{"status":"available","doknr":"OLD293945","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0219.25K1610.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-02-19","aktenzeichen":"25 K 1610/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Halter eines Hundes der Rasse American Staffordshire Terrier. \n\n3\n\nDer Beklagte zog den Kläger wegen des von ihm gehaltenen Hundes mit \nHundesteuerheranziehungsbescheid vom 24. September 2001 zur für so genannte \nKampfhunde erhöhten Hundesteuer für das Jahr 2001 in Höhe von 1008,00 DM und \nmit Heranziehungsbescheid vom 20. Dezember 2001 für das Jahr 2002 in Höhe von \n504,00 Euro heran.\n\n4\n\nGrundlage für diese Heranziehung war die seit dem 1. Januar 2001 in Kraft \ngesetzte geänderte Hundesteuersatzung der Stadt N vom 22. Dezember 1998, in \nForm ihrer Vierten Änderungssatzung vom 16. März 2001 die u.a. folgende \nRegelungen enthielt:\n\n5\n\n„§ 2 \nSteuermaßstab und Steuersatz\n\n6\n\n(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder \nmehreren Personen gemeinsam\n\n7\n\na) nur ein Hund gehalten wird 252,00 DM \n (ab dem 01.01.2002 120,00 \nEuro)\n\n8\n\nb) zwei Hunde gehalten werden 288,00 DM je Hund \n (ab dem 01.01.2002 138,00 \nEuro)\n\n9\n\nc) drei oder mehr Hunde gehalten werden 324,00 DM je Hund \n (ab dem 01.01.2002 156,00 \nEuro).\n\n10\n\nFür die Haltung von gemäß § 2 der ordnungsbehördlichen Verordnung \nüber das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter \nHunde vom 30.06.2000 (Landeshundeverordnung-LHV NRW) als gefährlich \ngeltenden Hund beträgt die Steuer jährlich 1.008,00 DM (ab dem 01.01.2002 \n504,00 Euro) je gehaltenem Hund, sofern dieser nach dem 30.06.2000 \nangemeldet wurde.\n\n11\n\n(2) Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 3 besteht sowie Hunde, für die \nSteuerbefreiung nach § 4 gewährt wird, werden bei der Errechnung der \nAnzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die Steuerermäßigung nach \n§ 5 gewährt wird, werden mitgezählt.\n\n12\n\n(3) Über die Begriffsbestimmung des Absatzes 1 hinaus gelten Hunde der \nfolgenden Rassen sowie deren Kreuzungen und Mischlinge als gefährliche \nHunde im Sinne dieser Satzung: Bull-Terrier, Pit-Bull-Terrier, Mastino \nNapolitano, Fila Brasiliero, Bordeaux-Dogge, Mastino Espanol, Staffordshire \nBullterrier, American Staffordshire Terrier, Dogo Agentino, Römischer \nKampfhund, Chinesischer Kampfhund, Bandog, Tosa Inu.\n\n13\n\n............\n\n14\n\n§ 5 \nAllgemeine Steuerermäßigung\n\n15\n\n............\n\n16\n\n(3) Die Ermäßigungsvorschriften der Absätze 1 und 2 finden bei Haltung \nvon gefährlichen Hunden nach § 2 keine Anwendung.\n\n17\n\n§ 9 \nSicherung und Überwachung der Steuer\n\n18\n\n(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund unter Angabe der Rasse \ninnerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm \ndurch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - \ninnerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, \nbeim Zentralen Finanzmanagement, Abt. Gemeindesteuern, anzumelden. In \nden Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei \nWochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten \nüberschritten worden ist, und in den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der \nersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. Bei \nInkrafttreten dieser Satzung ist jeder Halter eines oder mehrerer gefährlicher \nHunde nach § 2 verpflichtet, die Haltung eines solchen Hundes dem Zentralen \nFinanzmanagement (Abt. Gemeindesteuern) besonders anzuzeigen.\n\n19\n\n(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem \ner ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden \ngekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Stadt N \nweggezogen ist, beim Zentralen Finanzmanagement, Abt. Gemeindesteuern, \nabzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei \nder Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.\n\n20\n\n(3) Das Zentrale Finanzmanagement, Abt. Gemeindesteuern, übersendet \nmit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung \nfür jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde \naußerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit \nder sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der \nHundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige \nSteuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen \nSteuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. \nAndere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund \nnicht angelegt werden.\n\n21\n\n(4) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren \nStellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt N auf Nachfrage \nüber die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren \nHalter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 a KAG NW \ni.V.m. § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der \nHundehalter verpflichtet.\"\n\n22\n\nDie gegen diese Hundesteuerheranziehungsbescheide eingelegten \nWidersprüche des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n19. Februar 2002 als unbegründet zurück.\n\n23\n\nAm 13. März 2002 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen \ngeltend macht: Die Bescheide seien rechtswidrig, weil die ihnen zu Grunde liegende \nHundesteuersatzung der Stadt N nichtig sei. Sie verstoße wie alle anderen \nSatzungen über die Heranziehung zur erhöhten Hundesteuer für sog. gefährliche \nHunde gegen das Gebot der Bestimmtheit und Vollständigkeit einer Norm, den \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit, widerspreche der Landeshundeverordnung, \nverstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 28, 30 und 90 des EG-Vertrages und die \nRichtlinie 91/174 des Rates der EG vom 25. März 1991. Zudem liege bei der Satzung \nder Stadt N auch deswegen ein weiterer Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor, \nweil es sich mit der Stichtagsregelung über die Heranziehung zur erhöhten \nHundesteuer um eine echte Rückwirkung handele, die regelmäßig unzulässig sei. \nDenn mit dieser Bestimmung werde an ein in der Vergangenheit liegendes und in \nder Vergangenheit abgeschlossenes Verhalten, nämlich die (einmalige) Anmeldung \neines Hundes, angeknüpft, das nachträglich nicht mehr geändert werden könne. \n\n24\n\nAußerdem sei seine Heranziehung zur erhöhten Hundesteuer auch deswegen \nrechtswidrig, weil der Beklagten ihn zur Hundesteuer rückwirkend seit April 1997 \nherangezogen und damit zum Ausdruck gebracht habe, dass er davon ausgehe, \ndass er - der Kläger - seinen Hund bereits lange vor der Einführung der erhöhten \nHundesteuer für sog. Kampfhunde in seinem Haushalt aufgenommen habe und \nlediglich die Anmeldung erst nach dem 30. Juni 2000 erfolgt sei. Die kurze \nAnmeldefrist in der Satzung verstoße zudem gegen die LHV NRW, in der eine \nwesentlich längere Anmeldefrist vorgesehen sei.\n\n25\n\nDer Kläger beantragt, \n\n26\n\ndie Hundesteuerbescheide des Beklagten vom \n24. September 2001 und vom 20. Dezember 2001 in der Fassung \nseines Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2002 insoweit \naufzuheben, als eine 252,00 DM bzw. 120,00 Euro übersteigende \nHundesteuer festgesetzt worden ist.\n\n27\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n29\n\nEr hält die angefochtenen Bescheide aus den in dem Widerspruchsbescheid \ngenannten Gründen für rechtmäßig.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird \nergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n31\n\nEntscheidungsgründe:\n\n32\n\nDie Klage hat keinen Erfolg; sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. \n\n33\n\nDie angefochtenen Hundesteuerbescheide des Beklagten vom \n24. September 2001 und vom 20. Dezember 2001 sowie sein Widerspruchsbescheid \nvom 19. Februar 2002 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen \nRechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n34\n\nDie Festsetzung der Hundesteuer für die Jahre 2001 und 2002 beruht auf einer \ngültigen Rechtsgrundlage.\n\n35\n\nDie Hundesteuersatzung (HStS) der Stadt N vom 22. Dezember 1998 in der \nFassung der Vierten Änderungssatzung vom 16. März 2001, auf die die Bescheide \ngestützt sind, ist - soweit es die hier anzuwendenden Vorschriften betrifft - gültiges \nOrtsrecht.\n\n36\n\nFormelle Mängel der Satzung werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht \nersichtlich.\n\n37\n\nDie Hundesteuersatzung ist - jedenfalls soweit es die hier anzuwendenden \nVorschriften betrifft - auch materiell gültig, da sie inhaltlich nicht gegen höherrangiges \nRecht verstößt.\n\n38\n\nDie Kammer hat zu gleich gelagerten satzungsrechtlichen Regelungen einer \nanderen Gemeinde mit Urteilen vom 5. Oktober 2001 (25 K 3278/01; 25 K 2883/01 \nund 25 K 3272/01) Folgendes ausgeführt:\n\n39\n\n„Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer i.S.d. \nArt. 105 Abs. 2 a GG, deren Erhebung den Gemeinden nach § 3 KAG übertragen \nist.\n\n40\n\nAufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den \npersönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche \nLeistungsfähigkeit. Maßgebend für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer \nist es, dass die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende \nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll,\n\n41\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 6. Dezember 1983 - \n2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 (346); Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 -, \nNVwZ 1999, 318 (319).