{"status":"available","doknr":"OLD293593","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0312.3L4926.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-12","aktenzeichen":"3 L 4926/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,--Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage gegen den \nGenehmigungsbescheid vom 28. Februar 2001 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2002 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nin dem die im Erörterungstermin gestellten Anträge als Minus enthalten sind, ist \nnicht begründet.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 1 S.1 VwGO hat die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. \nLegt ein Dritter einen Rechtsbehelf ein gegen den an einen anderen gerichteten, \ndiesen begünstigenden Verwaltungsakt, kann die Behörde nach den §§ 80a Abs. 1 \nNr. 1, 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auf Antrag des Begünstigten die sofortige Vollziehung \nanordnen. Das Gericht kann gemäß den §§ 80a Abs. 3 S. 1, 80 Abs. 5 S.1 VwGO auf \nAntrag des Dritten die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Ein derartiger Antrag \nhat Erfolg, wenn das private Interesse des Dritten an der aufschiebenden Wirkung \nder Klage das öffentliche Interesse oder das private Interesse des Begünstigten an \nder sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angegriffene \nVerwaltungsakt wegen Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften den Dritten \noffensichtlich in seinen Rechten verletzt, weil ein überwiegendes öffentliches oder \nprivates Interesse an der sofortigen Vollziehung eines insoweit offensichtlich \nrechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht bestehen kann, oder wenn das private \nInteresse des Dritten an der aufschiebenden Wirkung das Vollziehungsinteresse aus \nsonstigen Gründen überwiegt. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor.\n\n6\n\nDer Genehmigungsbescheid vom 28. Februar 2002 verletzt den Antragsteller \nnicht offensichtlich in dessen Rechten; es spricht Vieles dafür, dass die \nGenehmigung in Bezug auf den im Haus E1, Xstraße 00, wohnenden Antragsteller \nohne Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften ergangen ist.\n\n7\n\nNach § 6 Nr. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn - unter anderem \n- sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 ergebenden Pflichten erfüllt werden. Nach § \n5 Abs. 1 Nr. 1 1.Alt. BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu \nbetreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden können; \ndabei sind schädliche Umwelteinwirkungen - unter anderem - Immissionen durch \nLuftverunreinigungen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, \nerhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft \nherbeizuführen (§ 3 Abs. 1, 2 und 4 BImSchG). Im Rahmen der Festlegung der \nImmissionswerte, die zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht \nüberschritten werden dürfen, des Verfahrens zur Ermittlung der Immissionen, der \nVoraussetzungen, unter denen zusätzliche Immissionen wegen ihrer geringen \nMenge nicht erheblich sind, und überhaupt zur Konkretisierung der gesetzlichen \nAnforderungen sind die Regelungen der TA Luft - auch im gerichtlichen Verfahren - \nbeachtlich. Die nach der im Genehmigungszeitpunkt geltenden TA Luft 1986 \nvorzunehmenden Prognose führt nach dem Sachstand des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens zu dem Ergebnis, dass durch den Betrieb des genehmigten \nVorhabens die seitens des Antragstellers geltend gemachten schädlichen \nUmweltverunreinigungen nicht hervorgerufen werden können. Der Antragsteller hatte \nim Genehmigungsverfahren die - mit der Klage weiterverfolgte - Einwendung \nerhoben, durch das Vorhaben würden, weil es nicht eine Kokstrockenkühlung, \nsondern Koksnasskühlung vorsehe, schädliche Luftverunreinigungen durch \nStaubniederschlag, Schwebstaub, Benzol und Benzo-a-pyren hervorgerufen. Diese \nAnnahme dürfte nicht zutreffen.