{"status":"available","doknr":"OLD293656","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0310.9K1430.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-10","aktenzeichen":"9 K 1430/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 2. Mai 1957 geborene Kläger zu 1. und die am 9. Februar 1990 geborene \nKlägerin zu 2., die Tochter des Klägers zu 1., reisten nach eigenen Angaben am 9. \nJanuar 1999 von Istanbul kommend über Frankfurt am Main in die Bundesrepublik \nDeutschland ein. Zuvor wollen die Kläger getrennt den Iran verlassen haben. Der \nKläger zu 1. soll am 31. Dezember 1998 mit Iran-Air von Teheran-Mehrabad nach \nIstanbul geflogen sein. Die Klägerin zu 2. will ihm am 8. Januar 1999 auf gleichem \nWeg gefolgt sein. \n\n3\n\nDie Kläger stellten am 13. Januar 1999 einen Asylantrag.\n\n4\n\nBei der Anhörung des Klägers zu 1. durch das Bundesamt am darauf folgenden \nTag gab dieser an: Ihm seien die Personalpapiere in Istanbul gestohlen worden. Er \nhabe einen eigenen Reisepass besessen, den er aber für Ausreise nicht habe \nbenutzen können. Sie seien mit falschen Papieren ausgereist, die die Schlepper \nsowohl in Istanbul als auch in Frankfurt unmittelbar nach der Einreise wieder an sich \ngenommen hätten. Seit 1994 sei er von der Mutter der Klägerin zu 2. geschieden. \nVom Militärdienst sei er seinerzeit befreit worden. Selbst sei er nie politisch aktiv \ngewesen. Seine Brüder hätten aber mit den Volksmudschaheddin \nzusammengearbeitet. Diesen habe er manchmal geholfen. Ausgereist aber sei er \nwegen einer Liaison mit einer verheirateten Frau. Als er erfahren habe, dass die Frau \nverheiratet sei, habe er sie weggeschickt. Die Frau habe ihn jedoch immer wieder \nangerufen. Bei Treffen mit ihr habe er feststellen können, dass die Frau geschlagen \nwerde. Die Frau sei teilweise auch über Nacht bei ihm geblieben. Sexuelle \nBeziehungen habe er zu ihr jedoch nicht unterhalten. Eines Tages sei ein Nachbar, \nein Hisbollah, zu ihm gekommen und habe ihn nach der Frau befragt. Zunächst habe \ner gesagt, dass es seine Schwester sei, und nachdem dieser erklärt habe, dass er \nalle seine Schwestern kenne, habe er erklärt, dass er beabsichtige, diese Frau zu \nheiraten. Der Frau habe er daraufhin gesagt, sie solle nie mehr wieder kommen. \nMitte Dezember 1998 habe die Frau dann erneut angerufen und erzählt, ihr \nalkoholkranker und heroinsüchtiger Mann habe sie wieder geschlagen. Am 19. oder \n20.12.98 sei die Frau dann erneut zu ihm gekommen und habe die Nacht bei ihm \nverbringen wollen. Ihr Gesicht sei mit blauen Flecken übersät und durch Schläge \nverletzt gewesen. Etwa 1 ½ Stunden nachdem sie erschienen sei, habe es geklingelt \nund zwei Männer, der Bruder und der Ehemann der Frau, hätten ihn als Verführer \nbeschimpft. Als die Frau ihren Ehemann gesehen habe, habe sie zu schreien \nangefangen und sich geweigert, mit ihm zu gehen. Der Ehemann habe sie daraufhin \ngeschlagen und getreten, bis sie blutete. Als die Nachbarn auf sie aufmerksam \ngeworden seien, habe der Ehemann sie ins Krankenhaus gefahren. Der Bruder der \nFrau sei bei ihm geblieben, bis die Polizei eingetroffen sei. Die Polizei habe ihn dann \nmitgenommen. Seine Tochter, die alles bezeugen können, habe er zuvor in die \nObhut einer Nachbarin gegeben. Die Polizei habe ihn erst wieder frei gelassen als er \ndie Eigentumsurkunde seines Hauses dort hinterlegt habe. Alle Bekannten und \nVerwandten seien sich einig gewesen, dass die Konsequenzen dieses Vorfalls für \nihn sehr gefährlich sein könnten, denn die Beziehung zu einer verheirateten Frau sei \nnach iranischem islamischen Gesetz strafbar. Jemand habe sogar von Hinrichtung \ngesprochen. Deshalb habe er mit seinen Brüdern und mit dem Ehemann einer \nTochter seines Bruders die Ausreise beschlossen. Dieser Ehemann habe ihm seine \nTochter in die Türkei nachgebracht. Dorthin habe ihm dieser auch die Vorladung vom \nRevolutionsgericht mitgebracht. Der Bruder seiner geschiedenen Frau habe ihm in \nIstanbul erzählt, dass am 3. Januar 1999 sein Haus durchsucht worden sei. Dabei \nhabe man ein Poster der Sängerin Marzieh, herausgegeben von den \nVolksmudschaheddin, gefunden. Auf diesem Poster sei zu lesen, dass die Marzieh \nsich den Volksmudschaheddin angeschlossen habe und das iranische Volk \nauffordere, dies auch zu tun. In den Iran zurückkehren könne er nicht. Seine Brüder \nhätten wegen ihrer politischen Schwierigkeiten einem Ausreiseverbot unterlegen. Da \ner früher mit seinem Bruder Assadollah für die Volksmudschaheddin gearbeitet habe, \nsei auch er mit einem Ausreiseverbot belegt gewesen. Des Weiteren habe man \nseinerzeit eine Akte über ihn angelegt. Außerdem könne er wegen seiner Beziehung \nzu dieser verheirateten Frau nicht in den Iran zurückkehren. Bei einer \nGerichtsverhandlung müsse er damit rechnen, im Zweifel zum Tode verurteilt zu \nwerden. Für seine Tochter könne er keine speziellen Gründe vortragen.