\n\n42\n\nGleichwohl durfte die Gemeinde neben der mit der Steuer verbundenen \nEinnahmeerzielung auch andere Zwecke, nämlich die Eindämmung der \nHundehaltung, verfolgen, ohne dass dadurch der Charakter der Steuer \ngrundsätzlich in Frage steht. Für eine steuerliche Regelung, die \nLenkungswirkungen in einem nicht steuerlichen Kompetenzbereich entfaltet, ist \nnach der Rechtsprechung des BVerfG auch keine zur \nSteuergesetzgebungskompetenz hinzutretende Sachkompetenz erforderlich. \nVielmehr ist der Steuergesetzgeber - hier also die Stadt X als Satzungsgeber - zur \nRegelung von Lenkungssteuern zuständig, und zwar unabhängig davon, ob die \nLenkung Haupt- oder Nebenzweck ist,\n\n43\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2001/95 -, BVerfGE 98, 106 \n(118); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C \n8.99 -, Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 6.\n\n44\n\nUnschädlich ist sogar, wenn die Absicht, Einnahmen für die Bereitstellung \nallgemeiner Aufgaben zu erzielen, völlig in den Hintergrund tritt,\n\n45\n\nvgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Februar 1997 - 13 L 521/95 -.\n\n46\n\nDie Gemeinde darf daher mit der Steuererhebung neben der \nEinnahmeerzielung darauf abzielen, wenigstens einige Hundehalter wegen der mit \nder Haltung der Hunde verbundenen Steuer dazu zu bewegen, ihre Hunde \nabzuschaffen. An diesem seit je her mit der Erhebung der Hundesteuer \nverbundenen Lenkungszweck ändert auch der Umstand nichts, dass die \nGemeinde nunmehr mit der geänderten Hundesteuersatzung die Haltung \nbestimmter im Einzelnen aufgeführter Hunde, der sog. gefährlichen Hunde, einer \nsieben- bzw. acht- bis achteinhalbfach höheren Steuer unterwirft. Auch insoweit \nhandelt es sich um ein mit der Steuererhebung zulässigerweise verbundenes Ziel \nder mittelbaren Verhaltenssteuerung. In der Satzung wird nämlich nur das \nSteuerrechtsverhältnis rechtsverbindlich geregelt. Zu einem bestimmten weiteren \nVerhalten wird der Halter eines Kampfhundes mit der Satzung nicht \nrechtsverbindlich verpflichtet, vielmehr bleibt insbesondere die Frage, ob an der \nKampfhundehaltung festgehalten werden soll, oder der Hund - wie mit der \nHundesteuererhebung bezweckt - abgegeben wird, abhängig von dem Willen des \nSteuerpflichtigen. \n\n47\n\nEntgegen der klägerseits vorgetragenen Auffassung liegt auch kein Fall vor, in \nwelchem die Finanzfunktion der Steuer durch eine Verwaltungsfunktion mit \nVerbotscharakter verdrängt wird, mit der Folge, dass die Besteuerungskompetenz \nkeine ausreichende Rechtsgrundlage für diese Satzungsregelungen mehr \nwäre,\n\n48\n\nvgl. dazu BVerfG, 7. Mai 1998, a.a.O.\n\n49\n\nDie Gemeinde hat ihre Zuständigkeit als Steuergesetzgeber nicht \nüberschritten. Denn diese Satzungsregelungen stellen weder in \nSteuerbestimmungen gefasste Verbotsnormen dar, noch kommt der erhobenen \nSteuer erdrosselnde Wirkung zu. Denn der Erhöhung der Hundesteuer für sog. \nKampfhunde kommt nicht ein solches Gewicht zu, dass die Halter dieser Hunde \npraktisch dazu gezwungen sind, ihre Hunde abzuschaffen, weil sie wirtschaftlich \nnicht in der Lage sind, diese erhöhte Steuer zu tragen. Vielmehr ist der in der \nSatzung vorgesehene Betrag von jährlich 1.056,00 DM für einen gefährlichen \nHund bzw. 1.320,00 DM für zwei oder mehr gefährliche Hunde in seiner Höhe für \nden Hundehalter in der Regel nicht unbezahlbar. Es kommt nämlich in diesem \nZusammenhang nicht, wie vorgetragen wurde, auf die wirtschaftlichen \nVerhältnisse einzelner Steuerzahler an, sondern darauf, ob der „normale\" \nSteuerpflichtige die Steuer tragen kann,\n\n50\n\nvgl. OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000 - 6 A 10789/00 -, NVwZ \n2001 228(229).\n\n51\n\nBei einem monatlichen Steuersatz von 88,00 DM bzw. 110,00 DM ist dies \nohne Zweifel zu bejahen, der Unterschied zu Haltern der übrigen Hunde beträgt \nmonatlich lediglich 77,00 DM bzw. 95,00 DM bzw 97,00 DM, die Finanzfunktion \nder Steuer ist daher durchaus noch gegeben,\n\n52\n\nso bereits Urteil der Kammer vom 22. August 2000 - 25 K 3220/98 -, so auch \nBVerwG für eine monatliche Steuerbelastung von 60,00 DM, BVerwG; Urteil vom \n19. Januar 2000. a.a.O.\n\n53\n\nDies ergibt sich schon daraus, dass es sich bei den meisten der in der \nSatzung aufgeführten gefährlichen Hunden um relativ große Hunde handelt, deren \nUnterhaltung (Futter) ohnehin mit einem höheren finanziellen Aufwand verbunden \nist, als dies bei kleineren Hunden der Fall ist. Bereits darin kommt die besondere \nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit dieser Hundehalter zum Ausdruck.\n\n54\n\nAber auch und gerade unter Berücksichtigung der gesamten Kosten, die für \nden Tierhalter mit der Haltung dieser Hunde verbunden sind, wie etwa diejenigen \nfür Futter, den Tierarzt, die nach der LHV NRW nunmehr zwingend \nvorgeschriebene Haftpflichtversicherung sowie die Gebühren für die Erteilung \nordnungsbehördlicher Erlaubnisse nach der LHV NRW, kann nicht davon \ngesprochen werden, dass gerade die von dem Beklagten geforderte erhöhte \nHundesteuer die Haltung dieser Hunde wirtschaftlich unmöglich macht.\n\n55\n\nEntgegen der vorgetragenen Auffassung kommt der erhöhten Hundesteuer für \nsog. gefährliche Hunde nämlich nicht deshalb erdrosselnde Wirkung zu, weil die \nHalter dieser Hunde infolge der Regelungen in der LHV NRW gezwungen sind, \nzusätzlich zahlreiche Gebühren für dort vorgeschriebene Amtshandlungen zu \nbezahlen. Denn diese Gebühren bleiben für die Frage der Erdrosselung durch die \nHundesteuer außer Betracht. Im Gegenteil spricht die Tatsache, dass sich diese \nHundehalter solche Hunde trotz der mit ihrer Haltung verbundenen höheren \nfinanziellen Aufwendungen (u.a. für Gebühren für die Erteilung \nordnungsbehördlicher Erlaubnisse) leisten können, für ihre wirtschaftliche \nLeistungsfähigkeit, an die die Steuer anknüpft. Wenn sich im Einzelfall Halter \nwegen der mit der Haltung dieser Hunde verbundenen erhöhten Kosten zur \nAbschaffung ihrer Hunde entschließen, entspricht dies gerade dem zulässigen \nLenkungszweck der Abgabe. Wenn im Übrigen mit der Erhöhung der Kosten auch \nerreicht würde, dass lediglich solche Personen diese Hunde halten, die auch über \ndie wirtschaftlichen Mittel verfügen, diese Tiere artgerecht halten zu können, wäre \ndies ein zusätzlich zu begrüßender Nebeneffekt.\n\n56\n\nAuch der Umstand, dass den Gemeinden mit den nach der LHV NRW zu \nentrichtenden Gebühren neue Einnahmen zukommen, ändert nichts an der \nBerechtigung des Beklagten zur Erhebung der (erhöhten) Hundesteuer, \ninsbesondere ist diese nicht, wie vorgetragen wurde, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KAG \nausgeschlossen, wonach Steuern nur erhoben werden sollen, soweit die Deckung \nder Ausgaben durch andere Einnahmen, insbesondere Gebühren und Beiträge, \nnicht in Betracht kommt. Zum einen sind nämlich auf die Gemeinden mit der LHV \nNRW auch neue Aufgaben zugekommen, deren Verwaltungsaufwand mit den \nvorgesehenen Gebühren abgegolten werden soll, zum anderen nimmt § 3 Abs. 2 \nSatz 2 KAG die Hundesteuer ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der \neinschränkenden Vorschrift aus, und lässt die Erhebung der Hundesteuer \nunabhängig davon zu, ob Einnahmen auch anders erzielt werden könnten.\n\n57\n\nBei der erhöhten Steuer für sog. gefährliche Hunde handelt es sich ferner um \neine örtliche Aufwandsteuer. Der klägerseits vorgetragenen Auffassung, bei dem \nvon dem Beklagten verfolgten Lenkungszweck handele es sich nicht um eine \nAngelegenheit der örtlichen Gemeinschaft, weil es ansonsten der Erhebung einer \nörtlichen Beißstatistik bedurft hätte, ist nicht zu folgen. Die Steuer knüpft gemäß \n§ 1 Abs. 1 HStS an das Halten von Hunden im Stadtgebiet an und wird damit \nunzweifelhaft nur örtlich erhoben. Dass die Stadt X in ihre Satzung die Aufzählung \nder Hunderassen aus der LHV NRW übernommen hat, ändert an der örtlichen \nErhebung der Steuer nichts. Auch der Lenkungszweck ist schon deshalb allein auf \nden örtlichen Bereich der Gemeinde beschränkt, weil nur hier die mit der \nSteuererhebung verbundene Lenkungswirkung erzielt werden kann. Ziel ist daher \nnur, die Haltung der in der Satzung aufgeführten Hunde so unattraktiv zu machen, \ndass diese Hunde letztlich aus dem (örtlichen) Stadtgebiet verdrängt werden.\n\n58\n\nSoweit vorgetragen worden ist, mit der erhöhten Steuer für sog. gefährliche \nHunde greife der Steuergesetzgeber lenkend in einen anderweitig geregelten \nSachbereich ein, nämlich den durch die LHV NRW geregelten Bereich der \nGefahrenabwehr, was zur Widersprüchlichkeit der Rechtsordnung führe,\n\n59\n\nvgl. dazu im Einzelnen BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998, a.a.O.\n\n60\n\nkann sich die Kammer dieser Auffassung ebenfalls nicht anschließen. Nach \nder Rechtsprechung des BVerfG darf der Gesetzgeber auf Grund einer \nSteuerkompetenz nur insoweit lenkend in den Kompetenzbereich eines \nSachgesetzgebers übergreifen, als die Lenkung weder der Gesamtkonzeption der \nsachlichen Regelung noch der konkreten Einzelregelung zuwiderläuft. \nDiesen Vorgaben entspricht die angegriffene Hundesteuersatzung. Sie verstößt \nmit ihren Regelungen über die Heranziehung zur erhöhten Hundesteuer für sog. \ngefährliche Hunde nicht gegen die Gesamtkonzeption oder konkrete \nEinzelregelungen der LHV NRW. Die von dem Verordnungsgeber getroffenen \nEntscheidungen werden durch die Lenkungsregelungen der Steuersatzung nicht \nverfälscht, ihre verhaltensbestimmenden Wirkungen laufen dem \nRegelungskonzept des Verordnungsgebers nicht zuwider. Vielmehr ergänzen sich \nbeide Regelungen. Die Hundesteuersatzung ist mit ihrem erhöhten Steuersatz \nneben der Einnahmeerzielung darauf ausgerichtet, die Haltung von sog. \ngefährlichen Hunden in dem Stadtgebiet einzudämmen. Diesem Ziel dient auf \nLandesebene letztlich insbesondere auch § 4 LHV NRW. Darüber hinaus enthält \ndie primär der Gefahrenabwehr dienende LHV NRW Vorschriften über den \nUmgang mit gefährlichen Hunden, sodass sich die beiden Regelungen \ngegenseitig ergänzen,\n\n61\n\nvgl. OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000, a.a.O. und VG \nGelsenkirchen, Beschluss vom 8. März 2001 - 16 L 41/01 -.