{"status":"available","doknr":"OLD293842","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0225.25K3317.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-02-25","aktenzeichen":"25 K 3317/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom \n8. Oktober 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2001 \nverpflichtet, dem Kläger eine Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 20 a) UStG für die auf \ndem Comedy Arts Festival N 1998 aufgetretenen Künstler „M\", „O\" und „N1\" zu \nerteilen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 4 \nNr. 20 a) UStG für das Comedy Arts Festival 1998 in N.\n\n3\n\nDas Comedy Arts Festival ist ein internationales Festival, das seit 1976 in N \nstattfindet. Seine Ursprünge liegen in der jugendkulturellen Szene der 70-iger Jahre. \nIn seinen Anfängen hieß das Festival „Folk and Fools\". Das Comedy Arts Festival \nbietet Künstlern aus dem In- und Ausland die Chance, vor einer breiten Öffentlichkeit \ndas Genre „Comedy\" in all seinen Facetten darzustellen. Den verschiedenen \nKünstlern stehen dafür die Open-Air-Arena auf dem Lplatz in N sowie die Plätze und \nGassen der N Altstadt zur Verfügung; dort findet Straßentheater statt.\n\n4\n\nDer Kläger ist Hauptveranstalter des Comedy Arts Festival in N. Er ist ein \ngemeinnütziger Verein, der nicht mit Gewinnerzielungsabsicht arbeitet; die Stadt N ist \nMitveranstalterin. Als Veranstalter wird ausweislich des Veranstaltungsprogramms \ndes Internationalen Comedy Arts Festival N 1998, welches vom 7. bis 9. August 1998 \nstattfand, „Die Volksschule\" genannt. „Die Volksschule\" ist ein Jugend-, Kultur- und \nKommunikationszentrum mit Sitz in N, dessen Träger der Kläger ist. Ausweislich § 2 \nAbs. 3 des zwischen dem Kläger und der Stadt N abgeschlossenen Vertrages haftet \nder Kläger für etwaige Steuern, Gebühren und Sozialabgaben. Der Kläger muss als \nVeranstalter des Festivals auch die Umsatzsteuer abführen, wenn er \numsatzsteuerpflichtige Tatbestände erfüllt.\n\n5\n\nDas Internationale Comedy Arts Festival N 1998 fand vom 7. bis 9. August 1998 \nstatt. Im Rahmen dieses Festivals trat eine Vielzahl von Künstlerinnen und Künstlern \nauf; wegen der Einzelheiten wird auf das Veranstaltungsprogramm des \nInternationalen Comedy Arts Festival N aus dem Jahr 1998 Bezug genommen.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 2. September 1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten \ndie Ausstellung einer Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt gemäß § 4 \nNr. 20 a) UStG für das von ihm durchgeführte Comedy Arts Festival N 1998, im \nEinzelnen für die in diesem Schreiben aufgeführten 24 benannten \nKünstler/Ensembles. Weil sich Schwierigkeiten mit der Bescheidung des Antrages \nandeuteten, wandte sich die Stadt N als Mitveranstalterin mit Schreiben vom \n23. November 1998 an die Beklagte und stellte dar, welchen Stellenwert und \nwelchen Charakter das Comedy Arts Festival habe. Dabei wurde herausgestellt, die \nKombination von nationalen und internationalen Beiträgen stelle eines, die \nKombination von Bekanntem und noch nicht oder weniger Bekanntem stelle ein \nzweites Kompositionsprinzip der Programmgestaltung dar. Dem geselle sich als \ndrittes Prinzip der Anspruch hinzu, das Genre immer wieder aufs Neue möglichst \nfacettenreich auf die Bühne zu bringen. Dies bringe zwangsläufig mit sich, dass \neinzelne Beiträge überwiegend unterhaltenden Charakter aufwiesen; in der \nüberwiegenden Anzahl seien die Beiträge jedoch sehrwohl anspruchsvoll und \nentsprächen Theaterinszenierungen. Das Festival sei nicht als Varieté- oder \nKleinkunstveranstaltung zu werten, sondern stelle ein allseits anerkanntes Forum für \nneue Spielarten der Bühnenkultur dar.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 26. November 1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es sei \nbeabsichtigt, bestimmte Künstler nicht in die Bescheinigung zur Erlangung der \nUmsatzsteuerbefreiung aufzunehmen, denn unter den Theaterbegriff im Sinne des \n§ 4 Nr. 20 a) UStG fielen nicht Varietéaufführungen, Zirkus und sonstige \nKleinkunstdarbietungen, die 8 im einzelnen namentlich aufgeführten Künstler seien \nnur diesen Begriffen zuzuordnen. Weitere Gespräche folgten.