\n\n5\n\nWegen des Inhalts des Vorladungsschreibens wird auf die Übersetzung in den \nVerwaltungsvorgängen des Bundesamtes verwiesen (Beiakte Heft 1 Seiten 41 und \n44 R).\n\n6\n\nMit Bescheid vom 17. Februar 2000, zugestellt am 19. Februar 2000, lehnte das \nBundesamt die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG bei den Klägern nicht vorliegen und forderte diese unter Androhung der \nAbschiebung in den Iran auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines \nMonats nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbaren Abschluss \ndes Asylverfahrens zu verlassen.\n\n7\n\nDie Kläger haben am 5. März 2000 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage \ntragen sie unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen vor, dass der Kläger zu \n1. sich an politischen Protestdemonstrationen der Mudschaheddin als deren \nSympathisant beteilige und sie zum christlichen Glauben konvertiert seien.\n\n8\n\nDie Kläger beantragen,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 17. Februar 2000 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte \nanzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 AuslG gegeben sind und Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf den Inhalt \nder angefochtenen Entscheidungen.\n\n13\n\nDas Gericht hat die Kläger zu 1. und 2. im Termin zur mündlichen Verhandlung \nergänzend zu ihrem Verfolgungsschicksal befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf \nden Inhalt des Protokolls Bezug genommen. Verwiesen wird ferner auf die \nUnterlagen, die die Kläger zum Beweis für den Glaubensübertritt des Klägers zu 1. \nund dessen exilpolitische Betätigung vorgelegt haben, sowie auf den übrigen Sach- \nund Streitstand, wie er sich aus der Gerichtsakte sowie den beigezogenen \nVerwaltungsvorgängen des Bundesamtes und der Ausländerbehörde ergibt.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n16\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 17. Februar 2000 ist rechtmäßig und \nverletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). \n\n17\n\nDie Kläger haben zunächst keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte gemäß Art. 16 a GG.\n\n18\n\nEin Anspruch der Kläger zu 1. und 2. auf Anerkennung als Asylberechtigte \nscheitert bereits deswegen, weil eine Einreise auf dem Luftweg nicht zur \nÜberzeugung des Gerichts dargetan und bewiesen ist (§ 26 a AsylVfG). \n\n19\n\nFür die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ohne Kontakt zu einem \nsicheren Drittstaat trägt der Asylsuchende die Darlegungs- und Beweislast mit der \nFolge, dass das Asylgrundrecht ausgeschlossen ist, wenn auch unter Ausschöpfung \naller zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten offen ist, ob der \nAsylsuchende auf dem Luft- oder Landweg ins Bundesgebiet gelangt ist,\n\n20\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteil vom 19. August 1999 - 1 A 237/96.A -.\n\n21\n\nSo liegt der Fall hier. Die Kläger zu 1. und 2. haben nicht zur Überzeugung des \nGerichts dargetan, dass sie auf dem Luftweg eingereist sind. Zwar haben beide \nsolches vorgetragen. Das rechtfertigt jedoch keineswegs den Schluss, dass sie ohne \nKontakt zu einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet gelangt sind. Denn zum \neinen ist es ein Leichtes, entsprechende Behauptungen aufzustellen und Angaben \nzum Flug zu machen. Zum anderen müssen sich die Kläger zu 1. und 2. \nentgegenhalten lassen, dass sie eindeutige Beweismittel wie Flugschein und \nBordkarte nicht dem Bundesamt vorgelegt haben. Für die Umstände der Einreise \ngelten weder die Regeln der Beweiserleichterungen, wie sie für \nTatsachenbehauptungen mit Bezug zum Herkunftsstaat gelten, noch ist es \nnachvollziehbar, dass jemand ausgerechnet die Unterlagen mit dem stärksten \nBeweiswert nicht vorlegt, obwohl inzwischen in einschlägigen Kreisen bekannt sein \ndürfte, dass die Einreise über einen sicheren Drittstaat der Asylanerkennung \nregelmäßig entgegensteht, und obwohl kein Grund vorhanden ist, Belege über den \nFlug zu beseitigen oder vorzuenthalten.