{"status":"available","doknr":"OLD293675","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0307.24L4353.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-07","aktenzeichen":"24 L 4353/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig \nuntersagt, die Antragstellerinnen in den Kosovo abzuschieben\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n GRÜNDE:\n\n2\n\nDer am 7. November 2002 bei dem Gericht angebrachte Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nvorläufig zu untersagen, die Antragstellerinnen in den Kosovo \nabzuschieben,\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nDas angesichts der vollziehbaren Ausreisepflicht der Antragstellerinnen \nerforderliche Abschiebungshindernis ergibt sich hier aus dem gesundheitlichen \nZustand der Antragstellerin zu 1).\n\n6\n\nSie leidet nach amtsfachärztlicher Feststellung an einem depressiven Syndrom \nmit Angstzuständen, Schlafstörungen und somatische Beschwerden und ist \nreisefähig nur unter der Bedingung, dass „die medikamentöse Versorgung sowie die \npsychiatrische Behandlung gesichert\" ist. Eine Ausreise in den Kosovo sei nur zu \nbefürworten, wenn dort die Fortsetzung der medikamentösen Therapie in einem \nsozial stabilen Umfeld sichergestellt werden kann. An Medikamenten benötigt die \nAntragstellerin zu 1) nach den gleichen Feststellungen vor allem den Wirkstoff \nDoxepin (Antidepressivum) und Trimipramin (gegen depressive Zustände). \nIm Rahmen des hiesigen Eilverfahrens sieht das Gericht wegen der gebotenen \nInteressenabwägung keinen Anlass, von sich aus die Richtigkeit der Feststellungen \ndes eigenen Gesundheitsamtes des Antragsgegners in Zweifel zu ziehen.\n\n7\n\nDer Antragsgegner hat eine Auskunft der Deutschen Botschaft in Belgrad \neingeholt, die auf die Angaben ihres Vertrauensarztes vom Mai 2002 Bezug nimmt: \nDas gesamte Territorium der Bundesrepublik Jugoslawien einschließlich Kosovo sei \ndurch eine Netz medizinischer Anstalten abgedeckt, die jeweils über Ambulanzen auf \nneurologische, psychiatrischer und psychologischer Art verfügten und entsprechend \npersonell ausgestattet seien. Die erfragten Medikamente seien in den dortigen \nApotheken - zum Teil in Gestalt von Derivaten) erhältlich.\n\n8\n\nDie Antragstellerinnen beziehen sich auf Auskünfte und Berichte etwa des \nInformationsbüros der Deutschen Caritas und Diakonie in Pristina vom \nSeptember 2002, wonach 1 Psychiater auf 90000 Menschen komme, und des KIP \nvom 7. August 2002, wonach etwa der Wirkstoff Doxepin allenfalls zu einem Preis \nvon 1,60 Euro pro 10 Kapseln und Antidepressiva zumindest nicht regelmäßig \nerhältlich sind; für die Behandlung psychischer Störungen komme 1 Fachkraft auf \n40000 Menschen.\n\n9\n\nAus den im Beschluss vom 27. Dezember 2002 dargelegten Gründen hält das \nmit den medizinischen Verhältnissen im Kosovo auch in seiner Eigenschaft als \nAsylkammer für diese Region durchaus vertraute Gericht die letztgenannten \nAuskünfte nicht allein wegen ihres Alters und der Ortsnähe ihrer Erteiler für richtiger. \nWegen der Beschränkung auf eine Interessenabwägung sieht sich das Gericht auch \nnicht etwa veranlasst, weitere Auskünfte etwa über eine Umstellung der Medikation \nder Antragstellerin zu 1) auf im Kosovo sicher und durchgängig auch für Menschen \nwie die Antragstellerin zu 1) erhältliche Medikamente einzuholen oder zu erheben, ob \nund wie das amtsfachärztlich geforderte gesicherte soziale Umfeld der \nAntragstellerinnen tatsächlich bewerkstelligt werden könnte.\n\n10\n\nDeshalb ist davon auszugehen, dass die seitens des Gesundheitsamtes des \nAntragsgegners aufgestellten Voraussetzungen für eine Durchsetzung der \nAusreisepflicht der Antragstellerin zu 1)m derzeit nicht gegeben sind. Das sich \ndaraus ergebende Abschiebungshindernis vermittelt die Antragstellerin zu 1) \nzwanglos auch ihren durchweg minderjährigen Kindern.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG erfolgt. \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293675","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-07/24-l-4353-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293675","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293675","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-07/24-l-4353-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293675","retrieved":"2026-07-09 03:15:02.972124+00:00"}}