{"status":"available","doknr":"OLD293944","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0219.25K1546.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-02-19","aktenzeichen":"25 K 1546/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Kläger bzw. die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger bzw. die \r\nKlägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \r\nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \r\nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer Kläger ist Halter zweier Hunde der Rasse Kuvaz. \n\n\r\n\r\n3\n\nDer Beklagte zog den Kläger mit Hundesteuerheranziehungsbescheid vom \r\n3. Januar 2002 wegen der von ihm gehaltenen Hunde zur für so genannte \r\nKampfhunde erhöhten Hundesteuer für das Jahr 2002 in Höhe von 1.800,00 Euro \r\nheran.\n\n\r\n\r\n4\n\nGrundlage für diese Heranziehung war die seit dem 1. Oktober 2000 in Kraft \r\ngesetzte geänderte Hundesteuersatzung der Stadt E vom 21. September 2000, die \r\nu.a. folgende Regelungen enthielt:\n\n\r\n\r\n5\n\n„§ 2\n\n\r\n\r\n6\n\nSteuermaßstab und Steuersatz\n\n\r\n\r\n7\n\n(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einer Hundehalterin/einem \r\nHundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam\n\n\r\n\r\n8\n\n ab ab \r\n ab\n\n\r\n\r\n9\n\n 01.01.2000 01.01.2001\r\n 01.01.2002\n\n\r\n\r\n10\n\n1. ein Hund gehalten wird 276 DM 240 DM \r\n120 Euro\n\n\r\n\r\n11\n\n2. zwei Hunde gehalten werden, je Hund 336 DM 300 DM \r\n150 Euro\n\n\r\n\r\n12\n\n3. drei oder mehr Hunde gehalten werden, 396 DM 360 DM \r\n180 Euro\n\n\r\n\r\n13\n\nje Hund\n\n\r\n\r\n14\n\n(2) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einer Hundehalterin/einem \r\nHundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam \n\n\r\n\r\n15\n\n ab 01.10.2001 ab \r\n01.01.2002\n\n\r\n\r\n16\n\n1. ein Kampfhund gehalten wird 1.200 DM \r\n 600 Euro\n\n\r\n\r\n17\n\n2. zwei oder mehr Kampfhunde gehalten 1.800 DM 900 Euro\n\n\r\n\r\n18\n\nwerden, je Hund\n\n\r\n\r\n19\n\n(3) Kampfhunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen \r\nVeranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr \r\neiner Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr der \r\nöffentlichen Sicherheit ausgehen kann. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift \r\nsind jedenfalls folgende in den Anlagen 1 und 2 zur \r\nLandeshundeverordnung - LHV NRW aufgeführten Rassen:\n\n\r\n\r\n20\n\nHunderassen nach Anlage 1\n\n\r\n\r\n21\n\nAmerican Staffordshire Terrier Kangal\n\n\r\n\r\n22\n\nPittbul Terrier Kaukasischer Owtscharka \r\nStaffordshire Bullterrier Mittelasiatischer Owtscharka \r\nBullterrier Südrussischer Owtscharka \r\nMastino Napoletano Karakatschan \r\nMastino Espanol Karshund \r\nBordeaux Dogge Komondor \r\nDogo Argentino Kraski Ovcar \r\nFila Brasileiro Kuvasz \r\nRömischer Kampfhund Liptak (Goralenhund) \r\nChinesischer Kampfhund Maremmaner Hirtenhund \r\nBandog Mastiff \r\nTosa Inu Mastin de los Pirineos \r\n Mioritic \r\nHunderrassen nach Anlage 2 Polski Owczarek Podhalanski \r\nAkbas Pyrenäenberghund \r\nBerger de Brie (Briard) Raffeiro do Alentejo \r\nBerger de Beauce (Beauceorn) Rottweiler \r\nBullmastif Slovensky Cuvac \r\nCarpatin Sarplaniac \r\nDobermann Tibetanischer Mastiff \r\nEstrela-Berghund Tornjak\n\n\r\n\r\n23\n\nKreuzungen dieser Hunde untereinander und mit anderen Hunden gelten \r\nals Kampfhunde. Kampfhundehalterinnen/Kampfhundehaltern wird keine \r\nBefreiung und Ermäßigung gewährt, auch nicht für Hunde im Sinne des \r\nAbsatzes 1.\n\n\r\n\r\n24\n\n(4) Sollten Hundehalter von Hunden der in Anlage 2 LHV NRW genannten \r\nRassen, Kreuzungen dieser Hunde untereinander und mit anderen Hunden, \r\nnachweisen, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten \r\nist, so kann auf Antrag ab dem Ersten auf die Antragstellung folgenden Monat \r\ndie Einordnung als Kampfhund für einen solchen Hund mit steuerlicher \r\nWirkung unterbleiben. Der Nachweis ist gegenüber der zuständigen \r\nOrdnungsbehörde zu erbringen. Eine Bescheinigung der zuständigen \r\nOrdnungsbehörde über den erbrachten Nachweis ist dem Steueramt \r\nvorzulegen.\n\n\r\n\r\n25\n\n§ 9\n\n\r\n\r\n26\n\nSicherung und Überwachung der Steuer\n\n\r\n\r\n27\n\n(1) Die Hundehalterin/Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb \r\nvon zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr/ihm durch \r\nGeburt von einer von ihr/ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb \r\nvon zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, beim \r\nSteueramt anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die \r\nAnmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum \r\nvon zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 7 Abs. 3 \r\nSatz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden \r\nMonats erfolgen.\n\n\r\n\r\n28\n\n(2) Die Hundehalterin/Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei \r\nWochen, nachdem sie/er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem \r\nder Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem die \r\nHalterin/der Halter aus der Stadt weggezogen ist, beim Steueramt \r\nabzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei \r\nder Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.\n\n\r\n\r\n29\n\n(3) Das Steueramt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der \r\nBescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine \r\nHundesteuermarke. Die Hundehalterin/Der Hundehalter darf Hunde außerhalb \r\nihrer/seiner Wohnung oder ihres/seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der \r\nsichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Die \r\nVorschriften über den Maulkorb- und Leinenzwang der Eer Straßenordnung \r\nbleiben unberührt. Die Hundehalterin/Der Hundehalter ist verpflichtet, die \r\nBeauftragte/den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen \r\nvorzuzeigen.\n\n\r\n\r\n30\n\nBis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige \r\nSteuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der \r\nSteuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei \r\nVerlust der gültigen Steuermarke wird der Hundehalterin/dem Hundehalter auf \r\nAntrag eine Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt.\"\n\n\r\n\r\n31\n\nGegen diesen Hundesteuerheranziehungsbescheid legte der Kläger Widerspruch \r\nein.\n\n\r\n\r\n32\n\nMit Schreiben vom 21. Januar 2002 beantragte der Kläger, ihm die Hundesteuer \r\nbis zu einem Betrag von 300,00 Euro zu erlassen. Zur Begründung verwies er auf die \r\nBegründung seines Widerspruchs gegen die Heranziehung zur Hundesteuer, mit der \r\ner im Einzelnen ausführte, dass und aus welchen Gründen die Erhebung einer sog. \r\nKampfhundesteuer aus seiner Sicht rechtswidrig sei.\n\n\r\n\r\n33\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2002 wies der Beklagte den \r\nWiderspruch des Klägers gegen die Heranziehung zur erhöhten Hundesteuer als \r\nunbegründet zurück. Zur Begründung bezog sich der Beklagte auf die Gründe der \r\nUrteile der erkennenden Kammer vom 5. Oktober 2001, mit denen die Kammer \r\nentsprechende Klagen von Haltern so genannter Kampfhunde abgewiesen \r\nhatte.\n\n\r\n\r\n34\n\nMit weiterem Bescheid vom 14. Februar 2002 lehnte er den beantragten \r\nteilweisen Erlass der Hundesteuer mit der Begründung ab, der Kläger habe weder \r\nsachliche noch persönliche Billigkeitsgründe geltend gemacht.\n\n\r\n\r\n35\n\nAm 11. März 2002 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sich sowohl gegen \r\ndie Heranziehung zur erhöhten Hundesteuer wendet, als auch den teilweisen \r\nErlasses der Steuer begehrt. \n\n\r\n\r\n36\n\nMit Schreiben vom 11. März 2002 hat der Kläger gegen den den teilweisen \r\nErlass der Hundesteuer ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2002 \r\nWiderspruch eingelegt.\n\n\r\n\r\n37\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2002 hat der Beklagte den Widerspruch \r\ndes Klägers gegen die Ablehnung des teilweisen Erlasses der Hundesteuer im \r\nWesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Rechtswidrigkeit einer \r\nSteuerfestsetzung können einen Erlass der Steuer regelmäßig nicht rechtfertigen. Im \r\nÜbrigen seien Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur sog. \r\nKampfhundesteuer auch gar nicht gegeben. Sonstige Billigkeitsgründe habe der \r\nKläger nicht geltend gemacht.\n\n\r\n\r\n38\n\nZur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Die \r\nBescheide seien rechtswidrig, weil die ihnen zu Grunde liegende \r\nHundesteuersatzung der Stadt E nichtig sei. Sie verstoße gegen das Gebot der \r\nBestimmtheit und der Vollständigkeit einer Norm, den Grundsatz der \r\nVerhältnismäßigkeit, widerspreche der Landeshundeverordnung, verstoße gegen Art. \r\n3 Abs. 1 GG sowie Art. 28, 30 und 90 des EG-Vertrages und die Richtlinie 91/174 \r\ndes Rates der EG vom 25. März 1991.\n\n\r\n\r\n39\n\nDass die Satzung, die die Grundlage für die Heranziehung zur so genannten \r\nKampfhundesteuer bilde, mit ihrer Bezugnahme auf die in der Anlage zur LHV NRW \r\naufgelisteten Hunderassen nichtig sei, habe das BVerwG seiner Entscheidung zur \r\nniedersächsischen Gefahrtierverordnung entschieden. Die dortigen Ausführungen \r\nmüssten für die LHV NRW entsprechend gelten. Danach bedürften die dortigen \r\nRegelungen einer gesetzlichen Grundlage, die fehle. Sei die LHV, auf die die \r\nSatzung sich beziehe aber nichtig, müsse die Satzung selbst auch dieses Schicksal \r\nteilen. Zudem bedürften die in der Satzung getroffenen Regelungen wegen ihrer weit \r\nreichenden Auswirkungen nach den Ausführungen des BVerwG einer gesetzlichen \r\nGrundlage und könnten nicht durch bloßen Satzungserlass in die Welt gesetzt \r\nwerden. \n\n\r\n\r\n40\n\nDie Satzung sei aber letztlich auch deswegen nichtig, weil der von dem BVerwG \r\nzuerkannte Experimentierzeitraum zwischenzeitlich abgelaufen sei, nachdem \r\nmittlerweile alle wissenschaftlichen Erkenntnisse dahin gingen, dass es keine \r\ngefährlichen Hunderassen gebe.