{"status":"available","doknr":"OLD293908","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0220.24K879.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-02-20","aktenzeichen":"24 K 879/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \nder Kläger.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wurde am 19. März 1959 geboren, ist albanischer Volkszugehörigkeit \nund stammt aus dem Kosovo. Er reiste von dort Anfang der 90er-Jahre ins \nBundesgebiet und durchlief mehrere erfolglose Asylverfahren, gestützt darauf, die \nPolizei habe ihn über seine Frau vorladen lassen, wonach er sich zunächst für 2 \nWochen bei den Schwiegereltern versteckt gehalten habe, bevor er sich wegen der \nwachsenden Unsicherheit auf die Flucht nach Deutschland begeben habe; kurz \ndarauf sei das Heimatdorf fast völlig zerstört worden. Zuletzt wies die 7. Kammer des \nHauses mit Urteil vom 18. Oktober 2000 (7 K 8197/97.A) eine Klage (auch) des \nKlägers gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Weigerung des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, zu dessen \nGeschäftszeichen 2265785-138 ein weiters Asylverfahren durchzuführen oder \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG festzustellen, ab. Seit April 2001 hatte \nder Kläger eine feste Anstellung als Gartenbauhelfer, die er im Herbst 2002 aber \nwieder verloren hat. Am 28. Januar 2002 beantragte der Kläger beim Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Wiederaufnahme seines \nVerwaltungsverfahrens mit dem Ziel, die bisherigen Feststellungen zu § 53 AuslG zu \nändern. Zum Nachweis der geänderten Sach- und Rechtslage wurde ein Attest von \nDr. N vom 2. November 2001 eingereicht. Er behandele den Kläger seit dem \n11. Oktober 2000. Sein Bruder sei im Zusammenhang mit den Demonstrationen \ngegen Milosevic Ende der 80er-Jahre furchtbar gefoltert worden. Der Kläger träume \nheute noch von den Bildern der Zerstörung. Als Diagnose findet sich der Satz: „Das \nKrankheitsbild ist zur Zeit dermaßen stark ausgeprägt und gehört einer akuten \nBelastungsreaktion direkt gebunden an seinen Aufenthalt und den politischen \nGeschehnissen im Kosovo und mögliche furchtbare Zukunft bei einer Abschiebung in \nden Kosovo\". Auf dieser Grundlage lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge es mit Bescheid (2736735-138) vom 4. Februar 2002 ab, \nseine Feststellungen zu § 53 Abs. 6 AuslG aus dem Bescheid (2265785-138) zu \nändern. Der Kläger hat am 12. Februar 2002 Klage erhoben und um einstweiligen \nRechtsschutz nachgesucht. Das Gericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung \nder Klage anzuordnen, mit Beschluss vom 20. Februar 2002 im Verfahren 24 L \n418/02.A und die Anträge auf Abänderung dieses Beschlusses mit Beschlüssen vom \n11. März 2002 im Verfahren 24 L 716/02.A, vom 30. April 2002 im Verfahren \n24 L 1167/02.A und vom 14. Februar 2003 im Verfahren 24 L 4596/03.A abgelehnt \nund unter Bezugnahme darauf die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. März 2002 \nabgewiesen. Tragend war für diese Entscheidungen der dort auch im Einzelnen \naufgezeigte Umstand, dass es dem Kläger nicht gelungen war, ein auch nur eine \nmedizinisch nachvollziehbare Bezeichnung seiner vermeintlichen Erkrankungen \nenthaltende (fach)ärztliche Bescheinigung vorzulegen (24 L 418/02.A und \nGerichtsbescheid), was allein durch die Interpretation der vorliegenden ärztlichen \nEinschätzungen durch den Prozessbevollmächtigten nicht ersetzt werden könne \n(24 L 716/02.A). Der Gerichtsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des \nKlägers am 18. März 2002 zugestellt, der am gleichen Tage Antrag auf Durchführung \neiner mündlichen