{"status":"available","doknr":"OLD293651","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0310.25K144.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-10","aktenzeichen":"25 K 144/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser entsprechender Aufhebung ihres \nBescheides vom 9. April 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 28. November \n2001 verpflichtet, den Klägern als Inhabern der Ballettschule H ab dem 1. Januar \n1992 unbefristet zu bescheinigen, dass sie mit ihrem Kursprogramm „Ballett 4-5 \nJahre\", „Ballett 6-8 Jahre\", „Ballett 9-11 Jahre\", „Ballett 12-14 Jahre\", „Ballett 15-18 \nJahre und Erwachsene\", „Jazztanz, Pädagogik, Tanzgeschichte\" auf einen Beruf \noder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende \nPrüfung ordnungsgemäß vorbereiten. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1/10 als Gesamtschuldner und \ndie Beklagte zu 9/10.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger betreiben eine Ballettschule. Mit Antrag vom 13. September 2000 \nbeantragten sie bei der Beklagten die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. \n21 a) bb) UStG für eine Befreiung von der Umsatzsteuer für die Zeit ab 1992. Dem \nAntrag waren beigefügt Unterlagen über das eigene Studium und die bisherigen \nEngagements der Kläger sowie deren Führungszeugnis, eine Ausbildungsübersicht , \nMuster des Unterrichtsvertrages, eine Beschreibung der Unterrichtseinheiten sowie \nNachweise darüber, dass an der Ballettschule ausgebildete Schüler als \nBallettpädagogen und Tänzer tätig waren. Nachdem das zuständige Dezernat \nbescheinigt hatte, das aus schulfachlicher Sicht keine Bedenken bestünden, erteilte \ndie Beklagte unter dem 9. April 2001 die Bescheinigung, dass die Kläger mit der \nBildungsmaßnahme „Tanz-/Ballettunterricht zur Vorbereitung auf einen Beruf oder \nauf eine Aufnahmeprüfung an einer Hochschule\" ordnungsgemäß auf einen Beruf \noder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende \nPrüfung vorbereiten. Die Bescheinigung wurde auf die Zeit vom 1. Januar 1992 bis \nzum 30. April 2004 befristet. Die Bescheinigung war nicht mit einer \nRechtsmittelbelehrung versehen.\n\n3\n\nAm 22. Juli 2001 legten die Kläger gegen diese Bescheinigung Widerspruch ein \nmit der Begründung, es sei unzulässig, die Bescheinigung nur für einzelne \nUnterrichtseinheiten zu erteilen, wobei sie auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom \n3. Mai 1989 - V R 83/84 - Bezug nahmen. Die Beklagte erklärte dazu unter dem 11. \nSeptember 2001, sie habe dem Antrag in vollem Umfang stattgegeben. Welche \nLeistungen das Finanzamt auf Grund dieser Bescheinigung als umsatzsteuerbefreit \nansehe, sei nicht Gegenstand der Bescheinigung und müsse gegebenenfalls mit \neinem Einspruch gegen die Entscheidung des Finanzamtes angefochten werden. Die \nKläger teilten dazu unter dem 11. September 2001 mit, die Bescheinigung der \nBeklagten habe aber offensichtlich zu Irritationen bei dem zuständigen \nSachbearbeiter des Finanzamtes geführt. Dieser beabsichtige, nur solche Leistungen \nals umsatzsteuerbefreit anzusehen, die bei Ballettschülern erbracht würden, die ein \ngewisses Mindestalter erreicht hätten. \n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2001, zugestellt am 10. Dezember \n2001, wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Sie führte aus, sie \nhabe dem Antrag der Kläger in vollem Umfang stattgegeben. Es liege im Ermessen \ndes Finanzamtes, inwiefern Umsätze als umsatzsteuerfrei anerkannt würden. \n\n5\n\nAm 8. Januar 2002 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Sie sind der \nAuffassung, die Bescheinigung habe sich nicht nur auf einzelne Unterrichtsinhalte, \nsondern auf die gesamte Ausbildung an ihrer Ballettschule zu beziehen. Auch sei die \ngesamte Ausbildung berufsvorbereitend. Das ergebe sich schon daraus, dass die \nKünstler und Pädagogen, deren Zeugnisse und Arbeitsnachweise sie eingereicht \nhätten, gerade nicht an dem Kurs teilgenommen hätten, auf den die Beklagte ihre \nBefreiung beschränkt habe. Außerdem wandten sie sich gegen eine Befristung der \nBescheinigung.