{"status":"available","doknr":"OLD293729","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0305.3K6932.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-05","aktenzeichen":"3 K 6932/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer der mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücke G1\nParzellen Nr. 448 und 449 in S. Auf der süd-östlich angrenzenden Parzelle 138\nbetreibt die Beklagte einen Spielplatz. Die Kläger beklagen sich über den Lärm, der\nvon einer Röhrenrutsche aus Metall und einem Weg ausgeht, den spielende Kinder\nmit Kinderfahrzeugen, so genannten \"Bobbycars\", benutzen. Sie machen geltend,\nKinder würden regelmäßig mit Stöcken auf die Röhrenrutsche schlagen oder Steine\nhineinwerfen. Hiervon und von den Abrollgeräuschen der Bobbycars gingen\ninsbesondere in der warmen Jahreszeit Immissionen aus, die dazu führten, dass sie\nihre Terrasse nicht nutzen könnten. Die Unberechenbarkeit der von der\nRöhrenrutsche ausgehenden Geräusche und das Dröhnen der Bobbycars sei\nunzumutbar. Die Rechtsprechung zur Sozialadäquanz von Kinderspielplätzen selbst\nin reinen Wohngebieten könne auf so genannte Abenteuer- oder Robinson-\nSpielplätze wie dem von der Beklagten betriebenen keine Anwendung finden.\nEbenfalls werde das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, wenn ohne sachliche\nNotwendigkeit in unmittelbarer Nähe zur Nachbargrenze bestimmte Spielgeräte\naufgestellt würden. Hieraus ergebe sich ein Anspruch auf Beseitigung des\nKletterturms mit Röhrenrutsche; schallisolierende Maßnahmen würden keine\nnennenswerte Entlastung bringen.\n\n3\n\nDie Kläger beantragen,\n\n4\n\n1. die auf dem Spielplatz O errichtete Blech-Röhrenrutsche\nzu entfernen,\n\n5\n\n2. \n\n6\n\nhilfsweise, die Rutsche mit einer Außenisolierung so\nauszustatten, dass Lärmbelästigungen dadurch so weit wie\ntechnisch möglich verhindert würden,\n\n7\n\n2. den entlang der süd-östlichen Grundstücksgrenze zu den\nParzellen Nr. 448 und 449 verlaufenden Versorgungsweg\ntechnisch so zu verändern, dass dieser nicht mehr als\nRennstrecke für Bobbycars benutzt werden könne.\n\n8\n\n3. \n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie macht geltend, bei dem Spielplatz handele es sich um einen normalen\nKinderspielplatz mit üblicher Ausstattung. Diese entspreche der Ausweisung des\nGrundstücks als Spielfläche des Typs B/C. Bei einer bestimmungsgemäßen\nBenutzung träten auch keine unzumutbaren Lärmbelästigungen auf. Eine\nmissbräuchliche Nutzung müsse sie sich nicht zurechnen lassen, weil sich in der\nEinrichtung keine besondere Gefahrenlage ausdrücke. Ein besonderer Anreiz zum\nMissbrauch werde nicht geschaffen. Jedenfalls komme eine Beseitigung der\nstörenden Anlage erst als letztes Mittel in Betracht. Die Röhrenrutsche könne nicht\nohne weiteres durch eine offene Rutsche ersetzt werden, weil die durch das\nKlettergerüst vorgegebene Fallhöhe nach den einschlägigen Richtlinien nur mit einer\ngeschlossenen Röhre überbrückt werden dürfe. Hinsichtlich des Weges könne dieser\nwie jeder nicht dem öffentlichen Straßenverkehr vorbehaltene Weg mit Gefälle\nentsprechend genutzt werden. Ein spezifischer Anreiz sei durch sie nicht geschaffen\nworden.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n14\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Beseitigung oder Ersetzung der\nRöhrenrutsche oder Verhinderung des Benutzens des Weges mit Bobbycars.