{"status":"available","doknr":"OLD293840","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0225.17K4790.97.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-02-25","aktenzeichen":"17 K 4790/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Miteigentümer zu je ½ des Grundstücks G1 (postalisch: I1weg \n00, 00000 I). Gegenstand des Verfahrens sind anteilige Grundgebühren für \nRestabfälle für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1994 über DM 43,05.\n\n3\n\nMit Vertrag vom 30. September 1985 hatte der Beklagte die ihm gesetzlich \nobliegenden Abfallbeseitigungsaufgaben auf die Firma M & Söhne KG in X1l \nübertragen. Hierbei waren Vergütungen für die Bereitstellung von Abfallgefäßen \nunterschiedlicher Größe, Vergütungen für das Einsammeln und die Abfuhr des \nAbfalls von DM 87,74 je t/Jahr bei wöchentlicher Leerung sowie Vergütungen für \nsonstige Leistungen vereinbart worden. Zugleich war eine Preisgleitklausel vereinbart \nworden, wobei folgende Kostengruppen zu Grunde gelegt worden waren:\n\n4\n\na) Personalkosten 60 %\n\n5\n\nb) Dieselkraftstoff 20 %\n\n6\n\nc) Kraftfahrzeugteile 20 %\n\n7\n\nFür den Fall, dass sich die Kosten in den vorstehenden Preisgruppen insgesamt \num mehr als 5 % ändern sollten, würden die Vergütungssätze entsprechend \nangepasst. Als Grundlage für die Änderung wurden vereinbart:\n\n8\n\nzu a) Tarifvertrag BMT - G - einschließlich aller Zulagen (tariflicher Änderungen) \nder Lohngruppe III, Stufe BZT - G -, Verh. 2 Kinder\n\n9\n\nzu b) Preisindex für gewerbliche Produkte des Statistischen Bundesamtes \nFachserie 17, Reihe 2 (2213 90 2)\n\n10\n\nzu c) dto. b, jedoch Ziffer 3313\n\n11\n\nGemäß § 7 des Vertrages begann das Vertragsverhältnis am 1. Januar 1986 und \nendete am 31. Dezember 1990. Es verlängerte sich jeweils um 2 Jahre, soweit nicht \neine der Parteien mindestens 2 Jahre vor Vertragsende schriftlich kündigt.\n\n12\n\nDie Vergütungen wurden in der Folgezeit mehrmals angepasst. Hierbei war eine \nAnhebung der Vergütung u. a. auch deshalb erfolgt, weil die Deponie I2 geschlossen \nworden war und deshalb die Abfälle zu der entfernter gelegenen Deponie S befördert \nwerden mussten. Eine Genehmigung der Preisgleitklausel durch die Deutsche \nBundesbank gemäß § 3 Abs. 2 Währungsgesetz war zu keinem Zeitpunkt erteilt \nworden.\n\n13\n\nAnfang der Neunzigerjahre entschloss sich der Beklagte, die Abfallentsorgung \nmit Wirkung ab 1. Januar 1994 dahingehend umzustellen, dass die zu entsorgenden \nAbfälle gewichtsmäßig erfasst werden und neben einer Grundgebühr eine \nGewichtsgebühr erhoben werden sollte. Aus diesem Grunde wurden zwischen dem \nBeklagten und der Firma U Entsorgung & Recycling GmbH in X1 (Rechtsnachfolgerin \nder Firma M & Söhne KG) - im Folgenden: U - unter dem 7. Oktober 1993 neue \nVerträge (Neufassung des Vertrags vom 30. 09. 1985) ausgehandelt. Hierbei wurden \nunter Beibehaltung der oben aufgeführten Preisgleitklauseln folgende Vergütungen \nvereinbart:\n\n14\n\nEntleerung der Behälter, Sammlung und Transport zur \nUmschlaganlage Wesel, Am Lippeglacis (Restmüll) DM/t \n90,16 \n\n15\n\nauf der Grundlage des Restabfalls des Jahres 1992 von insgesamt \n9.071,20 Gewichtstonnen\n\n16\n\nUmschlag und Weitertransport zur Deponie S \nDM/t 27,13\n\n17\n\nKosten der Verwiegung \nFahrzeuggebundene Kosten DM \n191.249,--\n\n18\n\nBehältergebundene Kosten DM/Behälter \n20,65\n\n19\n\njeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.\n\n20\n\nDie zugleich vereinbarten Kosten der Systemeinführung in Höhe von DM \n268.928,-- zuzüglich Mehrwertsteuer (insgesamt mithin DM 309.267,20) hatte der \nBeklagte außerhalb des Kalkulationsverfahrens an die U unmittelbar gezahlt. Dieser \nBetrag blieb bei der Kostenkalkulation unberücksichtigt. Er wurde aus dem \nÜberschuss aus den Jahren 1992/93 bezahlt. Außerdem waren Vereinbarungen über \ndie Vergütung von mietweise zur Verfügung gestellten Abfallbehältern sowie \nVergütungen für Sonderleistungen getroffen worden.