{"status":"available","doknr":"OLD293752","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0304.26K7703.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-04","aktenzeichen":"26 K 7703/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 8. Juni 1967 geborene Kläger stand bis zum 31. Juli 2002 als \nverbeamteter Lehrer im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen, zuletzt am \nBerufskolleg V in L. Im Zeitraum von August 1998 bis Juli 2002 hatte er gemäß der \nVorschriften der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz wöchentlich \neine Pflichtstunde mehr abzuleisten (so genannte Vorgriffsstunden).\n\n3\n\nMit Schreiben vom 7. Oktober 2002 beantragte der Kläger bei der \nBezirksregierung L auf Grund seiner Versetzung nach Rheinland-Pfalz die Vergütung \nder bereits abgeleisteten Vorgriffsstunden. Bereits unter dem 8. September 2002 \nhatte er dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) \nmitgeteilt, dass ihm von dort Bezüge auch für die Monate August und September \ngezahlt worden waren und hinsichtlich der von ihm abgeleisteten Vorgriffsstunden \nsinngemäß die Aufrechnung erklärt. Der Kläger hatte als Folge davon einen \nRückforderungsanspruch des LBV lediglich in Höhe von 100,68 Euro errechnet.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 13. September 2002 forderte das LBV die Bezüge für die \nMonate August und September in Höhe von insgesamt (netto) 4.933,20 Euro \nzurück.\n\n5\n\nUnter dem 22. September 2002 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch und \nrügte, dass keine Verrechnung mit seinem Anspruch auf Vergütung der abgeleisteten \nVorgriffsstunden erfolgt sei. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2002 wies das LBV den Widerspruch \nzurück. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Forderung des Klägers nicht \nfällig sei, da er diese nicht bei der zuständigen personalaktenführenden Stelle \ngeltend gemacht habe. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 2. November 2002 (rechtzeitig) Klage erhoben. Zur \nBegründung gibt er im Wesentlichen an, dass die Nichtgewährung eines finanziellen \nAusgleichs für die von ihm abgeleisteten Vorgriffsstunden rechtswidrig sei.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Landesamtes für Besoldung und \nVersorgung Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2002 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom \n2. Oktober 2002 insoweit aufzuheben, als die Rückforderung \nden Betrag von 100,68 Euro überschreitet.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs des Beklagten (Beiakte Heft 1).\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Entscheidung kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche \nVerhandlung ergehen, da die Beteiligten diesbezüglich schriftlich mit Schreiben vom \n22. und 30. Januar 2003 ihr Einverständnis erklärt haben. Der Einzelrichter ist gemäß \n§ 6 VwGO zuständig, da ihm die Sache mit Beschluss der Kammer vom \n8. November 2002 zur Entscheidung übertragen worden ist. \n\n16\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n17\n\nDer Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung \nNordrhein-Westfalen vom 13. September 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides derselben Behörde vom 2. Oktober 2002 ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).\n\n18\n\nGemäß § 117 Abs. 5 VwGO wird zur Begründung zunächst auf den \nAusgangsbescheid vom 13. September 2002 verwiesen. Der Kläger kann \ndemgegenüber nicht mit Erfolg einen (Gegen-)Anspruch auf finanzielle Vergütung \nseiner abgeleisteten Vorgriffsstunden geltend machen. Unabhängig vom Vorliegen \nder rechtlichen Voraussetzungen einer Aufrechnung im vorliegenden Fall besteht ein \nsolcher Anspruch nach der einschlägigen Rechtsprechung gemäß der Verordnung \nzur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 22. Mai 1997 (GV.NW. S. 88) in Verbindung mit den \nVerwaltungsvorschriften zur Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz \n(AVO-Richtlinien 1997/1998 - AVO - RL) vom 23. Mai 1997 \n(- III C 5.30-12-16/0-218/97 -, abgedruckt im GABl. NW. I S. 144 ff.) nicht. Die \nVerordnung regelt insbesondere die nach Schulformen differenzierte und zeitlich \ngestufte Erhöhung der Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und \nLehrer in Nordrhein-Westfalen vom Schuljahr 1997/1998 an und die von Lehrerinnen \nund Lehrern im Alter von 30 bis 49 Jahren für die Dauer von bis zu 6 Schuljahren \nzusätzlich geforderte wöchentliche Pflichtstunde (Vorgriffsstunde) sowie deren \nAusgleich ab dem Schuljahr 2008/2009 durch die dann erfolgende Reduzierung der \nRegelpflichtstundenzahl. Für den Fall des Klägers als Lehrer an einer Kollegschule \nergibt sich die Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl aus § 4 Satz 1 Nr. 1 \nder Verordnung. Von der Vorgriffsstundenregelung waren im Schuljahr 1997/98 \nsolche Lehrer der Kollegschulen betroffen, die vor Beginn des Schuljahres das \n50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (vgl. Ziff. 4.01 zu § 4). Die entsprechende \nErmäßigung der Pflichtstundenzahl ab dem Schuljahr 2008/2009 jeweils wiederum \nfür eine Pflichtstunde pro Woche ergibt sich aus § 4 Satz 2 der Verordnung. Vor dem \nHintergrund dieses tatsächlichen Ausgleichs ist eine finanzielle Vergütung nicht \nvorgesehen. An Kollegschulen wirkte sich