{"status":"available","doknr":"OLD293654","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0310.25K5979.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-10","aktenzeichen":"25 K 5979/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser entsprechender Aufhebung ihres \nBescheides vom 28. Februar 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 13. August \n2002 verpflichtet, der Klägerin für ihre Einrichtung „Tanzraum O\" für die Zeit ab 1. \nMärz 2001 unbefristet gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG zu bescheinigen, dass die \nKlassen „Tänzerische Früherziehung\", „Künstlerischer Tanz 1\", „Künstlerischer Tanz \n2\", „Künstlerischer Tanz 3\", „Künstlerischer Tanz 4\", „Klassischer Tanz (Mittelstufe, \nFortgeschrittene)\", „Jazztanz und Modern Dance\", „Zeitgenössischer Tanz\", und \n„Projekt künstlerischer Tanz/Fitness/Körperarbeit\" auf einen Beruf bzw. auf eine vor \neiner juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung \nordnungsgemäß vorbereiten.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist seit dem 1. März 2001 Inhaberin der Tanzschule „Tanzraum O\". \nIhrer Rechtsvorgängerin hatte die Beklagte regelmäßig seit 1986 bescheinigt, dass \nsie mit ihrer Bildungsmaßnahme „Vorbereitung auf die Abschlussprüfung zum Tänzer \nund Vorbereitung auf den Beruf des Tänzers\" ordnungsgemäß auf einen Beruf oder \nauf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung \nvorbereite.\n\n3\n\nAm 5. Oktober 2000 beantragte die Klägerin noch zusammen mit der früheren \nInhaberin, ihr die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG auszustellen, wobei sie \nunter Vorlage verschiedener Unterlagen angab, dass sie die Tanzschule mit den \ngleichen Lehrern und nach dem gleichen Konzept wie ihre Vorgängerin weiterführen \nwerde. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 28. Februar 2001 bescheinigte die Beklagte der Klägerin für \ndie Zeit seit dem 1. März 2001 bis zum 29. Februar 2004, dass sie mit der \nBildungsmaßnahme „Ballett- und Tanzunterricht zur Vorbereitung auf eine \nAufnahmeprüfung an einer Hochschule oder auf einen Beruf (ausgenommen \nKindertanz)\" ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen \nPerson des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereite. Der Bescheid war \nnicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 17. April 2001 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und \nbat, nur die „tänzerische Früherziehung/Kindertanz\" von der Umsatzsteuerbefreiung \nauszunehmen, nicht aber die übrigen Tanzklassen, die sich an Kinder und \nJugendliche wenden. Der zuständige Dezernent bei der Beklagten legte in seiner \nStellungnahme dar, dass es sich bei den Klassen, die sich an Kinder und \nJugendliche im Alter von 6 bis 12 Jahren wendeten, um lediglich berufsvorbereitende \nKurse handele, die nicht von der Umsatzsteuer befreit seien. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 13. Juni 2001 teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin mit, \ndass auch die nunmehr von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht zu einer \nanderen Beurteilung führten. Lediglich bei der in ihrem Schreiben benannte \nMaßnahme „berufsvorbereitende Fortbildung, Künstlerischer Tanz/Choreografie (ab \n14 Jahren)\" sei der berufliche Bezug zu bejahen. Die Klägerin nahm zu diesem \nSchreiben noch einmal ausführlich Stellung und legte dar, dass die Ausbildung zu \neinem Tänzer frühzeitig beginnen müsse. In weiteren Eingaben wandte sie sich auch \ngegen die Befristung.