{"status":"available","doknr":"OLD293592","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0312.25K6598.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-12","aktenzeichen":"25 K 6598/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beigeladenen sind russischer Staatsangehörigkeit und tschetschenischer \nVolkszugehörigkeit.\n\n3\n\nDer Beigeladene zu 1. ist am 14. Juli 1982 in Grosny und die Beigeladene zu 2., \ndie Mutter des Beigeladenen zu 1., am 20. September 1952 in Tekeli geboren. \n\n4\n\nDie Beigeladenen verließen am 7. Mai 2000 ihr Heimatland, reisten am \n14. Mai 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16. Mai 2000 \neinen Asylantrag.\n\n5\n\nAm 24. Mai 2000 wurden sie von dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) angehört. Dabei gaben sie im Wesentlichen \nan: Sie hätten Grosny im September 1999 verlassen und seien in das Dorf Asinovka \nin ein leer stehendes Haus gezogen. Am 20. April 2000 hätten sie beobachtet, wie \nzwei Soldaten auf ihr Haus zugekommen seien. Der Beigeladene zu 1. habe sich \ndaraufhin unter dem Bett versteckt. Die Beigeladene zu 2. habe sich hinter der Tür \nversteckt und habe den ersten Soldaten, der in das Haus gekommen sei, mit einem \nRohr niedergeschlagen, als er gerade unter das Bett schauen wollte, unter dem sich \nder Beigeladene zu 1. versteckt habe. Den zweiten Soldaten habe der Beigeladene \nzu 1. niedergeschlagen. Sie hätten die Soldaten mit einem Teppich abgedeckt und \nhätten den Ort sofort verlassen.\n\n6\n\nMit Bescheiden vom 4. bzw. 5. Oktober 2001, dem Kläger zugestellt am \n11. Oktober 2001 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Beigeladenen ab und \nstellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der \nRussischen Föderation vorliegen.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 18. Oktober 2001 Klage erhoben, mit welcher er geltend \nmacht, den Beigeladenen stünde eine inländische Fluchtalternative in der \nRussischen Föderation zu.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Bescheide des Bundesamts für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 4. und 5. Oktober 2001 \naufzuheben, soweit die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG \ngetroffen worden ist.\n\n10\n\nDie Beklagte hat keinen Antrag gestellt.\n\n11\n\nDie Beigeladenen beantragen,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihre Angaben aus der Anhörung \nvor dem Bundesamt.\n\n14\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2003 wurden die Beigeladenen mit \nHilfe eines Dolmetschers für die russische Sprache zu ihren Asylgründen gehört. Ihre \nAussage wurde protokolliert.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten, der in diesem Verfahren beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der Ausländerbehörde des Landrates \ndes Kreises W Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n18\n\nDie angefochtenen Bescheide des Bundesamtes sind rechtmäßig und verletzen \nnicht die dem Kläger nach dem Asylverfahrensgesetz zur Wahrnehmung \nübertragenen Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beigeladenen haben einen \nAnspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen, weil ihr Leben und ihre Freiheit bei einer Rückkehr in die Russische \nFöderation bedroht sind.\n\n19\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen einer Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. \n\n20\n\nDie Frage, wann Verfolgungsmaßnahmen den Charakter politischer Verfolgung \naufweisen, ist im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nin gleicher Weise zu beurteilen wie nach Art. 16 a Abs. 1 GG,\n\n21\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. August 1990 - 9 B 100/99 -, \nNVwZ-RR 1991 -, S. 215.\n\n22\n\n§ 51 Abs. 1 AuslG unterscheidet sich dabei lediglich dadurch von Art. 16 a Abs. 1 \nGG, dass dessen Voraussetzungen auch dann erfüllt sind, wenn ein Asylanspruch \naus Art. 16 a Abs. 1 GG trotz drohender politischer Verfolgung - etwa auf Grund er \nDrittstaatenregelung des § 26 a Abs. 1 AsylVfG - ausgeschlossen ist.\n\n23\n\nFür das Verbot der Abschiebung politisch Verfolger gemäß § 51 Abs. 1 AuslG gilt \ndanach Folgendes:\n\n24\n\nEine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung \nan asylerhebliche Merkmale - seine politische Überzeugung, seine religiöse \nGrundentscheidung oder sonstige für ihn unverfügbare Merkmale, die sein \nAnderssein prägen - gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach \naus der übergreifenden Friedens-ordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen,\n\n25\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 \n(2 BvR 502/86), BVerwGE 80, 315 (333-335).