{"status":"available","doknr":"OLD293841","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0225.17K8930.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-02-25","aktenzeichen":"17 K 8930/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Verzinsung eines zu viel gezahlten \nErschließungsbeitrages.\n\n3\n\nDer Vater und Rechtsvorgänger des Klägers wurde im April 1996 zu einem \nErschließungsbeitrag für die Bstraße in N in Höhe von 165.859,20 DM (= 84.802,46 \nEuro) herangezogen. Sein hiergegen gerichteter Widerspruch wurde im Mai 1996 \nzurückgewiesen. Am 20. Juni 1996 erhob er bei der erkennenden Kammer \n(17 K 7198/96) Anfechtungsklage hiergegen. Am 31. Juli 1996 wurde der \nfestgesetzte Beitrag gezahlt. Der Vater des Klägers erhielt im September 1996 ein \nvom Leitenden Stadtrechtsdirektor unterzeichnetes Schreiben vom 29. August 1996. \nDarin hieß es u. a.:\n\n4\n\n„Wie besprochen gebe ich Ihnen hiermit die Zusage, dass Sie in Bezug auf \nden Heranziehungsbescheid für Ihre Grundbesitzung Bstraße 000 ... \nentsprechend dem rechtskräftigen Abschluss/Ergebnis der Musterverfahren \nbehandelt werden, d. h. die Entscheidungen aus den Musterverfahren werden \nauch auf Ihren Fall übertragen\".\n\n5\n\nEr bestätigte die Zusage mit folgendem Schreiben an den Beklagten zu 1):\n\n6\n\n„Ich bestätige noch mal Ihre Zusage, dass Sie entsprechend dem \nrechtskräftigen Abschluss der Musterverfahren in Bezug auf den \nHeranziehungsbescheid für meine Grundbesitzung Bstraße 000, Gemarkung G1, \nFlurstücke 001 und 002, verfahren und die Entscheidungen aus den \nMusterverfahren auf meinen Fall übertragen.\"\n\n7\n\nDaraufhin nahm der Vater des Klägers die Klage am 30. September 1996 zurück. \nDas Verfahren wurde mit Beschluss vom 1. Oktober 1996 eingestellt.\n\n8\n\nDie erkennende Kammer entschied über die die Aktienstraße betreffenden \nVerfahren am 12. Januar 1999. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 20. \nMärz 2002 abgelehnt. Im November 2002 teilte der Beklagte mit, dass entsprechend \nder o. g. Zusage letztlich ein Betrag von 27.447,64 Euro an den Kläger zurückgezahlt \nwerde.\n\n9\n\nDer Beklagte weigert sich, dem Antrag des Klägers, den Betrag seit Erhebung \nder Klage im Juni 1996 zu verzinsen, nachzukommen. Dies brachte er mit Schreiben \nvom 2. Dezember 2002 zum Ausdruck.\n\n10\n\nDer Kläger meint, dass er einen Verzinsungsanspruch aus § 236 AO und aus \ndem Schreiben vom 29. August 1996 habe.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Schreibens vom 2. \nDezember 2002 zu verurteilen, an ihn Euro 10.567,34 nebst \nRechtshängigkeitszinsen zu zahlen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr hält den Zinsanspruch für nicht gegeben, weil der Kläger nicht im \nKlageverfahren obsiegt habe.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des \nOberbürgermeisters des Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage hat keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Die Ablehnung der \nFestsetzung der Erstattungszinsen ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung\n\n19\n\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), \nzuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) - im \nFolgenden: VwGO.\n\n20\n\nI.\n\n21\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage mit verbundener Leistungsklage zulässig. \nUm das Rechtsschutzziel (Zahlung der Erstattungszinsen nebst Prozesszinsen) zu \nerreichen, ist das Klagebegehren entsprechend auszulegen (§ 88 VwGO). Der \nKläger durfte nicht eine isolierte Leistungsklage erheben, sondern muss zudem eine \nVerpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO erheben. Dementsprechend wurde \ndas Rubrum von Amts wegen erweitert, \n\n22\n\nwenn auch aus Lesbarkeitsgründen in den Entscheidungsgründen weiter nur \nvom Beklagten gesprochen wird.