\n\n\r\n\r\n41\n\nDer Kläger beantragt,\n\n\r\n\r\n42\n\nden Hundesteuerbescheid des Beklagten vom 3. Januar \r\n2002 sowie seinen Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2002 \r\ninsoweit aufzuheben, als eine 300,00 Euro übersteigende \r\nHundesteuer festgesetzt ist,\n\n\r\n\r\n43\n\nhilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden \r\nBescheides vom 14. Februar 2002 und des \r\nWiderspruchsbescheides vom 19. April 2002 zu verpflichten, die \r\nHundesteuer in dem vorgenannten Umfang zu erlassen.\n\n\r\n\r\n44\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n45\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n46\n\nEr vertritt die Auffassung, sein Hundesteuerbescheid sei aus den im \r\nWiderspruchsbescheid genannten Gründen rechtmäßig.\n\n\r\n\r\n47\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \r\nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \r\ngenommen.\n\n\r\n\r\n48\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n49\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n\r\n\r\n50\n\nSie ist mit ihrem Hauptantrag zwar zulässig, aber nicht begründet.\n\n\r\n\r\n51\n\nDer angefochtene Hundesteuerbescheid des Beklagten vom 3. Januar 2002 und \r\nsein Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2002 sind rechtmäßig und verletzten \r\nden Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n\r\n\r\n52\n\nDie Festsetzung der Hundesteuer für das Jahr 2002 beruht auf einer gültigen \r\nRechtsgrundlage.\n\n\r\n\r\n53\n\nDie Hundesteuersatzung (HStS) der Stadt E vom 21. September 2000, auf die \r\ndie Bescheide gestützt sind, ist - soweit es die hier anzuwendenden Vorschriften \r\nbetrifft - gültiges Ortsrecht.\n\n\r\n\r\n54\n\nFormelle Mängel der Satzung werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht \r\nersichtlich.\n\n\r\n\r\n55\n\nDie Hundesteuersatzung ist - jedenfalls soweit es die hier anzuwendenden \r\nVorschriften betrifft - auch materiell gültig, da sie inhaltlich nicht gegen höherrangiges \r\nRecht verstößt. \n\n\r\n\r\n56\n\nDies hat die Kammer bereits in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom \r\n5. Oktober 2001 - 25 K 1221/01 - dargelegt, mit dem sie die gegen die Festsetzung \r\nder erhöhten Hundesteuer für die Jahre 2000 und 2001 gerichtete Klage des Klägers \r\nabgewiesen hatte. Über den dagegen eingelegten Antrag auf Zulassung der \r\nBerufung hat das OVG NRW bislang noch nicht entschieden.\n\n\r\n\r\n57\n\nIn dem genannten Urteil hat die Kammer unter anderem ausgeführt:\n\n\r\n\r\n58\n\n„Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer i.S.d. \r\nArt. 105 Abs. 2 a GG, deren Erhebung den Gemeinden nach § 3 KAG übertragen \r\nist.\n\n\r\n\r\n59\n\nAufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den \r\npersönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche \r\nLeistungsfähigkeit. Maßgebend für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer \r\nist es, dass die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende \r\nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll,\n\n\r\n\r\n60\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 6. Dezember 1983 - \r\n2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 (346); Oberverwaltungsgericht für das Land \r\nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 -, \r\nNVwZ 1999, 318 (319).\n\n\r\n\r\n61\n\nGleichwohl durfte die Gemeinde neben der mit der Steuer verbundenen \r\nEinnahmeerzielung auch andere Zwecke, nämlich die Eindämmung der \r\nHundehaltung, verfolgen, ohne dass dadurch der Charakter der Steuer \r\ngrundsätzlich in Frage steht. Für eine steuerliche Regelung, die \r\nLenkungswirkungen in einem nicht steuerlichen Kompetenzbereich entfaltet, ist \r\nnach der Rechtsprechung des BVerfG auch keine zur \r\nSteuergesetzgebungskompetenz hinzutretende Sachkompetenz erforderlich. \r\nVielmehr ist der Steuergesetzgeber - hier also die Stadt E als Satzungsgeber - zur \r\nRegelung von Lenkungssteuern zuständig, und zwar unabhängig davon, ob die \r\nLenkung Haupt- oder Nebenzweck ist,\n\n\r\n\r\n62\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2001/95 -, BVerfGE 98, 106 \r\n(118); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C \r\n8.99 -, Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 6.\n\n\r\n\r\n63\n\nUnschädlich ist sogar, wenn die Absicht, Einnahmen für die Bereitstellung \r\nallgemeiner Aufgaben zu erzielen, völlig in den Hintergrund tritt,\n\n\r\n\r\n64\n\nvgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Februar 1997 - 13 L 521/95 -.\n\n\r\n\r\n65\n\nDie Gemeinde darf daher mit der Steuererhebung neben der \r\nEinnahmeerzielung darauf abzielen, wenigstens einige Hundehalter wegen der mit \r\nder Haltung der Hunde verbundenen Steuer dazu zu bewegen, ihre Hunde \r\nabzuschaffen. An diesem seit je her mit der Erhebung der Hundesteuer \r\nverbundenen Lenkungszweck ändert auch der Umstand nichts, dass die \r\nGemeinde nunmehr mit der geänderten Hundesteuersatzung die Haltung \r\nbestimmter im Einzelnen aufgeführter Hunde, der sog. Kampfhunde, einer fünf- bis \r\nsechsfach höheren Steuer unterwirft. Auch insoweit handelt es sich um ein mit der \r\nSteuererhebung zulässigerweise verbundenes Ziel der mittelbaren \r\nVerhaltenssteuerung. In der Satzung wird nämlich nur das Steuerrechtsverhältnis \r\nrechtsverbindlich geregelt. Zu einem bestimmten weiteren Verhalten wird der \r\nHalter eines Kampfhundes mit der Satzung nicht rechtsverbindlich verpflichtet, \r\nvielmehr bleibt insbesondere die Frage, ob an der Kampfhundehaltung \r\nfestgehalten werden soll, oder der Hund - wie mit der Hundesteuererhebung \r\nbezweckt - abgegeben wird, abhängig von dem Willen des Steuerpflichtigen.\n\n\r\n\r\n66\n\nEntgegen der klägerseits vorgetragenen Auffassung liegt auch kein Fall vor, in \r\nwelchem die Finanzfunktion der Steuer durch eine Verwaltungsfunktion mit \r\nVerbotscharakter verdrängt wird, mit der Folge, dass die Besteuerungskompetenz \r\nkeine ausreichende Rechtsgrundlage für diese Satzungsregelungen mehr \r\nwäre,\n\n\r\n\r\n67\n\nvgl. dazu BVerfG, 7. Mai 1998, a.a.O.\n\n\r\n\r\n68\n\nDie Gemeinde hat ihre Zuständigkeit als Steuergesetzgeber nicht \r\nüberschritten. Denn diese Satzungsregelungen stellen weder in \r\nSteuerbestimmungen gefasste Verbotsnormen dar, noch kommt der erhobenen \r\nSteuer erdrosselnde Wirkung zu. Denn der Erhöhung der Hundesteuer für sog. \r\nKampfhunde kommt nicht ein solches Gewicht zu, dass die Halter dieser Hunde \r\npraktisch dazu gezwungen sind, ihre Hunde abzuschaffen, weil sie wirtschaftlich \r\nnicht in der Lage sind, diese erhöhte Steuer zu tragen. Vielmehr ist der in der \r\nSatzung vorgesehene Betrag von jährlich 1.200,00 DM für einen Kampfhund bzw. \r\n1.800,00 DM für zwei Kampfhunde in seiner Höhe für den Hundehalter in der \r\nRegel nicht unbezahlbar. Es kommt nämlich in diesem Zusammenhang nicht, wie \r\nvorgetragen wurde, auf die wirtschaftlichen Verhältnisse einzelner Steuerzahler \r\nan, sondern darauf, ob der „normale\" Steuerpflichtige die Steuer tragen kann,\n\n\r\n\r\n69\n\nvgl. OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000 - 6 A 10789/00 -, NVwZ \r\n2001 228(229).\n\n\r\n\r\n70\n\nBei einem monatlichen Steuersatz von 100,00 DM bzw. 150,00 DM ist dies \r\nohne Zweifel zu bejahen, der Unterschied zu Haltern der übrigen Hunde beträgt \r\nmonatlich lediglich 80,00 DM bzw. 117,00 DM bis 122,00 DM, die Finanzfunktion \r\nder Steuer ist daher durchaus noch gegeben,\n\n\r\n\r\n71\n\nso bereits Urteil der Kammer vom 22. August 2000 - 25 K 3220/98 -, so auch \r\nBVerwG für eine monatliche Steuerbelastung von 60,00 DM, BVerwG; Urteil vom \r\n19. Januar 2000. a.a.O.\n\n\r\n\r\n72\n\nDies ergibt sich schon daraus, dass es sich bei den meisten der in der \r\nSatzung aufgeführten Kampfhunde um relativ große Hunde handelt, deren \r\nUnterhaltung (Futter) ohnehin mit einem höheren finanziellen Aufwand verbunden \r\nist, als dies bei kleineren Hunden der Fall ist. Bereits darin kommt die besondere \r\nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit dieser Hundehalter zum Ausdruck.\n\n\r\n\r\n73\n\nAber auch und gerade unter Berücksichtigung der gesamten Kosten, die für \r\nden Tierhalter mit der Haltung dieser Hunde verbunden sind, wie etwa diejenigen \r\nfür Futter, den Tierarzt, die nach der LHV NRW nunmehr zwingend \r\nvorgeschriebene Haftpflichtversicherung sowie die Gebühren für die Erteilung \r\nordnungsbehördlicher Erlaubnisse nach der LHV NRW, kann nicht davon \r\ngesprochen werden, dass gerade die von dem Beklagten geforderte erhöhte \r\nHundesteuer die Haltung dieser Hunde wirtschaftlich unmöglich macht.\n\n\r\n\r\n74\n\nEntgegen der vorgetragenen Auffassung kommt der erhöhten Hundesteuer für \r\nsog. Kampfhunde nämlich nicht deshalb erdrosselnde Wirkung zu, weil die Halter \r\ndieser Hunde infolge der Regelungen in der LHV NRW gezwungen sind, \r\nzusätzlich zahlreiche Gebühren für dort vorgeschriebene Amtshandlungen zu \r\nbezahlen. Denn diese Gebühren bleiben für die Frage der Erdrosselung durch die \r\nHundesteuer außer Betracht. Im Gegenteil spricht die Tatsache, dass sich diese \r\nHundehalter solche Hunde trotz der mit ihrer Haltung verbundenen höheren \r\nfinanziellen Aufwendungen (u.a. für Gebühren für die Erteilung \r\nordnungsbehördlicher Erlaubnisse) leisten können, für ihre wirtschaftliche \r\nLeistungsfähigkeit, an die die Steuer anknüpft. Wenn sich im Einzelfall Halter \r\nwegen der mit der Haltung dieser Hunde verbundenen erhöhten Kosten zur \r\nAbschaffung ihrer Hunde entschließen, entspricht dies gerade dem zulässigen \r\nLenkungszweck der Abgabe. Wenn im Übrigen mit der Erhöhung der Kosten auch \r\nerreicht würde, dass lediglich solche Personen diese Hunde halten, die auch über \r\ndie wirtschaftlichen Mittel verfügen, diese Tiere artgerecht halten zu können, wäre \r\ndies ein zusätzlich zu begrüßender Nebeneffekt.\n\n\r\n\r\n75\n\nAuch der Umstand, dass den Gemeinden mit den nach der LHV NRW zu \r\nentrichtenden Gebühren neue Einnahmen zukommen, ändert nichts an der \r\nBerechtigung des Beklagten zur Erhebung der (erhöhten) Hundesteuer, \r\ninsbesondere ist diese nicht, wie vorgetragen wurde, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KAG \r\nausgeschlossen, wonach Steuern nur erhoben werden sollen, soweit die Deckung \r\nder Ausgaben durch andere Einnahmen, insbesondere Gebühren und Beiträge, \r\nnicht in Betracht kommt. Zum einen sind nämlich auf die Gemeinden mit der LHV \r\nNRW auch neue Aufgaben zugekommen, deren Verwaltungsaufwand mit den \r\nvorgesehenen Gebühren abgegolten werden soll, zum anderen nimmt § 3 Abs. 2 \r\nSatz 2 KAG die Hundesteuer ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der \r\neinschränkenden Vorschrift aus, und lässt die Erhebung der Hundesteuer \r\nunabhängig davon zu, ob Einnahmen auch anders erzielt werden könnten.