{"status":"available","doknr":"OLD293770","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0228.1K5775.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-02-28","aktenzeichen":"1 K 5775/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 1971 geborene Kläger stammt aus Bangladesch, gehört der \nVolksgruppe der Bengalen an und ist von der Religionszugehörigkeit Hindu. \n\n3\n\nEr reiste nach eigenen Angaben am 23. Mai 2000 von Moskau aus auf dem \nLandweg in das Bundesgebiet ein und beantragte am 24. Mai 2000 die Anerkennung \nals Asylberechtigter. Zur Begründung gab er bei der Anhörung vor dem Bundesamt \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 29.? Mai 2000 im \nWesentlichen an: Er sei am 24. April 2000 mit dem Flugzeug von Dhaka nach \nRussland geflogen. Von dort sei er einige Tage später mit einem LKW in Richtung \nDeutschland aufgebrochen. In seinem Heimatdorf sei er seit 1999 Mitglied der \nHinduorganisation gewesen, dessen Vorsitzender sein Vater gewesen wäre. Nach \nder Zerstörung einer Moschee in Indien 1991 hätten die Hindus in seinem Dorf \nSchwierigkeiten mit den Moslems bekommen; sie wären aufgefordert worden, das \nDorf zu verlassen. Als die Moslems dann den Tempel in ihrem Dorf hätten zerstören \nwollen, hätte sein Vater sich an die Polizei gewandt. Als er nach Hause \nzurückgekommen wäre, hätten ein paar Leute ihn mit Stöcken und Messern verletzt, \nworan er gestorben sei. Auch in der Folgezeit hätten sie weiter Probleme mit den \nMoslems gehabt. Im Oktober 1999 sei ihr Tempel von den Moslems zerstört worden. \nNachdem sie Anzeige erstattet hätten, seien drei oder vier Nachbarn zu ihm \ngekommen, hätten ihn festgenommen und geschlagen. Nachdem er sich hätte \nbefreien können, habe er aus Angst keine Anzeige erstattet. Der Vorfall habe sich \nAnfang Februar 2000 ereignet. Auch danach seien sie von den Moslems weiter \nbedrängt worden. Ihr Haus sei angezündet worden. Bei dem Versuch, das Feuer zu \nlöschen, sei seine Mutter verletzt worden und an den Folgen verstorben. Er habe \ndann bei der Polizei Anzeige erstattet. Die Moslems wiederum hätten Anzeige gegen \nihn erstattet und ihn beschuldigt, die Wand einer Moschee beschädigt zu haben. \nFerner hätten sie ihn beschuldigt, für die Probleme zwischen Hindus und Moslems \nverantwortlich zu sein. Er habe sich dann verstecken müssen. Von anderen Hindus \nseines Dorfes habe er erfahren, dass er von der Polizei gesucht werde und man ihn \nfür sieben Jahre ins Gefängnis bringen wollte. Für den Fall der Rückkehr befürchte \ner, von den Moslems umgebracht zu werden. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 16. August 2000 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des \nKlägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte den Kläger \nunter Androhung der Abschiebung nach Bangladesch auf, die Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu \nverlassen.\n\n5\n\nGegen diesen am 25. August 2000 im Wege der Niederlegung zugestellten \nBescheid hat der Kläger am 1. September 2000 Klage erhoben, die zunächst nicht \nweiter begründet worden ist. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger über sein \nbisheriges Vorbringen hinaus angeführt, er habe nach dem Tod seiner Mutter \nverschiedene Leute in seinem Dorf darauf angesprochen, ihm zu helfen. Alle hätten \ndies abgelehnt. Ein Anwalt, den er damals ebenfalls aufgesucht hätte, habe ihn \ndarüber informiert, dass es einen Beschluss des Ortsgerichts Chandpur gebe, \nwonach er für sieben Jahre in das Gefängnis müsse. Der Anwalt habe ihm auch \nmitgeteilt, dass er als Staatsfeind angesehen werde. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt, \n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 16. August 2000 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,\n\n8\n\nhilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. \n\n9\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nSie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. \n\n12\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der \nOberbürgermeisterin der Stadt E1 sowie auf die Auskünfte und Erkenntnisse, die zum \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen. \n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Klage hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet.\n\n15\n\nDer angefochtene Bundesamtsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \ndaher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. \n\n16\n\nDer Kläger hat - nach den insoweit maßgeblichen Verhältnissen im Zeitpunkt der \nletzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) - weder einen \nAnspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Ebenso wenig steht ihm ein \nAnspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu.\n\n17\n\nEin Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG \nbesteht schon deshalb nicht, weil der Kläger nach eigenen Angaben auf dem \nLandweg und damit notwendigerweise über einen sicheren Drittstaat in die \nBundesrepublik Deutschland eingereist ist, sodass er sich grundsätzlich nicht auf das \nAsylgrundrecht berufen kann, Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a Abs. 1, 2 AsylVfG. Für \neinen Ausnahmetatbestand gemäß § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist in seinem Fall \nnichts ersichtlich.\n\n18\n\nAuch die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß \n§ 51 Abs. 1 AuslG liegen nicht vor. Die Voraussetzungen des \nFeststellungsanspruches nach § 51 Abs. 1 AuslG sind, soweit es die \nVerfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter \nder Verfolgung betrifft, deckungsgleich mit den Voraussetzungen des Anspruchs \nnach Art. 16 a Abs. 1 GG. § 51 Abs. 1 AuslG verbietet daher die Abschiebung eines \nAusländers in ein Land, in dem er politisch verfolgt wird.\n\n19\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59/91 -, NVwZ 1992, S. \n892; Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48/92 -, NVwZ 1994, S. 497 (499).\n\n20\n\nPolitisch Verfolgter ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in \nAnknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung \noder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche \nMerkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder \njedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen \nihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen. \n\n21\n\nVgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 1000/86 und \n961/86 -, BVerfGE 80, S. 315 (333 ff.), und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, \n515/89 und 1827/89 -, BVerfGE 83, S. 216 (230 ff.).\n\n22\n\nDabei ist für die Zurechenbarkeit der Verfolgung keine staatliche Handlung \nnotwendig. Übergriffe Dritter reichen aus, wenn der Staat hierzu ermuntert oder den \nerforderlichen Schutz versagt. Eine dem Staat zurechenbare, tatenlose Hinnahme \nvon Übergriffen Dritter ist allerdings nicht schon dann gegeben, wenn die \nBemühungen des zum Schutz grundsätzlich bereiten Staates mit unterschiedlicher \nEffektivität greifen. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Staat mit den ihm zur \nVerfügung stehenden Mitteln im Großen und Ganzen Schutz gewährt. Zurechenbar \nkönnen Übergriffe Dritter nur dann sein, wenn der Staat gebotene Maßnahmen \nunterlässt, obwohl er Kenntnis von bevorstehenden Übergriffen hat. \n\n23\n\nVgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 24. März 1995 - 9 B 747/94 -, AuAS 1995, \nS. 159 ff.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 333 bis 336 \nm.w.N.\n\n24\n\nBei vorverfolgt ausgereisten Flüchtlingen gilt der herabgestufte \nWahrscheinlichkeitsmaßstab, das heißt sie haben dann einen Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigte bzw. Gewährung von Abschiebungsschutz nach \n§ 51 Abs. 1 AuslG, wenn sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland vor erneuter \nVerfolgung nicht hinreichend sicher sein können.\n\n25\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1/94 -, EZAR 202 Nr. 24.\n\n26\n\nVorverfolgt ausgereist ist, wem im Heimatstaat mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohte. \n\n27\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45/92 -, EZAR 200 Nr. \n30, S. 2 m.w.N.\n\n28\n\nUnverfolgt ausgereiste Schutzsuchende haben einen Anspruch auf Anerkennung \nals Asylberechtigte bzw. Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, \nwenn ihnen bei ihrer Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht.\n\n29\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21/92 -, InfAuslR 1993, \nS. 150.\n\n30\n\nBei der Beantwortung der Frage, ob dem Schutzsuchenden mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, ist eine „qualifizierende\" \nBetrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten \nUmstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit \neiner Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden \n„zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes\" \ndie für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und \ndeshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen.\n\n31\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90 -, NVwZ 1992, S. \n582.\n\n32\n\nEs obliegt dem Schutzsuchenden, die Voraussetzungen für das Vorliegen einer \npolitischen Verfolgung glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf in seine eigene \nSphäre fallende Ereignisse und persönliche Erlebnisse eine Schilderung geben, die \ngeeignet ist, den Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigten lückenlos zu \ntragen. Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland muss \ner Tatsachen vortragen, aus denen sich - als wahr unterstellt - hinreichende \nAnhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für \nden Fall seiner Rückkehr in das Herkunftsland ergeben.\n\n33\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68/81 -, Buchholz 402.24 § 28 \nAuslG Nr. 44; Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, S. 171.\n\n34\n\nNach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG im Fall des Klägers nicht vor. \n\n35\n\nEs lässt sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der \nKläger sein Heimatland wegen erlittener oder ihm unmittelbar drohender politischer \nVerfolgung verlassen hat. \n\n36\n\nDies gilt zunächst im Hinblick auf seine Religionszugehörigkeit. Dass die Gruppe \nder Hindus in Bangladesch politisch verfolgt würde, ist nicht erkennbar. Im Bericht \ndes Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nBangladesch vom 3. Januar 2000 (Gz.: 514-516.80/3 BGD) ist ausgeführt, dass die \nbangladeschische Verfassung Religionsfreiheit Gewähr leistet und es keine \nEinschränkung religiöser Betätigung durch staatliche Behörden gibt (Seite 8). Weiter \nheißt es, dass Fälle von Repressionen durch Dritte, für die der Staat verantwortlich \nist, oder Schutzverweigerung staatlicher Stellen für bestimmte Personen oder \nPersonengruppen vor Übergriffen Dritter nicht bekannt sind (Seite 10). Auch lässt \nsich eine systematische Instrumentalisierung von Verwaltungsbehörden oder Polizei \ndurch die Regierung nicht feststellen (Seite 6).\n\n37\n\nVgl. auch bereits Lageberichte vom 4. Dezember 1998 und 16. Dezember \n1997 - Gz.: 514-516.80/3 BAN -, S. 3/4.\n\n38\n\nSoweit für den Zeitraum vor der Ausreise des Klägers über \nAuseinandersetzungen zwischen Moslems und Hindus berichtet wird \n\n39\n\n- vgl. z.B. Auskunft des Südasien-Instituts der Universität Heidelberg an das \nVerwaltungsgericht Aachen vom 29. April 1997, S. 9 ff. -\n\n40\n\nlässt sich nicht feststellen, dass Übergriffe auf Hindus staatlicherseits unterstützt \nworden wären, dazu ermuntert worden wäre oder diese tatenlos hingenommen \nworden wären. So hat die Regierung Bangladeschs etwa anlässlich der Unruhen im \nZusammenhang mit der Zerstörung der Babur-Moschee in Ayodhya in Indien 1990 \nund 1992 versucht, dem Treiben mit Aufrufen zu Toleranz und Versöhnung zwischen \nden Religionsgruppen entgegenzutreten. \n\n41\n\nVgl. Auskunft des Südasien-Instituts der Universität Heidelberg an das \nVerwaltungsgericht Aachen vom 29. April 1997, S. 9/10.\n\n42\n\nSoweit darüber berichtet worden ist, dass staatliche Organe nur zögernd oder gar \nnicht Schutz gegen private, religiös-politisch motivierte Übergriffe geben, die Polizei \nnicht eingreife, Strafanzeigen nicht aufnehme oder verschleppe, \nStrafverfolgungsbehörden untätig blieben etc., \n\n43\n\nvgl. Auskunft des Südasien-Instituts der Universität Heidelberg an das \nVerwaltungsgericht Aachen vom 29. April 1997, S. 9/10; Auskunft von amnesty \ninternational an das Verwaltungsgericht Aachen vom 25. Juni 1996 - ASA 13-\n94.530 -, \n\n44\n\nvermag auch dies keine politische Verfolgung der Gruppe der Hindus in \nBangladesch zu begründen. Denn es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür \nvor, dass solche Fälle mangelnder Schutzbereitschaft dem Staat zuzurechnen \nwären. \n\n45\n\nVgl. auch Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht \nStuttgart vom 9. Januar 1998 - 514-516.80/30411 -, wonach keine Erkenntnisse \ndarüber vorliegen, dass Hindus unter der neuen Regierung oder in der \nVergangenheit asylrechtlich relevanten Maßnahmen ausgesetzt sind oder waren \nbzw. dass der bangladeschische Staat solche Maßnahmen Dritter gegenüber \nHindus