{"status":"available","doknr":"OLD293655","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0310.25K6938.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-10","aktenzeichen":"25 K 6938/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser entsprechender Aufhebung ihres \nBescheides vom 15. Mai 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 4. September \n2002 verpflichtet, dem Kläger als Inhabern der Ballettschule H für die Zeit vom 18. \nFebruar 1974 bis zum 31. Dezember 1991 zu bescheinigen, dass er mit seinem \nKursprogramm „Ballett 4-5 Jahre\", „Ballett 6-8 Jahre\", „Ballett 9-11 Jahre\", „Ballett 12-\n14 Jahre\", „Ballett 15-18 Jahre und Erwachsene\", „Jazztanz, Pädagogik, \nTanzgeschichte\" auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des \nöffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet hat. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu \n9/10.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger war bis Ende 1991 Alleininhaber der Ballettschule H, seitdem betreibt \ner sie zusammen mit seiner Ehefrau. Unter dem 13. September 2000 hatte er \nzusammen mit seiner Ehefrau bei der Beklagten die Ausstellung einer Bescheinigung \nnach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für eine Befreiung von der Umsatzsteuer für die Zeit ab \n1992 beantragt. Dem Antrag waren beigefügt Unterlagen über das eigene Studium \nund die bisherigen Engagements der Eheleute sowie deren Führungszeugnis, eine \nAusbildungsübersicht, Muster des Unterrichtsvertrages, eine Beschreibung der \nUnterrichtseinheiten sowie Nachweise darüber, dass an der Ballettschule \nausgebildete Schüler als Ballettpädagogen und Tänzer tätig waren. Nachdem das \nzuständige Dezernat bescheinigt hatte, das aus schulfachlicher Sicht keine \nBedenken bestünden, erteilte die Beklagte unter dem 9. April 2001 die \nBescheinigung, dass der Kläger und seine Ehefrau mit der Bildungsmaßnahme \n„Tanz-/Ballettunterricht zur Vorbereitung auf einen Beruf oder auf eine \nAufnahmeprüfung an einer Hochschule\" ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf \neine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung \nvorbereiten.\n\n3\n\nUnter dem 30. Januar 2002 beantragte der Kläger daraufhin, ihm eine \nBescheinigung für die Befreiung von der Umsatzsteuer für die Zeit vom 18. Februar \n1974 bis zum 31. Dezember 1991 gemäß § 4 Nr. 21 a)bb) UStG zu erteilen. Zur \nBegründung bezog er sich auf die Unterlagen, die er in dem vorangegangenen \nVerfahren eingereicht hatte. Er reichte außerdem zwei weitere Bescheinigungen ein, \nwonach Schüler, die in den Jahren 1977 und 1979 mit ihrer Ausbildung beim Kläger \nbegonnen hatten, inzwischen als Künstler bzw. Ballettpädagogin tätig waren. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 15. Mai 2002 bescheinigte die Beklagte dem Kläger gemäß § 4 \nNr. 21 a) bb) UStG, dass er „mit der Bildungsmaßnahme dreijährige Vorausbildung, \nBühnentanz und Tanzpädagogik zur Vorbereitung auf Aufnahmeprüfungen für \nBühnentänzer/innen und Tanzpädagogen/innen an Fachhochschulen\" \nordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des \nöffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet habe. Die Bescheinigung wurde \nauf die Zeit vom 1. April 1978 bis zum 31. Dezember 1991 befristet. Der Bescheid \nwar nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. \n\n5\n\nDer Kläger legte gegen diesen Bescheid am 6. August 2002 Widerspruch ein, \nden die Beklagte mit Bescheid vom 4. September 2002 als unzulässig zurückwies. \nSie führte aus, die Bescheinigung sei antragsgemäß erteilt worden. Der Kläger habe \nlediglich Unterlagen für eine dreijährige Ausbildung zu den Akten gereicht, sodass er \ndurch die Beschränkung auf diese Ausbildung nicht in seinen Rechten verletzt sei. \n\n6\n\nAm 26. September hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er ist der \nAuffassung, die Bescheinigung habe sich nicht nur auf einzelne Unterrichtsinhalte, \nsondern auf die gesamte Ausbildung an seiner Ballettschule zu beziehen. Auch sei \ndie gesamte Ausbildung berufsvorbereitend. Das ergebe sich schon daraus, dass die \nKünstler und Pädagogen, deren Zeugnisse und Arbeitsnachweise er eingereicht \nhätte, gerade nicht an dem Kurs teilgenommen hätten, auf den die Beklagte ihre \nBefreiung beschränkt habe. Er legte weiter im Einzelnen dar, dass die Ausbildung \nzum Beruf des Tänzers bereits in jungen Jahren begonnen werden müsse, damit der \nBeruf später vom Erwachsenen erfolgreich ausgeübt werden könne. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt, \n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Mai \n2002 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 4. \nSeptember 2002 zu verpflichten, seiner als Ballettschule H \nbezeichneten Einrichtung für die Zeit vom 18. Februar 1974 bis \nzum 31. Dezember 1991, gegebenenfalls unter dem Vorbehalt \ndes Widerrufs zu bescheinigen, dass diese ordnungsgemäß auf \neinen Beruf bzw. auf eine vor einer juristischen Person des \nöffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet habe,\n\n9\n\nhilfsweise, \n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Mai \n2002 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 4. \nSeptember 2002 zu verpflichten, seiner als Ballettschule H \nbezeichneten Einrichtung für die Zeit vom 18. Februar 1974 bis \nzum 31. Dezember 1991, gegebenenfalls mit dem Vorbehalt des \nWiderrufs zu bescheinigen, dass sie mit dem Kursprogramm \nBallett 4-5 Jahre, Ballett 6-8 Jahre, Ballett 9-11 Jahre, Ballett 12-\n14 Jahre, Ballett 15-18 Jahre und Erwachsene, Jazztanz, \nPädagogik, Tanzgeschichte, Bodystyling auf einen Beruf bzw. \nauf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts \nabzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet habe. \n\n11\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die im \nVerwaltungsverfahren vorgetragenen Gründe.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Bei \nder Klage handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die nach § 40 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Es handelt sich nicht \num eine Abgabenangelegenheit im Sinne von § 33 FGO, über die die Finanzgerichte \nzu entscheiden hätten. Gegenstand des Verfahrens ist eine Bescheinigung, die \nbestimmte Leistungen des Klägers von der Umsatzsteuer ausnimmt. Ob der \nMitwirkungsakt einer anderen Behörde ein selbständig angreifbarer Verwaltungsakt \nist, hängt maßgeblich davon ab, dass der Mitwirkung nach ihrer gesetzlichen \nAusgestaltung unmittelbare rechtliche Außenwirkung für den Betroffenen zukommt. \n\n17\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1976 - VII C 75.74 -, BStBl. II 1977, S. \n300-302\n\n18\n\nSo liegt der Fall hier. Die Bescheinigung, deren Ausstellung der Kläger begehrt, \nführt dazu, dass bestimmte Leistungen, die er anboten hat, von der Umsatzsteuer \nbefreit sind, und zugleich auch zum Verlust des Umsatzsteuervorabzugs in diesem \nBereich. Unter diesen Umständen kommt der Bescheinigung unmittelbare rechtliche \nAußenwirkung zu. Die Bescheinigung hat damit gegenüber dem Steuerbescheid \nrechtlich verselbständigt.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1976 - VII C 73.75 -, BStBl. II, S. 334-\n337; BFH, Urteil vom 24. September 1998 - V R 3/98 -, BStBl. II 1999, S. 147\n\n20\n\nFür die Klage fehlt dem Kläger auch nicht die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). \nIm Gegensatz zu der Meinung der Beklagten kann sich eine Unzulässigkeit der Klage \nnicht daraus ergeben, dass der Kläger durch die Vorlage der Unterlagen den \nPrüfungsumfang der Beklagten möglicherweise eingeschränkt hätte. Die Beklagte \ndurfte und musste hinsichtlich des Kursangebots des Klägers von Amts wegen \nermitteln und entscheiden, ob eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG \nausgestellt werden musste. \n\n21\n\nErmächtigungsgrundlage für das Tätigwerden der Beklagten in diesem Fall ist § 4 \nNr. 21 a) bb) UStG. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die \nLieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt \nim Rahmen seines Unternehmens ausführt. Von diesen Umsätzen sind gemäß § 4 \nNr. 21 a) bb) UStG steuerfrei die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck \ndienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder \nberufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, \ndass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen \nRechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Zuständige Stelle in \ndiesem Sinne ist die Beklagte (Verordnung der Landesregierung vom 14. März 1989, \nGVBl. 89, S. 104). \n\n22\n\nNachdem der Beklagten durch den Antrag des Klägers amtlich die Existenz \nseiner Einrichtung bekannt geworden war, hatte sie umfassend deren Kursangebot \ndaraufhin zu überprüfen, ob dafür eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG in \nBetracht kommt. Auf den Antrag der Kläger kam es insoweit nicht mehr an. Nach § \n22 VwVfG NRW entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie ein \nVerwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Behörde auf Grund \nvon Rechtsvorschriften von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss bzw. nur \nauf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.\n\n23\n\nOb eine Einrichtung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG von der Umsatzsteuer befreit \nist, steht nicht zur Disposition des Steuerpflichtigen. Denn § 4 Nr. 21 a) bb) UStG \nverleiht dem Unternehmer nicht das Recht, etwa durch Nichtvorlage der \nBescheinigung auf die Steuerfreiheit seiner Leistungen zu verzichten. Die Regelung \nlässt vielmehr zu, dass die für die Erteilung der Bescheinigung zuständige \nLandesbehörde nicht nur vom Unternehmer eingeschaltet werden, sondern auch von \nAmts wegen tätig werden kann und muss. \n\n24\n\nDas ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift. Diese normiert nicht, \ndass die Bescheinigung vom Unternehmer vorgelegt werden muss, sondern nur, \ndass die zuständige Landesbehörde die Vergleichbarkeit bescheinigt. Bestätigt wird \ndies dadurch, dass an anderer Stelle im Umsatzsteuergesetz ausdrücklich festgelegt \nist, dass der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, also selbst entsprechende \nUnterlagen beibringen muss (vgl. §§ 6 Abs. 4, 6a Abs. 4, 7 Abs. 4 und 8 Abs. 3 \nUStG). Wenn der Gesetzgeber bei den Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 und 21 \nUStG auf eine entsprechende Formulierung verzichtet hat, sondern nur die \nBescheinigung der zuständigen Landesbehörde als Tatbestandsvoraussetzung \nnormiert hat, so lässt dies nur den Schluss zu, dass die Tatbestandsvoraussetzung \nunabhängig vom Willen des Unternehmers herbeigeführt werden kann. \n\n25\n\nDie Auslegung entspricht zum anderen dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die \nSteuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG soll weit gehende \nWettbewerbsgleichheit zwischen den öffentlichen Bildungseinrichtungen und denen \nprivater Träger herstellen. Damit soll auf der einen Seite vermieden werden, dass \nprivate Träger z. B. bei den Preisen anders als die öffentlichen Schulen und \nBildungseinrichtungen mit der Umsatzsteuer belastet werden, soll aber auf der \nanderen Seite auch verhindern, dass sich private Träger durch den Vorsteuerabzug \ngegenüber dem öffentlichen Träger Steuervorteile verschaffen. Gestützt wird diese \nAuslegung durch § 9 UStG, wonach die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung zu \nverzichten, für die Fälle der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 und 21 UStG gerade \nnicht vorgesehen ist. \n\n26\n\nVgl. BFH, Urteil vom 24. September 1998 - V R 3/98 -, BStBl. II 1999, S. 147; \nFG München, Urteil vom 20. September 1993 - 14 K 3507/89 -, EFG 1994, S. 416-\n127, jeweils mit weiteren Nachweisen. \n\n27\n\nIm Hinblick auf eine gleichmäßige Besteuerung aller Steuerpflichtigen kann damit \nder Unternehmer durch seinen Antrag auch nicht den Umfang der Prüfungspflicht der \nzuständigen Landesstelle einschränken.