Verhandlung gestellt hat. Unter dem 10. April 2002 übersandte der \nProzessbevollmächtigte (im Verfahren 24 L 1167/02.A) ein nervenärztliches \nGutachten von Dr. T vom 25. März 2002. Dieser hatte den Kläger am 22. März 2002 \nuntersucht. Der Kläger gab dort an, jedes Mal wenn über den Prozess gegen \nMilosevic berichtet werde, müsse er weinen, weil dann auch sein Heimatort erwähnt \nwerde. Er erinnere sich dann an die Repressalien gegen seinen Vater und \nFolterungen gegen seinen Bruder; während seiner Albträume kämpfe er ständig mit \nder serbischen Polizei; er könne deswegen kaum noch durchschlafen. „Er hat auch \ngroße Angst, weil er nicht weiß, wie es nach seiner Rückkehr dort werden wird, mit \nall den schrecklichen Erinnerungen und keiner Perspektive\" (Seite 3). Auf Seite 5 des \nGutachtens kommt Dr. T zu der Beurteilung: „Diagnostisch handelt es sich hier um \neine schwere posttraumatische Belastungsstörung bei einer schon primär unreifen \nPersönlichkeit.\" Durch das Gesundheitsamt des Kreises W, dort die Neurologin X, \nwurde der Kläger am 28. Februar 2002 untersucht: „Es besteht eine längere \ndepressive Reaktion nach Ankündigung einer drohenden Abschiebung\", die \neinhergeht mit Schlafstörungen und Zukunftsängsten, da der Familie der Verlust des \ngewohnten Umfeldes und der sozialen Unterstützung drohe. Bei den dort als \nverschrieben genannten Medikamenten handele es sich um Antidepressiva. Eine \nposttraumatische Belastungsstörung sei dort nicht festgestellt worden. In \nAuseinandersetzung mit dem gerichtlich eingeholten Gutachten ließ der \nProzessbevollmächtigten unter dem 22. Oktober 2002 erneut das Gutachten von Dr. \nT aus dem März 2002 - in einer freilich nicht unterzeichneten Fassung - vorlegen. \nFerner führt er erneut seine gleichsam fundamentale Kritik an den seitens des \nGerichts eingeholten Gutachten an, wegen deren Einzelheiten auf den Schriftsatz \nverwiesen sei. Beigefügt war ferner eine Stellungnahme von Dr. N vom 24. \nSeptember 2002, in welchem das gerichtlich bestellte Gutachten als „sehr \noberflächlich\" charakterisiert wird; in den letzten Monaten habe er den Kläger schon \nzwei Mal an der Grenze zum Suizid erlebt; die Banalisierung der Ängste des Klägers \nund die Deutung, diese hätten mehr materielle Gründe, halte er für eine \nFehlinterpretation; die von anderer Seite angeratene Psychotherapie halte er für \nsinnlos, weil der Kläger nicht verstehen würde. Dr. N gelangt zu dem Ergebnis, der \nKläger sei nicht reisefähig und schwer krank. Unter dem 6. Dezember 2002 legte der \nProzessbevollmächtigte eine Stellungnahme von Dr. T vom 30. November 2002 vor, \nworin dieser seine aus anderen Verfahren bekannte Kritik an der Qualität der \ngerichtlich zugezogenen Gutachterin wiederholt (sie verwende „veraltete \nDiagnosekriterien und Beschreibungsmuster\", sie habe den Kläger nicht verstanden; \nzumal sie sich über einen Dolmetscher verständigen müsse); es liege \nselbstverständlich auf der Hand, dass die Beschwerden auf Grund gesicherte \nanamnestischer Daten durch unmittelbare Traumatisierung in der Heimat entstanden \nsind.\n\n3\n\nDer Kläger beantragt,\n\n4\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides (2736735-138) \ndes Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 4. Februar 2002 zu verpflichten festzustellen, \ndass die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen.\n\n5\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n6\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n7\n\nDas Gericht hat durch Einholung eines Gutachtens der Fachärztin für Neurologie \nund Psychiatrie Dr. B Beweis erhoben zu der Frage, ob der Kläger an einem \nbehandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungssyndrom mit Krankheitswert \nleidet. Der Kläger schilderte der Gutachterin zunächst die Gründe für seine Flucht: \nDie Polizei habe nach ihm gefragt und ihn vorgeladen; nach 2 Wochen im Versteck \nbei den Schwiegereltern habe er sich zur Flucht mit seiner Frau und den älteren \nbeiden Kindern entschlossen. 1998/99 sei sein Heimatort bei einer großen Offensive \nvöllig zerstört worden; zuvor habe sich seine Familie in die Wälder retten können, \nspäter sei sein Vater von den Serben gefoltert worden. Von alldem habe er erst \nWochen später durch einen Brief des Bruders erfahren, was ihn für 4 Monate an \nnichts anders habe denken lassen. Seitdem könne er nur noch wenige Stunden pro \nNacht schlafen und kämpfe in seinen Träumen ständig mit den Serben. Er müsse \nständig daran denken, was passieren könnte, wenn er in seine Heimat zurückkehren \nwürde. Er habe Angst, seine Kinder nicht versorgen zu können. Als Befund schildert \ndie Gutachterin: „Bei genauer Nachfrage nach seine psychischen Störungen und \nProblemen antwortete er ausweichend. Psychomotorik und Antrieb waren im Bereich \nder Norm\". ....\"Allerdings gab Herr C zwei Mal während des Gesprächs an, wenn er \nins seine Heimat zurückgeschickt werde, könne es sein, dass er einen \nSelbstmordversuch begehe.\" Zusammenfassend kommt die Gutachterin zu der \nBeurteilung: Die von dem Betroffenen vorgetragenen Beschwerden und Symptome, \nZukunftsängste, Schlafstörungen und Albträume, Lustlosigkeit und Antriebsarmut \nsind Zeichen einer mäßig ausgeprägten depressiven Reaktion auf die Ankündigung \nund Androhung der Abschiebung. Die Diagnose einer posttraumatischen \nBelastungsstörung sei so nicht haltbar: Der Kläger sei nach eigenen Angaben nie \nOpfer oder Augenzeuge von traumatisierenden Ereignissen gewesen; zudem müsse \ndie Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung in der Regel 6 Monate \nnach dem Ereignis gestellt werden (können); hier stünden die beschriebenen \nBeschwerden im zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebungsankündigung. Die \nfestzustellende leichte Gesundheitsstörung führe zu keiner wesentlichen \nEinschränkung der Aktivitäten im täglichen Leben. Im Übrigen wird auf das \nGutachten vom 20. August 2002 wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten \ndes Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten zum vorliegenden sowie dem \nvoraufgegangenen Asylverfahren des Klägers sowie die Ausländerakte des Kreises \nW und die Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Klägerseite mit der versandten \nListe hingewiesen worden ist.\n\n8\n\nEntscheidungsgründe:\n\n9\n\nDie Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, \nAbschiebungshindernisse im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG in der Person des Klägers \nund bezogen auf den Kosovo festzustellen, sodass der dies versagende Bescheid \nvom 4. Februar 2002 rechtmäßig ist; § 113 Abs. 5 VwGO. Zielstaatsbezogene \nAbschiebungshindernisse im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG können für den Kläger \nnicht angenommen werden. Allein aus der Volkszugehörigkeit des Klägers können \nsie sich angesichts der tatsächlich vollständigen Entmachtung der Serben im Kosovo \nnicht ergeben. Aber auch wegen des Gesundheitszustandes des Klägers sind sie \nnicht anzunehmen. Eine posttraumatische Belastungsstörung liegt bei dem Kläger \nnach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor, sodass hier offen bleiben kann, \nob ein solches Krankheitsbild auch heute im Kosovo nicht angemessen behandelt \nwerden könnte. Das Gericht stützt sich in dieser Einschätzung zunächst