\n\n26\n\nPolitische Verfolgung ist deshalb grundsätzlich staatliche Verfolgung. \nVerfolgungshandlungen Dritter stellen nur dann einen Asylgrund dar, wenn der Staat \nfür solche Handlungen verantwortlich ist, etwa weil die Verfolgungsmaßnahmen \nseine Unterstützung oder einvernehmliche Duldung finden oder der Staat nicht bereit \nist oder sich in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall \ngegenüber den Verfolgungsmaßnahmen Dritter zum Schutz der Betroffenen \neinzusetzen (sog. mittelbare staatliche Verfolgung).\n\n27\n\nBVerfGE 80, 315 (334, 336 ff.); vgl. auch die Beschlüsse des BVerfG vom \n1. Juli 1987 (2 BvR 478/86 u.a.), BVerfGE 76, 143 (169), und vom 2. Juli 1980 \n(1 BvR 147/80 u.a.), BVerfGE 54, 341 (358).\n\n28\n\nSiehe ferner Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 2. August 1983 \n(9 C 818.81), BVerwGE 67, 317 (319), und vom 22. April 1986 (9 C 318.85 u.a.), \nBVerwGE 74, 160 (162 f.).\n\n29\n\nDie fragliche Maßnahme muss dem Betroffenen gezielt Rechtsverletzungen \nzufügen. Daran fehlt es bei Nachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen \nZustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, \naber auch bei den allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und \nKriegen. Nicht jede gezielte Verletzung von Rechten, die nach der \nVerfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist, begründet \nschon eine erhebliche politische Verfolgung. Erforderlich ist, dass die Maßnahme den \nvon ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll. \nOb eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin \n„wegen\" eines solchen Merkmals erfolgt ist, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters \nnach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach \nden subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten.\n\n30\n\nVgl. BVerfGE 80, 315 (335) unter Hinweis auf BVerfGE 76, 143 (157, 166 f.); \nvgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 (2 BvR 1155/91), in: \nInfAuslR 1992, 152 ff.. \n\n31\n\nSchließlich muss die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung von \neiner Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als \n- ausgrenzende - Verfolgung darstellt. Das Maß dieser Intensität ist nicht abstrakt \nvorgegeben. Es muss der humanitären Intention entnommen werden, demjenigen \nAufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage \nbefindet.\n\n32\n\nVgl. BVerfGE 80, 315 (335).\n\n33\n\nDie Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Ausländer bei \nverständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche \nZukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen \nTatsachenentscheidung abstellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet \nsein muss. Hat der Flüchtling einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm der \nasylrechtliche Schutz grundsätzlich nur verwehrt werden, wenn im Rahmen der zu \ntreffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit \nhinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist,\n\n34\n\nBVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1987, BVerfGE 76 143, \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 1982, BVerwGE 65, 250. \n\n35\n\nDas Grundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG ist ein Individualgrundrecht. Daher kann \nes grundsätzlich nur derjenige in Anspruch nehmen, der selbst - in eigener Person - \npolitische Verfolgung erlitten hat oder dem asylerhebliche Zwangsmaßnahmen \nunmittelbar drohen.\n\n36\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 (2 BvR 902/98, \n515/89, 1827/89), BVerfGE 83, 216 (230).\n\n37\n\nFür eine Annahme einer solchen Verfolgung muss das Gericht von der Wahrheit \n- und nicht nur der Wahrscheinlichkeit - des von dem Antragsteller behaupteten \nindividuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch \ninsbesondere hinsichtlich die Verfolgung begründender Vorgänge im Verfolgerland \nkeine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche \nGewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit \neinem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der \nZweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.\n\n38\n\nBVerwG, Urteil vom 16. April 1985 (9 C 109.84), \nBVerwGE 71, 180 (181 f.).\n\n39\n\nMit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen der Kläger und dessen \nWürdigung besondere Bedeutung zu. Ihr Tatsachenvortrag kann nur zum Erfolg \nführen, wenn ihre Behauptungen in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das Gericht \nvon ihrer Wahrheit überzeugen kann.\n\n40\n\nBVerwG, Urteil vom 16. April 1985 (9 C 109.84), \nBVerwGE 71, 180 (181 f.).\n\n41\n\nDie demnach für die Überzeugungsbildung des Gerichts zentrale Glaubhaftigkeit \nerfordert ein in sich geschlossenes und auch in den Einzelheiten widerspruchsfreies \nVorbringen, dessen Schilderungen zumindest einleuchtend sind und über ganz \nallgemein gehaltene, lediglich an bekannte Vorgänge anknüpfende Angaben \nhinausgehen sowie eine hinlängliche Individualisierung im Hinblick auf den jeweiligen \nAntragsteller aufweisen.