{"status":"available","doknr":"OLD293700","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0306.2L330.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-06","aktenzeichen":"2 L 330/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme \naußergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welcher diese selber trägt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 31. Januar 2003 eingegangene Antrag mit dem Begehren,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu untersagen, die Stelle eines Studienrates / einer Studienrätin \nz.A. (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) am O-Kolleg \n(Weiterbildungskolleg) in P, welcher der Antragstellerin mit \nSchreiben der Bezirksregierung E vom 15. Januar 2003 zum \n1. Februar 2003 angeboten wurde, einem anderen Bewerber, \ninsbesondere dem Beigeladenen, zu übertragen und ihm \naufzugeben, alles zu unterlassen, was eine Ernennung und \nBeförderung eines anderen Bewerbers in die vorgenannte Stelle \nbewirken könnte, bis eine erneute Auswahlentscheidung unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen \nworden und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der \nerneuten Entscheidung an die Antragstellerin abgelaufen ist, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nSicherung eines Rechts der Antragstellerin nur getroffen werden, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung \ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind \ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen \neines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere \nEilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.\n\n6\n\nVorliegend erscheint bereits fraglich, ob der Antragstellerin ein Anordnungsgrund \nzusteht. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Beigeladene bereits ein Amt \nder Besoldungsgruppe A 13 BBesO innehat und sich deshalb die vom \nAntragsgegner geplante Maßnahme, die in Rede stehende Stelle mit ihm zu \nbesetzen, als Versetzungsmaßnahme darstellt, welche wieder rückgängig gemacht \nwerden kann. \n\n7\n\nBei einer Dienstpostenkonkurrenz zwischen Beförderungsbewerber und \nUmsetzungsbewerber einen Anordnungsgrund verneinend: \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 28.11.2001 - 1 B 1363/01 -.\n\n8\n\nDies kann aber dahinstehen, weil die Antragstellerin jedenfalls einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.\n\n9\n\nDas vorliegende Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass ein \n„Versetzungsbewerber\" - der Beigeladene - und eine „Einstellungsbewerberin\" - die \nAntragstellerin - um die am O-Kolleg P ausgeschriebene Stelle für die Sekundarstufe \nII konkurrieren. Für den Beigeladenen würde es sich bei dem von ihm angestrebten \nWechsel von der Gesamtschule I, wo er bereits als Studienrat tätig ist, um eine \nVersetzung handeln, während die Antragstellerin neu einzustellen wäre. \n\n10\n\nBei derartigen Konkurrenzsituationen gilt Folgendes:\n\n11\n\nEs gibt grundsätzlich keinen Anspruch eines Bewerbers auf Einstellung in das \nBeamtenverhältnis (auf Probe). Der Bewerber hat allerdings ein Recht darauf, dass \nder Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, \ninsbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Amtes trifft. \nGrundsätzlich steht es dabei im freien - gerichtlich nur sehr eingeschränkt \nüberprüfbaren - organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, ob er eine freie Stelle \nim Wege der Versetzung, der Umsetzung, der Beförderung oder auf sonstige Weise \nbesetzen will. Er ist insbesondere frei in der Entscheidung darüber, ob er den \nTeilnehmerkreis auf Versetzungs- oder auf Neubewerber beschränken oder aber auf \nbeide Bewerbergruppen erstrecken will. Hat er - gewissermaßen auf dieser ersten \nStufe des Auswahlverfahrens - eine in die eine oder andere Richtung gehende \nEntscheidung getroffen, muss