\n\n6\n\nWährend des Klageverfahrens haben sie noch einmal eine neue Ausarbeitung \nder Lehrinhalte der einzelnen Kurse an ihrer Schule vorgelegt. \n\n7\n\nSie beantragen, \n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. April \n2001 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 28. \nNovember 2001 zu verpflichten, ihrer als Ballettschule H \nbezeichneten Einrichtung ab dem 1. Januar 1992 unbefristet, \ngegebenenfalls unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu \nbescheinigen, dass diese ordnungsgemäß auf einen Beruf bzw. \nauf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts \nabzulegende Prüfung vorbereitet, \n\n9\n\nhilfsweise, \n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. April \n2001 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 28. \nNovember 2001 zu verpflichten, ihrer als Ballettschule H \nbezeichneten Einrichtung ab dem 1. Januar 1992 unbefristet, \ngegebenenfalls mit dem Vorbehalt des Widerrufs zu \nbescheinigen, dass sie mit dem Kursprogramm Ballett 4-5 \nJahre, Ballett 6-8 Jahre, Ballett 9-11 Jahre, Ballett 12-14 Jahre, \nBallett 15-18 Jahre und Erwachsene, Jazztanz, Pädagogik, \nTanzgeschichte, Bodystyling auf einen Beruf bzw. auf eine vor \neiner juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende \nPrüfung ordnungsgemäß vorbereitet. \n\n11\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die im \nVerwaltungsverfahren vorgetragenen Gründe.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Bei \nder Klage handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die nach § 40 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Es handelt sich nicht \num eine Abgabenangelegenheit im Sinne von § 33 FGO, über die die Finanzgerichte \nzu entscheiden hätten. Gegenstand des Verfahrens ist eine Bescheinigung, die \nbestimmte Leistungen der Kläger von der Umsatzsteuer ausnimmt. Ob der \nMitwirkungsakt einer anderen Behörde ein selbständig angreifbarer Verwaltungsakt \nist, hängt maßgeblich davon ab, dass der Mitwirkung nach ihrer gesetzlichen \nAusgestaltung unmittelbare rechtliche Außenwirkung für den Betroffenen zukommt. \n\n17\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1976 - VII C 75.74 -, BStBl. II 1977, S. \n300-302\n\n18\n\nSo liegt der Fall hier. Die Bescheinigung, deren Ausstellung die Kläger begehren, \nführt dazu, dass bestimmte Leistungen, die sie anbieten, von der Umsatzsteuer \nbefreit sind, und zugleich auch zum Verlust des Umsatzsteuervorabzugs in diesem \nBereich. Unter diesen Umständen kommt der Bescheinigung unmittelbare rechtliche \nAußenwirkung zu. Die Bescheinigung hat damit gegenüber dem Steuerbescheid \nrechtlich verselbständigt.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1976 - VII C 73.75 -, BStBl. II, S. 334-\n337; BFH, Urteil vom 24. September 1998 - V R 3/98 -, BStBl. II 1999, S. 147\n\n20\n\nFür die Klage fehlt den Klägern auch nicht das erforderliche \nRechtsschutzbedürfnis. Dabei kann dahinstehen, ob mit der erteilten Bescheinigung \ntatsächlich alle Kursangebote der Kläger umfasst sind, wie die Beklagte meint, oder \nnur die Kurse, die sich an Schüler über 12 Jahren richten, wie offenbar das für die \nKläger zuständige Finanzamt meint. Denn die Beklagte hat den Antrag der Kläger \nbereits dadurch teilweise ablehnend beschieden, dass sie die Bescheinigung bis zum \n30. April 2004 befristete. \n\n21\n\nIm Gegensatz zu der Meinung der Beklagten kann sich eine Unzulässigkeit der \nKlage auch nicht daraus ergeben, dass die Kläger durch die Vorlage der Unterlagen \nden Prüfungsumfang der Beklagten möglicherweise eingeschränkt hätten. Die \nBeklagte durfte und musste hinsichtlich des Kursangebots der Kläger von Amts \nwegen ermitteln und entscheiden, ob eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) \nUStG ausgestellt werden musste. \n\n22\n\nErmächtigungsgrundlage für das Tätigwerden der Beklagten in diesem Fall ist § 4 \nNr. 21 a) bb) UStG. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die \nLieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt \nim Rahmen seines Unternehmens ausführt. Von diesen Umsätzen sind gemäß § 4 \nNr. 21 a) bb) UStG steuerfrei die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck \ndienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder \nberufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, \ndass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen \nRechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Zuständige Stelle in \ndiesem Sinne ist die Beklagte (Verordnung der Landesregierung vom 14. März 1989, \nGVBl. 89, S. 104). \n\n23\n\nNachdem der Beklagten durch den Antrag der Kläger amtlich die Existenz ihrer \nEinrichtung bekannt geworden war, hatte die Beklagte umfassend deren \nKursangebot daraufhin zu überprüfen, ob dafür eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 \na) bb) UStG in Betracht kommt. Auf den Antrag der Kläger kam es insoweit nicht \nmehr an. Nach § 22 VwVfG NRW entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem \nErmessen, ob sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt jedoch nicht, wenn \ndie Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften von Amts wegen oder auf Antrag tätig \nwerden muss bzw. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.\n\n24\n\nOb eine Einrichtung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG von der Umsatzsteuer befreit \nist, steht nicht zur Disposition des Steuerpflichtigen. Denn § 4 Nr. 21 a) bb) UStG \nverleiht dem Unternehmer nicht das Recht, etwa durch Nichtvorlage der \nBescheinigung auf die Steuerfreiheit seiner Leistungen zu verzichten. Die Regelung \nlässt vielmehr zu, dass die für die Erteilung der Bescheinigung zuständige \nLandesbehörde nicht nur vom Unternehmer eingeschaltet werden, sondern auch von \nAmts wegen tätig werden kann. \n\n25\n\nDas ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift. Diese normiert nicht, \ndass die Bescheinigung vom Unternehmer vorgelegt werden muss, sondern nur, \ndass die zuständige Landesbehörde die Vergleichbarkeit bescheinigt. Bestätigt wird \ndies dadurch, dass an anderer Stelle im Umsatzsteuergesetz ausdrücklich festgelegt \nist, dass der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, also selbst entsprechende \nUnterlagen beibringen muss (vgl. §§ 6 Abs. 4, 6a Abs. 4, 7 Abs. 4 und 8 Abs. 3 \nUStG). Wenn der Gesetzgeber bei den Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 und 21 \nUStG auf eine entsprechende Formulierung verzichtet hat und nur die Bescheinigung \nder zuständigen Landesbehörde als Tatbestandsvoraussetzung normiert hat, so lässt \ndies nur den Schluss zu, dass die Tatbestandsvoraussetzung unabhängig vom \nWillen des Unternehmers herbeigeführt werden kann. \n\n26\n\nDie Auslegung entspricht zum anderen dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die \nSteuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG soll weit gehende \nWettbewerbsgleichheit zwischen den öffentlichen Bildungseinrichtungen und denen \nprivater Träger herstellen. Damit soll auf der einen Seite vermieden werden, dass \nprivate Träger z. B. bei den Preisen anders als die öffentlichen Schulen und \nBildungseinrichtungen