{"status":"available","doknr":"OLD293907","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0220.24K359.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-02-20","aktenzeichen":"24 K 359/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \ndie Klägerin.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wurde am 00. März 1970 in Korisha/Prizren geboren, ist albanischer \nVolkszugehörigkeit, muslimischer Religionszugehörigkeit und seit 1991 verheiratet. \nDer Ehemann reiste Mitte 1995 ins Bundesgebiet; die Klägerin kam im Februar 1996. \nAus der Ehe sind zwei im Bundesgebiet geborene Kinder hervorgegangen. Ihren \nersten Asylantrag stütze die Klägerin auf das Vorbringen, nachdem ihr Mann im \nHerbst 1995 das Land verlasen habe, weil man ihn des illegalen Waffenbesitzes \nverdächtigt habe, sei sie bis zu ihrer Flucht im Februar 1996 vier Mal von der Polizei \nheimgesucht worden, die nach dem Verbleib des Mannes gefragt und ihr angedroht \nhabe, sie mitzunehmen; bei der letzten Nachfrage sei sie geohrfeigt worden. In \nseinem Bescheid (0000000-000) vom 5. März 1996 lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge ab, die Klägerin als Asylberechtigte \nanzuerkennen oder Abschiebungshindernisse im Sinne der §§ 51 oder 53 AuslG \nanzunehmen. Die Bestandskraft dieses Bescheides trat am 17. Mai 2001 ein, weil \nunter diesem Datum das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nim Verfahren 13 A 1767/01.A es abgelehnt hat, die Berufung gegen das Urteil der \nEinzelrichterin der 24. Kammer des Hauses vom 29. März 2001 zuzulassen. Unter \ndem 20. September 2001 beantragte die Klägerin beim Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge, Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 \nAuslG festzustellen. Dazu trug sie vor, angesichts der erlittenen Traumatisierung \nkönne sie nicht in den Kosovo zurückkehren. Zur Untermauerung wurde ein \nnervenärztliches Attest von Dr. N vom 4. Oktober 2001 vorgelegt, wonach die \nKlägerin seit dem 2. Oktober 2001 in dessen fachärztlicher Behandlung stehe. Sie \nkomme in Begleitung ihres Ehemannes. Vor der Einreise habe sie in dem Ort Suva \nReka gelebt. Sie habe 2 Kinder und lebe seit 1996 im Bundesgebiet. Die \nschrecklichen Ereignisse im Kosovo vor der Einreise hätten die Familie mit voller \nWucht getroffen. Bei der ersten polizeilichen Suche nach dem bereits in der \nBundesrepublik Deutschland aufhältigen Ehemann habe die Polizei die Tür \naufgebrochen und die Familie beim Essen erschreckt. Die ständige Drohung, die \nFamilie auszulöschen, habe die einfach strukturierte Klägerin in ein Entsetzen \nversetzt, von dem sie sich bis zum heutigen Tage nicht erholt habe. Aus Scham habe \nsie so lange nicht die gebotene Hilfe eines Nervenarztes nachgesucht. Seit dieser \nZeit leide sie unter innerer Unruhe und sei sehr schreckhaft. Auch wenn sie \nNachrichten durch das Fernsehen sehe, weine sie plötzlich, und ihr Mann wisse dann \nnicht, wie er sie beruhigen solle. Weil er sich keinen Rat mehr gewusst habe, habe er \nsie zum Arzt gebracht, weil sie eine stationäre Behandlung abgelehnt habe. \nDie Klägerin berichte über Schlafstörungen, sobald sie sich hinlege, werde sie von \nAlbträumen gequält, in denen die Bilder der ständigen Erniedrigungen immer wieder \nauftauchten. Sie sei morgens unausgeschlafen und könne kaum, den Haushalt \nbewältigen; habe wenig Geduld und leide unter Kopfschmerzen vom Nacken bis zu \nden Augen, habe Schwindelgefühle und keinen Appetit. Sie sei depressiv, ängstlich, \nangespannt, habe Ereignisse nicht verarbeitet; dadurch „entstand auch eine länger \nanhaltende reaktive Depression, die sicherlich im Zusammenhang mit einer \nposttraumatischen Belastungsstörung entstanden ist\". Die