{"status":"available","doknr":"OLD293769","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0228.15K7882.99A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-02-28","aktenzeichen":"15 K 7882/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00. Oktober 1964 und 00. Oktober 1969 geborenen Kläger zu 1) und 2) \nsind albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo und Staatsangehörige der \nBundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro).\n\n3\n\nSie reisten im Januar bzw. Februar 1992 getrennt in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und beantragten am 15. Januar 1992 (Kläger zu 1)) bzw. 4. Februar \n1994 (Kläger zu 2)) die Anerkennung als Asylberechtigte. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 6. Oktober 1993 lehnte das Bundesamt die Asylanträge ab, \nstellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Kläger \nunter Fristsetzung und Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Die gegen den \nBescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch \nrechtskräftiges Urteil vom 17. November 1995 - 5 K 10110/93.A - abgewiesen.\n\n5\n\nMit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 9. März 1999 suchten die \nKläger zu 1) und 2) für sich erneut sowie für ihren Sohn Y2, den Kläger zu 3), und \nihre Tochter Y3 erstmals um Anerkennung als Asylberechtigte nach. Mit zwei \nBescheiden vom 18. November 1999 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der \nKläger zu 1) bis 3) ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nsowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die \nKläger unter Androhung der Abschiebung auf, das Bundesgebiet innerhalb von \neinem Monat zu verlassen. Die Bescheide wurden am 23. November 1999 mittels \neingeschriebener Briefe zur Post gegeben. \n\n6\n\nDer Kläger zu 3) hat am 12. Dezember 1999 (VG Düsseldorf - 2 K 7882/99.A -), \ndie Kläger zu 1) und 2) haben am 3. Dezember 1999 (VG Düsseldorf - 7 K 7897/99.A \n-) Klage erhoben, die durch Beschluss vom 20. Dezember 1999 zur gemeinsamen \nVerhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 2 K 7882/99.A verbunden \nund zum 1. Januar 2000 von der erkennenden Kammer übernommen worden sind. \n\n7\n\nZur Begründung ihrer Klage berufen die Kläger sich mit umfangreichen \nSchriftsätzen ihres Prozessbevollmächtigten auf eine Gruppenverfolgung von \nAlbanern aus dem Kosovo. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit \nSchriftsatz vom 5. Januar 2001 für die Klägerin zu 2) ein Abschiebungshindernis in \nForm einer Traumatisierung geltend gemacht und sich zur Begründung auf ein \nnervenärztliches Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie N vom \n4. Dezember 2000 berufen, in welchem dieser zu dem Ergebnis gelangt, \nartdiagnostisch handele es sich um eine länger anhaltende Belastungsreaktion, die \nzum jetzigen Zeitpunkt wegen des möglichen Abschiebeversuches weiterhin \ndekompensiert sei. Bei der Klägerin bestehe zum jetzigen Zeitpunkt keine \nReisefähigkeit. Sie sei hochgradig behandlungsbedürftig, um den weiteren \nKrankenprozess zu stoppen. Dabei benötige sie die Behandlung in der Sprache, die \nsie verstehe sowie psychiatrische Gespräche und Psychopharmaka, die auch sofort \ngegeben worden seien (Doxepin 10 mg Kapseln täglich 3 x 1).\n\n8\n\nNachdem der Prozessbevollmächtigte unter dem 5. Februar 2003 den Antrag \ngestellt hatte, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2002 zu \nverlegen, weil er sich zu diesem Zeitpunkt in einer kardiologischen Behandlung \nbefinde, den der Einzelrichter mit Verfügung vom 10. Februar 2003 abgelehnt hat, \nauf dessen Begründung Bezug genommen wird, bat der Prozessbevollmächtigte mit \nSchriftsatz vom 11. Februar 2003 erneut um Terminsaufhebung. Zur Begründung \ntrug er jetzt vor, die Klägerin zu 2) sei, nicht zuletzt auf Grund der \nretraumatisierenden Auswirkungen weiterer Negativbeschlüsse und \nVernichtungsargumente vollkommen zusammengebrochen und werde morgen oder \nübermorgen notfallmäßig in das Krankenhaus eingewiesen werden, da sie in \nunmittelbarem Suizidumfeld stehe. Diesem Antrag war ein weiteres