\n\n\r\n\r\n76\n\nBei der erhöhten Steuer für sog. Kampfhunde handelt es sich ferner um eine \r\nörtliche Aufwandsteuer. Der klägerseits vorgetragenen Auffassung, bei dem von \r\ndem Beklagten verfolgten Lenkungszweck handele es sich nicht um eine \r\nAngelegenheit der örtlichen Gemeinschaft, weil es ansonsten der Erhebung einer \r\nörtlichen Beißstatistik bedurft hätte, ist nicht zu folgen. Die Steuer knüpft gemäß \r\n§ 1 Abs. 1 HStS an das Halten von Hunden im Stadtgebiet an und wird damit \r\nunzweifelhaft nur örtlich erhoben. Dass die Stadt E in ihre Satzung die Aufzählung \r\nder Hunderassen aus der LHV NRW übernommen hat, ändert an der örtlichen \r\nErhebung der Steuer nichts. Auch der Lenkungszweck ist schon deshalb allein auf \r\nden örtlichen Bereich der Gemeinde beschränkt, weil nur hier die mit der \r\nSteuererhebung verbundene Lenkungswirkung erzielt werden kann. Ziel ist daher \r\nnur, die Haltung der in der Satzung aufgeführten Hunde so unattraktiv zu machen, \r\ndass diese Hunde letztlich aus dem (örtlichen) Stadtgebiet verdrängt werden.\n\n\r\n\r\n77\n\nSoweit vorgetragen worden ist, mit der erhöhten Steuer für sog. Kampfhunde \r\ngreife der Steuergesetzgeber lenkend in einen anderweitig geregelten \r\nSachbereich ein, nämlich den durch die LHV NRW geregelten Bereich der \r\nGefahrenabwehr, was zur Widersprüchlichkeit der Rechtsordnung führe,\n\n\r\n\r\n78\n\nvgl. dazu im Einzelnen BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998, a.a.O.\n\n\r\n\r\n79\n\nkann sich die Kammer dieser Auffassung ebenfalls nicht anschließen. Nach \r\nder Rechtsprechung des BVerfG darf der Gesetzgeber auf Grund einer \r\nSteuerkompetenz nur insoweit lenkend in den Kompetenzbereich eines \r\nSachgesetzgebers übergreifen, als die Lenkung weder der Gesamtkonzeption der \r\nsachlichen Regelung noch der konkreten Einzelregelung zuwiderläuft. \r\nDiesen Vorgaben entspricht die angegriffene Hundesteuersatzung. Sie verstößt \r\nmit ihren Regelungen über die Heranziehung zur erhöhten Hundesteuer für sog. \r\nKampfhunde nicht gegen die Gesamtkonzeption oder konkrete Einzelregelungen \r\nder LHV NRW. Die von dem Verordnungsgeber getroffenen Entscheidungen \r\nwerden durch die Lenkungsregelungen der Steuersatzung nicht verfälscht, ihre \r\nverhaltensbestimmenden Wirkungen laufen dem Regelungskonzept des \r\nVerordnungsgebers nicht zuwider. Vielmehr ergänzen sich beide Regelungen. Die \r\nHundesteuersatzung ist mit ihrem erhöhten Steuersatz neben der \r\nEinnahmeerzielung darauf ausgerichtet, die Kampfhundehaltung in dem \r\nStadtgebiet einzudämmen. Diesem Ziel dient auf Landesebene letztlich \r\ninsbesondere auch § 4 LHV NRW. Zudem wird in der LHV NRW, insbesondere \r\nbzgl. der dort geregelten Anforderungen an die Zucht und die Erlaubnis zum \r\nHalten von Hunden zwischen den Hunden der Anlage 1 und solchen der Anlage 2 \r\nunterschieden. Während die Zucht mit Hunden unter anderem der Anlage 1 \r\nverboten ist, § 4 Abs. 5 LHV NRW, gilt dieses Verbot nicht für Hunde der Anlage \r\n2. Auch die verschärften Anforderungen an die Erteilung einer Erlaubnis etwa zum \r\nHalten von Hunden nach § 4 Abs. 3 LHV gilt nur für die Hunde der Anlage 1. \r\nDiese Differenzierung zwischen den unterschiedlich strengen Anforderungen an \r\ndie Haltung von Hunden der Anlage 1 und solchen der Anlage 2 findet sich in der \r\nSteuersatzung insofern wieder, als dort für Hunde der Anlage 2 in § 2 Abs. 4 \r\nvorgesehen ist, dass die Einordnung als Kampfhund mit steuerlicher Wirkung \r\nunterbleiben kann, wenn nachgewiesen ist, dass eine Gefahr für die öffentliche \r\nSicherheit nicht zu befürchten ist. Darüber hinaus enthält die primär der \r\nGefahrenabwehr dienende LHV NRW Vorschriften über den Umgang mit \r\ngefährlichen Hunden, sodass sich die beiden Regelungen gegenseitig \r\nergänzen,\n\n\r\n\r\n80\n\nvgl. OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000, a.a.O. und \r\nVG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. März 2001 - 16 L 41/01 -.\n\n\r\n\r\n81\n\nEin Widerspruch zwischen den beiden Regelungen besteht darüber hinaus \r\nauch nicht deshalb, weil - wie vorgetragen wird - die LHV NRW ein abgestuftes \r\nSystem enthält und unbeanstandete Hundehaltungen nach den \r\nVerwaltungsvorschriften zur LHV NRW ohne wesentliche Änderungen fortgeführt \r\nwerden können sollen, bzw. in der Übergangsregelung des § 12 Abs. 4 LHV NRW \r\nfür die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits gehaltenen Hunde \r\nder Anlage 1 eine Ausnahme von dem Erfordernis des Nachweises eines \r\nüberwiegenden öffentlichen Interesses für die Erteilung einer Erlaubnis für das \r\nHalten dieser Hunde gemacht wird. Denn diese Regelungen dienen nicht der \r\nSicherung und Förderung des Bestandes solcher Hunde - wie sich gerade auch \r\naus dem Zuchtverbot ergibt -, sondern nur deren Verschonung von den \r\nwesentlichen ordnungsrechtlichen Restriktionen, die die LHV NRW vorsieht,\n\n\r\n\r\n82\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 14 B 472/01 -.\n\n\r\n\r\n83\n\nDie angegriffene Hundesteuersatzung widerspricht auch nicht dem aus dem \r\nRechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Gebot hinreichender \r\nBestimmtheit von Normen. Danach müssen steuerbegründende Tatbestände so \r\nbestimmt sein, dass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast \r\nerkennen kann,\n\n\r\n\r\n84\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.\n\n\r\n\r\n85\n\nDas Gebot hinreichender Bestimmtheit zwingt den Gesetzgeber allerdings \r\nnicht dazu, den Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Er \r\nist jedoch gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der \r\nEigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf dem \r\nNormzweck möglich ist, \n\n\r\n\r\n86\n\nvgl. OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000, a.a.O.\n\n\r\n\r\n87\n\nAuch die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen, die bei der \r\nAnwendung der Normen noch der Konkretisierung bedürfen, wird durch das \r\nRechtsstaatsgebot nicht untersagt. Ebenso wenig nimmt die Notwendigkeit der \r\nAuslegung einer gesetzlichen Vorschrift ihr die Bestimmtheit, die der Rechtsstaat \r\nvon einem Gesetz fordert. Insoweit ist es Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, \r\ndie Zweifelsfragen zu klären, die sich aus einer komplexe Sachverhalte \r\numfassenden Regelung ergeben,\n\n\r\n\r\n88\n\nvgl. OVG Frankfurt(Oder), Beschluss vom 20. Oktober 2000 - 4 B 155/00.NE, \r\nNVwZ 2001, 223 (225); OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000, a.a.O.\n\n\r\n\r\n89\n\nDiesen Anforderungen genügt die angegriffene Hundesteuersatzung sowohl \r\nhinsichtlich der in § 2 Abs. 3 HStS genannten abstrakten Definition der \r\nKampfhunde als auch hinsichtlich der im Folgenden aufgeführten Listen, in der \r\nHunde mit ihrem handelsüblichen Namen aufgeführt sind, und der Einbeziehung \r\nvon Mischlingen dieser Hunde untereinander oder mit anderen Hunden.\n\n\r\n\r\n90\n\nDie abstrakte Beschreibung mit den Begriffsmerkmalen „besondere \r\nVeranlagung, Erziehung, Charaktereigenschaft\" entspricht noch den \r\nAnforderungen an eine ausreichende Normklarheit,\n\n\r\n\r\n91\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.,\n\n\r\n\r\n92\n\nweil es sich dabei um zulässigerweise verwandte unbestimmte Rechtsbegriffe \r\nhandelt. Auch wenn damit gewisse Anforderungen an die Steuerehrlichkeit gestellt \r\nwerden, können die Halter der entsprechenden Hunde unschwer erkennen, dass \r\ndie Haltung ihres Hundes einer erhöhten Steuer unterliegt.\n\n\r\n\r\n93\n\nEs kommt auch nicht darauf an, ob die Bezeichnung als Kampfhund \r\nkynologisch-fachwissenschaftlich korrekt ist. Ebenso wenig steht die inhaltlich \r\nhinreichende Bestimmtheit deswegen in Frage, weil die Satzung keine \r\nRassedefinitionen enthält. Dem Gesetzgeber steht die Wahl seiner Terminologie \r\nfrei, er kann sich den handelsüblichen Bezeichnungen anschließen,\n\n\r\n\r\n94\n\nBVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O., OVG Koblenz, Urteil vom \r\n19. September 2000 a.a.O.\n\n\r\n\r\n95\n\nDementsprechend reicht es mit Blick auf das Erfordernis hinreichender \r\nBestimmtheit von Normen aus, wenn der Gesetzgeber handelsübliche \r\nBezeichnungen übernimmt, ohne diese (erneut) zu definieren.\n\n\r\n\r\n96\n\nOb es einen chinesischen Kampfhund tatsächlich gibt, kann aus diesen \r\nGründen offen bleiben, weil auch insoweit für die Betroffenen erkennbar ist, ob sie \r\nder erhöhten Steuer unterliegen. Der Satzungsgeber, der wie erwähnt, in der Wahl \r\nseiner Terminologie frei ist, hat nämlich die in den Listen der LHV NRW \r\nverwandten Bezeichnungen übernommen. Der Verordnungsgeber hat den Shar \r\nPei als chinesischen Kampfhund bezeichnet, was sich aus der Beschriftung der \r\nder LHV beigefügten Fotos ergibt. Dort hat der Verordnungsgeber den Begriff des \r\nchinesischen Kampfhundes und den des Pei synonym verwandt. Auch die \r\nKlägerin des Verfahrens 25 K 3927/01 konnte daher erkennen, dass sie mit ihrem \r\nHund, einem Shar Pei, der erhöhten Hundesteuer unterliegt.\n\n\r\n\r\n97\n\nOb darüber hinaus in den Listen Hunderassen aufgeführt werden, zu denen \r\nsich keine Hunde zuordnen lassen, weil auch schon dem Verordnungsgeber bzw. \r\ndem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und \r\nVerbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen das äußere Erscheinungsbild \r\ndieser Tiere nicht bekannt ist und er nicht in der Lage war, ein Foto dieser Tiere \r\nder von ihm herausgegebenen Broschüre „Landeshundeverordnung LHV NRW\" \r\nzuzufügen, kann ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob in der Aufzählung auch \r\nBezeichnungen enthalten sind, die keine international anerkannte Hunderassen \r\ndarstellen, weil dies allenfalls eine Teilnichtigkeit der Satzung zur Folge hätte, auf \r\ndie sich die Halter von Hunden anderer Rassen nicht berufen können,\n\n\r\n\r\n98\n\nvgl. OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000, a.a.O. und OVG Lüneburg, \r\nUrteil vom 19. Februar 1997, a.a.O.