er im Folgenden von dieser Entscheidung ausgehen. \nDiese vorgelagerte, nach Maßgabe organisatorischer Belange zu treffende \nEntscheidung, aus welchem Bewerberkreis die Stelle besetzt werden soll, hat \nKonsequenzen für die sich anschließende zweite Stufe des Auswahlverfahrens. Soll \ndie Stelle mit einem Versetzungsbewerber besetzt werden, ist die Entscheidung des \nDienstherrn als Ermessensentscheidung im Rahmen des § 28 LBG einzuordnen. \nLeistungsgrundsätze finden dagegen Anwendung, wenn eine Auswahl allein unter \nEinstellungsbewerbern stattfinden soll. Gleiches muss gelten, wenn der Dienstherr \nsein organisatorisches Ermessen dahin ausgeübt hat, neben Neubewerbern auch \nVersetzungsbewerber mit dem Ziel der Bestenauslese in das \nPersonalauswahlverfahren einzubeziehen. Auch in diesem Fall hat sich der \nDienstherr dahin gebunden, die Auswahlentscheidung ausschließlich nach Maßgabe \nvon Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung aller Bewerber zu treffen,\n\n12\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 6 B 1275/01 -, amtl. Abdruck \nBl. 3/4.\n\n13\n\nDer Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Stelle \nerreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den \nMitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des \nAntragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien \nDurchführung des Auswahlverfahrens die Einstellung des Antragstellers möglich \nerscheint. \n\n14\n\nDiese Voraussetzungen sind auf der Grundlage der im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung \nvorliegend aber nicht als erfüllt anzusehen.\n\n15\n\nDer Antragsgegner musste die Auswahlentscheidung nicht nach den Maßstäben \nvon Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung treffen. Er hat sein \norganisatorisches Ermessen dahin ausgeübt, die ausgeschriebene Stelle vorrangig \nVersetzungsbewerbern zu übertragen und erst dann, wenn solche nicht zur \nVerfügung stehen, ein Auswahlverfahren unter Beachtung der genannten Maßstäbe \ndurchzuführen. Das ergibt sich aus dem Einstellungserlass des Ministeriums für \nSchule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n27. August 2002 - 715.6.05.01-11334/02 - (Gerichtsakte Bl. 31 ff.), in dem unter \nNummer 4.4 die Bewerbung von Lehrkräften geregelt ist, die sich bereits - wie der \nBeigeladene - in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis im Schuldienst des Landes \nbefinden. Insbesondere heißt es dort:\n\n16\n\nLehrkräften im Schuldienst des Landes, die sich auf eine ausgeschriebene \nStelle ihrer Laufbahn beworben haben, ist Gelegenheit zu geben, sich vor Beginn \nder Auswahlgespräche bei der Leiterin oder dem Leiter der ausschreibenden \nSchule vorzustellen, damit eine Versetzung rechtzeitig von der zuständigen \nDienststelle vorbereitet werden kann. Sofern nicht schwer wiegende \nschulfachliche / pädagogische Gründe gegen eine Versetzung dieser Lehrkräfte \nsprechen, sind sie gemäß Nr. 2.1 des RdErl. vom 24.11.1989 (BASS 21-01 Nr. 21) \nzu übernehmen. Bei der Übernahme einer Lehrkraft im Wege der \nVersetzungsbewerbung wird das Ausschreibungsverfahren beendet. \n\n17\n\nDem entspricht auch der tatsächliche Ablauf des Stellenbesetzungsverfahrens. \nBeworben hatten sich ausweislich einer Liste der Bezirksregierung E (Stand: \n13. Dezember 2002) sechs Einstellungsbewerber, darunter die Antragstellerin, sowie \nder Beigeladene als Versetzungsbewerber. Letzterer erhielt zunächst vorab die \nGelegenheit, sich am 17. Dezember 2002 beim O-Kolleg P vorzustellen. Bei dieser \nGelegenheit wies er darauf hin, dass er für das Schuljahr 2005/06 ein Sabbatjahr \nbeantragt habe. Daraufhin lehnte ihn der Schulleiter, der eine Vollzeitkraft suchte, als \nungeeignet ab. Erst bei diesem Stand des Besetzungsverfahrens - der einzige \nVersetzungsbewerber war (vermeintlich) ausgeschieden - kam es am 8. Januar 