{"status":"available","doknr":"OLD293657","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0310.9K2233.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-10","aktenzeichen":"9 K 2233/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00. Mai 1970 geborene Kläger stellte am 28. Dezember 1999 einen \nAsylantrag. Dabei gab er an, in Teheran geboren und verheiratet zu sein. \n\n3\n\nBei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 29. Dezember 1999 gab der \nKläger an: Er habe keine Verwandten in Deutschland, habe nie einen nationalen \nReisepass besessen und habe seinen Personalausweis auf Grund der \nungewöhnlichen Umstände seiner Ausreise nicht mitnehmen können. Er habe die \nSchule im Jahre 1982 verlassen. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Er habe in der \nkleinen Kleiderfabrik des Vaters bzw. beim Verkauf der Kleidung mitgearbeitet. Von \nOktober 1989 bis Dezember 1991 habe er Militärdienst geleistet. Danach habe er im \nJahr 1991 eine Butike eröffnet, in der er Sachen des Vaters verkauft habe. Am 27. \nDezember 1996 habe er Frau S geheiratet, von der er sich wieder getrennt habe, \nweil diese keine Kinder bekommen könne. Außerdem hätten sie beide \nunterschiedliche Interessen gehabt. Dadurch sei es zu Meinungsverschiedenheiten \ngekommen. Im August 1999 hätten sie sich darauf geeinigt, einen Scheidungsantrag \nzu stellen, den der Richter aber nicht genehmigt habe, weil sie noch jung seien und \nes noch einmal miteinander probieren sollten. Seither hätten sie getrennt gelebt. \nDanach habe er eine intime Beziehung mit seiner Haushälterin namens B begonnen. \nDiese habe er gefragt gehabt, ob sie verheiratet sei. Sie habe ihm darauf erwidert, \ngeschieden zu sein. Am 16. November 1999 sei er von seinem Geschäft um 3.00 \nUhr nach Hause gekommen. Noch gegen 16.00 Uhr habe er sich mit Frau B im \nSchlafzimmer befunden. Plötzlich sei die Tür des Schlafzimmers aufgegangen, zwei \nMänner in Zivil mit Funkgerät, seine Ehefrau und ein Ehepaar, dass in der obersten \nEtage von ihnen gewohnt habe, hätten in der Tür gestanden. Einer der Männer und \nseine Frau seien ins Schlafzimmer gekommen. Er sei festgenommen worden. Dabei \nhabe einer der Männer bemerkt, ob, wenn seine Schwester irgendwo putzen ginge, \nes gern sehen würde, wenn sie aus dem Bett eines anderen Mannes herausgezogen \nwürde. Er sei dann von den zwei Männern zum Stützpunkt der Ordnungskräfte auf \nder Straße Daryani verbracht worden. Dort sei er in einer Einzelzelle gesperrt \nworden. Man habe ihn verhört. Dabei habe er erfahren, dass Frau B verheiratet sei. \nDanach sei er in eine andere Zelle gebracht worden, in dem sich weitere drei \nPersonen befunden hätten. Mit seiner Familie habe er keinen Kontakt aufnehmen \ndürfen. Seinen Vater habe er erst vor der Verhandlung kurz sprechen dürfen. Die \nNachbarn hätten ihn von seiner Verhaftung benachrichtigt. Er nehme an, dass ihn \nseine Ehefrau bei den Ordnungskräften angezeigt habe. Zwei Tage später, am 18. \nNovember 1999, sei er zum Amtsgericht auf der Straße Takgte Tavoos gebracht \nworden. Im Gerichtssaal hätten sich seine Ehefrau, dessen Vater, die zwei Beamten, \ndie ihn zum Gerichtssaal gebracht hätten, seine Mutter und der Ehemann der Frau B \nsowie die über ihm wohnenden Eheleute befunden. Nach 45-minütiger Verhandlung \nsei er zum Tode durch Steinigen verurteilt worden. Später sollte verkündet werden, \nwann das Urteil vollstreckt würde. Er habe geweint, er habe den Richter angebettelt \nund ihm gesagt, dass er nicht gewusst habe, dass Frau B verheiratet sei. Er habe \ndem Richter vorgeschlagen, Frau B zu holen und sie zu befragen. Es sei aber alles \nvergebens gewesen. Er habe die Kenntnisnahme des Urteils unterschreiben müssen. \nDann sei er aus dem Gerichtssaal herausgeführt worden und von einem (spätere \nKorrektur: zwei) Beamten in die Abteilung des Gefängnisses gebracht worden, wo \ndie Verurteilten auf ihre Strafe gewartet hätten. Hinter dem Gerichtsgebäude gebe es \neine kleine Straße. Der Beamte habe ihn zu dieser Straße geführt, ihm die \nHandschellen abgenommen und zu ihm gesagt, er solle weglaufen und nicht \nzurückschauen. Das habe er nach