diese Pflichtstundenerhöhung \nbeispielsweise im Schuljahr 1997/1998 dergestalt aus, dass die Pflichtstundenzahl \nsich von 23,5 auf 24,5 Stunden erhöhte (vgl. Auswirkungen von \nPflichtstundenerhöhungen (einschließlich der Vorgriffsstunde) auf vollzeit- und \nteilzeitbeschäftigte Lehrerkräfte im Schuljahr 1997/1998 gemäß Ziff. 1.2 Runderlass \ndes Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 9. Dezember 1996 \n(- Z B 5-22/11-894/96 -, GABl. NW. I S. 7). Gleichzeitig mit der \nPflichtstundenerhöhung sind verschiedene Entlastungsmaßnahmen erlassen \nworden, wie zum Beispiel die Reduzierung des Prüfungsaufwandes, die Begrenzung \ndes Aufwandes in Klassenpflegschaften, die Reduzierung der Zahl von Konferenzen, \ndie Reduzierung von Verwaltungsaufwand, der Abbau des Verwaltungsaufwandes \nbei Schülerfehlzeiten in berufsbildenden Schulen, die Verminderung des \nEinarbeitungsaufwandes bei neuen Richtlinien und Lehrplänen, die Straffung des \nGenehmigungsverfahrens bei Sonderurlaub, die rationelle Gestaltung und \nBegrenzung des Aufwandes zur Erstellung von Statistiken und die Reduzierung der \nMehrbelastung bei Einsatz bei mehreren Dienstorten. Unerheblich für die rechtliche \nWürdigung im konkreten Fall ist es, wenn sich entsprechende Maßnahmen im \nEinzelfall nicht gezielt einem Betroffenen und auf finanziellen Ausgleich klagenden \nLehrer zuordnen lassen. Denn auszugehen ist davon, dass durch die so genannten \nVorgriffsstunden lediglich die Zahl der wöchentlich zu erbringenden \nUnterrichtspflichtstunden um eine Stunde erhöht worden ist. Allerdings ist damit nicht \ndie regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 78 Abs. 1 Beamtengesetz für das \nLand Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) überschritten worden. \nNach Satz 1 dieser Vorschrift beträgt die regelmäßige Arbeitszeit im \nJahresdurchschnitt 38,5 Stunden in der Woche. Gegen diese Regelung ist durch die \nVerpflichtung zur Ableistung der Vorgriffsstunden nicht verstoßen worden. Denn \nhiermit ist nicht die vorgenannte regelmäßige Arbeitszeit erhöht worden, sondern \nlediglich das Maß der Unterrichtsverpflichtung als ein Teil der in diesem Rahmen zu \nerbringenden Dienstleistung.\n\n19\n\nVgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Juli 2001 \n- 1 K 7406/98 -, so ebenfalls das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung. \n\n20\n\nDenn die Arbeitsleistung der Lehrer erfasst nur zu einem Teil die \nUnterrichtsverpflichtung; im Übrigen erfasst die Arbeitszeit beispielsweise die \nUnterrichtsvorbereitung, das Korrigieren von Klausuren, die Teilnahme an \nSchulkonferenzen und Elternbesprechungen und dergleichen. \n\n21\n\nVor diesem Hintergrund greift auch nicht zu Gunsten des Klägers die Regelung \ndes § 78 a LBG ein. Denn danach ist ein Beamter verpflichtet, grundsätzlich ohne \nEntschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn \nzwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Nach Satz 2 ist einem Beamten bei \neiner Beanspruchung von mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige \nArbeitszeit hinaus für die geleistete Mehrarbeit eine entsprechende Dienstbefreiung \nzu gewähren. Unter bestimmten Voraussetzungen sieht § 78 a Abs. 2 die \nGewährung einer Mehrarbeitsvergütung nach § 48 Bundesbesoldungsgesetz \n(BBesG) in Verbindung mit der Verordnung über die Gewährung von \nMehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) vom 13. Dezember 1998 (BGBl. I \nS. 3494; BGBl. 1999 I S. 2198) vor. Um eine hiernach zu vergütende Mehrarbeit \nhandelt es sich aber wie gesagt bei der Ableistung der Vorgriffsstunden bei Lehrern \nnicht. \n\n22\n\nAuch die Regelungen über die (Vergütung von) Altersteilzeit (vgl. nur § 78 d \nLBG) sind vorliegend jedenfalls auf Grund der grundsätzlich unterschiedlichen \nSachverhaltsgestaltung nicht anzuwenden, ohne dass es hierzu weiterer \nAusführungen in der Sache bedarf.\n\n23\n\nEin Verstoß gegen höherrangiges Recht ist nicht ersichtlich. Das Gericht vermag \ninsbesondere keine an Art. 3 Abs. 1 GG zu messende (willkürliche) \nUngleichbehandlung zwischen weiterhin tätigen und versetzten Lehrern zu erkennen. \nEs ist nicht zu beanstanden, wenn in Einzelfällen Beamte nicht (mehr) in den Genuss \nder Ermäßigung der Pflichtstundenzahl kommen, da jede gesetzliche Regelung \nabstrakt-generell ergeht und damit auf Grund von konkreten Besonderheiten im \nEinzelfall nicht jeden Betroffenen gleich behandeln kann.\n\n24\n\nVgl. zur Nichtvergütungspflicht für Vorgriffsstunden auch: VG Düsseldorf, \nUrteile vom 18. September 2001 - 26 K 7061/00 - und vom 9. November 2001 \n- 26 K 3641/01 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Oktober 1998 \n- 4 S 425/98 -, ZBR 1999, 232 f.(die Begrenzung der Ableistung der \nVorgriffsstunden auf Lehrer ab dem 30. Lebensjahr bejahend); VG Düsseldorf, \nUrteil vom 11. Juni 2002 - 26 K 139/02 -.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n26\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293752","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-04/26-k-7703-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293752","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293752","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-04/26-k-7703-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293752","retrieved":"2026-07-09 03:15:10.077459+00:00"}}