{"status":"available","doknr":"OLD293652","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0310.25K3541.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-10","aktenzeichen":"25 K 3541/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist seit 1993 Inhaberin einer Musikschule. Unter dem 18. Juli 2001 \nbeantragte sie bei der Beklagten, ihr eine Bescheinigung für die Befreiung von der \nUmsatzsteuer auszustellen. Zur Begründung legte sie neben einem Führungszeugnis \nein Zeugnis der Staatlichen Hochschule für Musik im Rheinland vor, wonach ihr die \nLehrbefähigung für Anfangsunterricht im Fach Posaune und für die Allgemeine \nMusikerziehung erteilt wurde, sowie ein Zeugnis über die Ablegung der Prüfung für \nnebenberufliche Kirchenmusiker der evangelischen Kirche von Westfalen. Nach den \neingereichten Unterlagen bietet die Klägerin in ihrer Musikschule eine musikalische \nFrüherziehung/Grundausbildung, Instrumentalunterricht Klavier/Keyboard, Blockflöte \nund E-Orgel an. Außerdem legte sie eine eidesstattliche Erklärung von Herrn C \n(geboren 1932) vor, wonach dieser während seiner von 1992 bis 1994 \ndurchgeführten Ausbildung zum C-Kirchenmusiker Klavierunterricht in der Schule der \nKlägerin genommen hatte.\n\n3\n\nNachdem sie der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, lehnte \ndie Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Bescheinigung gemäß § 4 Nr. \n21 a) bb) UStG mit Bescheid vom 23. Januar 2002, zugestellt am 15. Februar 2002 \nab. Zur Begründung führte sie aus, die Ausstellung der Bescheinigung für \nselbstständige Musikerzieher sei nach dem Runderlass des Kultusministers vom 18. \nDezember 1989 grundsätzlich an die Vorlage von Prüfungs- oder \nStudienbescheinigungen von bereits ausgebildeten Schülern oder Schülerinnen zu \nbinden. Die Befreiung könne nur bei Vorlage der entsprechenden Prüfungs- und \nStudienbescheinigungen in ausreichender Stückzahl erteilt werden. Nur \nausnahmsweise könne bei jungen Musikerziehern und Musikerzieherinnen von der \nVorlage dieser Bescheinigungen verzichtet werden. Da die Klägerin die Schule aber \nschon seit 1993 betreibe, falle sie nicht mehr unter diesen Ausnahmetatbestand. Die \nvon ihr vorgelegte einzelne Bescheinigung von Herrn C sei nicht ausreichend. Herr C \nsei von ihr weder auf einen Beruf noch auf eine staatliche Prüfung vorbereitet \nworden. Er sei außerdem vorher schon als Posaunenchorleiter tätig gewesen, \nsodass der studienbegleitende Unterricht nicht als Vorbereitung auf einen Beruf \nangesehen werden könne. Der Umstand, dass die Klägerin, wie sie selbst auch \nausführe, in der Regel jüngere Kinder unterrichte, verstärke die Annahme, dass der \nUnterricht nicht berufs- oder prüfungsvorbereitend sei. \n\n4\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 28. Februar 2002 Widerspruch ein. \nZur Begründung legte sie noch eine Bescheinigung vor, wonach Frau L1, die seit \nihrem 7. Lebensjahr bei ihr Unterricht gehabt habe, die Aufnahmeprüfung für einen \nregionalen Ausbildungslehrgang für nebenberufliche Kirchenmusiker bestanden \nhabe. Die Schülerin X werde in Vorbereitung eines Klavierwettbewerbs ebenfalls \nintensiv von ihr betreut. Außerdem wies sei darauf hin, dass die Ausbildung zum \nOrganisten nicht mit der Ausbildung zu einem Posaunenchorleiter vergleichbar sei. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2002 wies die Beklagte den \nWiderspruch als unbegründet zurück. Ergänzend zu ihrem bisherigen Ausführungen \nlegte sie zur Begründung dar, die beiden zusätzlich eingereichten Bescheinigungen \nbelegten nicht, dass ehemalige Schülerinnen auf einen Beruf oder eine \nAufnahmeprüfung vorbereitet worden seien. Die Schülerin X sei lediglich zu einem \nKlavierwettbewerb angemeldet worden und auch der Beleg von Frau L1 lasse keine \nBerufsvorbereitung erkennen. Die von Frau L1 abgelegte Prüfung sei nicht mit einer \nAufnahmeprüfung an einer Musikhochschule zu vergleichen; darüber hinaus sei auch \nFrau L1 noch Schülerin, sodass hier auch keine Berufsvorbereitung vorliegen könne. \n\n6\n\nAm 29. Mai 2002 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur \nBegründung vertieft sie noch einmal ihre Ausführungen aus dem \nVerwaltungsverfahren.