auf das \neingeholte Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. B vom 20. \nAugust 2002. \nDort schildert der Kläger als Grund für die angeführten gesundheitlichen \nBeeinträchtigungen den Brief seines Bruders aus dem Jahre 1999, in dem dieser ihm \nbeschrieben habe, welche Leiden die Familie in den militärischen \nAuseinandersetzungen in den Monaten zuvor durchlebt habe. Von daher verfängt \nnach der Einschätzung des Gerichts die Kritik des Dr. T vom 30. November 2002 \nnicht, die- dem Gericht ungeachtet der als solcher nicht ansatzweise wissenschaftlich \nbelegten Meinung des Dr. T, Frau B beurteile die ihr unterbreiteten Fragen anhand \nveralteter wissenschaftlicher Standards, nach wie vor sachkundig und erfahren \nerscheinende und nachvollziehbar gutachtende - Gutachtende habe die Ursachen \nnicht richtig erkannt. Hingegen vermag es in den eingereichten Gutachten und \nStellungnahmen des Dr. T keine Anhaltspunkte für dessen Annahme zu finden, es \nliege selbstverständlich auf der Hand, dass die Beschwerden auf Grund gesicherter \nanamnestischer Daten durch unmittelbare Traumatisierung in der Heimat entstanden \nseien. Vielmehr hatte der Kläger auch dort nur von seinen Reaktionen auf die \naktuelle Wahrnehmung von Bilden über den Prozess gegen Milosevic berichtet und \ngesagt, er erinnere sich dann an die Repressalien, die Vater und Bruder erlitten \nhätten; von denen er freilich nur vom Hörensagen wissen kann. Denn auch dort wird \nnichts an geführt, was als traumatisierendes Ereignis im Sinne eines Erlebens am \neigenen Leibe oder als unmittelbarer Augenzeuge in Betracht kommen könnte. \nGinge man von dieser These des Dr. T aus, stünde man zudem vor dem Problem \nerklären zu müssen, warum sich diese bereits vor der Flucht 1991 erlittene \nTraumatisierung erstmals im Oktober 2000 zeigt. Was den zeitlichen Zusammenhang \nzwischen traumatisierendem Ereignis und dem Auftreten (der Symptome) einer \nposttraumatischen Belastungsstörung anbelangt, verweist das Gericht auf die \nAusführungen in seinem Urteil vom 4. Juli 2002 im Verfahren 24 K 4629/01.A und die \ndortige Auseinandersetzung mit vor allem den seitens des Prozessbevollmächtigten \n(auch hier wieder) angeführten Erkenntnissen der einschlägigen Fachliteratur. \nAngesichts dessen geht das Gericht mit der Gutachterin davon aus, der Kläger leide \nnicht an einer posttraumatischen Belastungsstörung, sondern an einer mäßig \nausgeprägten depressiven Reaktion auf die Ankündigung und Androhung der \nAbschiebung. In diesem Sinne hatte schon Dr. Milosavljevic im November 2001 \nausgeführt, das Krankheitsbild des Klägers sei „gebunden ... an mögliche furchtbare \nZukunft bei einer Abschiebung in den Kosovo\". Ferner erwähnt auch Dr. T in seinem \nGutachten vom März 2002 ausdrücklich: „Er hat auch große Angst, weil er nicht \nweiß, wie es nach seiner Rückkehr dort werden wird, mit all den schrecklichen \nErinnerungen und keiner Perspektive\" (Seite 3). Dass und warum das Gutachten des \nDr. N vom 2. November 2001 nicht ansatzweise hinreicht, um die These des \nProzessbevollmächtigten von einer posttraumatischen Belastungsstörung beim \nKläger zu tragen, hatte das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 20. Februar \n2002 dargetan, worauf verwiesen wird. Diese Mängel sind auch nicht etwa durch die \nspätere Stellungnahme dieses Arztes aus dem September 2002 behoben; vielmehr \nfindet sich auch dort nichts, was als anamnestisch gesicherte Diagnose betrachtet \nwerden könnte. Zudem kommt weder dort noch in dem Attest vom November 2001 \nDr. N selbst eindeutig zu dem Ergebnis, der Kläger leide an einer posttraumatischen \nBelastungsstörung. \nVielmehr