\n\n42\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 (9 C 473.82), in: Entscheidungen zum \nAsylrecht (EZAR) 630 Nr. 8.\n\n43\n\nIst der Asylbewerber unverfolgt ausgereist, kommt seine Anerkennung nur dann \nin Betracht, wenn ihm bei verständiger Würdigung aller Umstände bei einer Rückkehr \npolitische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm eine \nRückkehr in seine Heimat nicht zuzumuten ist,\n\n44\n\nBVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, \n51 (64ff.).\n\n45\n\nOb eine derartige beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, ist durch eine \nqualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller \nfestgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu ermitteln. Maßgebend ist, ob in \nAnbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen \nMenschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden \nkann. Eine in diesem Sinne wohl begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb \nauch dann vorliegen, wenn auf Grund einer quantitativen oder statistischen \nBetrachtungsweise weniger als 50% Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht, \n\n46\n\nBVerwG, Urteil vom 15. März 1988, BVerwGE 79, 143.\n\n47\n\nDie bei Anwendung dieses Maßstabs gebotene qualifizierende \nBetrachtungsweise bezieht sich dabei nicht nur auf das Element der \nEintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des \nbefürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, \ndesto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff \nist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht \nzuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar zugreift. Das gilt auch dann, wenn der \nEintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete \nEreignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall \nimmer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe \nbevorsteht.\n\n48\n\nAsylerhebliche Gefährdungslagen können dabei auch im Übergangsbereich \nzwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter \nKollektivverfolgung vorliegen. Diese Gefährdungslagen dürfen nicht in einer den \nGewährleistungsinhalt des Grundrechtes des Art. 16 a Abs. 1 GG verkürzenden \nWeise unberücksichtigt bleiben,\n\n49\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991, BVerfGE 83, 216-238.\n\n50\n\nSolchen tatsächlichen Gefährdungslagen in diesem Übergangsbereich ist im \nRahmen der Prüfung der Frage Rechnung zu tragen, ob ein Asylsuchender \nbegründete Furcht vor politischer Verfolgung hegt, weil es ihm nach verständiger \nWürdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem \nHeimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Bei der gebotenen objektiven \nBeurteilung dieser Frage können grundsätzlich auch Referenzfälle stattgefundener \nund stattfindender politischer Verfolgung sowie ein Klima allgemeiner moralischer, \nreligiöser und gesellschaftlicher Verachtung begründete Verfolgungsfurcht bei einem \nAsylbewerber entstehen lassen, sodass es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem \nHeimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Allerdings müssen die für eine \nVerfolgung sprechenden Umstände nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem \nsolchen Gewicht sein, dass sich daraus für den Asylbewerber bei objektiver \nBetrachtung die begründete Furcht ableiten lässt, selbst Opfer solcher \nVerfolgungsmaßnahmen zu werden,\n\n51\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23.7.1991, BVerwGE 88, 367-380.\n\n52\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze haben die Beigeladenen einen Anspruch auf \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezogen auf die \nRussische Föderation vorliegen. Denn nach ihren glaubhaften Bekundungen stand \nihnen in Tschetschenien vor dem Hintergrund der dortigen allgemeinen Lage und auf \nGrund ihres individuellen Schicksals schon kurz vor ihrer Ausreise politische \nVerfolgung unmittelbar bevor, vor der sie in keinem anderen Landesteil hinreichend \nsicher waren und bei einer Rückkehr in die Russische Föderation weiterhin nicht \nhinreichend sicher wären. \n\n53\n\nZu der allgemeinen Lage in Tschetschenien, wo die Beigeladenen bis kurz vor \nihrer Ausreise im Mai 2000 gelebt haben, hat die Kammer in ihrer Urteilen vom \n15. Januar 2002 (25 K 4285/01.A) und vom 12. November 2002 (25 K 7915/01.A) \nausgeführt:\n\n54\n\n„Im Oktober 1999 brachen erneute bewaffnete Auseinandersetzungen \nzwischen russischen Streitkräften, Verbänden des Innenministeriums und den \nnach Unabhängigkeit der russischen Teilrepublik Tschetschenien strebenden \nbewaffneten Gruppen aus. Die russische Seite setzte in großem Umfang \nBodentruppen, Artillerie und Luftstreitkräfte ein. Der massive großflächige \nKriegseinsatz wurde durch einen mit großer Härte geführten Partisanenkrieg \nabgelöst, durch den vor allem die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen \nwird. Die tschetschenische Seite führt weiterhin landesweit Feuerüberfälle, sowie \nMinen- und Bombenattentate gegen föderale Einrichtungen und mit der russischen \nSeite kooperierende Tschetschenen durch (Auswärtiges Amt, ad-hoc-Lagebericht \nvom 24.04.2001, Az.: 514-516.80/3 RUS). In diesem Militäreinsatz, den die \nrussische Regierung als Terrorismusbekämpfung bezeichnet, berichten russische \nund internationale Menschenrechtsorganisationen und -gruppen über massive \nMenschenrechtsverletzungen durch die russischen Streitkräfte und die \ntschetschenischen Kämpfer. Den russischen Kräften gelang es bisher nicht, die \nKontrolle über Tschetschenien herzustellen. Sie gehen mit zum Teil massivem \nGewalteinsatz vor. Berichte über Ausschreitungen, „Verschwindenlassen\" von \nZivilisten und Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung bei sog. „Säuberungen\" oder \nan Straßensperren reißen nicht ab (Gesellschaft für bedrohte Völker: „Die aktuelle \nmenschenrechtliche und humanitäre Lage in Tschetschenien\", Juni 2001; Human \nRights Watch: „World Report 2001 - The Russian Federation\"; Human Rights \nWatch: „Chechnya: It´s Urgent to Act\", Bericht vom 02.04.2001; Human Rights \nWatch: „The Dirty War in Chechnya: Forced Disappearances, Torture, and \nSummary Execution\", Bericht vom März 2001). Es wird auch von Plünderungen, \nVergewaltigungen und Raub durch russische Sicherheitskräfte berichtet. Bei \nwahllosen Angriffen wurden Tausende Zivilisten getötet (amnesty international, \nJahresbericht 2001). Auf der anderen Seite kommt es zu massiven Verletzungen \ndes humanitären Völkerrechts durch tschetschenische Banden und Rebellen. \nDazu gehören Folterungen und Ermordungen russischer Soldaten und \nkooperationswilliger Tschetschenen (vgl. Human Rights Watch: „World \nReport 2001 - The Russian Federation\"), Verschleppung und Vergewaltigung von \nFrauen, Plünderungen und die bewusste Kampfführung aus und in zivilen Anlagen \nund Gebäuden. Die UN-Menschenrechtskonvention hat am 20.04.2001 Moskau \nwegen unverhältnismäßiger Gewalt russischer Streitkräfte in Tschetschenien an \nden Pranger gestellt. Die Resolution kritisiert gleichzeitig auch die Angriffe gegen \nZivilisten und die Terroraktionen seitens der tschetschenischen Kämpfer (dpa-\nMeldung vom 20.04.2001, 20:41 h). Ein Ende der Gewalt von beiden Seiten ist \nnicht absehbar (Süddeutsche Zeitung vom 31.05.2001: „Tödliche Routine\"). \nObwohl Russlands Präsident Putin schon im April 2000 den Sieg über die \nSeparatisten verkündet hat, wird mit unverminderter Grausamkeit weitergekämpft \n(Neue Zürcher Zeitung vom 12.05.2001: „Tschetschenien - Krieg ohne Ende\", \nNeue Zürcher Zeitung vom 18.7.2001: „Neue Indizien für Gräuel in \nTschetschenien; Die Welt vom 11.1.2002: „Menschenrechtler werfen Russland-\nMassaker in Tschetschenien vor\"). Eine militärische Lösung scheint es nicht zu \ngeben, der Partisanenkrieg kann wohl von keiner Seite gewonnen werden. Immer \nmehr Menschen - sogar in Russland - sehen die einzige Möglichkeit zur \nBeendigung des Blutvergießens in der Aufnahme von Verhandlungen \n(DW-Monitor Osteuropa vom 31.05.2001: „Der Krieg in Tschetschenien und die \nMenschenrechtsverletzungen\"; Neue Zürcher Zeitung vom 12.05.2001: \n„Tschetschenien - Krieg ohne Ende\"). Die humanitäre und menschenrechtliche \nLage sind besorgniserregend. In den von russischen Truppen kontrollierten \nGebieten Tschetscheniens ist die Sicherheit der Zivilbevölkerung wegen immer \nwieder neu aufflammender Kampfhandlungen, Guerillaaktivitäten, Geiselnahmen, \nPlünderungen und Übergriffen (auch durch russische Soldaten) nicht Gewähr \nleistet. In den von den tschetschenischen Rebellen und Feldkommandeuren \nkontrollierten Gebieten gibt es keine einheitliche Staatsgewalt. Die \nZivilbevölkerung ist der Willkür eines ungeordneten, an die Scharia angelehnten \nRechtssystems und Übergriffen krimineller Banden ausgesetzt.\n\n55\n\nIn Tschetschenien hat sich ein System der Korruption und Ausbeutung \nherausgebildet, das von Moskau aus nicht mehr kontrollierbar ist. Beide Seiten \ndes Konflikts haben ein existenzielles ökonomisches Interesse an der \nAufrechterhaltung dieser institutionalisierten Korruption. Die aus dem \nZusammenwirken zwischen den russischen Kräften und den aufständischen \nTschetschenen entstandenen Verflechtungen werden als „Tretja Sila\" (Dritte Kraft) \nbezeichnet. Ihr Einfluss ist unübersehbar und macht deutlich, dass die Nutznießer \nder tschetschenischen Katastrophe im Kaukasus sitzen. Der Waffenhandel \nzwischen den russischen Soldaten und den tschetschenischen Kämpfern blüht; \nein Großteil der von der Regierung in Moskau für den Wiederaufbau \nTschetscheniens bereit gestellten Gelder versickern unauffindbar in einem Sumpf \nvon Korruption (Neue Zürcher Zeitung vom 12.05.2001: „Tschetschenien - Krieg \nohne Ende\").