{"status":"available","doknr":"OLD293701","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0306.4K421.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-06","aktenzeichen":"4 K 421/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1949 (Kläger zu 1.) und 1950 (Klägerin zu 2) geborenen Kläger sind \ntürkische Staatsangehörige und behaupten, kurdische Volkszugehörige \nmoslemischen Bekenntnisses zu sein. Die Kläger zu 1. und 2. sind verheiratet. Die \nKläger zu 3. bis 8. sind deren 1980 bis 1992 in der Türkei geborenen Kinder.\n\n3\n\nDie Kläger waren in zwei jeweils von Vater und Mutter geführten Gruppen \nEnde 1994 (Mutter) und Anfang 1995 (Vater) in der Bundesrepublik Deutschland \neingereist und hatten Asyl beantragt. Die Asylanträge der Kläger zu 2. bis 4. und 6. \nbis 8. hatte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit \nBescheid vom 12. Dezember 1995; die Anträge der Kläger zu 1. und 7. sowie eines \nweiteren Kindes N4 mit Bescheid vom 27. Februar 1996 unter \nAbschiebungsandrohung in die Türkei abgelehnt. Alle Kläger hatten Klage erhoben, \ndie das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 1. Juli 1999 als unbegründet \nabgewiesen hatte. Ausweislich der Gründe des seit dem 18. August 1999 \nrechtskräftigen Urteils hatten die Kläger eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen \nkönnen; ihr Vortrag war als unsubstantiiert und widersprüchlich gewertet worden.\n\n4\n\nMit Anwaltsschreiben vom 20. Dezember 1999 stellten alle Kläger einen weiteren \nAsylantrag. Sie beriefen sich darauf, dass zwei weitere Söhne des Klägers zu 1. in \nder Türkei wegen Militärdienstverweigerung gesucht würden. Ferner könnten ein \nBekannter, der im September 1999 in der Türkei gewesen sei, und ein Verwandter, \nder von Juli bis November 1999 in der Türkei gewesen sei, bekunden, dass nach \ndem Kläger zu 1. gesucht werde. Der Kläger zu 1. habe sich in der Bundesrepublik \nDeutschland auch exilpolitisch betätigt. Aus den beigefügten Unterlagen ergab sich, \ndass der Kläger zu 1. stellvertretender Vorsitzender des Vereins \n„Islamisch-Kurdische-Gemeinde e.V. in E1\" war.\n\n5\n\nMit eigenem Bescheid gegenüber der Klägerin zu 3. und im Übrigen \neinheitlichem Bescheid für die übrigen Kläger, beide vom 10. Januar 2000, lehnte \ndas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Durchführung von \nweiteren Asylverfahren sowie die Abänderung der früheren Bescheide zu § 53 AuslG \nab. \n\n6\n\nAm 21. Januar 2000 haben die Kläger Klage erhoben. \n\n7\n\nDie Kläger verfolgen ihr Begehren weiter und tragen vor, die Islamisch-\nKurdische-Gemeinde E1 e.V. sei ein dem Dachverband HIK in L und damit der \n(vormaligen) PKK zugehörender Verein, der vom türkischen Sicherheitsdienst in der \nBundesrepublik Deutschland als „PKK-Verein\" überwacht werde. Der Kläger zu 1. sei \nmittlerweile Vorstandsmitglied und ein besonders hartnäckiger Regimegegner. \nKenntnis von seiner Person hätte der türkische Sicherheitsdienst in der \nBundesrepublik Deutschland durch Einsicht in das öffentliche Vereinsregister \ngewinnen können. Deshalb sei den Klägern eine Rückkehr in die Türkei nicht \nzumutbar.\n\n8\n\nDie Kläger beantragen,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 10. Januar 2000 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte \nanzuerkennen und festzustellen, dass in Bezug auf die Türkei \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDie Beklagte trägt unter Berufung auf den häufigen Vorstandswechsel des \nVereins unter Bestellung von im Asylfolgeverfahren befindlichen Personen und der \nErhöhung der Vorstandsmitglieder auf zeitweise bis zu 17 Personen vor, der politisch \nausweislich aller Erkenntnisse nicht aktive Verein Islamisch-Kurdische-Gemeinde E1 \ne.V. sei lediglich ein Vehikel zur Beschaffung von Nachfluchtgründen. \n\n13\n\nDen Klägern ist in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gewährt worden, \nsich zu ihrem Asylbegehren zu äußern. Die Kammer hat zur Betätigung des Klägers \nzu 1. und zu den Aktivitäten des Vereins Islamisch-Kurdische-Gemeinde e.V. \nAuskünfte des Vereinsregisters des Amtsgerichts E1 und des Polizeipräsidenten E1 \n- Abteilung Staatsschutz - eingeholt, auf die verwiesen wird. Weiter wird verwiesen \nauf die vom Beklagten mit Schreiben vom 17. November 2000 vorgelegten \nUnterlagen sowie auf die weiteren zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngemachten Auskünfte und Erkenntnisse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- \nund Streitstandes wird ergänzend auf die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der Ausländerbehörde und auf \nden Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sind rechtmäßig und \nverletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 \nVwGO). Die Kläger haben weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte \nnoch auf Feststellung durch den Beklagten, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG bzw. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. \n\n16\n\nDer Antrag aller Kläger ist ein asylrechtlicher Folgeantrag, weil er nach \nRechtskraft der Ablehnung des Erstantrages gestellt worden ist. Folgeanträge sind \ngem. § 71 Abs. 1 AsylVfG nur beachtlich, wenn die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Danach findet ein weiteres Anerkennungsverfahren \nnur statt, wenn sich die der ersten Ablehnung zu Grunde liegende Sach- und \nRechtslage verändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine günstigere \nEntscheidung herbeigeführt haben würden oder Wiederaufnahmegründe \nentsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Die Kläger haben zwar neue Tatsachen \nvorgetragen, die mit Blick auf die gesetzliche Konstellation des Asylfolgeverfahrens \ndie Durchführung eines neuen Asylverfahrens zu § 51 AuslG gerechtfertigt hätten. \nDas verhilft der Klage jedoch nicht zum Erfolg. Denn den Verwaltungsgerichten ist es \nmit Rücksicht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom \n10. Februar 1998 (- 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 ff) verwehrt, einen Bescheid des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über die \nNichtdurchführung eines Folgeverfahrens aufzuheben und das Verfahren zur \nerneuten Entscheidung an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge zurückzuverweisen; die Verwaltungsgerichte haben vielmehr den \nSachverhalt aufzuklären und die Sache „durchzuentscheiden\". Eine Klage im \nFolgeverfahren kann daher nur Erfolg haben, wenn der Asylbewerber materiell \nasylberechtigt bzw. nach den §§ 51 Abs. 1 oder 53 AuslG begünstigt ist.\n\n17\n\nDas ist vorliegend nicht der Fall. Zur Begründung wird zunächst auf die \nangefochtenen Bescheide verwiesen, insbesondere wegen der Berufung der Kläger \nauf Zeugenaussagen zu angeblichen Vorgängen in der Türkei 1999 sowie wegen der \nBerufung der Kläger auf die Wehrpflicht von Kindern/Geschwistern.\n\n18\n\nA. Die exilpolitische Betätigung des Klägers zu 1. einschließlich der \nMitgliedschaft im Vorstand des Vereins Islamisch-Kurdische-Gemeinde e.V. in E1 \nrechtfertigt die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht. \nSie bringt den Kläger zu 1. im Falle seiner Rückkehr in die Türkei nicht mit der \nerforderlichen Wahrscheinlichkeit in die Gefahr einer asylrelevanten Behelligung, weil \nsie insgesamt niedrig profiliert ist.\n\n19\n\nI. Das gilt zunächst für die Teilnahme des Klägers zu 1. an der \n„Identitätskampagne\" durch Selbstbezichtigung als PKK-ler. Die bloße \nMitunterzeichnung der allein in Deutschland 40.000 mal abgegebenen Erklärung ist \naus den von der Kammer geteilten Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen in dessen Urteil vom 27. Juni 2002 (Aktenzeichen \n8 A 4782/99.A) unerheblich. \n\n20\n\nII. Zur Frage der Erheblichkeit exilpolitischer Betätigung in Exilorganisationen hat \ndas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in derselben \nEntscheidung (Seite 74/75) ausgeführt:\n\n21\n\n„Auch die Betätigung in Exilorganisationen kann nur dann als exponierte \nexilpolitische Tätigkeit eingestuft werden, wenn sie nach den dargestellten \nMaßstäben und aus der Sicht des türkischen Staates die Schwelle einer \nEinflussnahme auf die türkische Innenpolitik überschreitet oder wenn der betreffende \nAsylsuchende von den Sicherheitskräften wegen vermuteter Kenntnisse über die \nExilszene als wertvoller Informant eingestuft werden kann. Ob dies der Fall ist, hängt \nim Wesentlichen davon ab, welche politischen Ziele die jeweilige Exilorganisation \nverfolgt und welche Stellung der Asylsuchende dort innehat. Im Blickpunkt der \ntürkischen Sicherheitskräfte stehen vor allem diejenigen exilpolitischen \nVereinigungen, die als von der PKK dominiert