\n\n28\n\nDie Klage ist jedoch nur im Hilfsantrag teilweise begründet, im Hauptantrag ist sie \nunbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm eine Bescheinigung \nnach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für sein Unternehmen Ballettschule H ausgestellt wird, \nohne dass diese Bescheinigung auf einzelne Kurse beschränkt wird. Insoweit ist die \nVersagung der Bescheinigung durch die Beklagte rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). \n\n29\n\nSinn des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ist es, der Beklagten als sachverständiger Stelle \ndie Beurteilung zu überlassen, ob die Ausbildungsleistungen einer privaten \nEinrichtung ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen \nPerson des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung oder beides vorbereitet, es \nwird die Eignung der Einrichtung hierzu bescheinigt. Die Bescheinigung bindet die \nFinanzämter bei der Festsetzung der Umsatzsteuer unmittelbar, eine neuerliche \nÜberprüfung einzelner Unterrichtsleistungen auf ihre Eignung, berufs- oder \nprüfungsvorbereitend zu sein, findet im Rahmen der Festsetzung der Umsatzsteuer \nnicht statt. \n\n30\n\nVgl.: BFH, Urteil vom 3. Mai 1989 - V R 83/84 -, BStBl. II, S. 815\n\n31\n\nPrivate Bildungsreinrichtungen sind jedoch, anders als eine staatliche Schule, \nnicht verpflichtet, nur solche Unterrichtsleistungen anzubieten, die ordnungsgemäß \nauf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts \nabzulegende Prüfung vorbereiten, sondern sie können neben ihrer Ausbildung auch \nandere Kurse anbieten, die nicht der Berufs- oder Prüfungsvorbereitung dienen, etwa \nHobbykurse. Für derartige Kurse ist jedoch eine Umsatzsteuerbefreiung im Gesetz \nnicht vorgesehen, die privaten Bildungseinrichtungen sind nur insoweit von der \nUmsatzsteuer befreit, als sie den staatlichen Bildungseinrichtungen vergleichbar \nsind. Unter diesen Umständen ist es Aufgabe der jeweiligen Stellen, die auf Grund \nihrer Sachkunde dafür von den Landesregierungen ausgewählt wurden, bereits bei \nder Ausstellung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG die Kurse bzw. \nUnterrichtsleistungen im Einzelnen zu bezeichnen, die die Voraussetzungen des § 4 \nNr. 21 a) bb) UStG erfüllen. Anderenfalls könnte im Extremfall eine Einzige \nprüfungsvorbereitende Unterrichtseinheit dazu führen, dass eine Schule mit ihren \ngesamten Leistungen von der Umsatzsteuer befreit würde, auch wenn der \nüberwiegende Teil der Kurse die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG nicht \nerfüllt. Ebenso wenig ist es Sinn der Vorschrift, allen Unternehmern die \nBescheinigung zu verweigern, die über ihre berufs- und prüfungsvorbereitende \nUnterrichtsleistung hinaus noch andere Unterrichtseinheiten anbieten. Auf diese \nWeise würde die Gleichstellung privater mit öffentlichen Schulen, die § 4 Nr. 21 a) \nbb) UStG anstrebt, verfehlt. Um die Umsatzsteuerbefreiung dem Sinn und Zweck des \nGesetzes entsprechend einer privaten Bildungseinrichtung in dem Umfang \nzukommen zu lassen, in dem sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen \nPerson des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, \nsind daher die Unterrichtsleistungen insoweit auf ihre Eignung hin zu überprüfen und \nin der Bescheinigung zu benennen. Dadurch kann auch vermieden werden, dass bei \nder Auslegung der Bescheinigung durch das Finanzamt Fehler unterlaufen oder es \nzu Missverständnissen kommt. Die Bescheinigung, die ja die Finanzämter entlasten \nsoll, würde auf diese Weise die Umsatzsteuerprüfung deutlich vereinfachen. Dies \nbedeutet auch keinen unvertretbar hohen Mehraufwand für die zuständigen \nLandesbehörden. Denn schon bisher mussten die Unterrichtsleistungen fachlich \nbegutachtet, eventuell mit den Lehrplänen entsprechender staatlicher Schulen \nverglichen und auf ihre Eignung hin überprüft werden. Die einzelnen Kurse noch in \nden Bescheid aufzunehmen, ist demgegenüber ein zu vernachlässigender \nAufwand.