Klägerin sei nicht \nreisefähig, benötige eine Therapie in ihrer Muttersprache und bekomme Sulpirid. Auf \nden so begründeten Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge es mit Bescheid (0000000-000) vom 2. Januar 2002 ab, \nseine Feststellungen zum (Nicht)Bestehen von Abschiebungshindernissen im Sinne \ndes § 53 AuslG in dem Bescheid (2081381-138) vom 5. März 1996 zu ändern. Die \nKlägerin habe nicht dargelegt, warum sie diese Umstände nicht schon im \nErstverfahren vorgebracht habe. Zudem seien die psychischen Beeinträchtigungen \nnicht hinreichend glaubhaft gemacht; so habe die Klägerin noch im Erstverfahren \ntrotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung nur die militärischen \nAuseinandersetzungen an der Grenze zum Kosovo als Fluchtgründe benannt. Selbst \nin der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2001 habe sie trotz anwaltlichen \nBeistandes nichts Derartiges vorgebracht. Die so begründeten Zweifel seien auch \ndurch das Attest von Dr. N nicht auszuräumen, weil derartigen Attesten generell nur \ngeringer Beweiswert beizumessen sei. Zudem habe sich Dr. N auch hier auf eine \nWiedergabe der Angaben der Klägerin beschränkt; seine Diagnose sei auf wenige \nSätze beschränkt und lasse eine eigene anamnestische Auseinandersetzung mit \ndem Fall nicht erkennen. Die Klägerin hat am 16. Januar 2002 die vorliegende Klage \nerhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Dazu wird zunächst \nBezug genommen auf die Verfolgungsgeschichte des Ehemannes und angeführt, \naus den Familien beider Eheleute seien Menschen verschleppt, misshandelt und \ngefoltert worden, was die Eheleute aus dem „sichern Hafen\" hier mitbekommen \nhätten. Sie seien „ebenso traumatisiert wie die Leute bei dem Vorfall in New York, wo \nAmerikaner auf der ganzen Welt in Weinen ausgebrochen sind, ihren Lebenssinn \nnicht wiedergefunden haben und das Syndrom durch Tausende von Psychologen \nund Psychiatern derzeit behandelt wird.\" Sie hätten dies nicht schon früher \nvorgetragen in der Annahme, angesichts der Sicherung des Lebensunterhaltes der \nFamilie ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln könne man auch so ein \nBleiberecht erreichen. Deswegen habe man die Verlassens- und Verlustängste \nverdrängt gehabt. Zum Attest von Dr. N vom 4. Oktober 2001 wird angeführt, daraus \nergebe sich, die Klägerin stehe bereits seit 3 Monaten in seiner Behandlung. Der \nHerkunftsort der Klägerin sei in drastischer Weise belastet. „Der psychiatrische \nFacharzt exploriert, dass sie früher einen Schock erlitten habe, ..\". Dem folgt eine \nausführliche Wiedergabe von medizinischer Fachliteratur. Zum Bescheid des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wird ausgeführt: \n„Oberspekulateur D .... wirft Verschulden in psychisch desorientiertes Gehirn hinein.\" \n„D hatte eine Amtspflicht verletzt, § 839 BGB in Verbindung mit Art 34 GG. Er ist \nschadenersatzpflichtig. Sein Dienstherr sollte ihn an die Ohren ziehen.\" Angefügt ist \nder Klageschrift das aus dem Verwaltungsverfahren bekannte nervenärztliches Attest \nvon Dr. N vom 4. Oktober 2001, sowie ein Attest eines Dr. B betreffend einen \nKurden. Unter dem 12. Februar 2002 wurde ein nervenärztliches Attest von Dr. N \nvom 23. Januar 2002 eingereicht: Die Klägerin sei am 22. Januar 2002 zuletzt dort \nbehandelt worden. \nWegen der ausführlichen Vorgeschichte der posttraumatischen Belastungsstörung \nverweise er auf sein Attest vom 4. Oktober 2001. „Patientin nach wie vor psychisch \nsehr müde, lustlos, erlebt immer wieder Gedanken, wie ihr Ehemann von der Polizei \ngesucht werde, schläft sehr schlecht, zuckt in der Nacht, ist morgens \nunausgeschlafen und unkonzentriert.