{"status":"available","doknr":"OLD293771","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0228.25K7180.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-02-28","aktenzeichen":"25 K 7180/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Kläger die Klage durch Einschränkung des Klageantrages \nteilweise zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.\n\nUnter Aufhebung von Ziffer 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. September 2001 wird die Beklagte \nverpflichtet, hinsichtlich der Kläger festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen.\n\nDie Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. September 2001 wird insoweit \naufgehoben, als den Klägern die Abschiebung in die Russische Föderation \nangedroht worden ist.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger zu 1) ist am 1. September 1959 in Koktal (Kasachstan), die Klägerin \nzu 2) am 8. Juni 1967 in Grosny geboren. Ihre Töchter, die Klägerinnen zu 3) bis 6), \nsind am 20. November 1987 bzw. 16. September 1989 bzw. 25. Juli 1992 in Grosny \nbzw. am 6. Juli 1999 in Wolskij geboren. Die Kläger sind Staatsangehörige der \nRussischen Föderation tschetschenischer Volkszugehörigkeit.\n\n3\n\nSie reisten am 12. August 2001 auf dem Landweg in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und beantragten am 15. August 2001 die Anerkennung als \nAsylberechtigte. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) gaben die Kläger zu 1) und 2) jeweils ihre \ntschetschenische Stammeszugehörigkeit an und trugen vor, sie hätten in Grosny \ngelebt; der Kläger zu 1) sei Anfang Juli 2001 bei einer Säuberungsaktion von \nrussischen Soldaten in seiner Wohnung festgenommen worden, wobei Frau und \nKinder bedroht worden seien; der Kläger sei mehrere Tage festgehalten und gefoltert \nworden, bei einem Transport an einen anderen Ort in Grosny habe er vom \nlangsamfahrenden Transport-LKW fliehen können, wobei ein von ihm vom LKW \ngeschubster Soldat wohl verletzt worden sei; danach seien sie zu Verwandten \ngegangen und hätten von dort aus mit deren Hilfe ausreisen können.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 26. September 2001 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab \n(Ziffer 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht \nvorliegen (Ziffer 2), stellte ferner fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG nicht vorliegen (Ziffer 3), und forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des \nAsylverfahrens zu verlassen; für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte \nes die Abschiebung in die Russische Föderation an unter Hinweis darauf, dass die \nAbschiebung auch in einen anderen Staat erfolgen könne, in den die Kläger \neinreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 4). Das \nBundesamt hielt die Angaben der Kläger mangels Substantiierung für \nunglaubhaft.\n\n5\n\nDer Bescheid wurde den Klägern am 29. September 2001 zugestellt.\n\n6\n\nDie Kläger haben am 9. November 2001 Klage erhoben, mit welcher sie das \nAnerkennungsbegehren weiterverfolgen, und zugleich die Gewährung von \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.\n\n7\n\nMit Beschluss vom 28. Februar 2003 ist den Klägern Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist gewährt worden.\n\n8\n\nDie Kläger beantragen, nachdem zuvor auch die Verpflichtung der Beklagten zur \nAnerkennung als Asylberechtigte begehrt worden war,\n\n9\n\ndie Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 26. September 2001 zu \nverpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDer Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellt keinen Antrag.\n\n13\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2003 wurden die Kläger zu 1) \nund 2) mit Hilfe einer Dolmetscherin für die russische Sprache zu ihren Asylgründen \ngehört. Ihre Aussage wurde protokolliert. Auf das Sitzungsprotokoll wird insoweit \nBezug genommen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der in diesem Verfahren beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde sowie die zum \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse \nzu der Frage einer politischen Verfolgung in der Russischen Föderation Bezug \ngenommen, die den Prozessbevollmächtigten der Kläger in der Anlage zur \nLadungsverfügung mitgeteilt worden sind.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nSoweit die Kläger die Klage durch Einschränkung des Klageantrags \nzurückgenommen haben, war das Verfahren einzustellen. Im Übrigen hat die \nzulässige Klage Erfolg.\n\n17\n\nDie Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Feststellung, dass \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Insoweit ist der angefochtene \nBescheid des Bundesamtes vom 26. September 2001 rechtswidrig und verletzt die \nKläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einer \nEntscheidung über das Begehren auf Feststellung des Vorliegens von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bedurfte es daher nicht mehr (vgl. § 31 \nAbs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG).\n\n18\n\nDie Kläger haben einen Anspruch auf die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, weil ihr Leben und ihre Freiheit \nbei einer Rückkehr in die Russische Föderation bedroht sind.\n\n19\n\nDie Frage, wann Verfolgungsmaßnahmen den Charakter politischer Verfolgung \naufweisen, ist im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nin gleicher Weise zu beurteilen wie nach Art. 16 a Abs. 1 GG,\n\n20\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. August 1990 - 9 B 100/99 -, \nNVwZ-RR 1991 -, S. 215.\n\n21\n\n§ 51 Abs. 1 AuslG unterscheidet sich dabei lediglich dadurch von Art. 16 a Abs. 1 \nGG, dass dessen Voraussetzungen auch dann erfüllt sind, wenn ein Asylanspruch \naus Art. 16 a Abs. 1 GG trotz drohender politischer Verfolgung - etwa auf Grund er \nDrittstaatenregelung des § 26 a Abs. 1 AsylVfG - ausgeschlossen ist. \n\n22\n\nFür das Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter gemäß § 51 Abs. 1 AuslG \ngilt danach folgendes: Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem \nEinzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale - seine politische \nÜberzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder sonstige für ihn unverfügbare \nMerkmale, die sein Anderssein prägen - gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn \nihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen,\n\n23\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 \n(2 BvR 502/86), BVerwGE 80, 315 (333-335).