\n\n22\n\nUngeachtet dessen scheidet eine Anerkennung der Kläger zu 1. und 2. als \nAsylberechtigte auch aus nachfolgenden Gründen aus:\n\n23\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG - vormals Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG - genießen politisch \nVerfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner \nPerson - von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden \nFriedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden \nsind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. \naus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen \nGrundentscheidung oder in anderen, unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein \nAnderssein prägen,\n\n24\n\nBVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, in: DVBl. 1991, 531; \nBeschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, in: BVerfGE 80, 315 (334 ff.); \nBeschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, in: - BVerfGE 76, 143 (157 f.); \nBeschluss vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, in: BVerfGE 54, 341 (357 f.); \nBVerwG, Urteil vom 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, in: BVerwGE 85, 139 (140 f.); Urteil \nvom 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, in: InfAuslR 1991, 145 (146); jeweils zu Art. 16 \nAbs. 2 Satz 2 GG a.F.,\n\n25\n\nLeib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders \nbeschränken.\n\n26\n\nNach der Rechtsprechung des BVerfG setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 a \nAbs. 1 GG nach seinem historischen und völkerrechtlich vorgeprägten, vom \nVerfassungsgeber übernommenen Gewährleistungsinhalt grundsätzlich einen \nkausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus,\n\n27\n\nBVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, in: BVerfGE 80, 315 \n(344), zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F..\n\n28\n\nEs ist - auch nach seiner humanitären Intention - darauf gerichtet, nur dem in \neiner für ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und \nSchutz zu gewähren. Dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar \ndrohende Gefahr der Verfolgung gleich,\n\n29\n\nBVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, a.a.O. zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG \na.F..\n\n30\n\nWer in diesem Sinne politisch verfolgt ist, genießt Asylrecht, es sei denn, dass \nbei einer Rückkehr des Asylsuchenden in diesen Staat eine Wiederholung von \nVerfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen \nwäre,\n\n31\n\nBVerfG, Beschluss vom 02.07.1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, in: BVerfGE \n54, 341,\n\n32\n\nwovon erst ausgegangen werden kann, wenn an der Sicherheit des \nAsylsuchenden vor abermals einsetzender Verfolgung keine ernsthaften Zweifel \nbestehen,\n\n33\n\nso BVerwG, Urteil vom 31.03.1981 - 9 C 237.80 -, in: Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.24 \n§ 28 AuslG Nr. 27.\n\n34\n\nDabei obliegt es im Anerkennungsverfahren aber dem Asylbewerber, die Gründe \nfür seine Verfolgungsfurcht unter Angabe genauer Einzelheiten in schlüssiger Form \ndarzulegen. Das Gericht muss die volle Überzeugung sowohl von der \nWahrscheinlichkeit des behaupteten Verfolgungsschicksals als auch von der \nRichtigkeit der zu treffenden Verfolgungsprognose erlangen,\n\n35\n\nBVerwG, Urteil vom 20.11.1990, a.a.O.; Urteil vom 05.11.1991 \n- 9 C 118.90 -.\n\n36\n\nBei Tatbeständen, die erst nach dem Verlassen des Heimatstaates entstehen \nund eine Verfolgungsgefahr begründen (sog. Nachfluchttatbestände), kann die nach \nder humanitären Intention des Art. 16 a Abs. 1 Satz 1 GG auf Gewährung von \nZuflucht und Schutz bei Flucht aus auswegloser Lage gerichtete Asylverbürgung \nhingegen tatbestandlich nicht vorliegen. Eine Erstreckung des Asylgrundrechts auf \nsolche Nachfluchttatbestände kann deshalb nur in Frage kommen, wenn sie nach \ndem Sinn und Zweck der Asylverbürgung gefordert ist.\n\n37\n\nUnter diesem Gesichtspunkt ist für sog. objektive Nachfluchttatbestände, die \ndurch Vorgänge oder Ereignisse unabhängig von der Person des Asylbewerbers \nausgelöst werden, eine Asylrelevanz in Betracht zu ziehen, wenn dem aus anderen \nGründen in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Asylbewerber für den Fall \nseiner Rückkehr ins Heimatland Verfolgung droht. Bei solchen objektiven \nNachfluchttatbeständen fehlt zwar der kausale Zusammenhang zwischen Verfolgung \nund Flucht, weil eine Flucht im eigentlichen Sinne gar nicht vorliegt. Aber es liefe im \nSinn und Zweck der Asylgewährleistung und auch ihrer humanitären Intention \nzuwider, in solchen Fällen die Asylanerkennung zu versagen: Die \nVerfolgungssituation ist ohne eigenes (neues) Zutun des Betroffenen entstanden; es \nerschiene unzumutbar, ihn zunächst in das Verfolgerland zurückzuschicken und ihm \ndas Risiko aufzubürden, ob er der ihm widerfahrenden Verfolgung entfliehen und so \ndie bislang nicht gegebene Flucht nachholen und damit die Asylanerkennung \nerreichen kann,\n\n38\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, in: BVerfGE 74, 51, \n64 f.\n\n39\n\nAuch bei subjektiven Nachfluchttatbeständen, die der Asylbewerber nach \nVerlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat, fehlt es an \ndem kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht. Ihre Anerkennung \nals Asylgrund im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG kann daher nur für Ausnahmefälle in \nFrage kommen, an die - im Hinblick auf Schutzbereich und Inhalt der \nAsylrechtsgarantie - ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist,\n\n40\n\nBVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, a.a.O., S. 344.