\n\n15\n\nEin solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem Institut des\nöffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs. Ein solcher Unterlassungsanspruch,\nder ungeachtet seiner Herleitung hinsichtlich seiner Voraussetzungen und\nRechtsfolgen in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt ist (vgl. BVerwG\nNJW 1989, 1291; OVG NRW NVwZ 1994, 1018 m.w.N.), setzt unzumutbare\nhoheitlich verursachte Immissionen voraus. An solchen unzumutbaren, der\nEinrichtung des Spielplatzes zuzurechnenden unzumutbaren Lärmeinwirkungen fehlt\nes hier. Dabei kann als wahr unterstellt werden, dass, wie im Erörterungstermin\nangeführt, durch spielende Kinder in Einzelfällen Pegelspitzen von 80 dB(A) oder\nmehr erzielt worden sind. Ungeachtet des Umstandes, dass auch nach der\nTechnischen Anleitung Lärm oder der Sportanlagenlärmschutzverordnung in\nallgemeinen Wohngebieten durchaus auch kurzzeitige Geräuschspitzen von 85\ndB(A) hingenommen werden müssen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 18. BImschV, 6.1\nd) TA Lärm), geht eine Bewertung des von spielenden Kindern ausgehenden Lärms\nanhand von festen Grenzwerten von vornherein fehl (vgl. OVG NW BauR 1987, 46).\nVielmehr ist generell in allgemeinen wie auch in reinen Wohngebieten der von einem\nKinderspielplatz ausgehende Lärm als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BVerwG\nNJW 1992, 1779, OVG NRW BauR 1987, 46). Um den Bedürfnissen von Kindern\nund etwaigen Betreuungspersonen Rechnung zu tragen, müssen Kinderspielplätze\ngerade in unmittelbarer Nähe einer Wohnbebauung errichtet werden. Dabei ist auch\nzu berücksichtigen, dass sich Kinder während der Sommerzeit in aller Regel zum\nSpielen im Freien aufhalten, sodass selbst eine generelle Nutzungszeitbeschränkung\nfür die Zeit bis 20.00 Uhr bedenklich erschiene (vgl. BVerwG, NJW 1992, 1779).\nAnhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise auch bei einer bestimmungsgemäßen\nNutzung unzumutbare Lärmbelästigungen auftreten, sind nicht vorhanden. Ob\n\"Abenteuerspielplätze besonderen Regelungen unterliegen, kann offen bleiben, da\nder Spielplatz O kein solcher ist.\n\n16\n\nDer Beseitigungsanspruch lässt sich auch nicht darauf stützen, dass die Beklagte\nfür eine missbräuchliche Nutzung verantwortlich gemacht werden könnte, die zu\nunzumutbaren Lärmimmissionen führt. Nahezu jedes Gerät auf einem\nKinderspielplatz kann bei entsprechender Nutzung zur Lärmerzeugung eingesetzt\nwerden. Dass es hierzu gelegentlich kommt, lässt sich für keinen Spielplatzbetreiber\nsicher ausschließen, wird aber nicht schon durch das Aufstellen des Gerichtes\nherausgefordert. Solange die einzelnen Spielgeräte in einem technisch\nordnungsgemäßen Zustand sind, haben die Nachbarn auch keinen Anspruch darauf,\ndass die Geräte etwa gegen solche Spielgeräte ausgewechselt werden, die durch\neine technisch aufwändige Dämmung auch bei einem Missbrauch den\nImmissionspegel auf ein Minimum reduzieren.\n\n17\n\nHinsichtlich des Weges ist von vornherein offen, wie die Beklagte Abhilfe\nschaffen könnte. Es liegt auf der Hand, dass die Versorgungsfunktion des Weges,\nder etwa beim Austausch von Sand in Anspruch genommen werden muss, dem\nEinbau von Verkehrshindernissen von vornherein entgegensteht. Auch der\nAustausch der Pflasterung durch einen anderen Belag kann nicht verlangt werden.\nJeder Fußweg mit einigem Gefälle innerhalb eines Wohngebietes kann in der\nbeklagten Weise genutzt werden. Dies ist der Beklagten nicht zuzurechnen.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur\nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293729","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-05/3-k-6932-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293729","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293729","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-05/3-k-6932-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293729","retrieved":"2026-07-09 03:15:07.770770+00:00"}}