erneuter Aufforderung getan. Hinter ihm sei ein \nSchuss gefallen. Er habe gedacht, er würde verfolgt. An einem in der Nähe \ngelegenen Krankenhaus habe er sich ein Taxi genommen und sei in Richtung seines \nund seines Vaters Geschäft gefahren, um zu sehen, ob dort etwas los sei. Während \nder Fahrt habe er sich dann aber überlegt, dass es besser sei, zu seinem Freund \nnach Shahiryar bei Karadj zu fahren. Diesen Freund habe er zum Vater geschickt, \nder ihm geraten habe, dort zu bleiben. Tags darauf habe ein Freund des Vaters \nnamens G ihm mitgeteilt, dass das Haus seines Vaters gestürmt worden sei. Er solle \nüberhaupt keinen Kontakt mehr zu seinem Vater aufnehmen. Sein Vater habe dann \nseine Ausreise organisiert. \nPolitisch betätigt habe er sich nicht. Er sie vormals auch nicht inhaftiert gewesen. Im \nFall der Rückkehr befürchte er, gesteinigt zu werden.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 28. Februar 2000 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtling die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten ab, \nstellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG beim Kläger nicht vorliegen und forderte \ndiesen unter Androhung der Abschiebung in den Iran auf, die Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach \nunanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen.\n\n5\n\nWegen der Begründung der Entscheidung wird auf den Inhalt des Bescheides \nverwiesen.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 10. April 2000 Klage erhoben und zu ihrer Begründung \ngeltend gemacht: Er berufe sich auf seine Angaben beim Bundesamt. Während \nseines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland sei er zum christlichen \nGlauben übergetreten. Außerdem befinde er sich wegen seiner psychischen \nErkrankung weiterhin in ärztlicher Behandlung. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt, \n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 28. Februar 2000 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen sowie festzustellen, das die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG gegeben sind und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. \n\n9\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie bezieht sich zur Begründung ihres Antrages auf den Inhalt der \nangefochtenen Entscheidungen.\n\n12\n\nDas Gericht hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung ergänzend \nzu seinem Verfolgungsschicksal befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt \ndes Protokolls Bezug genommen. Verwiesen wird im Übrigen auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und \nder Ausländerbehörde.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n15\n\nSie ist zulässig. Insbesondere war dem Kläger Wiedereinsetzung in die \nversäumte Klagefrist zu gewähren, da er an ihrer Einhaltung schuldlos gehindert war \nund dies auch in einer den Anforderungen des § 60 VwGO genügenden Weise \ngeltend gemacht hat.\n\n16\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet. \n\n17\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 28. Februar ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). \n\n18\n\nDer Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter \ngemäß Art. 16 a GG.\n\n19\n\nEin Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter scheitert bereits \ndeswegen, weil eine Einreise auf dem Luftweg nicht zur Überzeugung des Gerichts \ndargetan und bewiesen ist (§ 26 a AsylVfG). \n\n20\n\nFür die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ohne Kontakt zu einem \nsicheren Drittstaat trägt der Asylsuchende die Darlegungs- und Beweislast mit der \nFolge, dass das Asylgrundrecht ausgeschlossen ist, wenn auch unter Ausschöpfung \naller zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten offen ist, ob der \nAsylsuchende auf dem Luft- oder Landweg ins Bundesgebiet gelangt ist,\n\n21\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteil vom 19. August 1999 - 1 A 237/96.A -.