\n\n21\n\nDer Beklagte veranlagte die Kläger mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 28. \nFebruar 1995 unter anderem zu einer endgültigen Grundgebühr für Restabfälle für \ndas Erhebungsjahr 1994 in Höhe von DM 43,05. Diese Festsetzung stützte er auf § 5 \nder Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der (damaligen) Gemeinde (jetzt \nStadt) I (GSA) vom 16. Dezember 1993 in der Fassung der Zweiten Satzung zur \nÄnderung der Gebührensatzung vom 18. Januar 1995. In dieser Satzung wurden für \ndas Erhebungsjahr 1994 u. a. folgende Gebühren festgesetzt:\n\n22\n\n § 5 Abs. 2\n\n23\n\n 1. Grundgebühr für ein 240 l Restabfallgefäß DM 73,80 \n\n24\n\n 4. Grundgebühr für ein 240 l Wertstoffgefäß DM 24,--\n\n25\n\n 7. Gewichtsgebühr für 1 kg Restabfall DM \n0,68\n\n26\n\nMit der Grundgebühr wurde zugleich die Entsorgung eines Restabfalls von 50 \nkg/a abgegolten. Da die Kläger dieses Restabfallgefäß nur 7 Monate benutzt hatten, \nbelief sich die anteilige Gebühr auf DM 43,05. \n\n27\n\nDie Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der Gemeinde I (GSA) wurde \nvom Rat am 16. Dezember 1993 beschlossen. Am gleichen Tage wurde die \nBekanntmachungsanordnung von Bürgermeister Meyers unterzeichnet, vgl. § 2 Abs. \n3 Satz 2 Bekanntmachungsverordnung a. F.(BekanntmVO) vom 7. April 1981 - GV \nNRW 1981, 224 - (jetzt § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung vom 26. August \n1999 - GV NRW 1999, 516). Die Veröffentlichung dieser Satzung erfolgte in der \nersten Ausgabe des neuen Amtsblatts vom 29. Dezember 1993. Gemäß § 9 der \nHauptsatzung der Gemeinde I vom 21. Mai 1975 erfolgten öffentliche \nBekanntmachungen der Gemeinde I in den Tageszeitungen Bocholter-Borkener-\nVolksblatt, Neue-Ruhr-Zeitung (Ausgabe X1) und Rheinische Post (Ausgabe X1). Am \n16. Dezember 1993 beschloss der Rat die 4. Satzung zur Änderung der \nHauptsatzung. Hiernach werden öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde I, die \ndurch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, im „Amtlichen Bekanntmachungsblatt\" - \nAmtsblatt - der Gemeinde I vollzogen. Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf. Auf sein \nErscheinen wird jeweils durch amtliche Bekanntmachungen in den vorgenannten \nTageszeitungen hingewiesen. Am gleichen Tage unterzeichnete Bürgermeister N in \nÜbereinstimmung mit § 2 Abs. 3 BekanntmVO a. F. die \nBekanntmachungsanordnung. Hierbei fügte er der Bekanntmachungsanordnung die \nin § 4 Abs. 6 Gemeindeordnung NRW (GemO) a. F. in der Neufassung der \nGemeindeordnung vom 19. Dezember 1974 - GV NRW 1975, 91 in der Fassung der \nÄnderungen vom 27. Juni 1978 - GV NRW 1978, 268 - (jetzt: § 7 Abs. 6 GemO vom \n14. Juli 1994 - GV NRW 1994, 666 -) vorgesehene Rechtsmittelbelehrung insoweit \nunvollständig bei, als die Worte „es sei denn\" fehlten. In dieser Fassung wurde die \nÄnderung der Hauptsatzung in den vorgenannten Tageszeitungen am 21. bzw. \n22. Dezember 1993 veröffentlicht. Nachdem der Fehler bemerkt worden war, wurde \ndie vollständige Bekanntmachungsanordnung am 23. Dezember 1993 vom \nGemeindedirektor H unterzeichnet. Diese ergänzte Bekanntmachungsanordnung \nwurde sodann ohne den Satzungstext in den vorgenannten Tageszeitungen am 27., \n28. bzw. 29. Dezember 1993 veröffentlicht.\n\n28\n\nDie Kläger legten gegen den Gebührenbescheid, soweit Abfallgebühren \nfestgesetzt worden waren, am 20 März 1995 Widerspruch ein, der mit \nWiderspruchsbescheid vom 9. Mai 1997 (zugestellt am 13. Mai 1997) \nzurückgewiesen wurde.\n\n29\n\nDie Kläger haben am 12. Juni 1997 Klage erhoben. Sie sind zunächst der \nAnsicht, dass die der Heranziehung zu Grunde gelegte Gebührensatzung nicht \nordnungsgemäß veröffentlicht worden sei. In der Sache meinen sie, dass hinsichtlich \nder mit Verträgen vom 7. Oktober 1993 vereinbarten Leistungen zunächst eine \nAusschreibung hätte vorgenommen werden müssen. Darüber hinaus habe der \nBeklagte bisher nicht darlegen können, dass die in die Gebührenkalkulation \neingeflossenen Unternehmervergütungen den gesetzlichen Bestimmungen und den \nvertraglichen Vereinbarungen entsprechen würden. Ungeachtet des Umstandes, \ndass die Preisgleitklausel mangels Genehmigung durch die Deutsche Bundesbank \nunwirksam sein dürfte, sei nicht dargelegt, dass die Vergütungssätze mit den hier \nanwendbaren Vorgaben des § 2 Nr. 3 Verdingungsordnung für Leistungen \n(ausgenommen Bauleistungen), Teil B (VOL/B) übereinstimmten. Die \nZusatzvergütung für den Transportweg von der Umladestation zur Deponie S sei \nangesichts der Kostenvorteile bei einer Einschaltung der Müllumladestation nicht zu \nrechtfertigen. Maßgeblich sei die sich aus der Kalkulation des Unternehmers \nergebende Kostenstruktur, nicht das Verhältnis „Tonnage 1992/tatsächliche Tonnage \ndes Rechnungsjahres\".