{"status":"available","doknr":"OLD293653","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0310.25K4379.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-10","aktenzeichen":"25 K 4379/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt das M-Museum in E1. Mit Schreiben vom \n4. Dezember 2001 teilte das Finanzamt E1-Süd der Beklagten mit, das Museum \nhabe seinen Betrieb am 6. Juni 2000 aufgenommen. Es werde beantragt, für das \nMuseum die Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 20 a) UStG für eine \nUmsatzsteuerbefreiung zu erteilen. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 17. Dezember 2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass \nsie beabsichtige, eine entsprechende Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a) UStG zu \nerteilen und bat um die Übersendung von Informationsmaterial. Die Klägerin wandte \nsich mit Schreiben vom 14. Januar 2002 ausdrücklich gegen die Erteilung der \nBescheinigung. \n\n4\n\nUnter dem 21. Februar 2002 stellte die Beklagte die Bescheinigung zur \nUmsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 20 a) UStG aus, mit dem Inhalt, dass das \nMuseum Stiftung M die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 a) Satz 1 \nUStG genannten staatlichen und kommunalen Einrichtungen erfüllt, wobei sie die \ndafür erforderlichen Informationen aus Werbematerial der Klägerin bezog, das diese \nin das Internet eingestellt hatte. Hiergegen legte die Klägerin am 19. März 2002 \nWiderspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2002 als \nunbegründet zurückwies. \n\n5\n\nHiergegen hat die Klägerin am 3. Juli 2002 die vorliegende Klage erhoben. Sie ist \nder Auffassung, bei der Bescheinigung handele es sich um einen begünstigenden \nVerwaltungsakt, der ohne ihren Antrag und gegen ihren Willen nicht ausgestellt \nwerden dürfe. Sie verweist auf § 22 VwVfG NRW und meint, die Beklagte habe ihr \nErmessen nicht richtig ausgeübt, als sie das Verwaltungsverfahren gegen den Willen \nder Klägerin begonnen habe. Die Bescheinigung über die Umsatzsteuerbefreiung \nwirke sich für sie unmittelbar ungünstig aus, weil ihr damit die Möglichkeit zum \nVorsteuerabzug genommen werde.\n\n6\n\nWenn § 4 Nr. 20 a) UStG der zuständigen Stelle gleichwohl die Möglichkeit \neröffnen sollte, die Bescheinigung von Amts wegen ohne Antrag des \nBescheidadressaten zu erteilen, so sei dies allenfalls unter dem Gesichtspunkt der \nGleichmäßigkeit der Besteuerung zu rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des \nBundesfinanzhofs vom 16. Juli 2002 (BStBl. II 2003, S. 74) sei eine Vorschrift jedoch \nverfassungswidrig, wenn sie auf Grund sog. struktureller Vollzugshindernisse nicht \nsicherstelle, dass alle von ihr zu besteuernden Tatbestände auch tatsächlich \nbesteuert würden. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verlange, dass alle \nSteuerpflichtigen rechtlich und tatsächlich gleichmäßig besteuert würden. Unter \ndiesen Voraussetzungen sei davon auszugehen, dass § 4 Nr. 20 a) UStG \nverfassungswidrig sei. Es existiere keine Vorschrift, die Gewähr leiste, dass alle von \nder Vorschrift betroffenen Unternehmen den zuständigen Behörden bekannt würden. \nEbenso wenig gebe es behördeninterne Anweisungen oder die Finanzämter \nbindende Erlasse, die auf eine gleichmäßige Besteuerung der unter den § 4 Nr. 20 a) \nUStG fallenden Unternehmen hinwirke. Erfahrungsgemäß wende sich die \nFinanzverwaltung nur dann an die Bezirksregierung, wenn ein Unternehmen einen \nhohen Vorsteuerabzug aufweise, der dann durch die Bescheinigung verhindert \nwerden könne. Damit nehme die Finanzverwaltung zu Unrecht unmittelbar Einfluss \nauf die Steuerpflicht des Unternehmers. Eine verfassungskonforme Auslegung des \n§ 4 Nr. 20 a) UStG erfordere daher, dass die Bescheinigung nur bei einem Antrag \ndes Steuerpflichtigen ausgestellt werden dürfe.