\n\n23\n\nEine Verpflichtungsklage ist in Fällen, in denen auf öffentlich-rechtlicher \nGrundlage eine Zahlung von der öffentlichen Hand begehrt wird, dann zu erheben, \nwenn in der gesetzlichen Regelung ausdrücklich oder konkludent der vorherige \nErlass eines Bewilligungsbescheids vorgesehen ist. Denn die Tätigkeit der \nVerwaltung erschöpft sich nicht in der Zahlung der begehrten Geldsumme, sondern \nenthält im Regelfall zugleich die Entscheidung, dass die Anspruchsvoraussetzungen \nerfüllt sind. Allgemeine Leistungsklagen in der Form von isolierten Zahlungsklagen \nsind zwar im Verwaltungsprozess in § 111 VwGO anerkannt, bleiben indes eine \nAusnahme. Es mag etwa bei faktischen Leistungen, die in großer Zahl ergehen, \nsolche Ausnahmen geben. Diese sind aber vorliegend nicht einschlägig. \n\n24\n\nEs ist zulässig, eine Verpflichtungs- mit einer Leistungsklage zu verbinden (§ 113 \nAbs. 4 VwGO analog), ein Verzicht auf die Verpflichtungsklage ist indes nicht \nmöglich, wenn ein bewilligender Verwaltungsakt Voraussetzung der Geldzahlung \nist.\n\n25\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. März 1956 - V C 13.54, in: \nBVerwGE 3, 212, 213 (noch zu §§ 24, 44 Militärregierungsverordnung Nr. 165, \nVerwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone vom 15. September 1948 \n(Amtsbl.Mil.Reg. 1948 S. 799; VOBl. BZ. 1948 S. 263); Oberverwaltungsgericht \nBerlin, Urteil vom 27. März 1981 - 2 B 21/79, in: NVwZ 1982, 253; Kopp/Schenke, \nVwGO, 13. Aufl. (2003), § 42 Rn. 13.\n\n26\n\nNach § 239 Abs. 1 S. 1 der Abgabenordnung 1977 \n\n27\n\nvom 16. März 1976, BGBl I S. 613, zuletzt geändert durch Art. 8c des \nGesetzes vom 23. Dezember 2002, BGBl I S. 4621(im Folgenden: AO)\n\n28\n\nsind auf Zinsen dieselben Vorschriften wie auf Steuern anzuwenden. Demgemäß \nsind nach § 155 AO 1977 Zinsen durch Bescheid festzusetzen. §§ 239, 155 AO 1977 \nsind auf Erschließungsbeiträge nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b), Nr. 5 lit. b) des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n\n29\n\n(vom 21. Oktober 1969 [GV NRW S. 712], zuletzt geändert durch Gesetz vom \n17. Dezember 1999 [GV NRW S. 718], im Folgenden: KAG NRW) \n\n30\n\nanwendbar. Demgemäß werden Zinsen auf Erstattungsbeträge durch Bescheid \nfestgesetzt. Gegen einen ablehnenden Bescheid ist als außergerichtlicher \nRechtsbehelf der Widerspruch gemäß § 69 VwGO gegeben.\n\n31\n\nVgl. Kruse/Loose, in: Tipke/Kruse/Seer/Brandis, Abgabenordnung, 16. Auflage, \nLoseblatt Stand Juli 2002 § 236 Tz. 31: „... dann muss der Steuerpflichtige \nzunächst die Festsetzung von Zinsen beantragen, um dann wie beschrieben \ngegen den ablehnenden Zinsbescheid vorgehen zu können.\", dieselben a. a. O. \nRn. 32: „Soweit den Gemeinden die Verwaltung der Realsteuern übertragen ist ..., \nsetzen die Gemeindebehörden die Zinsen durch Bescheid fest; gegen deren \nZinsbescheide ist der Widerspruch gegeben (§ 69 VwGO),\", (bestätigt: dieselben \na. a. O § 239 Tz. 11).\n\n32\n\nDer Kläger hat zwar einen Antrag auf Zinsfestsetzung gestellt, indes hat er es \nunterlassen, gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch zu erheben. Das \nGericht hat das Schreiben des Beklagten vom 2. Dezember 2002 als ablehnenden \nBescheid ausgelegt, weil es in dieser Auslegung gerichtlichen Rechtsschutz \nermöglicht,\n\n33\n\nvgl. zu Unklarheiten Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Januar 1973 - \nVII C 3.71, in: BVerwGE 41, 305 (306) zum Erschließungsbeitragsrecht.