{"status":"available","doknr":"OLD293843","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0225.4K4206.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-02-25","aktenzeichen":"4 K 4206/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen \nworden ist.\n\nIm Übrigen werden die Ordnungsverfügung des Beklagten vom \n13. Dezember 2001, teilweise abgeändert mit Schriftsatz vom 30.07.2002 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 24. Mai 2002 aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt - insgesamt - die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in \nderselben Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind zu je ½ Eigentümer des mit einem Reihen(end)haus bebauten \nGrundstücks I-Str. 148 in E. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des \nBebauungsplanes Nr. 6068/29, vormals Nr. 6069/11, der Stadt E. Die Errichtung des \nGebäudes geht auf eine Baugenehmigung vom 21.5.1980 (Bauschein-Nr. 6-5280/79) \nzurück, erteilt an (einen) Rechtsvorgänger der Kläger. Bestandteil dieser \nBaugenehmigung waren auch Nebenbestimmungen. Darin heißt es unter:\n\n3\n\nZiffer 1.: Es ist ein Sammelstandplatz von 0,77 cbm oder ein Abfallbehälter von \n1,1 cbm anzuordnen. Unterbringung in Box am Verbindungsweg in Höhe des \nHauses Nr. 148.... \n\n4\n\nZiffer 2.: Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 6069/11 \n- insb. Punkt 5 (Gestaltung der baulichen Anlagen) - sind zu beachten und zu \nerfüllen. \n\n5\n\nNach einem in den Hausakten des Beklagten befindlichen Abnahmeschein für \nAmt 63 wurde der Standplatz für den Abfallsammelbehälter ohne Beanstandung und \nmit Hinweis auf eine Umpflanzung am 20.8.1982 abgenommen. \n\n6\n\nIn den 90er-Jahren kam es zwischen den Verfahrensbeteiligten zu Streitigkeiten \nwegen des Standplatzes für den Abfallsammelbehälter. Die Kläger beantragten eine \nVerlegung mit der Begründung, sie würden durch Gerüche (usw.) unzumutbar \nbeeinträchtigt. Mit Bescheid vom 16.2.1993 lehnte der Beklagte eine Verlegung ab. \nEin nachfolgender Widerspruch der Kläger blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E vom 25.3.1993). Im Rahmen eines sich anschließenden \nKlageverfahrens (VG Düsseldorf, 16 K 3940/93) verpflichtete sich der Beklagte, \n\n7\n\n„den Restmüllsammelbehälterstandplatz betreffend die Häuser \nI-Straße 138 - 148 zwischen die Flurstücke 821 und 488, zwar auf dem Grundstück \ndes Klägers (= Kläger zu 1.), aber unmittelbar an dem Wegeflurstück 802 zu \nverlegen.\" \n\n8\n\nDer Kläger zu 1. (damals alleiniger Kläger) nahm daraufhin seine Klage zurück, \ndas Verfahren wurde mit Beschluss vom 28. August 1996 eingestellt. \n\n9\n\nIn der Folgezeit wurde der Abfallsammelbehälter (Container) am vereinbarten \nStandplatz aufgestellt. \n\n10\n\nAnlässlich von Nachbarbeschwerden wurde der Standplatz durch den Beklagten \nim Sommer 2001 erneut überprüft. Mit Anhörungsschreiben vom 23.7.2001 wurden \nden Klägern mitgeteilt, dass der Müllbehälter entgegen der Festsetzungen des \ngeltenden Bebauungsplanes nicht in einem Müllschrank untergebracht worden sei. \nSofern eine solche Unterbringung durch die Kläger nicht erfolge, sei beabsichtigt die \nKläger dazu aufzufordern, den Müllbehälter wieder direkt am Gebäude Nr. 148 \naufzustellen. \n\n11\n\nMit Ordnungsverfügung vom 21. September 2001 forderte der Beklagte den \nKläger zu 1. zur Rückverlegung des Standplatzes auf. Auf den Widerspruch des \nKlägers erging unter dem 13. Dezember 2001 eine neue Ordnungsverfügung, mit der \ndie vormalige Verfügung vom 21.9.2001 aufgehoben wurde und der Kläger im \nÜbrigen aufgefordert wurde,\n\n12\n\n„an der im beiligenden Plan rot markierten Stelle einen Schrank für den \nMüllbehälter auf dem Grundstück I-Str. 148 aus rotbraunen Ziegeln entsprechend \nden Ziegeln ihres Hauses auf dem Grundstück zu errichten, in dem der \nMüllbehälter unterzustellen ist.