\n\n\r\n\r\n99\n\nDer Umstand, dass die Zuordnung eines Hundes zu einer bestimmten Rasse \r\noder die Feststellung, ob es sich bei einem Mischling um eine Kreuzung mit einem \r\nder aufgelisteten Hunde handelt, oftmals mit Schwierigkeiten verbunden ist, ändert \r\nan der inhaltlich hinreichenden Bestimmtheit dieser Normen nichts. Diese Frage \r\nmuss nötigenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen geklärt werden. \n\n\r\n\r\n100\n\nebenso zum Jagdsteuerrecht bei einem auf den Pachtpreis „gleich gearteter\" \r\nJagdbezirke abstellenden Maßstab OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 1995 - 22 A \r\n2968/93 - und Beweisbeschluss vom 17. Mai 1995 - 22 A 2950/93 -.\n\n\r\n\r\n101\n\nDie Hinzuziehung von Sachverständigen stellt entgegen der vorgetragenen \r\nAnsicht keine unzulässige Beleihung eines Privaten mit hoheitlichen Aufgaben \r\ndar, weil diese lediglich bei der Sachverhaltsaufklärung der Behörde mitwirken, \r\njedoch keine eigenen hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen. Die Entscheidung, wie \r\nder Sachverhalt letztendlich zu werten ist, ob etwa dem \r\nSachverständigengutachten gefolgt werden kann und welche Schlüsse sich \r\ndaraus für die Gesetzesanwendung ergeben, verbleibt bei der Behörde,\n\n\r\n\r\n102\n\nvgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. März 2001, a.a.O.\n\n\r\n\r\n103\n\nAllein der Beklagte ist berechtigt, die hoheitliche Aufgabe der \r\nSteuerfestsetzung vorzunehmen und hat dabei in eigener Zuständigkeit zu prüfen, \r\nob eine für Kampfhunde erhöhte Steuer oder der einfache Hundesteuersatz zu \r\nzahlen ist.\n\n\r\n\r\n104\n\nWeiter stellt die Satzungsregelung, mit der auch solche Hundehalter einer \r\nerhöhten Hundesteuer unterliegen, die ihren Kampfhund schon vor deren Erlass \r\ngehalten haben, keine unzulässige Rückwirkung dar. Insoweit handelt es sich \r\nnämlich um eine tatbestandliche Rückanknüpfung für zukünftig beabsichtigte \r\nRechtsfolgen, bzw. um einen Fall der sog. unechten Rückwirkung. Diese sind aber \r\ngrundsätzlich zulässig, weil nicht nachträglich ändernd in abgewickelte, der \r\nVergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen wird. Überwiegende \r\nGesichtspunkte des Vertrauensschutzes, die im vorliegenden Einzelfall \r\nausnahmsweise zur Unzulässigkeit der unechten Rückwirkung führen könnten, \r\nsind nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber hat einen weit gehenden \r\nGestaltungsspielraum, bestehende Gesetze zu ändern und neue Pflichten zu \r\nbegründen. Dementsprechend darf der Bürger nur bei besonderen \r\nVertrauenstatbeständen erwarten, dass die Gesetzeslage unverändert bestehen \r\nbleibt. Dies gilt auch für die Schaffung einer zusätzlichen Steuer und die Änderung \r\neines Steuertarifs,\n\n\r\n\r\n105\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O., m.w.N.\n\n\r\n\r\n106\n\nSolche besonderen Vertrauenstatbestände sind nicht ersichtlich. Insbesondere \r\nbegründete nicht der Erlass der LHV NRW bei den betroffenen Hundehaltern ein \r\nschutzwürdiges Vertrauen darauf, dass sie von einer erhöhten Hundesteuer \r\nverschont bleiben könnten. Wie dargelegt, bestehen die Regelungen der LHV \r\nNRW und diejenigen einer erhöhten Hundesteuer für sog. Kampfhunde \r\nunabhängig voneinander. Sie ergänzen sich zum Teil und schließen sich \r\njedenfalls nicht aus. Ebenso wenig ist der vorgetragenen Auffassung zu folgen, \r\ndass eine erhöhte Hundesteuer für sog. Kampfhunde rechtswidrig ist und die \r\nHundehalter deshalb nicht mehr mit ihrer Einführung zu rechnen brauchten. Die \r\nFrage der Rechtmäßigkeit der sog. Kampfhundesteuer wird nämlich nach wie vor \r\nkontrovers diskutiert, sodass ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der örtliche \r\nSatzungsgeber werde diese Regelungen für rechtswidrig halten und deshalb von \r\nihrer Einführung absehen, schon nicht entstehen konnte. Auch die Erwartung, der \r\nSatzungsgeber werde jedenfalls bereits vorhandene Hundehaltungen von der \r\nerhöhten Steuer ausnehmen, ist aus den oben genannten Gründen ebenfalls nicht \r\nschutzwürdig. Ebenso wenig wird und muss auch bei der Anhebung anderer \r\nSteuern, etwa der Kfz-Steuer danach unterschieden werden, ob der Betroffene vor \r\nder Steueranhebung bereits im Besitz eines Fahrzeugs war. Die Schaffung einer \r\nÜbergangsregelung war daher verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Steuersatz \r\nerreicht - wie dargelegt - nicht eine solche Höhe, dass die Abschaffung des \r\nHundes erzwungen würde. Im Übrigen enthält die über § 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG \r\nanwendbare Abgabenordnung für besondere Einzelfälle Billigkeitsmaßnahmen, \r\nwie z.B. die Stundung (§ 222 AO), den Zahlungsaufschub (§ 223 AO) oder den \r\nErlass der Steuerschuld aus Billigkeitsgründen (§ 227 AO). Insbesondere die \r\nMöglichkeit des Steuererlasses gibt dem Beklagten, worauf das BVerwG bereits \r\nhingewiesen hatte, das Recht und die Pflicht, unter besonderen Umständen sich \r\naus dem Fehlen einer Übergangsregelung ergebende Härten auszugleichen. \r\nFolglich bietet das Steuerrecht durchaus eine Handhabe, im besonderen Einzelfall \r\neine Situation zu vermeiden, in der ein seit Jahren sich friedlich verhaltender \r\nKampfhund in ein Tierheim gegeben oder gar getötet werden müsste, weil sein \r\nHalter die erhöhte Steuerlast objektiv nicht tragen kann,\n\n\r\n\r\n107\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.\n\n\r\n\r\n108\n\nDie erhöhte Steuer für sog. Kampfhunde verstößt weiter nicht gegen Art. 3 \r\nAbs. 1 GG. Der Gleichheitssatz bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine \r\nWeisung, Gleiches gleich und Ungleiches nach seiner Eigenart entsprechend \r\nverschieden zu behandeln. Dies gilt nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die \r\nGleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre \r\nBeachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei ist dem \r\nGesetzgeber weit gehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Dies gilt auch für \r\ndie das Steuerrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als \r\nGrundsatz der Steuergerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch \r\nTypisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung \r\nvon Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung \r\nund -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch die typisierende \r\nRegelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis \r\nzu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht. Die mit der Typisierung \r\neinhergehende Gestaltungsfreiheit muss der Gesetzgeber allerdings sachgerecht \r\nausüben. Eine vom Gesetz vorgenommene Ungleichbehandlung muss sich im \r\nHinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs auf einen vernünftigen \r\noder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Was dabei in \r\nAnwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt \r\nsich nicht allgemein und abstrakt feststellen, sondern nur in Bezug auf die \r\nEigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt wird,\n\n\r\n\r\n109\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.\n\n\r\n\r\n110\n\nDie Gerichte haben dabei jedoch infolge des dem Gesetzgeber eingeräumten \r\nGestaltungsspielraums nicht zu prüfen, ob die zweckmäßigste, vernünftigste oder \r\ngerechteste Lösung gewählt worden ist,\n\n\r\n\r\n111\n\nBVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom \r\n19. Februar 1997. a.a.O.\n\n\r\n\r\n112\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG \r\nnicht festzustellen. Der Satzungsgeber hat durch die Verwendung von Rasselisten \r\nund die daran anknüpfende, für die Hunde der Anlage 1 unwiderlegliche \r\nVermutung der Kampfhundeeigenschaft seinen ihm eingeräumten \r\nGestaltungsspielraum nicht überschritten und den Gleichheitssatz nicht verletzt. \r\nDer Anknüpfung an Rassen liegen vernünftige Gründe zu Grunde. Dem steht nicht \r\nentgegen, dass - wie vorgetragen wird - die Gefährlichkeit eines konkreten Hunde \r\nentscheidend von weiteren Faktoren abhängt, wie etwa seiner Erziehung oder \r\nseiner Haltung. Der Satzungsgeber hat nämlich zulässigerweise nicht auf die \r\nGefährlichkeit eines konkreten Tieres abgestellt, sondern an die abstrakte Gefahr \r\nim Sinne eines durch Züchtung herbeigeführten Potentials des gefährlichen \r\nHundes angeknüpft, weil er mit seiner Satzung nicht in erster Linie oder gar \r\nausschließlich einen im engeren Sinn „polizeilichen\" Zweck der aktuellen und \r\nkonkreten Gefahrenabwehr verfolgt, sondern sein verfolgtes Ziel ist, ganz generell \r\nund langfristig in seinem Gebiet solche Hunde zurückzudrängen, die auf Grund \r\nihres Züchtungspotentials in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein \r\ngefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst nach dem Hinzutreten \r\nweiterer Faktoren,\n\n\r\n\r\n113\n\nvgl. BVerwG; Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.\n\n\r\n\r\n114\n\nDie Differenzierung in der Satzung knüpft daher in Kenntnis der Tatsache, \r\ndass dies für die Gefährlichkeit eines Hundes nicht allein aussagefähig ist, an die \r\ngenetisch vorhandenen Möglichkeiten eines Hundes in charakterlicher und/oder \r\nkörperlicher Hinsicht an, die diesen besonders gefährlich werden lassen \r\nkönnen.\n\n\r\n\r\n115\n\nEs liegen auch keine durchgreifenden zwischenzeitlich neu gewonnenen \r\nErfahrungen und Erkenntnisse vor, die die seinerzeitigen Überlegungen des \r\nBVerwG zur Zulässigkeit einer an die Zugehörigkeit zu einer Rasse anknüpfende \r\nDifferenzierung und die damit verbundene Typisierung und Pauschalierung als \r\nvöllig überholt erscheinen lassen.