\n\n24\n\nPolitische Verfolgung ist deshalb grundsätzlich staatliche Verfolgung. \nVerfolgungshandlungen Dritter stellen nur dann einen Asylgrund dar, wenn der Staat \nfür solche Handlungen verantwortlich ist, etwa weil die Verfolgungsmaßnahmen \nseine Unterstützung oder einvernehmliche Duldung finden oder der Staat nicht bereit \nist oder sich in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall \ngegenüber den Verfolgungsmaßnahmen Dritter zum Schutz der Betroffenen \neinzusetzen (sog. mittelbare staatliche Verfolgung).\n\n25\n\nBVerfGE 80, 315 (334, 336 ff.); vgl. auch die Beschlüsse des BVerfG vom \n1. Juli 1987 (2 BvR 478/86 u.a.), BVerfGE 76, 143 (169), und vom 2. Juli 1980 \n(1 BvR 147/80 u.a.), BVerfGE 54, 341 (358).\n\n26\n\nSiehe ferner Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 2. August 1983 \n(9 C 818.81), BVerwGE 67, 317 (319), und vom 22. April 1986 (9 C 318.85 u.a.), \nBVerwGE 74, 160 (162 f.).\n\n27\n\nDie fragliche Maßnahme muss dem Betroffenen gezielt Rechtsverletzungen \nzufügen. Daran fehlt es bei Nachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen \nZustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, \naber auch bei den allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und \nKriegen. Nicht jede gezielte Verletzung von Rechten, die nach der \nVerfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist, begründet \nschon eine erhebliche politische Verfolgung. Erforderlich ist, dass die Maßnahme den \nvon ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an erhebliche Merkmale treffen soll. Ob \neine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen\" \neines solchen Merkmals erfolgt ist, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der \nerkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den \nsubjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten.\n\n28\n\nVgl. BVerfGE 80, 315 (335) unter Hinweis auf BVerfGE 76, 143 (157, 166 f.); \nvgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 (2 BvR 1155/91), in: \nInfAuslR 1992, 152 ff.\n\n29\n\nAuch Maßnahmen der staatlichen Selbstverteidigung können \nasylrechtsbegründend sein, es sei denn, sie dienen ausschließlich der Abwehr des \nTerrorismus und bedrohen den Betroffenen nicht härter, als dies sonst bei der \nVerfolgung ähnlicher nicht politischer Straftaten der Fall ist,\n\n30\n\nBVerfGE 80, 315, 336 ff.; 81, 142, 149 ff..\n\n31\n\nSchließlich muss die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung von \neiner Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als \n- ausgrenzende - Verfolgung darstellt. Das Maß dieser Intensität ist nicht abstrakt \nvorgegeben. Es muss der humanitären Intention entnommen werden, demjenigen \nAufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage \nbefindet.\n\n32\n\nVgl. BVerfGE 80, 315 (335).\n\n33\n\nDie Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Ausländer bei \nverständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche \nZukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen \nTatsachenentscheidung abstellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet \nsein muss. Hat der Flüchtling einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm der \nSchutz nach § 51 Abs. 1 AuslG grundsätzlich nur verwehrt werden, wenn im Rahmen \nder zu treffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen \nmit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist, \n\n34\n\nBVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1987, BVerwGE 76, 143, \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 1982, BVerwGE 65, 250. \n\n35\n\nDer Schutz nach § 51 Abs. 1 AuslG kann grundsätzlich nur derjenige in Anspruch \nnehmen, der selbst - in eigener Person - politische Verfolgung erlitten hat oder dem \nasylerhebliche Zwangsmaßnahmen unmittelbar drohen.\n\n36\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 (2 BvR 902/98, \n515/89, 1827/89), BVerfGE 83, 216 (230).\n\n37\n\nFür eine Annahme einer solchen Verfolgung muss das Gericht von der Wahrheit \n- und nicht nur der Wahrscheinlichkeit - des von dem Antragsteller behaupteten \nindividuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch \ninsbesondere hinsichtlich die Verfolgung begründender Vorgänge im Verfolgerland \nkeine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche \nGewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit \neinem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der \nZweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.\n\n38\n\nBVerwG, Urteil vom 16. April 1985 (9 C 109.84), \nBVerwGE 71, 180 (181 f.).\n\n39\n\nMit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und \ndessen Würdigung besondere Bedeutung zu. Sein Tatsachenvortrag kann nur zum \nErfolg führen, wenn seine Behauptungen in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das \nGericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann.\n\n40\n\nBVerwG, Urteil vom 16. April 1985 (9 C 109.84), \nBVerwGE 71, 180 (181 f.).\n\n41\n\nDie demnach für die Überzeugungsbildung des Gerichts zentrale Glaubhaftigkeit \nerfordert ein in sich geschlossenes und auch in den Einzelheiten widerspruchsfreies \nVorbringen, dessen Schilderungen zumindest einleuchtend sind und über ganz \nallgemein gehaltene, lediglich an bekannte Vorgänge anknüpfende Angaben \nhinausgehen sowie eine hinlängliche Individualisierung im Hinblick auf den jeweiligen \nAntragsteller aufweisen.\n\n42\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 (9 C 473.82), in: Entscheidungen zum \nAsylrecht (EZAR) 630 Nr. 8.