\n\n34\n\nDer unterbliebene Widerspruch führt trotz der Anordnung in § 68 Abs. 2 VwGO, \ndass die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Verwaltungsaktes vor Klageerhebung \nin einem Vorverfahren nachzuprüfen ist, nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Denn der \nBeklagte hat sich auf die Klage eingelassen, inhaltlich hierzu Stellung genommen \nund Klageabweisung beantragt, ohne die fehlende Widerspruchserhebung zu rügen. \nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n\n35\n\nseit Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Dezember 1954 - II C 100.53, in: \nBVerwGE 1, 247 (249),\n\n36\n\nwelche maßgeblich auf prozessökonomischen Erwägungen beruht, ist das \nVorverfahren in solchen Fällen entbehrlich,\n\n37\n\nspeziell zur Klage auf Prozesszinsen vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil \nvom 17. Februar 2000 - 3 C 11/99, in: DVBl. 2000, 1062; Bundesfinanzhof, Urteil \nvom 13. Juli 1989 - IV B 44/88, in: BFH/NV 1990, 247 f.\n\n38\n\nDiese Auffassung ist in der Literatur zwar mit beachtlichen Argumenten \nangegriffen worden,\n\n39\n\nsiehe nur: Von Mutius, Das Widerspruchsverfahren der VwGO als \nVerwaltungsverfahren und Prozessvoraussetzung (1969), S. 175 ff; Meier, Die \nEntbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens (1992), S. 72 ff; Dolde, in: \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO (Stand: Januar 2002), § 68 Rn. 29,\n\n40\n\ndie Kritik hat jedoch in der Rechtsprechung keinen durchgreifenden Widerhall \ngefunden. Die Kammer schließt sich deswegen der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts an.\n\n41\n\nII.\n\n42\n\nDie Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der ablehnende Bescheid des \nBeklagten zu 1) vom 2. Dezember 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht \nin seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf \nErlass des begehrten Zinsfestsetzungsbescheids. Ein solcher Anspruch steht ihm \nweder unmittelbar aus dem Gesetz noch aus dem Schreiben des Beklagten zu 1) \nvom 29. August 1996 zu.\n\n43\n\n1. Ein Anspruch aus § 236 AO 1977, der im Kommunalabgabenrecht Anwendung \nfindet (s. oben I.), steht dem Kläger nicht zu. Nach § 236 Abs. 1 S. 1 AO 1977 \nbesteht ein Zinsanspruch auf Erstattungsbeträge, wenn „durch eine rechtskräftige \ngerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine \nfestgesetzte Steuer herabgesetzt\" wird. Nach Absatz 2 derselben Norm besteht ein \nAnspruch auf Erstattungszinsen, wenn „1. sich der Rechtsstreit durch Aufhebung \noder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes oder durch Erlass des \nbeantragten Verwaltungsaktes erledigt\".\n\n44\n\n§ 236 AO ist Teil der im ersten Unterabschnitt des zweiten Abschnitts der AO \n1977 getroffenen Regelung der Verzinsung von Steueransprüchen (§§ 233 bis 239). \n§ 233 AO 1977 bestimmt als Grundsatzvorschrift, dass Ansprüche aus dem \nSteuerschuldverhältnis nur verzinst werden, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben \nist. Diese Vorschrift ist für den Anwendungsbereich der AO 1977 Ausdruck des \nallgemeinen Rechtsgedankens, dass es im öffentlichen Recht keinen allgemeinen \nGrundsatz des Inhalts gibt, wonach Geldschulden im Allgemeinen und \nErstattungsbeträge im Besonderen zu verzinsen sind, dass es vielmehr hierzu stets \neiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedarf,\n\n45\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Februar 1985 - 3 C 33.73, in: \nBVerwGE 71, 48 (53); Bundesverwaltungsgericht, Urteil 10. April 1975 - III C \n78.73, in: BVerwGE 48, 133 (136).