\n\n\r\n\r\n116\n\nDie an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse anknüpfende \r\nDifferenzierung beruht letztlich auf der Überlegung, dass auch genetische \r\nFaktoren für die Gefährlichkeit eines Hundes bestimmend sind. Diese \r\nDifferenzierung wäre daher mit Blick auf den dem Satzungsgeber zustehenden \r\nGestaltungsspielraum nur dann unzulässig, wenn aus heutiger Sicht feststünde, \r\ndass Veranlagungen in diesem Zusammenhang überhaupt keine Rolle spielen. \r\nDavon kann aber auch unter Berücksichtigung der im Klageverfahren vorgelegten \r\nErkenntnisse nach wie vor nicht gesprochen werden. Vielmehr wird die Tatsache, \r\ndass auch die genetischen Anlagen für die Gefährlichkeit eines Hundes eine, \r\nwenn auch untergeordnete Rolle spielen, durch die im Klageverfahren vorgelegten \r\nVeröffentlichungen nicht in Abrede gestellt (Feddersen-Petersen, Gutachten zur \r\nFrage der gesteigerten Agressivität und Gefährlichkeit bestimmter Rassen: \r\n„Verhalten ist ja stets das Ergebnis einer differenzierten Wechselwirkung zwischen \r\nErbanlagen und Umweltreizen\" ; Eichelberg, Kampfhunde - Gefährliche Hunde: \r\n„Bestimmte Hunderassen sind auf Grund ihrer morphologischen Eigenschaften \r\nund ihrer angeborenen Talente geeigneter für bestimmte Aufgaben als andere, sie \r\nsind aber nicht a priori „gebrauchsfertig\"...\";ders., Gutachten zur Frage der \r\nGefährlichkeit bestimmter Hunderassen:\" ...das Verhalten eines Hundes (ist) eine \r\nKombination aus angeborenen Verhaltensbereitschaften und erlernter \r\nVerhaltensweise...\". Colette Pillonel, Aggression und Gefährlichkeit: \r\n„Aggressionsverhalten ist das Ergebnis von Erbgut und Umwelt.\"). \r\nDementsprechend sollen etwa die Hunde, die sich als besonders aggressiv \r\nerwiesen haben, von der Zucht ausgenommen werden (vgl. dazu Prof. Dr. Irene \r\nStur, Zur Frage der besonderen Gefährlichkeit von Hunden auf Grund der \r\nZugehörigkeit zu bestimmten Rassen), was die Annahme rechtfertigt, dass auch \r\nvon Seiten der Züchter von einer Vererbbarkeit dieses Verhaltens ausgegangen \r\nwird, oder dies jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, mag auch eine \r\ngezielte Zucht aggressiven Verhaltens mit einigen Schwierigkeiten verbunden \r\nsein. Die Gutachter kommen zwar alle zu dem Schluss, dass nicht nachgewiesen \r\nist, dass bestimmte Rassen gefährlicher sind als andere, weil die dieser Annahme \r\nzu Grunde liegenden Experimente nur unzureichend seien. Da sie jedoch \r\nandererseits nicht in Abrede stellen, dass auch genetische Faktoren die \r\nGefährlichkeit eines Hundes mit bestimmen, wird die Annahme, dass gewisse \r\nRassen ein größeres Gefahrenpotential aufweisen, nach Auffassung der Kammer \r\nnicht zwingend widerlegt. Schon mit Blick auf den dem Gesetzgeber zustehenden \r\nGestaltungsspielraum ist die Differenzierung anhand von Rassen daher auch \r\nheute noch nicht als unvernünftig i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG zu bezeichnen, mag es \r\nauch durchaus sinnvollere und gerechtere Möglichkeiten geben, anhand derer \r\neine Differenzierung von gefährlicheren und weniger gefährlichen Hunden \r\nvorgenommen werden kann und mit denen der Schutz der Bevölkerung erreicht \r\nwerden könnte.\n\n\r\n\r\n117\n\nDie Auswahl der Hunderassen, deren Haltung einer erhöhten Steuer \r\nunterliegen soll, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dies folgt hinsichtlich der \r\nHunde der Anlage 1 daraus, dass sie in der Vergangenheit überwiegend für die \r\nVerwendung zu Hundekämpfen gezüchtet worden sind,\n\n\r\n\r\n118\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O. und im Einzelnen OVG \r\nLüneburg, Urteil vom 19. Februar 1997, a.a.O.\n\n\r\n\r\n119\n\nDementsprechend war ihre Zuchtauswahl darauf gerichtet, besondere \r\nAngriffsbereitschaft, Beschädigungswillen ohne Hemmung und herabgesetzte \r\nEmpfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners zu stärken, ohne dass es nach \r\nobigen Ausführungen darauf ankommt, ob dies tatsächlich immer nachweislich \r\ngelungen ist. \n\n\r\n\r\n120\n\nDie abstrakte Gefahr der Hunde der Anlage 2 konnte der Satzungsgeber \r\ndeshalb annehmen, weil es sich bei den dort aufgeführten Hunden um große und \r\nzum Teil massige Hunde handelt und die Gefahr von Verletzungen und sonstigen \r\nSchäden nicht nur bei bissigen Hunden im Sinne einer Bösartigkeit, sondern auch \r\nbei großen Hunden besteht, wenn sie die Eigenart haben, Menschen \r\nanzuspringen, ohne sie verletzen zu wollen,\n\n\r\n\r\n121\n\nvgl. dazu auch OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000, a.a.O.\n\n\r\n\r\n122\n\nEin Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist weiter nicht darin zu sehen, dass \r\nandere vergleichbar gefährliche Hunde, wie etwa der deutsche Schäferhund, nicht \r\nin die Liste der als Kampfhund bezeichneten Hunde aufgenommen worden sind. \r\nZum einen werden diese Hunde von der abstrakten Beschreibung in § 2 Abs. 3 \r\nSatz 1 HStS erfasst. Zum anderen hat das BVerwG, dem sich die erkennende \r\nKammer auch insoweit anschließt, dazu bereits ausgeführt, dass diese \r\nPrivilegierung auf sachlichen Gründen beruht, weil sich zu Gunsten der Halter \r\ndieser Hunde eine größere soziale Akzeptanz auswirke, die sog. Wach- und \r\nGebrauchshunde in der Bevölkerung genössen. Die Bevölkerung sei mit diesen \r\nHunden vertraut und billige deren Verwendung bei der Polizei und anderen \r\nOrdnungsdiensten sowie als Wach-, Such- und Blindenhunde. Bei Züchtern und \r\nHaltern dieser Hunde bestünde zudem eine größere Erfahrung bezüglich der \r\nEigenschaften dieser Hunde, deren Gefährlichkeit dadurch eher beherrschbar \r\nerscheine,\n\n\r\n\r\n123\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.\n\n\r\n\r\n124\n\nDie zur Klagebegründung vorgelegten Statistiken belegen schon deshalb \r\nnichts Gegenteiliges, weil diese lediglich Aussagen über Fälle machen, in denen \r\nsich die Gefahr von einzelnen Tieren konkretisiert hat. Über die abstrakte Gefahr, \r\ndie von bestimmten Tieren ausgeht, sind sie daher nicht ohne weiteres \r\naussagefähig,\n\n\r\n\r\n125\n\nvgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. März 2001.\n\n\r\n\r\n126\n\nUnabhängig von obigen Ausführungen ist die Anknüpfung an Hunderassen \r\nselbst und die Aufzählung der in der Satzung genannten Hunderassen unter \r\nGleichheitsgesichtspunkten aber auch deswegen nicht zu beanstanden, weil nicht \r\nohne weitere Prüfung offensichtlich ist, dass die Aufnahme der Hunde in die \r\nlandesrechtlichen Listen, die die Hundesteuersatzung lediglich übernommen hat, \r\nwillkürlich ist. Schließt sich der örtliche Steuersatzungsgeber aber, der sich mit \r\nLenkungsabsicht entscheidet, erhöhte Steuersätze für solche Hunde einzuführen, \r\ndie nach dem Landesrecht wegen ihrer Gefährlichkeit nicht gezüchtet werden \r\ndürfen oder anderen ordnungsrechtlichen Restriktionen (wie etwa eine \r\nHaltererlaubnis u.ä.) unterliegen, einer vom Landesrecht vorgegebenen \r\nTypisierung an, so ist er nicht gehalten, um dem Gleichheitssatz zu genügen, von \r\nsich aus weitere, eigene Untersuchungen darüber anzustellen, ob die durch die \r\nlandesrechtliche Regelung vorgenommene Typisierung sachgerecht ist, sondern \r\nkann sich für die Abgrenzung, der Haltung welcher Hunderassen er mit erhöhter \r\nBesteuerung entgegenwirken will, dieser rechtlichen Vorgabe anschließen.\n\n\r\n\r\n127\n\nso OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001, 14 B 472/01, für Hunde der \r\nAnlage 1.\n\n\r\n\r\n128\n\nLediglich dann, wenn ohne weitere Prüfung offensichtlich wäre, dass die \r\nAufnahme der Hunde in die landesrechtlichen Listen willkürlich ist, könnte der \r\nkommunale Satzungsgeber gehalten sein, insoweit eigene Untersuchungen \r\nanzustellen. Für eine solche Situation, d.h. dass die Aufnahme in die Listen \r\noffensichtlich willkürlich ist, ist schon im Hinblick auf die zahlreichen zur \r\nKlagebegründung vorgelegten Gutachten nichts ersichtlich.\n\n\r\n\r\n129\n\nvgl. OVG NRW; Beschluss vom 15. Mai 2001, a.a.O.\n\n\r\n\r\n130\n\nInsbesondere ist nach obigen Ausführungen auch die Aufnahme der Hunde \r\nKuvaz nicht offensichtlich willkürlich, weil es sich auch dabei um relativ große \r\nHunde handelt.\n\n\r\n\r\n131\n\nEine offensichtliche Willkür der Listen ergibt sich insbesondere nicht daraus, \r\ndass in der E Straßenordnung zum Teil andere Hunderassen aufgeführt sind, weil \r\ndiese insoweit wegen Verstoßes gegen die höherrangige LHV NRW nichtig \r\nist.\n\n\r\n\r\n132\n\nAuch der Umstand, dass für die Hunde der Anlage 1 kein Gegenbeweis \r\nzugelassen ist, mit der Folge, dass im Einzelfall auch unauffällige Hunde der \r\nerhöhten Steuer unterliegen, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Da es dem \r\nSatzungsgeber - wie dargelegt - nicht auf die Verfolgung in erster Linie \r\npolizeilicher Zwecke der Gefahrenabwehr, sondern auf die langfristige \r\nVerdrängung bestimmter Hunderassen aus dem Stadtgebiet ankommt, ist die \r\nunwiderlegliche Vermutung in besonderer Weise geeignet, dieses Ziel zu \r\nerreichen,\n\n\r\n\r\n133\n\nBVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.\n\n\r\n\r\n134\n\nDas BVerwG hat in dem genannte Urteil zu einer vergleichbaren \r\nSatzungsregelung weiter ausgeführt:\n\n\r\n\r\n135\n\n„Müssten nämlich in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen von der höheren \r\nBesteuerung gewährt werden, so würde das dem steuerlichen Lenkungszweck, \r\nden Bestand an potentiell gefährlichen Hunden möglichst gering zu halten, \r\nzuwiderlaufen. Da aus der nur potentiellen Gefährlichkeit - wie ausgeführt - bei \r\nHinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefahr erwachsen kann, ist es \r\nsachgerecht, bereits an dem abstrakten Gefahrenpotential anzuknüpfen. \r\nUnabhängig davon ist die in § 4 III 2 HStS verankerte unwiderlegliche Vermutung \r\nund die darin liegende Typisierung durch Praktikabilitätsgesichtspunkte gedeckt. \r\nEine Untersuchung, ob Kampfhunde im Einzelfall so gehalten werden, dass sich \r\ndie potentielle Gefährlichkeit nicht auswirkt, stößt wegen der teilweisen \r\nUnberechenbarkeit des tierischen Verhaltens (vgl. BGHZ 67, 129 (132 f.)) schon \r\nobjektiv auf Schwierigkeiten. Zumindest kann es nicht als Überschreitung des \r\nbestehenden Gestaltungsspielraums angesehen werden, wenn der \r\nSatzungsgeber wegen der erheblichen Anforderungen an die von ihm erwartete \r\nZuverlässigkeit des „Entlastungsnachweises\" und wegen des damit verbundenen \r\nAufwands zu dem gesetzestechnisch gebräuchlichen Mittel einer unwiderleglichen \r\nVermutung greift.