\n\n7\n\nNachdem die Beteiligten sich ausführlich darüber auseinander gesetzt hatten, ob \nes sich bei dem Schreiben der Klägerin vom 17. April 2001 um einen Widerspruch \nhandelte, erließ die Beklagte unter dem 13. August 2002 einen \nWiderspruchsbescheid, mit dem sie ihren Bescheid vom 28. Februar 2001 insoweit \nabänderte, als sie die Bezeichnung der Bildungsmaßnahme nunmehr auf \n„Berufsvorbereitende Fortbildung Künstlerischer Tanz/Choreografie (ab 14 Jahre)\" \neinschränkte. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte \nsie aus, im Bereich von Ballettschulen seien lediglich zielgerichtete und \nsystematische Maßnahmen zur Berufs- und Prüfungsvorvereitung begünstigt. Daraus \nergebe sich, dass die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG \nnur bei Leistungen vorgesehen sei, bei denen bereits zum Zeitpunkt der \nDurchführung der Leistung angenommen werden könne, dass eine Berufs- oder \nPrüfungsvorbereitung stattfinde. Davon seien Maßnahmen abzugrenzen, bei denen \nes sich nach dem Gesamtbild um Hobbykurse handele. Damit scheide eine \nBescheinigung für Leistungen aus, die sich an Personen richte, bei denen auf Grund \ndes Alters oder sonstiger Umstände zum Zeitpunkt der Erteilung des Unterrichts nicht \nabzusehen sei, ob sie den jeweiligen Beruf ergreifen oder eine entsprechende \nPrüfung ablegen werden. Da die Klägerin bereits Unterricht für Kinder ab 4-5 Jahren \nanbiete, käme eine pauschale Freistellung für die Leistungen ihrer Schule nicht in \nBetracht. \n\n8\n\nDie Befristung der Bescheinigung sei auch rechtmäßig. Um eine Übersicht \ndarüber zu erreichen, ob die Leistungen der Schule noch die Voraussetzungen für \ndie Erteilung der Bescheinigung erfüllten, sei eine Befristung erforderlich. Es sei \nweniger belastend für die Betroffenen, in regelmäßigen Abständen einen neuen \nAntrag zu stellen als die Bescheinigung mit der Auflage zu versehen, alle \nÄnderungen der Behörde zu melden. \n\n9\n\nAm 30. August 2002 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie ist der \nAuffassung, dass die Dauer der Ausbildung nicht ausschlaggebend dafür sei, ob sie \nordnungsgemäß auf einen Beruf hinführe. Die Darlegungen der Beklagten seien \ninsoweit nicht sachgerecht. Auch für die Befristung gebe es keine Stütze im \nGesetz.\n\n10\n\nSie beantragt, \n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom \n28. Februar 2001 in der Form des Widerspruchsbescheides vom \n13. August 2002 zu verpflichten, ihrer als Tanzraum O \nbezeichneten Einrichtung für die Zeit ab dem 1. März 2001 \nunbefristet, gegebenenfalls unter dem Vorbehalt des Widerrufs, \nzu bescheinigen, dass sie ordnungsgemäß auf einen Beruf bzw. \nauf vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts \nabzulegende Prüfung vorbereitet, \n\n12\n\nhilfsweise,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom \n28. Februar 2001 in der Form des Widerspruchsbescheides vom \n13. August 2002 zu verpflichten, ihrer als Tanzraum O \nbezeichneten Einrichtung für die Zeit ab dem 1. März 2001 \nunbefristet, gegebenenfall unter dem Vorbehalt des Widerrufs, \nzu bescheinigen, dass diese mit den Kursen Tänzerische \nFrüherziehung, Künstlerischer Tanz 1, Künstlerischer Tanz 2, \nKünstlerischer Tanz 3, Künstlerischer Tanz 4, Klassischer Tanz \n(Mittelstufe, Fortgeschrittene), Jazztanz und Modern Dance, \nZeitgenössischer Tanz, Projekt künstlerischer \nTanz/Fitness/Körperarbeit auf einen Beruf bzw. auf vor einer \njuristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende \nPrüfung ordnungsgemäß vorbereitet.