\n\n30\n\nDer Beklagte habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass die Erhöhung der \nBehältermieten vertragsgemäß vereinbart worden seien. Überdies seien die der \nPreisgleitklausel - ihre Wirksamkeit einmal unterstellt - zu Grunde gelegten \nIndexnummern sachlich nicht gerechtfertigt.\n\n31\n\nDie Kläger beantragen,\n\n32\n\nden Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 28. \nFebruar 1995 und den hierzu ergangenen \nWiderspruchsbescheid vom 9. Mai 1997 insoweit aufzuheben, \nals eine endgültige Grundgebühr für Restabfälle für das \nErhebungsjahr 1994 in Höhe von 43,05 DM festgesetzt worden \nist.\n\n33\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n34\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n35\n\nEr tritt dem Vorbringen der Kläger in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht \nentgegen. Mit Schriftsätzen vom 25. September 2002 und vom 27. Januar 2003 legt \ner eingehend dar, wie sich die vereinbarten Vergütungen seit 1985 entwickelt hätten \nund wie sich die mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Abfallgebühren \nzusammensetzten.\n\n36\n\nHinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf \ndie Akte des Landgerichts Duisburg - 4 O 308/00 - ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n37\n\nEntscheidungsgründe:\n\n38\n\nDie form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. \nDie angefochtenen Bescheide sind - soweit im Streit - rechtmäßig und verletzen die \nKläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n39\n\nDas Gericht geht zunächst davon aus, dass die der Gebührenerhebung zu \nGrunde gelegte Gebührensatzung vom 16. Dezember 1993 ordnungsgemäß \nveröffentlicht worden ist, da die Änderung der am 16. Dezember 1993 \nbeschlossenen Hauptsatzung mit Ablauf des 23. Dezember 1993 - an diesem Tage \nwurde die Änderung der Haupsatzung in der letzten der drei Tageszeitungen \nveröffentlicht, vgl. § 6 BekanntmVO - gültiges Ortsrecht geworden ist. Der durch das \nÄnderungsgesetz vom 27. Juni 1978 neu eingefügte Abs. 6 des § 4 GemO a.F. ist \ndem § 155 a BBauG - jetzt § 214 BauGB - nachgebildet. Diese Vorschrift soll in \nerster Linie der Rechtssicherheit dienen, indem sie verhindert, dass in einem \ngerichtlichen Verfahren (Normenkontrollantrag oder Klage gegen einen auf eine \nSatzung gestützten Verwaltungsakt) noch lange Zeit nach dem Inkrafttreten der \nSatzung deren Ungültigkeit wegen Verletzung von Form- oder Verfahrensvorschriften \nfestgestellt wird. Die Ausschlusswirkung tritt grundsätzlich nur ein, wenn bei der \nöffentlichen Bekanntmachung der Satzung oder der sonstigen ortsrechtlichen \nBestimmung auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 - insbesondere also auf die \nAusschlusswirkung - ausdrücklich hingewiesen worden ist (vgl. Abs. 6 Satz 2). Wird \nder Hinweis versehentlich nicht oder nicht vollständig in die \nBekanntmachungsanordnung aufgenommen, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit \nder Satzung, sondern hat nur die Wirkung, dass die Verletzung von Verfahrens- und \nFormvorschriften zeitlich unbeschränkt geltend gemacht werden kann,\n\n40\n\nvgl. Rehn/Cronauge, Loseblatt-Kommentar zur Gemeindeordnung NRW, 23. \nErg.-Lfg. (Dezember 1999), § 7 GemO, VI, Ziff. 4\n\n41\n\nMithin ist das „Amtliche Bekanntmachungsblatt\" - Amtsblatt - der Gemeinde I mit \nWirkung ab dem 24. Dezember 1993 wirksames Bekanntmachungsorgan der \nGemeinde I im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. a BekanntmVO mit der Folge, dass die dort \nam 29. Dezember 1993 veröffentlichete Abfallgebührensatzung formell wirksames \nOrtsrecht darstellt. Das Gleiche gilt für die Erste Satzung vom 15. März 1994 zur \nÄnderung der Gebührensatzung vom 16. Dezember 1993 und die Zweite Satzung \nvom 18. Januar 1995 zur Änderung der Gebührensatzung für die Abfallentsorgung \nvom 16. Dezember 1993.