\n\n8\n\nSchädliche Umwelteinwirkungen durch Staubniederschlag kommen nach dem \nErgebnis des Erörterungstermins vom 7. März 2003 nicht in Betracht, weil die \nZusatzbelastung durch diesen Schadstoff irrelevant ist.\n\n9\n\nUnstreitig überschreiten die Grundbelastung und die Gesamtbelastung an \nStaubniederschlag die in 2.5.2 TA Luft 1986 zum Schutze vor erheblichen Nachteilen \noder erheblichen Belästigungen festgelegten Immissionswerte IW 1 und IW 2 von \n0,35 beziehungsweise 0,65 g/ (m²d). Wegen einer solchen Überschreitung darf die \nGenehmigung nach 2.2.1.2 Buchst. c) TA Luft 1986, ohne dass es einer Prüfung in \nSonderfällen nach 2.2.1.3 bedarf, nicht versagt werden, wenn die Zusatzbelastung \nI1Z auf dieser Beurteilungsfläche den in Anhang A festgelegten Wert von 3,5 mg/ \n(m²d) nicht übersteigt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zwar beträgt unter \nZugrundelegung eines Emissionsfaktors von 25 g Staub/t Koks für die \nKoksnasskühlung die Zusatzbelastung durch die Kokerei auf der Beurteilungsfläche \ndes H-Netzes, in der das Grundstück des Antragstellers liegt, 4,29 mg/ (m²d). Dieses \nRechenergebnis bildet die Staubbelästigung auf dem Grundstück des Antragstellers \naber nicht realistisch ab, sondern beruht darauf, dass quellennahe Aufpunkte auf \ndem Betriebsgelände in die Wertung einbezogen werden, die für das Ausmaß der \nBelastung in der Wohnnachbarschaft ohne jeden Wert sind. Diese unsachgemäße \nZufälligkeit tritt auf, wenn als quadratisches Gitternetz das H-Netz, das 2.6.2.6 Abs. 2 \nTA Luft 1986 nur als Beispiel nennt, zu Grunde gelegt wird; bei Wahl eines Netzes, \ndessen Schnittpunkte um 500m nach Osten verschoben sind, errechnet sich nach \nder TA Luft 1986 ein Wert I1Z für das Grundstück Xstraße 00, der weniger als die \nHälfte der Irrelevanzgröße von 3,5 mg/ (m²d) beträgt. Diese Größe würde übrigens \nauch dann nicht überschritten, wenn für die Kokskühlung ein Emissionsfaktor von 50 \ng Staub/t Koks angenommen wird; denn solch eine Verdoppelung des \nStaubauswurfs beträfe allein die Emissionen der Kühlung, die, worauf die \nBeigeladene zutreffend hinweist, bei einem Emissionsmassenstrom der \nGesamtkokerei von etwa 20 kg Staub/h und einem Anteil von 1,5 kg Staub/h für die \nKokskühlung (Emissionsfaktor von 10 g Staub/t Koks) selbst bei einem \nEmissionsfaktor von 50 g Staub/t Koks deutlich weniger als die Hälfte der \nGesamtemission der Anlage ausmachen. Der Anregung des Antragstellers, wegen \nder Atypik der Staubniederschlagsergebnisse eine Sonderfallprüfung nach 2.2.1.2 \nBuchst. d), 2.2.1.3 Abs. 1 TA Luft 1986 durch das Landesumweltamt NRW \nvornehmen zu lassen, ist nicht nachzugehen. Selbst bei der Zugrundelegung des H-\nNetzes im Rahmen der Prüfung nach 2.2.1.2 Buchst. c) TA Luft 1986 und der damit \nverbundenen Überschreitung des Wertes 3,5 g/ (m²d) durch die Zusatzbelastung, \nwürde die Sonderfallprüfung sich erschöpfen in der Verschiebung des Gitternetzes, \num die Ausreißerwerte auf dem Werksgelände, die für den Nachbarschutz unergiebig \nsind, aus der Beurteilungsfläche herauszunehmen, in die das Wohngrundstück des \nAntragstellers fällt; dieses Korrektur reicht aus, um - ohne dass es der Einschaltung \ndes Landesumweltamtes NRW bedürfte - festzustellen, dass der Antragsteller keinen \nBelästigungen durch Staubniederschlag durch den Betrieb der Kokserei ausgesetzt \nsein wird, die im Sinne von 2.2.1.3 Abs. 3 Buchst. c) TA Luft 1986 für ihn nach Art, \nAusmaß oder Dauer unzumutbar sind.