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage ist zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Bei \nder Klage handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die nach § 40 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Es handelt sich nicht \num eine Abgabenangelegenheit im Sinne von § 33 FGO, über die die Finanzgerichte \nzu entscheiden hätten. Gegenstand des Verfahrens ist eine Bescheinigung, die \nbestimmte Leistungen der Klägerin von der Umsatzsteuer ausnimmt. Ob der \nMitwirkungsakt einer anderen Behörde ein selbständig angreifbarer Verwaltungsakt \nist, hängt maßgeblich davon ab, dass der Mitwirkung nach ihrer gesetzlichen \nAusgestaltung unmittelbare rechtliche Außenwirkung für den Betroffenen zukommt. \n\n20\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1976 - VII C 75.74 -, BStBl. II 1977, S. \n300-302\n\n21\n\nSo liegt der Fall hier. Die Bescheinigung, deren Ausstellung die Klägerin begehrt, \nführt dazu, dass bestimmte Leistungen, die sie anbietet, von der Umsatzsteuer \nbefreit sind, zugleich auch zum Verlust des Umsatzsteuervorabzugs in diesem \nBereich. Unter diesen Umständen kommt der Bescheinigung unmittelbare rechtliche \nAußenwirkung zu. Die Bescheinigung hat damit gegenüber dem Steuerbescheid \nrechtlich verselbständigt.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1976 - VII C 73.75 -, BStBl. II 1977, S. \n334-337; BFH, Urteil vom 24. September 1998 - V R 3/98 -, BStBl. II 1999, S. \n147\n\n23\n\nDie Klage ist im Hilfsantrag begründet, der Hauptantrag ist unbegründet. Die \nKlägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) \nbb) UStG für ihr Unternehmen Tanzraum O ausgestellt wird, ohne dass diese \nBescheinigung auf einzelne Kurse beschränkt wird. Insoweit ist die Versagung der \nBescheinigung durch die Beklagte rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n24\n\nNach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und \nsonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen \nseines Unternehmens ausführt. Von diesen Umsätzen sind gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) \nUStG steuerfrei die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden \nLeistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender \nEinrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen \nBeruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende \nPrüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Zuständige Stelle in diesem Sinne ist die \nBeklagte (Verordnung der Landesregierung vom 14. März 1989, GVBl. 89, S. 104). \n\n25\n\nSinn der Regelung ist es, der Beklagten als sachverständiger Stelle die \nBeurteilung zu überlassen, ob die Ausbildungsleistungen einer privaten Einrichtung \nordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des \nöffentlichen Rechts abzulegende Prüfung oder beides ordnungsgemäß vorbereiten, \nes wird die Eignung der Einrichtung hierzu bescheinigt. Die Bescheinigung bindet die \nFinanzämter bei der Festsetzung der Umsatzsteuer unmittelbar, eine neuerliche \nÜberprüfung einzelner Unterrichtsleistungen auf ihre Eignung, berufs- oder \nprüfungsvorbereitend zu sein, findet im Rahmen der Festsetzung der Umsatzsteuer \nnicht statt. \n\n26\n\nVgl.: BFH, Urteil vom 3. Mai 1989 - V R 83/84 -, BStBl. II, S. 815\n\n27\n\nPrivate Bildungseinrichtungen sind jedoch, anders als eine staatliche Schule, \nnicht verpflichtet, nur solche Unterrichtsleistungen anzubieten, die ordnungsgemäß \nauf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts \nabzulegende Prüfung vorbereiten, sondern sie können neben ihrer Ausbildung auch \nandere Kurse anbieten, die nicht der Berufs- oder Prüfungsvorbereitung dienen, etwa \nHobbykurse. Für derartige Kurse ist jedoch eine Umsatzsteuerbefreiung im Gesetz \nnicht vorgesehen, die privaten Bildungseinrichtungen sind nur insoweit von der \nUmsatzsteuer befreit, als sie den staatlichen Bildungseinrichtungen vergleichbar \nsind. Unter diesen Umständen ist es Aufgabe der jeweiligen Stellen, die auf Grund \nihrer Sachkunde dafür von den Landesregierungen ausgewählt wurden, bereits bei \nder Ausstellung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG die Kurse