\" Ab 22. Januar 2002 erfolge die Behandlung \nmit Trevilor und supportiven Gesprächen. „Die Voraussetzungen für ihre \nReisefähigkeiten bestehen nicht, ...\" Hinsichtlich des seitens des Gerichts \neingeholten Gutachtes wird kritisiert, die Dolmetscherin sie nicht hinreichend erfahren \n, die Gutachterin verstehe die ethnische Verfasstheit der Klägerin nicht; sie „erzählt \nden selben Mist\" wie im Verfahren 24 K 4629/02.A. Es folgen die aus diesem \nVerfahren bekannten Einwände (bestehend aus des Erwägungen des \nProzessbevollmächtigten zu Ersttraumata in Folgeverfahren, Hinweisen auf \nvermeintliche Fehler bei der Auswahl der Dolmetscherin, Kritik an amtsärztlichen \nUntersuchungen ganz ohne Dolmetscher, Auszügen aus der Fachliteratur zur \nTrennung von Fragen und Antworten, Kritik an der Befragung des Betroffenen im \nverfahren 24 K 4629/02.A, Beiträgen des Prozessbevollmächtigten zum \npsychologischen Diskurs, Wiedergabe der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts, Ausführungen zur Einschätzung vegetativer Elemente und \nzur Herzmedizin und anderen Erkrankungen im Kosovo, zur Definition der \nposttraumatischen Belastungsstörung). Unter dem 11. Juli 2002 erfolgte die Vorlage \neines vom Prozessbevollmächtigten veranlassten Gutachtens des Dr. Ivan Stojevic \nvom 8. Juli 2002, das zunächst das Ergebnis der Untersuchung durch Frau Dr. B1 \nwiedergibt und als eigene Untersuchung anführt: Die Klägerin erscheint in Begleitung \ndes Ehemannes, der als Dolmetscher fungiert, da seine Frau nur albanisch spricht; \nder Vater arbeite als Reinigungskraft im Krankenhaus; sie habe mit 11 Jahren \ngeheiratet. „Die ganze Exploration wurde im Wesentlichen über den Ehemann \ngeführt, weil die Frau teilnahmslos war, mit schweren Kontakt- und \nAntriebsstörungen\". Den psychischen Befund beschriebt Dr. T: subdepressiv, \npsychische Strukturen wenig entwickelt, regulierende Funktionen kaum ausgeprägt, \npsychische Abwehrmechanismen kaum ausgeprägt. „Im Vordergrund des \npsychopathologischen Bildes stehen Verlangsamung, schwere Konzentrations- und \nKontaktstörungen, Antriebsverminderung sowie Ängstlichkeit bis hin zur \nSubdepressivität\"... „Diagnostisch handelt es sich hier um eine schwere \nposttraumatische Belastungsstörung bei einer primär einfach strukturierten \nPersönlichkeit.\" Die begonnene Psychotherapie sei unbedingt notwendig und sollte \nintensiviert werden; „grundlegende psychische Strukturen sind kollabiert\". Im \nVordergrund stehe die Psychotherapie, die so im Kosovo nicht geleistet werden \nkönne „bei eventueller Rückführung bei einer klinisch so schweren Symptomatik \nbestehe die Gefahr von Panikattacken und/oder unbesonnenen Handlung gegen \nsich selbst, obwohl eine akute Suizidalität hier nicht eruiert werden konnte\". Das \nGutachten von Frau Dr. B1 stütze sich auf einen Standard, der nach dortiger \nEinschätzung nicht mehr ausreiche. Die Klägerin könne sich der Retraumatisierung \ndurch das tägliche Fernsehen nicht entziehen, weil die Männer im Haushalt \nbestimmten, welches Programm angeschaut werde.\n\n3\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n4\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides (0000000-000) \ndes Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 2. Januar 2002 zu verpflichten festzustellen, \ndass die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen.\n\n5\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n6\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n7\n\nMit Beschluss vom 1. Februar 2002 hat das Gericht im Verfahren 24 L 119/02.A \ndie Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, gegenüber der \nAusländerbehörde der Stadt N1zu erklären, dass die Antragstellerin bis zum \nrechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens nicht abgeschoben werde. \nDabei ist das Gericht davon ausgegangen, angesichts des Attestes von Dr. N vom \n4. Oktober 2001 könne eine - als solche im Kosovo nach dem damaligen \nErkenntnisstand nicht adäquat behandelbare - posttraumatische Belastungsstörung \nnicht von vornherein ausgeschlossen werden. Das Gericht hat durch Einholung eines \nGutachtens der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. B1 Beweis erhoben zu \nder Frage, ob die Klägerin an einem behandlungsbedürftigen posttraumatischen \nBelastungssyndrom mit Krankheitswert leidet: Zu der persönlichen Untersuchung am \n6. Mai 2002 sei die Klägerin mit ihrem Mann erschienen. Den Grund der \nUntersuchung habe sie nicht bezeichnen können. \nSie gab, sie schlafe nicht gut, habe keinen Appetit und schlechte Träume, deren \ngenauen Inhalt sie nicht beschreiben konnte oder wollte. Seit der Einreise sei sie \nimmer nervös. In der Heimat habe sie als Muslimin in ständiger Angst vor den \nSerben gelebt; in der Bundesrepublik Deutschland habe sie sicher gefühlt, habe \njedoch Angst, in ihre Heimat zurückzukehren. Ihre Angehörigen hätten in der Zeit \nnach ihrer Flucht unter den Entwicklungen im Kosovo sehr gelitten, ihr Vater habe ein \nBein verloren, die Schwester den Mann. Über Satellit sehe sie täglich im Fernsehen, \nwie über Morde und Erschießungen in der Heimat berichtet werde. Eine Rückkehr in \nihr völlig zerstörtes Dorf könne sie sich nicht vorstellen; sie habe Angst davor. Sie \nwolle in Deutschland bleiben, weil ihr Mann Arbeit habe und die Ärzte gut seien. Sie \ngehe regelmäßig zu ihrem Nervenarzt Dr. N; zuletzt sei sie dort vor 2 Wochen \ngewesen; der verschreibe ihr Medikamente und spreche kurz mit ihr; wobei ihr Mann \ndolmetschen müsse, da sie nur albanisch, Dr. N hingegen nur serbokroatisch \nspreche. Psychopathologisch sei die Klägerin etwas niedergedrückt, vermindert \nschwingungsfähig, habe nicht ständig vorhandene diffuse Ängste. An vegetativen \nStörungen seien festzustellen: Schlaf- und Appetitstörungen; Psychomotorik und \nAntrieb seien reduziert; es gebe keinen Hinweis auf Suizidalität. Zusammenfassend \nkommt die Gutachterin zu dem Ergebnis, es liege keine posttraumatischen \nBelastungsstörung vor, weil typische Symptome (Wiederholungen) nicht geschildert \nwürden, es fehle das typische Vermeidungsverhalten, wenn sie täglich fernsehe, es \nfehle der für eine posttraumatische Belastungsstörung typische erhebliche \nLeidensdruck, wenn die Klägerin im Erstverfahren davon kein Wort erwähne und sich \nerst Herbst 2001 - mithin 6 Jahre nach den Ereignissen - in Behandlung begebe. Zu \ndem Attest von Dr. N führt die Gutachterin aus, es sei nicht fachgemäß, wenn dort \neine posttraumatische Belastungsstörung zwei Tage nach dem ersten Besuch schon \ndiagnostiziert werde; zudem entspreche die dort verordnete Medikation einer \nniedrigdosierten Therapie einer depressiven Störung; dafür sprächen auch die \nangegebenen supportiven Gespräche an Stelle eines gezielten therapeutischen \nVorgehens. Die Gutachterin kommt schließlich zu dem Ergebnis: „leichte \nGesundheitsstörung in Form einer depressiven Reaktion. ... Auch die vorgetragenen \npsychosomatischen Störungen ... sind Symptome einer reaktiven depressiven \nEpisode\". Auch die vorgetragene Verstärkung der Symptome anlässlich der \nAnkündigung der Abschiebung sei „als normale Reaktion ... zu werten ...\" „Durch \neine Rückkehr der Betroffenen in ihr Heimatland ist nach jetzigen Erkenntnissen nicht \nmit einer dauerhaften oder gravierenden Verschlechterung des \nGesundheitszustandes zu rechnen.