{"status":"available","doknr":"OLD293562","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0313.4K8525.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-13","aktenzeichen":"4 K 8525/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nUnter dem 6. November 2000 und dem 21. Dezember 2000 stellte der Kläger \nAnträge auf Erteilung von Bauvorbescheiden für die Errichtung von je einer \nWindenergieanlage auf den im Gemeindegebiet der Beigeladenen, Gemarkung X1 \ngelegenen Grundstücken G1 (Windenergieanlage 1, am Qweg) sowie G2 \n(Windenergieanlage 2). Die Grundstücke liegen im Außenbereich. Die geplanten \nAnlagen haben bei einer Nabenhöhe von 66,9 m eine Nennleistung von jeweils \n1500 KW. Im Flächennutzungsplan der Beigeladenen sind keine Windvorranggebiete \nausgewiesen.\n\n3\n\nMit Bescheiden vom 26. Juli 2001 lehnte die Beklagte die Erteilung von \nBauvorbescheiden für die geplanten Vorhaben ab. Zur Begründung wurde darauf \nverwiesen, dass die geplante Windenergieanlage 1 am Qweg das Erscheinungsbild \neines Denkmals beeinträchtige. Die erforderliche denkmalschutzrechtliche Erlaubnis \nwerde versagt. Das Erscheinungsbild des Bodendenkmals „D\" werde geprägt durch \ndie baulichen Rekonstruktionen auf den antiken Fundamenten bzw. Stadtspuren. Die \nMonumentalität der Architektur, insbesondere der römischen Stadtmauer, müsse \nauch aus der Ferne ungestört erfahrbar bleiben. Darüber hinaus präge der Dom St. \nW als räumlich weit ausstrahlendes, hochkarätiges Denkmal von nationaler \nBedeutung die unmittelbar umgebende Ebene als Teil des niederrheinischen \nTieflandes. Das erfordere in einem Radius von 3 km um den Dom eine von baulichen \nBeeinträchtigungen frei zu haltende Sichtfläche. Der für die Windenergieanlage 2 \nvorgesehene Standort liege in der zur Festsetzung beabsichtigten \nWasserschutzzone II der sich bereits im Betrieb befindlichen \nWassergewinnungsanlage X1. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht könne eine \nZustimmung zum Bau und Betrieb einer Windenergieanlage nicht erteilt werden, weil \ndie Benutzung von Grundwasser, das für die derzeit bestehende oder künftige \nöffentliche Wasserversorgung besonders geeignet sei, Vorrang vor anderen \nBenutzungen genieße. Gleichzeitig setzte die Beklagte die Gebühr für jeden \nVorbescheid auf 3.975,--DM fest.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 17. August 2001 und 23. August 2001 legte der Kläger \nWiderspruch gegen die Bescheide sowie die Gebührenfestsetzungen ein. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2001, zur Post gegeben am 30. \nNovember 2001, wies die Bezirksregierung E die Widersprüche gegen die \nVersagungsbescheide sowie gegen die Gebührenfestsetzungen zurück.\n\n6\n\nAm 30. Dezember 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, der \nDenkmalschutz stehe der Errichtung der Windenergieanlage in der Nähe des \nIndustriegebäudes Wasserwerk nicht entgegen. Im Gutachten des \nKommunalverbandes Ruhrgebiet sei die Standortfläche als geeignet dargestellt \nworden. Wasserschutzzonen seien weder rechtskräftig noch vorläufig festgesetzt. \nEine beabsichtigte Wasserschutzzone könne das nicht erteilte Einvernehmen der \nBeigeladenen und die Versagung nicht begründen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom \n26. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 28. November 2001 zu verpflichten, die \nbauplanungsrechtlichen Bauvoranfragen des Klägers vom \n6. November 2000 und 21. Dezember 2000 zur Errichtung von je \neiner Windenergieanlage auf den Grundstücken in Y, \nGemarkung X1, G1 sowie G2 positiv zu bescheiden.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n12\n\nDie Berichterstatterin hat die Örtlichkeit am 27. Januar 2003 in Augenschein \ngenommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll des Ortstermins \nverwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsakten.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe\n\n14\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind \nrechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen \nAnspruch auf Erteilung der beantragten Bauvorbescheide (§ 113 Abs. 5 VeGO). Die \nErrichtung von Windenergieanlage ist an beiden Standorten bauplanungsrechtlich \nunzulässig.\n\n15\n\nDem gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierten Vorhaben des Klägers \nstehen öffentliche Belange entgegen. Die Windenergieanlagen verunstalten sowohl \nam Standort 1 als auch am Standort 2 das Orts- und Landschaftsbild (§ 35 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 5 BauGB). Eine Verunstaltung liegt vor, wenn das Bauvorhaben dem Orts- \noder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von \neinem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird. \nMaßgeblich ist die jeweilige durch die Standortwahl vorgegebene Situation, die \nwiederum von den Gebietscharakteristika abhängt. Bei einem Bauvorhaben, welches \nin exponierter Lage in der Landschaft liegen soll, kann ein schärferer Maßstab \nangebracht sein. Dabei liegt es auf der Hand, dass eine Anlage desto eher geeignet \nist, eine Störung hervorzurufen, je stärker sie als Blickfang den Gesamteindruck \nbeeinträchtigt,\n\n16\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2001, - 10 A 97/99 -.