\n\n7\n\nSie beantragt, \n\n8\n\nden Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2002 sowie \nden Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2002 aufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie ist der Auffassung, auf einen Antrag der Klägerin komme es für die Einleitung \ndes Verfahrens zur Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a UStG nicht an. Die \nBescheinigung sei unabhängig von einem etwaigen Antrag zu erteilen, weil auf die \nUmsatzsteuerbefreiung nicht verzichtet werden könne. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Bei \nder Klage handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die nach § 40 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Es handelt sich nicht \num eine Abgabenangelegenheit im Sinne von § 33 FGO, über die die Finanzgerichte \nzu entscheiden hätten. Gegenstand des Verfahrens ist eine Bescheinigung, die die \nLeistungen der Klägerin von der Umsatzsteuer ausnimmt. Ob der Mitwirkungsakt \neiner anderen Behörde ein selbstständig angreifbarer Verwaltungsakt ist, hängt \nmaßgeblich davon ab, dass der Mitwirkung nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung \nunmittelbare rechtliche Außenwirkung für den Betroffenen zukommt. \n\n15\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1976 - VII C 75.74 -, BStBl. II 1977, S. \n300-302.\n\n16\n\nSo liegt der Fall hier. Die Bescheinigung, deren Ausstellung die Klägerin anficht, \nführt dazu, dass die Leistungen, die sie anbietet, von der Umsatzsteuer befreit sind, \nund damit zugleich auch gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG zum Verlust des \nUmsatzsteuervorabzugs. Unter diesen Umständen kommt der Bescheinigung \nunmittelbare rechtliche Außenwirkung zu. Die Bescheinigung hat sich damit \ngegenüber dem Steuerbescheid rechtlich verselbstständigt.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1976 - VII C 73.75 -, BStBl. II 1977, S. \n334-337; BFH, Urteil vom 24. September 1998 - V R 3/98 -, BStBl. II 1999, S. \n147.\n\n18\n\nDer Klägerin fehlt insoweit auch nicht die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die \nKlägerin macht geltend, durch den Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. \nZwar stellt die Erteilung der Bescheinigung ein Tatbestandsmerkmal für die \nUmsatzsteuerbefreiung dar, hat also in der Regel vorwiegend günstige Folgen. Für \ndie Klägerin ist die Bescheinigung allerdings auch unmittelbar mit rechtlichen \nNachteilen verbunden, weil sie dadurch die Befugnis zum Vorsteuerabzug verliert \n(§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Aber selbst wenn man davon ausginge, dass die \nBescheinigung sich allein begünstigend auswirkt, wäre eine Klagebefugnis der \nKlägerin anzunehmen. Die Klägerin macht eine Verletzung von Beteiligungsrechten \ngeltend, die nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen ist. Die Klagebefugnis \nist auch dann zu bejahen, wenn ein ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt \ndem Empfänger gegen seinen Willen „aufgedrängt\" wurde. \n\n19\n\nKopp, VwGO, Rndnr. 91 zu § 42 VwGO.\n\n20\n\nDie Klägerin beruft sich gerade darauf, dass sie diese Bescheinigung nicht wolle, \ndass sie ihr gegen ihren Willen erteilt wurde. \n\n21\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Bescheinigung nach § 4 \nNr. 20 a) UStG ist von der Beklagten zu Recht erteilt worden und verletzt die Klägerin \nnicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). \n\n22\n\nErmächtigungsgrundlage für die Erteilung der Bescheinigung ist § 4 Nr. 20 a) \nUStG. Nach § 1 Abs. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer alle Lieferungen und \nLeistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines \nUnternehmens ausführt. Nach § 4 Nr. 20 a) Satz 1 UStG sind von der Umsatzsteuer \nbefreit die Umsätze bestimmter Einrichtungen des Bundes, der Länder und der \nGemeinden sowie Gemeindeverbände, u. a. der Museen, wobei Museen in diesem \nSinne wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen sind (§ 4 Nr. 20 a) \nSatz 3 UStG). Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer \nUnternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die \ngleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen \n(§ 4 Nr. 20 a) Satz 2 UStG). Zuständige Landesbehörde in diesem Sinn ist die \nBeklagte (Verordnung der Landesregierung vom 14. März 1989, GVBl. 89, \nS. 104).\n\n23\n\nDie Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a) UStG ist der Klägerin formell rechtmäßig \nerteilt worden. Die Beklagte durfte und musste die Bescheinigung erteilen, ohne dass \ndie Klägerin einen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Nach § 22 VwVfG NRW \nentscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie ein \nVerwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Behörde auf Grund \nvon Rechtsvorschriften von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss bzw. nur \nauf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall \nmusste die Beklagte von Amts wegen tätig werden, auf einen Antrag der Klägerin \nkam es insoweit nicht an und die Einleitung des Verfahrens stand auch nicht im \nErmessen der Behörde. Das Schreiben des Finanzamtes an die Beklagte vom \n4. Dezember 2001 ist daher auch nicht als „Antrag\" im Rechtssinne zu werten, \nsondern als Anregung an die zuständige Behörde, eine Überprüfung der Klägerin \nnach § 4 Nr. 20 a) UStG einzuleiten. \n\n24\n\nOb eine Einrichtung nach § 4 Nr. 20 a) von der Umsatzsteuer befreit ist, steht \nnicht zur Disposition des Steuerpflichtigen. Denn § 4 Nr. 20 a) UStG verleiht dem \nUnternehmer nicht das Recht, etwa durch Nichtvorlage der Bescheinigung auf die \nSteuerfreiheit seiner Leistungen zu verzichten. Die Regelung lässt vielmehr zu, dass \ndie für die Erteilung der Bescheinigung zuständige Landesbehörde nicht nur vom \nUnternehmer, sondern auch von Amts wegen eingeschaltet werden kann. \n\n25\n\nDas ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift. Diese normiert nicht, \ndass die Bescheinigung vom Unternehmer vorgelegt werden muss, sondern nur, \ndass die zuständige Landesbehörde die Vergleichbarkeit bescheinigt. Bestätigt wird \ndies dadurch, dass an anderer Stelle im Umsatzsteuergesetz ausdrücklich festgelegt \nist, dass der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, also selbst entsprechende \nUnterlagen beibringen muss (vgl. §§ 6 Abs. 4, 6a Abs. 4, 7 Abs. 4 und 8 Abs. 3 \nUStG). Wenn der Gesetzgeber bei den Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 und 21 \nUStG auf eine entsprechende Formulierung verzichtet hat, sondern nur die \nBescheinigung der zuständigen Landesbehörde als Tatbestandsvoraussetzung \nnormiert hat, so lässt dies nur den Schluss zu, dass die Tatbestandsvoraussetzung \nauch gegen den Willen des Unternehmers erfüllt werden kann. \n\n26\n\nDie Auslegung entspricht zum anderen dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die \nEinbeziehung „anderer Unternehmer\" in die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 \nNr. 20 a) UStG soll weit gehende Wettbewerbsgleichheit zwischen den in der \nVorschrift erwähnten Einrichtungen der Gebietskörperschaften und denen anderer \nTräger, etwa gemeinnütziger Stiftungen wie der Klägerin, herstellen. Damit soll auf \nder einen Seite vermieden werden, dass „andere Unternehmer\" z. B. bei den Preisen \nfür die Eintrittskarten ihrer Museen gegenüber denen der öffentlichen Hand \nbenachteiligt werden, soll