\n\n7\n\nSie beantragt, \n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23. \nJanuar 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 29. April \n2002 zu verpflichten, ihr eine Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 a) \nbb) UStG für die Zeit ab 1996 zu erteilen. \n\n9\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nZur Begründung legt sie zusätzlich zu dem Vorbringen aus dem \nVerwaltungsverfahren dar, begünstigt von der Umsatzsteuerbefreiung seien lediglich \nzielgerichtete und systematische Maßnahmen zur Berufs- und Prüfungsvorbereitung. \nAuch wenn sie grundsätzlich der Auffassung sei, dass u.a. im Bereich der Musik eine \nEntwicklung von Fertigkeiten und Fähigkeiten bereits in sehr jungen Jahren erfolgen \nmüsse, um erfolgreich zu sein, knüpfe der Gesetzgeber die Umsatzsteuerbefreiung \nan den Tatbestand einer gezielten (absehbaren) Berufs- und Prüfungsvorbereitung. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. \n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Bei \nder Klage handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die nach § 40 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Es handelt sich nicht \num eine Abgabenangelegenheit im Sinne von § 33 FGO, über die die Finanzgerichte \nzu entscheiden hätten. Gegenstand des Verfahrens ist eine Bescheinigung, die \nbestimmte Leistungen der Klägerin von der Umsatzsteuer ausnimmt. Ob der \nMitwirkungsakt einer anderen Behörde ein selbständig angreifbarer Verwaltungsakt \nist, hängt maßgeblich davon ab, dass der Mitwirkung nach ihrer gesetzlichen \nAusgestaltung unmittelbare rechtliche Außenwirkung für den Betroffenen zukommt. \n\n15\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1976 - VII C 75.74 -, BStBl. II 1977, S. \n300-302\n\n16\n\nSo liegt der Fall hier. Die Bescheinigung, deren Ausstellung die Klägerin begehrt, \nführt dazu, dass bestimmte Leistungen, die sie anbietet, von der Umsatzsteuer \nbefreit sind, und zugleich auch zum Verlust des Umsatzsteuervorabzugs in diesem \nBereich. Unter diesen Umständen kommt der Bescheinigung unmittelbare rechtliche \nAußenwirkung zu. Die Bescheinigung hat damit gegenüber dem Steuerbescheid \nrechtlich verselbständigt.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1976 - VII C 73.75 -, BStBl. II, S. 334-\n337; BFH, Urteil vom 24. September 1998 - V R 3/98 -, BStBl. II 1999, S. 147\n\n18\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat die Erteilung der \nBescheinigung zu Recht abgelehnt und die Klägerin wird dadurch nicht in ihren \nRechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die \nAusstellung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG. \n\n19\n\nNach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und \nsonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen \nseines Unternehmens ausführt. Von diesen Umsätzen sind gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) \nUStG steuerfrei die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden \nLeistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender \nEinrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen \nBeruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende \nPrüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Zuständige Stelle in diesem Sinne ist die \nBeklagte (Verordnung der Landesregierung vom 14. März 1989, GVBl. 89, S. 104). \n\n20\n\nSinn der Regelung ist es, der Beklagten als sachverständiger Stelle die \nBeurteilung zu überlassen, ob die Ausbildungsleistungen einer privaten Einrichtung \nordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des \nöffentlichen Rechts abzulegende Prüfung oder beides vorbereitet, es wird die \nEignung der Einrichtung hierzu bescheinigt. Die Bescheinigung bindet die \nFinanzämter bei der Festsetzung der Umsatzsteuer unmittelbar, eine neuerliche \nÜberprüfung einzelner Unterrichtsleistungen auf ihre Eignung, berufs- oder \nprüfungsvorbereitend zu sein, findet im Rahmen der Festsetzung der Umsatzsteuer \nnicht statt. \n\n21\n\nVgl.: BFH, Urteil vom 3. Mai 1989 - V R 83/84 -, BStBl. II, S. 815\n\n22\n\nDer Erlass des - damals zuständigen - Kultusministers vom 18. Dezember 1989 \n(I C 3.03-30/4-1495/89), der sich mit der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 und 21 des \nUmsatzsteuergesetzes befasst, regelt unter Ziff. 5.7, dass die Ausstellung der \nBescheinigung für private Musikeinrichtungen oder selbstständige \nMusikerzieherinnen und Musikerzieher grundsätzlich an die Vorlage von Prüfungs- \noder Studienbescheinigungen der bereits ausgebildeten Schülerinnen oder Schüler \nzu binden sei. \n\n23\n\nDiese Anforderung erscheint auch sachgerecht. Der Weg, der zum \nBerufsmusiker führt, ist nicht in Lehrplänen verbindlich geregelt. Unter diesen \nUmständen erscheint es sinnvoll, von der Tatsache, dass tatsächlich zumindest \neinige der Schüler später ein Musikstudium begonnen haben, auf die Erteilung eines \nordnungsgemäßen Musikunterrichts zu schließen. Dabei ist allerdings zu \nberücksichtigen, dass der Beruf eines Musikers auch ohne Abschluss eines \nMusikstudiums ausgeübt werden kann. Da nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG nicht nur \neine ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung, sondern auch eine ordnungsgemäße \nBerufsvorbereitung von der Umsatzsteuer befreit ist, dürften entsprechende \nZeugnisse von Schülern, die Berufsmusiker geworden sind, bei gesetzeskonformer \nAuslegung ebenfalls den Zweck des Erlasses erfüllen.