2003 \nzu einem Auswahlverfahren mit fünf der sechs Einstellungsbewerber. Die \nAuswahlkommission des O-Kollegs beschloss, der Antragstellerin das \nEinstellungsangebot auszuhändigen. Der Beigeladene wandte sich unter dem 27. \nund 28. Januar 2003 gegen die unter dem 14. Januar 2003 durch die \nBezirksregierung N verfügte Ablehnung seines Versetzungsantrages und wies darauf \nhin, dass er nicht auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung benachteiligt werden dürfe. \nDieser Auffassung schloss sich die Bezirksregierung E an, stoppte das \nEinstellungsverfahren und wies darauf hin, dass die Stelle mit dem Beigeladenen zu \nbesetzen sei.\n\n18\n\nDie Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass schwer wiegende \nschulfachliche oder pädagogische Gründe gegen die Versetzung des Beigeladenen \nsprechen und eine Ausübung des Organisationsermessens zu seinen Gunsten \ndeshalb rechtlich fehlerhaft ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beigeladene \nvon der abgebenden Schule in I freigegeben wurde (vgl. insoweit die Mitteilung der \nBezirksregierung N vom 4. Dezember 2002) und zudem in den Fächern eingesetzt \nwerden kann, die von der aufnehmenden Schule benötigt werden. Soweit die \nAntragstellerin im Schriftsatz vom 21. Februar 2003 auf „weitere\" schulfachliche bzw. \npädagogische Gründe verweist, die gegen die Vergabe der Stelle an den \nBeigeladenen sprächen, sind diese nicht glaubhaft gemacht. Um welche Gründe es \nsich handeln soll, ist bislang nicht einmal konkret vorgetragen. Der bloße Hinweis \ndarauf, sie seien vom Schulleiter des O-Kollegs noch nicht thematisiert worden, weil \ner bislang bereits wegen der Inanspruchnahme des Sabbatjahres durch den \nBeigeladenen von dessen Nichtberücksichtigung ausgegangen sei, reicht für eine \nGlaubhaftmachung in keiner Weise aus. Soweit darüber hinaus die \nInanspruchnahme des Sabbatjahres im Schuljahr 2005/06 selbst als schulfachlicher \nund pädagogischer Grund genannt wird, dringt die Antragstellerin ebenfalls nicht \ndurch. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich ausweislich des Erlasses um \nschwer wiegende Gründe handeln muss. Angesichts einer Vorlaufphase von \nzweieinhalb Jahren ist nicht erkennbar, warum es der aufnehmenden Schule nicht \nmöglich sein soll, für eine Vertretung Sorge zu tragen, etwa im Rahmen des \nProgramms „Geld statt Stellen\". Anderes ist jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Dass \nsich ein Vertretungslehrer erst einarbeiten muss, reicht zudem für die Annahme eines \nschwer wiegenden schulfachlichen oder pädagogischen Grundes nicht aus.\n\n19\n\nNach Alledem ist die Entscheidung für den - einzigen - Versetzungsbewerber \nrechtlich nicht zu beanstanden und entspricht dem oben zitierten Einstellungserlass, \nin dem der Antragsgegner sein Organisationsermessen dahin ausübt, vorrangig \nVersetzungsbewerber zu berücksichtigen. \n\n20\n\nDem steht auch der Einwand der Antragstellerin nicht entgegen, durch das \nEinstellungsangebot der Bezirksregierung E vom 15. Januar 2003 zu ihren Gunsten \nhabe sich der Antragsgegner selbst gebunden; sie habe nach Annahme dieses \nAngebots einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis aus einem \nöffentlich-rechtlichen Vertrag.\n\n21\n\nDas formularmäßige Schreiben der Bezirksregierung E vom 15. Januar 2003 \nenthält indes kein bindendes Einstellungsangebot oder eine Zusicherung im Sinne \ndes § 38 Abs. 1 VwVfG NW. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine bloße \nMitteilung über eine beabsichtigte Einstellung. Dies ergibt sich aus einer Auslegung \ndes Schreibens. So heißt es in dessen zweitem Absatz ausdrücklich: „... darf ich \nIhnen mitteilen, dass ich in Aussicht genommen habe, Sie zum 01.02.2003 als \nLehrkraft in den öffentlichen Schuldienst des Landes NRW einzustellen.