{"status":"available","doknr":"OLD293624","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0311.16K3369.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-11","aktenzeichen":"16 K 3369/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des in E gelegenen Grundstücks H Straße 47, das an \ndie öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen ist. Durch Bescheide vom \n4. Februar 1997, 5. Januar 1998 und 14. Januar 1999 wurde er von der Beklagten zu \nAbfallbeseitigungsgebühren für das Jahr 1997 in Höhe von 7.116,-- DM und für die \nJahre 1998 und 1999 in Höhe von je 8.508,-- DM für die zwei Mal wöchentliche \nLeerung eines 770 l - Abfallbehälters. Gegen diese Bescheide legte der Kläger \ninnerhalb der Widerspruchsfristen keinen Rechtsbehelf ein. \nMit Schreiben vom 16. April 1999 an die Beklagte machte der Kläger geltend, dass \ndie Gebühren für ein 770 l - Abfallgefäß irrtümlich berechnet worden seien und \nbeantragte sinngemäß, ihm die für die Vorjahre und das 1. Quartal 1999 zu Unrecht \ngezahlten Abfallbeseitigungsgebühren zu erstatten. Die Beklagte setzte daraufhin mit \nWirkung vom 1. April 1999 das Gefäß ab und reduzierte die Gebühren für 1999 auf \n2.127,-- DM (für das erste Quartal). Durch Bescheid vom 12. März 2001 lehnte die \nBeklagte eine Rücknahme der unanfechtbar gewordenen Heranziehungsbescheide \nfür 1998, 1999 und das erste Quartal 1999 ab. Hiergegen erhob der Kläger \nWiderspruch mit der Begründung, bereits im November 1996 sei der ursprünglich \nvorhanden gewesene 770 l - Abfallbehälter abbestellt und zum 1. Januar 1997 \nentfernt worden. Die gleichwohl - irrtümlich - erhobenen Gebühren seien demnach \nohne Gegenleistung gezahlt worden und müssten erstattet werden. Die Beklagte \nwies den Widerspruch mit Bescheid vom 15. Mai 2001 (dem Kläger zugestellt am \n17. Mai 2001) zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger habe gegen die \nbeanstandeten Bescheide keinen Widerspruch eingelegt. Eine Rücknahme der somit \nbestandskräftig gewordenen Heranziehungsbescheide, die Voraussetzung für die \nErstattung sei, werde auf Grund einer vorzunehmenden Abwägung der \ngegenseitigen Interessen abgelehnt. Gerade in Massenverfahren wie der Erhebung \nkommunaler Benutzungsgebühren, in denen eine Vielzahl gleichartiger \nVerwaltungsakte erlassen würden, komme dem Grundsatz der Rechtssicherheit und \ndem damit verbundenen Rechtsfrieden große Bedeutung zu. Die Stadt E müsse \ndavon ausgehen können, dass die Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft \nabgeschlossen seien und nicht nach Jahren erneut überprüft werden müssten. \nHierbei sei wesentlich, dass die auf Grund der Gebührenbescheide entrichteten \nAbgaben zur Deckung der anfallenden Aufgaben verwendet worden seien. Jede \nGemeinde sei darauf angewiesen, Einnahmen, die auf bestandskräftigen Bescheiden \nberuhten, als endgültig einstufen zu können. Müsste damit gerechnet werden, \nderartige Einnahmen nach Jahren wieder herausgeben zu müssen, wären eine \ngesicherte Finanzierung der gemeindlichen Aufgaben und eine geordnete \nHaushaltsführung nahezu unmöglich. Gegenüber diesen im öffentlichen Interesse \nliegenden Überlegungen müsse das Interesse des Klägers an materieller \nGerechtigkeit zurücktreten, zumal es hier nur um den Fortbestand bereits auferlegter \nund erbrachter Geldleistungen gehe.\n\n3\n\nDer Kläger hat am 18. Juni 2001 (einen Montag) Klage erhoben.\n\n4\n\nZur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Beklagte müsse im Rahmen \neiner pflichtgemäßen Ermessensentscheidung die in der Vergangenheit zu Unrecht \nvereinnahmten Gebühren erstatten. Die fehlerhafte Heranziehung habe \nausschließlich die Beklagte zu vertreten; denn sie habe nicht beachtet, dass der \nAbfallbehälter mit Wirkung vom 1. Januar 1997 abbestellt und auch tatsächlich \neingezogen worden sei. Die Beklagte könne sich demgegenüber nicht auf die in \nihrem Widerspruchsbescheid angeführten Ermessenserwägungen stützen.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid der Beklagten vom 12. März 2001 und deren \nWiderspruchsbescheid vom 15. Mai 2001 aufzuheben und die \nBeklagte zu verpflichten, ihre Gebührenbescheide vom \n4. Februar 1997, 5. Ja-nuar 1998 und 14. Januar 1999 (für das \nerste Quartal) hinsichtlich der Heranziehung zu \nAbfallbeseitigungsgebühren für die zweimalige wöchentliche \nEntleerung eines 770 l Abfallbehälters aufzuheben und ihm \n17.751,-- DM (9.075,96 Euro) zu erstatten.