{"status":"available","doknr":"OLD293727","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0305.1K7759.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-05","aktenzeichen":"1 K 7759/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, zur Person nicht ausgewiesen, eigenen Angaben zufolge \nnigerianischer Staatsangehöriger protestantischer Religionszugehörigkeit vom \nVolksstamm der Edo (Bini), reiste nach eigenen Angaben am 24.09.2000 mit dem \nFlugzeug über den Flughafen Frankfurt in die Bundesrepublik Deutschland ein und \nstellte am 27.09.2000 einen Asylantrag.\n\n3\n\nBei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger zur Begründung seines Asylantrages im \nWesentlichen an, dass er in Benin-City geboren sei und dort auch bis 1999 gelebt \nhabe. In den Jahren 1997 bis 1999 habe er, nachdem er zuvor andere Fächer \nstudiert gehabt habe, in Benin-City zwei Jahre lang eine Pastor-Schule der Kirche \nSpirit and Life Church besucht und diese mit formalem Abschluss beendet. Von 1999 \nbis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland habe er dann eine Vollzeittätigkeit als \nPastor an der Kirche Spirit and Life Church in Kaduna ausgeübt.\n\n4\n\nMitte März 2000 sei ein Treffen seiner Kirchengemeinde, während er mit \nGemeindemitgliedern in der Kirche Lieder gesungen habe, von ungefähr 20 Moslems \nüberfallen worden. Die Kirchenmitglieder, so auch er, seien attackiert und verwundet \nworden. Er persönlich sei am selben Tag zur Polizei gegangen, habe diese von dem \nVorfall unterrichtet und Strafanzeige gegen unbekannt erhoben. Die Polizei habe \naber nichts unternommen.\n\n5\n\nEine Woche nach diesem Vorfall habe er gemeinsam mit den Mitgliedern anderer \nchristlicher Gemeinden, ungefähr 2.000 Personen, demonstriert. Sie hätten zum \nGouverneurssitz gehen wollen. Auf dem Weg dorthin seien sie von Moslem-\nFanatikern attackiert worden. Es sei zu Auseinandersetzungen mit Toten und \nverletzten auf beiden Seiten gekommen. Die Polizei sei eingeschritten und habe die \nChristen, so auch ihn, verhaftet. Er sei, wie die anderen auch, zunächst in \nPolizeigewahrsam gebracht worden und nach zwei Tagen zur S S S. Dort seien sie \nverhört und beschuldigt worden, Waffen zu besitzen, die sie dazu benutzen würden, \nMoslems zu töten. Man habe wissen wollen, woher sie diese Waffen bekommen \nhätten. Er persönlich habe alles geleugnet. Man habe ihm auch keine Möglichkeit \ngegeben, mit einem Anwalt zu sprechen oder Besuch zu empfangen. Auch vor \nGericht seien sie nicht gebracht worden. 6 Monate habe er bei der S S S in Haft \nverbracht.\n\n6\n\nEr sei dann krank geworden. Er sei am 16.09.2000 in das allgemeine \nKrankenhaus von Kaduna gebracht worden. Dort sei dann ein Magengeschwür \ndiagnostiziert worden, außerdem, dass er nicht richtig habe Ein- und Ausatmen und \ndass er unterernährt sei. Es sei ihm gelungen, aus dem Krankenhaus zu flüchten und \ner sei dann mit einem Flugzeug vom Flughafen Lagos aus seinem Heimatland aus- \nund weiter nach Deutschland gereist.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 30.10.2001 lehnte das Bundesamt den Antrag auf \nAnerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzung des \n§ 51 Abs. 1 AuslG und des § 3 AuslG nicht vorliegen. Außerdem forderte es den \nKläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach \nunanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Andernfalls drohte es \ndie Abschiebung nach Nigeria oder einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen \ndarf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an.\n\n8\n\nDer Bescheid wurde dem Kläger am 08.11.2000 zugestellt.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 13.11.2000 Klage erhoben.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 22.12.2000, Eingang bei Gericht am 03.01.2001, reichten die \nProzessbevollmächtigten des Klägers eine schriftliche Stellungnahme des Klägers in \nenglischer Sprache ein. Darin bestätigt der Kläger sein Vorbringen vor dem \nBundesamt etwas ausführlicher.