\n\n22\n\nSo liegt der Fall hier; der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Gerichts \ndargetan, dass er auf dem Luftweg eingereist ist. Er hat eindeutige Beweismittel wie \nFlugschein, Bordkarte oder Reisepass nicht dem Bundesamt vorgelegt. Für die \nUmstände der Einreise gelten weder die Regeln der Beweiserleichterungen, wie sie \nfür Tatsachenbehauptungen mit Bezug zum Herkunftsstaat gelten, noch ist es \nnachvollziehbar, dass jemand ausgerechnet die Unterlagen mit dem stärksten \nBeweiswert nicht vorlegt, obwohl inzwischen in einschlägigen Kreisen bekannt sein \ndürfte, dass die Einreise über einen sicheren Drittstaat der Asylanerkennung \nregelmäßig entgegensteht, und obwohl kein Grund vorhanden ist, Belege über den \nFlug zu beseitigen oder vorzuenthalten.\n\n23\n\nUngeachtet dessen scheidet eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten \nauch aus nachfolgenden Gründen aus:\n\n24\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG - vormals Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG - genießen politisch \nVerfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner \nPerson - von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden \nFriedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden \nsind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. \naus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen \nGrundentscheidung oder in anderen, unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein \nAnderssein prägen,\n\n25\n\nBVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, in: DVBl. 1991, 531; \nBeschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, in: BVerfGE 80, 315 (334 ff.); \nBeschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, in: - BVerfGE 76, 143 (157 f.); \nBeschluss vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, in: BVerfGE 54, 341 (357 f.); \nBVerwG, Urteil vom 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, in: BVerwGE 85, 139 (140 f.); Urteil \nvom 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, in: InfAuslR 1991, 145 (146); jeweils zu Art. 16 \nAbs. 2 Satz 2 GG a.F.,\n\n26\n\nLeib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders \nbeschränken.\n\n27\n\nNach der Rechtsprechung des BVerfG setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 a \nAbs. 1 GG nach seinem historischen und völkerrechtlich vorgeprägten, vom \nVerfassungsgeber übernommenen Gewährleistungsinhalt grundsätzlich einen \nkausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus,\n\n28\n\nBVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, in: BVerfGE 80, 315 \n(344), zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F..\n\n29\n\nEs ist - auch nach seiner humanitären Intention - darauf gerichtet, nur dem in \neiner für ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und \nSchutz zu gewähren. Dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar \ndrohende Gefahr der Verfolgung gleich,\n\n30\n\nBVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, a.a.O. zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG \na.F.\n\n31\n\nWer in diesem Sinne politisch verfolgt ist, genießt Asylrecht, es sei denn, dass \nbei einer Rückkehr des Asylsuchenden in diesen Staat eine Wiederholung von \nVerfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen \nwäre,\n\n32\n\nBVerfG, Beschluss vom 02.07.1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, in: BVerfGE \n54, 341,\n\n33\n\nwovon erst ausgegangen werden kann, wenn an der Sicherheit des \nAsylsuchenden vor abermals einsetzender Verfolgung keine ernsthaften Zweifel \nbestehen,\n\n34\n\nso BVerwG, Urteil vom 31.03.1981 - 9 C 237.80 -, in: Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.24 \n§ 28 AuslG Nr. 27.\n\n35\n\nDabei obliegt es im Anerkennungsverfahren aber dem Asylbewerber, die Gründe \nfür seine Verfolgungsfurcht unter Angabe genauer Einzelheiten in schlüssiger Form \ndarzulegen. Das Gericht muss die volle Überzeugung sowohl von der \nWahrscheinlichkeit des behaupteten Verfolgungsschicksals als auch von der \nRichtigkeit der zu treffenden Verfolgungsprognose erlangen,\n\n36\n\nBVerwG, Urteil vom 20.11.1990, a.a.O.; Urteil vom 05.11.1991 \n- 9 C 118.90 -.