\"\n\n\r\n\r\n136\n\nAuch der dagegen erhobene Einwand greift nicht durch, der mit der \r\nEinzelüberprüfung der Hunde verbundene Verwaltungsaufwand entstehe bereits \r\nbei Anwendung der LHV NRW, weshalb der Nachweis der Ungefährlichkeit des \r\neinzelnen Tieres gegenüber der Steuerbehörde mit keinem zusätzlichen Aufwand \r\nverbunden sei, mit der Folge, dass Gründe der Verwaltungsvereinfachung nicht \r\nmehr zur Rechtfertigung der Unwiderleglichkeit der Vermutung betreffend die \r\nHunde der Anlage 1 herangezogen werden könnten. Denn zum einen entsteht \r\nauch dann, wenn die Einzelprüfung bereits im Rahmen der Anwendung der LHV \r\nNRW vorgenommen wird, für den Beklagten im Rahmen der Steuerfestsetzung \r\nbei der Überprüfung der von den Hundehaltern vorgelegten ordnungsrechtlichen \r\nBescheinigungen über die Ungefährlichkeit ihres Hundes ein zusätzlicher \r\nVerwaltungsaufwand, mag dieser auch wesentlich geringer sein. Zum anderen \r\nverkennt diese Auffassung, dass das BVerwG die unwiderlegliche Vermutung bei \r\nHunden der Anlage 1 in erster Linie im Hinblick auf das mit der Satzung verfolgte \r\nLenkungsziel der Verdrängung dieser Hunderassen aus dem Gebiet des \r\nBeklagten für zulässig erachtet hat. Dieses Anliegen würde vereitelt oder \r\njedenfalls wesentlich erschwert, ließe man im Einzelfall den Nachweis der \r\nUngefährlichkeit des Tieres zu,\n\n\r\n\r\n137\n\nBVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.\n\n\r\n\r\n138\n\nEs stellt sich zudem nicht als eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende \r\nUngleichbehandlung dar, wenn ein solcher Gegenbeweis im Gegensatz zu den \r\nHunden der Anlage 1 bei Hunden der Anlage 2 zugelassen wird.\n\n\r\n\r\n139\n\nDies folgt schon daraus, dass der Satzungsgeber sich auch insoweit der \r\nTypisierung in der LHV NRW angeschlossen hat, in der von einer geringeren \r\nGefährlichkeit der in der Anlage 2 aufgeführten Hunde ausgegangen wird, was \r\nsich insbesondere daran zeigt, dass ein Zuchtverbot für Hunde der Anlage 2 nicht \r\nexistiert.\n\n\r\n\r\n140\n\nDie erhöhte Steuer für sog. Kampfhunde verstößt weiter nicht - wie zur \r\nKlagebegründung vorgetragen - deswegen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil mit ihr \r\nnur ehrliche Hundehalter einer höheren Steuer unterworfen werden könnten, nicht \r\njedoch diejenigen, die unzuverlässig sind und von deren Hundehaltung daher eine \r\nunvergleichlich viel größere Gefahr ausgeht. \n\n\r\n\r\n141\n\nDer Gleichheitssatz wäre nur dann verletzt, wenn die Steuerpflichtigen durch \r\ndie Steuerbestimmungen rechtlich und tatsächlich nicht gleich belastet würden. \r\nDies kann der Fall sein, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg durch die \r\nrechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt wäre. So trifft \r\neine Steuerbelastung, die nahezu allein auf der Erklärungsbereitschaft des \r\nSteuerpflichtigen beruht, weil die Erhebungsregelungen Kontrollen der \r\nSteuererklärungen weit gehend ausschließen, nicht mehr alle und verfehlt damit \r\ndie steuerliche Lastengleichheit,\n\n\r\n\r\n142\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -, BVerfGE 84, 239 ff. \r\n(268 ff.).\n\n\r\n\r\n143\n\nDavon kann bei der erhöhten Steuer für sog Kampfhunde nicht die Rede sein. \r\nSo enthält die Hundesteuersatzung der Stadt E in § 9 zunächst die Pflicht des \r\nHundehalters, die Hundehaltung anzumelden. Darüber hinaus sieht die Satzung \r\nvor, dass der Hundehalter eine Steuermarke bekommt, ohne die der Hund nicht \r\naußerhalb der Wohnung oder des befriedeten Besitztums herumlaufen darf. Diese \r\nmuss zudem sichtbar befestigt sein und ist auf Verlangen den Beauftragten der \r\nStadt vorzuzeigen, § 9 Abs. 3 HStS. Bereits diese Regelungen sollen \r\nsicherstellen, dass die Besteuerung auch gegen den Willen der betroffenen \r\nHundehalter durchgeführt werden kann. Darüber hinaus sehen die über § 12 Abs. \r\n1 Nr. 3 a KAG anwendbaren Vorschriften der AO weitere Möglichkeiten zur \r\nFeststellung der Steuerpflicht vor, wie etwa die Einnahme des Augenscheins, § 98 \r\nAO, welche das Recht der betrauten Amtsträger umfasst, mit den zugezogenen \r\nSachverständigen Grundstücke, Räume u.s.w. zu betreten. Dies ermöglicht neben \r\nder Feststellung, ob überhaupt ein Hund gehalten wird, auch, mit Hilfe eines \r\nSachverständigen in Zweifelsfällen die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer \r\nbestimmten Rasse oder die Gefährlichkeit des Tieres im Einzelfall zu klären. Allein \r\ndurch diese Vorschriften ist der tatsächliche Erfolg der Gleichheit der Besteuerung \r\nprinzipiell Gewähr leistet. Mit diesen Regelungen wird daher vermieden, dass es \r\nnahezu allein auf die Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen ankommt. \r\nPrinzipielle Schwierigkeiten, wie sie bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften \r\ngegeben waren, bestehen bei der Erhebung der sog. Kampfhundesteuer dagegen \r\nnicht. Dass es auch zu sog. Vollzugsmängeln bei der Erhebung der erhöhten \r\nHundesteuer kommen kann und tatsächlich wohl auch kommt, führt noch nicht zu \r\neiner Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Belastungsungleichheit,\n\n\r\n\r\n144\n\nvgl. dazu BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991, a.a.O.\n\n\r\n\r\n145\n\nArt. 3 Abs. 1 GG bzw. das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip aus Art. 20 \r\nGG verlangt schließlich entgegen der zur Klagebegründung vertretenen Ansicht \r\nnicht ein Parlamentsgesetz für die in der Satzung vorgenommenen \r\nDifferenzierungen. Das für den Erlass von Steuersatzungen nach § 3 KAG \r\nzuständige „Parlament\" ist der Stadtrat, der die im vorliegenden Verfahren \r\nangegriffene Satzung beschlossen hat. Zudem bewegt sich jede Steuersatzung \r\nnotwendig im Rahmen von Art. 3 GG, weil jede Satzung eine Differenzierung \r\nzwischen den von dem Steuertatbestand erfassten Personenkreis, die die Steuer \r\nzu zahlen haben, und denjenigen treffen muss, die dem Tatbestand nicht \r\nunterfallen, ohne dass deswegen die Rechtssetzungskompetenz des \r\nSatzungsgebers in Frage stünde.\n\n\r\n\r\n146\n\nDie Regelungen der Steuersatzung sind, soweit es die erhöhte Besteuerung \r\nder Kampfhundehaltung betrifft, verhältnismäßig. So weit zur Klagebegründung \r\ndie Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit dem Argument gerügt \r\nwird, der Schutz der Bevölkerung könne nicht wirksam durch die an die \r\nRassezugehörigkeit anknüpfende erhöhte Besteuerung erreicht werden, wird \r\nverkannt, dass der Nebenzweck der Satzung - wie dargelegt - nicht der \r\npolizeiliche Zweck der Gefahrenabwehr ist, sondern mit der erhöhten \r\nKampfhundesteuer das Ziel verfolgt wird, bestimmte Rassen aus dem Stadtgebiet \r\nzu entfernen. Dass die erhöhte Kampfhundesteuer geeignet ist, dieses Ziel zu \r\nerreichen, ergibt sich daraus, dass es nach wie vor nicht ausgeschlossen ist, den \r\nHund etwa in ein anderes Bundesland abzugeben. Sofern dies im Einzelfall \r\nausgeschlossen ist, tritt der Hauptzweck der Steuererhebung, die \r\nEinnahmeerzielung wieder in den Vordergrund,\n\n\r\n\r\n147\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.\n\n\r\n\r\n148\n\nDie erhöhte Steuer für die Haltung bestimmter Hunderassen ist auch \r\nerforderlich, insbesondere ist ein milderes Mittel zur Erreichung dieses Ziels nicht \r\nersichtlich. Schließlich ist die erhöhte Kampfhundesteuer auch angemessen. \r\nEventuell im Einzelfall auftretenden Härten kann - wie dargelegt - mit Mitteln des \r\nallgemeinen Steuerrechts nach §§ 222, 223, 227 AO begegnet werden.\n\n\r\n\r\n149\n\nDie Regelungen verstoßen weiter auch nicht gegen das Tierschutzgesetz, \r\netwa dadurch, dass sie die betroffenen Hundehalter - wie behauptet - dazu \r\nzwingen, ihren Hund in überfüllte Tierheime abzugeben, in denen diese nicht mehr \r\nartgemäß gehalten und versorgt werden, oder das Tier gar zu töten. Denn zum \r\neinen wird den Hundehaltern dieses Verhalten durch die Satzung nicht \r\nvorgeschrieben. Die Hundesteuer ist - wie dargelegt - für den durchschnittlichen \r\nHundehalter durchaus noch zahlbar. Im Übrigen bietet das Steuerrecht - worauf \r\nbereits mehrfach hingewiesen worden ist - mit den Regelungen etwa über den \r\nSteuererlass durchaus eine Handhabe, solche Härten zu vermeiden.\n\n\r\n\r\n150\n\nSoweit mit der Klagebegründung auf rechtliche Bedenken gegen neu \r\neingeführte bundesrechtliche Strafvorschriften hingewiesen wird - § 1 Abs. 2 des \r\nGesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl. I, 530) \r\nlässt nach seinem Wortlaut die Rückkehr mit bestimmten Hunden aus einem \r\nAuslandsurlaub nicht zu, § 143 StGB n.F. begründet bundesgesetzlich eine \r\nStrafbarkeit unter Verweis auf 16 verschiedene Landesrechte, was mit Blick auf \r\nArt. 103 Abs. 2 GG bedenklich erscheinen mag -, ist dies im Verfahren vor dem \r\nAmtsgericht zu klären und hindert die Steuererhebung nicht.\n\n\r\n\r\n151\n\nSchließlich verstoßen die Regelungen der Hundesteuersatzung über die \r\nerhöhte Steuer für sog. Kampfhunde nicht gegen Vorschriften des EG-Vertrages \r\n(EGV).\n\n\r\n\r\n152\n\nEin Verstoß gegen Art. 90 EGV liegt schon deswegen nicht vor, weil dieser \r\nlediglich eine Regelung für die sog. indirekten Steuern trifft, \n\n\r\n\r\n153\n\nvgl. Voß in „Das Recht der Europäischen Union\", Stand Januar 2001, Art. 90 \r\nRdn. 19\n\n\r\n\r\n154\n\nbei denen Steuerzahler und derjenige, der die Steuern letztlich zu tragen hat, \r\nauseinander fallen. Bei der Hundesteuer handelt es sich jedoch um eine direkte \r\nSteuer, d.h. sie wird bei demjenigen erhoben, bei dem sie letztlich wirtschaftlich \r\nauch verbleibt. Im Übrigen ist in der Satzung die gleiche Besteuerung \r\nunterschiedslos für eingeführte und inländische Kampfhunde vorgesehen. Auch, \r\nwenn es wegen der landesrechtlichen Zuchtverbote dazu kommen sollte, dass es \r\neinzelne Rassen in Deutschland nicht mehr gibt, führt dies zu keinem Verstoß \r\ngegen Art. 90 EGV, weil dieser im Falle des Fehlens gleichartiger inländischer \r\nWaren keine Schranken setzt,\n\n\r\n\r\n155\n\nso VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. März 2001.