\n\n56\n\nDie medizinische Versorgung in Tschetschenien ist völlig unzureichend. Durch \ndie Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - sind \nmedizinische Einrichtungen in Tschetschenien weit gehend nicht mehr \nfunktionstüchtig. Wichtige medizinische Einrichtungen in Grosny und Umgebung \nsind nach Augenzeugenberichten stark beschädigt oder zerstört; der \nWiederaufbau verläuft weiterhin sehr schleppend (Auswärtiges Amt, ad-hoc-\nLagebericht vom 24.04.2001, Az.: 514-516.80/3 RUS).\"\n\n57\n\nVor dem Hintergrund dieser allgemeinen gegenüber Tschetschenen \nangespannten Lage ist auf Grund des insoweit glaubhaften Vorbringens der \nBeigeladenen davon auszugehen, dass sie ihr Heimatland vor unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen haben. Ausweislich der insoweit glaubhaften \nBekundungen der Beigeladenen bei ihrer Befragung durch das Bundesamt und im \nTermin zur mündlichen Verhandlung, die durch den vorgelegten Inlandspass der \nBeigeladenen zu 2. bestätigt und auch von dem Kläger nicht in Zweifel gezogen \nwerden, sind die Beigeladenen tschetschenischer Volkszugehörigkeit. \n\n58\n\nDie Beigeladenen haben zudem glaubhaft vorgetragen, sie seien ausgereist, weil \nsie zwei russische Soldaten niedergeschlagen haben, die gerade ihr Haus betreten \nwollten. Vor dem Hintergrund der oben geschilderten allgemeinen Lage in \nTschetschenien mussten die Beigeladenen davon ausgehen, dass es im Verlauf des \nBesuchs dieser beiden Soldaten zu asylerheblichen Übergriffen auf sie kommen \nwird, zumal der eine Soldat nach den glaubhaften Schilderungen des Beigeladenen \nzu 1. in der mündlichen Verhandlung sich dem Bett, unter dem er sich versteckt \ngehalten hatte, mit geladenen Waffe genähert hatte. Die Gefahr, Opfer von an die \nVolkszugehörigkeit anknüpfenden Übergriffen zu werden, war im Fall der \nBeigeladenen noch dadurch erhöht, dass die Soldaten nach dem Eindruck der \nBeigeladenen betrunken waren. Nach diesem Vorfall mussten die Beigeladenen \ndamit rechnen, dass sie landesweit gesucht werden. Vor dem Hintergrund der \ngeschilderten Lage der Tschetschenen in der Russischen Föderation konnten sie \nzudem nicht davon ausgehen, dass im Falle ihres Aufgreifens oder im Falle eines \nVerfahrens ihren Schilderungen der Ereignisse Glauben geschenkt wird, vielmehr \nmussten sie mit - weiteren - asylerheblichen Übergriffen anlässlich einer möglichen \nFestnahme rechnen. \n\n59\n\nDenn es kommt in Tschetschenien nicht nur durch die Kampfeinsätze, sondern \nauch durch sonstige Übergriffe russischer Truppenteile zu zahlreichen Opfern unter \nder Zivilbevölkerung,\n\n60\n\nAuswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nder Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 27. November 2002\n\n61\n\nSo kommt es gerade bei den sog. Säuberungsaktionen glaubhaften Berichten \nvon russischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen zufolge zu \nÜbergriffen und Ausschreitungen gegen Zivilisten,\n\n62\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin der Russischen Föderation vom 27. November 2002.\n\n63\n\nDabei reagieren die föderalen Kräfte auf tatsächliche oder vermutete \nBedrohungen zum Teil mit massiven und exzessiven Gewalteinsatz,\n\n64\n\nvgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.\n\n65\n\nIm Falle einer Gefangennahme müssen Tschetschenen daher nicht nur in den \nsog. Filtrationslagern und -punkten in und um Tschetschenien mit Folterungen durch \nrussische Sicherheits- und Spezialkräfte rechnen,\n\n66\n\nvgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.\n\n67\n\nVor solchen Übergriffen waren die Beigeladenen auch nicht in anderen Teilen \nder Russischen Föderation hinreichend sicher. \n\n68\n\nEine inländische Fluchtalternative ist nur dann zu bejahen, wenn der \nAsylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung \nhinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und \nGefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen \nRechtsgutverletzung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese \nexistenzielle Gefährdung am Heimatort so nicht bestünde,\n\n69\n\nBVerfG, Beschluss vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341 f.; BVerwG, Urteil vom \n9.9.1997, EZAR 203 Nr. 11.\n\n70\n\nZwar kann eine Zufluchtmöglichkeit im Heimatland selbst dann bestehen, wenn \nder Staat in bestimmten Landesteilen aktiv verfolgt, dies schließt nicht notwendig und \nvon vornherein die Möglichkeit aus, dass er den von dieser Verfolgung Betroffenen \nan anderer Stelle Schutz zu gewähren bereit ist, dies wird aber, anders als bei einer \nmittelbaren staatlichen Verfolgung, die Ausnahme sein,\n\n71\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403,1501/84 -, BVerfGE \n81, 58ff (65).