mit der Umsatzsteuer belastet werden, soll aber auf der \nanderen Seite auch verhindern, dass sich private Träger durch den Vorsteuerabzug \ngegenüber den öffentlichen Trägern Steuervorteile verschaffen. Gestützt wird diese \nAuslegung durch § 9 UStG, wonach die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung zu \nverzichten, für die Fälle der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 und 21 UStG gerade \nnicht vorgesehen ist. \n\n27\n\nVgl. BFH, Urteil vom 24. September 1998 - V R 3/98 -, BStBl. II 1999, S. 147; \nFG München, Urteil vom 20. September 1993 - 14 K 3507/89 -, EFG 1994, S. 416-\n127, jeweils mit weiteren Nachweisen. \n\n28\n\nIm Hinblick auf eine gleichmäßige Besteuerung aller Steuerpflichtigen kann damit \nder Unternehmer durch seinen Antrag auch nicht den Umfang der Prüfungspflicht der \nzuständigen Landesstelle einschränken.\n\n29\n\nDie Klage ist jedoch nur im Hilfsantrag teilweise begründet, im Hauptantrag ist sie \nunbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen eine \nBescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für ihr Unternehmen Ballettschule H \nausgestellt wird, ohne dass diese Bescheinigung auf einzelne Kurse beschränkt wird. \nInsoweit ist eine etwaige Versagung der Bescheinigung durch die Beklagte \nrechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n30\n\nSinn des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ist es, der Beklagten als sachverständiger Stelle \ndie Beurteilung zu überlassen, ob die Ausbildungsleistungen einer privaten \nEinrichtung ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen \nPerson des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung oder beides vorbereitet, es \nwird die Eignung der Einrichtung hierzu bescheinigt. Die Bescheinigung bindet die \nFinanzämter bei der Festsetzung der Umsatzsteuer unmittelbar, eine neuerliche \nÜberprüfung einzelner Unterrichtsleistungen auf ihre Eignung, berufs- oder \nprüfungsvorbereitend zu sein, findet im Rahmen der Festsetzung der Umsatzsteuer \nnicht statt. \n\n31\n\nVgl.: BFH, Urteil vom 3. Mai 1989 - V R 83/84 -, BStBl. II, S. 815\n\n32\n\nPrivate Bildungsreinrichtungen sind jedoch, anders als eine staatliche Schule, \nnicht verpflichtet, nur solche Unterrichtsleistungen anzubieten, die ordnungsgemäß \nauf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts \nabzulegende Prüfung vorbereiten, sondern sie können neben ihrer Ausbildung auch \nandere Kurse anbieten, die nicht der Berufs- oder Prüfungsvorbereitung dienen, etwa \nHobbykurse. Für derartige Kurse ist jedoch eine Umsatzsteuerbefreiung im Gesetz \nnicht vorgesehen, die privaten Bildungseinrichtungen sind nur insoweit von der \nUmsatzsteuer befreit, als sie den staatlichen Bildungseinrichtungen vergleichbar \nsind. Unter diesen Umständen ist es Aufgabe der jeweiligen Stellen, die auf Grund \nihrer Sachkunde dafür von den Landesregierungen ausgewählt wurden, bereits bei \nder Ausstellung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG die Kurse bzw. \nUnterrichtsleistungen im Einzelnen zu bezeichnen, die die Voraussetzungen des § 4 \nNr. 21 a) bb) UStG erfüllen. Anderenfalls könnte im Extremfall eine einzige \nprüfungsvorbereitende Unterrichtseinheit dazu führen, dass eine Schule mit ihren \ngesamten Leistungen von der Umsatzsteuer befreit würde, auch wenn der \nüberwiegende Teil der Kurse die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG nicht \nerfüllt. Ebenso wenig ist es Sinn der Vorschrift, allen Unternehmern die \nBescheinigung zu verweigern, die über ihre berufs- und prüfungsvorbereitende \nUnterrichtsleistung hinaus noch andere Unterrichtseinheiten anbieten. Auf diese \nWeise würde die Gleichstellung privater mit öffentlichen Schulen, die § 4 Nr. 21 a) \nbb) UStG