{"status":"available","doknr":"OLD293800","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0226.21K8460.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-02-26","aktenzeichen":"21 K 8460/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n\n1\n\n Der Kläger begehrt die Erstattung der von ihm verauslagten Kosten in Höhe von \n256.134,14 Euro für die Unterbringung des minderjährigen Kindes B im Mutter-Kind-\nHeim K in Y.\nDie am 31. Oktober 1987 geborene B befindet sich zusammen mit ihrer Mutter, B1, \nseit dem 06. Dezember 1991 stationär im Mutter-Kind-Heim der Beklagten. Bis zum \nZeitpunkt der Aufnahme in das K-Haus in Y lebten beide gemeinsam in der Stadt M, \nF-Str. 00. Der Kläger übernahm mit Bescheid vom 13. März 1992 für B die Kosten \nder stationären Unterbringung. Dort bewertete er die Hilfegewährung als \n„Eingliederungshilfe und zwar heilpädagogische Behandlung nach § 40 Abs. 1 Nr. 2a \nBSHG\". Ein interner Vermerk der zuständigen Sachbearbeiterin des Klägers vom 12. \nSeptember 1994 und vom 23. Januar 1995 kommt jedoch dann zu dem Ergebnis, \ndass primär eine Leistung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches vorliege. \nDaher sei von Beginn der Hilfe an das Jugendamt der Beklagten örtlich und sachlich \nzuständig gewesen. Mit Schreiben vom 21. Februar 1995 wurde die Beklagte sodann \num die Kostenübernahme ersucht und zunächst die Einstellung der Hilfegewährung \nfür B zum 28. Februar 1995 angekündigt. Nach mehrfachem Schriftverkehr lehnte die \nBeklagte jedoch ihre Zuständigkeit mit Schreiben vom 27. Februar 1996 gegenüber \ndem Kläger ab. Der Kläger - als zuerst angegangener Leistungsträger - übernahm \ndaraufhin unter Hinweis auf § 43 Abs. 1 SGB I und unter Geltendmachung eines \nErstattungsanspruches nach § 104 SGB X gegen die Beklagte die Fortgewährung \nder Unterbringungskosten für B ab dem 01. März 1995 weiter. \nDer Kläger hat am 22. Dezember 1999 Klage erhoben und trägt vor, dass B im \nWesentlichen deshalb im K-Heim betreut werden müsse, weil primär die geistig \nbehinderte Mutter mit ihrer Erziehung nicht zu recht käme und sie nicht alleine \nbetreuen könne. Bei dem Kind sei im Schwerpunkt ein allgemeiner \nEntwicklungsrückstand sowie eine Sprachbehinderung diagnostiziert worden, die hier \nbeide - als erzieherische Defizite - in den Vordergrund zu stellen seien. Daher seien \ndie durch die Heimunterbringung monatlich entstehenden Betreuungskosten nicht \nvon ihm nach § 39 BSHG, sondern gem. § 27ff. SGB VIII von der Beklagten zu \nübernehmen. Für die bereits entstandenen Kosten sei zudem ein \nKostenerstattungsanspruch nach § 104 SGB X erfolgreich, der bereits mit Schreiben \nvom 13. September 1995 beim Beklagten geltend gemacht worden sei. \nDer Kläger beantragt,\ndie Beklagte zu verurteilen, ihm, dem Kläger, 256.134,14 Euro \nnebst 5 % Zinsen über dem Basissatz ab Rechtshängigkeit zu \nzahlen. \nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nEr tritt der Klage entgegen und führt aus, die geistige Behinderung von B sei für die \nUnterbringung im K-Haus maßgeblich gewesen. Das Kind zeige die gleichen \ngeistigen Defizite wie seine Mutter und nicht bloß vorrangig erzieherische Mängel. \nInsoweit sei die ursprünglich vom Kläger als Eingliederungshilfe nach dem \nBundessozialhilfegesetz gewährte Hilfe nach wie vor einschlägig. Im Übrigen \nhandele es sich - unterstellt das SGB VIII wäre einschlägig - nicht um Maßnahmen \nnach § 27ff. SGB VIII, sondern um solche nach § 19 SGB VIII, da das K-Haus eine \nbetreute Wohnform für Mütter und Kinder sei. Dann aber sei gem. § 86 b Abs. 1 SGB \nVIII nicht die Beklagte örtlich zuständig, sondern die Stadt M, in der Mutter und Kind \nvor der Unterbringung im K-Haus gewohnt hätten. Es fehle daher jedenfalls an ihrer, \nder Beklagten, örtlichen Zuständigkeit. \nDie Beigeladene beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nSie schließt sich zur Begründung im Wesentlichen an das Vorbringen der Beklagten \nan. Es handele sich auf Grund der geistigen Behinderung des Kindes eindeutig um \neine Hilfe im Rahmen des § 39 BSHG, sodass die Klage abzuweisen sei. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge.\nEntscheidungsgründe:\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\nDem Kläger steht in seiner Funktion als überörtlicher Träger der Sozialhilfe ein \nErstattungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu, da es an deren Passivlegitimation \nfehlt. \nAls Rechtsgrundlage für die begehrte Erstattung kommt entweder § 102 Abs. 1 SGB \nX i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bzw. i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 1 Nr. \n2a BSHG a.F. oder § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII \nbzw. i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 1 Nr. 2a BSHG a.F. in Betracht. Nach § 102 \nAbs. 1 SGB X ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger dem Leistungsträger, \nder auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig eine Sozialleistung erbracht hat, \nerstattungspflichtig. Im vorliegenden Fall hat der Kläger zunächst ab dem \n01. März 1995 die Leistungen vorläufig gem. § 43 Abs. 1 SGB I als zuerst \nangegangener Leistungsträger erbracht, sodass eine Erstattung über § 102 Abs. 1 \nSGB X grundsätzlich denkbar wäre. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, wenn ein \nnachrangiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die \nVoraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger \nerstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder \nhatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der \nLeistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Da der Kläger hier \nSozialleistungen durch Übernahme der Unterbringungskosten erbracht hat, wäre er \nerstattungsberechtigt, sofern er nachrangig gegenüber der Beklagten zur \nLeistungserbringung verpflichtet gewesen wäre. Vorliegend vermag es jedoch offen \nzu bleiben, welche der genannten Anspruchsgrundlagen letztlich einschlägig ist, da \nnach keiner der genannten Vorschriften die Beklagte richtiger Anspruchsgegner ist. \nDie Abgrenzung zwischen den Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz und \nden Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist der Vorschrift des § 10 Abs. 2 SGB \nVIII zu entnehmen. Nach dem ersten Satz dieser Vorschrift gehen die Leistungen der \nKinder- und Jugendhilfe den Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz vor. Eine \nAusnahme von diesem Grundsatz schreibt § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII für \nMaßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge \nMenschen vor, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen \nBehinderung bedroht sind. Ob das minderjährige Kind, B, eine vorrangig geistige \nBehinderung aufweist und daher das Bundessozialhilfegesetz in Form der \nEingliederungshilfe einschlägig wäre oder ob das Kind im Schwerpunkt ein \nErziehungsdefizit auf Grund der Unfähigkeit seiner Mutter zur Erziehung aufweist und \ndamit Leistungen nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches zu erbringen \nwären, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Sowohl nach dem BSHG als auch \nnach dem SGB VIII fehlt es an der Passivlegitimation der Beklagten. \nWäre - entsprechend dem Vortrag der Beklagten - Eingliederungshilfe gem. § 39 \nAbs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 1 Nr. 2a BSHG a.F. einschlägig, so wäre die Beklagte schon \nörtlich unzuständig. Gem. § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG bestimmt sich die örtliche \nZuständigkeit für die hier vorliegende Hilfe in einem Heim danach, wo der \nHilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in das \nHeim hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Dabei wird \nder gewöhnliche Aufenthalt dort begründet, wo sich der Hilfeempfänger unter \nUmständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem \nGebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Hier hatte das \nminderjährige Kind zusammen mit seiner Mutter bis zur Aufnahme in das K-Heim in \nY den gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen. Sie \nbeide wohnten zusammen in M, F-Str. 00. Damit fehlt es an der örtlichen \nZuständigkeit der Beklagten. Selbst unterstellt, die Beklagte wäre tatsächlich örtlich \nzuständig, würde es dennoch an der Passivlegitimation des angegangenen örtlichen \nSozialhilfeträgers fehlen. Denn sachlich wäre gem. § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG i.V.m. § \n2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes NRW \n(GV NRW 1999, S. 386, 2000, S. 462) der Landschaftsverband Rheinland als \nüberörtlicher Träger zuständig. \nWäre - entsprechend dem Vorbringen des Klägers - die Hilfegewährung materiell \nnach dem SGB VIII zu leisten, so handelte es sich um eine Unterbringung in einer \ngemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB \nVIII. Diese Vorschrift geht auf Grund der Unterbringung des Kindes zusammen mit \nseiner Mutter in dem Mutter-Kind-Heim K als speziellere Rechtsgrundlage den \n§§ 27ff SGB VIII vor, da nur in § 19 SGB VIII die für die besondere Situation der \nHilfeleistung in einer gemeinsamen Einrichtung notwendigen Regelungen geschaffen \nwurden,\nvgl. VG Düsseldorf, Urteil v. 21.08.1998, Az. 19 K 4705/95, NDV-RD 1999, 86ff.