\n\n72\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze lässt sich eine solche Ausnahme bei den \nBeigeladenen schon deshalb nicht feststellen, weil die Kammer davon ausgeht, dass \nverfolgten Tschetschenen generell in der Russischen Föderation keine inländische \nFluchtalternative zur Verfügung steht\n\n73\n\nZur Frage, ob verfolgten Tschetschenen in der Russischen Föderation eine \ninländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, hat die Kammer in ihren Urteilen \nvom 15. Januar 2002 (25 K 4285/01.A) und vom 12. November 2002 \n(25 K 7915/01.A) ausgeführt:\n\n74\n\n„Für die Annahme einer inländischen Fluchtalternative könnte die Größe des \nLandes sprechen; die Russische Föderation ist territorial betrachtet der größte \nStaat der Erde. Nach Auffassung der Einzelrichterin kann nicht darauf abgestellt \nwerden, dass zwei Drittel aller Tschetschenen nicht in Tschetschenien, sondern in \nanderen russischen Regionen leben, denn dies erfasst nicht die Zuspitzung der \nSituation infolge des zweiten Tschetschenienkriegs. Auf Grund von Berichten der \nMenschenrechtsorganisationen muss davon ausgegangen werden, dass in \nMoskau und anderen Teil der Russischen Föderation Tschetschenen willkürlich \nfestgenommen, gefoltert und misshandelt werden. Die Internationale Gesellschaft \nfür Menschenrechte bejaht in einem Gutachten für das schleswig-holsteinische \nVerwaltungsgericht vom 20. Dezember 2000 das Fehlen einer inländischen \nFluchtalternative für Tschetschenen in der Russischen Föderation; es wird \nausgeführt, es könnten keine Gebiete in Russland genannt werden, in denen \nTschetschenen nicht benachteiligt werden. Es seien vor allem staatliche Stellen \nRusslands - das Innenministerium und der russische Sicherheitsdienst FSB -, die \ndie meisten, die willkürlichsten und brutalsten Übergriffe verübten, Tschetschenen \nfestnähmen, schlügen und folterten. Infolge der intensiven antitschetschenischen \nRegierungspropaganda verkörperten die Tschetschenen in den Augen der \nrussischen Gesellschaft den inneren Feind Russlands, weswegen deren \nVerfolgung massenhaften Charakter trüge. \n\n75\n\nAusweislich der Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker zur \nSituation tschetschenischer Flüchtlinge in der Russischen Föderation vom \nJuli 2001 an das Bundesamt ist ebenfalls eine inländische Fluchtalternative nicht \ngegeben. Als Begründung wird ausgeführt, dass die russische Gesetzgebung \nsowohl eine Registrierung am Wohnort als auch am vorübergehenden \nAufenthaltsort vorsehe. Hinzu komme die Option der einzelnen nationalen \nGebietseinheiten der Russischen Föderation, zusätzlich eigene Verordnungen zu \nerlassen, die das Recht auf Freizügigkeit und das Recht auf freie Wahl des \nWohnsitzes stark einschränken könnten. Speziell gegenüber Tschetschenen seien \nBefehle bzw. Regelungen erlassen worden - interner Befehl des russischen \nInnenministers vom 17.9.1999 und Verordnung Nr. 42 des Föderalen \nMigrationsdienstes vom Dezember 1993 -, die darauf abzielten, deren \nRegistrierung außerhalb der Heimatregion zu erschweren oder zu verhindern. Die \nfehlende Registrierung führe dazu, dass Tschetschenen ihr Recht auf Arbeit, \nWohnraum und medizinische Versorgung nicht wahrnehmen könnten. Massiv \nerschwert werde die Lage der Tschetschenen durch eine gezielte Hetzkampagne \nvon Politikern und Medien, die sich pauschal gegen diese ethnische Gruppe richte \nund sie als Kriminelle und Terroristen bezeichne. Neben der gesellschaftlichen \nDiskriminierung und Ächtung würden Tschetschenen verstärkt Kontrollen durch \ndie Sicherheitsbehörden ausgesetzt und aufgefordert, in ihre Heimat \nzurückzukehren. Nach Wertung der Gesellschaft für bedrohte Völker sind \ntschetschenische Volkszugehörige insgesamt betrachtet in der Russischen \nFöderation massiv verfolgt.\n\n76\n\nEbenso verneint der UNHCR eine inländische Fluchtalternative für \ntschetschenische Volkszugehörige in der Russischen Föderation (UNHCR \nguidelines on asylum seekers from chechnya (russian Federation) vom \n21. August 2000).