\n\n37\n\nBei Tatbeständen, die erst nach dem Verlassen des Heimatstaates entstehen \nund eine Verfolgungsgefahr begründen (sog. Nachfluchttatbestände), kann die nach \nder humanitären Intention des Art. 16 a Abs. 1 Satz 1 GG auf Gewährung von \nZuflucht und Schutz bei Flucht aus auswegloser Lage gerichtete Asylverbürgung \nhingegen tatbestandlich nicht vorliegen. Eine Erstreckung des Asylgrundrechts auf \nsolche Nachfluchttatbestände kann deshalb nur in Frage kommen, wenn sie nach \ndem Sinn und Zweck der Asylverbürgung gefordert ist.\n\n38\n\nUnter diesem Gesichtspunkt ist für sog. objektive Nachfluchttatbestände, die \ndurch Vorgänge oder Ereignisse unabhängig von der Person des Asylbewerbers \nausgelöst werden, eine Asylrelevanz in Betracht zu ziehen, wenn dem aus anderen \nGründen in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Asylbewerber für den Fall \nseiner Rückkehr ins Heimatland Verfolgung droht. Bei solchen objektiven \nNachfluchttatbeständen fehlt zwar der kausale Zusammenhang zwischen Verfolgung \nund Flucht, weil eine Flucht im eigentlichen Sinne gar nicht vorliegt. Aber es liefe im \nSinn und Zweck der Asylgewährleistung und auch ihrer humanitären Intention \nzuwider, in solchen Fällen die Asylanerkennung zu versagen: Die \nVerfolgungssituation ist ohne eigenes (neues) Zutun des Betroffenen entstanden; es \nerschiene unzumutbar, ihn zunächst in das Verfolgerland zurückzuschicken und ihm \ndas Risiko aufzubürden, ob er der ihm widerfahrenden Verfolgung entfliehen und so \ndie bislang nicht gegebene Flucht nachholen und damit die Asylanerkennung \nerreichen kann,\n\n39\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, in: BVerfGE 74, 51, \n64 f.\n\n40\n\nAuch bei subjektiven Nachfluchttatbeständen, die der Asylbewerber nach \nVerlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat, fehlt es an \ndem kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht. Ihre Anerkennung \nals Asylgrund im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG kann daher nur für Ausnahmefälle in \nFrage kommen, an die - im Hinblick auf Schutzbereich und Inhalt der \nAsylrechtsgarantie - ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist,\n\n41\n\nBVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, a.a.O., S. 344.\n\n42\n\nHieraus ergibt sich als allgemeine - nicht notwendig abschließende - Leitlinie, die \nim Hinblick auf die verschiedenen Fallgruppen selbstgeschaffener \nNachfluchttatbestände näher zu präzisieren ist, dass eine Asylberechtigung in aller \nRegel nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn die selbstgeschaffenen \nNachfluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des \nAufenthaltes im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen \nÜberzeugung darstellen, mithin als notwendige Konsequenz einer dauernden, die \neigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung \nerscheinen. Dabei ist sowohl in materieller Hinsicht als auch für die Darlegungslast \nund die Beweisanforderungen ein strenger Maßstab anzulegen,\n\n43\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, in: BVerfGE 74, 51, \n66,\n\n44\n\nwas bedingt, dass dem Asylsuchenden bei einer Rückkehr in sein Heimatland bei \nverständiger, objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohen muss.\n\n45\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe und in Würdigung der in das Verfahren \neingeführten Erkenntnisse sowie des Vorbringens des Klägers ist der Einzelrichter zu \nder Überzeugung gelangt, dass der Kläger die tatsächlichen und rechtlichen \nVoraussetzungen für die Zuerkennung eines Anspruchs auf Asyl nicht erfüllt.\n\n46\n\nZunächst hat der Kläger seine Erlebnisse im Iran in der mündlichen Verhandlung \nanders dargestellt als bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung. Während \nnach den Angaben beim Bundesamt noch ein Mann und seine Ehefrau in das \nSchlafzimmer eingedrungen sein sollen, erklärte er in der mündlichen Verhandlung, \ndass zunächst die beiden Ordnungskräfte in das Schlafzimmer eingedrungen seien. \nWährend beim Bundesamt die Nachbarn noch in der Tür zum Schlafzimmer \ngestanden haben sollen - zusammen mit einer Ordnungskraft -, sollen sich diese \nnach den Angaben in der mündlichen Verhandlung während der gesamten Zeit vor \nder Haustür befunden haben. \n\n47\n\nEs ist daher