{"status":"available","doknr":"OLD293699","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0306.21K8876.98A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-06","aktenzeichen":"21 K 8876/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 21. September 1998 (Gz.: 2386386-475) wird aufgehoben. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, \ndie diese selbst trägt. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 14. Mai 1998 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Beigeladene \nbehauptet, syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischer \nReligionszugehörigkeit zu sein. Am 07. September 1998 beantragte ihre Mutter, Frau \nI1, für die Beigeladene die Anerkennung als Asylberechtigte. Von einer Anhörung der \nBeigeladenen vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nwurde auf Grund ihres Alters abgesehen. Zur Begründung des Asylantrages der \nBeigeladenen bezog sich ihre Mutter auf die in ihrem eigenen Asylverfahren geltend \ngemachten Gründe. Sie beruft sich dort im Wesentlichen auf eine Gruppenverfolgung \nder Yeziden in Nord-Ost-Syrien. Die Mutter der Beigeladenen wurde in ihrem \neigenen Verfahren zunächst mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 15. Januar 1997 als Asylberechtigte anerkannt. \nZudem wurde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bejaht. Die \ndagegen vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten beim Verwaltungsgericht \nBraunschweig am 28. Januar 1997 erhobene Klage hatte Erfolg. Der Bescheid des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wurde mit Urteil vom \n21. September 1999 (Az.: 4 A 4043/97) aufgehoben. Der vom \nProzessbevollmächtigten der Mutter eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung \nwurde vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Az.: 2 L 4493/99) abgelehnt. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 21. September 1998 erkannte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge die Beigeladene an und stellte außerdem bei \nihr fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen. \n\n4\n\nHiergegen hat der Kläger am 12. Oktober 1998 Klage erhoben und zur \nBegründung im Wesentlichen geltend gemacht, dass es eine Gruppenverfolgung der \nYeziden in Syrien nicht gebe. Im Übrigen sei die Anerkennung der Mutter der \nBeigeladenen sowie die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG mit Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 21. September \n1999 aufgehoben worden. \n\n5\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend Verzicht auf mündliche Verhandlung \nerklärt. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 21. September 1998 aufzuheben. \n\n8\n\nBeklagte und Beigeladene haben keinen Antrag gestellt. \n\n9\n\nDie Beigeladene trägt vor, dass ihr auf Grund der yezidischen \nGlaubenszugehörigkeit eine dem syrischen Staat zurechenbare politische Verfolgung \nbei Rückkehr drohe. Eine mittelbare Gruppenverfolgung der Yeziden bestehe \nausweislich des OVG Lüneburg (Az.: 2 L 3670/96) für Yeziden aus den kleineren \nDörfern im Distrikt Hasake/Nord-Ost-Syrien.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge und die die Beigeladene betreffende Ausländerakte sowie \ndie Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Braunschweig betreffend die Mutter der \nBeigeladenen (Az. 4 A 4043/97) Bezug genommen. \n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDas Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO \nohne mündliche Verhandlung entscheiden. \n\n13\n\nDie Klage ist begründet. \n\n14\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 21. September 1998 ist rechtswidrig und daher \naufzuheben (§§ 113 Abs. 1 VwGO, 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG). \n\n15\n\nGemäß Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Gemäß § 51 \nAbs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem \nsein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, \nseiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner \npolitischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung von \nAsyl einerseits und von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG andererseits \nsind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut \nund den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Anspruch auf Asylgewährung \nund Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland hat danach derjenige, dem \ndort wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen \nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit \nGefahr für Leib oder Leben oder schwer wiegende Beeinträchtigungen seiner \npersönlichen Freiheit drohen und dem deshalb nicht zuzumuten ist, in seinem Land \nzu bleiben oder dorthin zurückzukehren, weil die ihm drohenden \nVerfolgungsmaßnahmen an Intensität und Schwere über das hinaus gehen, was die \nBewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein \nhinzunehmen haben. In Anlehnung an das durch den Zufluchtsgedanken geprägte \nnormative Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob jemand politisch \nVerfolgter in diesem Sinne ist, je nach dem, ob dieser seinen Heimatstaat auf der \nFlucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen \nhat oder unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, \nunterschiedliche Maßstäbe. Im erstgenannten Fall ist Asyl und Abschiebungsschutz \nbereits dann zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung in seinem \nHeimatland nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland \ndagegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren auf Asyl und \nAbschiebungsschutz nur dann Erfolg haben, wenn ihm dort nunmehr politische \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.\n\n16\n\nIm vorliegenden Fall ist die Beigeladene bereits in der Bundesrepublik \nDeutschland geboren worden, sodass die Frage einer verfolgungsbedingten \nAusreise aus Syrien keiner Erörterung bedarf. Darüber hinaus ist auch inzwischen \nnichts eingetreten, was es beachtlich wahrscheinlich machen würde, dass sie bei \neiner Rückkehr in ihre Heimat politischer Verfolgung ausgesetzt wäre. \n\n17\n\nDie Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung \nliegt nicht vor. Sie ergibt sich für die Beigeladene weder daraus, dass sie der \nkurdischen Volksgruppe noch daraus, dass sie der religiösen Gruppe der Yeziden \nangehört. Eine Gruppenverfolgung ist zu bejahen, wenn sich die Gefahr der \npolitischen Verfolgung nicht aus gegen den Asylbewerber selbst gerichteten \nMaßnahmen des Verfolgerstaates, sondern aus gegen Dritte gerichteten \nMaßnahmen ergibt und wenn der Asylbewerber das asylerhebliche Merkmal, das \nden Grund für die Verfolgung der Dritten abgibt, mit ihnen teilt und wenn er sich in \neiner nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet,\n\n18\n\nvgl. BVerwG, Urteil v. 5.9.1994 - C 158/94, BVerwGE 96, 200, 202.\n\n19\n\nDiese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Die \nobergerichtliche Rechtsprechung hat im Hinblick auf die kurdische \nVolkszugehörigkeit mehrfach entschieden, dass sie weder eine unmittelbare noch \neine mittelbare staatliche Verfolgung hervorruft und auch den Kurden in Syrien keine \nsolche droht, \n\n20\n\nvgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 10.03.1997 - 2 L 354/97; OVG Lüneburg, \nBeschluss v. 14.07.1999 - 2 L 4943/97; OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.06.1999 - \n2 L 666/98; VG Düsseldorf, Urteil v. 26.04.2002 - 21 K 7684/96.A; siehe auch \nBericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nSyrien v. 11.09.2001.\n\n21\n\nVon dieser Beurteilung abzuweichen, sieht das Gericht keinen Anlass. Die in den \ngenannten Urteilen gewürdigte Erkenntnismittellage hat sich insoweit auch nicht \ngeändert, sodass es keiner Neubeurteilung der Situation bedarf. \n\n22\n\nDasselbe gilt für eine unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung von \nAngehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft. Die Kammer schließt sich auch \ndiesbezüglich der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung an, die eine \nunmittelbare Gruppenverfolgung der Yeziden verneint, \n\n23\n\nvgl. OVG NRW, Urteil v. 21.04.1998 - 9 A 6597/95.A; OVG Saarland, Urteil v. \n27.02.2002 - 3 Q 230/00; OVG Saarland, Urteil v. 28.5.1999 - 3 R 74/98; OVG \nBremen, Urteil v. 04.11.1998 - 2 BA 4/97; OVG Lüneburg, Beschluss v. 14.07.1999 \n- 2 L 4943/97; OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.06.1999 - 2 L 666/98.\n\n24\n\nDie in der dortigen Rechtsprechung zugrundegelegte Erkenntnislage hat sich \ninsoweit nicht geändert, vielmehr ergibt sich aus ihr weiterhin, dass eine unmittelbare \nstaatliche Verfolgung von Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft \nallgemein ausgeschlossen wird, \n\n25\n\nvgl. jüngst Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 11.03.2002; Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Kurzinformation -, Nov. 2001.\n\n26\n\nDesweiteren droht der Beigeladenen im Rückkehrfalle nach Syrien auch keine \nmittelbare Gruppenverfolgung auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur yezidischen \nGlaubensgemeinschaft. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden \ngruppengerichteten Verfolgung, würde eine bestimmte Verfolgungsdichte \nvoraussetzen, aus der sich die beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsbetroffenheit \njedes einzelnen Gruppenangehörigen in einer Weise ergibt, dass sich die \n\"Regelvermutung\" eigener Verfolgung rechtfertigt. Erforderlich ist danach, dass die \nVerfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und im Verfolgungsgebiet auf alle \ndort vorhandenen Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer \nHinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden \nGruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle \nGefahr eigener Betroffenheit entsteht. Eine solche Verfolgungsdichte und die damit \nverbundene stetige Gefahr eigener Betroffenheit ist nicht feststellbar. Die \nVerfolgungsschläge, von denen die Angehörigen der yezidischen \nReligionsgemeinschaft betroffen werden, sind nicht so dicht und eng gestreut, dass \nfür jedes Gruppenmitglied - und damit auch für die Beigeladene - die Furcht \nbegründet ist, in eigener Person Opfer von Übergriffen zu werden,\n\n27\n\nvgl. zutreffend OVG NRW, Urteil v. 21.04.1998 - 9 A 6597/95.A; OVG \nSaarland, Urteil v. 27.02.2002 - 3 Q 230/00; OVG Saarland, Urteil v. 28.5.1999 - 3 \nR 74/98; OVG Bremen, Urteil v. 04.11.1998 - 2 BA 4/97; OVG Lüneburg, \nBeschluss v. 14.07.1999 - 2 L 4943/97; OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.06.1999 - \n2 L 666/98; OVG Lüneburg, Beschluss v. 27.03.2001 - 2 L 5117/97. \n\n28\n\nDer zitierten und im Einzelnen dort begründeten Rechtsprechung schließt sich \ndas Gericht nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse insoweit an. Soweit sich \ndie Beigeladenen auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom \n5. Februar 1997 (2 L 3670/96) beruft, in dem der Senat entschieden hatte, dass die \nin kleinen Yezidendörfern des Distrikts Hassake lebenden Yeziden in der ständigen \nGefahr lebten, als Angehörige einer verachteten Religion und wehrlosen Minderheit \nvon muslimischen Bewohnern der nahe gelegenen Ortschaften misshandelt, beraubt, \nbelästigt und in tätliche Auseinandersetzungen hineingezogen zu werden, folglich \nmittelbar gruppenverfolgt seien, ist diese Rechtsprechung inzwischen vom Senat \nwieder aufgegeben worden, \n\n29\n\nvgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 14.07.1999 - 2 L 4943/97; bestätigt vom \nBVerwG, Beschluss v. 08.02.2000 - 9 B 4/00 u. 9 PKH 1/00. \n\n30\n\nFehlt es somit auch an einer mittelbaren Gruppenverfolgung der Yeziden in \nSyrien, droht der Beigeladenen im Rückkehrfalle in ihr Heimatland keine politische \nVerfolgung.\n\n31\n\nDer die Beigeladene begünstigende Bescheid findet seine Rechtfertigung ferner \nnicht unter dem Gesichtspunkt des Familienasyls gem. § 26 Abs. 1, 2 AsylVfG. Denn \ndie - ebenfalls im Schwerpunkt auf die Annahme einer Gruppenverfolgung gestützte - \nAnerkennung der Mutter der Beigeladenen mit Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Januar 1997 wurde vom \nVerwaltungsgericht Braunschweig auf Klage des Bundesbeauftragten mit Urteil vom \n21. September 1999 aufgehoben (Az.: 4 A 4043/97). Der dagegen vom \nProzessbevollmächtigten der Mutter eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung \nwurde vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Az.: 2 L 4493/99) abgelehnt. Fehlt es \ndaher an einer Asylberechtigung der „stammberechtigten\" Mutter, kann das \nFamilienasyl für die Beigeladene folglich nicht in Anspruch genommen werden.\n\n32\n\nDa der Beigeladenen weder ein Anspruch auf Gewährung von Asyl noch von \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zusteht, ist der Bescheid des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. September \n1998 rechtswidrig und daher aufzuheben. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG. \nDie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst, da sie keinen \nAntrag gestellt hat und damit auch kein ein eigenes Prozessrisiko eingegangen ist \n(§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293699","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-06/21-k-8876-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293699","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293699","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-06/21-k-8876-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293699","retrieved":"2026-07-09 03:15:05.240391+00:00"}}