\n\n46\n\nDer an den Rechtsvorgänger des Klägers gerichtete Erschließungs- bzw. \nStraßenbaubeitragsbescheid ist nicht durch oder auf Grund einer rechtskräftigen \ngerichtlichen Entscheidung (§ 236 Abs. 1 S. 1 AO 1977) herabgesetzt worden, \nsondern auf Grund der Gleichbehandlungszusage des Beklagten vom 29. August \n1996. Die gerichtlichen Entscheidungen in den ähnlich gelagerten Fällen der \numstrittenen Erschließungsanlage Bstraße hatten nur mittelbare Auswirkungen auf \ndie Änderung des Beitragsbescheides.\n\n47\n\n„Durch\" eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung wird ein Beitragsbescheid \nherabgesetzt, wenn das Gericht ihn selbst korrigiert. „Auf Grund\" einer \nrechtskräftigen Entscheidung wird er herabgesetzt, wenn das Gericht den \nBeitragsbescheid aufhebt und die Gemeinde ihn unter Beachtung der gerichtlichen \nRechtsauffassung neu, aber mit einem geringeren Abgabenbetrag erlässt,\n\n48\n\nvgl. Rüsken, in: Klein, Abgabenordnung, 7. Auflage (2000), § 236 Rn. 16 ff; \nKruse/Loose, in: Tipke/Kruse/Seer/Brandis, Abgabenordnung, 16. Auflage, \nLoseblatt Stand Juli 2002 § 236 Tz. 13 ff.\n\n49\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch aus § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 auf \nVerzinsung des Erstattungsbetrages. Denn § 236 Abs. 1 AO 1977 ist in diesem Fall \nnur dann entsprechend anzuwenden, wenn „sich der Rechtsstreit durch Aufhebung \noder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes oder durch Erlass des \nbeantragten Verwaltungsakts erledigt.\" Der Rechtsstreit hat sich jedoch durch \nKlagerücknahme erledigt und nicht durch die von § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 \nvorausgesetzten Umstände. Hieran ändert auch das Urteil des Bundesfinanzhofs \nvom 13. Juli 1994,\n\n50\n\nBundesfinanzhof, Urteil vom 13. Juli 1994 - I R 38/93, in: BStBl 1995, II S. \n37,\n\n51\n\nnichts, weil dem ein anderer Sachverhalt zu Grunde lag. Im entschiedenen \nVerfahren einigten sich Kläger und Finanzamt während des anhängigen \nRechtsstreits auf einen ermäßigten Steuerbescheid zu Gunsten des Klägers. Erst \nnachdem das Finanzamt den angegriffenen Steuerbescheid geändert hatte, nahm \nder Kläger seine Klage zurück. \n\n52\n\nHiervon weichen Situation und Risikolage im vorliegenden Verfahren ab. Das \nBundesverfassungsgericht hat zur Vorgängerregelung des § 236 AO 1977, dem § \n111 der Finanzgerichtsordnung a. F. festgestellt, dass sich die Ungleichbehandlung \nvon Verzinsungsansprüchen je nach dem, ob ein Verfahren rechtshängig ist oder \nsich noch im Vorverfahrensstadium befindet, u. a. deswegen rechtfertigt, weil der \nKläger im gerichtlichen Verfahren ein bedeutsames Prozessrisiko trägt,\n\n53\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. September 1979 - 1 BvR 594/79, \nin: Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1979, S. 486.\n\n54\n\nDer Kläger hatte sich vorliegend des Prozessrisikos aber weitestgehend \nentledigt, als er die Klage zurücknahm. Zu diesem Zeitpunkt waren Gerichtsgebühren \nnoch nicht angefallen, der Kläger war anwaltlich nicht vertreten gewesen, sodass \nnicht einmal eine Prozessgebühr angefallen war. Es war zu diesem Zeitpunkt nicht \nabsehbar, wie über die ähnlich gelagerten Klagen zur Aktienstraße entschieden \nwerden würde. Der Kläger hat sich durch die Klagerücknahme lange vor der \nEntscheidung in den ähnlich gelagerten Klageverfahren und die Zusage des \nBeklagten, die Ergebnisse dieser Klageverfahren auf seinen Fall zu übertragen, \nwieder in den Zustand zurückversetzt, der demjenigen des Vorverfahrens \ngleichkommt. Er will nunmehr - da die ähnlich gelagerten Verfahren in seinem Sinne \nentschieden sind - von der ausnahmsweise für rechtshängige Ansprüche gewährten \nVerzinsung profitieren, ohne dass er das die Verzinsung rechtfertigende Risiko des \nnegativen Ausgangs des Klageverfahrens zu tragen gehabt hätte. \nAusnahmevorschriften sind aber eng zu verstehen und einer erweiternden \nAuslegung unzugänglich.