\" Im Übrigen wird auf das Gutachten vom 5. Juni \n2002 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird \nBezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten zum vorliegenden sowie dem vorausgegangenen Asylverfahren der \nKlägerin sowie die Ausländerakte der Stadt N1 und die Auskünfte und Erkenntnisse, \nauf die die Klägerseite mit der versandten Liste hingewiesen worden ist.\n\n8\n\nEntscheidungsgründe:\n\n9\n\nDie Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, \nAbschiebungshindernisse im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG in der Person der Klägerin \nund bezogen auf den Kosovo festzustellen, sodass der dies versagende Bescheid \nvom 2. Januar 2002 rechtmäßig ist; § 113 Abs. 5 VwGO. Abschiebungshindernisse \nim Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG können für die Klägerin nicht angenommen werden. \nAllein aus der Volkszugehörigkeit der Klägerin können sie sich angesichts der \ntatsächlich vollständigen Entmachtung der Serben im Kosovo nicht ergeben. Aber \nauch wegen des Gesundheitszustandes der Klägerin sind sie nicht anzunehmen. Die \nim Beschluss des Gerichts vom 1. Februar 2002 im Verfahren 24 L 119/02.A für \nmöglich gehaltene posttraumatischen Belastungsstörung liegt bei der Klägerin nach \ndem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor; sodass hier offen bleiben kann, ob ein \nsolches Krankheitsbild auch heute im Kosovo nicht angemessen behandelt werden \nkönnte. Das Gericht stützt sich in dieser Einschätzung zunächst auf das eingeholte \nGutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. B1 vom 5. Juni 2002. \nDort hat die - dem Gericht ungeachtet der ebenso wenig substantiierten wie \nqualifizierten persönlichen (Schmäh)kritik des Prozessbevollmächtigten und der - als \nsolcher freilich auch nicht ansatzweise wissenschaftlich belegten - Meinung des Dr. \nT, Frau B1 beurteile die ihr unterbreiteten Fragen anhand veralteter \nwissenschaftlicher Standards, nach wie vor sachkundig und erfahren erscheinende \nund nachvollziehbar gutachtende - Gutachtende dargelegt, dass schon der zeitliche \nAbstand zwischen den als traumatisierend allein in Betracht kommenden Ereignissen \n- viermalige polizeiliche Nachschau nach dem geflohenen Ehemann in sieben \nMonaten unter Androhung der Mitnahme und einmaliges Ohrfeigen - und dem \nerstmaligen nachweisbaren Auftreten der von der Klägerin, Herrn Dr. N und dem \nProzessbevollmächtigten als posttraumatische Belastungsstörung interpretierten \nSymptome es mehr als nahe legt, dass es sich nicht um ein posttraumatisches \nBelastungssyndrom im wissenschaftlich üblichen Sinne handelt. Was den zeitlichen \nZusammenhang zwischen traumatisierendem Ereignis und dem Auftreten (der \nSymptome) einer posttraumatischen Belastungsstörung anbelangt, so verweist das \nGericht auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 4. Juli 2002 in dem seitens des \nProzessbevollmächtigten mehrfach angeführten Verfahren 24 K 4629/01.A und die \ndortige Auseinandersetzung mit vor allem den seitens des Prozessbevollmächtigten \n(auch hier wieder) angeführten Erkenntnissen der einschlägigen Fachliteratur. \nInsbesondere vermag die Klägerin nicht etwa allein mit ihrer Scham plausibel und die \nsich aus dem Vorstehenden ergebenden Einwände überwindend zu erklären, dass \nsie erst nach dem vollständigen Abschluss ihres all dies nicht ansatzweise \nberührenden ersten Asylverfahrens (und im Beistand des nunmehrigen \nProzessbevollmächtigten und des Dr. N) den Leidensdruck empfunden hat, der sie \nveranlasste, einen Arzt aufzusuchen. Zudem erwähnt Dr. N in seinem Attest vom 4. \nOktober 2001, auch damals sei die Klägerin nicht etwa aus eigenem Leidensdruck \ndort vorstellig geworden, sondern auf Betreiben ihres Mannes, der sich keinen Rat \nmehr gewusst habe. Viel überzeugender