\n\n32\n\nSoweit der Kläger beantragt, ihm für die von ihm im Hilfsantrag einzeln \naufgeführten Leistungen die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG \nauszustellen, ist die Klage überwiegend begründet. Die überwiegende Ablehnung der \nAusstellung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG durch die Beklagte \nsowie die Ablehnung der Bescheinigung für die Zeit vor dem 1. April 1978 sind \nrechtswidrig und verletzen den Kläger in ihren Rechten. Der Kläger hat insoweit \nAnspruch auf die Ausstellung der Bescheinigung. \n\n33\n\nDer Kläger kann hingegen nicht beanspruchen, dass in die Bescheinigung auch \nder Kurs „Bodystyling\" aufgenommen wird. Insoweit ist der angefochtene Bescheid \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. \n\n34\n\nDie Beklagte hat zu Unrecht die Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) \nbb) UStG für die Kurse abgelehnt, die sich an Kinder und Jugendliche unter 14 \nJahren richten und nur für einen Tanzkurs, der sich an Schüler von 15 bis 18 Jahren \nrichtet, die Bescheinigung ausgestellt. Ihre Begründung, die Umsatzsteuerbefreiung \nkönne nur für solche Unterrichtsleistungen angenommen werden, bei denen bereits \nim Zeitpunkt der Durchführung angenommen werden könne, dass eine Berufs- oder \nPrüfungsvorbereitung stattfinde, trägt die Ablehnung nicht. Entscheidend für die \nFrage, ob die Kurse berufs- bzw. prüfungsvorbereitend sind, ist nicht, ob von den \nTeilnehmern bereits eine Entscheidung für einen bestimmten Beruf getroffen wurde, \nsondern ob die Ausbildung für die Ergreifung des Berufs bzw. die Ablegung der \nPrüfung erforderlich und geeignet ist. Mit der Ausstellung der Bescheinigung wird \nnicht die Ausbildung einzelner Lehrgangsteilnehmer beurteilt, sondern nur, ob die \nBildungseinrichtung von ihrer Organisation und ihren Unterrichtsinhalten \nordnungsgemäß auf einen bestimmten Beruf bzw. auf eine oder mehrere von einer \njuristischen Person des öffentlichten Rechts abzulegende Prüfungen vorbereitet. \n\n35\n\nVgl.: BFH, Urteil vom 3. Mai 1989 - V R 83/84 -, BStBl. II, S. 815\n\n36\n\nBereits ein Vergleich der Ausbildung des Klägers mit denen staatlicher oder \nstaatlich anerkannter Ballettschulen ergibt ohne weiteres, dass eine \nBerufsausbildung zum Tänzer in der Regel mit etwa sechs Jahren begonnen wird. \n\n37\n\nVgl. z.B. den Ausbildungsplan der Ballettschule Leipzig, im Internet \nveröffentlicht unter www.leipzig-online.de, der John-Cranko-Schule in Stuttgart, im \nInternet veröffentlicht unter www.stuttgart-ballet.de, der Ballettschule des \nHamburger Balletts, die von einem Kläger in einem Parallelverfahren zu den Akten \ngereicht wurde, sowie des Tanzzentrums in Iserlohn, einer staatlich anerkannten \nfreien Berufsausbildungsschule für klassischen und modernen Bühnentanz, \nveröffentlicht im Internet unter www.ballettakademie.com.\n\n38\n\nDass die Berufsausbildung zum Tänzer bereits erheblich vor dem 14. Lebensjahr \nbegonnen werden muss, ergibt sich auch aus den fachlichen Stellungnahmen des \nDeutschen Berufsverbandes für Tanzpädagogik e.V., die der Kläger zu den Akten \ngereicht hat. Danach ist der Ballettunterricht für Kinder ab dem 5. Lebensjahr ein \nnotwendiger und national und international praktizierter Bestandteil der \nVorausbildung. Die Vorarbeit mit Kindern zwischen dem 5. und 10. Lebensjahr ist \ndanach für den Einstieg in die Berufsausbildung unerlässlich im Sinne einer \nspezifischen Ausprägung physischer, psychomotorischer, psychologischer und \nmentaler Voraussetzungen für den Beruf des Tänzers bzw. der Tänzerin dar. Die \neigentliche Berufsausbildung, für die ein bestimmtes Curriculum definiert ist, beginnt \ndann mit 10. Lebensjahr und dauert acht Jahre. Dass der Unterricht in der Zeit vom \n5. bis zum 10. Lebensjahr dafür unerlässliche Voraussetzung ist, ergibt sich auch aus \ndem Gutachten des Dr. med. I aus Zürich, einem