\n\n43\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze kann ein Anspruch der Kläger auf Feststellung \ndes Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG aus den Geschehnissen \nhergeleitet werden, die sie zur Begründung ihrer Verfolgung als in der Russischen \nFöderation ihnen widerfahren dargestellt haben. \n\n44\n\nDie Kläger sind vorverfolgt aus der Russischen Föderation ausgereist. Als \nvorverfolgt gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \n(BVerfGE 54, 341; 80, 315) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 85, 139; \n87, 52), wer seinen Heimatstaat entweder vor eingetretener oder vor unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung verlassen hat. Unter einer eine Vorverfolgung \nbegründenden unmittelbar drohenden Verfolgung ist eine bei der Ausreise mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung zu verstehen\n\n45\n\nBVerwG, Urteil vom 14.12.1993, DVBl. 1994, 524.\n\n46\n\nAls vorverfolgt gilt danach auch derjenige, dem bei der Ausreise mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit Verfolgung droht, was stets dann anzunehmen ist, wenn bei \nqualifizierender Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände \nein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden \nTatsachen überwiegen. Die bei Anwendung dieses Maßstabs gebotene \nqualifizierende Betrachtungsweise bezieht sich dabei nicht nur auf das Element der \nEintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des \nbefürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, \ndesto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff \nist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht \nzuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar zugreift. Das gilt auch dann, wenn der \nEintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete \nEreignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall \nimmer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe \nbevorsteht.\n\n47\n\nAsylerhebliche Gefährdungslagen können dabei auch im Übergangsbereich \nzwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter \nKollektivverfolgung vorliegen. Diese Gefährdungslagen dürfen nicht in einer den \nGewährleistungsinhalt des Grundrechtes des Art. 16 a Abs. 1 GG verkürzenden \nWeise unberücksichtigt bleiben,\n\n48\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991, BVerfGE 83, 216-238.\n\n49\n\nSolchen tatsächlichen Gefährdungslagen in diesem Übergangsbereich ist im \nRahmen der Prüfung der Frage Rechnung zu tragen, ob ein Asylsuchender \nbegründete Furcht vor politischer Verfolgung hegt, weil es ihm nach verständiger \nWürdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem \nHeimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Bei der gebotenen objektiven \nBeurteilung dieser Frage können grundsätzlich auch Referenzfälle stattgefundener \nund stattfindender politischer Verfolgung sowie ein Klima allgemeiner moralischer, \nreligiöser und gesellschaftlicher Verachtung begründete Verfolgungsfurcht bei einem \nAsylbewerber entstehen lassen, sodass es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem \nHeimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Allerdings müssen die für eine \nVerfolgung sprechenden Umstände nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem \nsolchen Gewicht sein, dass sich daraus für den Asylbewerber bei objektiver \nBetrachtung die begründete Furcht ableiten lässt, selbst Opfer solcher \nVerfolgungsmaßnahmen zu werden,\n\n50\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23.7.1991, BVerwGE 88, 367-380.\n\n51\n\nAusweislich der glaubhaften Bekundungen der Kläger anlässlich ihrer Befragung \ndurch das Bundesamt am 16. August 2001 sowie ihrer Angaben in der mündlichen \nVerhandlung vom 28. Februar 2003, die durch die Eintragungen in den vorgelegten \nUrkunden und anderweitige Einschätzungen bestätigt werden, sind die Kläger \ntschetschenischer Volkszugehörigkeit. Dies hat das Bundesamt in seinem \nablehnenden Bescheid selbst auch nicht in Zweifel gezogen. Hiergegen spricht auch \nnicht der Geburtsort des Klägers zu 1) in Kasachstan, da viele Tschetschenen unter \ndem Stalin-Regime nach Kasachstan deportiert waren. In Tschetschenien, wo die \nKläger bis zum Jahre 2001 gelebt haben, stellt sich die Situation folgendermaßen \ndar:\n\n52\n\nIm Oktober 1999 brachen erneute bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen \nrussischen Streitkräften, Verbänden des Innenministeriums und den nach \nUnabhängigkeit der russischen Teilrepublik Tschetschenien strebenden bewaffneten \nGruppen aus. Die russische Seite setzte in großem Umfang Bodentruppen, Artillerie \nund Luftstreitkräfte ein. Der massive großflächige Kriegseinsatz wurde durch einen \nmit großer Härte geführten Partisanenkrieg abgelöst, durch den vor allem die \nZivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen wird. Die tschetschenische Seite führt \nweiterhin landesweit Feuerüberfälle, sowie Minen- und Bombenattentate gegen \nföderale Einrichtungen und mit der russischen Seite kooperierende Tschetschenen \ndurch (Auswärtiges Amt, ad-hoc-Lagebericht vom 24.04.2001, Az.: 514-\n516.80/3 RUS). In diesem Militäreinsatz, den die russische Regierung als \nTerrorismusbekämpfung bezeichnet, berichten russische und internationale \nMenschenrechtsorganisationen und -gruppen über massive \nMenschenrechtsverletzungen durch die russischen Streitkräfte und die \ntschetschenischen Kämpfer. Den russischen Kräften gelang es bisher nicht, die \nKontrolle über Tschetschenien herzustellen. Sie gehen mit zum Teil massivem \nGewalteinsatz vor. Berichte über Ausschreitungen, „Verschwindenlassen\" von \nZivilisten und Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung bei sog. „Säuberungen\" oder an \nStraßensperren reißen nicht ab (Gesellschaft für bedrohte Völker: „Die aktuelle \nmenschenrechtliche und humanitäre Lage in Tschetschenien\", Juni 2001; Human \nRights Watch: „World Report 2001 - The Russian Federation\"; Human Rights Watch: \n„Chechnya: It´s Urgent to Act\", Bericht vom 02.04.2001; Human Rights Watch: „The \nDirty War in Chechnya: Forced Disappearances, Torture, and Summary Execution\", \nBericht vom März 2001). Es wird auch von