\n\n10\n\nNach dem Ergebnis des Erörterungstermins vom 7. März 2003 werden keine \nschädlichen Umwelteinwirkungen durch Schwebstaub hervorgerufen, da die \nGesamtbelastung nach Inbetriebnahme der Kokerei nicht die Immissionswerte \nüberschreiten wird.\n\n11\n\n2.5.1 TA Luft 1986 legt zum Schutz gegen Gesundheitsgefahren die \nImmissionswerte IW1 und IW2 von 0,15 beziehungsweise 0,30 mg/m³ fest. Nach den \nAngaben der Antragsgegnerin wurde an der Messstation E1, 300 m südöstlich des \nGrundstücks des Antragstellers, 2001 ein Vorbelastungswert von 66 Mikrogramm/m³ \ngemessen; die Messwerte benachbarter Stationen betrugen 46 und 69 \nMikrogramm/m³; damit sei der Wert von 0,15 mg/m³ sicher eingehalten. Messungen \nfür PM-10-Stäube hätten im Jahre 2001 ergeben, dass der Tagesmittelwert von 50 \nMikrogramm/m³ an 67 Tagen und der von 70 Mikrogramm/m³ an weniger als 35 \nTagen überschritten worden sei. Aus diesen Messdaten folge, dass auch eine \nÜberschreitung des Wertes IW2 im E1 Norden unwahrscheinlich sei. Diese \nBewertung wird durch den im Vorbescheid vom 19. September 1995 (S. 26) \nauszugsweise wiedergegebenen Luftreinhalteplan Ruhrgebiet West gestützt, \ndemzufolge 1990 in diesem Belastungsgebiet die Werte IW1 und IW2 sicher \neingehalten worden waren und Erhöhungen nicht mehr zu erwarten seien.- Selbst \nbei einer Überschreitung einer dieser Kenngrößen für die Vorbelastung an \nSchwebstaub darf die Genehmigung nach 2.2.1.1 Abs. 1 Buchst. b) TA Luft 1986 \nnicht versagt werden, wenn die Zusatzbelastung I1Z auf dieser Beurteilungsfläche \n0,0015 mg/m³ nicht überschreitet und durch eine Bedingung sichergestellt ist, dass in \nder Regel spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage \nSanierungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen durchgeführt sind, die geeignet \nsind, die Immissionen auf dieser Beurteilungsfläche im Jahresmittel trotz der \nZusatzbelastung zu vermindern. Dieser Irrelevanzwert wird ausweislich der seitens \nder Beigeladenen überreichten Immissionskenngrößenbestimmung (Gerichtsakte \nBl. 165) durch die Zusatzbelastung I1Z 0,89 Mikrogramm/m³ unter Zugrundelegung \neines Emissionsfaktors von 25 g Staub/t Koks sicher eingehalten; auch bei einem \nEmissionsfaktor von 50 g Staub/t Koks würde sich die Zusatzbelastung nur \ngeringfügig - um einige Hundertstel Mikrogramm - erhöhen, wie der Vergleich mit der \nImmissionskenngrößenbestimmung für den Emissionsfaktor 10 g Staub /t Koks \n(Gerichtsakte Bl. 168) zeigt. Die Bedenken des Antragstellers gegen diese \nBerechnungen greifen nicht durch. Bei einem höheren Anteil an PM-10-Stäuben, wie \nihn der Antragsteller annimmt, wird sich nach den Angaben der Antragsgegnerin die \nZusatzbelastung nicht erhöhen, da die Stäube sich um so weiter von der Quelle \nentfernten, je geringer ihr Durchmesser ist; diese Einschätzung wird durch Anhang \nC,5. TA Luft 1986 gestützt. Zu der Frage, ob durch die Stilllegung der Kokerei E1, die \nnach Angabe der Beigeladenen planmäßig im April 2003 vollzogen sein wird, die \nZusatzbelastung sich im Ergebnis vermindern wird, liegen keine abschließenden \nErgebnisse vor; hierzu wäre die Beiziehung der Stellungnahme des \nLandesumweltamtes NRW aus dem Vorbescheidverfahren nötig, sofern - wie der \nAntragsteller es in der Einwendungsschrift vom 27. Januar 2001 behauptet hatte - \nGrenzwerte für Schwebstaub bereits durch die Vorbelastung überschritten sind.