\n\n42\n\nDie festgesetzte Grundgebühr von DM 43,05 ist weder dem Grunde noch der \nHöhe nach zu beanstanden. Die ihr zu Grunde liegende Gebührenkalkulation \nentspricht der Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW a. F. \nDanach soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten \nder Anlage - sofern diese bei der 1995 rückwirkend ermittelten Kosten nicht bereits \nfeststehen - nicht überschreiten.\n\n43\n\nDiesen Anforderungen genügt die Gebührenbedarfsberechnung des Beklagten. \nSie führt nicht zu einer Kostenüberschreitung und berücksichtigt bei der \nVeranschlagung auch nur die ansatzfähigen Kosten im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 \nKAG NRW a. F. Die von dem Beklagten angesetzten voraussichtlichen Kosten von \nDM 3.166.841,17 unter Berücksichtigung von Überschussanteilen aus den Jahren \n1992 und 1993 in Höhe von DM 105.122,18 sind nicht zu beanstanden (vgl. hierzu \nAnlage zur Beratungsvorlage für die Ratssitzung vom 18. Januar 1995). Gemäß § 6 \nAbs. 2 Satz 2 KAG NRW a. F. (inhaltlich übereinstimmend mit § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG \nNRW in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landesabfallgesetzes und \ndamit in Zusammenhang stehender Vorschriften vom 24. November 1998 - GV NRW \n1998, 666, 683 -) gehören zu den Kosten auch Entgelte für in Anspruch genommene \nFremdleistungen. Die mit der Firma U unter dem 7. Oktober 1993 ausgehandelten \nVerträge und die hierbei vereinbarten Entgelte sind im Ergebnis nicht zu \nbeanstanden.\n\n44\n\nHinsichtlich der Höhe der anzusetzenden Kosten ist rechtlich davon auszugehen, \ndass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen \nGebührenvorschriften entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat \nbeschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss,\n\n45\n\nst. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Urteil vom 5. August 1994 - 1248/92 - (UA, \nSeite 33) m.w.N., in: KStZ 1994, 213 = ZKF 1994, 227 = NWVBl. 1994, 428.\n\n46\n\nDas bedeutet, dass überhöhte Kostensätze gegebenenfalls keine Auswirkungen \nauf die Gültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, \nwenn sich im Rahmen einer umfassenden Prüfung herausstellt, dass zulässig \nKostenansätze unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind. Hiernach ist es \ninsbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluss der \nGebührenperiode aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen,\n\n47\n\nst. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Urteil vom 5. August 1994 - 124/92 - (UA, \nSeite 33) m.w.N., in: KStZ 1994, 213 = ZKF 1994, 227 = NWVBl. 1994, 428.\n\n48\n\nEs bedarf dazu - anders als im Beitragsrecht nach § 8 KAG NW - keiner vom \nGemeinderat beschlossenen stimmigen Kalkulationsgrundlage, da der Gebührensatz \nlediglich im Ergebnis den gesetzlichen Anforderungen genügen muss,\n\n49\n\nst. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Urteil vom 24. Juli 1995 - - 9 A 2251/93 - \nm.w.N., in: NVwZ-RR 1996, 695 = Eildienst StT NW 1996, 185 = StGR 1995, 484 = \nNWVBl. 1995, 470 = WuM 1996, 99 = ZKF 1996, 37.\n\n50\n\nWie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in der \nVergangenheit bereits mehrfach entschieden hat, können lediglich \nKostenüberschreitungen von bis zu 3% noch als unerheblich angesehen \nwerden,\n\n51\n\nst. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - \n(UA, Seite 34 m.w.N.), in: KStZ 1994, 213 = ZKF 1994, 227 = NWVBl. 1994, 428 \nund\n\n52\n\nvom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - (UA, Seite 28, in: Gemhlt. 1996, 284 \n= NVwZ - RR 1996, 695 = OVGE 44, 211 = NVwZ 1995, 1238 = ZMR 1995, 273 \n= DWW 1995, 149 = StGR 1995, 191 = ZKF 1995, 109 = NWVBl. 1995, 173\n\n53\n\nBeschluss vom 20. November 1998 - 9 A 3341/98 - (UA, Seite 4).\n\n54\n\nDieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an.