\n\n62\n\nEin Widerspruch zwischen den beiden Regelungen besteht darüber hinaus \nauch nicht deshalb, weil - wie vorgetragen wird - die LHV NRW ein abgestuftes \nSystem enthält und unbeanstandete Hundehaltungen nach den \nVerwaltungsvorschriften zur LHV NRW ohne wesentliche Änderungen fortgeführt \nwerden können sollen, bzw. in der Übergangsregelung des § 12 Abs. 4 LHV NRW \nfür die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits gehaltenen Hunde \nder Anlage 1 eine Ausnahme von dem Erfordernis des Nachweises eines \nüberwiegenden öffentlichen Interesses für die Erteilung einer Erlaubnis für das \nHalten dieser Hunde gemacht wird. Denn diese Regelungen dienen nicht der \nSicherung und Förderung des Bestandes solcher Hunde - wie sich gerade auch \naus dem Zuchtverbot ergibt -, sondern nur deren Verschonung von den \nwesentlichen ordnungsrechtlichen Restriktionen, die die LHV NRW vorsieht,\n\n63\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 14 B 472/01 -.\n\n64\n\nEin Verstoß gegen die LHV ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass in \nder Rasseliste der Satzung der römische Kampfhund und der Bandog fehlen. \nInsoweit hat der Satzungsgeber nur dem Umstand Rechnung getragen, dass es \ndiese Hunderassen - wie zur Klagebegründung auch vorgetragen worden ist - \nnicht gibt, sodass die Regelungen der LHV insoweit ohnehin ins Leere \ngingen.\n\n65\n\nDie angegriffene Hundesteuersatzung widerspricht auch nicht dem aus dem \nRechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Gebot hinreichender \nBestimmtheit von Normen. Danach müssen steuerbegründende Tatbestände so \nbestimmt sein, dass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast \nerkennen kann,\n\n66\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.\n\n67\n\nDas Gebot hinreichender Bestimmtheit zwingt den Gesetzgeber allerdings \nnicht dazu, den Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Er \nist jedoch gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der \nEigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf dem \nNormzweck möglich ist, \n\n68\n\nvgl. OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000, a.a.O.\n\n69\n\nAuch die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen, die bei der \nAnwendung der Normen noch der Konkretisierung bedürfen, wird durch das \nRechtsstaatsgebot nicht untersagt. Ebenso wenig nimmt die Notwendigkeit der \nAuslegung einer gesetzlichen Vorschrift ihr die Bestimmtheit, die der Rechtsstaat \nvon einem Gesetz fordert. Insoweit ist es Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, \ndie Zweifelsfragen zu klären, die sich aus einer komplexe Sachverhalte \numfassenden Regelung ergeben,\n\n70\n\nvgl. OVG Frankfurt(Oder), Beschluss vom 20. Oktober 2000 - 4 B 155/00.NE, \nNVwZ 2001, 223 (225); OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000, a.a.O.\n\n71\n\nDiesen Anforderungen genügt die angegriffene Hundesteuersatzung sowohl \nhinsichtlich der in § 2 Abs. 4 Satz 1 HStS genannten abstrakten Definition der \ngefährlichen Hunde als auch hinsichtlich der im Folgenden aufgeführten Liste, in \nder Hunde mit ihrem handelsüblichen Namen aufgeführt sind, und der \nEinbeziehung von Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit Hunden \nanderer Rassen oder Mischlingen.\n\n72\n\nDie abstrakte Beschreibung insbesondere in § 2 Abs. 4 Buchst. a) HStS \nentspricht noch den Anforderungen an eine ausreichende Normklarheit,\n\n73\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.,\n\n74\n\nweil es sich dabei um zulässigerweise verwandte unbestimmte Rechtsbegriffe \nhandelt. Auch wenn damit gewisse Anforderungen an die Steuerehrlichkeit gestellt \nwerden, können die Halter der entsprechenden Hunde unschwer erkennen, dass \ndie Haltung ihres Hundes einer erhöhten Steuer unterliegt.\n\n75\n\nDie inhaltlich hinreichende Bestimmtheit steht auch nicht deswegen in Frage, \nweil die Satzung keine Rassedefinitionen enthält. Dem Gesetzgeber steht die \nWahl seiner Terminologie frei, er kann sich den handelsüblichen Bezeichnungen \nanschließen,\n\n76\n\nBVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O., OVG Koblenz, Urteil vom 19. \nSeptember 2000 a.a.O.\n\n77\n\nDementsprechend reicht es mit Blick auf das Erfordernis hinreichender \nBestimmtheit von Normen aus, wenn der Gesetzgeber handelsübliche \nBezeichnungen übernimmt, ohne diese (erneut) zu definieren. \n\n78\n\nOb darüber hinaus in den Listen Hunderassen aufgeführt werden, zu denen \nsich keine Hunde zuordnen lassen, weil auch schon dem Verordnungsgeber bzw. \ndem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und \nVerbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen das äußere Erscheinungsbild \ndieser Tiere nicht bekannt ist und er nicht in der Lage war, ein Foto dieser Tiere \nder von ihm herausgegebenen Broschüre „Landeshundeverordnung LHV NRW\" \nzuzufügen, kann ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob in der Aufzählung auch \nBezeichnungen enthalten sind, die keine international anerkannte Hunderassen \ndarstellen, weil dies allenfalls eine Teilnichtigkeit der Satzung zur Folge hätte, auf \ndie sich die Halter von Hunden anderer Rassen nicht berufen können,\n\n79\n\nvgl. OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000, a.a.O. und OVG Lüneburg, \nUrteil vom 19. Februar 1997, a.a.O.\n\n80\n\nDer Umstand, dass die Zuordnung eines Hundes zu einer bestimmten Rasse \noder die Feststellung, ob es sich bei einem Mischling um eine Kreuzung mit einem \nder aufgelisteten Hunde handelt, oftmals mit Schwierigkeiten verbunden ist, ändert \ndaher an der inhaltlich hinreichenden Bestimmtheit dieser Normen nichts. Diese \nFrage muss nötigenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen geklärt werden. \n\n81\n\nebenso zum Jagdsteuerrecht bei einem auf den Pachtpreis „gleich gearteter\" \nJagdbezirke abstellenden Maßstab OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 1995 - 22 A \n2968/93 - und Beweisbeschluss vom 17. Mai 1995 - 22 A 2950/93 -.\n\n82\n\nDie Hinzuziehung von Sachverständigen stellt entgegen der vorgetragenen \nAnsicht keine unzulässige Beleihung eines Privaten mit hoheitlichen Aufgaben \ndar, weil diese lediglich bei der Sachverhaltsaufklärung der Behörde mitwirken, \njedoch keine eigenen hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen. Die Entscheidung, wie \nder Sachverhalt letztendlich zu werten ist, ob etwa dem \nSachverständigengutachten gefolgt werden kann und welche Schlüsse sich \ndaraus für die Gesetzesanwendung ergeben, verbleibt bei der Behörde,\n\n83\n\nvgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. März 2001, a.a.O.\n\n84\n\nAllein der Beklagte ist berechtigt, die hoheitliche Aufgabe der \nSteuerfestsetzung vorzunehmen und hat dabei in eigener Zuständigkeit zu prüfen, \nob eine für sog gefährliche Hunde erhöhte Steuer oder der einfache \nHundesteuersatz zu zahlen ist.\n\n85\n\nWeiter stellt die Satzungsregelung, mit der auch solche Hundehalter einer \nerhöhten Hundesteuer unterliegen, die ihren nach den Satzungsbestimmungen \ngefährlichen Hund schon vor deren Erlass gehalten haben, keine unzulässige \nRückwirkung dar. Insoweit handelt es sich nämlich um eine tatbestandliche \nRückanknüpfung für zukünftig beabsichtigte Rechtsfolgen, bzw. um einen Fall der \nsog. unechten Rückwirkung. Diese sind aber grundsätzlich zulässig, weil nicht \nnachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende \nTatbestände eingegriffen wird. Überwiegende Gesichtspunkte des \nVertrauensschutzes, die im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise zur \nUnzulässigkeit der unechten Rückwirkung führen könnten, sind nicht ersichtlich. \nDer Gesetzgeber hat einen weit gehenden Gestaltungsspielraum, bestehende \nGesetze zu ändern und neue Pflichten zu begründen. Dementsprechend darf der \nBürger nur bei besonderen Vertrauenstatbeständen erwarten, dass die \nGesetzeslage unverändert bestehen bleibt. Dies gilt auch für die Schaffung einer \nzusätzlichen Steuer und die Änderung eines Steuertarifs,\n\n86\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O., m.w.N.