\n\n12\n\nDie Verwendung der Koksnasskühlung führt schließlich im Vergleich zu der einer \nKokstrockenkühlung nicht zum Nachteil des Antragstellers zu schädlichen \nUmwelteinwirkungen durch Benzol und Benzo-a-pyren.\n\n13\n\nNach 2.2.1.5 TA Luft 1986 sind zum Schutz gegen schädliche \nUmwelteinwirkungen durch krebserzeugende Stoffe, zu denen Benzol und Benzo-a-\npyren gehören, die Emissionen nach 2.3 zu begrenzen. Diese Forderung ist \nbeachtet. Zunächst darf nach 2.3 Abs. 3 TA Luft 1986 bei einem Massenstrom von \n0,5 g/h beziehungsweise 25 g/h oder mehr die Massenkonzentration im Abgas 0,1 \nmg Benzo-a-pyren/m3 beziehungsweise 5 mg Benzol/m³ nicht übersteigen. Diese \nWerte werden eingehalten. Der festgelegte Massenstrom wird für Benzol durch die \nNasskühlung nicht erreicht; im übrigen würde auch der vorgegebene Emissionswert \nnicht überschritten (Schreiben der TKS vom 21. Juni 2001, Anlage 2, \nVerwaltungsvorgänge Bl. 482-3-3f, und Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes \nE1 vom 21. September 2000, Verwaltungsvorgänge Bl. 59). Angesichts der \nEmissionsverhältnisse von 26 mg Benzol/t Koks und 5 Mikrogramm Polyzyklische \nKohlenwasserstoffe -PAK-/t Koks laut Genehmigungsantrag ergibt sich, dass auch \nfür Benzo-a-pyren als Leitsubstanz der PAK die festgesetzten Größen für den \nMassenstrom und die Massenkonzentration unterschritten werden. Des weiteren \nverlangt 2.3 Abs. 1 TA Luft, dass die im Abgas enthaltenen Emissionen \nkrebserzeugender Stoffe unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit \nso weit wie möglich zu begrenzen sind. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. \nDiejenigen Emissionen an Benzol und PAK, die durch die Wahl des \nKühlungsverfahrens beeinflusst werden könnten, machen ohnehin nur einen \ngeringen Anteil der Gesamtemissionen dieser Stoffe durch eine Kokerei aus \n(Schreiben der TKS vom 21. Juni 2001, Verwaltungsvorgänge Bl. 482-3-5; Bericht \nder Antragsgegnerin vom 29. Juni 2001, Verwaltungsvorgänge Bl. 506; Angaben der \nTKS im Erörterungstermin am 7. März 2003, Gerichtsakten Bl. 164). Hinsichtlich \ndieses Emissionsanteils lässt sich zudem ein erheblicher Unterschied zwischen den \nbeiden Kühlverfahren nicht feststellen. Zwar hatte das Staatliche Umweltamt E1 im \nGenehmigungsverfahren die Auffassung vertreten, eine Kokerei mit Trockenkühlung \nsei der genehmigten Kühlung überlegen, weil es zu keinen Benzolemissionen aus \ndieser Betriebseinheit kommen könne (Stellungnahme vom 21. September 2000, \nVerwaltungsvorgänge Bl. 59). Auch ist nach Meinung des Antragstellers die \nTrockenkühlung insoweit das bestmögliche Verfahren, da die Gase in einem \ngeschlossenen Kreislauf geführt und erst nach einer Nachverbrennung in \nAtmosphäre abgegeben würden (Angaben im Erörterungstermin am 7. März 2003, \nGerichtsakten Bl. 163). Demgegenüber steht aber fest, dass bei einer \nKokstrockenkühlung durchaus Benzol und PAK emitiert werden, nämlich beim \nBeschicken der Anlage und bei der Entnahme von Koks (Schreiben der TKS vom 18. \nApril 2001, Verwaltungsvorgänge Bl. 404-2-1; Stellungnahme des \nLandesumweltamtes NRW vom 16. November 2000 und 14. Mai 2001, \nVerwaltungsvorgänge Bl. 84 f. und 461; Bericht der Antragsgegnerin vom 29. Juni \n2001, Verwaltungsvoränge Bl. 506; Angaben der Antragsgegnerin im \nErörterungstermin am 7. März 2003, Gerichtsakten Bl. 164). Eine auf diese \nSchadstoffe bezogene Bewertung, welches Verfahren den Vorzug verdient, ist nach \nden vorhandenen Erkenntnissen nicht möglich (o.a. Stellungnahmen