\n\n17\n\nDie Errichtung der beiden Windenergieanlagen auf den nördlich des Ortskerns \nder Beigeladenen zwischen den Ortsteilen X1 und M gelegenen Standorten stellt \neine Verunstaltung des Landschaftsbildes und des Ortsbildes der Beigeladenen dar. \nDiese Beurteilung stützt sich auf das Ergebnis der Ortsbesichtigung durch die \nBerichterstatterin sowie die sich in den Akten befindlichen Karten und Lichtbilder, \nferner auf die von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten \nGroßaufnahmen, die den Blick auf die Stadt Y aus verschiedenen Perspektiven \nwiedergeben. \n\n18\n\nDie Stadt Y liegt im niederrheinischen Tiefland. Im Westen wird die Ebene durch \nden halbkreisförmigen Höhenzug des C Waldes, im Süden durch den Iberg und im \nOsten jenseits des Rheins durch die Ortsausläufer von X begrenzt. Besonders von \nden Anhöhen, aber auch von beiden für die Windenergieanlagen vorgesehenen \nStandorten aus bietet sich ein ungestörter, weiträumiger Blick auf das Ortsbild der \nStadt Y. Deren Erscheinungsbild ist geprägt von dem teilrekonstruierten \nBodendenkmal D und dem römischen Hafen sowie dem Gesamtensemble aus \nrömischer und mittelalterlicher Stadt mit Dom. Der Dom St. W ist auf Grund seiner \nHöhe deutlich aus der Ferne als Landmarke sichtbar. Die Umgebung der Stadt in \neinem Radius von etwa 3 km um den Dom herum ist von störender gewerblicher \nBebauung weitgehend frei gehalten; höhere Gebäude, die den Blick des Betrachters \nvom Ortsbild ablenken, gibt es nicht. Das Wasserwerk, das sich in unmittelbarer \nNähe des Standortes am Qweg befindet, ist neben den umstehenden Bäumen kaum \nzu erkennen. Die sonstigen Gebäude in der näheren Umgebung des Ortskerns \ndominieren das Landschaftsbild nicht. Die vorhandenen Windenergieanlagen in den \nNachbargemeinden treten wegen ihrer erheblichen Entfernung zur Stadt nicht \nstörend hervor. Insgesamt ist damit von allen Seiten eine ungehinderte Sicht auf die \nStadt möglich.\n\n19\n\nDer Stadt Y kommt überregionale Bedeutung zu. Hierzu hat der \nLandschaftsverband Rheinland in seiner Stellungnahme vom 21. März 2001 auf die \nhistorisch bedingte Einmaligkeit antiker und mittelalterlicher Substanz in Y und ihrer \nEinbindung in die niederrheinische Landschaft hingewiesen. In der Stellungnahme \nwird ausgeführt, dass mit der Rekonstruktion der römischen Großbauten wie \nmonumentale Tempel, Thermen, Amphitheater und Stadtbefestigung im \nArchäologischen Park der Machtanspruch des römischen Imperiums im Kontrast zur \nflachen niederrheinischen Landschaft verdeutlicht werden soll. \n\n20\n\nDaraus folgt, dass das Ortsbild der Beigeladenen, das seinen Reiz gerade aus \ndem Zusammenspiel zwischen historischen Gebäuden und Landschaftsbild erhält, \nbesonders schutzwürdig ist. Die Aufstellung der zwei Windenergieanlagen in einem \nAbstand von 1500 m zum Dom und nur 500 m zur Stadtmauer (Standort 1) bzw. \n2500 m zum Dom und 1500 m zur Stadtmauer (Standort 2) stellt einen erheblichen \noptischen Störfaktor und Bruch im Orts- und Landschaftsbild dar und ist grob \nunangemessen. Mit einer Gesamthöhe von ca. 100 m überragen die Anlagen den \nDom bei weitem. Wegen der Nähe der Standorte zum Ortskern stören sie den \nGesamteindruck des von Baudenkmälern geprägten Ortsbildes empfindlich, zumal \ndie Drehbewegung der Rotorblätter zwangsläufig den Blick des Betrachters auf die \nWindenergieanlagen lenkt. Von X1 aus gesehen rücken die Windenergieanlagen \ndirekt in die bislang freie Sichtachse zum Dom. Von den westlich und südlich \ngelegenen Anhöhen aus betrachtet prägen die Anlagen allein wegen ihrer Höhe die \nbislang unbeeinträchtigte Ortssilhouette und nehmen dem Dom seine exponierte \nLage. Auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter wird dies als \nbelastend empfunden. Die Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes führt zur \nplanungsrechtlichen Unzulässigkeit der Windenergieanlagen.\n\n21\n\nOb die Windenergieanlage am Standort 2 auch eine Gefährdung der \nWasserwirtschaft im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB bedeutet, kann daher \noffen bleiben. \n\n22\n\nDie Festsetzung der Genehmigungsgebühr auf 3.975,-- DM je \nWindenergieanlage ist dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Zur \nBegründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid \nverwiesen, die sich das Gericht zu Eigen macht.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentsprach nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich somit auch \nkeinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.\n\n24\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. \n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293562","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-13/4-k-8525-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293562","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293562","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-13/4-k-8525-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293562","retrieved":"2026-07-09 03:14:53.030742+00:00"}}