Plünderungen, Vergewaltigungen und \nRaub durch russische Sicherheitskräfte berichtet. Bei wahllosen Angriffen wurden \nTausende Zivilisten getötet (amnesty international, Jahresbericht 2001). Auf der \nanderen Seite kommt es zu massiven Verletzungen des humanitären Völkerrechts \ndurch tschetschenische Banden und Rebellen. Dazu gehören Folterungen und \nErmordungen russischer Soldaten und kooperationswilliger Tschetschenen (vgl. \nHuman Rights Watch: „World Report 2001 - The Russian Federation\"), \nVerschleppung und Vergewaltigung von Frauen, Plünderungen und die bewusste \nKampfführung aus und in zivilen Anlagen und Gebäuden. Die UN-\nMenschenrechtskonvention hat am 20.04.2001 Moskau wegen unverhältnismäßiger \nGewalt russischer Streitkräfte in Tschetschenien an den Pranger gestellt. Die \nResolution kritisiert gleichzeitig auch die Angriffe gegen Zivilisten und die \nTerroraktionen seitens der tschetschenischen Kämpfer (dpa-Meldung vom \n20.04.2001, 20:41 h). Ein Ende der Gewalt von beiden Seiten ist nicht absehbar \n(Süddeutsche Zeitung vom 31.05.2001: „Tödliche Routine\"). Obwohl Russlands \nPräsident Putin schon im April 2000 den Sieg über die Separatisten verkündet hat, \nwird mit unverminderter Grausamkeit weitergekämpft (Neue Zürcher Zeitung vom \n12.05.2001: „Tschetschenien - Krieg ohne Ende\", Neue Zürcher Zeitung vom \n18.7.2001: „Neue Indizien für Gräuel in Tschetschenien; Die Welt vom 11.1.2002: \n„Menschenrechtler werfen Russland-Massaker in Tschetschenien vor\"). Eine \nmilitärische Lösung scheint es nicht zu geben, der Partisanenkrieg kann wohl von \nkeiner Seite gewonnen werden. Immer mehr Menschen - sogar in Russland - sehen \ndie einzige Möglichkeit zur Beendigung des Blutvergießens in der Aufnahme von \nVerhandlungen (DW-Monitor Osteuropa vom 31.05.2001: „Der Krieg in \nTschetschenien und die Menschenrechtsverletzungen\"; Neue Zürcher Zeitung vom \n12.05.2001: „Tschetschenien - Krieg ohne Ende\"). Die humanitäre und \nmenschenrechtliche Lage sind besorgniserregend. In den von russischen Truppen \nkontrollierten Gebieten Tschetscheniens ist die Sicherheit der Zivilbevölkerung \nwegen immer wieder neu aufflammender Kampfhandlungen, Guerillaaktivitäten, \nGeiselnahmen, Plünderungen und Übergriffen (auch durch russische Soldaten) nicht \nGewähr leistet. In den von den tschetschenischen Rebellen und Feldkommandeuren \nkontrollierten Gebieten gibt es keine einheitliche Staatsgewalt. Die Zivilbevölkerung \nist der Willkür eines ungeordneten, an die Scharia angelehnten Rechtssystems und \nÜbergriffen krimineller Banden ausgesetzt.\n\n53\n\nIn Tschetschenien hat sich ein System der Korruption und Ausbeutung \nherausgebildet, das von Moskau aus nicht mehr kontrollierbar ist. Beide Seiten des \nKonflikts haben ein existenzielles ökonomisches Interesse an der Aufrechterhaltung \ndieser institutionalisierten Korruption. Die aus dem Zusammenwirken zwischen den \nrussischen Kräften und den aufständischen Tschetschenen entstandenen \nVerflechtungen werden als „Tretja Sila\" (Dritte Kraft) bezeichnet. Ihr Einfluss ist \nunübersehbar und macht deutlich, dass die Nutznießer der tschetschenischen \nKatastrophe im Kaukasus sitzen. Der Waffenhandel zwischen den russischen \nSoldaten und den tschetschenischen Kämpfern blüht; ein Großteil der von der \nRegierung in Moskau für den Wiederaufbau Tschetscheniens bereit gestellten Gelder \nversickern unauffindbar in einem Sumpf von Korruption (Neue Zürcher Zeitung vom \n12.05.2001: „Tschetschenien - Krieg ohne Ende\").\n\n54\n\nDie medizinische Versorgung in Tschetschenien ist völlig unzureichend. Durch \ndie Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - sind \nmedizinische Einrichtungen in Tschetschenien weitgehend nicht mehr \nfunktionstüchtig. Wichtige medizinische Einrichtungen in Grosny und Umgebung sind \nnach Augenzeugenberichten stark beschädigt oder zerstört; der Wiederaufbau \nverläuft weiterhin sehr schleppend (Auswärtiges Amt, ad-hoc-Lagebericht vom \n24.04.2001, Az.: 514-516.80/3 RUS).\n\n55\n\nBei Wertung der Bekundungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom \n28. Februar 2003 ergibt sich ein substantiierter, nachvollziehbarer, in sich \ngeschlossener und widerspruchsfreier Vortrag der Kläger zu denjenigen \nGeschehnissen in der Russischen Föderation, die zu ihrer Gefährdung aus \npolitischen Gründen geführt haben. Die Kläger waren vor ihrer Ausreise aus der \nRussischen Föderation von politischer Verfolgung wegen ihrer Volkszugehörigkeit \nbetroffen bzw. haben ihren Heimatstaat auf der Flucht vor unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen. \n\n56\n\nDie Kläger haben in der mündlichen Verhandlung ihre mit Schriftsatz der \nProzessbevollmächtigten vom 13. Januar 2003 mit Übersetzungen vorgelegten \numfangreichen handschriftlichen Erklärungen vorgetragen. Hierin bestätigen sie das \nVorbringen aus ihrer Anhörung beim Bundesamt, wonach Grund ihrer Flucht letztlich \ndie Verhaftung des Klägers zu 1) durch mehrere bewaffnete Soldaten in ihrer \nWohnung am 5. Juli 2001 war. Soweit in der Übersetzung der Erklärung der Klägerin \nzu 2) am Anfang das Datum des 3. Juli 2001 genannt ist, stellt dies einen \nersichtlichen Schreib- oder Lesefehler dar; die entsprechende Zahl in der \nhandschriftlichen russischsprachigen Erklärung der Klägerin zu 2) ist eindeutig eine \n5. Hiernach ist der Kläger zu 1) am genannten Tag von bewaffneten Soldaten unter \nGewaltanwendung in Anwesenheit seiner gesamten Familie, der Klägerinnen zu 2) \nbis 6), welche mit Gewalt bedroht wurden, verhaftet worden. Die Klägerin zu 2) hat \nsodann ihre vergebliche Suche nach dem Kläger zu 1) beschrieben. Der Kläger zu 1) \nhat in seiner Erklärung die schon beim Bundesamt im Kern geschilderten Erlebnisse \nwährend seiner mehrtägigen Haft nunmehr in sämtlichen Details präzise \nbeschrieben. Er ist mit einem weiteren Verhafteten, der sich schon auf dem Wagen \nder Soldaten befand, in einen Kellerraum in einem ehemaligen Krankenhaus in \nGrosny gesperrt worden, in welchem noch ein weiterer Gefangener war. Er ist \nsodann in den folgenden Tagen gefoltert