahme\" so auch, Oberverwaltungsgericht \nNRW, Urteil vom 16. Februar 1994, 16 A 3286/93, in FEVS Band 45, Seite 286 \nff;\n\n33\n\nBayrischer VGH, Urteil vom 13. August 1999, 12 B 97.2814, in FEVS 51, Seite \n370 ff.\n\n34\n\nIst mithin auf dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter abzustellen, wechselte mit \ndem Umzug der Mutter auch die örtliche Zuständigkeit zur Gewährung der \nJugendhilfeleistung. Da die Stadt T1 nicht über ein Jugendamt verfügt, war der Kreis \nF daher zuständig, keinesfalls aber die Klägerin.\n\n35\n\nDies gilt auch im sich daran anschließenden Zeitraum ab 1. April 1993.\n\n36\n\nZur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit greift hier die Übergangsregelung \ndes Art. 14 Abs. 1 SGB VIII nicht ein, denn diese Regelung endete zum \n1. April 1993. Sie ergibt sich vielmehr nach § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII \nn.F.. Danach richtet sich die örtliche Zuständigkeit bei Elternteilen, die verschiedene \ngewöhnliche Aufenthalte haben und denen die Personensorge beiden nicht zusteht \n(§ 86 Abs. 3 SGB VIII) nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem \ndas Kind oder Jugendliche vor Beginn der Leistung seinen tatsächlichen Aufenthalt \nhatte, vgl. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Dies war - wie oben bereits ausgeführt - der \nAufenthalt der Mutter, denn dort hat D vor Aufnahme in das Kinderheim in E 1981 \ngewohnt. Beiden Elternteilen stand die Personensorge schon seit Übertragung auf \ndas Jugendamt E am 18. Dezember 1981 nicht mehr zu. \n\n37\n\nEs blieb bei der Zuständigkeit des Kreises Euskirchen zur Gewährung von \nLeistungen auch als die Mutter am 28. April 1997 nach F verzog. Die Stadt F verfügte \nnicht über ein Jugendamt, so dass weiterhin der Kreis F zur Leistung der Jugendhilfe \nnach §§ 27 ff SGB VIII verpflichtet war. An dieser Zuständigkeit änderte sich auch \nnichts dadurch, dass die Maßnahme nach dem 30. Oktober 1997 - dem Zeitpunkt der \nVolljährigkeit des D - bis zum Ende im Mai 1998 als Hilfe für junge Volljährige nach \n§ 41 i.V.m. § 34 SGB VIII fortgesetzt wurde. Gemäß § 86 a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII \nbleibt nämlich der örtliche Träger zur Gewährung von Leistungen zuständig, der vor \nder Volljährigkeit - wie hier - Hilfe gemäß § 34 SGB VIII geleistet hat, mithin der Kreis \nF.\n\n38\n\nNach alledem kommt für die D gewährte Hilfe eine Kostenerstattung gegenüber \nder Beklagten unter keinen Umständen in Betracht, weil die Klägerin die Hilfe nicht \nhätte gewähren dürfen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte \nunter Umständen für den gesamten Zeitraum die Kostenlast hätte tragen müssen, \nweil bei ihr die Gesamtmaßnahme begonnen hatte. In dem hier noch streitigen \nZeitraum hatte nämlich die Klägerin zu keiner Zeit als örtliche zuständiger Träger \nnach den Vorschriften des SGB VIII geleistet.\n\n39\n\nEin Kostenerstattungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 105 SGB X. Nach \nüberwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur dürfte heute kein Zweifel \nan der Zulässigkeit der Anwendung von § 105 SGB X bestehen, wenn keine der \nErstattungsvorschriften des SGB VIII eingreift, \n\n40\n\nvgl. W. Schellhorn in Schellhorn u.a. SGB VIII/KJHG, Kommentar Januar 2000, \nzu § 89 Randnummer 13;\n\n41\n\nOVG Lüneburg, Urteil vom 23. August 1989, 4 L 56/89 -, in FEVS 39,3 \n78 ff. \n\n42\n\nDiese Frage kann aber letztlich offen bleiben, denn auch unter diesen \nVoraussetzungen hat die Klage keinen Erfolg. Der unzuständige Leistungsträger \nkann Leistungen nämlich nur von demjenigen ersetzt verlangen, der die Leistung \nhätte erbringen müssen. Das war derjenige Leistungsträger, der zuständig gewesen \nwar oder wäre, hier also der Kreis F. Selbst wenn die Beklagte dem Kreis F zur \nErstattung der Kosten verpflichtet gewesen wäre, kommt ein Durchgriff der Klägerin \nunmittelbar auf die Beklagte nicht in Betracht. Die Rückabwicklung muss schon \nwegen der unterschiedlichen hierfür in Betracht kommenden Vorschriften „im \nDreieck\" erfolgen. Das heißt, der unzuständige Träger kann vom zuständigen Träger \nLeistungen verlangen, der sich seinerseits wegen der Erstattung an den ihm \ngegebenenfalls erstattungspflichtigen Träger zu halten hat.\n\n43\n\nVgl.: so wohl auch Bayrischer VGH, Urteil vom 13. August 1999, - 12 B \n97.2814 aaO.\n\n44\n\nDieser Entscheidung steht auch im Bezug auf die Beklagte nicht die \nEntscheidung der Spruchstelle vom 11. Mai 1995 entgegen, wonach der Kreis F \njedenfalls nicht erstattungspflichtig sei. Da die Beklagte zu dem Streit nicht \nbeigeladen worden war, erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf die Rechtsbeziehung \nzwischen der Klägerin und der Beklagten. Die Wirkungen inter partes betreffen \nausschließlich das Rechtsverhältnis der Klägerin gegenüber dem Kreis F.\n\n45\n\nDie Notwendigkeit einer Beiladung des Kreises F entfällt, weil der Antrag insoweit \nzurückgenommen worden war. Es handelte sich offenkundig auch nicht um einen \nFall der notwendigen Beiladung im Sinne des § 65 VwGO.\n\n46\n\nNach alledem war die Klage - soweit sie sich nicht erledigt hatte - \nabzuweisen.\n\n47\n\nGerichtskosten für das Verfahren fallen gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht an. \nSoweit die Klägerin unterlegen ist, trägt sie die außergerichtlichen Kosten des \nVerfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der Kosten im Übrigen hat das \nGericht nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung \ndes bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Das Gericht folgt dabei dem \nKostengrundsatz aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, \ndie außergerichtlichen Kosten der Klägerin insgesamt aufzuerlegen, da die Beklagte \nsich zur Zahlung einer Summe bereit erklärt hat, die unter 1 % des mit der Klage \ngeltend gemachten Gesamtbetrages liegt und sie damit nur zu einem sehr geringen \nTeil unterlegen war.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293523","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-17/19-k-1654-98","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"KJHG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89c","ref_norm":"89c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293523","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293523","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-17/19-k-1654-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293523","retrieved":"2026-07-09 03:14:49.764248+00:00"}}