\n\n11\n\nMit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19.02.2003 \nEingang bei Gericht 22.02.2003, reichte der Kläger eine Kopie einer Bescheinigung \ndes High Court of Justice Bendel State of Nigeria Benin Judicial Division vom \n24. Juli 1978 zu den Akten, aus der hervorgeht, dass der Kläger am 0. Januar 1967 \nin Benin geboren wurde. Außerdem reichten sie eine Bestätigung der Edo State \nUniversity vom 28. Mai 1997 in Kopie ein, in dem dem Kläger bescheinigt wird, dass \ner einen B.A. (History) Second Class (Hons) Lower-Division am 16. Mai 1997 erreicht \nhatte. Außerdem reichen sie eine Bescheinigung der University of Benin in Kopie \nvom 22. November 1988 ein, dass der Kläger ein Diplom in Social Work erhalten \nhabe. Darüber hinaus reichen sie eine Kopie einer Bescheinigung der Spirit and Life \nBible Church Benin-City vom 23. April 1999 ein, aus der hervorgeht, dass der Kläger \nzwei Jahre Pastoral Training Programme in Theology zwischen 1997 und 1999 \nabsolviert hat. Außerdem reichten sie eine Kopie der Spirit and Life Bible Church \nvom 22.11.1999 zu den Akten, die an den Resident Pastor Spirit and Life Bible \nChurch in Kaduna gerichtet ist, nach dem der Kläger zu dieser Kirche versetzt wird, \num dem Pastor der Kirche zu helfen.\n\n12\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung ergänzte der Kläger seinen Sachvortrag \ndahingehend, dass er an dem Sonntag, bevor es zu dem Überfall in der Kirche \ngekommen sei, über die Beziehung der Christen zur Scharia gepredigt habe. \nDaraufhin hätten an dem darauf folgenden Sonntag die Moslems die Kirche \nüberfallen. Außerdem würde er dem Pastor der Kirche nicht nur helfen, sondern \nselber Pastor der Kirche sein. Er erklärte weiter, dass es reine Propaganda sei, dass \nder nigerianische Staat versuche, die Unruhen zwischen Christen und Moslems \neinzudämmen. Der Staat wolle den Staat in einen Moslemstaat umwandeln. Der \nKläger trug weiter vor, dass er im Gefängnis gefoltert worden sei, auch an den \nGenitalien. Man habe versucht, ein Geständnis von ihm zu erzwingen. man habe ihm \nvorgeworfen, dass er angegriffen und Waffen benutzt hätte. Er sei jetzt zur Fahndung \nausgeschrieben. In Nigeria gebe es einen Rat für die Umsetzung der Scharia. Dieser \nRat sei quasi das Werkzeug der Regierung. Es sei in Nigeria schwer, zwischen Staat \nund Religion zu unterscheiden. Die Moslems würden versuchen, das System zu \nmanipulieren.\n\n13\n\nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers trug vor, dass der Kläger als Geistlicher \neine besondere exponierte Stellung inne habe, die das besondere Interesse der \nMoslems an seiner Person begründe. Hier sei es nicht abwegig, von staatlicher \nVerfolgung zu sprechen. Der Kläger sei von staatlichen Organen festgenommen \nworden. Es sei ein Zusammenwirken staatlicher Organe mit moslemischen Gruppen \nzu erkennen. Der Staat schütze die betreffenden Personengruppen nicht und mache \nsich quasi zum Mittäter.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom \n30.10.2001 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt schriftlich,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nVerwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n21\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 30.10.2001 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n22\n\nDas Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht abgelehnt und \nfestgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG nicht vorliegen.\n\n23\n\nEin Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nach Art. 16 a Abs. 1 \nGG, wenn der Asylbewerber die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in \ndem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser \nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, in Anknüpfung an seine politische \nÜberzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare \nMerkmale, die sein Anderssein prägen, durch staatliche Maßnahmen gezielten \nRechtsverletzungen ausgesetzt zu sein, die ihn in ihrer Intensität nach aus der \nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.