worden, wobei detailliert alle Einzelheiten \nbeschrieben worden sind und mitgeteilt worden ist, welcher Mitgefangene in welcher \nWeise besonders misshandelt worden ist; insbesondere die Vergewaltigung eines \nMitgefangenen durch Soldaten wurde beschrieben. Die Schilderung des Klägers \nzu 1) deckt präzise die angegebenen fünf Tage Haft ab. Der Kläger zu 1) wurde \nsodann nach fünf Tagen mit einem der Mitgefangenen mit einem Pritschen-LKW, wo \nsie auf der Ladefläche auf dem Boden lagen, von zwei Soldaten zu einer anderen \nStelle in Grosny gefahren, wo sich dann nach den Worten der Soldaten ihr Schicksal \nentscheiden solle. Der Kläger zu 1) hat geschildert, dass der LKW wegen \nZerstörungen der Straße habe langsam fahren müssen, dass er sodann auf Wunsch \neines der bewachenden Soldaten auf der Ladefläche, der habe urinieren wollen, \nnoch langsamer gefahren sei, und dass der Kläger zu 1) in diesem Augenblick \ndiesen Soldaten spontan umgestoßen habe, mit diesem vom LKW gefallen sei und \nsich sofort hinter einer Hausecke habe verstecken können. Der Soldat sei auf den \nKopf gefallen, der andere Wachsoldat habe erst kurz später hinter ihm \nhergeschossen. Der Kläger zu 1) hat sodann seinen Rückweg durch Grosny zur \nWohnung seiner Familie und dann von dort den Weg der Familie zu Verwandten in \neinem benachbarten Ort geschildert. - Diese Angaben der Kläger sind nach dem vom \nEinzelrichter gewonnenen persönlichen Eindruck glaubhaft. Den Einwand \nmangelnder Detailschilderung im ablehnenden Bescheid des Bundesamtes haben \ndie Kläger mit ihren schriftlichen Erklärungen überzeugend widerlegt; sie haben in \nder mündlichen Verhandlung erläutert, nicht gewusst zu haben, dass das Bundesamt \neine derartig detaillierte Schilderung haben wollte, sonst hätten sie die Erlebnisse \nauch dort schon so geschildert. Im Kern haben sie beim Bundesamt bereits das \nGleiche geschildert wie in den schriftlichen Erklärungen im Gerichtsverfahren. Der \nKläger zu 1) hat ferner Ortskenntnisse in Grosny bewiesen. Soweit ihm bei der \nAnhörung beim Bundesamt die Frage gestellt worden ist, warum er denn von dem \nKrankenhausgelände, auf dem gefoltert und gemordet wurde, weggefahren worden \nist, um vielleicht an einem anderen Ort umgebracht zu werden - worin sich Zweifel \ndes Anhörers ausdrücken -, war auf diese Frage eine ernsthafte Antwort nicht zu \nerwarten; Folterer pflegen die Gründe ihres Tuns den Opfern nicht zu erläutern. Für \ndie Glaubwürdigkeit der Angaben sprechen ferner die vorgelegten Gutachten des \nPsychosozialen Zentrums für Flüchtlinge in Düsseldorf, wonach insbesondere die \nKinder massiv psychisch und physisch unter den erlebten Ereignissen leiden; es ist \ndavon auszugehen, dass es keine Wirkungen ohne entsprechende Ursache gibt und \ndass die Kinder zu einschlägigen Vorspiegelungen noch nicht in der Lage sind. Die \nBeklagte selbst ist zudem den ihr zugeleiteten schriftlichen Erklärungen der Kläger \nnicht entgegengetreten.\n\n57\n\nDiese von den Klägern beschriebenen Übergriffe sind nach Wertung des \nEinzelrichters angesichts von Art und Ausmaß als asylerheblich zu qualifizieren. Geht \nes um Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit, so stellt generell jede \nderartige nicht ganz unerhebliche Maßnahme staatlicher Stellen, die an die politische \nÜberzeugung, Betätigung oder Volkszugehörigkeit eines Betroffenen anknüpft, \npolitische Verfolgung dar, ohne dass es insoweit noch auf eine besondere Intensität \noder Schwere des Eingriffs ankommt,\n\n58\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Januar 1999, \nNVwZ-Beilage Nr. I8/1999 zu Heft 8/1999 Seite 82 f..\n\n59\n\nEntsprechende Maßnahmen haben - zumindest in Form massiver Bedrohungen - \nauch die Klägerinnen zu 2) bis 6) erlitten.\n\n60\n\nEs besteht die Gefahr, dass die Kläger bei Rückkehr in die Russische Föderation \nGleiches erleiden müssen.\n\n61\n\nDer Schutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ist zuzuerkennen, wenn der Ausländer \npolitische Verfolgung begründet befürchten muss, das heißt wenn ihm bei \nverständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles \npolitische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm eine \nRückkehr in seinen Heimatstaat nicht zuzumuten ist. Ob eine derartige beachtliche \nWahrscheinlichkeit besteht, ist durch eine qualifizierende Betrachtungsweise im \nSinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer \nBedeutung zu ermitteln. Maßgebend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem \nvernünftig denkenden besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers Furcht vor \nVerfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohl begründete \nFurcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn auf Grund einer \nquantitativen oder statistischen Betrachtungsweise weniger als 50% \nWahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht,\n\n62\n\nBVerwG, Urteil vom 15. März 1988, BVerwGE 79, 143.\n\n63\n\nDer Anspruch der Kläger auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG ist mithin begründet, weil sie in keinem Teil ihres Heimatlandes vor erneuter \npolitischer Verfolgung hinreichend sicher wären. Die Möglichkeit, der Gefährdung \ndurch Aufenthaltsnahme in einem anderen Teil der Russischen Föderation zu \nentgehen, besteht für die Kläger nicht:\n\n64\n\nEine inländische Fluchtalternative ist nur dann zu bejahen, wenn der \nAsylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung \nhinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und \nGefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen \nRechtsgutverletzung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese \nexistenzielle Gefährdung am Heimatort so nicht bestünde,\n\n65\n\nBVerfG, Beschluss vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341 f.; BVerwG, Urteil vom \n9.9.1997, EZAR 203 Nr. 11.