ist hingegen die eigene Einlassung der \nKlägerin in der Klageschrift, sie habe immer gehofft, man könne auf unabsehbare \nZeit in dem als sicher empfundenen Hafen der Bundesrepublik Deutschland bleiben \nund ein dauerhaftes Bleiberecht erhalten, zumal der Ehemann mit fast 3000 Euro \nmonatlich hier ein Gehalt erzielt, das im Kosovo nicht annähernd erwirtschaftet \nwerden könnte. \nOffenbar hat erst die nachhaltige Erschütterung dieser Hoffnung im Herbst 2001 die \nKlägerin in die depressive Episode gestürzt, die dann auch im Mai 2002 \ndiagnostiziert werden konnte. Ferner geht das Gericht davon aus, es sei nicht etwa \nauf Mängel in der Übersetzung durch die dem Gericht aus mehrjähriger eigener \nErfahrung durchaus qualifiziert erscheinende und vor allem gerade im Dolmetschen \nbei medizinischen oder psychologischen Untersuchungen über einschlägige \nErfahrung verfügende und sich fortbildende Dolmetscherin zurückzuführen, wenn die \nKlägerin zu 1) bei der fachärztlichen Exploration durch die Gutachterin die seitens \ndes Prozessbevollmächtigten selbst wiedergegebenen wissenschaftlichen Kriterien \nfür die Diagnose eines posttraumatischen Belastungssyndroms nicht erfüllt, sondern \nauf einen Mangel an Symptomen bei ihr. Auffällig erscheint auch, dass die Klägerin \nkein originäres Trauma schildert; ihre Beeinträchtigungen sieht sie im Wesentlichen \nals Folge dessen , dass sie auch im „sichern Hafen\" ihres hiesigen Aufenthalt mit den \nsie betrübenden und ängstigenden Bildern aus der Heimat im Fernsehen konfrontiert \nwerde, wobei das Gericht es dahinstehen lässt, ob es der Klägerin angesichts der \nethnischen Besonderheiten in einer albanischen Familie wirklich unmöglich wäre, \nsich diesen Bildern zu entziehen. Selbst wenn das Programm durch die - freilich \nhäufig auf Montage befindlichen - Männer in der Familie festgelegt wird, dürfte auch \nfür eine albanische Ehefrau kein Zwang bestehen, zuzuschauen. Angesichts dessen \ngeht das Gericht mit der Gutachterin davon aus, die Klägerin zu 1) leide nicht an \neiner posttraumatischen Belastungsstörung, sondern an einer leichten \nGesundheitsstörung in Form einer depressiven Reaktion, die sich niederschlage \n„nur\" in Gestalt von Schlaf- und Appetitstörungen, einer eingeschränkten \nPsychomotorik und reduziertem Antrieb. Der die Klägerin seit dem 2. Oktober 2001, \nund mithin bei Erstellung des Attestes vom 4. Oktober 2001 noch nicht etwa seit 3 \nMonaten, wie in der Klageschrift behauptet, behandelnde Dr. N sagt an sich nichts \nanderes: Die Klägerin erscheint ihm depressiv, ängstlich, angespannt; sie habe die \nerlebten Ereignisse nicht verarbeitet. Dadurch sei „eine länger anhaltende reaktive \nDepression\" entstanden, „die sicherlich im Zusammenhang mit einer \nposttraumatischen Belastungsstörung entstanden ist\". Auch Dr. N kommt mithin zu \nder Diagnose einer Depression und erwähnt eine posttraumatischen \nBelastungsstörung nur en passant und als etwaigen Hintergrund. In dem nächsten \nAttest vom 23. Januar 2002 verweist Dr. N wegen der nun angeführten \nposttraumatischen Belastungsstörung auf die vermeintlich ausführliche, sich freilich \nin dem vorzitierten Satz erschöpfende Vorgeschichte im Attest vom 4. Oktober 2001. \nUngeachtet der sachlichen Berechtigung der seitens der Gutachterin angeführten \nZweifel an der wissenschaftlichen Tragfähigkeit der Thesen von Dr. N stellt dieser \nselbst die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht einmal \neindeutig; sie erscheint allenfalls im Hintergrund; Diagnose ist die Depression. Dem \nentsprechen - wie die Gutachterin auf Seite 14 ihres Gutachtens erläutert hat - auch \nMedikation und Therapie durch Dr. N: Die verordneten Medikamente werden \nfachgerecht