\n\n41\n\nHieraus ergibt sich als allgemeine - nicht notwendig abschließende - Leitlinie, die \nim Hinblick auf die verschiedenen Fallgruppen selbstgeschaffener \nNachfluchttatbestände näher zu präzisieren ist, dass eine Asylberechtigung in aller \nRegel nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn die selbstgeschaffenen \nNachfluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des \nAufenthaltes im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen \nÜberzeugung darstellen, mithin als notwendige Konsequenz einer dauernden, die \neigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung \nerscheinen. Dabei ist sowohl in materieller Hinsicht als auch für die Darlegungslast \nund die Beweisanforderungen ein strenger Maßstab anzulegen,\n\n42\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, in: BVerfGE 74, 51, \n66,\n\n43\n\nwas bedingt, dass dem Asylsuchenden bei einer Rückkehr in sein Heimatland bei \nverständiger, objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohen muss.\n\n44\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe und in Würdigung der in das Verfahren \neingeführten Erkenntnisse sowie des Vorbringens der Kläger ist der Einzelrichter zu \nder Überzeugung gelangt, dass die Kläger zu 1. und 2. die tatsächlichen und \nrechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anspruchs auf Asyl nicht \nerfüllen.\n\n45\n\nDenn das Vorbringen des Klägers zu 1. bezüglich des im Iran vor ihrer Ausreise \nerlittenen Schicksals rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Kläger auf Grund ihnen \ndrohender politischer Verfolgung den Iran verlassen zu haben. \n\n46\n\nNach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen,\n\n47\n\nvgl. Deutsches Orient Institut, Auskunft vom 7. September 2001 sowie \nAuskunft vom 11. Juni 1997 an das Verwaltungsgericht Augsburg. \n\n48\n\nist im Iran allgemein bekannt, dass eine geschlechtliche Beziehung, die bei \neinem Zusammenleben unverheirateter Paare naturgemäß ohne weiteres \nangenommen wird, ohne Ehe verboten ist. Dabei kommt es für die Strafbarkeit nicht \ndarauf an, ob die Frau verheiratet und/oder geschieden ist. Unterschiede ergeben \nsich nur im Strafmaß. So würde eine Steinigung allein die verheiratete Frau. Der \nledige oder geschiedene Mann würde für den unerlaubten Geschlechtsverkehr 100 \nPeitschenhiebe erhalten. Die Verurteilung wegen unerlaubten Geschlechtsverkehrs \nhängt nach den strengen Vorschriften des zweiten Buches des Gesetzes über die \nislamischen Strafen zudem von in der Praxis kaum zu erbringenden \nBeweisanforderungen ab. So bedarf es des Zeugnisses von vier Männern oder von \ndrei Männer und zwei Frauen oder von zwei Männer und vier Frauen für den Beweis \ndes unerlaubten Geschlechtsverkehrs. Diese müssten den Verkehr (geschlechtliche \nVereinigung) gesehen haben, ihre Aussagen dürften nicht voneinander abweichen \nund sie müssten unabhängig sowie unmittelbar hintereinander aussagen und zwar \ndas Gleiche; andernfalls riskierten sie selbst 80 Peitschenhiebe wegen Verleumdung. \nDiese Leute müssten dann auch noch rechtschaffend sein, d.h. einen \nunbescholtenen Ruf und einen einwandfreien Lebenswandel haben. \n\n49\n\nDie vom Kläger zu 1. vorgetragene Beziehung zu einer verheirateten Frau war \nallenfalls zu Beginn sexueller Art als er noch nicht wusste, dass die Frau verheiratet \nist. Dafür hätte ihn nicht die Todesstrafe, sondern eine Verurteilung zu 100 \nPeitschenhieben erwartet. Nachfolgend will er mit der Frau nicht mehr sexuell \nverkehrt haben. Mithin konnten der Ehemann der Frau und deren Bruder auch nicht \ndie geschlechtliche Vereinigung bezeugen. Selbst wenn sie dies wider besseres \nWissen getan hätten, wäre ihr Zeugnis bereits quantitativ nicht hinreichend gewesen. \nDa der Ehemann der Frau alkohol- und drogenabhängig gewesen sein soll, fehlte \nihm auch ein einwandfreier Lebenswandel.\n\n50\n\nHatte der Kläger zu 1. danach wegen der von ihm geschilderten Vorfälle keinen \nGrund für eine Furcht vor politischer Verfolgung ergibt sich Gegenteiliges auch nicht \naus dem von ihm vorgelegten Vorladungsschreiben der \nRevolutionsstaatsanwaltschaft. Mit dem Bundesamt geht das Gericht davon aus, \ndass diese Urkunde falsch ist. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes,\n\n51\n\nvgl. Auskunft vom 19. September 1997 - 514-516.80/29563 -,\n\n52\n\nfindet in Teheran seit Mai 1995 das „Gesetz zur Einrichtung von allgemeinen und \nRevolutionsgerichten\" Anwendung. Darin wird die Zuständigkeit zur Verfolgung von \nStraftaten auf die Richter übertragen. Staatsanwaltschaften und \nRevolutionsstaatsanwaltschaften wurden aufgelöst. \n\n53\n\nDie vorgelegte Urkunde erfüllt auch im Übrigen nicht die Anforderungen an \nVorladungen der Revolutionsstaatsanwaltschaften. Nach dem Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran vom 11. \nOktober 1994 wurden Vorladungsvordrucke zur Revolutionsstaatsanwaltschaft in \nstaatlichen Druckereien hergestellt und hatten daher immer das gleiche Druckbild. \nDas Aktenzeichen auf Vorladungsschreiben wurde nach einem bestimmten System \nerstellt: Es bestand aus drei durch Schrägstriche voneinander getrennten Zahlen, \nwobei - von rechts nach links gelesen - die erste Zahl die laufende Nummer, die \nzweite Zahl die zuständige Kammer / Abteilung und die dritte Zahl das jeweilige \npersische Jahr darstellten. Vorladungsformulare wurden immer handschriftlich mittels \nBlaupause ausgefüllt. Der vorgeladenen Person wurde in der Regel nur der \nDurchschlag ausgehändigt. Das Original blieb bei den Akten. Auf der \nOriginalvorladung vermerkte der Zustellungsbeamte die genaue Uhrzeit der \nAushändigung der Vorladung sowie den Zustellungsort. Außerdem unterschrieben \nsowohl der Zustellungsbeamte als auch der, dem die Vorladung ausgehändigt \nwurde, auf dem Original. Unter dem Text der Vorladung befand sich das Siegel der \nRevolutionsstaatsanwaltschaft. Es handelte sich hierbei um einen rechteckigen \nStempel, in dem sich wiederum das Emblem der Revolutionsstaatsanwaltschaften \nbefand. \n\n54\n\nDie vom Kläger vorgelegte Urkunde ist offensichtlich kein originaler \nVorladungsvordruck, sondern allenfalls eine Kopie eines solchen Vordrucks. Das \nverwandte Aktenzeichen ist nicht durch Schrägstriche unterteilt und lässt als zweite \nZahl nicht die Zahl der zuständigen Kammer / Abteilung erkennen. Die vorgelegte \nUrkunde ist keine Blaupause. Das kopierte Formular ist vielmehr mit Kugelschreiber \nausgefüllt und damit das Original. Angaben eines Zustellungsbeamten zur Uhrzeit \nder Zustellung und zum Zustellungsort fehlen. An der Unterschrift eines \nZustellungsbeamten sowie des Empfängers der Vorladung fehlt es ebenfalls. Ein \nrechteckiger Stempel der Revolutionsstaatsanwaltschaft ist nicht vorhanden. \n\n55\n\nNach alledem bedarf es der von den Klägern beantragten Beweiserhebung zu \nder Frage, ob das vorgelegte Vorladungsformular der Revolutionsstaatsanwaltschaft \necht ist, nicht. Diese Beweisfrage dient der Ausforschung, wie sich aus ihrem \nWortlaut ergibt. Die Echtheit des Vorladungsformulars kann aber auch als zutreffend \nunterstellt werden. Zwar geht das Gericht davon aus, dass es sich um die Kopie \neines Vorladungsfomulars der Revolutionsstaatsanwaltschaft handelt. Selbst wenn \nes aber keine Kopie, sondern ein Originalformular wäre, wäre es in einer Vielzahl von \nPunkten fehlerhaft ausgefüllt bzw. fehlten auf ihm weitere Unterschriften und \nStempel, sodass eine unechte Urkunde vorläge.\n\n56\n\nHingewiesen sei letztendlich noch auf die Ungereimtheit, dass der Kläger zu 1. \ndie Urkunde am 8. Januar 1999 in der Türkei bei der Ankunft seiner Tochter erhalten \nhaben will, die Urkunde selbst aber das Zustelldatum 19.10.1377 (= 9. Januar 1999) \nträgt. Das Gericht brauchte dem aus vorstehenden Gründen aber nicht weiter \nnachzugehen.\n\n57\n\nFür die Klägerin zu 2. sind eigene Vorfluchtgründe nicht dargetan.\n\n58\n\nDen Klägern stehen als politisch unverfolgt ausgereiste Personen auch nicht \nobjektive oder subjektive Nachfluchtgründe zur Seite, die nach Sinn und Zweck der \nAsylrechtsbegründung eine Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 \nGG gebieten.\n\n59\n\nDas gilt zunächst im Hinblick auf die vom Kläger zu 1. behaupteten \nexilpolitischen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland.\n\n60\n\nDas Gericht folgt hierbei grundsätzlich der Einschätzung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen, wonach eine asyl- und \nabschiebungsrechtlich beachtliche exilpolitische Tätigkeit nicht schon dann gegeben \nsein muss, wenn der Asylsuchende Mitglied in Exilorganisationen von im Iran \nverbotenen politischen Parteien ist, an Veranstaltungen dieser oder anderer \nregimefeindlicher Organisationen teilgenommen hat, an regimekritischen \nDemonstrationen teilgenommen und dabei Plakate getragen und Parolen gerufen \nhat, Büchertische in Fußgängerzonen betreut, Informations-/Propagandamaterial in \nFußgängerzonen verteilt oder Interviews gegeben hat, die in lokalen \nFernsehanstalten ausgestrahlt werden.\n\n61\n\nOVG NW, Beschluss vom 16.04.1999 - 9 A 5338/98.A -.\n\n62\n\nEs ist nämlich zu berücksichtigen, dass den iranischen Behörden auf Grund ihrer \nintensiven Beobachtungen bewusst ist, dass ein nach außen zum Ausdruck \ngebrachtes politisches Engagement vielfach nicht wirklich ernsthaft ist und nur zur \nErlangung von Vorteilen im Asylverfahren an den Tag gelegt wird, was umso mehr \ngilt, wenn das öffentlichkeitswirksame Auftreten erst im sicheren Ausland erwacht \nist.