\n\n55\n\nDa es mithin an einer vergleichbaren Interessenlage mangelt, kommt - \nungeachtet der Fragen, ob eine planwidrige Regelungslücke gegeben ist und \nAusnahmevorschriften überhaupt analogiefähig sind - auch eine Analogiebildung zu \n§ 236 AO 1977 nicht in Betracht,\n\n56\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. \nNovember 1988, in: OVGE 40, 226.\n\n57\n\nDer hier zu beurteilende Tatbestand weicht auch von dem des Urteils des \nBayerischen Verwaltungsgerichtshofs München vom 29. März 1996, \n\n58\n\nBayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 29. März 1996 - 4 B \n95.1533, in: BayVBl 1996, 438,\n\n59\n\nab, in welchem der dortige Senat eine Analogie zu § 236 AO 1977 gezogen \nhatte. Denn auch dort hatte das Finanzamt während des laufenden Prozesses \nbereits eine Abänderung des Bescheids im klägerischen Sinne zugesagt, d. h. zum \nZeitpunkt des Wegfalls der Rechtshängigkeit war bereits zu Gunsten des Klägers \nentschieden. Gerade an dieser Situation fehlt es aber hier. Außerdem ordnet das \nbayerische Kommunalabgabengesetz anders als das nordrhein-westfälische an, \ndass auch erfolgreiche Widersprüche zu Zinsansprüchen führen.\n\n60\n\n2. Der Kläger kann auch keinen Verzinsungsanspruch aus dem Schreiben des \nBeklagten vom 29. August 1996 herleiten. Nach dem Inhalt des Schreibens werden \ndie Entscheidungen aus den „Musterverfahren\" auf das klägerische Grundstück \nübertragen. In den Musterverfahren waren Zinsansprüche aber nicht \nKlagegegenstand. Dem Schreiben lässt sich nur entnehmen, dass das Ergebnis des \n„Musterverfahrens\" übertragen wird. Das Ergebnis erfasst aber lediglich die \neigentliche Beitragspflicht, nicht evtl. dazu ergehende Nebenentscheidungen. \nRechtlich gesehen handelt es sich bei dem Schreiben des Beklagten um eine \nZusicherung, dass der - durch Klagerücknahme bestandskräftig werdende - \nBeitragsbescheid in dem Umfang aufgehoben werde, wie das so genannte \n„Musterverfahren\" für die Klägerseite erfolgreich sei. Anhaltspunkte dafür, dass der \nBeklagte auch die Regelung des § 236 AO 1977 über dessen eigentlichen \nAnwendungsbereich hinaus auch auf den Kläger anwenden wollte, sind in dem \nSchreiben nicht ersichtlich. Auch das Bestätigungsschreiben des Vaters des Klägers \nspricht eine evtl. Verzinsung nicht an, sondern wiederholt, dass die Entscheidungen \naus den Musterverfahren auf seinen Fall „übertragen\" werden sollen.\n\n61\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in einem \nähnlichen Fall festgestellt, dass auch dann, wenn parallelgelagerte Fälle \nvereinbarungsgemäß nach dem Ausgang eines „Musterprozesses\" entschieden \nwerden, ein Erstattungsbetrag nicht nach § 236 AO 1977 zu verzinsen ist. Der \nLeitsatz 1 lautete:\n\n62\n\n„Wird eine bereits entrichtete Abgabe nach erfolgreichem Widerspruch gegen \ndie Abgabenfestsetzung erstattet, so ist der Erstattungsbetrag auch dann nicht in \nentsprechender Anwendung des § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 zu verzinsen, wenn \nsich die Entscheidung über den Widerspruch vereinbarungsgemäß nach dem \nAusgang des Musterprozesses richtet.\"\n\n63\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. \nNovember 1988 - 2 A 874/85, in: OVGE 40, 226; zustimmend \nDietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des \nKommunalabgabengesetzes NRW, 5. Auflage (2002), Rn. 508 f.