beschreibt er den aktuellen Zustand des Klägers als am Rande der \nSuizidalität. Das sind jedoch „nur\" Symptome, für es vielfältige Ursachen geben kann. \nEine schwere posttraumatische Belastungsstörung wird ausdrücklich diagnostiziert \nnur von Dr. T in dessen Gutachten vom 25. März 2002. Dies erschüttert die \nvorstehend begründete gerichtliche Überzeugung jedoch nicht. Dabei mag auf sich \nberuhen, dass der hinsichtlich seiner Qualifikation seitens des Klägers nicht \nangefochtene Dr. N in seiner letzten Stellungnahme es für sinnlos erklärt, den Kläger \neiner Psychotherapie zuzuführen, dies genau aber nach Einschätzung des ebenfalls \nhinsichtlich seiner Qualifikation seitens des Klägers nicht angefochtenen Dr. T \ngerade das Mittel der Wahl ist. Abgesehen davon, dass die Wiedergabe der \nanamnestischen Erhebungen in dem Gutachten keine Anhaltspunkte für \ntraumatisierende eigene Erfahrungen des Klägers aus seiner Zeit im Kosovo enthält, \nlassen sich diesem Gutachten auch keine Symptome entnehmen - als Befund findet \nsich: „Verlangsamung, schwere Konzentrations- und Kontaktstörungen, \nAntriebsverminderung sowie übergroße Ängstlichkeit bis hin zur Subdepressivität\" \n(Seite 5 des Gutachtens) - die die weit reichende Diagnose tragfähig und \nnachvollziehbar machten. Nach dem Vorstehenden geht das Gericht davon aus, der \nKläger leide an depressiven Reaktionen auf die Ankündigung der Abschiebung. \nDiese schwanken naturgemäß mit der Intensität der Gefahr einer tatsächlichen \nRückführung, was auch erklären mag, dass der Kläger vor ein paar Wochen einige \nZeit in einer Landesklinik behandelt worden ist. Wenn jedoch die maßgebliche \nUrsache für die vorgetragene Suizidalität die Angst vor der Rückführung - und \nmöglicherweise auch die Realisierung der Ankündigung schon in der Untersuchung \nbei Dr. B, wenn er in die Heimat zurückmüsse, könne es sein, dass er einen \nSuizidversuch verübe - ist, handelt es sich jedenfalls nicht um ein allein hier \nrelevantes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. In Betracht kommt vielmehr \nein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, das zu berücksichtigen Aufgabe der \nAusländerbehörde im Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung \nwäre. Auch dann wird freilich zu berücksichtigen sein, dass eine Suizidabsicht nur \ndann von rechtlicher Relevanz sein kann, wenn sie krankheitsbedingt ist; als \nDrohmittel gegenüber der Durchsetzung der Ausreisepflicht ist sie ohne Belang \n(Beschluss des Gerichts vom 8. August 2002 - 24 L 2987/02 -). Der Versuch, eine \nsolche Drohung wahr zu machen, was möglicherweise hinter der Aufnahme des \nKlägers in die Landesklinik stehen könnte, stellte sich nicht etwa als Folge einer \nmedizinisch relevanten psychischen Störung dar, sondern als gleichsam freier \nEntschluss. Dem entgegenzuwirken, ist nicht die Aufgabe des AuslG mit seinen \nInstrumenten der Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe (Beschluss des \nGerichts vom 8. August 2002 - 24 L 2987/02 -).\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige \nVollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n11\n\nNach § 83b Abs. 1 AsylVfG ist das Verfahren gerichtskostenfrei. \nDer Gegenstandswert bestimmt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293908","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-20/24-k-879-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293908","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293908","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-20/24-k-879-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293908","retrieved":"2026-07-09 03:15:25.289146+00:00"}}