\"\n\n13\n\nFür den Fall des Nichtbefolgens innerhalb von 4 Wochen nach Bestandskraft \nwurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht. Zur Begründung \nverwies der Beklagte auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 6068/29. Die \ngeforderten Maßnahmen seien notwendig und angemessen, da andernfalls den \ngestalterischen Anforderungen zuwider gehandelt und das Erscheinungsbild der \nStraße erheblich gestört würde. \n\n14\n\nDen gegen die Verfügung eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung E \nmit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2002 zurück.\n\n15\n\nDer Kläger zu 1. und seine Ehefrau (=Klägerin zu 2.) haben am 26. Juni 2002 \nKlage erhoben. Sie machen geltend, dass der Standort des Abfallcontainers in der \nAnlage zur Ordnungsverfügung falsch wiedergegeben worden sei, dass die \nVerpflichtung zur Errichtung eines Müllschrankes wenn überhaupt den Beklagten \nselbst treffe und dass in der Umgebung zahlreiche Abfallbehälter ohne Einhausung \nvorhanden seien. \n\n16\n\nDer Beklagte änderte seine Ordnungsverfügung im laufenden gerichtlichen \nVerfahren wegen des eingezeichneten Standplatzes mit Schriftsatz vom 30.7.2002 \nab. Die Klägerin zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung am 2.9.2002 die Klage \nzurückgenommen.\n\n17\n\nDer Kläger zu 1. beantragt,\n\n18\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom \n13. Dezember 2001, teilweise abgeändert mit Schriftsatz vom \n30.7.2002, und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung \nE vom 24. Mai 2002 aufzuheben.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Wegen der \ngeltend gemachten Vergleichsfälle führt er aus, dass die Sachverhalte teilweise nicht \ngleich gelagert seien und wegen vergleichbarer Sachverhalte ein \nordnungsbehördliches Einschrei-ten geprüft werde. \n\n22\n\nDas Gericht hat die mündliche Verhandlung vom 2.9.2002 zunächst vertagt, um \nden Klägern den Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit dem Umweltamt zu \nermöglichen. Nachdem von dort aus angekündigt wurde, dass dem Antrag der Kläger \nauf veränderte Müllentsorgung über Einzeltonnen nicht stattgegeben werden soll, \nhaben die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer \nerneuten mündlichen Verhand-lung verzichtet und das Gericht gebeten, zur Sache \nzu entscheiden. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDas Verfahren ist einzustellen, soweit die Klägerin zu 2. die Klage \nzurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 VwGO).\n\n26\n\nDie zulässige Klage des Klägers (zu 1.) im Übrigen, über die das Gericht gem. \n§ 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten nach Vertagung \nohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat Erfolg.\n\n27\n\nDie angegriffene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. Dezember 2001, \nteilweise abgeändert mit Schriftsatz vom 30.7.2002 und der Widerspruchsbescheid \nder Bezirksregierung E vom 24. Mai 2002 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger \nin seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).\n\n28\n\nDie angefochtene Verfügung könnte allein auf § 61 Abs. 1 BauO NRW gestützt \nwerden, demzufolge die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, \ndem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Unterhaltung baulicher \nAnlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 \nBauO NRW darüber zu wachen haben, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften \nsowie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten \nwerden (Satz 1), und in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem \nErmessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben (Satz 2). Indessen findet \ndie angefochtene Verfügung in diesen Vorschriften keine Grundlage.\n\n29\n\nZwar liegen die Voraussetzungen für ein auf die vorgenannte Vorschrift \ngestütztes bauaufsichtliches Einschreiten im Grundsatz vor. Die Aufstellung eines \nMüllbehälters im Freien ohne Einhausung in einem Müllschrank verstößt \ninsbesondere gegen die im Bebauungsplan Nr. 6068/29 enthaltene Festsetzung zur \nGestaltung baulicher Anlagen (hier Ziffer 3). Ungeachtet dessen leidet die \nangegriffene Verfügung aber an einem Ermessensfehler. \n\n30\n\nEs kann dahinstehen, ob der Beklagte mit dem Erlass der Verfügung gegen das \nGebot der Gleichbehandlung gleichartiger Sachverhalte verstoßen hat oder ob die \nvom Kläger als Vergleichsfälle genannten Fallgestaltungen deshalb als andersartig \nangesehen werden können, weil es sich in jenen Fällen um nicht in gleicher Weise \nexponierte Standplätze für die Abfallbehälter handelt.