nicht verhindern würde. \n\n46\n\nAuch der Kläger hat solche nicht vorgetragen. \n\n47\n\nSein Vorbringen, er sei vor seiner Ausreise im Hinblick auf eine fälschliche \nBeschuldigung von der Polizei gesucht worden und von dem Dorfgericht seines \nHeimatortes sei gegen ihn eine siebenjährigen Haftstrafe verhängt worden, ist \nebenfalls nicht geeignet, auf eine politische Verfolgung zu führen. \n\n48\n\nDass die Polizei einer Strafanzeige nachgeht und nach einem Beschuldigten - \nauch wenn der angebliche Täter unschuldig ist - fahndet, stellt als solches keinen \nasylrelevanten Tatbestand dar. Es handelt sich dabei um die Verfolgung und \nAufklärung kriminellen Unrechts. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Polizei im Fall \ndes Klägers das Aufnehmen der Ermittlungsarbeit an ein asylerhebliches Merkmal \ngeknüpft hätte, sind nicht dargetan. Im Übrigen ist, wie bereits ausgeführt, auch nicht \nersichtlich, dass ein derartiges Verhalten dem Staat zurechenbar wäre. Hinsichtlich \nder Verurteilung durch das Dorfgericht gilt Entsprechendes. Das bangladeschische \nJustizsystem ist rechtsstaatlich organisiert. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist \ngrundsätzlich Gewähr leistet. Zwar mag auf der unteren Ebene auf Grund der \nBesetzung mit Verwaltungsangestellten, die der jeweiligen Regierung nahe stehen, \neine politische Einflussnahme nicht ausgeschlossen sein. Gegen diese Urteile ist \njedoch die Berufung beim High Court/Supreme Court möglich, die über Richter \nverfügen, die auf ihre Unabhängigkeit achten und mit großer Selbstständigkeit \nagieren. Eine nach asylerheblichen Merkmalen diskriminierende, dem Staat \nzuzurechnende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich danach \nnicht feststellen. \n\n49\n\nVgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 3. Januar 2000, S. 12; ferner \nbereits Lageberichte vom 4. Dezember 1998 und 16. Dezember 1997, S. 2 und \n4.\n\n50\n\nSoweit es sich bei der von dem Kläger angeführten gerichtlichen Entscheidung \num ein illegales, außerhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit stehendes Verfahren \ngehandelt haben sollte, \n\n51\n\nvgl. dazu allgemein Lagebericht des auswärtigen Amtes vom 3. Januar 2000, \nS. 12; Auskunft des Südasien-Instituts der Universität Heidelberg an das \nVerwaltungsgericht Aachen vom 29. April 1997, S. 11,\n\n52\n\nfehlte es ebenfalls an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass diese Maßnahme \ndem Staat zuzurechnen wäre. Soweit er solche illegalen Verfahren nicht verhindern \nkonnte bzw. kann, lässt sich nicht feststellen, dass dies auf einer generellen \nSchutzunwilligkeit und nicht darauf beruhte, dass eine - lückenlose - \nSchutzgewährung angesichts der begrenzten Kapazitäten und Mittel nicht möglich \nist. \n\n53\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. Januar 2000, S. 12.\n\n54\n\nDass dem mithin unverfolgt ausgereisten Kläger bei einer Rückkehr in sein \nHeimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohen würde, \nlässt sich ebenfalls nicht feststellen. \n\n55\n\nErkenntnisse, wonach der Kläger im Hinblick auf seine Religionszugehörigkeit mit \nstaatlichen oder dem Staat zurechenbaren Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen \nhätte, liegen dem Gericht nicht vor. In der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das \nVerwaltungsgericht Stuttgart vom 10. Mai 2002 (508-516.80/39335) wird ausgeführt, \ndass die hinduistische Minderheit trotz der Tatsache, dass der Islam auf dem Papier \nStaatsreligion ist, keinen staatlichen Repressionen ausgesetzt ist; dies würde dem \nsäkularen Selbstverständnis beider großer politischer Strömungen in Bangladesch \nwidersprechen. \n\n56\n\nVgl. ferner Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. April 2001 - 508-\n516.80/3 BGD -, S. 14.\n\n57\n\nSoweit der Kläger Repressionen durch die in seinem Heimatdorf lebenden \nMoslems befürchtet, vermag dies ebenfalls keine ihm drohende Gefahr politischer \nVerfolgung zu begründen. Abgesehen davon, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass \nsolche Übergriffe dem Staat zuzurechnen wären, besteht für den Kläger auch die \nMöglichkeit, in andere Regionen, insbesondere städtische Zentren in Bangladesch \nauszuweichen. \n\n58\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. April 2001 - 508-516.80/3 \nBGD -, S. 17.