bei der Behandlung einer Depression eingesetzt; die angesichts der \nSprachbarriere zwischen Arzt und Patientin allerdings in ihrer therapeutischen \nWirksamkeit zweifelhaften supportiven Gespräche (von wenigen Minuten Länge) sind \njedenfalls nicht die bei einer posttraumatischen Belastungsstörung angezeigte \nplanvolle Verhaltens- oder Gesprächstherapie. Mithin geht diesen äußeren \nAnzeichen nach auch der hinsichtlich seiner fachlichen Qualifikation von der Klägerin \nnicht angezweifelte Dr. N offenbar davon aus, eine Patientin in einer depressiven \nEpisode vor sich haben, die er dieser Diagnose entsprechend betreut. Eine \nposttraumatische Belastungsstörung wird ausdrücklich diagnostiziert nur von Dr. T in \ndessen Gutachten vom 8. Juli 2002. Dies erschüttert die vorstehend begründete \ngerichtliche Überzeugung jedoch nicht. Dabei lässt das Gericht es dahinstehen, \ninwieweit diesem Gutachten rechtliche Bedeutung nicht schon deshalb \nabgesprochen werden muss, weil es von dem Gutachter nicht unterzeichnet ist, \nsodass nicht einmal sicher ist, ob er es auch in dieser Form inhaltlich autorisiert hat. \nDie Aussagekraft dieses Gutachtens leidet schon daran, dass Dr. T sich offenbar \nnicht mit der Klägerin selbst hat unterhalten können, sondern seine Diagnose auf \neine Anamnese stützt, die sich aus den Äußerungen des Ehemannes ergibt. Zwar \nwird zunächst (Seite 3) angeführt, dieser solle nur als Dolmetscher fungiert haben, \nwobei das Gericht sich nicht den generellen Vorbehalten des \nProzessbevollmächtigten hinsichtlich solcherart ermittelter Tatsachengrundlagen für \neine ärztliche Überzeugungsbildung anschließen will. Aber seine Neutralität ist bei \ndieser für die ganze Familie und deren wirtschaftliche Zukunft fundamentalen Frage \nnaturgemäß reduziert; es wäre nur allzu verständlich, wenn - zumal nach der \nErfahrung der Eheleute mit dem gerichtlich eingeholten Gutachten - die Darstellung \nnicht uneingeschränkt sachlich erfolgte. Vor allem aber ergibt sich später (Seite 5), \ndass „die ganze Exploration im Wesentlichen über den Ehemann geführt (wurde), \nweil die Frau teilnahmslos war, mit schweren Kontakt- und Antriebsstörungen\". Auf \nSeite 6 des Gutachtens wird angeführt, dass die Klägerin auch mit dem Ehemann \n„nur bisweilen spreche\", was dessen Angaben gegenüber dem Arzt deutlich \nrelativiert. Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Diagnose von \nDr. T stützt nur auf die Aussagen des Ehemannes der Betroffenen. Inwieweit dies \nden fachlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten genügt, mag auf sich \nberuhen; dessen Überzeugungskraft reduziert es jedenfalls nachhaltig. Zudem \ndecken sich die Angaben (des Ehemannes ?) zu den (nach dessen Ausreise \naufgetretenen) polizeilichen Hausdurchsuchungen nicht mit denen aus dem \nbisherigen Vorbringen. So heißt es im Gutachten von Dr. T (Seite 5): „Fast täglich \nseinen diese Menschen zu ihrem Haus gekommen und hätten ständig gedroht, sie \nmitzunehmen\" (Hervorhebungen des Gerichts). In der Begründung des Erstantrages \ndurch den damaligen Verfahrensbevollmächtigten ließ die Klägerin vortragen, nach \nder Flucht ihres Mannes habe die serbische Polizei „bei ihr zu Hause öfter \n(Hervorhebung des Gerichts) nach dem Verbleib des Ehemannes\" gefragt. Bei der \nAnhörung am 28. Februar 1996 gab die Klägerin auf Nachfrage nach der Häufigkeit \nder polizeilichen Nachfragen an, diese hätten im Dezember 1995 eingesetzt und bis \nJanuar 1996 gedauert; insgesamt sei die Polizei vier Mal gekommen. Selbst wenn \ndiese auffälligen Steigerungen als solche übersieht und von der letzten Darstellung \nausgeht, lässt sich dem Gutachten von Dr. T nicht entnehmen, was nach dessen \nfachärztlicher