\n\n87\n\nSolche besonderen Vertrauenstatbestände sind nicht ersichtlich. Insbesondere \nbegründete nicht der Erlass der LHV NRW bei den betroffenen Hundehaltern ein \nschutzwürdiges Vertrauen darauf, dass sie von einer erhöhten Hundesteuer \nverschont bleiben könnten. Wie dargelegt, bestehen die Regelungen der LHV \nNRW und diejenigen einer erhöhten Hundesteuer für sog. gefährliche Hunde \nunabhängig voneinander. Sie ergänzen sich zum Teil und schließen sich \njedenfalls nicht aus. Ebenso wenig ist der vorgetragenen Auffassung zu folgen, \ndass eine erhöhte Hundesteuer für sog. gefährliche Hunde rechtswidrig ist und die \nHundehalter deshalb nicht mehr mit ihrer Einführung zu rechnen brauchten. Die \nFrage der Rechtmäßigkeit der sog. Kampfhundesteuer wird nämlich nach wie vor \nkontrovers diskutiert, sodass ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der örtliche \nSatzungsgeber werde diese Regelungen für rechtswidrig halten und deshalb von \nihrer Einführung absehen, schon nicht entstehen konnte. Auch die Erwartung, der \nSatzungsgeber werde jedenfalls bereits vorhandene Hundehaltungen von der \nerhöhten Steuer ausnehmen, ist aus den oben genannten Gründen ebenfalls nicht \nschutzwürdig. Ebenso wenig wird und muss auch bei der Anhebung anderer \nSteuern, etwa der Kfz-Steuer danach unterschieden werden, ob der Betroffene vor \nder Steueranhebung bereits im Besitz eines Fahrzeugs war. Die Schaffung einer \nÜbergangsregelung war daher verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Steuersatz \nerreicht - wie dargelegt - nicht eine solche Höhe, dass die Abschaffung des \nHundes erzwungen würde. Im Übrigen enthält die über § 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG \nanwendbare Abgabenordnung für besondere Einzelfälle Billigkeitsmaßnahmen, \nwie z.B. die Stundung (§ 222 AO), den Zahlungsaufschub (§ 223 AO) oder den \nErlass der Steuerschuld aus Billigkeitsgründen (§ 227 AO). Insbesondere die \nMöglichkeit des Steuererlasses gibt dem Beklagten, worauf das BVerwG bereits \nhingewiesen hatte, das Recht und die Pflicht, unter besonderen Umständen sich \naus dem Fehlen einer Übergangsregelung ergebende Härten auszugleichen. \nFolglich bietet das Steuerrecht durchaus eine Handhabe, im besonderen Einzelfall \neine Situation zu vermeiden, in der ein seit Jahren sich friedlich verhaltender \nKampfhund in ein Tierheim gegeben oder gar getötet werden müsste, weil sein \nHalter die erhöhte Steuerlast objektiv nicht tragen kann,\n\n88\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.\n\n89\n\nDie erhöhte Steuer für sog gefährliche Hunde verstößt weiter nicht gegen Art. \n3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitssatz bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine \nWeisung, Gleiches gleich und Ungleiches nach seiner Eigenart entsprechend \nverschieden zu behandeln. Dies gilt nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die \nGleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre \nBeachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei ist dem \nGesetzgeber weit gehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Dies gilt auch für \ndie das Steuerrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als \nGrundsatz der Steuergerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch \nTypisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung \nvon Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung \nund -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch die typisierende \nRegelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis \nzu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht. Die mit der Typisierung \neinhergehende Gestaltungsfreiheit muss der Gesetzgeber allerdings sachgerecht \nausüben. Eine vom Gesetz vorgenommene Ungleichbehandlung muss sich im \nHinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs auf einen vernünftigen \noder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Was dabei in \nAnwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt \nsich nicht allgemein und abstrakt feststellen, sondern nur in Bezug auf die \nEigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt wird,\n\n90\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.\n\n91\n\nDie Gerichte haben dabei jedoch infolge des dem Gesetzgeber eingeräumten \nGestaltungsspielraums nicht zu prüfen, ob die zweckmäßigste, vernünftigste oder \ngerechteste Lösung gewählt worden ist,\n\n92\n\nBVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom \n19. Februar 1997. a.a.O.\n\n93\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG \nnicht festzustellen. Der Satzungsgeber hat durch die Verwendung einer Rasseliste \nund die daran anknüpfende unwiderlegliche Vermutung des Vorliegens eines \ngefährlichen Hundes seinen ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht \nüberschritten und den Gleichheitssatz nicht verletzt. Der Anknüpfung an Rassen \nliegen vernünftige Gründe zu Grunde. Dem steht nicht entgegen, dass - wie \nvorgetragen wird - die Gefährlichkeit eines konkreten Hunde entscheidend von \nweiteren Faktoren abhängt, wie etwa seiner Erziehung oder seiner Haltung. Der \nSatzungsgeber hat nämlich zulässigerweise nicht auf die Gefährlichkeit eines \nkonkreten Tieres abgestellt, sondern an die abstrakte Gefahr im Sinne eines durch \nZüchtung herbeigeführten Potenzials des gefährlichen Hundes angeknüpft, weil er \nmit seiner Satzung nicht in erster Linie oder gar ausschließlich einen im engeren \nSinn „polizeilichen\" Zweck der aktuellen und konkreten Gefahrenabwehr verfolgt, \nsondern sein verfolgtes Ziel ist, ganz generell und langfristig in seinem Gebiet \nsolche Hunde zurückzudrängen, die auf Grund ihres Züchtungspotenzials in \nbesonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu \nentwickeln, sei es auch erst nach dem Hinzutreten weiterer Faktoren,\n\n94\n\nvgl. BVerwG; Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.\n\n95\n\nDie Differenzierung in der Satzung knüpft daher in Kenntnis der Tatsache, \ndass dies für die Gefährlichkeit eines Hundes nicht allein aussagefähig ist, an die \ngenetisch vorhandenen Möglichkeiten eines Hunde in charakterlicher und/ oder \nkörperlicher Hinsicht an, die diesen besonders gefährlich werden lassen können. \n\n96\n\nEs liegen auch keine durchgreifenden zwischenzeitlich neu gewonnenen \nErfahrungen und Erkenntnisse vor, die die seinerzeitigen Überlegungen des \nBVerwG zur Zulässigkeit einer an die Zugehörigkeit zu einer Rasse anknüpfende \nDifferenzierung und die damit verbundene Typisierung und Pauschalierung als \nvöllig überholt erscheinen lassen.\n\n97\n\nDie an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse anknüpfende \nDifferenzierung beruht letztlich auf der Überlegung, dass auch genetische \nFaktoren für die Gefährlichkeit eines Hundes bestimmend sind. Diese \nDifferenzierung wäre daher mit Blick auf den dem Satzungsgeber zustehenden \nGestaltungsspielraum nur dann unzulässig, wenn aus heutiger Sicht feststünde, \ndass Veranlagungen in diesem Zusammenhang überhaupt keine Rolle spielen. \nDavon kann aber auch unter Berücksichtigung der im Klageverfahren vorgelegten \nErkenntnisse nach wie vor nicht gesprochen werden. Vielmehr wird die Tatsache, \ndass auch die genetischen Anlagen für die Gefährlichkeit eines Hundes eine, \nwenn auch untergeordnete Rolle spielen, durch die im Klageverfahren vorgelegten \nVeröffentlichungen nicht in Abrede gestellt (Feddersen-Petersen, Gutachten zur \nFrage der gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit bestimmter Rassen: \n„Verhalten ist ja stets das Ergebnis einer differenzierten Wechselwirkung zwischen \nErbanlagen und Umweltreizen\" ; Eichelberg, Kampfhunde - Gefährliche Hunde: \n„Bestimmte Hunderassen sind auf Grund ihrer morphologischen Eigenschaften \nund ihrer angeborenen Talente geeigneter für bestimmte Aufgaben als andere, sie \nsind aber nicht a priori „gebrauchsfertig\"...\";ders., Gutachten zur Frage der \nGefährlichkeit bestimmter Hunderassen:\" ...das Verhalten eines Hundes (ist) eine \nKombination aus angeborenen Verhaltensbereitschaften und erlernter \nVerhaltensweise...\". Colette Pillonel, Aggression und Gefährlichkeit: \n„Aggressionsverhalten ist das Ergebnis von Erbgut und Umwelt.\"). \nDementsprechend sollen etwa die Hunde, die sich als besonders aggressiv \nerwiesen haben, von der Zucht ausgenommen werden (vgl. dazu Prof. Dr. Irene \nStur, Zur Frage der besonderen Gefährlichkeit von Hunden auf Grund der \nZugehörigkeit zu bestimmten Rassen), was die Annahme rechtfertigt, dass auch \nvon Seiten der Züchter von einer Vererbbarkeit dieses Verhaltens ausgegangen \nwird, oder dies jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, mag auch eine \ngezielte Zucht aggressiven Verhaltens mit einigen Schwierigkeiten verbunden \nsein. Die Gutachter kommen zwar alle zu dem Schluss, dass nicht nachgewiesen \nist, dass bestimmte Rassen gefährlicher sind als andere, weil die dieser Annahme \nzu Grunde liegenden Experimente nur unzureichend seien. Da sie jedoch \nandererseits nicht in Abrede stellen, dass auch genetische Faktoren die \nGefährlichkeit eines Hundes mit bestimmen, wird die Annahme, dass gewisse \nRassen ein größeres Gefahrenpotenzial aufweisen, nach Auffassung der Kammer \nnicht zwingend widerlegt. Schon mit Blick auf den dem Gesetzgeber zustehenden \nGestaltungsspielraum ist die Differenzierung anhand von Rassen daher auch \nheute noch nicht als unvernünftig i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG zu bezeichnen, mag es \nauch durchaus sinnvollere und gerechtere Möglichkeiten geben, anhand derer \neine Differenzierung von gefährlicheren und weniger gefährlichen Hunden \nvorgenommen werden kann und mit denen der Schutz der Bevölkerung erreicht \nwerden könnte.\n\n98\n\nDie Auswahl der Hunderassen, deren Haltung einer erhöhten Steuer \nunterliegen soll, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dies folgt daraus, dass die \naufgeführten Hunde in der Vergangenheit überwiegend für die Verwendung zu \nHundekämpfen gezüchtet worden sind,\n\n99\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O. und im Einzelnen OVG \nLüneburg, Urteil vom 19. Februar 1997, a.a.O.