\" In den \nfolgenden Sätzen ist lediglich von einer „vorgesehenen\" Einstellung die Rede, eine \nFormulierung, die ebenfalls auf eine bloße Absichtserklärung schließen lässt. Mit \ndiesem Erklärungsinhalt erschöpft sich die Bedeutung des Schreibens darin, der \nAdressatin eine Mitteilung über den Stand des behördeninternen \nWillensbildungsprozesses zu machen. Dass sich im zweiten Absatz daneben auch \ndie Formulierung findet: „Sofern Sie die laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen \nVoraussetzungen erfüllen, erfolgt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf \nProbe, ansonsten in ein Angestelltenverhältnis ...\", ändert an dieser Einschätzung \nnichts, weil der Satz im Zusammenhang mit den oben genannten, anders lautenden \nFormulierungen steht und im Hinblick auf die Bindungswirkung keine eigenständige \nBedeutung hat. Er soll lediglich über die Alternative Beamtin oder Angestellte \ninformieren. Gegen einen Bindungswillen sprechen auch die zahlreichen Vorbehalte, \nunter die die Bezirksregierung ihre Erklärung gestellt hat. So hat sie sich unter \nNummer 1 insbesondere selber die Zustimmung nach rechtlicher Überprüfung des \nAuswahlverfahrens vorbehalten. Dass diese Zustimmung zu Gunsten der \nAntragstellerin bereits abschließend erteilt worden wäre, hat die Antragstellerin nicht \nglaubhaft gemacht. Im Gegenteil zeigt die Reaktion des Antragsgegners auf die \nEingabe des Beigeladenen, dass er nach vollständiger, das heißt nicht nur auf das \nschulische Auswahlverfahren beschränkter Prüfung der Rechtslage zum Ergebnis \ngelangt ist, dass eine Einstellung der Antragstellerin eben gerade nicht in Betracht \nkommt. Dass der Antragsgegner an einer solchen vollständigen rechtlichen \nÜberprüfung - auch wenn sie durch den Widerspruch des Beigeladenen veranlasst \nwurde - gehindert sein soll, ist nicht erkennbar. Soweit schließlich die Antragstellerin \nunter Beifügung eines Annahmeformulars auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, \ndas Einstellungsangebot „anzunehmen\", begründet dies keine den Antragsgegner \nbindende Zusage. Auch in diesem Zusammenhang ist ausdrücklich auf die \nMaßgaben des Schreibens Bezug genommen, sodass sich die Annahme des \n„Angebots\" durch die Adressatin des Schreibens darin erschöpft, positiv zu der \nMitteilung über die vom Antragsgegner in Aussicht genommene Einstellung Stellung \nzu beziehen,\n\n22\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 1998 - 6 B 1566/98 - zu einem \nvergleichbaren Schreiben der Bezirksregierung Münster.\n\n23\n\nGleiches gilt für die mit der Unterzeichnung der Annahmeerklärung verbundene \nVerpflichtung, den Dienst auf Dauer anzutreten und im Falle der Nichtaufnahme des \nDienstes eine Vertragsstrafe zu zahlen. Damit wird lediglich die Nachhaltigkeit der \nAntwort der Antragstellerin bekräftigt, ohne dass sich der Charakter des Schreibens \nvom 15. Januar 2003 als Mitteilung über die vom Antragsgegner in Aussicht \ngenommene Einstellung ändert.\n\n24\n\nDer Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. \n\n25\n\nEs entspricht nicht der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO, etwaige \naußergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da \ndieser keinen Antrag gestellt, sich selbst somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt \nhat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n26\n\nDie Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwerts beruht auf §§ 20 \nAbs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293700","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-06/2-l-330-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293700","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293700","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-06/2-l-330-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293700","retrieved":"2026-07-09 03:15:05.325360+00:00"}}