\n\n63\n\nVgl. OVG NW, a.a.O. unter Hinweis auf OVG NW, Beschluss vom 10.03.1999 \n- 9 A 612/99 -.\n\n64\n\nErforderlich ist vielmehr ein Hervortreten in der Öffentlichkeit, das auf Grund der \nPersönlichkeit des Asylsuchenden, der äußeren Form seines Auftritts und nicht \nzuletzt auf Grund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den \nEindruck erweckt, dass der Asylsuchende allein oder aber im - ggf. konspirativen - \nZusammenwirken mit anderen zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes \nwird. Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes gehört der Kläger zu 1. mit der von ihm \nvorgebrachten letztmaligen Teilnahme an einer Demonstration in E Anfang des \nJahres 2002 nicht zu dem Personenkreis, der nach außen hin in exponierter Weise \nfür eine regimefeindliche Organisation aufgetreten ist.\n\n65\n\nDies gilt auch im Hinblick auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten \nZeitungsartikel, den der Kläger zu 1. selbst verfasst haben will und der mit seinem \nNamen, mit seinem Bild und mit der Angabe seines derzeitigen Wohnortes versehen \nist. Der Kläger könnte sich damit zwar dem iranischen Regime erkennbar \nentgegengestellt habe, da die Zeitung in London erscheint. Die Sicherheitskräfte im \nIran werden aber unschwer ebenso wie der Einzelrichter erkennen können, dass \nhinter diesem Artikel keine politische Persönlichkeit steht, die für den Bestand der \nderzeitigen Machtverhältnisse im Iran gefährlich werden könnte. Der Kläger konnte in \nder mündlichen Verhandlung den Inhalt des Artikels nicht hinreichend wiedergeben. \nEr wusste in der mündlichen Verhandlung von Kyros den Großen und dessen \nVorstellungen nichts zu berichten, obwohl in dem Artikel auf ihn und seine \nVorstellungen zurückgegriffen wird. Dies ist nur dann verständlich, wenn der Kläger \nzu 1. diesen Artikel nicht selbst verfasst hat. Das Erscheinen des Artikels mit Name \nund Bild des Klägers zu 1. zeugen auch davon, dass der Artikel vor allem dazu \ndienen sollte, den Kläger als politischen Exiliraner erscheinen zu lassen, der er nach \nden in der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen und seinen eigenen \nAngaben in der Vergangenheit ersichtlich nicht ist.\n\n66\n\nDroht den Klägern zu 1. und 2. somit politische Verfolgung weder aus einem \nVorfluchtverhalten noch aus den Nachfluchttatbeständen einer in der Bundesrepublik \nDeutschland zu Tage getretenen politischen Aktivität, gilt dies auch hinsichtlich \nweiterer Nachfluchttatbestände. Insoweit kommen hier nur ihre Konversion zum \nchristlichen Glauben sowie die Asylantragstellung selbst in Betracht.\n\n67\n\nDie Konversion zum christlichen Glauben erfolgte in der Bundesrepublik \nDeutschland. Hier ließen sich die Kläger zu 1. und 2. taufen. Es ist von ihnen nicht \nvorgetragen, dass dieser Schritt bereits seinen Ursprung zu einer Zeit hatte, als sie \nsich noch im Iran aufhielten. Es sind auch keine Ereignisse aus dem Iran geschildert, \ndie einen solchen Schritt nahe legten. Bezüglich dieses Nachfluchtgrundes ist \njedenfalls auffällig, dass die Kläger zu 1. und 2. sich zwar haben taufen lassen, \njedoch ihren Glauben nach außen nur unregelmäßig bei verhältnismäßig kleinen \nVersammlungen christlicher Exiliraner in F bekunden. Es daher bereits fraglich, ob \nStellen des iranischen Staates bisher überhaupt von ihrem Glaubenswechsel \nKenntnis erlangt haben.\n\n68\n\nZudem lässt sich aus dem Übertritt der Kläger zu 1. und 2. zum Christentum \nohnehin eine hinreichende Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht herleiten. Zwar gilt \ninsoweit allgemein: Der Abfall vom (islamischen) Glauben (Apostasie) ist zwar nicht \nim (staatlichen) iranischen Strafrecht unter Strafe gestellt, wird aber - zurückgehend \ninsbesondere auf Khomeini - als „Hochverrat\" behandelt, weil nach islamischer \nVorstellung kein Unterschied zwischen Staat und Glaubensgemeinschaft besteht, \nsodass ein männlicher Konvertit hinzurichten ist, wenn ein entsprechendes \nRechtsgutachten eines hochrangigen Mullahs vorliegt, welches dann die Grundlage \nfür die Gefolgsleute dieses Mullahs ist, um den Betroffenen töten zu dürfen.\n\n69\n\nVgl. hierzu Nds. OVG, Urteil vom 26.10.1999 - 5 L 3180/99 -, S. 17 f. der \nUrteilsausfertigung, m.w.N.\n\n70\n\nNach der Verfassungswirklichkeit im Iran hätte der Beigeladene wegen seines \nÜbertritts vom Islam zum christlichen Glauben (Apostasie) aber nur dann politische \nVerfolgung zu befürchten, wenn er bisher über den verfassungsrechtlich geschützten \nBereich des religiösen Existenzminimums hinaus nach außen erkennbar und \nnachhaltig mit Erfolg eine missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position \nentfaltet hätte oder eine solche bei einer Rückkehr in den Iran entfalten würde.