aber auf der anderen Seite auch verhindern, dass sich \nprivate Träger durch den Vorsteuerabzug gegenüber den öffentlichen Trägern \nSteuervorteile verschaffen und deshalb etwa auf dem Kunstmarkt aggressiver \nauftreten können. Gestützt wird diese Auslegung durch § 9 UStG, wonach die \nMöglichkeit, auf die Steuerbefreiung zu verzichten, für die Fälle der Steuerbefreiung \nnach § 4 Nr. 20 und 21 UStG gerade nicht vorgesehen ist. \n\n27\n\nVgl. BFH, Urteil vom 24. September 1998 - V R 3/98 -, BStBl. II 1999, S. 147; \nFG München, Urteil vom 20. September 1993 - 14 K 3507/89 -, EFG 1994, S. 416-\n127, jeweils mit weiteren Nachweisen. \n\n28\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten \nEntscheidung des Bundesfinanzhofes vom 15. September 1994 \n\n29\n\nvgl. BFH, Urteil vom 15. September 1994 - XI R 101/92 -, BStBl. II 1995, S. \n912.\n\n30\n\nAuch in dieser Entscheidung wird davon ausgegangen, dass das Verfahren zur \nErteilung der Bescheinigung von den Finanzämtern, also von Amts wegen eingeleitet \nwerden kann. Die Entscheidung wendet sich nur dagegen, dass unter diesen \nVoraussetzungen die Bescheinigung rückwirkend ausgestellt werden kann, um zu \nverhindern, dass die Frage der Besteuerung in das Ermessen des Finanzamtes \ngestellt werde.\n\n31\n\nDer von der Klägerin zur Stützung ihrer Auffassung herangezogenen \nMindermeinung von Grams, UR 1995 S. 43, 44 (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin \nvom 14. Januar 2002, BA S. 14, 15) vermag die Kammer hiernach nicht zu folgen. \nDie im gleichen Schriftsatz (S. 5) herangezogene Entscheidung des OVG NRW vom \n29. April 1975 (KStZ 1975 S. 216) betrifft einen völlig anders gelagerten Sachverhalt \n(Erteilung einer Stundung einer Beitragsforderung gegen den Willen des \nAbgabenschuldners mit aus Besonderheiten des Sachverhaltes folgenden \nnachteiligen Konsequenzen für den Abgabenschuldner) und ergibt nichts zu Gunsten \nder Klägerin.\n\n32\n\nIm Gegensatz zu der Klägerin und der Beklagten geht die Kammer jedoch nicht \ndavon aus, dass bei Einleitung des Verfahrens zur Erteilung der Bescheinigung von \nAmts wegen die Frage, nach welchen Steuervorschriften der Unternehmer zur \nUmsatzsteuer herangezogen wird, quasi in das Ermessen des Steuergläubigers \ngestellt wird. Insofern weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass eine derartige \nHandhabung der Vorschrift des § 4 Nr. 20 UStG und des insoweit ähnlich gelagerten \ndes § 4 Nr. 21 UStG nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar wäre. Aus den \nVorschriften ergibt sich vielmehr ohne weiteres, dass die zuständigen Behörden \njedenfalls dann, wenn ihnen amtlich bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die \nErteilung der Bescheinigung vorliegen könnten, auch ein entsprechendes \nVerwaltungsverfahren zur Beurteilung dieser Frage einzuleiten und gegebenenfalls \ndie Bescheinigung zu erteilen haben. Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, \nwonach die Benachrichtigung der zuständigen Behörden in das Ermessen der \nFinanzämter gestellt wäre, liegt nicht vor. Die Regelungen des § 4 Nr. 20 und 21 \nUStG binden alle Beteiligten, also sowohl die Steuerschuldner als auch die \nSteuergläubiger gleichmäßig. \n\n33\n\nIm Gegensatz zu der Auffassung der Klägerin geht die Kammer auch nicht davon \naus, dass die Vorschriften des § 4 Nr. 20 und 21 UStG verfassungswidrig sind, \nsolange eine gleichmäßige Handhabung nicht durch entsprechende Erlasse oder \nRechtsverordnungen sichergestellt ist. Derartiger Erlasse bedarf es nicht. Die \nVorschriften sind unmittelbar anwendbar. Aus dem Gesetzestext ergibt sich die \nVerpflichtung der Behörden, also insbesondere der mit der Umsatzsteuererhebung \nbefassten Finanzämter, den Sachverstand der zuständigen