\nFür die Erbringung der danach spezielleren Hilfe gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII \nwäre die Beklagte jedoch ebenfalls nicht örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift \nsollen Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben, \ngemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und \nsolange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der \nUnterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Vorliegend würde \nes sich bei dem Mutter-Kind-Heim K um eine geeignete Wohnform nach § 19 Abs. 1 \nSatz 1 SGB VIII handeln, in der die allein erziehende Mutter, B1, gemeinsam mit \nihrem Kind auf Grund der mangelnden Persönlichkeitsentwicklung untergebracht \nwäre. Der Anwendbarkeit der Vorschrift stünde auch nicht entgegen, dass im \nZeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung der Erstattungsansprüche zum 01. März \n1995 das Kind, B, bereits älter als sechs Jahre war. Entscheidend ist auf den \nZeitpunkt der Unterbringung im Heim am 06. Dezember 1991 abzustellen, zu dem \ndas Kind gerade erst vier Jahre alt war. Eine andere Betrachtungsweise würde der \nIntention der Regelung des § 19 SGB VIII nicht gerecht. Der allein erziehende \nElternteil wäre sonst gezwungen, trotz fortbestehender Persönlichkeitsdefizite auf die \nLeistung zu verzichten oder das Kind anderweitig unterzubringen, sich also von ihm \nzu trennen,\nvgl. zutreffend Struck, in: Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. \nAufl. 2000, § 19 Rn. 7; Fischer, in: Schellhorn, SGB VIII/KJHG, 2. Aufl. 2000, § 19 \nRn. 14.\nGegen eine rechtliche Einordnung nach § 19 SGB VIII spräche schließlich auch \nnicht, dass der Kläger die Unterbringungskosten zunächst mit Bescheid vom 13. \nMärz 1992 als Eingliederungshilfe in Form der heilpädagogischen Behandlung nach \n§ 40 Abs. 1 Nr. 2a BSHG a.F. bewertet hat. Maßgeblich ist nämlich nicht die \nQualifikation der Leistungen durch die Behörde, sondern die Frage, wie sich die \ntatsächlich erbrachte Leistung rechtlich einordnen lässt. Wenn aber - wie hier - die \nHilfe gegenüber der Mutter und ihrem Kind einheitlich innerhalb einer gemeinsamen \nWohnform erfolgte, würde es sich um Leistungen nach § 19 SGB VIII handeln. Dass \ndie auf das Kind entfallenden Kosten letztlich abrechnungstechnisch als \nEingliederungshilfe nach dem BSHG übernommen wurden, stünde der Einheitlichkeit \nder Leistung dabei nicht entgegen. Wäre nach alledem die erbrachte Leistung nach § \n19 SGB VIII zu beurteilen, richtete sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86 b Abs. 1, \n§ 86 a Abs. 2 SGB VIII. Danach ist örtlich zuständig für die anfallenden Kosten in \ngemeinsamen Wohnformen für Mütter und Kinder derjenige örtliche Träger der \nJugendhilfe, in dessen Bereich der nach § 19 SGB VIII Leistungsberechtigte vor \nBeginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 86 b Abs. 1 Satz 1 \nSGB VIII). Hält er sich in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der \nErziehung, Pflege, Betreuung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche \nZuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in die \nEinrichtung oder sonstige Wohnform (§ 86 b Abs. 1 Satz 2, § 86 a Abs. 2 SGB VIII). \nB wurde am 06. Dezember 1991 in das K-Heim aufgenommen. Vorher hielt sie sich, \nwie bereits vorstehend erläutert, zusammen mir ihrer Mutter in M, F-Str. 00 auf. Dort \nhatte sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt bis zu der Heimaufnahme, sodass es auch \nhier an der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten mangelt.\nSomit fehlt es sowohl bei Einschlägigkeit des BSHG als auch im Rahmen des SGB \nVIII jedenfalls an der Passivlegitimation der beklagten Stadt Y. Eines Eingehens auf \nweitere Rechtsfragen bedarf es daher vorliegend nicht. Mit dem Ergebnis im Einklang \nsteht letztlich auch der sich als Grundgedanke nicht nur durch das BSHG - dort etwa \n§ 97 Abs. 2 Satz 1, § 109 BSHG -, sondern auch durch das SGB VIII - dort etwa § \n89e SGB VIII - ziehende Schutz der Einrichtungsorte, den auch die Beklagte für sich \nin Anspruch nehmen kann. \nDas Verfahren ist gem. §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 a.F. VwGO gerichtskostenfrei, da die \nKostenpflicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern erst für ab \ndem 01. Januar 2002 anhängige Verfahren gilt. Der unterliegende Kläger trägt die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die durch Stellung des \nKlageabweisungsantrages ein eigenes Prozessrisiko eingegangen ist (§§ 154 Abs. 3, \n162 Abs. 3 VwGO). \nDie Kammer sieht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen, da die \nVoraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293800","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-26/21-k-8460-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":12},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86b","ref_norm":"86b","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89e","ref_norm":"89e","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293800","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293800","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-26/21-k-8460-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293800","retrieved":"2026-07-09 03:15:15.915640+00:00"}}