\n\n55\n\nDem liegt der Gedanke zu Grunde, dass eine Vermutung besteht, der \nSatzungsgeber wolle die Gebührensätze in der beschlossenen Höhe auch unter \nBerücksichtigung veränderter Berechnungssätze aufrechterhalten, und dass der \nGebührenschuldner durch eine zwar fehlerhaft begründete, letztlich aber mit dem \nGesetz in Einklang stehende untergesetzliche Norm nicht in Rechten beeinträchtigt \nwird. \n\n56\n\nDer Beklagte war nicht verpflichtet, den mit der Firma U vereinbarten \nLeistungsentgelten eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen zu lassen. Gemäß § \n31 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 6. Dezember 1972 - \nGV NRW 1972, 418 - (diese Vorschrift ist in der Gemeindehaushaltsverordnung vom \n14. Mai 1995 - GV NRW 1995, 516 - unverändert geblieben) muss der Vergabe von \nAufträgen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des \nGeschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder \nfreihändige Vergabe rechtfertigen. Die hier erfolgte „freihändige Vergabe\" ist durch § \n3 Nr. 4 lit. a der VOL Teil A - Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von \nLeistungen (VOL/A) - gedeckt. Hiernach soll eine freihändige Vergabe nur \nstattfinden, wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z.B. besondere \nErfahrungen, Zuverlässigkeit oder Einrichtungen, bestimmte Ausführungsarten) nur \nein Unternehmen in Betracht kommt (vgl. auch die ähnliche Vorschrift in § 3 Nr. 4 \nVOB/A). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle erfüllt, weil seit Jahren \neine vertragliche Vereinbarung bestand, die sich durch Einbringung von persönlichen \nErfahrungen und sächlichen Mitteln verfestigt hatte. Darüber hinaus ist zu \nberücksichtigen, dass nach dem politischen Willen der Stadt I bereits mit Wirkung ab \n1. Januar 1993 die Verwiegung von Restabfällen eingeführt werden sollte. \nGespräche mit der Firma U sind, soweit dies den Akten zu entnehmen ist (vgl. BA \nHeft 3, Nr. 11, Bl. 1), bereits Anfang 1992 geführt worden. Zu diesem Zeitpunkt hätte \neine Kündigung frühestens bis zum 31. Dezember 1992 mit Wirkung ab 31. \nDezember 1994 ausgesprochen werden können. Zum Zeitpunkt des \nVertragsabschlusses (7. Oktober 1993) wäre erstmals eine Kündigung bis zum 31. \nDezember 1994 mit Wirkung zum 31. Dezember 1996 möglich gewesen (vgl. § 7 des \nVertrages vom 30. September 1985). Mithin hätte ein Vertragsabschluss mit einem \nanderen Unternehmer auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung erhebliche \nSchadensersatzansprüche auslösen können.\n\n57\n\nSelbst wenn man eine öffentliche Ausschreibung für erforderlich gehalten haben \nwürde, hätte dies grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit der abgeschlossenen \nVereinbarungen geführt, mithin - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen (hierzu \nspäter) - keine Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation gehabt. Dies entspricht \nder ständigen Rechtsprechung des für Abfallgebühren zuständigen 9. Senats des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen OVG NRW),\n\n58\n\nvgl. OVG NRW Urteile vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - in NWVBL. \n1995, 173 = NVwZ 1995, 1238; 30. Januar 1991 - 9 A 765/88 - (UA S. 46); vgl. \nauch Beschluss vom 19. Januar 1990 - 2 A 2171/87 - BA S. 11f.); der hiervon \nabweichenden Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Dezember \n1994 - 12 A 11692/92 - in KStZ 1996, 218 wird somit nicht gefolgt.\n\n59\n\nDas Gericht braucht auch nicht der Frage nachzugehen, ob die den \nNachverhandlungen zu Grunde gelegten Preisgleitklauseln zutreffend angewandt \nworden sind, da dieser Teil der Vereinbarungen im Vertrag vom 30. September 1985 \nmangels Genehmigung durch die Bundesbank nichtig ist (vgl. § 134 BGB). In § 3 des \nvon der Militärregierung Deutschland am 20. Juni 1948 beschlossenen Ersten \nGesetzes zur Neuregelung des Geldwesens (Währungsgesetz) - in Beilage Nr. 5 \nzum Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten \nWirtschaftgebietes abgedruckt - ist geregelt, dass Geldschulden, deren Betrag in \nDeutscher Mark durch den Kurs einer solchen anderen Währung oder durch den \nPreis oder eine Menge von Feingold oder von anderen Gütern und Leistungen \nbestimmt werden soll, der Genehmigung der für die Erteilung von \nDevisengenehmigungen zuständigen Stelle (später: Deutsche Bundesbank) \nbedürfen. Diese Vorschrift, die auch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes außerhalb \nder Übergangsregelungen der Artt. 123 ff des Grundgesetzes gültig blieb,\n\n60\n\nvgl. hierzu Maunz, in Maunz-Dürig, Loseblatt-Kommentar zum Grundgesetz, \nArt. 123, Rdnr. 4 (1964), Stettner, in Dreier, Kommentar zum