nervenärztliches \nAttest des N vom 6. Februar 2003 beigefügt, in welchem dieser der Klägerin eine \nakute Belastungsstörung nach ICD-10 F 43.0 bestätigte, die in direktem \nZusammenhang mit den Geschehnissen im Kosovo stehe. Weiter heißt es in dem \nAttest, bei der Klägerin zu 2) bestehe als Krankheitsbild eine länger anhaltende \nreaktive Depression, die aus demselben Grund entstanden sei. Bisher habe sie \neinigermaßen unter Kontrolle gehalten werden können durch die psychiatrischen \nsupportiven Unterstützungsgespräche und Psychopharmaka. Davon bekomme sie \nz.Z. Trimipramin 25 mg-Tabletten täglich 3 x 1. Eine Abschiebung der Patientin in \nden Kosovo würde zum jetzigen Zeitpunkt zu einer dramatisch akuten \nVerschlechterung des Krankheitsbildes führen, was dann in Form von gefährlichen \nKreislaufstörungen und Nervenzusammenbrüchen eine Gefahr für Leib und Leben \ndarstellen würde. Daher sei sie nach wie vor nicht reisefähig und eine Weiterführung \nder Therapie sei für die nächsten ein bis zwei Jahre dringend erforderlich. \n\n9\n\nDiesen Antrag lehnte der Einzelrichter mit Verfügung vom 13. Februar 2003, auf \ndie wegen der Begründung Bezug genommen ist, ebenfalls ab. Nachdem er auch \neinen dritten, wiederum auf die kardiologische Erkrankung des \nProzessbevollmächtigten gestützten Aufhebungsantrag unter Bezugnahme auf die \nVerfügung vom 10. Februar 2003 abgelehnt hatte, lehnte der Prozessbevollmächtigte \nden Einzelrichter mit Schriftsatz vom 26. Februar 2003 „aus den Gründen der letzten \nSchriftsätze und wegen der Verweigerung rechtlichen Gehörs und Verletzung des \nfairen Verfahrensrechtes gemäß Art. 19 IV GG und Art. 103 GG wegen Besorgnis \nder Befangenheit ab\". In der mündlichen Verhandlung waren die Kläger trotz \nordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten.\n\n10\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß, \n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des \nBundesamtes vom 18. November 1999 zu verpflichten, sie als \nAsylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,\n\n12\n\nhilfsweise,\n\n13\n\ndie Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich der \nBundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vorliegen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der in diesem Verfahren beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die \nAuskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung waren.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDas Gericht kann über die Klage in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung \nentscheiden, obgleich der Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt \nworden ist und die Kläger und ihr Prozessbevollmächtigter zum Termin zur \nmündlichen Verhandlung nicht erschienen sind und mehrfach vergeblich um \nTerminsverlegung gebeten haben.\n\n19\n\nÜber die Klage kann der erkennende Einzelrichter trotz des mit Schriftsatz vom \n26. Februar 2003 ausgesprochenen Befangenheitsgesuchs entscheiden. Wie eine \nFülle vergleichbarer Ablehnungsgesuche in einer Vielzahl früherer bei der Kammer \ndurch den Prozessbevollmächtigten geführter vorläufiger Rechtsschutzverfahren und \nKlageverfahren erweist sich auch das für die Kläger ausgesprochene Gesuch \nmangels einer auch nur im Ansatz tragfähigen Begründung für die Ablehnung als \nunbeachtlich und darüber hinaus auch als rechtsmissbräuchlich, weil es offenkundig \nallein dem Zeitgewinn dient.\n\n20\n\nVgl. etwa die Beschlüsse der Kammer vom 23. Januar 2003 - 15 L 232/03.A -, \n31. Juli 2002 - 15 L 2433/02.A -, 24. Juni 2002 - 15 L 2397/02.A -, 14. Mai 2002 \n- 15 L 1745/02.A -, 10. Mai 2002 - 15 L 1746/02.A -, 15. März 2002 - 15 L 848/02.A \n-, 7. Februar 2002 - 15 K 7388/99.A - und vom 21. Januar 2002 \n- 15 L 3798.01.A - sowie - 15 K 7517/01.A -, und das Urteil der Kammer vom \n26. Mai 2000 - 15 K 7333/99.A -, bestätigt durch Beschluss des OVG NRW vom \n22. August 2000 - 13 A 3570/00.A -, in gleicher Weise durch den \nVerfahrensbevollmächtigten der Kläger gestellte Befangenheitsgesuche betreffen. \n\n21\n\nDas Fernbleiben der Kläger und ihres