\n\n\r\n\r\n156\n\nAuch ein Verstoß gegen Art. 28 EGV lässt sich nicht feststellen. Danach sind \r\nmengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung \r\nzwischen den Mitgliedstaaten verboten.\n\n\r\n\r\n157\n\nVon einer Maßnahme gleicher Wirkung kann vorliegend aber nicht die Rede \r\nsein, weil die von der erhöhten Steuer für Kampfhunde ausgehenden Wirkungen \r\nzu ungewiss und von zu mittelbarer Bedeutung sind, um den Handel zwischen den \r\nMitgliedstaaten tatsächlich behindern zu können,\n\n\r\n\r\n158\n\nvgl. dazu Leible in „Das Recht der Europäischen Union\", Stand Januar 2001, \r\nArt. 28 Rdn 15,\n\n\r\n\r\n159\n\nzumal die erhöhte Steuer - wie dargelegt - durchaus für den durchschnittlichen \r\nHundehalter bezahlbar ist. Die Regelungen der Hundesteuer haben zudem in \r\nWahrheit überhaupt keine Beziehung zur Einfuhr, weder bezwecken noch \r\nbewirken sie, den Handel mit den Mitgliedstaaten zu regeln,\n\n\r\n\r\n160\n\nvgl. näher zu diesem Erfordernis Leible, a.a.O., Rdn. 27.\n\n\r\n\r\n161\n\nInsbesondere enthält die Hundesteuersatzung des Beklagten weder \r\nRegelungen der Verkaufsmodalitäten von sog. Kampfhunden noch \r\nProduktvorschriften. Letztlich wären die Vorschriften aber auch über Art. 30 EGV \r\ngedeckt, da sie im weitesten Sinne dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen \r\nsollen. \n\n\r\n\r\n162\n\nDem steht auch nicht entgegen, dass die EU-Kommission nach einer im \r\nTermin zur mündlichen Verhandlung überreichten Mitteilung in dem Spiegel von \r\n7/2001 in dem in dem Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vorgesehenen \r\nstrengen Importverbot für bestimmte Hunderassen einen Eingriff in den freien \r\nWarenverkehr sieht und von der Bundesregierung eine Erklärung verlangt haben \r\nsoll. Denn bei einem Importverbot handelt es sich im Gegensatz zu den \r\nRegelungen der Hundesteuersatzung unzweifelhaft um eine Einfuhrbeschränkung. \r\nDavon abgesehen lässt sich aus der überreichten Kopie aus dem Spiegel nicht \r\nentnehmen, dass diese Beschränkung von der EU-Kommission für vertragswidrig \r\ngehalten wird.\"\n\n\r\n\r\n163\n\nIn einem weiteren Urteil vom 13. Mai 2002 (25 K 6538/01) zu einer \r\ngleichgelagerten satzungsrechtlichen Regelung hat die Kammer zudem noch \r\nFolgendes ausgeführt:\n\n\r\n\r\n164\n\n„Ergänzend ist im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin weiter \r\nauszuführen, dass das Bestimmtheitsgebot der Satzung wegen der Anknüpfung \r\nan bestimmte Rassen auch nicht unter dem Gesichtspunkt verletzt ist, dass das \r\ngenetische Potenzial bei Hunden außerordentlich hoch ist und deshalb weder \r\nanhand des Aussehens noch anhand des Erbgutes eine Rassezuordnung erfolgen \r\nkönne. Sowohl Hundezüchter als auch der Markt orientieren sich beim Kauf und \r\nbei der Zucht nach der Rasse eines Hundes, es muss also Möglichkeiten geben, \r\ndie Rasse eines Hundes zu bestimmen, sonst hätte sich ein derartiges Verhalten \r\nnicht eingebürgert. Ob diese Zuordnung strengen erbbiologischen Anforderungen \r\ngenügt, ist dabei unerheblich. Für eine Satzung, in der sich der Satzungsgeber wie \r\nbereits dargelegt an den üblichen Kriterien orientieren darf, kommt es nicht darauf \r\nan, ob die Bezeichnung oder Zuordnung wissenschaftlich korrekt ist, sondern \r\nallein darauf, ob Steuerpflichtiger und Verwaltung - notfalls mit Hilfe eines \r\nSachverständigen - ermitteln können, welche Hundehalter mit einer erhöhten \r\nSteuer belegt werden. \n\n\r\n\r\n165\n\nDer Vortrag, dass bestimmte Rasselisten ungeeignet seien, potenziell \r\ngefährliche Hunderassen zu erfassen, führt ebenfalls nicht zu einer anderen \r\nBewertung. Es geht, wie bereits in dem zitierten Urteil dargelegt, nicht um die \r\nFrage, ob der einzelne Hund gefährlich ist, sondern darum, ob bestimmte \r\nHunderassen potenziell gefährlich werden können. Anknüpfungspunkt für die \r\nerhöhte Hundesteuer ist das genetische Potenzial, welches bei dem Hinzutreten \r\nweiterer Umstände die aufgelisteten Hunde zu einer Gefahr werden lassen. Dass \r\ndas genetische Potenzial bei der Gefährlichkeit von Hunden möglicherweise nur \r\neine untergeordnete Rolle spielt, hindert den Satzungsgeber aber nicht daran, hier \r\neine erhöhte Steuer zu verlangen, schon um deutlich zu machen, dass das \r\ngenetische Potenzial des Tieres bei Hinzutreten besonderer Umstände zu \r\nGefahren führt und damit eine artgerechte Haltung in besonderem Maße \r\nerforderlich ist. \n\n\r\n\r\n166\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 9 BN 2/01 -, DVBl. 2002, S. \r\n67-69.\n\n\r\n\r\n167\n\nWenn vorgetragen wird, die Rasselisten seien von Seiten des Ministeriums \r\nnicht mit der nötigen Sachkunde erstellt worden, so vermag die Kammer dem nicht \r\nzu folgen. Zwar haben offenbar zwei Kynologen aus Enttäuschung über die \r\ngetroffene Regelung ihre Teilnahme an dem Verfahren zum Erlass eines \r\nLandeshundegesetzes abgesagt, zahlreiche andere haben aber an der Anhörung \r\nim Landtag zu diesem Thema teilgenommen.\n\n\r\n\r\n168\n\nVgl. Landtag intern, 5/2002, S. 9\n\n\r\n\r\n169\n\nDass Rasselisten zur Eindämmung der mit der Hundehaltung verbundenen \r\nGefahren ungeeignet seien, ergibt sich auch nicht am Beispiel der Stadt Frankfurt. \r\nWenn vorgetragen wird, dort hätten die Beißvorfälle nach Einführung einer \r\nHundeverordnung mit einer Liste gefährlicher Hunderassen um 12% \r\nzugenommen, obwohl die Zahl der Hunde, die in der Liste aufgeführt gewesen \r\nseien, zurückgegangen sei, so ergibt sich daraus nicht, ob die Beißvorfälle nicht \r\nnoch stärker zugenommen hätten, wenn diese Listen nicht eingeführt worden \r\nwären. Außerdem ist zu bedenken, dass allein der Erlass einer derartigen \r\nVerordnung dazu führen könnte, dass sich auch das Anzeigeverhalten der \r\nBetroffenen ändert, die eine Bissverletzung öfter anzeigen, wenn durch eine \r\nderartige Verordnung signalisiert wird, dass ihre Beschwerde ernst genommen \r\nwird. \n\n\r\n\r\n170\n\nAuch die Frage, ob die Landeshundeverordnung mit ihren sämtlichen \r\nRegelungen rechtmäßig ist, ist für die Hundesteuersatzung der Stadt O nicht \r\nerheblich. Selbst wenn das Züchtungs- oder Einfuhrverbot wegen Verstoßes \r\ngegen höherrangiges Recht unwirksam sein sollten, bleiben die übrigen \r\nRegelungen der Landeshundeverordnung, insbesondere die Listen der Anhänge 1 \r\nund 2 der Landeshundeverordnung, davon unberührt. Die Verweisung auf diese \r\nListen, wie sie in der Hundesteuersatzung vorgenommen wird, läuft damit \r\nungeachtet der Wirksamkeit einzelner Regelungen der Landeshundeverordnung \r\nnicht ins Leere. \n\n\r\n\r\n171\n\nDie Hundesteuersatzung verstößt auch nicht gegen die \r\nLandeshundeverordnung und damit gegen höherrangiges Recht. Die \r\nHundesteuersatzung greift die Einteilung der Landeshundeverordnung in mehr \r\noder weniger gefährliche Hunderassen auf und folgt ihr, indem sie drei Steuertarife \r\nfür die Hundesteuer bildet. Dass mit der Hundesteuersatzung die Ausrottung auch \r\nvon Hunderassen der Anlage 2 im Gegensatz zur Landeshundeverordnung \r\nbezweckt werden soll, ergibt sich aus der Satzung nicht. Die Besteuerung dieser \r\nHunde ist nicht so hoch, dass die Befürchtung gerechtfertigt wäre, Hunde dieser \r\nRassen würden gänzlich aus dem Straßenbild verschwinden. Vielmehr dürfte die \r\nhöhere Besteuerung das Bewusstsein der Hundehalter dafür schärfen, dass es \r\nsich um große Tiere handelt, die nicht ganz einfach zu halten und zu versorgen \r\nsind und die gegenüber anderen Hunden höhere Anforderungen an den Tierhalter \r\nstellen. Damit wird der Zweck schon teilweise erreicht, die Gefahren, die von \r\nHunden dieser Rassen ausgehen können, einzudämmen, . Wie bei anderen \r\nAufwandssteuern auch, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der höher \r\nbesteuerte Aufwand gänzlich unterbleibt. So streben trotz der Jagdsteuer \r\nweiterhin viele Menschen danach, eine Jagd zu pachten und trotz \r\nVergnügungssteuer frönen viele Menschen dem Glücksspiel.\n\n\r\n\r\n172\n\nIm Gegensatz zu dem Vortrag der Kläger in einigen Verfahren ermitteln die \r\nSteuerbehörden sehr wohl die Hunde, die zwar keiner der in Anhang 1 und 2 der \r\nLandeshundeverordnung aufgeführten Hunderassen angehören, aber gleichwohl \r\nauffällig geworden sind. Bei entsprechenden Anzeigen gehen offenbar inzwischen \r\nregelmäßig Durchschläge vom Ordnungsamt an die Steuerbehörde, wie die \r\nKammer auch anhand entsprechender Verfahren betreffend die Festsetzung einer \r\nerhöhten Hundesteuer für auffällig gewordene Hunde erkennt.