wenig dafür ersichtlich, dass der Kläger von tatsächlich Erlebtem \nberichtet. Insbesondere spricht gegen diese Annahme nicht die Erkrankung des \nKlägers, auf Grund der er die Medikamente Trimipramin Neuraxpharm 25 und \nFluexetin Neuraxpharm 20 mg einnehmen muss. Der den Kläger behandelnde Arzt \nN, Arzt für Neurologie und Psychiatrie hat in einer vom Kläger dem Gericht \nvorgelegten Bescheinigung ausdrücklich erklärt, dass diese Medikamente keinen \nEinfluss auf die Verhandlungsfähigkeit des Klägers hätten. Auch in der mündlichen \nVerhandlung zeigten sich ausschließlich Schwierigkeiten des Klägers bei der Motorik \nund bei der Aussprache, in keiner Weise aber im Hinblick auf die Inhalte der von ihm \nin der mündlichen Verhandlung geschilderten Erlebnisse.\n\n48\n\nUnabhängig davon, welche Version des Erlebten stimmt, hätten beide nach den \nvorliegenden Erkenntnissen auch nicht eine Verurteilung zum Tode durch Steinigung \nzur Konsequenz. Das Bundesamt hat zutreffend darauf hingewiesen und begründet, \ndass der dort geschilderte Sachverhalt nicht die Voraussetzungen des Art. 63 isl. \nStGB (unerlaubter Geschlechtsverkehr) erfüllt. Dies gilt in noch viel stärkerem Maße \nfür die im Termin zur mündlichen Verhandlung geschilderten Abläufe. Zur \nVerurteilung nach dieser Vorschrift bedarf es nämlich entweder fünf Zeugen (drei \nMänner und zwei Frauen) oder sechs Zeugen (zwei Männer und vier Frauen) für den \nBeweis des unerlaubten Geschlechtsverkehrs. Diese müssten den Verkehr \n(geschlechtliche Vereinigung) gesehen haben, ihre Aussagen dürften nicht \nvoneinander abweichen und sie müssten unabhängig sowie unmittelbar \nhintereinander aussagen und zwar das Gleiche; andernfalls riskierten sie selbst 80 \nPeitschenhiebe wegen Verleumdung. Diese Leute müssten dann auch noch \nrechtschaffend sein, d.h. einen unbescholtenen Ruf und einen einwandfreien \nLebenswandel haben. \n\n49\n\nVgl. Auskunft/Gutachten des Deutschen Orient Institutes vom 11. Juni 1997 - \n204i/br - an das Verwaltungsgericht Augsburg.\n\n50\n\nDem Kläger stehen als demnach politisch unverfolgt ausgereiste Person auch \nnicht objektive oder subjektive Nachfluchtgründe zur Seite, die nach Sinn und Zweck \nder Asylrechtsbegründung eine Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. \n1 GG gebieten.\n\n51\n\nDas gilt zunächst im Hinblick auf die Konversion des Klägers zum christlichen \nGlauben sowie die Asylantragstellung selbst.\n\n52\n\nDie Konversion zum christlichen Glauben erfolgte in der Bundesrepublik \nDeutschland. Hier ließ sich der Kläger am 9. Februar 2002 taufen. Es ist von ihm \nnicht vorgetragen, dass dieser Schritt bereits seinen Ursprung zu einer Zeit hatte, als \ner sich noch im Iran aufhielt. Es sind auch keine Ereignisse aus dem Iran geschildert, \ndie einen solchen Schritt nahe legten. Nach seinen Angaben unterhält der Kläger \nheute noch Kontakt zu einer christlichen Gemeinde iranischer Landsleute in F. \nAllerdings hat er hierzu nicht angegeben, die Gottesdienste dieser Gemeinde zu \nbesuchen, sondern von Treffen, an denen 50-60 Iraner teilnähmen, und \nFeierlichkeiten, an denen „wesentlich mehr\" Personen teilnähmen, gesprochen. \nDamit hat der Kläger jedenfalls nur innerhalb einer eingeschränkten Öffentlichkeit \nseinen Glauben gelebt. Es ist daher bereits fraglich, ob Stellen des iranischen \nStaates bisher überhaupt von seinem Glaubenswechsel Kenntnis erlangt haben.\n\n53\n\nZudem lässt sich aus dem Übertritt des Klägers zum Christentum ohnehin eine \nhinreichende Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht herleiten. Zwar gilt insoweit \nallgemein: Der Abfall vom (islamischen) Glauben (Apostasie) ist nicht im (staatlichen) \niranischen Strafrecht unter Strafe gestellt, wird aber - zurückgehend insbesondere \nauf Khomeini - als „Hochverrat\" behandelt, weil nach islamischer Vorstellung kein \nUnterschied zwischen Staat und Glaubensgemeinschaft besteht, sodass ein \nmännlicher Konvertit hinzurichten ist, wenn ein entsprechendes Rechtsgutachten \neines hochrangigen Mullahs vorliegt, welches dann die Grundlage für die \nGefolgsleute dieses Mullahs ist, um den Betroffenen töten zu dürfen.