Einschätzung denn das die sich nun als posttraumatische \nBelastungsstörung äußernden Symptome auslösende, traumatisierende Ereignis \ngewesen sein soll. Zusammen damit, dass auch Dr. T gegenüber an Symptomen - \n„Frau L berichtet über große Ängste, körperliche Beschwerden, Unsicherheiten. Sie \nklagt über Schlafstörungen, träume ständig von dem Erlebten oder Gesehenen im \nKosovo und habe auch tagsüber diese Bilder vor sich\"... (Seite 6) - allenfalls \nmittelgradige Beeinträchtigungen angegeben werden, findet sich letztlich keine \ntragfähige und nachvollziehbare Erklärung für die weit reichende Diagnose „schwere \nposttraumatische Belastungsstörung\". Zudem sind auch dem Gutachten von Dr. T \nselbst die bei seiner Kollegin B1 gerügten Mängel anzukreiden, wenn er kritisiert, sie \nhabe auf der Grundlage veralteter diagnostischer Voraussetzungen entschieden, er \nseine vermeintlich besseren Maßstäbe aber nicht etwa offen legt, sondern sich auf \ndie Feststellung beschränkt, „dass uns hier die Kriterien nach ICD 10 bei dem \npsychotraumatischen Schaden der Frau L kaum ausreichen\" (Seite 10/11). \nSchließlich schleichen sich in das Gutachten von Dr. T merkwürdige Widersprüche \nein: Während es auf Seite 8 heißt, die Klägerin benötige für die Dauer von 3 Jahren \neine Therapie von 2 Stunden wöchentlich, werden auf Seite 10 3 bis 4 Sitzungen \nwöchentlich und eine Behandlungszeit von „mindestens 4 Jahren\" genannt. Das \nGericht geht davon aus, die Klägerin leide an einer leichten Gesundheitsstörung in \nForm einer depressiven Reaktion, die sich niederschlage in Gestalt von Schlaf- und \nAppetitstörungen, einer eingeschränkten Psychomotorik und reduziertem Antrieb. \nDamit sind Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG insbesondere mit Blick \nauf die dort verlangte Erheblichkeit nicht gegeben. Ferner ist nicht ersichtlich, \nweshalb diese als solche nicht hinreichenden Beeinträchtigungen sich aus gleichsam \nunausweichlichen, weil gesundheitlich determinierten Gründen verschärfen sollten. \nInsbesondere kommen alle die Klägerin untersuchende Ärzte zu der Einschätzung, \nes liege keine akute Suizidalität vor. Es wäre zwar verständlich, wenn die \ngeschilderten Störungen sich unter den sicherlich - vor allem wirtschaftlich - erheblich \nschwierigeren Verhältnissen im Kosovo nicht besserten; dies läge aber an der \ngleichsam alle treffenden Situation dort, nicht an der psychischen Verfasstheit der \nKlägerin. Die depressiven Elemente der gesundheitlichen Beeinträchtigung der \nKlägerin sind medikamentös beherrschbar. Dass die benötigten Medikamente im \nKosovo nicht erhältlich wären, ist nicht vorgetragen und mag angesichts der \nUngewissheit über den Zeitpunkt einer tatsächlichen Rückkehr und der \nzwischenzeitigen Entwicklung im Kosovo hier auf sich beruhen, zumal der Klägerin \nein ausreichender Vorrat an Medikamenten des nachgewiesenen Bedarfs im Falle \neiner Abschiebung seitens der für die Durchführung dieser Maßnahme zuständigen \nAusländerbehörde mitgegeben werden könnte.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige \nVollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n11\n\nNach § 83b Abs. 1 AsylVfG ist das Verfahren gerichtskostenfrei. \nDer Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83b Abs. 2 AsylVfG.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293907","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-20/24-k-359-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293907","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293907","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-20/24-k-359-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293907","retrieved":"2026-07-09 03:15:25.196077+00:00"}}