bzw. \nUnterrichtsleistungen im Einzelnen zu bezeichnen, die die Voraussetzungen des § 4 \nNr. 21 a) bb) UStG erfüllen. Anderenfalls könnte im Extremfall eine einzige \nprüfungsvorbereitende Unterrichtseinheit dazu führen, dass eine Schule mit ihren \ngesamten Leistungen von der Umsatzsteuer befreit würde, auch wenn der \nüberwiegende Teil der Kurse die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG nicht \nerfüllt. Ebenso wenig ist es Sinn der Vorschrift, allen Unternehmern die \nBescheinigung zu verweigern, die über ihre berufs- und prüfungsvorbereitende \nUnterrichtsleistung hinaus noch andere Unterrichtseinheiten anbieten. Auf diese \nWeise würde die Gleichstellung privater mit öffentlichen Schulen, die § 4 Nr. 21 a) \nbb) UStG anstrebt, verfehlt. Um die Umsatzsteuerbefreiung dem Sinn und Zweck des \nGesetzes entsprechend einer privaten Bildungseinrichtung in dem Umfang \nzukommen zu lassen, in dem sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen \nPerson des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, \nsind daher die Unterrichtsleistungen insoweit auf ihre Eignung hin zu überprüfen und \nin der Bescheinigung zu benennen. Dies bedeutet auch keinen unvertretbar hohen \nMehraufwand für die zuständigen Landesbehörden. Denn schon bisher mussten die \nUnterrichtsleistungen fachlich begutachtet, eventuell mit den Lehrplänen \nentsprechender staatlicher Schulen verglichen und auf ihre Eignung hin überprüft \nwerden. Die einzelnen Kurse noch in den Bescheid aufzunehmen, ist demgegenüber \nein zu vernachlässigender Aufwand.\n\n28\n\nSoweit die Klägerin mit dem Hilfsantrag beantragt, ihr für die von ihr aufgeführten \nLeistungen die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG unbefristet auszustellen, \nist die Klage begründet. Die teilweise Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung \nnach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG durch die Beklagte sowie die in die Bescheinigung \naufgenommene Befristung sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren \nRechten. Die Klägerin hat insoweit Anspruch auf die Ausstellung der Bescheinigung. \n\n29\n\nDie Beklagte hat zu Unrecht die Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) \nbb) UStG für die Kurse abgelehnt, die sich an Kinder und Jugendliche unter 14 \nJahren richten. Ihre Begründung, die Umsatzsteuerbefreiung könne nur für solche \nUnterrichtsleistungen angenommen werden, bei denen bereits im Zeitpunkt der \nDurchführung angenommen werden könne, dass eine Berufs- oder \nPrüfungsvorbereitung stattfinde, trägt die Ablehnung nicht. Entscheidend für die \nFrage, ob die Kurse berufs- bzw. prüfungsvorbereitend sind, ist nicht, ob von den \nTeilnehmern bereits eine Entscheidung für einen bestimmten Beruf getroffen wurde, \nsondern ob die Ausbildung für die Ergreifung des Berufs bzw. die Ablegung der \nPrüfung erforderlich und geeignet ist. Mit der Ausstellung der Bescheinigung wird \nnicht die Ausbildung einzelner Lehrgangsteilnehmer beurteilt, sondern nur, ob die \nBildungseinrichtung von ihrer Organisation und ihren Unterrichtsinhalten \nordnungsgemäß auf einen bestimmten Beruf bzw. auf eine oder mehrere von einer \njuristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfungen vorbereitet. \n\n30\n\nVgl.: BFH, Urteil vom 3. Mai 1989 - V R 83/84 -, BStBl. II, S. 815\n\n31\n\nBereits ein Vergleich der Ausbildung der Klägerin mit denen staatlicher oder \nstaatlich anerkannter Ballettschulen ergibt ohne weiteres, dass eine \nBerufsausbildung zum Tänzer in der Regel mit etwa sechs Jahren begonnen wird. \n\n32\n\nVgl. z.B. den Ausbildungsplan der Ballettschule Leipzig, im Internet \nveröffentlicht unter www.leipzig-online.de, der John-Cranko-Schule in Stuttgart, im \nInternet veröffentlicht unter www.stuttgart-ballet.de, der Ballettschule des \nHamburger Balletts, die von einem Kläger in einem Parallelverfahren zu den Akten \ngereicht wurde, sowie des Tanzzentrums in Iserlohn, einer staatlich anerkannten \nfreien Berufsausbildungsschule für klassischen und modernen Bühnentanz, \nveröffentlicht im Internet unter www.ballettakademie.com.