\n\n77\n\nAmnesty international führt in seiner Stellungnahme zum ad-hoc-Bericht über \ndie asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation \n(Tschetschenien) des Auswärtigen Amtes vom 8. Oktober 2001 unter anderem \nFolgendes aus:\n\n78\n\n„Es ist jedoch festzustellen, dass durch die Verbindung einer anti-\ntschetschenischen Feindseligkeit in der russischen Gesellschaft mit offiziellen \nErklärungen russischer Politiker und Handlungsweisen der Sicherheitskräfte eine \nSituation entstanden ist, in der tschetschenische Volkszugehörige praktisch den \nStatus einer ethnischen Gruppe erhalten haben, die außerhalb des Schutzes \ndurch das Gesetz steht und Opfer von Verfolgung, Erpressung und staatlicher \nWillkür wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass Tschetschenen nicht nur in \nTschetschenien selbst, sondern auch in anderen Teil der Russischen Föderation \nwegen ihres kaukasischen Äußeren, der Angaben in ihren Pässen oder fehlender \nRegistrierung verhaftet, mehrere Tage festgehalten und gefoltert oder misshandelt \nwerden. Die so genannte Anti-Terrorismusoperation der moskauer Polizei, die im \nSeptember 1999 infolge der Bombenattentate initiiert wurde, dauert an. Ähnliche \nso genannte Anti-Terrorismusoperationen werden auch aus anderen russischen \nGroßstädten berichtet. Tschetschenen und andere Personen aus dem Kaukasus \nwerden durch diese Polizeioperationen Opfer willkürlicher Festnahmen und \nMisshandlungen. Belastendes Beweismaterial wie Drogen und Waffen wird den \nFestgenommenen untergeschoben. Es wird von Fällen berichtet, in denen Folter \nangewendet wurde, um Geständnisse zu erpressen. Auch im Jahr 2001 erhält \namnesty international wiederholt Kenntnis von Berichten über Übergriffe auf in \nverschiedenen Gebieten Russlands lebende Tschetschenen. ... Vielmehr lassen \nsich aus den amnesty international und anderen Organisationen vorliegenden \nErkenntnissen Rückschlüsse auf eine allgemeine Rückkehrgefährdung für \ntschetschenische Volkszugehörige ziehen. Vor diesem Hintergrund vertrete \namnesty international die Ansicht, dass nicht mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen werden könne, dass Personen tschetschenischer \nVolkszugehörigkeit außer in Tschetschenien auch in anderen Teilen der \nRussischen Föderation Opfer von polizeilicher Willkür, Folter und Misshandlung \nsowie Erpressung werden. Dieses erhöhte Risiko einer besonderen Gefährdung \ngilt auch für Personen kaukasischer Abstammung, die sich nicht kämpferisch oder \npolitisch in der Tschetschenienfrage engagiert haben oder engagieren.\"\n\n79\n\nAmnesty international verneint somit eine zumutbare inländische \nFluchtalternative für Tschetschenen in der Russischen Föderation.\n\n80\n\nDas Auswärtige Amt stellt in seinem ad-hoc-Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom \n24. April 2001 fest:\n\n81\n\n„Tschetschenen steht auch heute noch theoretisch die Möglichkeit einer \nWohnsitznahme oder eines zeitweiligen Aufenthalts in der Russischen Föderation \naußerhalb von Tschetschenien offen. Dieses Recht ist in der Verfassung \nverankert. Die Weiterreise von tschetschenischen Flüchtlingen aus Inguschetien in \nandere Teile Russlands ist auch grundsätzlich möglich. Soweit dazu aber die Hilfe \nrussischer Regierungsstellen in Anspruch genommen werden muss, kann die \nWeiterreise bürokratischen Hemmnissen und Behördenwillkür begegnen. An \nvielen Orten (u.a. in Moskau) wird der Zuzug von Personen aus den südlichen \nRepubliken der Russischen Föderation durch Verwaltungsvorschriften erschwert \nbzw. verhindert.\"\n\n82\n\nDies ist politisch vorsichtig zurückhaltend formuliert und stellt überwiegend auf \ntheoretisch gegebene Möglichkeiten, nicht aber auf tatsächliche \nLebensgegebenheiten ab. An anderer Stelle bestätigt das Auswärtige Amt, \nbesonders in Moskau und anderen Großstädten seien Tschetschenen \ndiskriminierenden Kontrollmaßnahmen und ungesetzlichen Übergriffen der \nBehörden und teilweise einem Misstrauen der Bevölkerung ausgesetzt. Bei \nabschließender Wertung ist diese Stellungnahme nicht geeignet, das Verneinen \neiner inländischen Fluchtalternative, welches sich aus den übrigen Erkenntnissen \nüberzeugend ergibt, zu widerlegen.\n\n83\n\nErst recht ist diese Würdigung der Verneinung einer inländischen \nFluchtalternative seit der Geiselnahme tschetschenischer Terroristen in Moskau \nim Oktober 2002 gerechtfertigt. Diese Einschätzung bestätigt der Erlass des \nInnenministeriums NRW vom 14. November 2002 \n- 14/44.382 - R 4(Tschetschenien), in welchem es heisst, das Bundesministerium \ndes Innern habe seine Befürchtung mitgeteilt, dass die aktuellen Ereignisse in \nMoskau den Druck, der von Seiten der russischen Behörden auf russische \nStaatsbürger tschetschenischer Völkszugehörigkeit ausgeübt werde, erheblich \nerhöhen und in der Bevölkerung vorhandene Antipatien soweit verstärken \nkönnten, dass Gefährdungssituationen denkbar seien. Die folgenden Ereignisse \nbestärken diese Einschätzung: Ausweislich der IGFM-Pressemitteilung vom \n29. Oktober 2002 „Massive Säuberung in Tschetschenien angelaufen\" werden \nFlüchtlinge gejagt, die Zivilbevölkerung zermürbt und es erfolgen immer neue \nSäuberungen. Im Kampf gegen den Terrorismus habe Russland offensichtlich \nauch den tschetschenischen Flüchtlingen in Inguschetien den Krieg