Prozessbevollmächtigten im Termin zur \nmündlichen Verhandlung steht einer Sachentscheidung des Gerichtes gleichfalls \nnicht entgegen. Die Kläger sind zum Termin zur mündlichen Verhandlung durch \nZustellung der Ladung an ihren Prozessbevollmächtigten wirksam geladen worden. \nDie mit Schriftsatz vom 11. Februar 2003 behauptete notfallmäßige Einweisung der \nKlägerin zu 2) in das Krankenhaus ist nicht glaubhaft gemacht worden und stellt auch \nim Übrigen keinen erheblichen Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO für eine \nTerminsverlegung dar. Zwar kann die Erkrankung einer Partei, die auch psychische \nUrsachen haben kann, im Einzelfall einen erheblichen Grund für eine \nTerminsverlegung darstellen. Das setzt jedoch eine persönliche Ladung der Partei \nvoraus. \n\n22\n\nVgl. Stöber in: Zöller, Zivilprozessordnung, 22. Aufl. 2001, § 227 \nRdnr. 6 m.w.N..\n\n23\n\nEine solche ist im vorliegenden Verfahren bezüglich der Klägerin zu 2) \nunterblieben. Ihre Ladung ist ebenso wie diejenige ihres Ehemannes und ihres \nSohnes vielmehr mit dem Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO versehen gewesen, \ndass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden \nwerden kann. Soweit die Ladung des Weiteren den Hinweis enthält, ein \nNichterscheinen zum Termin könne zum Nachteil der Kläger verwertet werden, \nmacht der Einzelrichter von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.\n\n24\n\nAuch die Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger den Termin \nnicht wahrgenommen hat, steht einer Sachentscheidung des Gerichts nicht \nentgegen, stellt insbesondere keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen \nGrundsatz des rechtlichen Gehörs dar. Seine kardiologische Erkrankung, die er mit \nSchriftsatz vom 26. Februar 2003 unter Beifügung einer ärztlichen Bescheinigung \nglaubhaft gemacht hat, stellt aus den Gründen der Hilfsbegründung in der Verfügung \nvom 10. Februar 2003, auf die Bezug genommen wird, ebenfalls keinen erheblichen \nGrund für eine Terminsverlegung dar. \n\n25\n\nAuf Grund des bis zur Terminsstunde vorgetragenen Sachverhalts erweist sich \ndie zulässige Klage als unbegründet.\n\n26\n\nDie Bescheide des Bundesamtes sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht \nin eigenen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben ungeachtet der \nFrage, ob das Bundesamt für die Kläger zu 1) und 2) auf deren Folgeantrag hin zu \nRecht ein weiteres Asylverfahren durchgeführt hat, jedenfalls keinen Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigte und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG. \n\n27\n\nUnter welchen Voraussetzungen eine Anerkennung als Asylberechtigter nach \nArt. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und eine Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG, die beide eine politische \nVerfolgung voraussetzen, in Betracht kommen, hat das Bundesamt in den \nangefochtenen Bescheiden abstrakt zutreffend umrissen. Zu Recht hat das \nBundesamt des Weiteren festgestellt, dass eine politische Verfolgung albanischer \nVolkszugehöriger im Kosovo jedenfalls nach dem Ende des Kosovokrieges im \nJahre 1999 und der Übernahme der zivilen Interimsverwaltung durch die UNMIK \nsowie dem Einzug der internationalen Friedenstruppen der KFOR unter keinem \ndenkbaren rechtlichen Gesichtspunkt mehr zu besorgen ist. Die Erwägungen des \nBundesamtes stimmen mit der allgemeinen verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung überein und bedürfen keiner weiteren Vertiefung. Von der weiteren \nBegründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG abgesehen.\n\n28\n\nSind hiernach die die Asylanerkennung und die Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ablehnenden Entscheidungen des \nBundesamtes rechtmäßig, sind die nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung \nbefindlichen Kläger ausreisepflichtig, § 42 Abs. 1 AuslG.