\n\n71\n\nSo die st. Rspr. des OVG NRW, Beschlüsse vom 03.08.1998 - 9 A 1496/98.A -\n, vom 29.05.1996 - 9 A 4428/95.A - und vom 22.08.1997 - 9 A 3289/97.A -; ähnlich \nBayer. VGH, Beschlüsse vom 05.03.1999 - 19 ZB 99.30678 - und vom 25.04.1996 \n- 19 AA 96.30865 -; Nds. OVG, a.a.O.; OVG Schl.-H., Beschluss vom 09.02.00 \n- 2 L 238/98 -.\n\n72\n\nSo hat das Auswärtige Amt in einer Auskunft vom 13.07.1999 an das VG \nRegensburg ausgeführt, nach dem kodifizierten iranischen Strafrecht gebe es keine \ngesetzlichen Vorschriften, die den Übertritt vom Islam zum Christentum unter Strafe \nstellten. Allerdings könne der Abfall vom islamischen Glauben nach dem Koran von \njedem Moslem verfolgt werden. Der iranische Staat ergreife also selbst keine \nMaßnahmen, toleriere jedoch inoffiziell entsprechende Repressalien durch fanatische \nMoslems. Voraussetzung für die Gefährdung eines Konvertierten sei jedoch, dass die \nKonversion zum Christentum den iranischen Stellen bekannt sei und diese auch ein \nInteresse an dem Betreffenden hätten. Nach den dortigen Erfahrungen führten erst \nein in der iranischen Öffentlichkeit vorgetragenes Bekenntnis oder vor allem \nmissionarische Tätigkeiten zu einer Gefährdung, wobei eine Prognose der Reaktion \nnicht möglich sei. Es seien Fälle bekannt, bei denen konvertierte Moslems \nproblemlos im Iran leben könnten, in anderen Fällen wiederum seien Konvertierte \nhart bestraft worden. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Betreffenden erst in \nDeutschland Mitglied einer christlichen Gemeinde geworden seien. Diese \nEinschätzung ergibt sich auch aus dem Lagebericht des AA vom 18.04.2001 (S. 18), \nwonach die traditionell im Iran vertretenen armenischen Christen und Zoroastrier in \ndie Gesellschaft integriert und keinerlei staatlichen Verfolgungsmaßnahmen \nausgesetzt seien. Auch diejenigen anderen christlichen Kirchengemeinden, die ihre \nArbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Religion beschränkten, \nwürden vom Staat nicht systematisch behindert. Demgegenüber seien der Gefahr \nstaatlicher Verfolgung Mitglieder solcher religiöser Minderheiten, denen zum \nChristentum konvertierte Moslems angehörten, ausgesetzt, die selbst \nMissionierungsarbeit betrieben. Eine solche Gefahr bestehe für alle missionierenden \nChristen, egal, ob geborene oder konvertierte. Dabei richteten sich diese \nMaßnahmen bisher aber ganz überwiegend gezielt gegen Kirchenführer und solche, \ndie in der Öffentlichkeit besonders aktiv seien, nicht aber gegen einfache \nGemeindemitglieder. Bei einem Übertritt im Ausland sei die Gefahr einer Verfolgung \nim Iran wesentlich geringer, weil den iranischen Behörden überhaupt bekannt \nwerden müsse, dass die betreffende Person konvertiert sei (vgl. hierzu auch AA, \nAuskunft vom 07.05.2001 an VG Regensburg) und sich gegenüber anderen \nausdrücklich zum Christentum bekenne. Zudem bestehe auch für diesen \nPersonenkreis eine echte Gefährdung nur dann, wenn er sich aktiv nach außen zum \nChristentum bekenne und insbesondere missionarisch tätig werde. Nach allem geht \nauch das erkennende Gericht davon aus, dass die Gefahr staatlicher Verfolgung, wie \nim Lagebericht des Auswärtigen Amtes ausgeführt, nur für den Fall angenommen \nwerden kann, dass Christen, unabhängig davon, ob es sich um geborene oder \nkonvertierte handelt, Missionierungsarbeit betreiben. Die in diesem Zusammenhang \ngeschilderten Beispielsfälle weisen darüber hinaus lediglich Pfarrer oder allgemein \nPriester, also Repräsentanten der christlichen Gemeinden, als Opfer von Gewalttaten \naus, sodass auch die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Missionierungsarbeit den \njeweiligen Apostaten aus der Gruppe der einfachen Gemeindemitglieder \nherausheben muss, um als Objekt von Gewaltmaßnahmen überhaupt in Betracht zu \nkommen. Diese Annahme wird durch die Ausführungen des Auswärtigen Amtes in \ndem genannten Lagebericht ausdrücklich bestätigt, wonach sich die staatlichen \nVerfolgungsmaßnahmen bisher ganz überwiegend gegen die Kirchenführer und in \nder Öffentlichkeit besonders aktive, nicht aber gegen einfache Gemeindemitglieder \ngerichtet hätten. Eine hiernach über den schlichten Übertritt zum Christentum \nhinausgehende herausragende missionarische Tätigkeit kann im Falle der Kläger zu \n1. und 2. aber gerade nicht festgestellt werden.\n\n73\n\nAuf Grund dieser aktuellen Auskunftslage, die alle christlichen und damit auch \ndie Gemeinschaften der Baptisten erfasst, braucht der Beweisfrage der Kläger, ob \niranische Baptisten im Iran Opfer religiöser Verfolgung sind bzw. ob die Gefahr \nbesteht, Opfer religiöser Verfolgung zu werden, nicht nachgegangen zu werden. Es \nist nicht ersichtlich, dass sich seit dem letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes \nvom 15. Juli 2002, der die oben geschilderte Situation nochmals bestätigte, eine \nVeränderung in den Verhältnissen ergeben hat. \n\n74\n\nAuch die Asylantragstellung führt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu \neiner politischen Verfolgung der Kläger zu 1. und 2. im Iran,\n\n75\n\nso auch OVG NW, Beschluss vom 16.04.1999 - 9 A 5338/98.A -; OVG NW, \nUrteil vom 30.04.1992 - 16 A 1193/91.