\n\n33\n\nDass die Berufsausbildung zum Tänzer bereits erheblich vor dem 14. Lebensjahr \nbegonnen werden muss, ergibt sich auch aus den fachlichen Stellungnahmen des \nDeutschen Berufsverbandes für Tanzpädagogik e.V., die einer der Kläger in einem \nParallelverfahren zu den Akten gereicht hat. Danach ist der Ballettunterricht für \nKinder ab dem 5. Lebensjahr ein notwendiger und national und international \npraktizierter Bestandteil der Vorausbildung. Die Vorarbeit mit Kindern zwischen dem \n5. und 10. Lebensjahr ist danach für den Einstieg in die Berufsausbildung \nunerlässlich im Sinne einer spezifischen Ausprägung physischer, psychomotorischer, \npsychologischer und mentaler Voraussetzungen für den Beruf des Tänzers bzw. der \nTänzerin. Die eigentliche Berufsausbildung, für die ein bestimmtes Curriculum \ndefiniert ist, beginnt dann mit 10. Lebensjahr und dauert acht Jahre. Dass der \nUnterricht in der Zeit vom 5. bis zum 10. Lebensjahr dafür unerlässliche \nVoraussetzung ist, ergibt sich auch aus dem Gutachten des Dr. med. I aus Zürich, \neinem Facharzt für orthopädische Chirurgie und Sportmedizin, wonach aus \nmedizinischen Gründen die Ausbildung zum Tänzer nicht später als im 7. Lebensjahr \nbegonnen werden sollte, wenn der Beruf später erfolgreich ausgeübt werden und ein \nvorzeitiges Karriereende vermieden werden soll. Unter diesen Voraussetzungen ist \nnicht einleuchtend, warum der zuständige Dezernent der Beklagten die Kurse der \nKlägerin, soweit sie sich an Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren wenden, zwar \nals „berufsvorbereitend\" ansieht, sie jedoch nicht zur Berufsausbildung gehörig \nrechnet. \n\n34\n\nAus den Darlegungen des damals zuständigen Kultusministers lassen sich \nebenfalls keine Argumente für die Altersgrenze von 14 Jahren gewinnen. Der Erlass \nvom 18. Dezember 1989 - I C 3.03-30/4-1495/89 - legt fest, dass bei \nBalletteinrichtungen ( -instituten, -kursen) u.a. die Lehrpläne mit denen der Folkwang-\nHochschule in F vergleichbar sein müssen. Da eine Hochschule regelmäßig erst \nnach Erlangung der Hochschulreife besucht werden kann, ließe sich daraus zwar \neine Altersgrenze entnehmen, die dann jedoch bei etwa 18 Jahren, nicht jedoch bei \n14 Jahren anzusetzen wäre. Außerdem ist der Erlass insoweit nicht mit dem \nGesetzestext vereinbar. Der Gesetzestext erfasst jede Form der Berufsausbildung \nbzw. der Vorbereitung auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts \nabzulegende Prüfung, nicht nur eine Hochschulausbildung. Der Beruf des Tänzers \nsetzt aber nicht zwingend den Abschluss einer Hochschulausbildung voraus. Das \nergibt sich ohne weiteres schon daraus, dass die K-Schule und die Ballettschule in M \neine Berufsfachschule beinhalten und mit deren Abschluss die Berufsausbildung zum \nTänzer für abgeschlossen halten. Wenn es aber andere staatliche Ausbildungen zum \nBeruf des Tänzers gibt als das Hochschulstudium, ist die Verengung auf diese Form \nder Ausbildung mit § 4 Nr. 21 a) bb) UStG nicht vereinbar. Auch soweit in dem \ngenannten Erlass verfügt wird, den Teil der Einrichtung, der sich mit Laienunterricht \noder der Kindervorstellung beschäftigt, gegebenenfalls von der Bescheinigung \nauszunehmen, ist dies keine Argumentationshilfe für die Beschränkung der \nBescheinigung auf den Unterricht für Jugendliche über 14 Jahren. Dass von der \nBescheinigung sog. Hobbykurse auszunehmen sind, ist