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n12\n\nDer Kläger verfolgt mit seiner Klage einen Anspruch auf Erstattung der von ihm \nfür die Jahre 1997, 1998 und das 1. Quartal 1999 entrichteten \nAbfallbeseitigungsgebühren. Ein solcher Anspruch besteht im vorliegenden Fall nur, \nwenn die Rechtsgrundlage für die Zahlung der Gebühren, nämlich die \nentsprechenden Heranziehungsbescheide der Beklagten entfällt. Diese Bescheide \nsind mangels dagegen erhobener Widersprüche des Klägers bestandskräftig \ngeworden. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung dieser \nBescheide ist nicht begründet.\n\n13\n\nEin solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 1 \ndes nordrhein-westfälischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - über das \nWiederaufgreifen abgeschlossener Verwaltungsverfahren; denn gemäß seinem § 2 \nAbs. 2 Nr. 1 gilt das VwVfG nicht für Verfahren, in denen Rechtsvorschriften der \nAbgabenordnung - AO -1977 anzuwenden sind, was bei den hier in Rede stehenden \nBenutzungsgebühren gem. § 12 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - der Fall \nist.\n\n14\n\nAuch ein in der Rechtsprechung des OVG Münster anerkannter Anspruch auf \nWiederaufgreifen eines abgeschlossenen abgabenrechtlichen \nVerwaltungsverfahrens nach den in § 51 VwVfG zum Ausdruck gekommenen \nRechtsgrundsätzen\n\n15\n\nvgl. OVG Münster, Urteil vom 22. Mai 1980 - 3 A 2378/79 -, KStG 1980, 239; \nBeschluss vom 31. Oktober 1983 - 2 B 1943/83 -, KStG 1984, 79; Urteil vom \n26. Oktober 1987 -2 A 2738/84 -, ZKF 1989, 34,\n\n16\n\nbesteht im vorliegenden Fall nicht. Die den bestandskräftig gewordenen \nGebührenbescheiden zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage hat sich nicht, wie \nbei dieser Vorschrift erforderlich, nachträglich geändert. Der von dem Kläger \nvorgetragene Umstand, dass der 770 l - Restabfallbehälter seit 1997 tatsächlich nicht \nvorhanden war, bestand schon bei Erlass der Heranziehungsbescheide und hätte mit \neinem rechtzeitigen Widerspruch geltend gemacht werden können.\n\n17\n\nDer Kläger kann einen Anspruch auch nicht mit Erfolg auf § 130 AO 1977 \nstützen, der gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG auf Kommunalabgaben entsprechend \nanzuwenden ist. Nach § 130 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch \nnachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die \nZukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.\n\n18\n\nDer Beklagten steht nach dieser Vorschrift bei der Entscheidung, ob sie die \nrechtswidrigen, aber bestandskräftig gewordenen Heranziehungsbescheide \nzurücknimmt, ein Ermessen zu. Dieses Ermessen hat die Beklagte in dem \nangefochtenen Bescheid vom 12. März 2001 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 15. Mai 2001 mit negativem Ergebnis ausgeübt. Die \nAblehnung lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Spätestens in dem \nWiderspruchsbescheid hat die Beklagte die für ihre Entscheidung maßgeblich \ngewesenen Ermessenserwägungen genannt.\n\n19\n\nDanach hat die Beklagte dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, also letztlich \ndem öffentlichen Interesse der Stadt an dem Behaltendürfen der durch \nbestandskräftige Bescheide festgesetzten und in den städtischen Gebührenhaushalt \ngeflossenen und verbrauchten Gebühren, Vorrang eingeräumt vor dem \nGesichtspunkt der materiellen Gerechtigkeit, also hier dem privaten Interesse des \nKlägers daran, nur die materiellrechtlich geschuldeten Gebühren zahlen müssen, das \ner bereits durch rechtzeitige Widerspruchseinlegung hätte wahren können. Dabei \nhandelt es sich um sachgerechte Erwägungen, die nicht zu beanstanden sind.\n\n20\n\nVergl. auch OVG Münster, Urteil vom 18. März 1996 - 9 A 3703/93 -, S.8 \nff..\n\n21\n\nNach alledem steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Rückzahlung der bereits \nentrichteten Gebühren zu.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n23\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n24\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 \nVwGO liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293624","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-11/16-k-3369-01","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293624","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293624","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-11/16-k-3369-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293624","retrieved":"2026-07-09 03:14:58.511937+00:00"}}