erklärt. Die \nTat der Verschleppung des Leiters des Lagers für tschetschenische Flüchtlinge in \nKarabulak/Inguschetien steht nach Auffassung der Kaukasus-Expertin Wanda \nWahnsiedler der in Frankfurt ansässigen IGFM in direktem Zusammenhang zum \nangekündigten Feldzug gegen tschetschenische Terroristen innerhalb und \nausserhalb Tschetscheniens. Säuberungen von Ortschaften Tschetscheniens \nerfolgten, wobei die Behandlung der Zivilisten äußerst brutal war. Die derzeitige \nGefährdungslage von tschetschenischen Volkszugehörigen ergibt sich aus \nweiteren Berichten: IGFM-Pressemitteilung „Moskaus Stadthalter in \nTschetschenien droht mit Schließung der Flüchtlingslager - Säuberungen von \nOrtschaften durch russische Sondertruppen/Flächendeckende Bombardierungen\"; \nSüddeutsche Zeitung vom 29. Oktober 2002 „Putin kündigt Vergeltung für \nGeiselnahme an\", Süddeutsche Zeitung vom 31. Oktober 2002 „Russlands \nReaktion wird hart sein\".\"\n\n84\n\nAn dieser Einschätzung ist auch vor dem Hintergrund der neuesten Auskünfte \nund Erkenntnisse der Kammer festzuhalten. Dementsprechend berichtet das \nAuswärtige Amt in seinem ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in der Russischen Föderation vom 27. November 2002 davon, dass sich in der \nFolge der Geiselnahme vom Oktober 2002 im Zusammenhang mit der intensiven \nFahndung nach den Drahtziehern und Teilnehmern an der Geiselnahme der \nKontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen signifikant erhöht habe. \nRussische Menschenrrechtsorganisationen berichteten von einer verschärften \nKampagne der Miliz gegen Tschetschenen, bei denen einziges Kriterium die \nethnische Zugehörigkeit sei. Derzeit stünden kaukasisch aussehende Personen \nunter einer Art Generalverdacht, sodass die auch in deutscher Presse beschriebenen \nverstärkten Kontrollmaßnahmen aller Art (Ausweiskontrollen, \nWohnungsdurchsuchungen, Abnahme von Fingerabdrücken) nicht von der Hand zu \nweisen seien.\n\n85\n\nVor diesem Hintergrund besteht für Tschetschenen in der Russischen Föderation \ndaher erst Recht dann keine Fluchalternative, wenn ihnen oder ihren Familien, wie es \nbei den Beigeladenen der Fall ist, die besondere Aufmerksamkeit der russischen \nSicherheitskräfte gilt. Die Beigeladenen wären daher unabhängig von der \nallgemeinen Lage der Tschetschenen in der Russischen Föderation allein auf Grund \nihres persönlichen Schicksals in keinem anderen Teil des Landes hinreichend sicher. \nDenn nachdem sie die beiden Soldaten niedergeschlagen hatten, mussten sie - wie \ndargelegt - damit rechnen, dass sie von den russischen Sicherheitskräften landesweit \ngesucht werden. Dabei müssen sie vor dem Hintergrund der geschilderten Lage der \nTschetschenen in der Russischen Föderation damit rechnen, dass sie wiederum \nasylerhebliche Übergriffe zu erleiden haben. Hinzu kommt noch, dass zahlreiche \nVerwandte der Beigeladenen und auch der ältere Bruder bzw. Sohn der \nBeigeladenen sich nach den glaubhaften Schilderungen politisch in der \nTschetschenenfrage engagiert haben und das Augenmerk der russischen \nSicherheitskräfte deswegen ohnehin schon auf diese Familie gerichtet war. \n\n86\n\nAuch bei einer Rückkehr in die Russische Föderation wären die Beigeladenen \nnach Überzeugung der Einzelrichterin nach wie vor vor erneuter politischer \nVerfolgung nicht hinreichend sicher. Zum einen hat sich die Lage der Tschetschenen \nin der Russischen Föderation - wie sich aus obigen Schilderungen ergibt - seit der \nAusreise der Beigeladenen im Mai 2000 für Tschetschenen nicht verbessert, sondern \n- etwa infolge der Moskauer Geiselnahme vom 23. Oktober 2002 - verschärft,\n\n87\n\nvgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.,\n\n88\n\nzum anderen existieren die oben geschilderten Gründe, aus denen die \nrussischen Sicherheitskräfte ein besonderes Verfolgungsinteresse an den \nBeigeladenen gehabt haben, nach wie vor fort.\n\n89\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 \nAsylVfG. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig \nzu erklären, da dies im Hinblick darauf der Billigkeit entspricht, dass sich die \nBeigeladenen mit der Stellung ihres Klageabweisungsantrages einem eigenen \nKostenrisiko ausgesetzt haben, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.\n\n90\n\nWegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 83b Abs. 2 \nAsylVfG verwiesen.\n\n91","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293592","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-12/25-k-6598-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293592","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293592","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-12/25-k-6598-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293592","retrieved":"2026-07-09 03:14:55.458372+00:00"}}