Grundgesetz, Art. \n123, Rdnr. 17; BVerfG, Urteil vom 20. März 1963 - 1 BvR 505/59 - in DÖV 1963, \n304,\n\n61\n\nwurde erst durch Art. 9 § 1 (Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des \nWährungsrechts und des Preisrechts) des Gesetzes zur Einführung des Euro (Euro-\nEinführungsgesetz - EuroEG) vom 9. Juni 1998 - BGBl. I, 1998, 1242 (1253) \naufgehoben. Zugleich wurde das Preisangabengesetzes vom 3. Dezember 1984 - \nBGBl. I, 1984, 1429- in „Preisangaben- und Preisklauselgesetz\" umbenannt und in § \n2 ein Preisklauselverbot aufgenommen. Darüber hinaus wurde die Bundesregierung \nermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die \nVoraussetzungen näher zu bestimmen, unter denen Ausnahmen vom \nPreisklauselverbot einzeln oder allgemein genehmigt werden können. Durch § 1 \nPreisklauselverordnung vom 23. September 1998 - BGBl. I, 1998, 3043 - wurden \nLeistungsvorbehaltsklauseln, Spannungsklauseln und Kostenelementeklauseln vom \nVerbot von Preisklauseln ausgenommen.\n\n62\n\nVgl. hierzu Kulartz/Schulte, Wertsicherungsklauseln in Entsorgungsverträgen - \nGrundlagen und besondere Probleme, in AbfallPrax 2000, 141.\n\n63\n\nEine Genehmigung der zwischen dem Beklagten und der Firma U vereinbarten \nPreisgleitklauseln ist nicht erfolgt. Die Voraussetzungen für eine Genehmigung \n\n64\n\n- vgl. hierzu die Richtlinien zur Auslegung des § 3 WährG durch die Mitteilung \nder Deutschen Bundesbank vom 9. Juni 1978, abgedruckt im Bundesanzeiger Nr. \n109 vom 15. Juni 1978 -\n\n65\n\nhaben auch niemals vorgelegen. Hierzu hat die Landeszentralbank in Nordrhein-\nWestfalen mit Schreiben vom 9. Dezember 1998 an den Beklagten Folgendes \nausgeführt:\n\n66\n\nDie Preisgleitklausel in dem Angebot vom 24. 09. 1984 zum Vertrag über \ndie Abfallbeseitigung aus Haushalten und Gewerbebetrieben in der Gemeinde \nI vom 30. 09. 1985 i.d.f. der Zusatzvereinbarung vom 25. 07. 1990 bedurfte zu \nihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung nach § 3 Satz 2 WährG. Gegen \neine Genehmigung bestehen jedoch wegen der Bezugnahme auf den Lohn \ngemäß dem Bundesmanteltarifvertrag - Gemeinde - und dem \nErzeugerpreisindex für gewerbliche Produkte - Mineralölerzeugnisse, \nDieselkraftstoff bei Abgabe an gewerbliche Verbraucher, sowie Liefer- und \nLastkraftwagen - im Hinblick auf die Nrn. 3 b) bb) und 3 c) bb) der als Abdruck \nbeigefügten Bundesbank-Mitteilung Nr. 1015/78 Bedenken, weil die zu \nzahlende Vergütung gemäß § 8 des Vertrages i.V.m. dem Angebot vom 24. \n09. 1984 insoweit nicht von der Entwicklung der Preise jener Güter oder \nLeistungen abhängig ist, die die Selbstkosten des Gläubigers bei der \nErbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen.\n\n67\n\nOb die zwischen dem Beklagten und der Firma U vereinbarten Preisgleitklauseln \nin eine Kostenelementeklausel im Sinne von § 1 Ziff. 3 der Preisklauselverordnung \numgedeutet werden können, bedarf keiner weiteren Prüfung, da insoweit die \nGenehmigungsfreiheit erst 1998 eingeführt worden ist.\n\n68\n\nNach alledem ist lediglich zu prüfen, ob bei dem Verhältnis von Leistung und \nGegenleistung das Äquivalenzprinzip beachtet worden ist. Danach ist ein \nKostenansatz nur dann nicht zu rechtfertigen, wenn er zu den vom betreffenden \nUnternehmen erbrachten Leistungen in jeder Hinsicht außer Verhältnis steht oder \nwenn sich die Auftragsvergabe als rein willkürliche, ausschließlich die Gesamtkosten \nerhöhende Maßnahme darstellt, die der Sache nach sich nicht mehr mit dem weiten \nOrganisationsermessen des Entsorgungsträgers, seine Aufgabe entsprechend \nseinen Zweckmäßigkeitsvorstellungen durchzuführen, in Einklang bringen lässt,\n\n69\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1991, aaO., Urteil vom 15. Dezember \n1994, aaO., Urteil vom 30. November 1989 - 9 A 2108/87 -.