\n\n29\n\nGemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 AuslG stehen \netwaige Abschiebungshindernisse dem Erlass der Abschiebungsandrohungen nicht \nentgegen. Sie genügen im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen des § 34 \nAbs. 1 AsylVfG in Verbindung mit §§ 50, 51 Abs. 4 AuslG. Die den Klägern gesetzten \nFristen zur Ausreise von einem Monat entsprechen der Regelung des § 38 \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n30\n\nDas hilfsweise Klagebegehren hat gleichfalls keinen Erfolg.\n\n31\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung von \nAbschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG durch die Beklagte. Auch dies hat das \nBundesamt in den angefochtenen Bescheiden der Sache nach zu Recht festgestellt, \nsoweit mit der ursprünglichen Antrags- und Klagebegründung die Versorgungs- und \nSicherheitslage im Kosovo als Abschiebungshindernis geltend gemacht worden ist. \nAuf die sachliche Würdigung in den angefochtenen Bescheiden wird auch insoweit \ngemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen. \n\n32\n\nSoweit im Verlaufe des Klageverfahrens eine psychische Erkrankung der \nKlägerin zu 2) als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des allein in \nBetracht kommenden § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geltend gemacht worden ist, lässt \nsich auch ein solches mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht \nfeststellen. \n\n33\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Begriff der \nGefahr im Sinne dieser Vorschrift ist im Ansatz kein anderer als der im \nasylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegte, \nwobei allerdings das Element der „Konkretheit\" der Gefahr für „diesen\" Ausländer das \nzusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und \nerheblichen Gefährdungssituation statuiert.\n\n34\n\nVgl. BverwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 \n- 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 330.\n\n35\n\nErheblich ist die Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von \nbedeutendem Gewicht ist. Dies ist der Fall, wenn sich durch die Rückkehr der \nGesundheitszustand des Betroffenen wegen unzureichender medizinischer \nBehandlungsmöglichkeiten im Zielstaat wesentlich oder sogar lebensbedrohlich \nverschlechtern würde.\n\n36\n\nVgl. BverwG, Urteil vom 25. November 1997 \n- 9 C 58.96 -, BVerwGE 115, 383.\n\n37\n\nAufgabe des Schutzsuchenden ist es, dies durch ärztliche Atteste zu belegen, \ndie nachvollziehbare Aussagen zu Art und Umfang der Erkrankung, den \nerforderlichen medizinischen Maßnahmen zu ihrer Behandlung sowie Aussagen \ndazu enthalten, welche Auswirkungen sich für den Gesundheitszustand des \nSchutzsuchenden ergeben, wenn er die für erforderlich gehaltene Behandlung in der \nHeimat nicht findet. \n\n38\n\nDen nervenärztlichen Attesten des N vom 4. Dezember 2000 und \n6. Februar 2003 lässt sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht entnehmen, dass \nbei der Klägerin zu 2) eine traumatische Erkrankung vorliegt, die wegen \nungenügender Behandlungsmöglichkeiten in der Heimat eine erhebliche konkrete \nGefahr für Leib und Leben, und damit ein zielstaatsbezogenes \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründet. Beide Atteste \nenthalten keinerlei Aussagen dazu, ob die psychischen Beschwerden der Klägerin im \nKosovo behandelbar sind, sondern stellen lediglich übereinstimmend fest, dass die \nKlägerin zu 2) im Zeitpunkt der jeweiligen Begutachtung nicht reisefähig ist. Die \nfehlende Reisefähigkeit stellt jedoch kein zielstaatsbezogenes \nAbschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG dar, sondern ist, \nsofern die Diagnose einer amtsärztlichen Überprüfung Stand hält, allenfalls ein von \nder Ausländerbehörde, und nicht vom Bundesamt zu berücksichtigendes \ninländisches Vollstreckungshindernis. Dass nicht die spezifischen Verhältnisse im \nHeimatland, sondern die Furcht vor einer möglichen Abschiebung den aktuellen \nGesundheitszustand/Krankheitszustand der Klägerin zu 2) prägen, wird im Übrigen \naus der Formulierung beider Atteste deutlich, wonach bei der Klägerin eine länger \nanhaltende Belastungsreaktion wegen möglichen Abschiebeversuchs dekompensiert \nsein soll (Attest vom 4. Dezember 2000) und die Abschiebung zum jetzigen Zeitpunkt \nzu einer dramatischen akuten Verschlechterung des Krankheitsbildes führen würde \n(Attest vom 6. Februar 2003).