oben bereits dargelegt \nworden. Ein zielgerichteter Ballettunterricht, soweit er sich an Kinder wendet, ist \njedenfalls bei gesetzeskonformer Auslegung des Erlasses nicht von der \nBescheinigung auszunehmen. Auch dass Kindervorstellungen von der \nBescheinigung auszunehmen sind, ergibt sich schon aus dem Gesetz. \nTheatervorstellungen unterfallen nicht der Regelung des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG, \nsondern nur unter bestimmten Voraussetzungen der Regelung des § 4 Nr. 20 UStG, \nfür die dann eine eigene Bescheinigung erstellt werden muss.\n\n35\n\nSoweit sich die Beklagte auf den Erlass des Ministeriums für Städtebau und \nWohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen vom September 2001 - \nVI B 3 - 00.81.1/291/01 - bezieht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Wie in dem \nErlass richtig dargelegt, knüpft die Umsatzsteuerbefreiung an die zielgerichtete \nsystematische Berufs- und Prüfungsvorbereitung an. Die in dem Erlass daraus \ngezogene Folgerung, dass die Berufsausübung bzw. die Ablegung der Prüfung auch \nabsehbar sein muss, ergibt sich hingegen aus dem Gesetz nicht. Wie bereits der \nBundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 3. Mai 1989 \n\n36\n\nvgl.: BFH, Urteil vom 3. Mai 1989 - V R 83/84 -, BStBl. II, S. 815\n\n37\n\ndargelegt hat, ist Voraussetzung für die Bescheinigung gerade nicht, dass jeder \neinzelne Schüler den Beruf tatsächlich ergreift. Vielmehr soll die Bescheinigung \nlediglich sicherstellen, dass die Ausbildung ordnungsgemäß erfolgt. Dass ist auch \ndann der Fall, wenn nur einzelne Schüler die extrem lange und harte Ausbildung zum \nTänzer erfolgreich beenden. Das ändert aber nichts daran, dass auch die frühen \nVorbereitungskurse erforderlich sind, um den Beruf später ergreifen zu können. Dass \ndiese frühe Ausbildung aus bestimmten Gründen für den Beruf des Tänzers nicht \nerforderlich sein sollte, legt auch dieser Erlass nicht dar, im Gegenteil wird darin \ninsbesondere die wertvolle Erziehung im Kindesalter als Grundlage für den Beruf des \nTänzers angenommen. Eine verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, auf die sich \nder Erlass bezieht, liegt zu der Frage der Steuerbefreiung von Ballettschulen der \nKammer nicht vor.\n\n38\n\nDie Bescheinigung ist auch unbefristet zu erteilen. Für eine Befristung ergibt sich \nim Gesetz keine Ermächtigungsgrundlage. Bei der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) \nbb) UStG handelt es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt. Die \nSteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG steht nicht zur Disposition der damit \nbefassten Behörden oder des Steuerpflichtigen. Durch eine gleichmäßige \nUmsatzsteuererfassung von staatlichen und privaten Anbietern vergleichbarer \nLeistungen soll insoweit Wettbewerbsgleichheit hergestellt werden. \n\n39\n\nVgl.: BFH, Urteil vom 24. September 1998 - V R 3/98 -, BStBl. II 1999, S. \n147\n\n40\n\nDer von der Beklagten im Widerspruchsbescheid ausdrücklich herangezogene § \n36 Abs. 2 VwVfG NRW ist für gebundene Entscheidungen nicht anwendbar, \neinschlägig ist insoweit vielmehr § 36 Abs. 1 VwVfG NRW.\n\n41\n\nNach § 36 Abs. 1 VwVfG NRW darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch \nbesteht, nur dann mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie durch \nRechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die \ngesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Diese \nVoraussetzungen sind hier nicht gegeben. Regelungen im Umsatzsteuerrecht, aus \ndenen sich das Recht zu einer Befristung ergibt, liegen nicht vor. Dass die Befristung \nin der Lage ist sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des \nVerwaltungsaktes erfüllt werden, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Allgemein wird \nangenommen, dass eine Befristung oder sonstige Nebenbestimmung bei Erlass \neines gebundenen Verwaltungsaktes dann zulässig ist, wenn der begehrte \nVerwaltungsakt sonst wegen Fehlen bestimmter Voraussetzungen abgelehnt werden \nmüsste. Die Auflage stellt sich dann als das mildere Mittel dar. \n\n42\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, Rndnr. 