\n\n100\n\nDementsprechend war ihre Zuchtauswahl darauf gerichtet, besondere \nAngriffsbereitschaft, Beschädigungswillen ohne Hemmung und herabgesetzte \nEmpfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners zu stärken, ohne dass es nach \nobigen Ausführungen darauf ankommt, ob dies tatsächlich immer nachweislich \ngelungen ist. \n\n101\n\nEin Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist weiter nicht darin zu sehen, dass \nandere vergleichbar gefährliche Hunde, wie etwa der deutsche Schäferhund, nicht \nin die Liste der sog. als gefährlichen Hunde aufgenommen worden sind. Zum \neinen werden diese Hunde von der abstrakten Beschreibung in § 2 Abs. 4 Satz 1 \nHStS erfasst. Zum anderen hat das BVerwG, dem sich die erkennende Kammer \nauch insoweit anschließt, dazu bereits ausgeführt, dass diese Privilegierung auf \nsachlichen Gründen beruht, weil sich zu Gunsten der Halter dieser Hunde eine \ngrößere soziale Akzeptanz auswirke, die sog. Wach- und Gebrauchshunde in der \nBevölkerung genössen. Die Bevölkerung sei mit diesen Hunden vertraut und \nbillige deren Verwendung bei der Polizei und anderen Ordnungsdiensten sowie als \nWach-, Such- und Blindenhunde. Bei Züchtern und Haltern dieser Hunde \nbestünde zudem eine größere Erfahrung bezüglich der Eigenschaften dieser \nHunde, deren Gefährlichkeit dadurch eher beherrschbar erscheine,\n\n102\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.\n\n103\n\nDie zur Klagebegründung vorgelegten Statistiken belegen schon deshalb \nnichts Gegenteiliges, weil diese lediglich Aussagen über Fälle machen, in denen \nsich die Gefahr von einzelnen Tieren konkretisiert hat. Über die abstrakte Gefahr, \ndie von bestimmten Tieren ausgeht, sind sie daher nicht ohne weiteres \naussagefähig,\n\n104\n\nvgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. März 2001.\n\n105\n\nUnabhängig von obigen Ausführungen ist die Anknüpfung an Hunderassen \nselbst und die Aufzählung der in der Satzung genannten Hunderassen unter \nGleichheitsgesichtspunkten aber auch deswegen nicht zu beanstanden, weil nicht \nohne weitere Prüfung offensichtlich ist, dass die Aufnahme der Hunde in die \nlandesrechtlichen Listen, die die Hundesteuersatzung lediglich übernommen hat, \nwillkürlich ist. Schließt sich der örtliche Steuersatzungsgeber aber, der sich mit \nLenkungsabsicht entscheidet, erhöhte Steuersätze für solche Hunde einzuführen, \ndie nach dem Landesrecht wegen ihrer Gefährlichkeit nicht gezüchtet werden \ndürfen oder anderen ordnungsrechtlichen Restriktionen (wie etwa eine \nHaltererlaubnis u.ä.) unterliegen, einer vom Landesrecht vorgegebenen \nTypisierung an, so ist er nicht gehalten, um dem Gleichheitssatz zu genügen, von \nsich aus weitere, eigene Untersuchungen darüber anzustellen, ob die durch die \nlandesrechtliche Regelung vorgenommene Typisierung sachgerecht ist, sondern \nkann sich für die Abgrenzung, der Haltung welcher Hunderassen er mit erhöhter \nBesteuerung entgegenwirken will, dieser rechtlichen Vorgabe anschließen.\n\n106\n\nso OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001, 14 B 472/01, für Hunde der \nAnlage 1.\n\n107\n\nLediglich dann, wenn ohne weitere Prüfung offensichtlich wäre, dass die \nAufnahme der Hunde in die landesrechtlichen Listen willkürlich ist, könnte der \nkommunale Satzungsgeber gehalten sein, insoweit eigene Untersuchungen \nanzustellen. Für eine solche Situation, d.h. dass die Aufnahme in die Listen \noffensichtlich willkürlich ist, ist schon im Hinblick auf die zahlreichen zur \nKlagebegründung vorgelegten Gutachten nichts ersichtlich.\n\n108\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001, a.a.O.\n\n109\n\nDass in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Rasselisten \nexistieren, hindert daher die Gemeinde nicht, sich den für das sie betreffende \nLand vorgesehenen Regelungen anzuschließen.\n\n110\n\nAuch der Umstand, dass für die aufgelisteten Hunde kein Gegenbeweis \nzugelassen ist, mit der Folge, dass im Einzelfall auch unauffällige Hunde der \nerhöhten Steuer unterliegen, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Da es dem \nSatzungsgeber - wie dargelegt - nicht auf die Verfolgung in erster Linie \npolizeilicher Zwecke der Gefahrenabwehr, sondern auf die langfristige \nVerdrängung bestimmter Hunderassen aus dem Stadtgebiet ankommt, ist die \nunwiderlegliche Vermutung in besonderer Weise geeignet, dieses Ziel zu \nerreichen,\n\n111\n\nBVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.\n\n112\n\nDas BVerwG hat in dem genannten Urteil zu einer vergleichbaren \nSatzungsregelung weiter ausgeführt:\n\n113\n\n„Müssten nämlich in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen von der höheren \nBesteuerung gewährt werden, so würde das dem steuerlichen Lenkungszweck, \nden Bestand an potenziell gefährlichen Hunden möglichst gering zu halten, \nzuwiderlaufen. Da aus der nur potenziellen Gefährlichkeit - wie ausgeführt - bei \nHinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefahr erwachsen kann, ist es \nsachgerecht, bereits an dem abstrakten Gefahrenpotenzial anzuknüpfen. \nUnabhängig davon ist die in § 4 III 2 HStS verankerte unwiderlegliche Vermutung \nund die darin liegende Typisierung durch Praktikabilitätsgesichtspunkte gedeckt. \nEine Untersuchung, ob Kampfhunde im Einzelfall so gehalten werden, dass sich \ndie potenzielle Gefährlichkeit nicht auswirkt, stößt wegen der teilweisen \nUnberechenbarkeit des tierischen Verhaltens (vgl. BGHZ 67, 129 (132 f.)) schon \nobjektiv auf Schwierigkeiten. Zumindest kann es nicht als Überschreitung des \nbestehenden Gestaltungsspielraums angesehen werden, wenn der Satzungsgeber \nwegen der erheblichen Anforderungen an die von ihm erwartete Zuverlässigkeit \ndes „Entlastungsnachweises\" und wegen des damit verbundenen Aufwands zu \ndem gesetzestechnisch gebräuchlichen Mittel einer unwiderleglichen Vermutung \ngreift.\"\n\n114\n\nAuch der dagegen erhobene Einwand greift nicht durch, der mit der \nEinzelüberprüfung der Hunde verbundene Verwaltungsaufwand entstehe bereits \nbei Anwendung der LHV NRW, weshalb der Nachweis der Ungefährlichkeit des \neinzelnen Tieres gegenüber der Steuerbehörde mit keinem zusätzlichen Aufwand \nverbunden sei, mit der Folge, dass Gründe der Verwaltungsvereinfachung nicht \nmehr zur Rechtfertigung der Unwiderleglichkeit der Vermutung betreffend die \nHunde der Anlage 1 herangezogen werden könnten. Denn zum einen entsteht \nauch dann, wenn die Einzelprüfung bereits im Rahmen der Anwendung der LHV \nNRW vorgenommen wird, für den Beklagten im Rahmen der Steuerfestsetzung \nbei der Überprüfung der von den Hundehaltern vorgelegten ordnungsrechtlichen \nBescheinigungen über die Ungefährlichkeit ihres Hundes ein zusätzlicher \nVerwaltungsaufwand, mag dieser auch wesentlich geringer sein. Zum anderen \nverkennt diese Auffassung, dass das BVerwG die unwiderlegliche Vermutung bei \nHunden der Anlage 1 in erster Linie im Hinblick auf das mit der Satzung verfolgte \nLenkungsziel der Verdrängung dieser Hunderassen aus dem Gebiet des \nBeklagten für zulässig erachtet hat. Dieses Anliegen würde vereitelt oder \njedenfalls wesentlich erschwert, ließe man im Einzelfall den Nachweis der \nUngefährlichkeit des Tieres zu,\n\n115\n\nBVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.\n\n116\n\nDie erhöhte Steuer für sog. gefährliche Hunde verstößt weiter nicht - wie zur \nKlagebegründung vorgetragen - deswegen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil mit ihr \nnur ehrliche Hundehalter einer höheren Steuer unterworfen werden könnten, nicht \njedoch diejenigen, die unzuverlässig sind und von deren Hundehaltung daher eine \nunvergleichlich viel größere Gefahr ausgeht. \n\n117\n\nDer Gleichheitssatz wäre nur dann verletzt, wenn die Steuerpflichtigen durch \ndie Steuerbestimmungen rechtlich und tatsächlich nicht gleich belastet würden. \nDies kann der Fall sein, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg durch die \nrechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt wäre. So trifft \neine Steuerbelastung, die nahezu allein auf der Erklärungsbereitschaft des \nSteuerpflichtigen beruht, weil die Erhebungsregelungen Kontrollen der \nSteuererklärungen weitgehend ausschließen, nicht mehr alle und verfehlt damit \ndie steuerliche Lastengleichheit,\n\n118\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -, BVerfGE 84, 239 ff. \n(268 ff.).\n\n119\n\nDavon kann bei der erhöhten Steuer für sog. gefährliche Hunde nicht die Rede \nsein. So enthält die Hundesteuersatzung der Stadt X in § 8 Abs. 1 zunächst die \nPflicht des Hundehalters, die Hundehaltung anzumelden. Darüber hinaus sieht die \nSatzung vor, dass der Hundehalter eine Steuermarke bekommt, ohne die der \nHund nicht außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes \nausgeführt werden darf. Diese muss zudem sichtbar befestigt sein und ist auf \nVerlangen den Beauftragten der Stadt vorzuzeigen, § 8 Abs. 3 HStS. Bereits diese \nRegelungen sollen sicherstellen, dass die Besteuerung auch gegen den Willen der \nbetroffenen Hundehalter durchgeführt werden kann. Darüber hinaus sehen die \nüber § 12 Abs. 1 Nr. 3 a KAG anwendbaren Vorschriften der AO weitere \nMöglichkeiten zur Feststellung der Steuerpflicht vor, wie etwa die Einnahme des \nAugenscheins, § 98 AO, welche das Recht der betrauten Amtsträger umfasst, mit \nden zugezogenen Sachverständigen Grundstücke, Räume usw. zu betreten. Dies \nermöglicht neben der Feststellung, ob überhaupt ein Hund gehalten wird, auch, \nmit Hilfe eines Sachverständigen in Zweifelsfällen die Zugehörigkeit eines Hundes \nzu einer bestimmten Rasse oder die Gefährlichkeit des Tieres im Einzelfall zu \nklären. Allein durch diese Vorschriften ist der tatsächliche Erfolg der Gleichheit der \nBesteuerung prinzipiell Gewähr leistet. Mit diesen Regelungen wird daher \nvermieden, dass es nahezu allein auf die Erklärungsbereitschaft des \nSteuerpflichtigen ankommt. Prinzipielle Schwierigkeiten, wie sie bei der \nBesteuerung von Kapitaleinkünften gegeben waren, bestehen bei der Erhebung \nder sog. Kampfhundesteuer dagegen nicht. Dass es auch zu sog. \nVollzugsmängeln bei der Erhebung der erhöhten Hundesteuer kommen kann und \ntatsächlich wohl auch kommt, führt noch nicht zu einer Art. 3 Abs. 1 GG \nverletzenden Belastungsungleichheit,\n\n120\n\nvgl. dazu BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991, a.a.O.