{"status":"available","doknr":"OLD293753","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0304.8K8844.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-04","aktenzeichen":"8 K 8844/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren \neingestellt. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin hat nach dem Erlass des Gerichtsbescheides vom 17. Januar 2003 \nrechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt.\n\n3\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat sie die Klage hinsichtlich Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zurückgenommen. \n\n4\n\nSie beantragt nunmehr,\n\n5\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 26. November 2002 zu verpflichten, festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG gegeben sind.\n\n6\n\nVon der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 84 Abs. 4 \nVwGO).\n\n7\n\nEntscheidungsgründe:\n\n8\n\nIm Umfang der Klagerücknahme ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 \nVwGO).\n\n9\n\nIm Übrigen ist die Klage unbegründet. \n\n10\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Bundesamtes zur \nFeststellung von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG. Auch nach \ndem gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Stand der Sachlage im Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung liegen derartige Abschiebungshindernisse (weiterhin) nicht \nvor. Die gegenwärtige Situation des Bürgerkrieges und die nach wie vor verschärfte \nWirtschafts- und Versorgungslage, die die Bevölkerung insgesamt treffen, begründen \nkeine Gefahren für Leib oder Leben der Klägerin derart, dass sie bei einer \nAbschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert \nwürde;\n\n11\n\nzu den Voraussetzungen der Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG in \nverfassungskonformer erweiternder Auslegung im Einzelnen BVerwG, Urteile vom \n17. Oktober 1995 - 9 C 9/95 -, in: BVerwGE 99, 324 und vom 8. Dezember 1998 \n- 9 C 4/98 -, in: BVerwGE 108, 77; Beschlüsse vom 23. März 1999 - 9 B 866/98 -, \nvom 25. Oktober 1999 - 9 B 167/99 - und vom 25. Februar 2000 - 9 B 77/00 -, bei: \nBuchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 17, 25 und 31.\n\n12\n\nDenn die die Bevölkerung insgesamt treffenden Folgen der verheerenden \nwirtschaftlichen Lage im Kongo führen von vornherein nicht auf ein \nAbschiebungshindernis in unmittelbarer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. \nDie „Sperre\", die insofern für Allgemeingefahren aus Satz 2 der Vorschrift folgt und \nwegen der potenziellen Reichweite und Folgen den Vorrang politischer \nLeitentscheidungen bei der Bewältigung gruppenbezogener Gefahrensituationen \nsichern soll, wird zu Gunsten der Gewährung von Abschiebungsschutz nur \ndurchbrochen, wenn und soweit der Schutz grundrechtlich geboten ist. Letzteres ist \nnur bei extremen Gefahrenlagen für Leib und Leben der Fall, nämlich dann, wenn \nder Betroffene sonst „gewissermaßen sehenden Auges\" unmittelbar dem Tode oder \nschwersten Gesundheitsschäden ausgeliefert werden würde. Einer solchen Situation \nwürde die Klägerin bei einer Abschiebung in den Kongo aber nicht ausgesetzt. Dazu \nwird auf die Begründung des Urteils des Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein - Westfalen, \n\n13\n\nOVG NRW vom 18. April 2002 - 4 A 3113/95.A -, \n\n14\n\nBezug genommen. Das Gericht sieht keine Gesichtspunkte, die zu einer \nerneuten Auseinandersetzung mit dieser Frage Veranlassung geben. Allein das Alter \nder Klägerin von nunmehr 20 Monaten rechtfertigt die Annahme eines \nAbschiebungshindernisses nicht. Die Klägerin wird nicht alleine in die \nDemokratischen Republik Kongo abgeschoben werden. Vielmehr ist ihr Vater \nvollziehbar ausreisepflichtig, sodass sie auch im Falle einer Abschiebung auf die \nVersorgung durch ihren Vater zurückgreifen kann, ohne das es noch darauf \nankommt, welche sonstigen Familienangehörigen der Großfamilie der Klägerin in der \nDemokratischen Republik Kongo zur Seite stehen.\n\n15\n\nSonstige die Klägerin individuell betreffende Umstände, aus denen sich eine \nkonkrete erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ergäbe, sind nicht \nvorgetragen oder ersichtlich.\n\n16\n\nIm Übrigen folgt das Gericht der Begründung des Gerichtsbescheides und sieht \nvon einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 84 Abs. 4 \nVwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293753","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-04/8-k-8844-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293753","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293753","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-04/8-k-8844-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293753","retrieved":"2026-07-09 03:15:10.832955+00:00"}}