anstrebt, verfehlt. Um die Umsatzsteuerbefreiung daher dem Sinn und \nZweck des Gesetzes entsprechend einer privaten Bildungseinrichtung in dem \nUmfang zukommen zu lassen, in dem sie auf einen Beruf oder eine vor einer \njuristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß \nvorbereitet, sind die Unterrichtsleistungen insoweit auf ihre Eignung hin zu \nüberprüfen und in der Bescheinigung zu benennen. Dadurch kann auch vermieden \nwerden, dass bei der Auslegung der Bescheinigung durch das Finanzamt Fehler \nunterlaufen oder es zu Missverständnissen kommt. Die Bescheinigung, die ja die \nFinanzämter entlasten soll, würde auf diese Weise die Umsatzsteuerprüfung deutlich \nvereinfachen. Dies bedeutet auch keinen unvertretbar hohen Mehraufwand für die \nzuständigen Landesbehörden. Denn schon bisher mussten die Unterrichtsleistungen \nfachlich begutachtet, eventuell mit den Lehrplänen entsprechender staatlicher \nSchulen verglichen und auf ihre Eignung hin überprüft werden. Die einzelnen Kurse \nnoch in den Bescheid aufzunehmen, ist demgegenüber ein zu vernachlässigender \nAufwand.\n\n33\n\nSoweit die Kläger beantragen, ihnen für die von ihnen im Hilfsantrag \naufgeführten Leistungen die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG unbefristet \nauszustellen, ist die Klage überwiegend begründet. Dabei kann offen bleiben, ob die \nBeklagte mit ihrer Formulierung eine Einschränkung der Bescheinigung in der Weise \nvornehmen wollte, wie sie offenbar das Finanzamt daraus entnommen hat. \nJedenfalls können die Kläger insoweit eine Klarstellung der ihnen ausgestellten \nBescheinigung beanspruchen, als darin alle Kurse aufgenommen sind, die von der \nUmsatzsteuer befreit sind. Die Ablehnung der Ausstellung einer entsprechend klaren \nBescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG durch die Beklagte sowie die in die \nBescheinigung aufgenommene Befristung sind rechtswidrig und verletzen die Kläger \nin ihren Rechten. \n\n34\n\nDie Kläger können hingegen nicht beanspruchen, dass in die Bescheinigung \nauch der Kurs „Bodystyling\" aufgenommen wird. Insoweit ist der angefochtene \nBescheid rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. \n\n35\n\nDie Beklagte geht zu Unrecht davon aus, dass die Erteilung der Bescheinigung \nnach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für die Kurse abgelehnt werden könne, die sich an \nKinder und Jugendliche unter 12 Jahren richten. Ihre Begründung, die \nUmsatzsteuerbefreiung könne nur für solche Unterrichtsleistungen angenommen \nwerden, bei denen bereits im Zeitpunkt der Durchführung angenommen werden \nkönne, dass eine Berufs- oder Prüfungsvorbereitung stattfinde, trägt die Ablehnung \nnicht. Entscheidend für die Frage, ob die Kurse berufs- bzw. prüfungsvorbereitend \nsind, ist nicht, ob von den Teilnehmern bereits eine Entscheidung für einen \nbestimmten Beruf getroffen wurde, sondern ob die Ausbildung für die Ergreifung des \nBerufs bzw. die Ablegung der Prüfung erforderlich und geeignet ist. Mit der \nAusstellung der Bescheinigung wird nicht die Ausbildung einzelner \nLehrgangsteilnehmer beurteilt, sondern nur, ob die Bildungseinrichtung von ihrer \nOrganisation und ihren Unterrichtsinhalten ordnungsgemäß auf einen bestimmten \nBeruf bzw. auf eine oder mehrere von einer juristischen Person des öffentlichten \nRechts abzulegende Prüfungen vorbereitet. \n\n36\n\nVgl.: BFH, Urteil vom 3. Mai 1989 - V R 83/84 -, BStBl. II, S. 815\n\n37\n\nBereits ein Vergleich der Ausbildung der Kläger mit denen staatlicher oder \nstaatlich anerkannter Ballettschulen ergibt ohne weiteres, dass eine \nBerufsausbildung zum Tänzer in der Regel mit etwa sechs Jahren begonnen wird. \n\n38\n\nVgl. z.B. den Ausbildungsplan der Ballettschule Leipzig, im Internet \nveröffentlicht unter www.leipzig-online.de, der John-Cranko-Schule in Stuttgart, im \nInternet veröffentlicht unter www.stuttgart-ballet.de, der Ballettschule des \nHamburger Balletts, die vom Kläger im Parallelverfahren zu den Akten gereicht \nwurde, sowie des Tanzzentrums in Iserlohn, einer staatlich anerkannten freien \nBerufsausbildungsschule für klassischen und modernen Bühnentanz, veröffentlicht \nim Internet unter www.ballettakademie.com.