\n\n59\n\nIm Hinblick auf die geltend gemachte Verurteilung ergibt sich gleichfalls nichts für \ndas Vorliegen einer politischen Verfolgung. Insoweit wird auf obige Ausführungen \nBezug genommen. Neuere Erkenntnisse, die zu einer abweichenden Beurteilung \nAnlass geben würden, liegen nicht vor und sind auch von dem Kläger nicht \nsubstantiiert geltend gemacht worden. \n\n60\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. April 2001 - 508-516.80/3 \nBGD -, S. 15, 18 f.\n\n61\n\nSoweit dem Kläger ein Rechtsmittel gegen die angeführte Gerichtsentscheidung \nauf Grund Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht mehr zukommen sollte, besteht \ngrundsätzlich die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages, der nicht von \nvornherein aussichtslos ist. \n\n62\n\nVgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach vom \n27. August 1999 - Gz.: 514-516.80/34212 -.\n\n63\n\nEs liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, dass der Kläger im Falle \nder Verbüßung einer Strafhaft mit staatlichen bzw. dem Staat zurechenbaren \nVerfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätte, die an ein asylerhebliches Merkmal in \nseiner Person anknüpften. \n\n64\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. April 2001, S.15; siehe auch \nAuskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Mainz vom 10. \nFebruar 1999 (Gz.: 514-516.80/33449), wonach keine Erkenntnisse vorliegen, \ndass Strafgefangene auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten \npolitischen Gruppierung anders als andere Häftlinge behandelt würden.\n\n65\n\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lassen sich gleichfalls nicht \nfeststellen. Insbesondere liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, \ndass eine etwaige Strafhaft mit der konkreten Gefahr von Folterungen verbunden \nwäre. Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse über Foltermaßnahmen in \nBangladesch verweisen überwiegend auf solche im Gewahrsam der Polizei. \n\n66\n\nVgl. z.B. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 18. April 2001, S. 17, und \nvom 3. Januar 2000, S. 11; Auskunft an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom \n23. Dezember 1997; amnesty international, Jahresberichte 2000- 2002, S. 103 \nbzw. 109 bzw. 105; ferner z.B. Auskunft vom 31. März 1998.\n\n67\n\nEine ständige und häufige Praxis von Folterungen in Strafhaft, aus der mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine individuell dem Kläger drohende \nFoltergefahr geschlossen werden könnte, lässt sich nicht feststellen.\n\n68\n\nVgl. auch Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 18. April 2001, S.17, vom \n3. Januar 2000, S. 11, und 4. Dezember 1998, S. 5/6; ferner Auskunft des \nAuswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Mainz vom 10. Februar 1999 (Gz.: \n514-516.80/33449); Auskunft an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom \n23. Dezember 1997 (Gz.: 514-516.80/30000).\n\n69\n\nSoweit es die allgemeinen Haftbedingungen betrifft, sind diese zwar schlecht. \n\n70\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. April 2001, S. 19.\n\n71\n\nDass der Kläger dadurch eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 53 \nAbs. 6 AuslG zu gegenwärtigen hätte, lässt sich indes nicht mit der erforderlichen \nWahrscheinlichkeit feststellen.\n\n72\n\nEntsprechendes gilt, soweit der Kläger Übergriffe von Moslems befürchtet. Dass \ner landesweit, insbesondere auch in städtischen Zentren, konkret mit solchen \nMaßnahmen rechnen müsste, ist nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen \nnicht ersichtlich. Auskünfte, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung gäben, \nhat auch der Kläger nicht geltend gemacht. \n\n73\n\nAbschiebungsandrohung und Fristsetzung finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 \nAbs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG. \n\n74\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. \nDie Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \nin Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293770","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-28/1-k-5775-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293770","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293770","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-28/1-k-5775-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293770","retrieved":"2026-07-09 03:15:12.747302+00:00"}}