\n\n54\n\nVgl. hierzu Nds. OVG, Urteil vom 26.10.1999 - 5 L 3180/99 -, S. 17 f. der \nUrteilsausfertigung, m.w.N.\n\n55\n\nNach der Verfassungswirklichkeit im Iran hätte der Beigeladene wegen seines \nÜbertritts vom Islam zum christlichen Glauben (Apostasie) aber nur dann politische \nVerfolgung zu befürchten, wenn er bisher über den verfassungsrechtlich geschützten \nBereich des religiösen Existenzminimums hinaus nach außen erkennbar und \nnachhaltig mit Erfolg eine missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position \nentfaltet hätte oder eine solche bei einer Rückkehr in den Iran entfalten würde.\n\n56\n\nSo die st. Rspr. des OVG NRW, Beschlüsse vom 03.08.1998 - 9 A 1496/98.A -\n, vom 29.05.1996 - 9 A 4428/95.A - und vom 22.08.1997 - 9 A 3289/97.A -; ähnlich \nBayer. VGH, Beschlüsse vom 05.03.1999 - 19 ZB 99.30678 - und vom 25.04.1996 \n- 19 AA 96.30865 -; Nds. OVG, a.a.O.; OVG Schl.-H., Beschluss vom 09.02.00 \n- 2 L 238/98 -.\n\n57\n\nSo hat das AA in einer Auskunft vom 13.07.1999 an das VG Regensburg \nausgeführt, nach dem kodifizierten iranischen Strafrecht gebe es keine gesetzlichen \nVorschriften, die den Übertritt vom Islam zum Christentum unter Strafe stellten. \nAllerdings könne der Abfall vom islamischen Glauben nach dem Koran von jedem \nMoslem verfolgt werden. Der iranische Staat ergreife also selbst keine Maßnahmen, \ntoleriere jedoch inoffiziell entsprechende Repressalien durch fanatische Moslems. \nVoraussetzung für die Gefährdung eines Konvertierten sei jedoch, dass die \nKonversion zum Christentum den iranischen Stellen bekannt sei und diese auch ein \nInteresse an dem Betreffenden hätten. Nach den dortigen Erfahrungen führten erst \nein in der iranischen Öffentlichkeit vorgetragenes Bekenntnis oder vor allem \nmissionarische Tätigkeiten zu einer Gefährdung, wobei eine Prognose der Reaktion \nnicht möglich sei. Es seien Fälle bekannt, bei denen konvertierte Moslems \nproblemlos im Iran leben könnten, in anderen Fällen wiederum seien Konvertierte \nhart bestraft worden. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Betreffenden erst in \nDeutschland Mitglied einer christlichen Gemeinde geworden seien. Diese \nEinschätzung ergibt sich auch aus dem Lagebericht des AA vom 18.04.2001 (S. 18), \nwonach die traditionell im Iran vertretenen armenischen Christen und Zoroastrier in \ndie Gesellschaft integriert und keinerlei staatlichen Verfolgungsmaßnahmen \nausgesetzt seien. Auch diejenigen anderen christlichen Kirchengemeinden, die ihre \nArbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Religion beschränkten, \nwürden vom Staat nicht systematisch behindert. Demgegenüber seien der Gefahr \nstaatlicher Verfolgung Mitglieder solcher religiöser Minderheiten, denen zum \nChristentum konvertierte Moslems angehörten, ausgesetzt, die selbst \nMissionierungsarbeit betrieben. Eine solche Gefahr bestehe für alle missionierenden \nChristen, egal, ob geborene oder konvertierte. Dabei richteten sich diese \nMaßnahmen bisher aber ganz überwiegend gezielt gegen Kirchenführer und solche, \ndie in der Öffentlichkeit besonders aktiv seien, nicht aber gegen einfache \nGemeindemitglieder. Bei einem Übertritt im Ausland sei die Gefahr einer Verfolgung \nim Iran wesentlich geringer, weil den iranischen Behörden überhaupt bekannt \nwerden müsse, dass die betreffende Person konvertiert sei (vgl. hierzu auch AA, \nAuskunft vom 07.05.2001 an VG Regensburg) und sich gegenüber anderen \nausdrücklich zum Christentum bekenne. Zudem bestehe auch für diesen \nPersonenkreis eine echte Gefährdung nur dann, wenn er sich aktiv nach außen zum \nChristentum bekenne und insbesondere missionarisch tätig werde. Nach allem geht \nauch das erkennende Gericht davon aus, dass die Gefahr staatlicher Verfolgung, wie \nim Lagebericht des AA ausgeführt, nur für den Fall angenommen werden kann, dass \nChristen, unabhängig davon, ob es sich um geborene oder konvertierte handelt, \nMissionierungsarbeit betreiben. Die in diesem Zusammenhang geschilderten \nBeispielsfälle weisen darüber hinaus lediglich Pfarrer oder allgemein Priester, also \nRepräsentanten der christlichen Gemeinden, als Opfer von Gewalttaten aus, sodass \nauch die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Missionierungsarbeit den jeweiligen \nApostaten aus der Gruppe der einfachen Gemeindemitglieder herausheben muss, \num als Objekt von Gewaltmaßnahmen überhaupt in Betracht zu kommen. Diese \nAnnahme wird durch die Ausführungen des AA in dem genannten Lagebericht \nausdrücklich bestätigt, wonach sich die staatlichen Verfolgungsmaßnahmen bisher \nganz überwiegend gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders \naktive, nicht aber gegen einfache Gemeindemitglieder gerichtet hätten. \n\n58\n\nEine hiernach über den schlichten Übertritt zum Christentum hinausgehende \nherausragende missionarische Tätigkeit kann im Falle des Klägers aber gerade nicht \nfestgestellt werden. Der Kläger hat ausdrücklich erklärt, dass er die \nGemeindeversammlungen in F besuche, um dort wegen seiner Psyche Ruhe zu \nfinden. \n\n59\n\nAuch die Asylantragstellung führt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu \neiner politischen Verfolgung des Klägers im Iran,\n\n60\n\nso auch OVG NW, Beschluss vom 16.04.1999 - 9 A 5338/98.A -; OVG NW, \nUrteil vom 30.04.1992 - 16 A 1193/91.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n29.10.1992 - A 14 S 725/91 -.\n\n61\n\nSo führt das Deutsche Orient-Institut in seinem Gutachten vom 19.07.1989 an \ndas VG Bremen aus, dass die iranischen Behörden wussten und auch heute wissen, \ndass in Folge der ausländerrechtlichen Lage in Westeuropa die Stellung eines \nAsylantrags häufig die einzige Möglichkeit ist, eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen \n(ebenso Deutsches Orient-Institut vom 7.12.1992 an VG Würzburg und vom \n28.08.1992 an VG Kassel). Auch das Auswärtige Amt berichtet in seinen \nLageberichten, es könne davon ausgegangen werden, dass den iranischen \nBehörden bekannt sei, dass die überwiegende Zahl der iranischen Asylbewerber \nlediglich aus unpolitischen Gründen versuche, in Deutschland mittels einer \nAsylantragstellung einen dauernden Aufenthalt zu erreichen. Auch das Diakonische \nWerk Stuttgart kommt in seiner Auskunft vom 02.01.1992 an das VG Schleswig zu \ndem Ergebnis, dass die Tatsache der Asylantragstellung allein kaum \nVerfolgungsmaßnahmen nach sie ziehe, wenn es gelinge, die Verhörperson davon \nzu überzeugen, dass die Asylantragstellung ausschließlich der Umgehung der \nausländerrechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland gedient habe. \nFür die Richtigkeit dieser Auffassung gibt der Kläger selbst ein Beispiel. Nachdem er \nim Jahre 1995 in den Iran zurückgekehrt war, ist er keiner politischen Verfolgung \nausgesetzt gewesen, obgleich er sich bereits vor seiner Rückkehr in Deutschland bei \nDemonstrationen und anderen Veranstaltungen als Monarchist zu erkennen gegeben \nhatte und die Sicherheitskräfte hiervon nach seinen Angaben ein Videoband \nbesessen haben sollen.\n\n62\n\nIm Hinblick auf das bisher Gesagte vermag das Gericht schließlich auch bei einer \nGesamtwürdigung aller vom Kläger vorgetragenen Umstände eine \nVerfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran nicht zu erkennen.\n\n63\n\nDie Klage des Klägers hat auch keinen Erfolg, soweit er die Feststellung nach \n§ 51 Abs. 1 AuslG begehrt.\n\n64\n\nDa die Voraussetzungen des Asylbegehrens nach Art. 16 a Abs. 1 GG und des \nFeststellungsanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der \nVerfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes und des politischen Charakters \nder Verfolgung deckungsgleich sind,\n\n65\n\nvgl. Urteil des BVerwG vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -; Urteile des OVG \nNW vom 30. April 1992 - 16 A 1193/91.A - und vom 4. Juni 1992 \n- 16 A 2543/91.A -,\n\n66\n\ngelten die eingangs der Entscheidungsgründe genannten Grundsätze zur \nAnnahme einer politischen Verfolgung in gleicher Weise, und zwar auch hinsichtlich \ndes anzulegenden Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit,\n\n67\n\nvgl. Beschluss des BVerwG vom 13. August 1990 - 9 B 100.90 -, NVwZ-RR \n1991, 215 zur gleich lautenden Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG a.F.