\n\n66\n\nFür die Annahme einer inländischen Fluchtalternative könnte die Größe des \nLandes sprechen; die Russische Föderation ist territorial betrachtet der größte Staat \nder Erde. Nach Auffassung des Einzelrichters kann nicht darauf abgestellt werden, \ndass zwei Drittel aller Tschetschenen nicht in Tschetschenien, sondern in anderen \nrussischen Regionen leben, denn dies erfasst nicht die Zuspitzung der Situation \ninfolge des zweiten Tschetschenienkriegs. Auf Grund von Berichten der \nMenschenrechtsorganisationen muss davon ausgegangen werden, dass in Moskau \nund anderen Teil der Russischen Föderation Tschetschenen willkürlich \nfestgenommen, gefoltert und misshandelt werden. Die Internationale Gesellschaft für \nMenschenrechte bejaht in einem Gutachten für das schleswig-holsteinische \nVerwaltungsgericht vom 20. Dezember 2000 das Fehlen einer inländischen \nFluchtalternative für Tschetschenen in der Russischen Föderation; es wird \nausgeführt, es könnten keine Gebiete in Russland genannt werden, in denen \nTschetschenen nicht benachteiligt werden. Es seien vor allem staatliche Stellen \nRusslands - das Innenministerium und der russische Sicherheitsdienst FSB -, die die \nmeisten, die willkürlichsten und brutalsten Übergriffe verübten, Tschetschenen \nfestnähmen, schlügen und folterten. Infolge der intensiven antitschetschenischen \nRegierungspropaganda verkörperten die Tschetschenen in den Augen der \nrussischen Gesellschaft den inneren Feind Russlands, weswegen deren Verfolgung \nmassenhaften Charakter trüge.\n\n67\n\nAusweislich der Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker zur Situation \ntschetschenischer Flüchtlinge in der Russischen Föderation vom Juli 2001 an das \nBundesamt ist ebenfalls eine inländische Fluchtalternative nicht gegeben. Als \nBegründung wird ausgeführt, dass die russische Gesetzgebung sowohl eine \nRegistrierung am Wohnort als auch am vorübergehenden Aufenthaltsort vorsehe. \nHinzu komme die Option der einzelnen nationalen Gebietseinheiten der Russischen \nFöderation, zusätzlich eigene Verordnungen zu erlassen, die das Recht auf \nFreizügigkeit und das Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes stark einschränken \nkönnten. Speziell gegenüber Tschetschenen seien Befehle bzw. Regelungen \nerlassen worden - interner Befehl des russischen Innenministers vom 17.9.1999 und \nVerordnung Nr. 42 des Föderalen Migrationsdienstes vom Dezember 1993 -, die \ndarauf abzielten, deren Registrierung außerhalb der Heimatregion zu erschweren \noder zu verhindern. Die fehlende Registrierung führe dazu, dass Tschetschenen ihr \nRecht auf Arbeit, Wohnraum und medizinische Versorgung nicht wahrnehmen \nkönnten. Massiv erschwert werde die Lage der Tschetschenen durch eine gezielte \nHetzkampagne von Politikern und Medien, die sich pauschal gegen diese ethnische \nGruppe richte und sie als Kriminelle und Terroristen bezeichne. Neben der \ngesellschaftlichen Diskriminierung und Ächtung würden Tschetschenen verstärkt \nKontrollen durch die Sicherheitsbehörden ausgesetzt und aufgefordert, in ihre \nHeimat zurückzukehren. Nach Wertung der Gesellschaft für bedrohte Völker sind \ntschetschenische Volkszugehörige insgesamt betrachtet in der Russischen \nFöderation massiv verfolgt.\n\n68\n\nEbenso verneint der UNHCR eine inländische Fluchtalternative für \ntschetschenische Volkszugehörige in der Russischen Föderation (UNHCR guidelines \non asylum seekers from chechnya (russian Federation) vom 21. August 2000).\n\n69\n\nAmnesty international führt in seiner Stellungnahme zum ad-hoc-Bericht über die \nasyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation \n(Tschetschenien) des Auswärtigen Amtes vom 8. Oktober 2001 unter anderem \nFolgendes aus:\n\n70\n\n„Es ist jedoch festzustellen, dass durch die Verbindung einer anti-\ntschetschenischen Feindseligkeit in der russischen Gesellschaft mit offiziellen \nErklärungen russischer Politiker und Handlungsweisen der Sicherheitskräfte eine \nSituation entstanden ist, in der tschetschenische Volkszugehörige praktisch den \nStatus einer ethnischen Gruppe erhalten haben, die außerhalb des Schutzes \ndurch das Gesetz steht und Opfer von Verfolgung, Erpressung und staatlicher \nWillkür wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass Tschetschenen nicht nur in \nTschetschenien selbst, sondern auch in anderen Teil der Russischen Föderation \nwegen ihres kaukasischen Äußeren, der Angaben in ihren Pässen oder fehlender \nRegistrierung verhaftet, mehrere Tage festgehalten und gefoltert oder misshandelt \nwerden. Die so genannte Anti-Terrorismusoperation der moskauer Polizei, die im \nSeptember 1999 infolge der Bombenattentate initiiert wurde, dauert an. Ähnliche \nso genannte Anti-Terrorismusoperationen werden auch aus anderen russischen \nGroßstädten berichtet. Tschetschenen und andere Personen aus dem Kaukasus \nwerden durch diese Polizeioperationen Opfer willkürlicher Festnahmen und \nMisshandlungen. Belastendes Beweismaterial wie Drogen und Waffen wird den \nFestgenommenen untergeschoben. Es wird von Fällen berichtet, in denen Folter \nangewendet wurde, um Geständnisse zu erpressen. Auch im Jahr 2001 erhält \namnesty international wiederholt Kenntnis von Berichten über Übergriffe auf in \nverschiedenen Gebieten Russlands lebende Tschetschenen. ... Vielmehr lassen \nsich aus den amnesty international und anderen Organisationen vorliegenden \nErkenntnissen Rückschlüsse auf eine allgemeine Rückkehrgefährdung für \ntschetschenische Volkszugehörige ziehen. Vor diesem Hintergrund vertrete \namnesty international die Ansicht, dass nicht mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen werden könne, dass Personen tschetschenischer \nVolkszugehörigkeit außer in Tschetschenien auch in anderen Teilen der \nRussischen Föderation Opfer von polizeilicher Willkür, Folter und Misshandlung \nsowie Erpressung werden. Dieses erhöhte Risiko einer besonderen Gefährdung \ngilt auch für Personen kaukasischer Abstammung, die sich nicht kämpferisch oder \npolitisch in der Tschetschenienfrage engagiert haben oder engagieren.\"\n\n71\n\nAmnesty international verneint somit eine zumutbare inländische \nFluchtalternative für Tschetschenen in der Russischen Föderation.