\n\n121\n\nArt. 3 Abs. 1 GG bzw. das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip aus Art. 20 \nGG verlangt schließlich entgegen der zur Klagebegründung vertretenen Ansicht \nnicht ein Parlamentsgesetz für die in der Satzung vorgenommenen \nDifferenzierungen. Das für den Erlass von Steuersatzungen nach § 3 KAG \nzuständige „Parlament\" ist der Stadtrat, der die im vorliegenden Verfahren \nangegriffene Satzung beschlossen hat. Zudem bewegt sich jede Steuersatzung \nnotwendig im Rahmen von Art. 3 GG, weil jede Satzung eine Differenzierung \nzwischen den von dem Steuertatbestand erfassten Personenkreis, die die Steuer \nzu zahlen haben, und denjenigen treffen muss, die dem Tatbestand nicht \nunterfallen, ohne dass deswegen die Rechtssetzungskompetenz des \nSatzungsgebers in Frage stünde.\n\n122\n\nDie Regelungen der Steuersatzung sind, soweit es die erhöhte Besteuerung \nder sog. gefährlichen Hunde betrifft, verhältnismäßig. Soweit zur \nKlagebegründung die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit dem \nArgument gerügt wird, der Schutz der Bevölkerung könne nicht wirksam durch die \nan die Rassezugehörigkeit anknüpfende erhöhte Besteuerung erreicht werden, \nwird verkannt, dass der Nebenzweck der Satzung - wie dargelegt - nicht der \npolizeiliche Zweck der Gefahrenabwehr ist, sondern mit der erhöhten \nKampfhundesteuer das Ziel verfolgt wird, bestimmte Rassen aus dem Stadtgebiet \nzu entfernen. Dass die erhöhte Kampfhundesteuer geeignet ist, dieses Ziel zu \nerreichen, ergibt sich daraus, dass es nach wie vor nicht ausgeschlossen ist, den \nHund etwa in ein anderes Bundesland abzugeben. Sofern dies im Einzelfall \nausgeschlossen ist, tritt der Hauptzweck der Steuererhebung, die \nEinnahmeerzielung wieder in den Vordergrund,\n\n123\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.\n\n124\n\nDie erhöhte Steuer für die Haltung bestimmter Hunderassen ist auch \nerforderlich, insbesondere ist ein milderes Mittel zur Erreichung dieses Ziels nicht \nersichtlich. Schließlich ist die erhöhte Kampfhundesteuer auch angemessen. \nEventuell im Einzelfall auftretenden Härten kann - wie dargelegt - mit Mitteln des \nallgemeinen Steuerrechts nach §§ 222, 223, 227 AO begegnet werden.\n\n125\n\nDie Regelungen verstoßen weiter auch nicht gegen das Tierschutzgesetz, \netwa dadurch, dass sie die betroffenen Hundehalter - wie behauptet - dazu \nzwingen, ihren Hund in überfüllte Tierheime abzugeben, in denen diese nicht mehr \nartgemäß gehalten und versorgt werden, oder das Tier gar zu töten. Denn zum \neinen wird den Hundehaltern dieses Verhalten durch die Satzung nicht \nvorgeschrieben. Die Hundesteuer ist - wie dargelegt - für den durchschnittlichen \nHundehalter durchaus noch zahlbar. Im Übrigen bietet das Steuerrecht - worauf \nbereits mehrfach hingewiesen worden ist - mit den Regelungen etwa über den \nSteuererlass durchaus eine Handhabe, solche Härten zu vermeiden.\n\n126\n\nSoweit mit der Klagebegründung auf rechtliche Bedenken gegen neu \neingeführte bundesrechtliche Strafvorschriften hingewiesen wird - § 1 Abs. 2 des \nGesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl. I, 530) \nlässt nach seinem Wortlaut die Rückkehr mit bestimmten Hunden aus einem \nAuslandsurlaub nicht zu, § 143 StGB n.F. begründet bundesgesetzlich eine \nStrafbarkeit unter Verweis auf 16 verschiedene Landesrechte, was mit Blick auf \nArt. 103 Abs. 2 GG bedenklich erscheinen mag -, ist dies im Verfahren vor dem \nAmtsgericht zu klären und hindert die Steuererhebung nicht.\n\n127\n\nSchließlich verstoßen die Regelungen der Hundesteuersatzung über die \nerhöhte Steuer für sog. gefährlichen Hunde nicht gegen Vorschriften des EG-\nVertrages (EGV).\n\n128\n\nEin Verstoß gegen Art. 90 EGV liegt schon deswegen nicht vor, weil dieser \nlediglich eine Regelung für die sog. indirekten Steuern trifft, \n\n129\n\nvgl. Voß in „Das Recht der Europäischen Union\", Stand Januar 2001, Art. 90 \nRdn. 19\n\n130\n\nbei denen Steuerzahler und derjenige, der die Steuern letztlich zu tragen hat, \nauseinander fallen. Bei der Hundesteuer handelt es sich jedoch um eine direkte \nSteuer, d.h. sie wird bei demjenigen erhoben, bei dem sie letztlich wirtschaftlich \nauch verbleibt. Im Übrigen ist in der Satzung die gleiche Besteuerung \nunterschiedslos für eingeführte und inländische gefährliche Hunde vorgesehen. \nAuch, wenn es wegen der landesrechtlichen Zuchtverbote dazu kommen sollte, \ndass es einzelne Rassen in Deutschland nicht mehr gibt, führt dies zu keinem \nVerstoß gegen Art. 90 EGV, weil dieser im Falle des Fehlens gleichartiger \ninländischer Waren keine Schranken setzt,\n\n131\n\nso VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. März 2001.\n\n132\n\nAuch ein Verstoß gegen Art. 28 EGV lässt sich nicht feststellen. Danach sind \nmengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung \nzwischen den Mitgliedstaaten verboten.\n\n133\n\nVon einer Maßnahme gleicher Wirkung kann vorliegend aber nicht die Rede \nsein, weil die von der erhöhten Steuer für sog. gefährliche Hunde ausgehenden \nWirkungen zu ungewiss und von zu mittelbarer Bedeutung sind, um den Handel \nzwischen den Mitgliedstaaten tatsächlich behindern zu können,\n\n134\n\nvgl. dazu Leible in „Das Recht der Europäischen Union\", Stand Januar 2001, \nArt. 28 Rdn. 15,\n\n135\n\nzumal die erhöhte Steuer - wie dargelegt - durchaus für den durchschnittlichen \nHundehalter bezahlbar ist. Die Regelungen der Hundesteuer haben zudem in \nWahrheit überhaupt keine Beziehung zur Einfuhr, weder bezwecken noch \nbewirken sie, den Handel mit den Mitgliedstaaten zu regeln,\n\n136\n\nvgl. näher zu diesem Erfordernis Leible, a.a.O., Rdn. 27.\n\n137\n\nInsbesondere enthält die Hundesteuersatzung des Beklagten weder \nRegelungen der Verkaufsmodalitäten von sog. gefährlichen Hunden noch \nProduktvorschriften. Letztlich wären die Vorschriften aber auch über Art. 30 EGV \ngedeckt, da sie im weitesten Sinne dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen \nsollen. \n\n138\n\nDem steht auch nicht entgegen, dass die EU-Kommission nach einer im \nTermin zur mündlichen Verhandlung überreichten Mitteilung in dem Spiegel von \n7/2001 in dem in dem Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vorgesehenen \nstrengen Importverbot für bestimmte Hunderassen einen Eingriff in den freien \nWarenverkehr sieht und von der Bundesregierung eine Erklärung verlangt haben \nsoll. Denn bei einem Importverbot handelt es sich im Gegensatz zu den \nRegelungen der Hundesteuersatzung unzweifelhaft um eine Einfuhrbeschränkung. \nDavon abgesehen lässt sich aus der überreichten Kopie aus dem Spiegel nicht \nentnehmen, dass diese Beschränkung von der EU-Kommission für vertragswidrig \ngehalten wird.\n\n139\n\nSchließlich verstoßen die Bestimmungen der Hundesteuersatzung auch nicht \ngegen das Produktsicherheitsgesetz, weil mit ihnen keine Regelungen über die \nSicherheit von Produkten getroffen werden, sondern sie lediglich Vorschriften über \ndie Steuererhebung anknüpfend an die Hundehaltung vorsehen.\"\n\n140\n\nIn einem weiteren Urteil der Kammer vom 13. Mai 2002 (25 K 6538/01) hat die \nKammer außerdem ausgeführt:\n\n141\n\n„Ergänzend ist im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin weiter \nauszuführen, dass das Bestimmtheitsgebot der Satzung wegen der Anknüpfung \nan bestimmte Rassen auch nicht unter dem Gesichtspunkt verletzt ist, dass das \ngenetische Potenzial bei Hunden außerordentlich hoch ist und deshalb weder \nanhand des Aussehens noch anhand des Erbgutes eine Rassezuordnung erfolgen \nkönne. Sowohl Hundezüchter als auch der Markt orientieren sich beim Kauf und \nbei der Zucht nach der Rasse eines Hundes, es muss also Möglichkeiten geben, \ndie Rasse eines Hundes zu bestimmen, sonst hätte sich ein derartiges Verhalten \nnicht eingebürgert. Ob diese Zuordnung strengen erbbiologischen Anforderungen \ngenügt, ist dabei unerheblich. Für eine Satzung, in der sich der Satzungsgeber wie \nbereits dargelegt an den üblichen Kriterien orientieren darf, kommt es nicht darauf \nan, ob die Bezeichnung oder Zuordnung wissenschaftlich korrekt ist, sondern \nallein darauf, ob Steuerpflichtiger und Verwaltung - notfalls mit Hilfe eines \nSachverständigen - ermitteln können, welche Hundehalter mit einer erhöhten \nSteuer belegt werden. \n\n142\n\nDer Vortrag, dass bestimmte Rasselisten ungeeignet seien, potenziell \ngefährliche Hunderassen zu erfassen, führt ebenfalls nicht zu einer anderen \nBewertung. Es geht, wie bereits in dem zitierten Urteil dargelegt, nicht um die \nFrage, ob der einzelne Hund gefährlich ist, sondern darum, ob bestimmte \nHunderassen potenziell gefährlich werden können. Anknüpfungspunkt für die \nerhöhte Hundesteuer ist das genetische Potenzial, welches bei dem Hinzutreten \nweiterer Umstände die aufgelisteten Hunde zu einer Gefahr werden lassen. Dass \ndas genetische Potenzial bei der Gefährlichkeit von Hunden möglicherweise nur \neine untergeordnete Rolle spielt, hindert den Satzungsgeber aber nicht daran, hier \neine erhöhte Steuer zu verlangen, schon um deutlich zu machen, dass das \ngenetische Potenzial des Tieres bei Hinzutreten besonderer Umstände zu \nGefahren führt und damit eine artgerechte Haltung in besonderem Maße \nerforderlich ist. \n\n143\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 9 BN 2/01 -, DVBl. 2002, S. \n67-69.