Landesbehörden zu \nbemühen, wenn sie es mit einer der in § 4 Nr. 20 und 21 UStG erwähnten \nEinrichtungen zu tun bekommen und der Unternehmer aus welchen Gründen auch \nimmer die Bescheinigung nicht beantragt hat. Einer zusätzlichen Regelung bedarf es \nnicht. Ebenso kann auch jeder Dritte, also etwa ein Konkurrent, die zuständige \nLandesbehörde darauf aufmerksam machen, dass ein Fall des § 4 Nr. 20 oder 21 \nUStG vorliegt. \n\n34\n\nDie Kammer verkennt nicht, dass die Verwaltungspraxis insoweit offenbar bisher \nuneinheitlich ist und womöglich Vollzugsdefizite bestehen. Damit lässt sich jedoch \nnicht die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift, sondern allenfalls eine Änderung der \nVerwaltungspraxis begründen. Anders als in dem Fall, den der Bundesfinanzhof \nunlängst dem Bundesverfassungsgericht zu Entscheidung vorgelegt hat, \n\n35\n\nvgl. BFH, Beschluss vom 16. Juli 2002 - IX R 62/99 -, BStBl.II 2003, S. 74,\n\n36\n\nliegen im vorliegenden Fall auch keine strukturellen Vollzugshindernisse vor. Den \nFinanzämtern sind sowohl die Umsatzsteuerzahler als auch diejenigen, die einen \nUmsatzsteuervorabzug beantragen, bekannt, ebenso ergibt sich aus den von den \nSteuerpflichtigen mit der Steuererklärung eingereichten Unterlagen der \nUnternehmensgegenstand. Deshalb sind jedenfalls keine strukturellen Gründe für die \nunterschiedliche Handhabung des § 4 Nr. 20 und 21 UStG durch die Behörden \nerkennbar. \n\n37\n\nDie Kammer geht mit der Klägerin davon aus, dass die Umsatzsteuerbefreiung \nzumindest in den Fällen, wo eines der in § 4 Nr. 20 oder 21 a) UStG genannten \nUnternehmen hohe Investitionen getätigt hat, sich nicht als steuerliche Entlastung, \nsondern als Belastung und mitunter sogar als Investitionshemmnis erweisen kann. \nEs ist jedoch nicht Aufgabe der Gerichte, derartige möglicherweise politisch \nunerwünschten Folgen von Steuergesetzen zu ändern. Es liegt allein in der Hand \ndes Gesetzgebers, hier gegebenenfalls eine für die Beteiligten günstigere \nRegelungen zu treffen, was etwa durch Änderung von § 9 UStG erfolgen könnte.\n\n38\n\nDie Bescheinigung ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig erteilt worden. Die \nKlägerin hat das Museum, schwerpunktmäßig eine bedeutende Sammlung moderner \nSkulpturen, von der Stadt E1, der früheren Trägerin, übernommen und führt es \nseitdem weitgehend unverändert weiter. Die kulturellen Aufgaben werden in gleicher \nWeise erfüllt wie zu der Zeit, in der das Museum ein städtisches Museum war. \nEinwendungen sind insoweit von der Klägerin auch nicht erhoben worden. \n\n39\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n40\n\nDie Kammer hat die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Rechtssache hat angesichts des Fehlens \nobergerichtlicher verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zu den anstehenden \nFragen und der der Kammer aus diesem Verfahren und den Bescheinigungen nach \n§ 4 Nr. 21 UStG betreffenden Parallelverfahren bekannt gewordenen \nunterschiedlichen Handhabung gleicher Fallgestaltungen sowohl durch die Beklagte \nselbst als auch durch andere zuständige Behörden grundsätzliche Bedeutung; \nhinsichtlich der in der Sitzung vom selben Tag verhandelten Verfahren betreffend \nBescheinigungen nach § 4 Nr. 21 UStG ist die Beklagte von Antragsverfahren \nausgegangen.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293653","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-10/25-k-4379-02","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293653","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293653","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-10/25-k-4379-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293653","retrieved":"2026-07-09 03:15:00.842634+00:00"}}