\n\n24\n\nAuch ein Anspruch nach § 51 AuslG besteht nach diesen zum Asylanspruch \nnach Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelten deckungsgleichen Grundsätzen.\n\n25\n\nBVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, \n315 ff..\n\n26\n\nSind auf Grund der allgemeinen Zustände in einem Staat Nachteile zu erleiden, \nwie Hunger, Naturkatastrophen oder allgemeine Auswirkungen von Unruhen, \nRevolutionen oder Kriegen, so mangelt es an der Zielgerichtetheit von \nRechtsverletzungen. Das Merkmal der Zielgerichtetheit verlangt zudem, dass die \nMaßnahme anhand ihres inhaltlichen Charakters nach deren erkennbarer \nGerichtetheit - und nicht etwa nach den subjektiven Gründen und Motiven des \nVerfolgenden - den Betroffenen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen \nsoll \n\n27\n\nvgl. BVerwGE 80, 335; so auch BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 \n- 9 C 74.90 - unter Hinweis auf das finale Moment des Begriffs der politischen \nVerfolgung. \n\n28\n\nHinsichtlich der Intensität der Rechtsgutverletzung darf sich diese nicht nur als \nBeeinträchtigung, sondern muss sich als Ausgrenzung darstellen, die den \nBetroffenen in eine ausweglose Lage versetzt.\n\n29\n\nPolitische Verfolgung i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG ist \ngrundsätzlich staatliche Verfolgung. Nichtstaatliche Maßnahmen können nur dann als \nasylrechtlich beachtliche Verfolgung angesehen werden, wenn der Staat Einzelne \noder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Maßnahmen \nunterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den \nerforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist, \nobwohl die Schutzgewährung die Kräfte des Heimatstaates nicht übersteigt.\n\n30\n\nVgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 2. Juli 1980 \n- 1 BvR 147/80 u.a. -, NJW 1980, 2641 ff. sowie vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86, \n1000/86, 961/86 -.\n\n31\n\nDabei ist allerdings im Einzelfall zu berücksichtigen, dass nicht generell von \njedem Staat ein lückenloser und sofortiger Schutz in jeder Situation verlangt werden \nkann\n\n32\n\nvgl. BVerfGE 54, 341, 358; BVerwGE 67, 317; 72, 269, 271 ff.; BVerwG, Urteil \nvom 6. Oktober 1987 - 9 C 19.86 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71).\n\n33\n\nSoweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik \nDeutschland gestützt wird, genügt es, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht, das \nheißt in hohem Grade wahrscheinlich sind. Ist der Asylbewerber in seiner Heimat \nbereits verfolgt worden und deshalb ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann \nzuzumuten, wenn eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \nausgeschlossen werden kann,\n\n34\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980, aaO..\n\n35\n\nDie anspruchsbegründenden Tatsachen sind schlüssig mit genauen Einzelheiten \ndarzulegen. Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen \ngenügt diesen Anforderungen in der Regel nicht, falls die Unstimmigkeiten nicht \nüberzeugend aufgelöst werden,\n\n36\n\nBVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - BVerwG 1 B 15.74 -, \nBuchholz 402.24, § 28 AuslG (a.F.) Nr. 6.\n\n37\n\nDiese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht gegeben. Von einer \nstaatlichen Verfolgung des Klägers in Nigeria ist derzeit nicht auszugehen.