\n\n68\n\nDer Kläger hat des Weiteren keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten \nauf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. \n\n69\n\nUngeachtet der Frage, ob im Rahmen der Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG sowohl verfolgungsunabhängige als \nauch verfolgungsabhängige, d.h. im Rahmen des Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. § 51 \nAbs. 1 AuslG bereits berücksichtigte bzw. zu berücksichtigende Umstände, eine \nRolle spielen können,\n\n70\n\nvgl. OVG NW, Beschluss vom 9. Oktober 1992 - 18 E 955/92.A -; BVerfG, \nBeschluss vom 3. April 1992 - 2 BvR 1837/91 -,\n\n71\n\nscheitert ein solcher Anspruch bereits daran, dass es - wie oben näher \nausgeführt - an einem glaubhaften oder verfolgungsrelevanten Vortrag des Klägers \nfehlt und dieser damit auch nicht glaubhaft dargelegt hat.\n\n72\n\nIm Übrigen kann sich der Kläger auch nicht auf verfolgungsunabhängige \nAbschiebungshindernisse berufen. Insbesondere steht ihm das \nAbschiebungshindernis des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht zur Seite, nach dem ein \nAusländer nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem für ihn konkrete \nGefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht, der die Bevölkerung und die \nBevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, nicht allgemein ausgesetzt \nist.\n\n73\n\nDas Gericht vermag eine konkrete Leib- und Lebensgefahr bei einer Rückkehr \ndes Klägers in sein Heimatland nicht im Hinblick auf die vom Kläger geltend \ngemachten gesundheitlichen Probleme festzustellen. Grundsätzlich ist davon \nauszugehen, dass die medizinische Versorgung im Iran zwar nicht westlichen \nStandards entspricht, aber ausreichend bis - vor allem in Teheran - befriedigend ist. \nIn allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Die Versorgung mit \nMedikamenten ist insgesamt ausreichend. Behandlungsmöglichkeiten im Bereich \nPsychiatrie sind zumindest in Teheran ohne Einschränkungen gegeben.\n\n74\n\nVgl. AA, Lagebericht vom 15. Juli 2002, Seite 29.\n\n75\n\nDer Kläger leidet ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen an \neiner Nervenerkrankung, die nach den Erklärungen des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung und dem Attest des N medikamentös behandelt wird.\n\n76\n\nAusgehend hiervon und unter Berücksichtigung der aufgezeigten Lage im Iran \ndürfte die gesundheitliche Versorgung des Klägers bei einer Rückkehr in den Iran \ngesichert sein. Nervenerkrankungen können im Iran behandelt werden.\n\n77\n\nvgl. Deutsches Orient Institut, Auskunft vom 3. Juni 2002 an das VG \nMainz,\n\n78\n\nDem Kläger dürften dort auch die zur Behandlung seiner Erkrankung \nerforderlichen Medikamente zur Verfügung.\n\n79\n\nSoweit beim Kläger auf Grund seiner Erkrankung die Gefahr bestehen sollte, \ndass dieser sich für den Fall der Abschiebung hier oder im Iran das Leben nähme, \nkann dies im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Mangels der \nerforderlichen Zielstaatbezogenheit dieses Umstandes,\n\n80\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -\n,\n\n81\n\nfehlte dem Bundesamt die Prüfungskompetenz. Folglich kann er auch im \nvorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Abschiebungshindernisse \ndieser Art sind vielmehr von der allgemeinen Ausländerbehörde zu überprüfen.\n\n82\n\nAuch die auf Aufhebung von Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides gerichtete \nKlage ist unbegründet, weil diese rechtlich nicht zu beanstanden ist und der Kläger \ndadurch nicht in seinen Rechten verletzt wird. Ausreiseaufforderung und \nAbschiebungsandrohung beruhen auf §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung \nmit §§ 50, 51 Abs. 4 AuslG.\n\n83\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG\n\n84","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293657","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-10/9-k-2233-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293657","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293657","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-10/9-k-2233-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293657","retrieved":"2026-07-09 03:15:01.224830+00:00"}}