\n\n24\n\nDie Klägerin hat jedoch keine hinreichende Anzahl an Bescheinigungen \nvorgewiesen, anhand derer auf die ordnungsgemäße Berufs- oder \nPrüfungsvorbereitung geschlossen werden könnte. Die Klägerin hat drei \nBescheinigungen vorgewiesen. \n\n25\n\nSoweit bescheinigt wird, dass die Schülerin X an einem Klavierwettbewerb \nteilnimmt, stellt dies keine Studien- oder Prüfungsbescheinigung dar. Die Teilnahme \nan einem Klavierwettbewerb, wie er unter Schülern üblich ist, lässt noch nicht den \nSchluss zu, dass hier mehr als ein Hobby in dem Klavierspiel gesehen wird. \n\n26\n\nSoweit die Klägerin zwei Bescheinigungen von Schülern vorgewiesen hat, die \nsich bei ihr auf die Prüfung zum C-Kirchenmusiker vorbereitet haben, ist diese \nAnzahl für die Ausstellung der begehrten Bescheinigung nicht ausreichend. Dabei \ngeht die Kammer allerdings davon aus, dass die Prüfungen, die die evangelische \nKirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts für ihre Musiker abnimmt, auch als \nPrüfungen im Sinne des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG anzusehen sind. Offen bleiben kann \nim vorliegenden Fall, ob auch eine nebenberufliche Berufsausübung, wie es im Fall \ndes C-Kirchenmusikers der Fall ist, auf eine ordnungsgemäße Berufsvorbereitung \nschließen lässt. Die beiden Bescheinigungen, die die Klägerin vorgewiesen hat, sind \njedenfalls in Anbetracht des bereits zehnjährigen Bestehens ihrer Einrichtung nicht \nausreichend, um auf eine ordnungsgemäße Berufs- oder Prüfungsvorbereitung \nschließen zu können. Nur bei einer größeren Anzahl von Schülern, die dann \ntatsächlich Berufsmusiker geworden sind, könnte der Schluss gezogen werden, dass \ndie Klägerin hinsichtlich der Stringenz und der Anforderungen im Unterricht mehr \nbetreibt als eine eher hobbymäßige Musikausbildung. \n\n27\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, sie \nunterrichte in der Regel jüngere Kinder. Auch insoweit kann die Abgrenzung \nzwischen einem Institut, dass eine Berufsausbildung bzw. Prüfungsvorbereitung \nbetreibt, und einer Einrichtung, die Musik eher als sinnvolles Hobby vermitteln will, \ndadurch gewonnen werden, ob später tatsächlich ein Teil der Absolventen \nBerufsmusiker geworden sind oder ein Musikstudium begonnen haben. \n\n28\n\nDass in Bayern, worauf die Klägerin hingewiesen hat, die Erteilung von \nBescheinigungen möglicherweise anders gehandhabt wird, führt ebenfalls nicht zu \neinem anderen Ergebnis. Für eine generelle Freistellung des privaten \nMusikunterrichts von der Umsatzsteuer finden sich im Gesetzestext keine \nAnhaltspunkte. Den frühen Musikunterricht generell als prüfungsvorbereitend im \nHinblick darauf anzusehen, dass auch in der Schule Musikkenntnisse vermittelt und \nverlangt werden, erscheint nicht zwingend. Nachhilfeunterricht in Musik wird in der \nGrundschule regelmäßig nicht erforderlich sein, zumal zumindest in Nordrhein-\nWestfalen in zahlreichen Grundschulen kein Musikunterricht erteilt wird. \n\n29\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n30\n\nDie Kammer hat die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § \n124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Rechtssache hat angesichts des Fehlens \nobergerichtlicher verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zu den anstehenden \nFragen und der der Kammer aus diesem Verfahren und den Parallelverfahren \nbekannt gewordenen unterschiedlichen Handhabung gleicher Fallgestaltungen \nsowohl durch die Beklagte selbst als auch durch andere zuständige Behörden \ngrundsätzliche Bedeutung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293652","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-10/25-k-3541-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293652","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293652","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-10/25-k-3541-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293652","retrieved":"2026-07-09 03:15:00.756245+00:00"}}