\n\n39\n\nDass die Berufsausbildung zum Tänzer bereits erheblich vor dem 14. Lebensjahr \nbegonnen werden muss, ergibt sich auch aus den fachlichen Stellungnahmen des \nDeutschen Berufsverbandes für Tanzpädagogik e.V., die der Kläger in dem \nParallelverfahren zu den Akten gereicht hat. Danach ist der Ballettunterricht für \nKinder ab dem 5. Lebensjahr ein notwendiger und national und international \npraktizierter Bestandteil der Vorausbildung. Die Vorarbeit mit Kindern zwischen dem \n5. und 10. Lebensjahr ist danach für den Einstieg in die Berufsausbildung \nunerlässlich im Sinne einer spezifischen Ausprägung physischer, psychomotorischer, \npsychologischer und mentaler Voraussetzungen für den Beruf des Tänzers bzw. der \nTänzerin dar. Die eigentliche Berufsausbildung, für die ein bestimmtes Curriculum \ndefiniert ist, beginnt dann mit 10. Lebensjahr und dauert acht Jahre. Dass der \nUnterricht in der Zeit vom 5. bis zum 10. Lebensjahr dafür unerlässliche \nVoraussetzung ist, ergibt sich auch aus dem Gutachten des Dr. med. I aus Zürich, \neinem Facharzt für orthopädische Chirurgie und Sportmedizin, wonach aus \nmedizinischen Gründen die Ausbildung zum Tänzer nicht später als im 7. Lebensjahr \nbegonnen werden sollte, wenn der Beruf später erfolgreich ausgeübt werden und ein \nvorzeitiges Karriereende vermieden werden soll.\n\n40\n\nAus den Darlegungen des damals zuständigen Kultusministers lassen sich \nebenfalls keine Argumente für die Altersgrenze von 12 Jahren gewinnen. Der Erlass \nvom 18. Dezember 1989 - I C 3.03-30/4-1495/89 - legt fest, dass bei \nBalletteinrichtungen ( -instituten, -kursen) u.a. die Lehrpläne mit denen der G-\nHochschule in F vergleichbar sein müssen. Da eine Hochschule regelmäßig erst \nnach Erlangung der Hochschulreife besucht werden kann, ließe sich daraus zwar \neine Altersgrenze entnehmen, die dann jedoch bei etwa 18 Jahren, nicht jedoch bei \n12 Jahren anzusetzen wäre. Außerdem ist der Erlass insoweit nicht mit dem \nGesetzestext vereinbar. Der Gesetzestext erfasst jede Form der Berufsausbildung \nbzw. Vorbereitung auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts \nabzulegende Prüfung, nicht nur eine Hochschulausbildung. Der Beruf des Tänzers \nsetzt aber nicht zwingend den Abschluss einer Hochschulausbildung voraus. Das \nergibt sich ohne weiteres schon daraus, dass die K-Schule und die Ballettschule in M \neine Berufsfachschule beinhalten und mit deren Abschluss die Berufsausbildung zum \nTänzer für abgeschlossen halten. Wenn es aber andere staatliche Ausbildungen zum \nBeruf des Tänzers gibt als das Hochschulstudium, ist die Verengung auf diese Form \nder Ausbildung mit § 4 Nr. 21 a) bb) UStG nicht vereinbar. Auch soweit in dem \ngenannten Erlass verfügt wird, den Teil der Einrichtung, der sich mit Laienunterricht \noder der Kindervorstellung beschäftigt, gegebenenfalls von der Bescheinigung \nauszunehmen, ist dies keine Argumentationshilfe für die Beschränkung der \nBescheinigung auf den Unterricht für Jugendliche über 12 Jahren. Dass von der \nBescheinigung sog. Hobbykurse auszunehmen sind, ist oben bereits dargelegt \nworden. Ein zielgerichteter Ballettunterricht, soweit er sich an Kinder wendet, ist \njedenfalls bei gesetzeskonformer Auslegung des Erlasses nicht von der \nBescheinigung auszunehmen. Auch dass Kindervorstellungen von der \nBescheinigung auszunehmen sind, ergibt sich schon aus dem Gesetz. \nTheatervorstellungen unterfallen nicht der Regelung des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG, \nsondern nur unter bestimmten Voraussetzungen der Regelung des § 4 Nr. 20 UStG, \nfür die dann eine eigene Bescheinigung erstellt werden muss.