Facharzt für orthopädische \nChirurgie und Sportmedizin, wonach aus medizinischen Gründen die Ausbildung zum \nTänzer nicht später als im 7. Lebensjahr begonnen werden sollte, wenn der Beruf \nspäter erfolgreich ausgeübt werden und ein vorzeitiges Karriereende vermieden \nwerden soll. \n\n39\n\nAus den Darlegungen des damals zuständigen Kultusministers lassen sich \nebenfalls keine Argumente für die Altersgrenze von 14 Jahren gewinnen. Der Erlass \nvom 18. Dezember 1989 - I C 3.03-30/4-1495/89 - legt fest, dass bei \nBalletteinrichtungen (-instituten, -kursen) u.a. die Lehrpläne mit denen der G-\nHochschule in F vergleichbar sein müssen. Da eine Hochschule regelmäßig erst \nnach Erlangung der Hochschulreife besucht werden kann, ließe sich daraus zwar \neine Altersgrenze entnehmen, die dann jedoch bei etwa 18 Jahren, nicht jedoch bei \n14 Jahren anzusetzen wäre. Außerdem ist der Erlass insoweit nicht mit dem \nGesetzestext vereinbar. Der Gesetzestext erfasst jede Form der Berufsausbildung \nbzw. zur Vorbereitung auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts \nabzulegende Prüfung, nicht nur eine Hochschulausbildung. Der Beruf des Tänzers \nsetzt aber nicht zwingend den Abschluss einer Hochschulausbildung voraus. Das \nergibt sich ohne weiteres schon daraus, dass die K-Schule und die Ballettschule in M \neine Berufsfachschule beinhalten und mit deren Abschluss die Berufsausbildung zum \nTänzer für abgeschlossen halten. Wenn es aber andere staatliche Ausbildungen zum \nBeruf des Tänzers gibt als das Hochschulstudium, ist die Verengung auf diese Form \nder Ausbildung mit § 4 Nr. 21 a) bb) UStG nicht vereinbar. Auch soweit in dem \ngenannten Erlass verfügt wird, den Teil der Einrichtung, der sich mit Laienunterricht \noder der Kindervorstellung beschäftigt, gegebenenfalls von der Bescheinigung \nauszunehmen, ist dies keine Argumentationshilfe für die Beschränkung der \nBescheinigung auf den Unterricht für Jugendliche über 14 Jahren. Dass von der \nBescheinigung sog. Hobbykurse auszunehmen sind, ist oben bereits dargelegt \nworden. Ein zielgerichteter Ballettunterricht, soweit er sich an Kinder wendet, ist \njedenfalls bei gesetzeskonformer Auslegung des Erlasses nicht von der \nBescheinigung auszunehmen. Auch dass Kindervorstellungen von der \nBescheinigung auszunehmen sind, ergibt sich schon aus dem Gesetz. \nTheatervorstellungen unterfallen nicht der Regelung des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG, \nsondern nur unter bestimmten Voraussetzungen der Regelung des § 4 Nr. 20 UStG, \nfür die dann eine eigene Bescheinigung erstellt werden muss.\n\n40\n\nSoweit sich die Beklagte auf den Erlass des Ministeriums für Städtebau und \nWohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen vom September 2001 \n- VI B 3 - 00.81.1/291/01 - bezieht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Wie in \ndem Erlass richtig dargelegt, knüpft die Umsatzsteuerbefreiung an die zielgerichtete \nsystematische Berufs- und Prüfungsvorbereitung an. Die in dem Erlass daraus \ngezogene Folgerung, dass die Berufsausübung bzw. die Ablegung der Prüfung auch \nabsehbar sein muss, ergibt sich hingegen aus dem Gesetz nicht. Wie bereits der \nBundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 3. Mai 1989 \n\n41\n\nvgl.: BFH, Urteil vom 3. Mai 1989 - V R 83/84 -, BStBl. II, S. 815\n\n42\n\ndargelegt hat, ist Voraussetzung für die Bescheinigung gerade nicht, dass jeder \neinzelne Schüler den Beruf tatsächlich ergreift. Vielmehr soll die Bescheinigung \nlediglich sicherstellen, dass die Ausbildung ordnungsgemäß erfolgt. Dass ist auch \ndann der Fall, wenn nur einzelne Schüler die extrem lange und harte Ausbildung zum \nTänzer erfolgreich beenden. Das ändert aber nichts daran, dass auch die frühen \nVorbereitungskurse erforderlich sind, um den Beruf später ergreifen zu können. Dass \ndiese frühe Ausbildung aus bestimmten Gründen für den Beruf des Tänzers nicht \nerforderlich sein sollte, legt auch dieser Erlass nicht dar, im Gegenteil wird darin \ninsbesondere die wertvolle Erziehung im Kindesalter als Grundlage für den Beruf des \nTänzers angenommen. Eine verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, auf die sich \nder Erlass bezieht, liegt zu der Frage der Steuerbefreiung von Ballettschulen der \nKammer nicht vor.