\n\n72\n\nDas Auswärtige Amt stellt in seinem ad-hoc-Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom \n27. November 2002 fest:\n\n73\n\n„Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht auf \nFreizügigkeit, der freien Wahl des Wohnsitzes und des zeitweiligen Aufenthalts in \nder russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien zu. Diese Rechte sind in \nder Verfassung verankert. Jedoch wird in der Praxis an vielen Orten (u.a. in \ngroßen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen \naus den südlichen Republiken der Russischen Föderation durch \nVerwaltungsvorschriften sehr stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen \ngelten unabhängig von der Volkszugehörigkeit, wirken sich jedoch im \nZusammenhang mit anti-tschetschenischer Stimmung stark auf die Möglichkeit \nrückgeführter Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. ... Auf Grund der \nrestriktiven Vergabepraxis von Aufenthaltsgenehmigungen haben Tschetschenen \nerhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetschenien eine offizielle Registrierung \nzu erhalten. In seinem Sonderbericht vom Oktober 2000 kritisiert der \nOmbudsmann der russischen Föderation die regionalen Vorschriften, die im \nWiderspruch zu den nationalen Vorschriften stehen sowie rechtswidrige \nVollzugspraktiken. Zahlreiche Nichtregierungsorganisationen berichten, dass \nTschetschenen, besonders in Moskau, häufig die Registrierung verweigert wird. ... \nAuch eine Registrierung als Binnenflüchtling und die damit verbundene \nGewährung von Aufenthaltsrechten und Sozialleistungen wird in der russischen \nFöderation laut Berichten von amnesty interational und UNHCR regelmäßig \nverwehrt. ...\n\n74\n\nNach Moskau zurückgeführte Tschetschenen haben deshalb in der Regel nur \ndann eine Chance, in der Stadt überhaupt Aufnahme zu finden, wenn sie auf ein \nNetzwerk von Bekannten oder Verwandten zurückgreifen Können, Nach der \nGeiselnahme in Moskau dürften sich administrative Schwierigkeiten und \nBehördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und rückgeführten \nTschetschenen im Besonderen bei der Niederlassung verstärken. Eine verschärfte \nNeufassung des Aufenthaltsrechts spezifisch für Tschetschenen ist dem \nAuswärtigen Amt jedoch nicht bekannt. Tschetschenische Rückkehrer werden im \nAllgemeinen in andere russische Regionen zur Registrierung als Binnenflüchtlinge \nverwiesen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird nahe gelegt, ob auch \nzwangsweise rückgeführt wird, entzieht sich der Kenntnis des Auswärtigen \nAmtes.\"\n\n75\n\nDies ist diplomatisch vorsichtig zurückhaltend formuliert. Tatsächlich ergibt sich \naus diesen Ausführungen, dass tschetschenische Volkszugehörige außerhalb \nTschetscheniens keine Aufnahme finden können, wenn sie aus Deutschland in die \nRussische Föderation zurückkehren. Eine Aufenthaltsgenehmigung wird bei einer \nRückkehr offenbar nur in Ausnahmefällen erteilt, wobei die großen Städte von \nvornherein ausscheiden und auch in anderen Gebieten die Erteilung äußerst \nschwierig zu sein scheint. Rückkehrer werden von Moskau aus zur Registrierung als \nBinnenflüchtling in andere Landesteile verwiesen, erhalten als Tschetschenen aber \nregelmäßig den Flüchtlingsstatus nicht. Da sich die Rückkehrer außerhalb \nTschetschenien nirgendwo legal niederlassen können, bedarf es auch keiner \nweiteren Feststellung dazu, ob die Flüchtlinge zwangsweise nach Tschetschenien \nzurückgeführt werden. \n\n76\n\nWeiter heißt es in dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27. November \n2002:\n\n77\n\n„Nach der Geiselnahme sind besonders in Moskau und anderen Großstädten \nTschetschenen, wie andere Personen kaukasischer Herkunft bzw. mit vermeintlich \nsüdländisch/kaukasischen Aussehen verstärkten diskriminierenden \nKontrollmaßnahmen (Ausweiskontrollen, Hausdurchsuchungen usw.) ausgesetzt. \nZwar sind dem Auswärtigen Amt bisher keine konkreten Anweisungen und \nBefehle der Innenbehörden bekannt, die sich spezifisch gegen die \ntschetschenische Ethnie richten. Doch mündet die intensive Fahndungstätigkeit \nrussischer Sicherheitskräfte nach den Drahtziehern und Teilnehmern an dem \nGeiseldrama automatisch in einer Diskriminierung kaukasisch aussehender \nPersonen. \n\n78\n\nAuch hier manifestiert sich das allgemeine Phänomen, dass diese ethnische \nGruppe auf Grund der derzeitigen antitschetschenischen Stimmung verstärkt \nstaatlicher Willkür ausgesetzt ist.\" \n\n79\n\nAuch diesem Lagebericht lässt sich wie schon dem Lagebericht vom 28. August \n2001 nicht entnehmen, wo tschetschnische Volkszugehörige bei einer Rückkehr \nnach Russland Aufnahme und mit hinreichender Sicherheit Schutz vor politischer \nVerfolgung finden könnten.\n\n80\n\nDie Gesellschaft für bedrohte Völker hat speziell zur inländischen \nFluchtalternative von Tschetschenen in der russischen Föderation zahlreiche \nInformationen zusammengetragen. In ihrer Stellungnahme zur Situation \ntschetschenischer Flüchtlinge auf dem Territorium der Russischen Föderation vom \nOktober 2002 werden viele Beispiele aus dem gesamten Gebiet der russischen \nFöderation angeführt, die auf eine landesweite Diskriminierung und willkürliche \nVerfolgung von Tschetschenen durch den russischen Staat schließen lassen. So \nwerden tschetschenischen Volkszugehörigen regelmäßig sowohl der \nZwangsumsiedlerstatus als auch die Registrierung sowie die Ausstellung von \nPapieren verweigert. Sogar die Ausstellung von Geburtsurkunden wurde mit der \nBegründung verweigert, die Eltern hätten keine Registrierung. Da von den Behörden \nin diesen Fällen unumwunden gefordert wird, die Betroffenen sollten nach \nTschetschenien zurückkehren, dürfte das Recht auf Freizügigkeit für Tschetschenen \nin der Praxis in Russland nicht gelten. Eine Arbeitsstelle ist außerhalb \nTschetscheniens für Tschetschenen nur in Ausnahmefällen zu bekommen, u.a. weil \nBehördenvertreter die Arbeitgeber unter Druck setzen, keine Tschetschenen \neinzustellen. Selbst langjährige Mitarbeiter tschetschenischer Nationalität haben \ndeswegen in den letzten Jahren wiederholt Schwierigkeiten bekommen, sie sind \nentlassen worden oder ihre Löhne wurden gekürzt. Medizinische Versorgung oder \nKindergeld sowie die schulische Ausbildung der Kinder werden an die Registrierung \ngebunden, sodass die Flüchtlinge insoweit keine Ansprüche auf staatliche \nUnterstützung haben. Dass Tschetschenen in der gesamten russischen Föderation \nwiederholt willkürlichen polizeilichen Aktionen ausgesetzt sind und gezielt versucht \nwird, ihnen Straftaten anzuhängen und Beweismaterial unterzuschieben, wird auch in \ndieser Stellungnahme berichtet. In Inguschetien ermittelte die Gesellschaft für \nbedrohte Völker, dass in den Flüchtlingslagern Spezialtruppen des Innenministeriums \nKontrollen vornahmen. Außerdem hat sich die politische Lage in Inguschetien \ninsoweit für die Flüchtlinge verschlechtert, als dort am 29. April 2002 der ehemalige \nGeheimdienstmitarbeiter Murat Sjasikov zum Präsidenten gewählt wurde, der offen \ndie Forderung aufgestellt hat, dass die Flüchtlinge bis Oktober 2002 das Land \nverlassen haben müssten. Dementsprechend wurde in den Flüchtlingslagern gezielt \ndie Versorgung mit Lebensmitteln sowie Strom und Wasser unterbrochen. Wie schon \nin den vorangegangenen Jahren versucht offenbar die russische Administration, die \nFlüchtlinge durch massiven Druck zur Rückkehr nach Tschetschenien zu bewegen. \nDementsprechend kommt die Gesellschaft für bedrohte Völker zu dem Schluss, dass \nein Tschetschene, der aus Deutschland nach Russland abgeschoben wird, dort nicht \nfür längere Zeit leben könne, sondern die Gefahr bestehe, dass er von den \nrussischen Behörden zur Rückkehr nach Tschetschenien gezwungen werde. \n\n81\n\nErst recht ist diese Würdigung der Verneinung einer inländischen \nFluchtalternative seit der Geiselnahme tschetschenischer Terroristen in Moskau im \nOktober 2002 gerechtfertigt. Diese Einschätzung bestätigt der Erlass des \nInnenministeriums NRW vom 14. November 2002 - 14/44.382 - R 4(Tschetschenien), \nin welchem es heißt, das Bundesministerium des Innern habe seine Befürchtung \nmitgeteilt, dass die aktuellen Ereignisse in Moskau den Druck, der von Seiten der \nrussischen Behörden auf russische Staatsbürger tschetschenischer \nVolkszugehörigkeit ausgeübt werde, erheblich erhöhen und in der Bevölkerung \nvorhandene Antipathien soweit verstärken könnten, dass Gefährdungssituationen \ndenkbar seien. Die folgenden Ereignisse bestärken diese Einschätzung: Ausweislich \nder IGFM-Pressemitteilung vom 29. Oktober 2002 „Massive Säuberung in \nTschetschenien angelaufen\" werden Flüchtlinge gejagt, die Zivilbevölkerung \nzermürbt und es erfolgen immer neue Säuberungen. Im Kampf gegen den \nTerrorismus habe Russland offensichtlich auch den tschetschenischen Flüchtlingen \nin Inguschetien den Krieg erklärt. Die Tat der Verschleppung des Leiters des Lagers \nfür tschetschenische Flüchtlinge in Karabulak/Inguschetien steht nach Auffassung \nder Kaukasus-Expertin Wanda Wahnsiedler der in Frankfurt ansässigen IGFM in \ndirektem Zusammenhang zum angekündigten Feldzug gegen tschetschenische \nTerroristen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens. Säuberungen von Ortschaften \nTschetscheniens erfolgten, wobei die Behandlung der Zivilisten äußerst brutal war. \nDie derzeitige Gefährdungslage von tschetschenischen Volkszugehörigen ergibt sich \naus weiteren Berichten: IGFM-Pressemitteilung „Moskaus Stadthalter in \nTschetschenien droht mit Schließung der Flüchtlingslager - Säuberungen von \nOrtschaften durch russische Sondertruppen/Flächendeckende Bombardierungen\"; \nSüddeutsche Zeitung vom 29. Oktober 2002 „Putin kündigt Vergeltung für \nGeiselnahme an\", Süddeutsche Zeitung vom 31. Oktober 2002 „Russlands Reaktion \nwird hart sein\".\n\n82\n\nIn einer Gesamtwürdigung dieser Erkenntnisse ist eine inländische \nFluchtalternative für die Kläger nicht gegeben.\n\n83\n\nDer Anspruch der Kläger auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG ist mithin begründet, weil sie in keinem Teil ihres Heimatlandes vor erneuter \npolitischer Verfolgung hinreichend sicher wären.\n\n84\n\nDie Abschiebungsandrohung ist teilweise rechtswidrig, soweit den Klägern die \nAbschiebung in die Russische Föderation angedroht wird. Zwar steht gemäß § 50 \nAbs. 3 Satz 1 AuslG das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und \nDuldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55 AuslG dem Erlass der Androhung \nnicht entgegen. Ausweislich Satz 2 ist in der Androhung der Staat zu bezeichnen, in \nden der Ausländer nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 nicht abgeschoben werden \ndarf. Abschiebungshindernisse nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG führen zur \nTeilrechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung, nämlich zur Rechtswidrigkeit \nbezüglich des Staates, in Bezug auf den solche Abschiebungshindernisse vorliegen. \nEtwaige Duldungsgründe nach § 55 Abs. 2 und 3 AuslG einschließlich der \nAussetzung von Abschiebungen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 oder § 54 AuslG berühren \ndie Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung hingegen in der Regel nicht; \n\n85\n\nvgl. Beschluss des OVG NW vom 2. März 1994 - 17 B 470/93 -.\n\n86\n\nDie Abschiebungsandrohung im Übrigen ist hingegen rechtmäßig (§ 50 Abs. 3 \nSatz 3 AuslG); der Hinweis auf die Möglichkeit der Abschiebung in einen anderen \nStaat beruht auf § 50 Abs. 2 AuslG.\n\n87\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, wobei es nach dem \nUmfang des gegenseitigen Obsiegens bzw. Unterliegens angemessen erschien, die \nKostenquote wie tenoriert aufzuteilen.\n\n88\n\nDie Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n89\n\nWegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 83 b Abs. 2 \nAsylVfG verwiesen.\n\n90","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293771","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-28/25-k-7180-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293771","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293771","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-28/25-k-7180-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293771","retrieved":"2026-07-09 03:15:12.841230+00:00"}}