\n\n144\n\nWenn vorgetragen wird, die Rasselisten seien von Seiten des Ministeriums \nnicht mit der nötigen Sachkunde erstellt worden, so vermag die Kammer dem nicht \nzu folgen. Zwar haben offenbar zwei Kynologen aus Enttäuschung über die \ngetroffene Regelung ihre Teilnahme an dem Verfahren zum Erlass eines \nLandeshundegesetzes abgesagt, zahlreiche andere haben aber an der Anhörung \nim Landtag zu diesem Thema teilgenommen.\n\n145\n\nVgl. Landtag intern, 5/2002, S. 9\n\n146\n\nDass Rasselisten zur Eindämmung der mit der Hundehaltung verbundenen \nGefahren ungeeignet seien, ergibt sich auch nicht am Beispiel der Stadt Frankfurt. \nWenn vorgetragen wird, dort hätten die Beißvorfälle nach Einführung einer \nHundeverordnung mit einer Liste gefährlicher Hunderassen um 12% \nzugenommen, obwohl die Zahl der Hunde, die in der Liste aufgeführt gewesen \nseien, zurückgegangen sei, so ergibt sich daraus nicht, ob die Beißvorfälle nicht \nnoch stärker zugenommen hätten, wenn diese Listen nicht eingeführt worden \nwären. Außerdem ist zu bedenken, dass allein der Erlass einer derartigen \nVerordnung dazu führen könnte, dass sich auch das Anzeigeverhalten der \nBetroffenen ändert, die eine Bissverletzung öfter anzeigen, wenn durch eine \nderartige Verordnung signalisiert wird, dass ihre Beschwerde ernst genommen \nwird. \n\n147\n\nAuch die Frage, ob die Landeshundeverordnung mit ihren sämtlichen \nRegelungen rechtmäßig ist, ist für die Hundesteuersatzung der Stadt Neuss nicht \nerheblich. Selbst wenn das Züchtungs- oder Einfuhrverbot wegen Verstoßes \ngegen höherrangiges Recht unwirksam sein sollten, bleiben die übrigen \nRegelungen der Landeshundeverordnung, insbesondere die Listen der Anhänge 1 \nund 2 der Landeshundeverordnung, davon unberührt. Die Verweisung auf diese \nListen, wie sie in der Hundesteuersatzung vorgenommen wird, läuft damit \nungeachtet der Wirksamkeit einzelner Regelungen der Landeshundeverordnung \nnicht ins Leere. \n\n148\n\nDie Hundesteuersatzung verstößt auch nicht gegen die \nLandeshundeverordnung und damit gegen höherrangiges Recht. Die \nHundesteuersatzung greift die Einteilung der Landeshundeverordnung in mehr \noder weniger gefährliche Hunderassen auf und folgt ihr, indem sie drei Steuertarife \nfür die Hundesteuer bildet. Dass mit der Hundesteuersatzung die Ausrottung auch \nvon Hunderassen der Anlage 2 im Gegensatz zur Landeshundeverordnung \nbezweckt werden soll, ergibt sich aus der Satzung nicht. Die Besteuerung dieser \nHunde ist nicht so hoch, dass die Befürchtung gerechtfertigt wäre, Hunde dieser \nRassen würden gänzlich aus dem Straßenbild verschwinden. Vielmehr dürfte die \nhöhere Besteuerung das Bewusstsein der Hundehalter dafür schärfen, dass es \nsich um große Tiere handelt, die nicht ganz einfach zu halten und zu versorgen \nsind und die gegenüber anderen Hunden höhere Anforderungen an den Tierhalter \nstellen. Damit wird der Zweck schon teilweise erreicht, die Gefahren, die von \nHunden dieser Rassen ausgehen können, einzudämmen, . Wie bei anderen \nAufwandssteuern auch, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der höher \nbesteuerte Aufwand gänzlich unterbleibt. So streben trotz der Jagdsteuer \nweiterhin viele Menschen danach, eine Jagd zu pachten und trotz \nVergnügungssteuer frönen viele Menschen dem Glücksspiel.\n\n149\n\nIm Gegensatz zu dem Vortrag der Kläger in einigen Verfahren ermitteln die \nSteuerbehörden sehr wohl die Hunde, die zwar keiner der in Anhang 1 und 2 der \nLandeshundeverordnung aufgeführten Hunderassen angehören, aber gleichwohl \nauffällig geworden sind. Bei entsprechenden Anzeigen gehen offenbar inzwischen \nregelmäßig Durchschläge vom Ordnungsamt an die Steuerbehörde, wie die \nKammer auch anhand entsprechender Verfahren betreffend die Festsetzung einer \nerhöhten Hundesteuer für auffällig gewordene Hunde erkennt.\n\n150\n\nDie Satzung verstößt auch nicht deshalb gegen Art. 3 GG, weil damit \nKreuzungen oder Mischlinge von den in Anhang 1 oder 2 zur \nLandeshundeverordnung aufgeführten Rassen mit einer Rasse der gleichen Liste \nvon der Satzung nicht erfasst werden. Wie die Vertreter des Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung erläuterten, sollen derartige Mischlinge auch erfasst \nsein. Dass der Wortlaut der Satzung insoweit unklar ist und deshalb diese Tiere \nnicht mit einer erhöhten Steuer belegt, bedeutet daher, dass der Satzungsgeber \ninsoweit die Satzung noch einmal überarbeiten und eine entsprechende Regelung \nrückwirkend in Kraft setzen muss, wenn er seine Absichten umsetzen will. Daraus \nlässt sich aber nicht schließen, dass der Satzungsgeber nach nicht sachgerechten \nGesichtspunkten differenzieren wollte. \n\n151\n\nDie Hundesteuersatzung verstößt auch nicht gegen Recht der europäischen \nGemeinschaft, insbesondere Art. 90 EG-Vertrag wird nicht verletzt. Im Gegensatz \nzu der von klägerseite im Verfahren vorgetragenen Meinung werden direkte \nSteuern durch diese Vorschrift nicht erfasst. \n\n152\n\nNach Art. 90 EG-Vertrag erheben die Mitgliedsstaaten auf Waren aus anderen \nMitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben \ngleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu \ntragen haben. Die Mitgliedsstaaten erheben auf Waren aus anderen \nMitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind , andere \nProduktionen mittelbar zu schützen. \n\n153\n\nDer Wortlaut dieser Vorschrift bezieht sich nur auf indirekte Steuern oder \nsonstige Abgaben, nicht aber auf direkte Steuern wie hier die Hundesteuer. \n\n154\n\nVgl. Stumpf, in Schwarze, EU-Kommentar, Anm. 14 und 34 zu Art. 90 EG-\nVertrag\n\n155\n\nDen steuerlichen Regelungen des EG-Vertrages kommt vor allem eine Hilfs- \nund Ergänzungsfunktion im Hinblick auf die übrigen Vertragspolitiken zu. Dieser \nfunktionelle Rahmen begrenzt den Anwendungsbereich der Vorschrift. Die \nGemeinschaft will durch die Regelung verhindern, dass sich Waren aus anderen \nLändern durch die diskriminierende Erhebung von Abgaben gegenüber \ninländischen Waren verteuern. Direkte Steuern, die jedenfalls zu einer \nVerteuerung inländischer Waren führen, werden durch diese Vorschrift nicht \nerfasst und sollen nach dem Gemeinschaftsrecht im Regelungsbereich der \nMitgliedsstaaten verbleiben. Ziel der Vorschrift ist es, den freien Warenverkehr zu \nschützen, d. h. zu verhindern, dass der Abgabepreis ausländischer Waren an den \nVerbraucher durch die Erhebung von Abgaben gegenüber inländischen Produkten \nkünstlich verteuert wird. Direkte Steuern, die wie die kommunale Aufwandsteuer \nden besonderen Aufwand der Lebensführung besteuern sollen, werden davon \nnicht erfasst, auch dann nicht, wenn sie tatsächlich nur ausländische Produkte \nbetreffen sollten.\n\n156\n\nAuch Art. 12 des EG-Vertrages wird durch die angefochtene \nHundesteuerregelung nicht verletzt. Nach dieser Vorschrift ist unbeschadet der \nbesonderen Bestimmungen des EG-Vertrages jede Diskriminierung aus Gründen \nder Staatsangehörigkeit verboten. Es ist nicht ersichtlich, dass ausländische \nZüchter durch die Hundesteuererhebung des Beklagten gegenüber deutschen \nHundezüchtern diskriminiert werden. Vielmehr treffen die erhöhten Hundesteuern \nauch deutsche Züchter, wenn sie die Rassen anbieten, die im Anhang I und II der \nLandeshundeverordnung aufgeführt werden. Dass Hunde dieser Rassen \ntypischerweise nur von ausländischen Züchtern angeboten werden, ist nicht \nersichtlich, zumal sich insoweit auch in Deutschland entsprechende Zuchtvereine \ngebildet haben. So ist von klägerischer Seite im Verfahren auch darauf \nhingewiesen worden, dass die Mastiffs in Deutschland bereits seit 1886 gezüchtet \nwerden. \n\n157\n\nSchließlich verstößt die Hundesteuersatzung des Beklagten auch nicht gegen \ndie auf Grund von Art. 37 (ex-Art. 43) des EG-Vertrages erlassene Richtlinie \n91/174/EWG. des Rates vom 25. März 1991. Diese regelt allein den Handel mit \nlandwirtschaftlichen Produkten, nicht aber den Handel mit anderen Tieren wie z.B. \nHunden, wie sich aus der Ermächtigungsgrundlage ergibt, die die Landwirtschaft \nund den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen betrifft, wobei Erzeugnisse \nProdukte des Bodens und deren erste Verarbeitungsstufe sind. Hunde sind kein \nlandwirtschaftliches Produkt, weil ihre Zucht völlig unabhängig von einem \nlandwirtschaftlichen Betrieb erfolgen kann. Sie werden auch in der Regel nicht in \neinem landwirtschaftlichen Betrieb gezüchtet, selbst gewerbsmäßige Züchter \nkommen im Hinblick auf die Eigenart der Tiere mit verhältnismäßig kleinen \nFlächen aus. Außerdem wird für die Zucht keine landwirtschaftliche \nFuttergrundlage benötigt.\"\n\n158\n\nAn diesen Erwägungen hält die Kammer allein aus Gründen der Rechtssicherheit \nfest, nachdem das OVG NRW gleich lautende Urteile der Kammer bislang nicht \naufgehoben oder die Berufung dagegen zugelassen, sondern die dagegen \neingelegten Anträge auf Zulassung der Berufung - soweit über diese bislang \nentschieden worden ist - abgelehnt hat (vgl. etwa Beschlüsse vom 24. Januar 2002 \n14 A 4748/01 und vom 29. Januar 2002 14 A 4747/01) und sich auch weder in \ntatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht der zu beurteilende Sachverhalt in \nentscheidungserheblicher Weise verändert hat.