\n\n41\n\nSoweit sich die Beklagte auf den Erlass des Ministeriums für Städtebau und \nWohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen vom September 2001 \n- VI B 3 - 00.81.1/291/01 - bezieht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Wie in \ndem Erlass richtig dargelegt, knüpft die Umsatzsteuerbefreiung an die zielgerichtete \nsystematische Berufs- und Prüfungsvorbereitung an. Die in dem Erlass daraus \ngezogene Folgerung, dass die Berufsausübung bzw. die Ablegung der Prüfung auch \nabsehbar sein muss, ergibt sich hingegen aus dem Gesetz nicht. Wie bereits der \nBundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 3. Mai 1989 \n\n42\n\nvgl.: BFH, Urteil vom 3. Mai 1989 - V R 83/84 -, BStBl. II, S. 815\n\n43\n\ndargelegt hat, ist Voraussetzung für die Bescheinigung gerade nicht, dass jeder \neinzelne Schüler den Beruf tatsächlich ergreift. Vielmehr soll die Bescheinigung \nlediglich sicherstellen, dass die Ausbildung ordnungsgemäß erfolgt. Dass ist auch \ndann der Fall, wenn nur einzelne Schüler die extrem lange und harte Ausbildung zum \nTänzer erfolgreich beenden. Das ändert aber nichts daran, dass auch die frühen \nVorbereitungskurse erforderlich sind, um den Beruf später ergreifen zu können. Dass \ndiese frühe Ausbildung aus bestimmten Gründen für den Beruf des Tänzers nicht \nerforderlich sein sollte, legt auch dieser Erlass nicht dar, im Gegenteil wird darin \ninsbesondere die wertvolle Erziehung im Kindesalter als Grundlage für den Beruf des \nTänzers angenommen. Eine verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, auf die sich \nder Erlass bezieht, liegt zu der Frage der Steuerbefreiung von Ballettschulen der \nKammer nicht vor.\n\n44\n\nNicht angenommen werden kann hingegen, dass auch der Kurs „Bodystyling\", \nden die Kläger in den Vormittagsstunden anbieten, der Berufsausbildung dient. \nNähere Unterlagen, aus denen sich eine Berufsausbildung insoweit ableiten ließe, \nhaben die Kläger auch nicht eingereicht. Unter diesen Umständen ist nicht davon \nauszugehen, dass dieser Kurs der Vorbereitung auf einen bestimmten Beruf oder \neine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung \ndient. \n\n45\n\nDie Bescheinigung ist auch unbefristet zu erteilen. Für eine Befristung ergibt sich \nim Gesetz keine Ermächtigungsgrundlage. Bei der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) \nbb) UStG handelt es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt. Wie bereits \ndargelegt, steht die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG nicht zur \nDisposition der damit befassten Behörden oder des Steuerpflichtigen. \n\n46\n\nNach § 36 Abs. 1 VwVfG NRW darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch \nbesteht, nur dann mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie durch \nRechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die \ngesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Diese \nVoraussetzungen sind hier nicht gegeben. Regelungen im Umsatzsteuerrecht, aus \ndenen sich das Recht zu einer Befristung ergibt, liegen nicht vor. Dass die Befristung \nin der Lage ist sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des \nVerwaltungsaktes erfüllt werden, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Allgemein wird \nangenommen, dass eine Befristung oder sonstige Nebenbestimmung bei Erlass \neines gebundenen Verwaltungsaktes dann zulässig ist, wenn der begehrte \nVerwaltungsakt sonst wegen Fehlen bestimmter Voraussetzungen abgelehnt werden \nmüsste. Die Auflage stellt sich dann als das mildere Mittel dar. \n\n47\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, Rndnr. 