42 zu § 36, m.w.N..\n\n43\n\nDie Klägerin erfüllt zurzeit für die im Klageantrag genannten Kurse die \ngesetzlichen Bestimmungen. Die Befristung dient vielmehr dazu, eine Änderung der \nVerhältnisse zu erfassen, also insbesondere bei Wegfall der Voraussetzungen des § \n4 Nr. 21 a) bb) UStG zeitnah reagieren zu können. Es kann dahinstehen, ob bei \nDauerverwaltungsakten, die als gebundene Verwaltungsakte zu erlassen sind, durch \neine Befristung sichergestellt werden darf, dass die Voraussetzungen für ihren Erlass \nauch in Zukunft vorliegen. \n\n44\n\nVgl.: ablehnend: Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, Rndnr. 44 zu § 36; \nP. Stelkens/ U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Rndnr. 68 und 69 zu § \n36; a.A.: Henneke in Knack, VwVfG, Rndnr. 19 zu § 36; Erichsen in Erichsen, \nAllgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl., § 14, Rndnr. 10.\n\n45\n\nJedenfalls im vorliegenden Fall rechtfertigt diese Überlegung nicht die Befristung \nder Bescheinigung. Das ergibt sich aus der Überlegung, dass die Erteilung der \nBescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG als ein Tatbestandsmerkmal für die \nUmsatzsteuerbefreiung unabhängig vom Willen und von der Mitwirkung des \nbetroffenen Steuerpflichtigen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu \nerteilen ist. In den Fällen, die ihr amtlich bekannt geworden sind, hat die Beklagte \naus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung von Amts wegen zu prüfen, ob \ndie Bescheinigung erteilt werden muss. Eine Befristung der Bescheinigung würde \ndaher lediglich dazu führen, dass die Beklagte bei Ablauf der Frist von Amts wegen \nprüfen müsste, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung erfüllt \nsind, und sie gegebenenfalls neu erteilen müsste. Eine regelmäßige Überprüfung der \nbetroffenen Betriebe auf Vorliegen der Voraussetzung des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG \nkann die Beklagte aber auch durch eine entsprechende Wiedervorlageverfügung \nsicherstellen, einer Befristung bedarf es dazu nicht. \n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Der Beklagte waren die \nKosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in vollem Umfang aufzuerlegen, weil die \nKlägerin mit ihrem Hauptantrag nur in der Formulierung, nicht aber inhaltlich über \nden Hilfsantrag hinausgegangen ist. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n47\n\nDie Kammer hat die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO zugelassen. Die Rechtssache hat angesichts des Fehlens \nobergerichtlicher verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zu den anstehenden \nFragen und der der Kammer aus diesem Verfahren und den Parallelverfahren \nbekannt gewordenen unterschiedlichen Handhabung gleicher Fallgestaltungen \nsowohl durch die Beklagte selbst als auch durch andere zuständige Behörden \ngrundsätzliche Bedeutung. \n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293654","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-10/25-k-5979-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293654","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293654","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-10/25-k-5979-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293654","retrieved":"2026-07-09 03:15:00.940411+00:00"}}