\n\n31\n\nJedenfalls hat der Beklagte deswegen ermessensfehlerhaft gehandelt, weil er \nnicht berücksichtigt hat, dass sein vormals mit der Aufstellung des \nAbfallsammelbehälters befasstes Amt 70 ( Amt für Abfallwirtschaft und \nStraßenreinigung) am ordnungswidrigen Zustand mitgewirkt hat,\n\n32\n\nvgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 28. Dezember 1988 - 7 A 2363/86 -.\n\n33\n\nDamit hat er einen für den Kläger aus den vorgenannten Verfahrensumständen \nableitbaren Vertrauensschutz zu Unrecht nicht beachtet. \n\n34\n\nZwar war die Unterbringung des Abfallbehälters in einer Box bereits Gegenstand \nder ursprünglichen Baugenehmigung und haben auch die Rechtsvorgänger des \nKlägers diese Auflage nicht befolgt. Auf der anderen Seite wurde der Standplatz des \nAbfallbehälters mit Abnahmeschein vom 20.8.1982 durch das für die Abnahme \nzuständige Amt 70 und unter Ankreuzung der Rubrik „Umpflanzung\" \nbeanstandungsfrei abgenommen. Dieser Umstand sowie im Besonderen das \nVerhalten der Behörde in den nachfolgenden Jahren bis zum \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren 16 K 3940/93 vor dem erkennenden Gericht \nmachen in der Gesamtschau deutlich, dass die Errichtung eines Müllschrankes \ntatsächlich nicht mehr gefordert wurde und der Kläger sich hierauf auch \nentsprechend einstellen konnte und durfte. Die Ausführungen des Beklagten dazu, \ndas Klageverfahrens 16 K 3940/93 habe sich ausschließlich mit der Frage des \nStandplatzes für den Müllcontainer befasst und die dort getroffene Regelung habe \nkeine Auswirkungen auf ein Einschreiten der Bauaufsicht wegen nicht beachteter \nGestaltungsfestsetzungen, ist nicht sachgerecht und verfehlt. Die Rücknahme der \nKlage in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 16 K 3940/93 durch den Kläger war \nnach der Erklärung des Beklagten ergangen, wonach sich dieser zur Verlegung des \nStandplatzes für den Abfallbehälter verpflichtet hatte. Die Verlegung des \nStandplatzes war nach dem protokollierten Wortlaut der Erklärung an keine \nBedingung, insbesondere nicht zur Gestaltung des Standplatzes, geknüpft worden. \nDies hätte sich allerdings für den Fall, dass die Verlegung des Standplatzes mit einer \nentsprechenden Forderung (Müllschrank) einhergehen sollte, förmlich aufgedrängt \nund für den Kläger vor dem Hintergrund der von ihm nachfolgend abgegebenen \nverfahrensbeendenden Erklärung eine maßgebliche Rolle gespielt. Im Nachgang an \ndie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 16 K 3943/93 abgegebene \nVerpflichtungserklärung des Beklagten durfte der Kläger folglich zu Recht davon \nausgehen, dass die Frage der ordnungsgemäßen Aufstellung des Containers \neinschließlich aller damit zusammenhängenden Fragen abschließend geregelt \nworden ist. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung, aber auch \nim gerichtlichen Verfahren den Umfang der vorbeschriebenen Regelung verkannt \nhat, hat er sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Eine Ermessensreduzierung auf Null \nin dem Sinne, dass die getroffene Entscheidung unbeschadet des genannten \nGesichtspunktes so wie geschehen hatte ergehen müssen, ist angesichts der Art der \nBelästigungen (in erster Linie wird hierbei auf das Erscheinungsbild der Straße \nabgestellt) noch nicht anzunehmen. Im Übrigen sind auch andere Entscheidungen \nals die Errichtung eines Müllschrankes zur Abwehr der benannten Nachteile denkbar. \n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO.\n\n36\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. \n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293843","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-25/4-k-4206-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293843","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293843","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-25/4-k-4206-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293843","retrieved":"2026-07-09 03:15:19.780289+00:00"}}