oder beeinflusst gelten oder die von \ntürkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft werden. Dazu sind \ninsbesondere Vereine zu zählen, die der in der Türkei illegalen und als terroristisch \neingestuften TKP/ML sowie deren Unterorganisationen wie etwa der ATIF \n(Föderation türkischer Arbeitervereine in Deutschland) zuzurechnen sind. Dasselbe \ngilt für die Mitglieder oder Delegierten des von 1995 bis 1999 bestehenden \nkurdischen Exilparlaments in Brüssel bzw. des seit 1999 bestehenden kurdischen \nNationalkongresses. Ferner kommen die in den Verfassungsschutzberichten des \nBundes bzw. der Länder oder die in behördlichen Auskünften als extremistisch \neingeschätzten Gruppen in Betracht.\n\n22\n\nEin Verfolgungsinteresse des türkischen Staates besteht indes nicht im Hinblick \nauf jedes Mitglied einer derartigen Exilorganisation in gleicher Weise. Ein solches \nInteresse ist ohne weiteres, also bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte, nur im \nHinblick auf Vorstandsmitglieder eingetragener Vereine einer derartigen Ausrichtung \nanzunehmen, über deren Identität das jedermann zur Einsichtnahme offen stehende \nVereinsregister Auskunft gibt. Die Mitgliedschaft im Vorstand eines solchen Vereins \ndeutet auf eine lenkende oder jedenfalls maßgebliche Funktion im Rahmen von \nBestrebungen hin, die von den türkischen Sicherheitskräften und dem Geheimdienst \nals in hohem Maße staatsgefährdend eingestuft werden. Gegenteilige Anhaltspunkte \nkönnen sich etwa daraus ergeben, dass ein Asylbewerber zwar Vorstandsmitglied \neines PKK-Vereins ist, aber nicht erkennbar ist, dass er dort mehr als nur \nuntergeordnete Aufgaben zu erfüllen hat, also nur eine passiv-untergeordnete \nStellung einnimmt. Dasselbe gilt bei unverhältnismäßig großen Vereinsvorständen \noder bei Vorständen, deren Mitglieder auffällig häufig wechseln. In derartigen Fällen \nist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln, ob die Vorstandsmitgliedschaft \nim Zusammenhang mit den übrigen Aktivitäten des Betroffenen diesen in so \nhinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in Erscheinung treten lassen, dass \nvon einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist.\"\n\n23\n\nUnter Berücksichtigung dieser von der Kammer geteilten Rechtsprechung ergibt \nsich vorliegend, dass der Verein Islamisch-Kurdische-Gemeinde e.V. möglicherweise \nein formal auf die PKK/KADEK zurück zu führender Verein ist (1.). Wegen der \nbesonderen Umstände des Einzelfalls (2.) ist jedoch eine Gesamtwürdigung geboten, \nob ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates anzunehmen ist, die im \nkonkreten Einzelfall keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Verfolgungsinteresse \nergibt (3.).\n\n24\n\n1. Der Verein Islamisch-Kurdische-Gemeinde e.V. ist nach seinem \nSelbstverständnis möglicherweise ein formal auf die PKK zurück zu führender \nVerein. Eine Verbindung des Vereins Islamisch-Kurdische-Gemeinde e.V. zur \nPKK/ERNK (KADEK) ergibt sich nach den im Verfahren 4 K 2117/00 eingeholten \nErkenntnissen des Innenministeriums für das Land Nordrhein-Westfalen (Auskunft \nvom 19. Juli 2000) daraus, dass der Verein Islamisch-Kurdische-Gemeinde e.V. sich \nin der Vereinsanmeldung selbst als Teilorganisation des „Islamischen Bundes \nKurdistans\" - HIK - mit Sitz in L bezeichnet hat (Innenministerium des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2000). Der Islamische Bund Kurdistans wiederum \nist 1993 aus der 1991 gegründeten „Union der Patriotischen Gläubigen aus \nKurdistan\" - YOWK - (später YDK) hervorgegangen, die ihrerseits als eine \nPKK-Gründung angesehen werden muss (die YDK wird im Verfassungsschutzbericht \ndes Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 1999 als Organisation beschrieben, \ndie der ERNK unterstellt ist). Mitglieder der HIK werden deshalb vom \nInnenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen „zumindest als PKK-Anhänger\" \nangesehen; nach Ansicht des Innenministeriums gehört der Verein Islamisch-\nKurdischen-Gemeinde e.V. nach seinem Selbstverständnis zur Gesamtorganisation \ndes HIK/KIH und ist den Strukturen der PKK zuzurechnen. \n\n25\n\n2. Allein aus der Mitgliedschaft um Vorstand des Vereins Islamisch-Kurdische-\nGemeinde e.V. ist nicht die „Regelvermutung\" eines Verfolgungsinteresses zu \nziehen. Der Verein Islamisch-Kurdische-Gemeinde e.V. wies über erhebliche Zeit \neinen unverhältnismäßig großen Vereinsvorstand auf, dessen Mitglieder zudem sehr \nhäufig wechseln, ohne dass hierfür sachliche Gründe ersichtlich wären.