\n\n159\n\nInsbesondere folgt aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht in \nseiner Entscheidung vom 3. Juli 2002 (- 6 CN 8/01 -, NVwZ 2003, 95 ff.) die \nniedersächsische Gefahrtierverordnung für nichtig erklärt hat, nicht, dass auch die \nRegelungen der Hundesteuersatzungen nichtig sind, die erhöhte Sätze für die \nHaltung sog. gefährlicher Hunderassen vorsehen. Denn das BVerwG hat in dieser \nEntscheidung nicht die Aufstellung von Rasselisten als solche beanstandet, sondern \ndass die Gefahrtierverordnung, die auf einer Ermächtigungsnorm in dem \nniedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz beruht, mit der Anknüpfung an \nHunderassen Eingriffe auf Grund eines bloßen Gefahrenverdachtes erlaubt, obwohl \ndie zu Grunde liegende Ermächtigungsnorm - ebenso wie dies in Nordrhein-\nWestfalen der Fall ist, vgl. §§ 25 ff. OBG - ein Recht zum Einschreiten nur bei \nVorliegen einer tatsächlich bestehenden abstrakten Gefahr bietet. Die \nniedersächsische Gefahrtierverordnung war daher nicht durch die gem. Art. 80 GG \nInhalt, Zweck und Ausmaß vorgebende Ermächtigungsnorm gedeckt. Das BVerwG \nhat in der besagten Entscheidung aber zugleich darauf hingewiesen, dass diese \nengen Vorgaben für die Hundesteuersatzungen, die hinsichtlich der Steuersätze \nnach Hunderassen differenzieren, gerade nicht gelten, u.a. deshalb weil der \nSatzungsgeber anders als der Verordnungsgeber über einen anderen und größeren \nnormativen Gestaltungsspielraum verfügt und die der Satzung zu Grunde liegende \nErmächtigungsnorm gerade nicht an die Vorgaben des Art. 80 GG gebunden ist. \nDass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der \nSteuergesetzgebungskompetenz auch dann keine weitere Sachkompetenz \nhinzutreten muss, wenn mit der steuerlichen Regelung andere nicht in den \nsteuerlichen Kompetenzbereich fallende Lenkungswirkungen erzielt werden sollen, \nhat die Kammer in den bereits zitierten Urteilen vom 5. Oktober 2001 ausgeführt. Die \nWirksamkeit der Hundesteuersatzung bleibt daher selbst dann unberührt, wenn auf \nder Grundlage der Ausführungen des BVerwG in seinem Urteil vom 3. Juli 2002 auch \nvon der Nichtigkeit der LHV NRW auszugehen ist. Denn das BVerwG hat in diesem \nUrteil nicht festgestellt, dass die Anknüpfung der Regelungen an die Hunderassen an \nsich verfassungswidrig ist, sondern ausgeführt, dass auch nach dem gegenwärtigen \nWissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint \nwerden können und diese daher keine Gefahr sondern lediglich einen \nGefahrenverdacht zu begründen vermögen, was zwar nicht Eingriffe zum Zwecke der \nGefahrenabwehr zu rechtfertigen vermag, als Grundlage für eine steuerliche \nDifferenzierung jedoch genügt. Zweifel an der in der Landeshundeverordnung \naufgeführten Liste der Hunderassen werden durch dieses Urteil daher nicht \nbegründet. \nEs gibt auch keine sonstigen durchgreifenden neuen Erkenntnisse, die den \nSatzungsgeber bereits im Jahr 2001 bzw. 2002 dazu veranlasst haben könnten, \nKorrekturen hinsichtlich der aufgelisteten Hunderassen vorzunehmen. Zwar gibt es \nimmer wieder neue kontroverse wissenschaftliche Abhandlungen zu diesem Thema, \ndie überwiegend zu dem Ergebnis gelangen, dass die Zugehörigkeit zu einer Rasse \nnichts Entscheidendes über die Gefährlichkeit des einzelnen Hundeindividuums \naussagt. Ob und gegebenenfalls welche Hunderassen über ein das „normale\" Maß \nübersteigende Gefahrenpotenzial verfügen, das sich erst durch das Hinzutreten einer \nentsprechenden Erziehung bei dem entsprechenden Hund tatsächlich zu einer \nGefahr entwickelt, kann aber, worauf das BVerwG in seiner Entscheidung vom 3. Juli \n2002 hingewiesen hatte, nach wie vor nicht eindeutig beantwortet werden. Aus \ndiesem Grund ist daher nach Auffassung der Kammer im Sinne der Rechtsprechung \ndes OVG NRW in dem Beschluss vom 15. Mai 2001 (14 B 472/01) nach wie vor nicht \noffensichtlich, dass die Liste der in der - wenn auch wegen Fehlens einer \nausreichenden Verordnungsermächtigung nichtigen - LHV NRW aufgeführten \nHunderassen willkürlich ist. Soweit der Landesgesetzgeber in dem seit dem \n1. Januar 2003 geltenden Landeshundegesetz nunmehr zahlreiche Hunderassen \nnicht mehr aufführt, werden die Satzungsgeber, die sich entsprechend der \nRechtsprechung des OVG NRW diesen landesrechtlichen Vorgaben angeschlossen \nhaben, zu prüfen haben, ob und inwieweit sie ihre Satzungen diesen neuen \nlandesrechtlichen Regelungen anpassen und/oder eigene Untersuchungen anstellen \nwollen. Bis zum Ablauf des Jahres 2002 existierten jedoch keine gegenteiligen \nlandesrechtlichen Vorgaben, an die der Satzungsgeber seine Satzung hätte \nanpassen können oder müssen. Hinzu kommt noch, dass der Landesgesetzgeber \nmit der Fassung des Landeshundegesetzes und der dortigen Auflistung von \nHunderassen zeigt, dass er die Anknüpfung an Rassen nach wie vor für sachgerecht \nhält und auch die neueren Abhandlungen zu diesem Thema - wie dargelegt - nicht \ndazu führen, dass diese Annahme ohne weitere Prüfung als offensichtlich falsch \nanzusehen ist. Dementsprechend waren die in der mündlichen Verhandlung \ngestellten Beweisanträge zur Gefährlichkeit von Hunderassen und im einzelnen \naufgeführter Hunderassen aus den in dem Sitzungsprotokoll genannten Gründen und \ndeshalb abzulehnen, weil diese Frage nach obigen Ausführungen für die \nEntscheidung des Rechtsstreits unerheblich ist. Denn den Satzungsgeber trifft nach \nder zitierten Rechtsprechung des OVG NRW über den hier nicht gegebenen Fall der \nOffensichtlichkeit hinaus keine eigene Prüfungspflicht.\n\n160\n\nAuch der Beweisantrag zu der Frage, ob bestimmte Hunderassen typischerweise \nim europäischen Ausland gezüchtet werden, war aus den im Sitzungsprotokoll \ngenannten Gründen abzulehnen, da es auf diese Frage ebenfalls nicht ankommt, \nweil nach der in den oben zitierten Urteilen der Kammer im einzelnen dargelegten \nAuffassung der Kammer europarechtliche Regelungen auch dann nicht verletzt \nwerden, wenn die Frage zu bejahen wäre, zumal die Steuer entgegen Art. 90 EG \nnicht auf die Ware „Hund\" erhoben wird, sondern an eine menschliche Handlung, \nnämlich die Hundehaltung anknüpft. Dementsprechend hatte das BVerwG in seiner \ngrundlegenden Entscheidung zur sog. Kampfhundesteuer vom 19. Januar 2000 \neuroparechtliche Zweifelsfragen auch gar nicht aufgezeigt. Letztlich folgt auch aus \ndem Beschluss des BVerwG vom 27. Juni 2002 - 9 BN 2.02 - nichts Gegenteiliges, \nweil das BVerwG die Frage, ob die erhöhte Besteuerung als verdeckte \nDiskriminierung gegen europarechtliche Vorschriften verstößt, gerade offen gelassen \nhat.\n\n161\n\nSoweit die Satzung der Stadt Mülheim anders als die den vorgenannten \nEntscheidungen zu Grunde liegenden Satzungen die erhöhte Besteuerung lediglich \nfür solche Hundehalter vorsieht, die ihren Hund erst nach dem 30. Juni 2000 \nangemeldet haben, handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um \neine unzulässige Rückwirkung. Denn die Steuer selbst knüpft nicht an die \nAnmeldung des Hundes, sondern an die Hundehaltung an. Dass es sich bei dieser \ntatbestandlichen Rückanknüpfung an die Hundehaltung nicht um eine unzulässige \nRückwirkung, sondern um einen Fall zulässiger sog. unechter Rückwirkung handelt, \nhat die Kammer in den zitierten Urteilen vom 5. Oktober 2001 bereits ausgeführt. Die \nRegelung der Stadt Mülheim begrenzt diese tatbestandliche Rückanknüpfung \nlediglich auf die Fälle, in denen die Hunde nach dem 30. Juni 2000 angemeldet \nworden sind. Sie stellt damit eine Art Übergangsregelung dar, die von Klägern in \nanderen Verfahren regelmäßig gefordert worden ist. Auch gegen den von der Stadt \ngewählten Zeitpunkt des 30. Juni 2000 bestehen keine durchgreifenden Bedenken, \nweil zu diesem Zeitpunkt die LHV NRW erlassen worden ist und Halter von \ngefährlichen Hunden seitdem mit Nachteilen rechnen mussten, die an die Haltung \nsolcher Hunde anknüpfen. \n\n162\n\nDie in der Satzung getroffene Stichtagsregelung verstößt auch nicht gegen \nanders lautende Anmeldefristen in der LHV NRW. Denn mit der genannten Regelung \nist entgegen der Auffassung des Klägers keine Anmeldefrist eingeführt worden, die \nwegen ihrer kürzeren Laufzeit gegen die LHV NRW verstoßen könnte; eine \nAnmeldefrist für die Hundehaltung bestand auch schon vorher, vgl. § 9 Abs. 1 der \nSatzung. Sie beträgt zwei Wochen. Bei der in Rede stehenden Regelung handelt es \nsich vielmehr - wie dargelegt - um eine solche, die die Rückwirkung der Satzung \nbegrenzen soll.\n\n163\n\nLetztlich würde die Nichtigkeit der genannten Stichtagsregelung dem Kläger auch \nnicht zum Erfolg seiner Klage verhelfen, weil diese allenfalls zu einer \nTeilrechtswidrigkeit der Satzung führen würde, mit der Folge, dass lediglich die \nBegrenzung der Rückwirkung wegfallen würde.\n\n164\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n165\n\nDie Berufung war gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher \nBedeutung der Rechtssache zuzulassen, um eine Klärung der sich in diesem \nVerfahren stellenden Rechtsfragen herbeizuführen, die auch in zahlreichen anderen \nVerfahren von Bedeutung sind, nachdem sich das OVG NW nach dem \nErkenntnisstand der Kammer mit diesen in einem Hauptsacheverfahren bislang nicht \nbefasst hat. \n\n166","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293945","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-19/25-k-1610-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293945","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293945","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-19/25-k-1610-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293945","retrieved":"2026-07-09 03:15:28.597064+00:00"}}