\n\n70\n\nDieses so ausgestaltete Äquivalenzprinzip entspricht auch der Rechtsprechung \nund Lehre in anderen Sachgebeiten des öffentlichen Abgabenrechts. So hat im \nBereich des Erschließungsbeitragsrechts das Bundesverwaltungsgericht bei \nMehrkosten Folgendes ausgeführt:\n\n71\n\nDenn der in § 129 I 1 BBauG zum Ausdruck kommende allgemeine \nbeitragsrechtliche Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung \nbei solchen öffentlichen Anlagen, die eine Beitragspflicht auslösen, verlangt, durch \neine Beschränkung der Beitragsfähigkeit von Mehrkosten der in Rede stehenden Art \nder Belastung der Beitragspflichtigen eine (Zumutbarkeits-)Grenze zu setzen.Die \ndadurch gesetzte Grenze sei überschritten, wenn sich die Gemeinde ohne dies \nrechtfertigende Gründe nicht an das hinsichtlich der jeweils abzurechnenden \nbeitragsfähigen Erschließungsanlage geltende Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten \nhabe und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden seien, d.h. wenn die Kosten \nin für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht \nhätten, also sachlich schlechthin unvertretbar seien.\n\n72\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1989 - 8 C 50.88 - in NVwZ 1990, 870 \n(872); Urteil vom 13. Dezember 1985 - 8 C 66/84 - in NVwZ 1986, 925 (927); Urteil \nvom 14. Dezember 1979 - 4 C 28.76 - in DVBl. 1980, 754 = KStZ 1980, 68; \nBayVGH, Urteil vom 30. Januar 1992 - 6 B 88.2083 - in KStZ 1992, 172; OVG \nKoblenz, Urteil vom 9. April 1997 - 6 A 12010/96 - in NVwZ-RR 1998, 327 mit \nfolgendem Hinweis: Zur Vermeidung von Missverständnissen sieht sich der Senat \nnoch zu dem Hinweis veranlasst, dass auch eine - hier verneinte - Verletzung der \nAusschreibungspflicht nicht zur Folge hätte, dass der Ausbauaufwand insgesamt \nnicht beitragsfähig wäre. Vielmehr müsste in einem solchen Fall ermittelt werden, \nob die auf die Beitragspflichtigen umgelegten Kosten eine grob unangemessene \nHöhe erreicht haben. Damit folgt der 6. Senat des OVG Rheinland-Pfalz nicht der \nRechtsprechung des 12. Senats, vgl. Urteil vom 1. Dezember 1994, aaO. Ferner \nDriehaus, NJW-Schriften 42, 6. Auflage (2001), § 15, Rdnrn. 17 ff.\n\n73\n\nUnter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung kann nicht davon die Rede sein, \ndass die vom Beklagten in die Gebührenkalkulation eingestellten Fremdleistungen im \nSinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW a. F. eine „grob unangemessene Höhe\" \nerreicht haben.\n\n74\n\nZunächst ist festzustellen, dass die vom Beklagten vorgenommene Aufspaltung \nder Abfallgebühr in eine Grundgebühr, welche im Wesentlichen die Vorhaltekosten \ndes Abfallgefäßes abdeckt, und in eine Leistungsgebühr, die sich am Gewicht des zu \nentsorgenden Abfalls orientiert, grundsätzlich zulässig ist. Die konkrete \nAusgestaltung ist auch geeignet, Anreize zur Verminderung und Verwertung von \nAbfällen im Sinne des im Abrechnungsjahr 1994 noch nicht in Kraft getretenen § 9 \nAbs. 2 Satz 3 LAbfG NRW zu schaffen,\n\n75\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2000 - 9 A 3915/98 - in KStZ 2000, \n233.\n\n76\n\nDie Grundgebühr von DM 6,15 je Monat (= DM 73,80 p.a.) für ein Abfallgefäß \nvon 240 l ist nicht zu beanstanden. Sie setzt sich zusammen aus einer Behältermiete \nvon DM 4,51 zuzüglich MWSt. p.a. Die Firma U hat hierzu eine Aufstellung über die \nEntwicklung der Basiskaufpreise der Abfallgefäße, die auf einer öffentlichen \nAusschreibung beruhen sollen, vorgelegt. Die Ausschreibungsunterlagen sind nach \nAngaben des Beklagten nicht mehr vorhanden. Nach der Aufstellung betrug der \nKaufpreis für ein 240 l Abfallgefäß am 1. Januar 1986 DM 73,-- und am 1. Juni 1991 \nDM 89,--. Die Preissteigerung von 21,92 % bezogen auf einen Zeitraum von knapp \nfünfeinhalb Jahren ist nachvollziehbar. Die angesetzte Miete liegt unter \nBerücksichtigung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals sowie \neiner angemessenen Abschreibung für Anlagegüter (AfA) weit unter dem Betrag, der \nkalkulatorisch hätte verlangt werden können. Die Vereinbarung über die Mehrkosten \nder Verwiegung (DM 20,65 zuzüglich MWSt. p.a. je Abfallgefäß von 240 l) ist ein \naliud gegenüber früher vereinbarten Leistungen und können daher nicht nach § 2 \nAbs. 3 VOL/B festgelegt werden, da es keine begründbaren Anknüpfungspunkte in \nden früheren Vereinbarungen gibt. Da eine Ausschreibung aus den vorgenannten \nGründen ausscheidet, kann ein angemessener Preis nur auf der Grundlage von \nVerhandlungen vereinbart werden. Der vereinbarte Preis setzt sich zusammen aus \nder Abschreibung für Datenträger über einen Zeitraum von 6,75 Jahren, der Wartung \nund Reparatur der Datenträger, der Verzinsung der