\n\n38\n\nDie Lage in Nigeria, insbesondere im Hinblick auf die religiös motivierten \nKonflikte, stellt sich nach der aktuellen Auskunftslage wie folgt dar:\n\n39\n\nMit der Übernahme der Regierungsverantwortung durch die zivile Regierung von \nPräsident Olusegun Obasanjo endete am 29.05.1999 die 14-jährige Herrschaft \naufeinander folgender Militärregierungen in Nigeria. \n\n40\n\nInsgesamt war die innenpolitische Situation in den ersten drei Jahren der \nAmtszeit Obasanjos durch Konfrontationskurs innerhalb und zwischen verschiedenen \nRegierungsinstitutionen, besonders aber zwischen Regierung und Parlament \ngekennzeichnet. Umfassende Korruption, weit gehende Anarchie im öffentlichen \nLeben mit hoher krimineller und politisch motivierter Gewalt, Massenarbeitslosigkeit, \nindividuelle Perspektivlosigkeit, ethnische und soziale Unruhen beherrschten das \nLand nach wie vor. Die Regierungsbilanz Obasanjos ist insgesamt ernüchternd. Die \nvon der Bevölkerung erwarteten materiellen Verbesserungen sind ausgeblieben. Das \ninnenpolitische Vorgehen der Regierung bleibt weiter durch eine Gratwanderung \ngekennzeichnet: sie muss den hochkomplizierten, im politischen Sinne aber \nüberlebenswichtigen regional- und machtpolitischen Proporz in einem Land mit \nverschiedenen regionalen Blöcken und über 200 von Partikularinteressen geleiteten \nEthnien strikt einhalten. Dabei stützt sich Präsident Obasanjo, selbst Christ und \nAngehöriger der Ethnie Yoruba, insbesondere auf Teile der Macht- und Einflusseliten \nder Christen und Yoruba. Für die muslemischen Funktionseliten, die unter Obasanjos \nVorgänger Abubakar unmittelbaren Machtzugang hatten, bedeutete dies einen \nEinflussverlust. Effektive Lösungen für politische und wirtschaftliche Probleme des \nLandes gelten gegenüber diesen Zwistigkeiten oft als zweitrangig. Das hat dazu \ngeführt, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die demokratisch-zivilen Strukturen \nund die gegenwärtige Regierung geschwächt ist. Präsident Obasanjo ist vor der am \n19.04.2003 stattfindenden Präsidentschaftswahl innenpolitisch angeschlagen: ein \nnoch laufendes Amtsenthebungsverfahren in beiden Parlamentshäusern, die \nKontroverse um die Neuverteilung der Erdöleinnahmen zwischen Bund und \nFörderstaaten sowie die fortgesetzte Islamisierung in den 12 nördlichen \nBundesstaaten können langfristig die Autorität der nigerianischen Regierung \nbedrohen.\n\n41\n\nZugenommen haben in der letzten Zeit vor allem die ethnischen Spannungen \nund die Gewaltkriminalität. Im Zusammenhang mit der Einführung des Scharia-\nStrafrechts in den zwölf nördlichen Bundesstaaten, aber auch bedingt durch \ngesellschaftliche Spannungen - verbunden mit einer zunehmend politischen \nInstrumentalisierung der Religion - kommt es verstärkt zu Unruhen. \n\n42\n\nDie Verfassung garantiert Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat \nund verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Bundesstaaten, eine Religion zur \nStaatsreligion zu machen. Etwa die Hälfte der Bevölkerung ist muslimischen \nGlaubens, ca. 40 % sind Christen und die restlichen 10 % gehören einer \ntraditionellen indigenen oder gar keiner Religion an. Insgesamt ist eine zunehmende \nRadikalisierung bzw. Fundamentalisierung sowohl in christlichen als auch in \nmuslimischen Kreisen zu beobachten. Verschärft wurde die Situation durch die \nEinführung der islamischen Gesetzgebung auch im Bereich des Strafrechts, die \nzuerst im nordnigerianischen Staat Zamfara zu Ende Januar 2000 in Kraft trat. \nWährend die nigerianische Verfassung vorsieht, dass die Bundesstaaten und \nGemeindeverwaltungen islamischen Gewohnheitsrecht vor allem im Bereich des \nFamilienrechts als maßgebliche Rechtsordnung wählen können, stellt die Einführung \nder Scharia auch im strafrechtlichen Bereich eine Neuerung dar, die bereits zu \nerheblichen Spannungen auf politischer und religiöser Ebene geführt hat. Nach der \nScharia sind Strafen wie Steinigung für Ehebruch, Handamputation für Diebstahl \nsowie Peitschenhieb für vergehen wie Alkoholgenuss oder vorehelichen \nGeschlechtsverkehr vorgesehen. Bis zum Jahresende 2001 habe alle 12 nördlichen \nBundesstaaten die Scharia auch im Strafrecht eingeführt. Allerdings variieren \nkonkrete rechtliche Ausgestaltung und Anwendung der Scharia zwischen den \nBundesstaaten erheblich. Im Bereich des Zivilrechts wurde im April 2002 ein \nislamisches Gericht erstmals in dem südlichen Staat Oyo in Ibadan eingeführt. Nach \nlanger Zurückhaltung von Seiten der nigerianischen Bundesregierung forderte \nJustizminister Kanu Agabi die Gouverneure der nördlichen Scharia-Staaten in einem \nöffentlichen Brief im März 2002 auf, Muslime nicht allein wegen ihrer \nReligionszugehörigkeit härter zu betrafen als die übrigen Nigerianer.\n\n43\n\nNach Einführung der Scharia ist es verschiedentlich zu schweren Unruhen \nzwischen Angehörigen unterschiedlicher religiöser bzw. ethnischer Gruppen \ngekommen. Anfang Juli 2001 wurden Kämpfe zwischen Muslimen und Christen im \nBundesstaat Bauchi gemeldet. Es soll über hundert Tote gegeben haben. Tausende \nhätten ihre Häuser verlassen müssen. In Jos, der Landeshauptstadt des \nüberwiegend christlich geprägten Bundesstaates Plateau forderten Zusammenstöße \nzwischen Christen und Moslems im September 2001 rund 5000 Todesopfer. Mehrere \nKirchen gingen in Flammen auf. Zehntausende Menschen flüchteten. Die \nLandespolizei versuchte zunächst, Ruhe und Ordnung wiederherzustellen und \nverhängte eine Ausgangssperre. Auf Initiative des Präsidenten Obasanjo wurde das \nMilitär zum Einsatz gebracht, um die Unruhen zu beenden. In Lagos wurden im \nFebruar 2002 rund 100 Menschen infolge blutiger Zusammenstöße zwischen \nmuslimischen Haussa und christlichen Yoruba getötet. In der gemischt religiösen \nStadt Kaduna im gleichnamigen Bundesstaat kam es bei ethnisch-religiösen \nAuseinandersetzungen im März und Mai 2000 zu mehr als 1000 Toten und \nschließlich zur Spaltung des Stadtgebiets in einen christlichen und einen \nmuslimischen Teil. Als Kompromisslösung führte die Regionalregierung in Kaduna im \nNovember 2001 eine modifizierte Version der Scharia ein, die davon absieht, \nislamische Strafen in das Strafgesetzbuch Kadunas aufzunehmen. Christen und \nübrigen Nicht-Muslime sollen - wie in den anderen nordnigerianischen Staaten auch - \nvon der Anwendung des Scharia- Rechts ausgenommen bleiben. In der mehrheitlich \nmuslimisch-geprägten Stadt Kano im gleichnamigen Staat entwickelte sich im \nOktober 2001 ein muslimischer Anti-US-Protestmarsch zu einer gewalttätigen \nAuseinandersetzung zwischen Christen und Muslimen. Hintergrund dieses \nZusammenstoßes waren nicht nur religiöse Differenzen sondern auch wirtschaftliche \nMissgunst. Die Mehrheit der Stadtbevölkerung Kanos sind Muslime, die in Armut \nleben, wohingegen viele christliche Händler es zu Wohlstand gebracht habe. Im \nNovember 2002 wurden bei gewaltsamen Ausschreitungen wegen eines \numstrittenen Zeitungsartikels über die Wahlen zur Miss World ca. 220 Menschen \ngetötet, 30.000 flüchteten. Muslimische Jugendliche setzten und Kaduna aus Protest \ngegen den Artikel, in dem es hieß, Prophet Mohammed könne möglicherweise selbst \neine Schönheitskönigin zu seiner Frau gewählt haben, mehrere Gebäude, darunter \nauch Kirchen, in Brand\n\n44\n\nvgl. zu dem Vorgesagten insgesamt: Bericht des Auswärtigen Amtes über die \nasyl- und abschiebunsgsrelevante Lage in Nigeria (Stand: Januar 2003) vom \n10.02.2003. \n\n45\n\nDie vorstehenden Ausführungen zeigen, dass nach dem gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 \nAsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung trotz der immer \nnoch sehr angespannten Lage im Hinblick auf die religiösen Konflikte in Nigeria die \nVoraussetzungen für eine Asylgewährung oder die Bejahung von \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht gegeben sind.