\n\n64\n\nZwar befand sich der Beitragsbescheid nicht mehr im Widerspruchsverfahren, \nsondern war bereits kurz einmal rechtshängig geworden, doch lag durch die \nKlagerücknahme lange vor der Entscheidung des „Musterverfahrens\" und die \nGleichbehandlungszusage eine Interessen- und Risikosituation vor, die der des \nWiderspruchsverfahrens glich (vgl. oben unter 1). Deswegen ist die o. g. \nRechtsprechung auch hier anwendbar.\n\n65\n\nAuf die Frage, ob der Leitende Stadtrechtsdirektor des Beklagten dem Vater des \nKlägers in Telefonaten die Auskunft erteilt habe, es würden im Falle des Obsiegens \nder Kläger auch Erstattungszinsen gezahlt und hierauf auch die Klagerücknahme \nberuhte, kommt es nicht an. Deswegen konnte die Kammer den Beweisantrag \nablehnen. Eine solche Zusicherung - da Zinsansprüche durch Verwaltungsakt \nfestgesetzt werden (s. o.), handelt es sich um eine Zusicherung im engeren Sinne - \nwäre unwirksam, sollte sie ergangen sein. Sie entbehrt hinsichtlich der Zinsen der \nSchriftform, die § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) in \nentsprechender Anwendung verlangt. Unmittelbar ist § 38 VwVfG NRW nicht \nanwendbar, weil nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW das \nVerwaltungsverfahrensgesetz NRW nicht für Sachverhalte gilt, auf welche die \nAbgabenordnung anwendbar ist. Das trifft für das Verwaltungsverfahren im Rahmen \nvon Beitragsbescheiden nach §§ 127 ff Baugesetzbuch (BauGB) und dem \nKommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) zu, denn § 12 KAG NRW ordnet in \nweitem Umfang die entsprechende Anwendung der Abgabenordnung an. Allerdings \nsieht die Abgabenordnung das allgemeine Rechtsinstitut der Zusicherung nicht \numfassend vor, sondern nur im Zusammenhang mit einer Außenprüfung, vgl. §§ 204 \nff AO. Daraus folgt aber nicht, dass Zusicherungen im Abgabenrecht nicht möglich \nwären,\n\n66\n\nvgl. Seer, in: Tipke/Kruse/Seer/Brandis, Abgabenordnung, 16. Auflage, \nLoseblatt Stand Juli 2002 vor § 204 Tz. 15 ff zur Zulässigkeit im Steuerrecht.\n\n67\n\nDie Zulässigkeit einer Zusage ist auch ohne gesetzliche Regelung ein \nungeschriebener Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts,\n\n68\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. \nOktober 2001 - 15 A 5184/99, in: NVwZ-RR 2002, 296; Henneke, in: Knack, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage § 38 Rn. 7.\n\n69\n\nDeswegen ist mit der abgabenrechtlichen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Lücke für den Fall \nder Zusicherung (= Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen) in \nanaloger Anwendung des § 38 VwVfG NRW zu schließen,\n\n70\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. \nOktober 2001 - 15 A 5184/99, in: NVwZ-RR 2002, 296. Ebenso P. Stelkens/U. \nStelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. (2001), § 38 Rn. 10e; \nKopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. (2000), § 38 Rn. 5; Allesch, Zur Bedeutung des § \n2 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsverfahrensgesetze im Kommunalabgabenrecht, in: \nDÖV 1990, 277.