Gefäßumrüstung und einer \nGewinnmarge von 8 % (vgl. BA Heft 5, Ziff. 2, Bl. 212). Dieser Kalkulation vom 8. \nDezember 1993 liegen Verhandlungen zwischen dem Beklagten und der Firma U zu \nGrunde, die nahezu drei Jahre gedauert haben. Anhaltspunkte dafür, dass die \nvereinbarten Entgelte „grob unangemessen\" sind, sind nicht erkennbar und von der \nKlägerseite auch nicht substantiiert vorgetragen worden. Die übrigen bei der \nGrundgebühr berücksichtigten Positionen (Entsorgung von Problemabfällen, \nHaushaltskühlgeräten, Grünabfällen sowie die vom Beklagten ermittelten eigenen \nKosten) lassen keine Fehler erkennen. Mithin ergibt sich bei einer Gesamtsumme \nvon DM 359.016,67 ein Betrag je 240 l Abfallgefäß je Monat von DM 3,21. Dieser \nBetrag ist um DM 2,84 (anteilige Leistungsgebühren für 50 kg. Abfall = DM 34,--, \ndividiert durch 12 Monate = DM 2,84) zu erhöhen, sodass sich eine Grundgebühr von \nDM 6,15 pro Monat (= DM 73,80 p.a.) ergibt.\n\n77\n\nDie Leistungsgebühr in Höhe von DM 0,68 je kg. Abfall ist ebenfalls nicht zu \nbeanstanden. Die hierzu vorgelegte Kalkulation setzt sich schwerpunktmäßig aus \neiner Unternehmervergütung von insgesamt DM 1.293.540,57 zusammen (vgl. \nSchriftsatz vom 25. September 2002). In diesem Betrag ist ein Grundbetrag von DM \n940.538,30 enthalten, dem Fixkosten des Unternehmers auf der Grundlage einer \nAbfallmenge von 9.071,2 t und einen Preis von DM 90,16 je t zuzüglich 15 % MWSt \nzu Grunde liegen. Dieser Betrag ist auf der Grundlage der vereinbarten - aber \nnichtigen - Preisgleitklausel ermittelt worden, wobei die Umstellung des \nAbfuhrrhythmus ab 1. Januar 1993 von wöchentlicher auf 14-tägige Abfuhr mit der \nformel DM 86,05 (Betrag 1992) x 0,5 x 1,85 = DM 79,60 + 15 % MWSt berücksichtigt \nworden ist. Diese Formel ist nachvollziehbar, da die zu entsorgenden Abfälle bei \neinem halbierten Abfuhrrhythmus erheblich höher sind, mithin ein zusätzlicher \nZeitaufwand einschließlich zusätzlicher Fahrten zur Deponie kalkulatorisch in Ansatz \ngebracht werden muss. \n\n78\n\nDie zusätzliche Vergütung für den Umschlag und Weitertransport zur Deponie X2 \nist damit begründet worden, dass der Zeitaufwand (Benutzung einer verkehrsreichen \nBundesstraße und zusätzliche Wartezeiten bei der Abfertigung auf der Deponie) \nerheblich ist (vgl. BA Heft 3, Ziff. 5, Bl. 9). Diese Erläuterung ist nachvollziehbar. \nAnhaltspunkte dafür, dass das für diese zusätzlichen Leistungen vereinbarte Entgelt \ndem Äquivalenzprinzip widerspricht, sind nicht ersichtlich.\n\n79\n\nDie fahrzeuggebundenen Mehrkosten für die Verwiegung über brutto DM \n219.936,35 (für Umrüstung derFahrzeuge etc.) sind nachvollziehbar begründet \nworden (vgl. BA Heft 5, Ziff. 2, Bl. 212). Insgesamt lässt sich mithin feststellen, dass \ndie vereinbarten Fremdentgelte (Entsorgungskosten = DM 90,15 je t und \nUmladekosten = DM 27,13 je t) unter Berücksichtigung der aufgezeigten \nRechtsprechung nicht zu beanstanden sind. Die Kammer fühlt sich in ihrer \nEinschätzung durch das Gutachten der Wirtschaftsprüfergesellschaft G & Partner \nvom 7. Oktober 1996 bestätigt, die - ausgehend von einer Wirksamkeit der \nPreisgleitklausel - für das Jahr 1994 zulässige Entsorgungskosten von DM 97,36 je t \nund zulässige Umladekosten von DM 29,30 je t für gerechtfertigt gehalten hat, vgl. \nBA Heft 3, Ziff. 15, Bl. 14.\n\n80\n\nDie übrigen in die Gebührenkalkulation eingestellten Positionen sind von der \nKlägerseite nicht substantiiert bestritten worden. Anhaltspunkte dafür, dass die \nvereinbarten Fremdentgelte eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, sind \nnicht ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass die vom Beklagten eingesetzten \neigenen Aufwendungen nicht ansatzfähig sein sollten.\n\n81\n\nDie Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n82","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293840","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-25/17-k-4790-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293840","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293840","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-25/17-k-4790-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293840","retrieved":"2026-07-09 03:15:19.492497+00:00"}}