{"status":"available","doknr":"OLD293625","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0311.16K3894.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-11","aktenzeichen":"16 K 3894/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist als Wohnungseigentümergemeinschaft Eigentümerin des in E \ngelegenen Grundstücks Lstraße 210, das an die öffentliche Abfallentsorgung \nangeschlossen ist. Durch Bescheide vom 4. Februar 1997, 9. Januar 1998, \n14. Januar 1999, 5. Januar 2000 und 31. Januar 2001 wurde sie von der Beklagten \nzu Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 1997 in Höhe von 3.164,- DM, für die \nJahre 1998, 1999 und 2000 in Höhe von jeweils 3.784,- DM und für das Jahr 2001 in \nHöhe von 4.024,- DM für die einmal wöchentliche Leerung eines 660 l-\nAbfallbehälters herangezogen. Gegen diese Heranziehungsbescheide erhob die \nKlägerin keinen Widerspruch.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 21. November 2001 an die Beklagte machte die Klägerin \ngeltend, dass der auf dem Grundstück vorhandene Behälter seit etwa 1997 nur \neinmal vierzehntägig geleert worden sei, und beantragte, ihr die für die Vorjahre zu \nUnrecht gezahlten Abfallentsorgungsgebühren zu erstatten. Durch Bescheid vom \n25. April 2002 lehnte die Beklagte eine Rücknahme der unanfechtbar gewordenen \nHeranziehungsbescheide für die Jahre 1997 bis 2001 und eine teilweise Erstattung \nder Gebühren mit der Begründung ab, ab Ende 2001 sei der Abfallbehälter \nwöchentlich geleert worden, und für die Zeit davor sei eine Rücknahme der \nbestandskräftig gewordenen Bescheide nicht angezeigt.\n\n4\n\nDie Beklagte wies den dagegen erhobenen Widerspruch mit Bescheid vom \n23. Mai 2002 zurück. \n\n5\n\nZur Begründung führte sie aus: Die Klägerin habe gegen die beanstandeten \nBescheide keinen Widerspruch eingelegt. Eine Rücknahme der somit bestandskräftig \ngewordenen Heranziehungsbescheide, die Voraussetzung für die Erstattung sei, \nwerde auf Grund einer vorzunehmenden Abwägung der gegenseitigen Interessen \nabgelehnt. Gerade in Massenverfahren, wie der Erhebung kommunaler \nBenutzungsgebühren, in denen eine Vielzahl gleichartiger Verwaltungsakte erlassen \nwerden, komme dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem damit verbundenen \nRechtsfrieden große Bedeutung zu. Die Stadt E müsse davon ausgehen können, \ndass die Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft abgeschlossen seien und nicht nach \nJahren erneut überprüft werden müssten. Hierbei sei wesentlich, dass die auf Grund \nder Gebührenbescheide entrichteten Abgaben zur Deckung der anfallenden \nAufgaben verwendet worden seien. Jede Gemeinde sei darauf angewiesen, \nEinnahmen, die auf bestandskräftigen Bescheiden beruhten, als endgültig einstufen \nzu können. Müsste damit gerechnet werden, derartige Einnahmen nach Jahren \nwieder herausgeben zu müssen, wären eine gesicherte Finanzierung der \ngemeindlichen Aufgaben und eine geordnete Haushaltsführung nahezu unmöglich. \nGegenüber diesen im öffentlichen Interesse liegenden Überlegungen müsse das \nInteresse der Klägerin an materieller Gerechtigkeit zurücktreten, zumal es hier nur \num den Fortbestand bereits auferlegter und erbrachter Geldleistungen gehe.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 14. Juni 2002 Klage erhoben.\n\n7\n\nZur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Heranziehungsbescheide der \nBeklagten für die Jahre 1997 bis 2001 seien (teilweise) nichtig, da sie an schwer \nwiegenden Fehlern litten. Der Abfallbehälter sei nämlich in der Vergangenheit nicht \neinmal wöchentlich, sondern nur einmal vierzehntägig geleert worden. Dies habe sich \nerst Ende 2001 herausgestellt. Die ohne Rechtsgrund gezahlten Gebühren habe die \nBeklagte zu erstatten. Jedenfalls aber müsse die Beklagte im Rahmen einer \npflichtgemäßen Ermessensentscheidung die zumindest rechtswidrigen \nHeranziehungsbescheide teilweise zurücknehmen und die in der Vergangenheit zu \nUnrecht vereinnahmten Gebühren erstatten. Die Beklagte könne sich demgegenüber \nnicht auf die in ihrem Widerspruchsbescheid angeführten Ermessenserwägungen \nstützen.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid der Beklagten vom 25. April 2002 und deren \nWiderspruchsbescheid vom 23. Mai 2002 aufzuheben und die \nBeklagte zu verpflichten, unter teilweiser Aufhebung der \nHeranziehungsbescheide vom 4. Februar 1997, 9. Januar 1998, \n14. Januar 1999, 5. Januar 2000 und 31. Januar 2001 an die \nKlägerin 3.715,05 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz \nseit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n15\n\nDie Klägerin verfolgt mit ihrer Klage einen Anspruch auf Erstattung eines Teils \nder von ihr für die Jahre 1997 bis 2001 entrichteten Abfallentsorgungsgebühren. Ein \nsolcher Anspruch besteht im vorliegenden Fall nur, wenn eine Rechtsgrundlage für \ndie Zahlung der Gebühren, nämlich die Heranziehungsbescheide der Beklagten, \nwegen deren Nichtigkeit nicht bestanden hat oder zumindest nachträglich entfällt. \nEine Nichtigkeit der Heranziehungsbescheide der Beklagten liegt entgegen der \nAnsicht der Klägerin nicht vor. Ein Verwaltungsakt ist nach § 44 Abs. 