\n\n8\n\nMit Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt vom 8. Oktober 1999 \nbescheinigte die Beklagte dem Kläger, dass die nachfolgend im einzelnen genannten \n19 Künstler mit ihren Auftritten im Rahmen des Comedy Arts Festival Moers 1998 die \ngleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 a) Satz 1 UStG genannten \nstaatlichen und kommunalen Einrichtungen erfüllt haben. Mit weiterem Bescheid vom \n8. Oktober 1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Künstler „M\", „O\", „Y\" und \n„N1\" könnten nicht in die Bescheinigung aufgenommen werden, weil diese eher dem \nBereich Artistik, Varieté bzw. sonstige Kleinkunstdarbietungen zuzurechnen seien \nund daher nicht dem Begriff des Theaters im Sinne des § 4 Nr. 20 a) UStG \nentsprächen.\n\n9\n\nMit seinem dagegen gerichteten Widerspruch rügte der Kläger die \nVorgehensweise der Beklagten bei Beurteilung der künstlerischen Darbietungen. In \nder Folgezeit zog der Kläger seinen Antrag auf Aufnahme der „Y\" in die \nFreistellungsbescheinigung zurück, da für diese Gruppe eine Bescheinigung aus \nBaden-Württemberg vorlag. Die Beklagte wies den Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 18. Mai 2001 als unbegründet zurück; dabei nimmt die \nBeklagte eine Bewertung der einzelnen nicht in die Bescheinigung aufgenommenen \nKünstler sowie deren Darbietungen vor und ordnet diese nicht dem Bereich des \nTheaters, sondern im Wesentlichen den Sparten Artistik/Varieté/Akrobatik/Clownerie \nzu.\n\n10\n\nMit seiner am 15. Juni 2001 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen \ngeltend, es sei vom methodischen Ansatz her verfehlt, für die Erteilung der \nFreistellungsbescheinigung auf den einzelnen Künstler bzw. die einzelne Darbietung \nabzustellen. Das Comedy Arts Festival sei als Gesamtveranstaltung, als \nStraßentheaterfestival bzw. was die Darbietungen auf den Bühnen angehe, als \nFestival des komödiantischen Theaters zu würdigen. Im Zusammenspiel der \neinzelnen Darbietungen entfalte sich dem Zuschauer ein buntes Bild dessen, was \nheute unter dem Stichwort Straßentheater bzw. Comedy verstanden werde. Gerade \ndies mache das Comedy Arts Festival aus. Jeder Künstler sei mitwirkender Teil an \neinem Gesamtkonzept, das mit Darbietungen an Theatern vergleichbar sei und \neinem kommunalen Theater vergleichbare Aufgaben wahrnehme.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\nden Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 1999 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2001 \naufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine \nBescheinigung gemäß § 4 Nr. 20 a) UStG für die auf dem \nComedy Arts Festival N 1998 aufgetretenen Künstler „M, O, N1\" \nzu erteilen,\n\n13\n\nhilfsweise den Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 1999 \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2001 \naufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \nbescheiden.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n16\n\nwobei sie sich im Wesentlichen auf den Inhalt der Verwaltungsentscheidungen \nbezieht.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnung der Erteilung der beantragten \nBescheinigung gemäß § 4 Nr. 20 a) UStG durch die Bescheide der Beklagten vom \n8. Oktober 1999 sowie 18. Mai 2001 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Beklagte ist verpflichtet, eine derartige \nBescheinigung zu erteilen, die die weiteren von dem Kläger benannten Künstler „M, \nO, N1\" umfasst.\n\n20\n\nGemäß § 4 Nr. 20 a) UStG sind von den Umsätzen steuerfrei die Umsätze \nfolgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der \nGemeindeverbände: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, \nbotanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie \nDenkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze \ngleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige \nLandesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in \nSatz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Bei Prüfung der Frage, ob die gleichen \nkulturellen Aufgaben wie durch Theater erfüllt werden, ist es nach Auffassung der \nKammer fehlerhaft, auf die Darbietungen der einzelnen bei dem Comedy Arts \nFestival N 1998 aufgetretenen Künstler abzustellen und insoweit eine \nEinzelbewertung vorzunehmen, vielmehr ist das Internationale Comedy Arts Festival \nN, welches im Jahr 1998 vom 7. bis 9. August 1998 stattgefunden hat, als \nGesamtheit zu sehen und in dieser Gesamtheit im kulturellen Sinne Theater \ngleichzustellen.