42 zu § 36, m.w.N..\n\n48\n\nDie Kläger erfüllen zurzeit für die im Klageantrag genannten Kurse die \ngesetzlichen Bestimmungen. Die Befristung dient vielmehr dazu, eine Änderung der \nVerhältnisse zu erfassen, also insbesondere bei Wegfall der Voraussetzungen des § \n4 Nr. 21 a) bb) UStG zeitnah reagieren zu können. Es kann dahinstehen, ob bei \nDauerverwaltungsakten, die als gebundene Verwaltungsakte zu erlassen sind, durch \neine Befristung sichergestellt werden darf, dass die Voraussetzungen für ihren Erlass \nauch in Zukunft vorliegen. \n\n49\n\nVgl.: ablehnend: Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, Rndnr. 44 zu § 36; \nP. Stelkens/ U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Rndnr. 68 und 69 zu § \n36; a.A.: Henneke in Knack, VwVfG, Rndnr. 4.2 zu § 36; Erichsen in Erichsen, \nAllgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl., § 14, Rndnr. 10.\n\n50\n\nJedenfalls im vorliegenden Fall rechtfertigt diese Überlegung nicht die Befristung \nder Bescheinigung. Das ergibt sich aus der Überlegung, dass die Erteilung der \nBescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG als ein Tatbestandsmerkmal für die \nUmsatzsteuerbefreiung unabhängig vom Willen und von der Mitwirkung des \nbetroffenen Steuerpflichtigen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu \nerteilen ist. In den Fällen, die ihr amtlich bekannt geworden sind, hat die Beklagte \naus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung von Amts wegen zu prüfen, ob \ndie Bescheinigung erteilt werden muss. Eine Befristung der Bescheinigung würde \ndaher lediglich dazu führen, dass die Beklagte bei Ablauf der Frist von Amts wegen \nprüfen müsste, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung erfüllt \nsind, und sie gegebenenfalls neu erteilen müsste. Eine regelmäßige Überprüfung der \nbetroffenen Betriebe auf Vorliegen der Voraussetzung des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG \nkann die Beklagte aber auch durch eine entsprechende Wiedervorlageverfügung \nsicherstellen, einer Befristung bedarf es dazu nicht. \n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 159 VwGO. Die Kosten waren \nin dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zwischen den Parteien aufzuteilen. \nEinerseits sind die Kläger nur in der Formulierung, nicht aber in der Sache mit ihrem \nHilfsantrag von dem Hauptantrag abgewichen, andererseits sind sie insoweit mit ihrer \nKlage unterlegen, als der Kurs „Bodystyling\" nicht als berufs- oder \nprüfungsvorbereitend anerkannt werden konnte. \n\n52\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n53\n\nDie Kammer hat die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § \n124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Rechtssache hat angesichts des Fehlens \nobergerichtlicher verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zu den anstehenden \nFragen und der der Kammer aus diesem Verfahren und den Parallelverfahren \nbekannt gewordenen unterschiedlichen Handhabung gleicher Fallgestaltungen \nsowohl durch die Beklagte selbst als auch durch andere zuständige Behörden \ngrundsätzliche Bedeutung. \n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293651","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-10/25-k-144-02","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293651","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293651","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-10/25-k-144-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293651","retrieved":"2026-07-09 03:15:00.662295+00:00"}}