\n\n43\n\nNicht angenommen werden kann hingegen, dass auch der Kurs „Bodystyling\" der \nBerufsausbildung dient. Nähere Unterlagen, aus denen sich eine Berufsausbildung \ninsoweit ableiten ließe, hat der Kläger auch nicht eingereicht. Der Kurs wird zurzeit in \nden Vormittagsstunden erteilt und wendet sich damit offenbar nicht an junge \nMenschen. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass dieser Kurs \nder Vorbereitung auf einen bestimmten Beruf oder eine vor einer juristischen Person \ndes öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung dient. \n\n44\n\nDer Bescheid der Beklagten ist auch insoweit rechtswidrig, als damit die \nBescheinigung erst ab dem 1. April 1978 ausgestellt wird, nicht aber für die Zeit ab \ndem 18. Februar 1974. Der Kläger hat seine Schule schon 1974 gegründet. Eine \nBegründung für die Einschränkung der Bescheinigung ergibt sich aus dem Bescheid \nnicht. Die Tatsache, dass der Kläger nur für die Zeit seit 1977 nachweisen konnte, \ndass seine Schüler den Beruf des Tänzers oder Tanzpädagogen ergriffen haben, \nlässt sich für eine entsprechende Einschränkung der Bescheinigung nicht \nheranziehen. Wie bereits dargelegt, kommt es für die Ausstellung der Bescheinigung \nnicht darauf an, dass tatsächlich alle Schüler den Beruf ergreifen. Wenn von dem \nTräger der Schule der Nachweis verlangt wird, dass tatsächlich einige der Schüler \nden Beruf ergriffen haben, so ist dies nur unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, \ndass bei einem künstlerischen Beruf, der auch ohne bestimmte Examen erfolgreich \nausgeübt werden kann, es ein aussagekräftiges Indiz für die Geeignetheit der \nAusbildung darstellt, wenn tatsächlich einige der Schüler den Beruf ausüben. Eine \nEinschränkung der Bescheinigung wäre auf die Zeit ab dem 1. April 1978 wäre nur \ndann gerechtfertigt, wenn der Kläger den Unterricht in der Zeit vor dem 1. April 1978 \nanders erteilt hätte als danach und deshalb als Berufs- und Prüfungsvorbereitung \nnicht geeignet gewesen wäre. Dafür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Der \ntenorierte Beginn der Geltungsdauer der Bescheinigung ab dem 18. Februar 1974 \nergibt sich aus dem Klageantrag (§ 88 VwGO).\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kosten waren in dem \naus dem Tenor ersichtlichen Umfang zwischen den Parteien aufzuteilen. Einerseits \nist der Kläger nur in der Formulierung, nicht aber in der Sache mit seinem Hilfsantrag \nvon dem Haupt-antrag abgewichen, andererseits ist er insoweit mit seiner Klage \nunterlegen, als der Kurs „Bodystyling\" nicht als berufs- oder prüfungsvorbereitend \nanerkannt werden konnte. \n\n46\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n47\n\nDie Kammer hat die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § \n124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Rechtssache hat angesichts des Fehlens \nobergerichtlicher verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zu den anstehenden \nFragen und der der Kammer aus diesem Verfahren und den Parallelverfahren \nbekannt gewordenen unterschiedlichen Handhabung gleicher Fallgestaltungen \nsowohl durch die Beklagte selbst als auch durch andere zuständige Behörden \ngrundsätzliche Bedeutung. \n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293655","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-10/25-k-6938-02","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293655","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293655","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-10/25-k-6938-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293655","retrieved":"2026-07-09 03:15:01.031219+00:00"}}