\n\n21\n\nDie Gesamtbetrachtung wird zunächst durch das Veranstaltungsprogramm des \nInternationalen Comedy Arts Festival N 1998 geboten: Danach zeigt das älteste \nComedy-Festival Deutschlands ein Gesamtprogramm mit 20 Bühnen-Shows und \nProduktionen aus den Sparten „visuelle Comedy\", „Artistik-Comedy\" und „Musik-\nComedy\". Dies zeigt, dass das Programm die ganze Bandbreite des Genres aufgreift \nin Form von visueller, Musik- und Standup-Comedy, Performance und Artistik, \nebenso Straßentheater. Es macht die kulturelle Bedeutung des Festivals mit aus, \ndass über den Erstauftritt zahlreicher ausländischer Solisten und Ensembles mit den \nAkteuren selbst auch neue Facetten des Genres in Deutschland überhaupt erst \nbekannt gemacht worden sind. Das gesamte Festival präsentiert Comedy in weiter \nBandbreite, will einen Gesamtüberblick über die einzelnen Künstler dieses Genres \ngeben bzw. einen Überblick über aktuelle Darbietungen der Szene. Komödiantischer \nKunst wird ein Forum geboten. Daher rührt der breite Raum, den die visuelle ebenso \nwie die musikalische Comedy, die Artistik ebenso wie das Straßentheater im \nProgrammangebot des Festivals einnehmen. Das Festival insgesamt präsentiert Arts \nmit elementaren Ausdrucksformen und Geschicklichkeiten wie Tanz oder eben auch \nArtistik bis hin zu scheinbar in Absurditäten sich verlierenden Performances. Dabei \nwerden durch die Programmauswahl der einzelnen Tage auch bewusst Kontraste ge-\nschaffen, um das Interesse und die Neugier der Zuschauer zu wecken.\n\n22\n\nMithin wird komödiantisches Theater und Straßentheater dargeboten, das die \ngleiche Intention hat wie Theater, das in den geschlossenen Räumen eines \nkommunalen Theaters gespielt wird: Der Einzelne soll durch schauspielerische \nDarbietung zum Nachdenken über Fragen der menschlichen Existenz, des \nGemeinwesens und des menschlichen Zusammenlebens angeregt werden. Komödie \nist darüber hinaus eine der Urformen des Theaters. Die einzelne Darbietung erfüllt im \nGesamtrahmen des Festivals ihren Zweck, dem Publikum das gesamte Spektrum \ndes Humortheaters zu präsentieren. Daraus folgt, dass das Comedy Arts Festival N \nein Inbegriff sich aufeinander beziehender Darbietungen komödiantischen \nCharakters ist, die nicht losgelöst voneinander betrachtet werden können; die \nAkrobatik, die Clownerie und die Artistik sind als verschiedene Darstellungstechniken \nmit Komödiantentum verbunden und mit Komödie kombiniert. Insbesondere \nfranzösische Zirkusdarbietungen zeichnen sich durch Poesie aus und sind \nTheateraufführungen ähnlich. Die einzelnen Darbietungen im Rahmen des \nInternationalen Comedy Arts Festival N 1998 werden ferner dadurch verknüpft, dass \nim Rahmen der Programmauswahl Länderschwerpunkte gesetzt werden, die die \nProgrammpunkte verbinden. Die Künstler stehen nicht nur vereinzelt, sondern auch \nzusammen auf der Bühne. Das Festival repräsentiert Comedy Arts international und \nlotet dabei Grenzbereiche zu anderen Sparten aus. Das Festival ist mehr als die \nSumme der einzelnen Programmbeiträge, insofern sie sich in unterschiedlichster Art \nund Weise aufeinander beziehen. Die Programmpunkte stehen nicht \nzusammenhanglos nebeneinander, sondern als Moderator trat der Künstler L1 auf, \nder den Zusammenhang der einzelnen Programmpunkte herstellte und immer wieder \nauf Verbindungen hinwies. Durch die Programmfolge werden die Zuschauer \nanlockende Spannungsbögen aufgebaut. Die Vielfalt der Beiträge macht den Reiz \nder Veranstaltung aus, das dargebotene Straßentheater lockt die Zuschauer an, sich \nfür weitere Veranstaltungen zu interessieren.\n\n23\n\nFür die Einheit des Festivals spricht des Weiteren, dass Karten nicht für die \neinzelnen Auftritte, sondern nur als Festivalkarte oder Tageskarten erworben werden \nkönnen. Das Internationale Comedy Arts Festival N in seiner Gesamtheit ist dem \nTheater im Sinne des § 4 Nr. 20 a) UStG gleichzustellen, wie auch die von der \nBeklagten ausgestellte Bescheinigung vom 8. Oktober 1999 für die weit \nüberwiegende Anzahl der dort aufge-tretenen Künstler zeigt.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293842","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-25/25-k-3317-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293842","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293842","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-25/25-k-3317-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293842","retrieved":"2026-07-09 03:15:19.691525+00:00"}}