\n\n39\n\nGeben die Atteste schon nach ihrem Wortlaut nichts für ein zielstaatsbezogenes \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bei der Klägerin her, sei nur \nam Rande bemerkt, dass reaktive Depressionen, wie sie von N bei der Klägerin zu 2) \ndiagnostiziert worden sind, nach der Erkenntnislage im Kosovo ohne weiteres \nbehandelbar und die erforderlichen Psychopharmaka dort erhältlich sind. \n\n40\n\nAuswärtiges Amt, Amtliche Auskünfte vom 1. September 2000, 10. Juli 2001 \nund 11. Juli 2001 sowie Deutsches Verbindungsbüro Pristina, Auskunft vom \n15. Mai 2002.\n\n41\n\nOb das der Klägerin z.Z. von N verschriebene Medikament Trimipramin selbst im \nKosovo erhältlich ist, kann in diesem Zusammenhang vernachlässigt werden. \nTrimipramin gehört zur Medikamentengruppe der Psychopharmaka und wird bei \ndepressiven Zuständen mit den Leitsymptomen Schlafstörungen, Angst, innere \nUnruhe und chronischen Schmerzzuständen angewendet (Rote Liste 2001, \nNr. 71152); jedenfalls Psychopharmaka mit vergleichbarer Wirkung sind im Kosovo \nnach den vorstehenden Erkenntnismitteln erhältlich. \n\n42\n\nSoweit die diagnostizierte Erkrankung im zweiten Attest vom 6. Februar 2003 \nauch in einem „direkten Zusammenhang mit den Geschehnissen im Kosovo\" \ngebracht wird, fehlt es für diese Feststellung, die sich in ähnlicher Weise auch im \nersten Attest vom 4. Dezember 2000 findet, an jeder verifizierbaren \nTatsachengrundlage. Sie ist auch sonst nicht ersichtlich, weil sich die Klägerin bereits \nseit 1992 im Bundesgebiet befindet und die traumatisierenden schwersten \nBelastungen, die Folge der Geschehnisse im Kosovo-Krieg 1999 sein können, nicht \nunmittelbar miterlebt hat. Im Übrigen sind selbst psychische Erkrankungen in der \ngegenüber einer - bloß - reaktiven Depression gesteigerten Form einer \nposttraumatischen Belastungsstörung im Kosovo zumindest in einer Form \n- medikamentös - behandelbar, die es als nicht hinreichend wahrscheinlich \nerscheinen lässt, dass sie bei einer Rückkehr in die Heimat alsbald zu einer \nwesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung des \nGesundheitszustandes wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten führen \nwürden. Dies ist in der Rechtsprechung der Kammer geklärt,\n\n43\n\nvgl. nur Urteile vom 28. Juni 2002 - 15 K 8375/00.A -, bestätigt durch \nBeschluss des OVG NRW vom 26. August 2002 - 13 A 3253/02.A - und Urteil vom \n13. Dezember 2002 - 15 K 3631/02.A -, bestätigt durch Beschluss des OVG NRW \nvom 29. Januar 2003 - 13 A 567/03.A -\n\n44\n\nund der Grund dafür, dass grundsätzlich keine Veranlassung zu weiteren \ntatsächlichen Erhebungen besteht.\n\n45\n\nSoweit schließlich in Literatur und Rechtsprechung auf ein Recht traumatisierter \nFlüchtlinge auf psychotherapeutischer Behandlung in sicherer Umgebung \nhingewiesen wird, aus dem ein zwingender Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 AuslG \nhergeleitet wird,\n\n46\n\nvgl. R. Marx, Humanitäres Bleiberecht für posttraumatisierte \nBürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina, InfAuslR 2000, 357 \n(359),\n\n47\n\nist es nicht Aufgabe des allein für die Feststellung zielstaatsbezogener \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zuständigen Bundesamtes, \nsondern der Ausländerbehörde diesem Recht bei nachgewiesener, in der Heimat \ngrundsätzlich behandelbarer Traumatisierung Rechnung zu tragen.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in \nVerbindung mit §§ 100 Abs. 1 ZPO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n49\n\nDer Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293769","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-28/15-k-7882-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293769","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293769","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-28/15-k-7882-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293769","retrieved":"2026-07-09 03:15:12.642759+00:00"}}