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nichtig, wenn er an einem besonders \nschwer wiegenden Fehler leidet und dies...offenkundig ist. Die Heranziehung zu \nüberhöhten Gebühren infolge einer falschen Bemessungsgrundlage (hier: einmal \nwöchentliche statt einmal vierzehntägige Leerung des Abfallbehälters) ist bereits kein \nbesonders schwer wiegender Fehler im Sinne dieser Vorschrift, sondern macht die \nBescheide lediglich rechtswidrig. Jedenfalls aber ist die Fehlerhaftigkeit der \nBescheide nicht offenkundig: sie geht aus den Heranziehungsbescheiden selbst \nnicht hervor und drängt sich auch nach den Umständen nicht auf.\n\n16\n\nDie Bescheide sind vielmehr zwar (möglicherweise) teilweise fehlerhaft aber \nwirksam und mangels dagegen erhobener Widersprüche der Klägerin \nbestandskräftig geworden. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf \nAufhebung der Bescheide ist nicht begründet.\n\n17\n\nEin solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 1 \ndes nordrhein-westfälischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - über das \nWiederaufgreifen abgeschlossener Verwaltungsverfahren; denn gemäß seinem § 2 \nAbs. 2 Nr. 1 gilt das VwVfG nicht für Verfahren, in denen Rechtsvorschriften der \nAbgabenordnung - AO -1977 anzuwenden sind, was bei den hier in Rede stehenden \nBenutzungsgebühren gem. § 12 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - der Fall \nist.\n\n18\n\nAuch ein in der Rechtsprechung des OVG Münster anerkannter Anspruch auf \nWiederaufgreifen eines abgeschlossenen abgabenrechtlichen \nVerwaltungsverfahrens nach den in § 51 VwVfG zum Ausdruck gekommenen \nRechtsgrundsätzen\n\n19\n\nvgl. OVG Münster, Urteil vom 22. Mai 1980 - 3 A 2378/79 -, KStG 1980, 239; \nBeschluss vom 31. Oktober 1983 - 2 B 1943/83 -, KStG 1984, 79; Urteil vom \n26. Oktober 1987 - 2 A 2738/84 -, ZKF 1989, 34,\n\n20\n\nbesteht im vorliegenden Fall nicht. Die den bestandskräftig gewordenen \nGebührenbescheiden zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage hat sich nicht, wie \nbei dieser Vorschrift erforderlich, nachträglich geändert. Die geltend gemachte \nFehlerhaftigkeit bestand schon bei Erlass der Heranziehungsbescheide und hätte mit \neinem rechtzeitigen Widerspruch geltend gemacht werden können.\n\n21\n\nDie Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht mit Erfolg auf § 130 AO 1977 \nstützen, der gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG auf Kommunalabgaben entsprechend \nanzuwenden ist. Nach § 130 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch \nnachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die \nZukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.\n\n22\n\nDer Beklagten steht nach dieser Vorschrift bei der Entscheidung, ob sie die \nteilweise rechtswidrigen, aber bestandskräftig gewordenen Heranziehungsbescheide \nzurücknimmt, ein Ermessen zu. Dieses Ermessen hat die Beklagte in dem \nangefochtenen Bescheid vom 25. April 2002 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 23. Mai 2002 mit negativem Ergebnis ausgeübt. Die \nAblehnung lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Spätestens in dem \nWiderspruchsbescheid hat die Beklagte die für ihre Entscheidung maßgeblich \ngewesenen Ermessenserwägungen genannt.\n\n23\n\nDanach hat die Beklagte dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, also letztlich \ndem öffentlichen Interesse der Stadt an dem Behaltendürfen der durch \nbestandskräftige Bescheide festgesetzten und in den städtischen Gebührenhaushalt \ngeflossenen und verbrauchten Gebühren, Vorrang eingeräumt vor dem \nGesichtspunkt der materiellen Gerechtigkeit, also hier dem privaten Interesse der \nKlägerin daran, nur die materiellrechtlich geschuldeten Gebühren zahlen müssen, \ndas sie bereits durch rechtzeitige Widerspruchseinlegung hätte wahren können. \nDabei handelt es sich um sachgerechte Erwägungen, die nicht zu beanstanden \nsind.\n\n24\n\nVgl. auch OVG Münster, Urteil vom 18. März 1996 - 9 A 3703/93 -, S. 8 ff.\n\n25\n\nNach alledem steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Rückzahlung der bereits \nentrichteten Gebühren zu.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n27\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n28\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 \nVwGO liegen nicht vor.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293625","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-11/16-k-3894-02","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293625","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293625","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-11/16-k-3894-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293625","retrieved":"2026-07-09 03:14:58.597549+00:00"}}