\n\n71\n\nDanach ist für eine Zusicherung die Schriftform erforderlich, § 38 Abs. 1 S. 1 \nVwVfG NRW. Diese Regelung entspricht im Übrigen der Formvorschrift des § 205 \nAbs. 1 AO 1977 für Zusagen bei Außenprüfungen. Durch das Erfordernis der \nSchriftform als Voraussetzung der Wirksamkeit soll vor allem Unklarheiten und \nMeinungsverschiedenheiten über das Bestehen und den Inhalt von Zusicherungen \nvorgebeugt werden. Das Erfordernis dient der Rechtssicherheit und \nRechtsgewissheit. Verstößt eine Behörde bei der Zusicherung gegen die zwingend \ngebotene Form, ist diese wirkungslos. Dabei ist es nicht von Belang, ob der Adressat \nvon den Formerfordernissen Kenntnis hat. \n\n72\n\nVgl. zum Schriftformerfordernis Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. \nJanuar 1995 - 11 C 29/93, in: BVerwGE 97, 323; Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Oktober 1997 - 24 E 891/96 (juris); \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. \nOktober 1995 - 10 B 2720/95, in: OVGE 45, 112; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. \n(2000), § 38 Rn. 24, 28.\n\n73\n\nDurch das Schreiben des Beklagten zu 1) vom 29. August 1996 ist die \nSchriftform hinsichtlich der begehrten Verzinsung nicht gewahrt, weil \nVerzinsungsfragen nicht erwähnt sind. Auch das Bestätigungsschreiben des Vaters \ndes Klägers berührt Verzinsungsfragen nicht. Selbst wenn man eine \ntelefonische/mündliche Auskunft über die Zinszahlung als erfolgt unterstellt, dürfte sie \nzur Auslegung des Schreibens vom 29. August 1996 nicht herangezogen werden. \nDenn wenn Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung einer Rechtshandlung \nvorgeschrieben ist, muss der durch die Auslegung gefundene Wille in der Urkunde \nwenigstens angedeutet sein, d. h. zumindest unvollkommen Ausdruck gefunden \nhaben. Das ist hier aber nicht der Fall.\n\n74\n\nZur Anwendbarkeit zivilrechtlicher Auslegungsregeln bei öffentlich-rechtlich \nvorgeschriebener Schriftform: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Dezember \n1989 - 7 C 6/88, in: BVerwGE 84, 236. Zur sog. Andeutungstheorie im Zivilrecht \nBundesgerichtshof, Urteil vom 9. April 1981 - IVa ZB 4/80, in: BGHZ 80, 242 \n(245).\n\n75\n\nDeswegen ist bei formbedürftigen Erklärungen nur der Wille beachtlich, der unter \nWahrung der vorgeschriebenen Form erklärt worden ist. Versehentlich weggelassene \nAbreden oder formunwirksam getroffene Nebenabreden können nicht im Wege der \nAuslegung zum Inhalt der Erklärung gemacht werden,\n\n76\n\nvgl. nur Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. März 1979 - V ZR 24/77, in: BGHZ \n74, 116 (117); Heinrichs, in: Palandt, BGB, 58. Auflage (1999), § 133 Rn. 19 \na.E.\n\n77\n\nAuch die vom Kläger ins Feld geführten Grundsätze von Treu und Glauben \ngebieten es vorliegend nicht, sich über die mangelnde Schriftform hinwegzusetzen. \nGrundsätzlich wäre es sehr bedenklich, über die allgemeinen Grundsätze von Treu \nund Glauben die Formenstrenge zu unterlaufen. Das kann jedoch dahinstehen. Denn \nin tatsächlicher Hinsicht besteht für die Berufung auf Treu und Glauben kein Anlass. \nDen könnte es allein geben, wenn die Berufung auf die Form für den Benachteiligten \nzu unzumutbaren (wirtschaftlichen) Folgen führen würde. Da es sich vorliegend \nlediglich um entgangene Zinsvorteile (Nebenansprüche) handelt und der Kläger auch \nnichts Entsprechendes vorgetragen hat, ist für eine Unzumutbarkeit nichts \nersichtlich.\n\n78\n\nII.\n\n79\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 167 Abs. 2 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n80","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293841","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-25/17-k-8930-02","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":14},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 205","ref_norm":"205","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293841","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293841","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-25/17-k-8930-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293841","retrieved":"2026-07-09 03:15:19.602057+00:00"}}