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n29.10.1992 - A 14 S 725/91 -.\n\n76\n\nSo führt das Deutsche Orient-Institut in seinem Gutachten vom 19.07.1989 an \ndas VG Bremen aus, dass die iranischen Behörden wussten und auch heute wissen, \ndass in Folge der ausländerrechtlichen Lage in Westeuropa die Stellung eines \nAsylantrags häufig die einzige Möglichkeit ist, eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen \n(ebenso Deutsches Orient-Institut vom 7.12.1992 an VG Würzburg und vom \n28.08.1992 an VG Kassel). Auch das Auswärtige Amt berichtet in seinen \nLageberichten, es könne davon ausgegangen werden, dass den iranischen \nBehörden bekannt sei, dass die überwiegende Zahl der iranischen Asylbewerber \nlediglich aus unpolitischen Gründen versuche, in Deutschland mittels einer \nAsylantragstellung einen dauernden Aufenthalt zu erreichen. Auch das Diakonische \nWerk T kommt in seiner Auskunft vom 02.01.1992 an das VG Schleswig zu dem \nErgebnis, dass die Tatsache der Asylantragstellung allein kaum \nVerfolgungsmaßnahmen nach sie ziehe, wenn es gelinge, die Verhörperson davon \nzu überzeugen, dass die Asylantragstellung ausschließlich der Umgehung der \nausländerrechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland gedient \nhabe.\n\n77\n\nIm Hinblick auf das bisher Gesagte vermag das Gericht schließlich auch bei einer \nGesamtwürdigung aller von den Klägern zu 1. und 2. vorgetragenen Umstände eine \nVerfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran nicht zu erkennen.\n\n78\n\nDie Klage der Kläger hat auch keinen Erfolg, soweit die Kläger die Feststellung \nnach § 51 Abs. 1 AuslG begehren.\n\n79\n\nDa die Voraussetzungen des Asylbegehrens nach Art. 16 a Abs. 1 GG und des \nFeststellungsanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der \nVerfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes und des politischen Charakters \nder Verfolgung deckungsgleich sind,\n\n80\n\nvgl. Urteil des BVerwG vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -; Urteile des OVG \nNW vom 30. April 1992 - 16 A 1193/91.A - und vom 4. Juni 1992 \n- 16 A 2543/91.A -,\n\n81\n\ngelten die eingangs der Entscheidungsgründe genannten Grundsätze zur \nAnnahme einer politischen Verfolgung in gleicher Weise, und zwar auch hinsichtlich \ndes anzulegenden Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit,\n\n82\n\nvgl. Beschluss des BVerwG vom 13. August 1990 - 9 B 100.90 -, NVwZ-RR \n1991, 215 zur gleich lautenden Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG a.F.\n\n83\n\nDie Kläger haben des Weiteren keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten \nauf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Denn ungeachtet \nder Frage, ob im Rahmen der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 \nAuslG sowohl verfolgungsunabhängige als auch verfolgungsabhängige, d.h. im \nRahmen des Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG bereits berücksichtigte \nbzw. zu berücksichtigende Umstände, eine Rolle spielen können,\n\n84\n\nvgl. OVG NW, Beschluss vom 9. Oktober 1992 - 18 E 955/92.A -; BVerfG, \nBeschluss vom 3. April 1992 - 2 BvR 1837/91 -,\n\n85\n\nscheitert ein solcher Anspruch bereits daran, dass es - wie oben näher \nausgeführt - an einem glaubhaften oder verfolgungsrelevanten Vortrag der Kläger \nfehlt und diese damit auch nicht glaubhaft dargelegt haben, dass ihnen die in § 53 \nAuslG genannten Gefahren bei einer Abschiebung in den Iran mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit drohen. Verfolgungsunabhängige Abschiebungshindernisse sind \nweder ersichtlich noch vorgetragen.\n\n86\n\nAuch die auf Aufhebung von Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides gerichtete \nKlage ist unbegründet, weil diese rechtlich nicht zu beanstanden ist und die Kläger \ndadurch nicht in ihren Rechten verletzt werden. Ausreiseaufforderung und \nAbschiebungsandrohung beruhen auf §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung \nmit §§ 50, 51 Abs. 4 AuslG.\n\n87\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n88","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293656","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-10/9-k-1430-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293656","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293656","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-10/9-k-1430-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293656","retrieved":"2026-07-09 03:15:01.125123+00:00"}}