\n\n26\n\n3. Die hiernach gebotene Gesamtwürdigung ergibt, dass die \nVorstandsmitgliedschaft des Klägers zu 1. im Verein Islamisch-Kurdische-Gemeinde \ne.V. und dessen übrige Aktivitäten diesen nicht in ausreichendem Maß als \nIdeenträger oder Initiator in Erscheinung treten lassen, dass von einem \nVerfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist.\n\n27\n\nBei der gebotenen Gesamtwürdigung ist insbesondere in den Blick zu nehmen, \ndass der Verein Islamisch-Kurdische-Gemeinde e.V. ausweislich der zum \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisse politisch nicht \naktiv in Erscheinung tritt. Der Verein Islamisch-Kurdische-Gemeinde e.V. nimmt in \nÜbereinstimmung mit seiner Satzung ausschließlich religiöse und kulturelle Zwecke \nwahr, indem er u.a. Mitgliedern und Interessierten die Möglichkeit zum regelmäßigen \ngemeinsamen Gebet bietet, wie der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung \nanschaulich erklärt hat. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der \nVerein Islamisch-Kurdische-Gemeinde e.V. selbst Gedankengut entwickelt, welches \naus türkischer Sicht staatsfeindlich sein könnte. \n\n28\n\nIm Rahmen religiöser Betätigung bleibt es, wenn der Vorbeter anlässlich des \nFreitagsgebets gelegentlich allgemeinpolitische Aspekte einfließen lässt, weil \nReligion nicht im luftleeren Raum stattfindet, sondern naturgemäß auch die \nAuseinandersetzung mit allgemeinen Themen erfordert. Ungeachtet dessen wären \nauch aus türkischer Sicht regimekritische oder separatistische politische Äußerungen \ndes Vorbeters diesem selbst und nicht dem Verein Islamisch-Kurdische-Gemeinde \ne.V. zuzurechnen, der nur den religiösen Rahmen hierfür zur Verfügung stellt. \nDass in den Vereinsräumen möglicherweise auch Informationsmaterial verbreitet \nwird, welches der Verein wohl von der HIK/KIH bezieht, erlangt demgegenüber kein \nsolches Gewicht, als dass der Verein deshalb das Interesse des türkischen \nAuslandssicherheitsdienstes auf sich ziehen könnte. Denn auch insoweit hat der \nKläger zu 1. nachvollziehbar und plausibel erläutert, dass es sich gerade nicht um im \nVerein entwickeltes Gedankengut handelt und dass sich die Verbreitung des \nMaterials auf die Vereinsräume beschränkt.\n\n29\n\nDie übrigen Betätigungen des Klägers zu 1. beschränken sich auf nicht \nexponierte Aktivitäten. Hierzu zählen nach gefestigter Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht nur die bloße \nTeilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen. Auch organisatorische \nUnterstützungen auf niedrigem Niveau wie das von Kläger zu 1. und anderen \nKlägern teilweise beschriebene Verkaufen und/oder Verteilen von Material und/oder \ndie Teilnahme am Ordnungsdienst anlässlich von Veranstaltungen heben den \nBetroffenen nicht aus der Masse der nicht ausreichend Verfolgungsgefährdeten \nhervor.\n\n30\n\nInsgesamt erreichen die Exilaktivitäten des Klägers zu 1. daher kein solches \nGewicht, dass der Kläger zu 1. im Falle seiner Rückkehr als ernsthaft \nverfolgungsgefährdet anzusehen ist.\n\n31\n\nB. Nicht ausreichendes Gewicht erlangt auch die Teilnahme anderer Kläger an \nbestimmten Veranstaltungen, auch wenn darüber in der Presse mit Lichtbildern \nberichtet wird, die eine Identifizierung erlauben würden. Dass andere \nFamilienmitglieder sich im Sinne der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen exponiert betätigt haben könnten, ist nicht \nersichtlich.\n\n32\n\nC. Von Gruppenverfolgung wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit sind die \nKläger nicht bedroht. \n\n33\n\nD. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind nicht ersichtlich.\n\n34\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, \n711 ZPO.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293701","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-06/4-k-421-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293701","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293701","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-06/4-k-421-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293701","retrieved":"2026-07-09 03:15:05.407291+00:00"}}