\n\n46\n\nDie nigerianische Regierung unter Obasanjo, der selber wie ausgeführt Christ ist, \nist bemüht, die aufgebrochenen Konflikte zwischen Christen und Moslems zu lösen \nund einzudämmen. Selbst wenn man den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt, \nkann von einer politische Verfolgung seitens der Regierung wegen der \nReligionszugehörigkeit und der Rolle, die der Kläger in der Kirche in Kaduna gespielt \nhaben will, daher nicht ausgegangen werden.\n\n47\n\nEiner etwaigen Verfolgung durch die Regierung des Bundesstaates Kaduna \nselber könnte der Kläger durch Wegzug in einen anderen Landesteil, insbesondere \nin den Süden Nigerias, entgehen (sog. inländische Fluchtalternative)\n\n48\n\nvgl. dazu Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und \nabschiebunsgsrelevante Lage in Nigeria (Stand: Januar 2003) vom 10.02.2003, S. \n16.\n\n49\n\nEin solcher Wegzug wäre ihm auch trotz der damit verbundenen Schwierigkeiten \nohne weiteres zuzumuten. Dass der Kläger auch in ganz Nigeria verfolgt würde, ist \nwegen der oben dargelegten Lage nicht anzunehmen.\n\n50\n\nDie Voraussetzungen für die durch den Antrag auch begehrte Verpflichtung der \nBeklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG, von \ndenen hier nur Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK sowie Abs. 6 in Betracht kommen, sind \nebenfalls nicht gegeben.\n\n51\n\nNach der im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Sach- und \nRechtslage droht dem Kläger bei Rückkehr in ihre Heimat nicht durch staatliche \nOrgane oder durch Dritte in einer dem Staat zuzurechnenden Weise die konkret-\nindividuelle Gefahr einer menschenrechtswidrigen oder erniedrigenden Behandlung \ni.S.d. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK. Dabei ist der Prognosemaßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit unabhängig davon anzuwenden, ob der \nSchutzsuchende schon einmal Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden \nBehandlung gewesen ist.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 9 C 77/95 -, NVwZ-Beil. 8/1996, 58 f.; \nBVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289 f.\n\n53\n\nIm Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen auch die Voraussetzungen für \ndie Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG nicht \nvor.\n\n54\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren im Sinne \ndieser Vorschrift sind nicht zu erkennen. Dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr \nnach Nigeria festgenommen, inhaftiert und dann gegebenenfalls gefoltert würde, \ndafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, warum \nein Interesse daran bestehen sollte, den Kläger, der sich seit 2 ½ Jahren nicht mehr \nin Nigeria aufhält, bei seiner Einreise zu verhaften, da schon gar kein Haftbefehl auf \nihn ausgestellt ist und der Kläger auch nicht glaubhaft machen konnte, dass und \nwarum nach ihm jetzt noch gefahndet werden sollte. Auf jeden Fall könnte er sich \neiner etwaig drohenden Verhaftung durch Aufenthalt in einem anderen Bundesstaat \nin Süden des Landes entziehen. Dass der Kläger in ganz Nigeria gesucht würde, ist \nnach der oben dargestellten Lage nicht anzunehmen.\n\n55\n\nIst der Asylantrag des Klägers mithin vom Bundesamt zu Recht abgewiesen \nworden, ist der Kläger zur Ausreise binnen einer Frist von einem Monat nach dem \nunanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verpflichtet. Abschiebungsandrohung \nund Fristsetzung rechtfertigen sich aus §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 S. 2 AsylVfG.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. \n\n57\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nund 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293727","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-05/1-k-7759-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293727","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293727","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-05/1-k-7759-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293727","retrieved":"2026-07-09 03:15:07.585358+00:00"}}