des \nLandesumweltamtes NRW und o.a. Bericht der Antragsgegnerin). Der Anregung des \nAntragstellers, eine Stellungnahme des Landesumweltamtes zur Frage Benzol- und \nPAK-Emissionen einzuholen, war nicht zu folgen. Solche Stellungnahmen sind \nbereits im Genehmigungsverfahren abgegeben worden. Eine Vorlage der \nentsprechenden Daten der in Taiwan und Korea betriebenen Kokstrockenkühlungen \nist nicht möglich, da diese Emissionsdaten dort nicht erhoben worden sind \n(Schreiben der TKS vom 18. April 2001, Verwaltungsvorgänge Bl. 482-3-6). Die \nMöglichkeit allein, dass innerhalb des geringen Emissionsanteils an Benzol und PAK, \nder auf das Kühlungssystem entfällt, eine Kokstrockenkühlung weniger emitieren \nwürde als die genehmigte Kühlung, rechtfertigt es bei Beachtung des Grundsatzes \nder Verhältnismäßigkeit nicht, den Einsatz dieses Verfahrens zu fordern, zumal \ninnerhalb der Europäischen Union eine Kokstrockenkühlung nicht wirtschaftlich \nbetrieben werden kann (Stellungnahme der TKS vom 18. Dezember 2000, \nVerwaltungsvorgänge Bl. 160 f.; Stellungnahme des Landesumweltamtes NRW vom \n12. Januar 2001, Verwaltungsvorgänge Bl. 219 f.).\n\n14\n\nBei diesen Gegebenheiten geht die weitere Interessenabwägung durch das \nGericht, die unabhängig von der Begründung der Vollziehung vorzunehmen ist, zum \nNachteil des Antragstellers aus. Zwar hat das Interesse eines Nachbarn am Schutze \ngegen schädliche Umwelteinwirkungen hohen Rang. In Anbetracht dessen, dass sich \ndie Rechtsverfolgung des Antragstellers im Klageverfahren als wenig aussichtsreich \ndarstellt, ist aber nicht zu erwarten, dass er im Zeitraum bis zur abschließenden \nrichterlichen Entscheidung über die Klage derartigen Immissionen dadurch \nausgesetzt sein wird, dass die Beigeladene von der Genehmigung vom 28. Februar \n2002, soweit sie der Antragsteller angreift, Gebrauch macht. Demgegenüber besteht \nein erhebliches öffentliches Interesse, dass mit der Inbetriebnahme einer rentabel \narbeitenden Kokerei die damit verbundene Festigung des Stahlstandortes E1 erreicht \nwird; auch das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen, die bereits errichtete \nKokerei sofort in Betrieb nehmen zu können, liegt auf der Hand. Demgegenüber tritt \ndas Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels \nzurück. Eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch die Ausnutzung der \nGenehmigung ist nicht zu befürchten. Dann ist es nicht gerechtfertigt, es ihm zu \nermöglichen, die im Einklang mit dem Immissionsschutzrecht stehende \nGenehmigung durch Erschöpfung aller Rechtsbehelfe zu Lasten der Allgemeinheit \nund der Beigeladenen wirtschaftlich zu entwerten.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren dem Antragsteller als der \nunterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Beigeladene ist durch die Stellung eines \nSachantrages ein eigenes Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO); dann \nentspricht es der Billigkeit, sie an der Kostenerstattung zu beteiligen.\n\n16\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 \nGKG und berücksichtigt den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit \n(NVwZ 1996, 563).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293593","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-12/3-l-4926-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293593","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293593","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-12/3-l-4926-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293593","retrieved":"2026-07-09 03:14:55.556779+00:00"}}