\n\n\r\n\r\n173\n\nDie Satzung verstößt auch nicht deshalb gegen Art. 3 GG, weil damit \r\nKreuzungen oder Mischlinge von den in Anhang 1 oder 2 zur \r\nLandeshundeverordnung aufgeführten Rassen mit einer Rasse der gleichen Liste \r\nvon der Satzung nicht erfasst werden. Wie die Vertreter des Beklagten in der \r\nmündlichen Verhandlung erläuterten, sollen derartige Mischlinge auch erfasst \r\nsein. Dass der Wortlaut der Satzung insoweit unklar ist und deshalb diese Tiere \r\nnicht mit einer erhöhten Steuer belegt, bedeutet daher, dass der Satzungsgeber \r\ninsoweit die Satzung noch einmal überarbeiten und eine entsprechende Regelung \r\nrückwirkend in Kraft setzen muss, wenn er seine Absichten umsetzen will. Daraus \r\nlässt sich aber nicht schließen, dass der Satzungsgeber nach nicht sachgerechten \r\nGesichtspunkten differenzieren wollte. \n\n\r\n\r\n174\n\nDie Hundesteuersatzung verstößt auch nicht gegen Recht der europäischen \r\nGemeinschaft, insbesondere Art. 90 EG-Vertrag wird nicht verletzt. Im Gegensatz \r\nzu der von klägerseite im Verfahren vorgetragenen Meinung werden direkte \r\nSteuern durch diese Vorschrift nicht erfasst. \n\n\r\n\r\n175\n\nNach Art. 90 EG-Vertrag erheben die Mitgliedsstaaten auf Waren aus anderen \r\nMitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben \r\ngleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu \r\ntragen haben. Die Mitgliedsstaaten erheben auf Waren aus anderen \r\nMitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind , andere \r\nProduktionen mittelbar zu schützen. \n\n\r\n\r\n176\n\nDer Wortlaut dieser Vorschrift bezieht sich nur auf indirekte Steuern oder \r\nsonstige Abgaben, nicht aber auf direkte Steuern wie hier die Hundesteuer. \n\n\r\n\r\n177\n\nVgl. Stumpf, in Schwarze, EU-Kommentar, Anm. 14 und 34 zu Art. 90 EG-\r\nVertrag\n\n\r\n\r\n178\n\nDen steuerlichen Regelungen des EG-Vertrages kommt vor allem eine Hilfs- \r\nund Ergänzungsfunktion im Hinblick auf die übrigen Vertragspolitiken zu. Dieser \r\nfunktionelle Rahmen begrenzt den Anwendungsbereich der Vorschrift. Die \r\nGemeinschaft will durch die Regelung verhindern, dass sich Waren aus anderen \r\nLändern durch die diskriminierende Erhebung von Abgaben gegenüber \r\ninländischen Waren verteuern. Direkte Steuern, die jedenfalls zu einer \r\nVerteuerung inländischer Waren führen, werden durch diese Vorschrift nicht \r\nerfasst und sollen nach dem Gemeinschaftsrecht im Regelungsbereich der \r\nMitgliedsstaaten verbleiben. Ziel der Vorschrift ist es, den freien Warenverkehr zu \r\nschützen, d. h. zu verhindern, dass der Abgabepreis ausländischer Waren an den \r\nVerbraucher durch die Erhebung von Abgaben gegenüber inländischen Produkten \r\nkünstlich verteuert wird. Direkte Steuern, die wie die kommunale Aufwandsteuer \r\nden besonderen Aufwand der Lebensführung besteuern sollen, werden davon \r\nnicht erfasst, auch dann nicht, wenn sie tatsächlich nur ausländische Produkte \r\nbetreffen sollten.\n\n\r\n\r\n179\n\nAuch Art. 12 des EG-Vertrages wird durch die angefochtene \r\nHundesteuerregelung nicht verletzt. Nach dieser Vorschrift ist unbeschadet der \r\nbesonderen Bestimmungen des EG-Vertrages jede Diskriminierung aus Gründen \r\nder Staatsangehörigkeit verboten. Es ist nicht ersichtlich, dass ausländische \r\nZüchter durch die Hundesteuererhebung des Beklagten gegenüber deutschen \r\nHundezüchtern diskriminiert werden. Vielmehr treffen die erhöhten Hundesteuern \r\nauch deutsche Züchter, wenn sie die Rassen anbieten, die im Anhang I und II der \r\nLandeshundeverordnung aufgeführt werden. Dass Hunde dieser Rassen \r\ntypischerweise nur von ausländischen Züchtern angeboten werden, ist nicht \r\nersichtlich, zumal sich insoweit auch in Deutschland entsprechende Zuchtvereine \r\ngebildet haben. So ist von klägerischer Seite im Verfahren auch darauf \r\nhingewiesen worden, dass die Mastiffs in Deutschland bereits seit 1886 gezüchtet \r\nwerden. \n\n\r\n\r\n180\n\nSchließlich verstößt die Hundesteuersatzung des Beklagten auch nicht gegen \r\ndie auf Grund von Art. 37 (ex-Art. 43) des EG-Vertrages erlassene Richtlinie \r\n91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991. Diese regelt allein den Handel mit \r\nlandwirtschaftlichen Produkten, nicht aber den Handel mit anderen Tieren wie z.B. \r\nHunden, wie sich aus der Ermächtigungsgrundlage ergibt, die die Landwirtschaft \r\nund den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen betrifft, wobei Erzeugnisse \r\nProdukte des Bodens und deren erste Verarbeitungsstufe sind. Hunde sind kein \r\nlandwirtschaftliches Produkt, weil ihre Zucht völlig unabhängig von einem \r\nlandwirtschaftlichen Betrieb erfolgen kann. Sie werden auch in der Regel nicht in \r\neinem landwirtschaftlichen Betrieb gezüchtet, selbst gewerbsmäßige Züchter \r\nkommen im Hinblick auf die Eigenart der Tiere mit verhältnismäßig kleinen \r\nFlächen aus. Außerdem wird für die Zucht keine landwirtschaftliche \r\nFuttergrundlage benötigt. „\n\n\r\n\r\n181\n\nAn diesen Erwägungen hält die Kammer allein aus Gründen der Rechtssicherheit \r\nfest, nachdem das OVG NRW gleichlautende Urteile der Kammer bislang nicht \r\naufgehoben oder die Berufung dagegen zugelassen, sondern die dagegen \r\neingelegten Anträge auf Zulassung der Berufung - soweit über diese bislang \r\nentschieden worden ist - abgelehnt hat (vgl. etwa Beschlüsse vom 24. Januar 2002 \r\n14 A 4748/01 und vom 29. Januar 2002 14 A 4747/01) und sich auch weder in \r\ntatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht der zu beurteilende Sachverhalt in \r\nentscheidungserheblicher Weise verändert hat.\n\n\r\n\r\n182\n\nInsbesondere folgt aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht in \r\nseiner Entscheidung vom 3. Juli 2002 (- 6 CN 8/01 -, NVwZ 2003, 95 ff.) die \r\nniedersächsische Gefahrtierverordnung für nichtig erklärt hat, nicht, dass auch die \r\nRegelungen der Hundesteuersatzungen nichtig sind, die erhöhte Sätze für die \r\nHaltung sog. gefährlicher Hunderassen vorsehen. Denn das BVerwG hat in dieser \r\nEntscheidung nicht die Aufstellung von Rasselisten als solche beanstandet, sondern \r\ndass die Gefahrtierverordnung, die auf einer Ermächtigungsnorm in dem \r\nniedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz beruht, mit der Anknüpfung an \r\nHunderassen Eingriffe auf Grund eines bloßen Gefahrenverdachtes erlaubt, obwohl \r\ndie zu Grunde liegende Ermächtigungsnorm - ebenso wie dies in Nordrhein-\r\nWestfalen der Fall ist, vgl. §§ 25 ff. OBG - ein Recht zum Einschreiten nur bei \r\nVorliegen einer tatsächlich bestehenden abstrakten Gefahr bietet. Die \r\nniedersächsische Gefahrtierverordnung war daher nicht durch die gem. Art. 80 GG \r\nInhalt, Zweck und Ausmaß vorgebende Ermächtigungsnorm gedeckt. Das BVerwG \r\nhat in der besagten Entscheidung aber zugleich darauf hingewiesen, dass diese \r\nengen Vorgaben für die Hundesteuersatzungen, die hinsichtlich der Steuersätze \r\nnach Hunderassen differenzieren, gerade nicht gelten, u.a. deshalb weil der \r\nSatzungsgeber anders als der Verordnungsgeber über einen anderen und größeren \r\nnormativen Gestaltungsspielraum verfügt und die der Satzung zu Grunde liegende \r\nErmächtigungsnorm gerade nicht an die Vorgaben des Art. 80 GG gebunden ist. \r\nDass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der \r\nSteuergesetzgebungskompetenz auch dann keine weitere Sachkompetenz \r\nhinzutreten muss, wenn mit der steuerlichen Regelung andere nicht in den \r\nsteuerlichen Kompetenzbereich fallende Lenkungswirkungen erzielt werden sollen, \r\nhat die Kammer in dem bereits zitierten Urteil vom 5. Oktober 2001 ausgeführt. Die \r\nWirksamkeit der Hundesteuersatzung bleibt daher selbst dann unberührt, wenn auf \r\nder Grundlage der Ausführungen des BVerwG seinem Urteil vom 3. Juli 2002 auch \r\nvon der Nichtigkeit der LHV NRW auszugehen ist. Denn das BVerwG hat in diesem \r\nUrteil nicht festgestellt, dass die Anknüpfung der Regelungen an die Hunderassen an \r\nsich verfassungswidrig ist, sondern ausgeführt, dass auch nach dem gegenwärtigen \r\nWissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint \r\nwerden können und diese daher keine Gefahr sondern lediglich einen \r\nGefahrenverdacht zu begründen vermögen, was zwar nicht Eingriffe zum Zwecke der \r\nGefahrenabwehr zu rechtfertigen vermag, als Grundlage für eine steuerliche \r\nDifferenzierung jedoch genügt. Zweifel an der in der Landeshundeverordnung \r\naufgeführten Liste der Hunderassen werden durch dieses Urteil daher nicht \r\nbegründet. \r\nEs gibt auch keine sonstigen durchgreifenden neuen Erkenntnisse, die den \r\nSatzungsgeber bereits im Jahr 2001 bzw. 2002 dazu veranlasst haben könnten, \r\nKorrekturen hinsichtlich der aufgelisteten Hunderassen vorzunehmen. Zwar gibt es \r\nimmer wieder neue kontroverse wissenschaftliche Abhandlungen zu diesem Thema, \r\ndie überwiegend zu dem Ergebnis gelangen, dass die Zugehörigkeit zu einer Rasse \r\nnichts Entscheidendes über die Gefährlichkeit des einzelnen Hundeindividuums \r\naussagt. Ob und gegebenenfalls welche Hunderassen über ein das „normale\" Maß \r\nübersteigende Gefahrenpotential verfügen, das sich erst durch das Hinzutreten einer \r\nentsprechenden Erziehung bei dem entsprechenden Hund tatsächlich zu einer \r\nGefahr entwickelt, kann aber, worauf das BVerwG in seiner Entscheidung vom 3. Juli \r\n2002 hingewiesen hatte, nach wie vor nicht eindeutig beantwortet werden. Aus \r\ndiesem Grund ist daher nach Auffassung der Kammer im Sinne der Rechtsprechung \r\ndes OVG NRW in dem Beschluss vom 15. Mai 2001 (14 B 472/01) nach wie vor nicht \r\noffensichtlich, dass die Liste der in der - wenn auch wegen Fehlens einer \r\nausreichenden Verordnungsermächtigung nichtigen - LHV NRW aufgeführten \r\nHunderassen willkürlich ist. Soweit der Landesgesetzgeber in dem seit dem \r\n1. Januar 2003 geltenden Landeshundegesetz nunmehr zahlreiche Hunderassen \r\nnicht mehr aufführt, werden die Satzungsgeber, die sich entsprechend der \r\nRechtsprechung des OVG NRW diesen landesrechtlichen Vorgaben angeschlossen \r\nhaben, zu prüfen haben, ob und inwieweit sie ihre Satzungen diesen neuen \r\nlandesrechtlichen Regelungen anpassen und/oder eigene Untersuchungen anstellen \r\nwollen. Bis zum Ablauf des Jahres 2002 existierten jedoch keine gegenteiligen \r\nlandesrechtlichen Vorgaben, an die der Satzungsgeber seine Satzung hätte \r\nanpassen können oder müssen. Hinzu kommt noch, dass der Landesgesetzgeber \r\nmit der Fassung des Landeshundegesetzes und der dortigen Auflistung von \r\nHunderassen zeigt, dass er die Anknüpfung an Rassen nach wie vor für sachgerecht \r\nhält und auch die neueren Abhandlungen zu diesem Thema - wie dargelegt - nicht \r\ndazu führen, dass diese Annahme ohne weitere Prüfung als offensichtlich falsch \r\nanzusehen ist. Dementsprechend waren die in der mündlichen Verhandlung \r\ngestellten Beweisanträge zur Gefährlichkeit von Hunderassen und im Einzelnen \r\naufgeführter Hunderassen aus den in dem Sitzungsprotokoll genannten Gründen und \r\ndeshalb abzulehnen, weil diese Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits \r\nunerheblich ist. Denn den Satzungsgeber trifft nach der zitierten Rechtsprechung des \r\nOVG NRW über den hier nicht gegebenen Fall der Offensichtlichkeit hinaus keine \r\neigene Prüfungspflicht.\n\n\r\n\r\n183\n\nNach der in dem oben zitierten Urteil der Kammer im Einzelnen dargelegten \r\nAuffassung der Kammer werden europarechtliche Regelungen nicht verletzt, zumal \r\ndie Steuer entgegen Art. 90 EG nicht auf die Ware „Hund\" erhoben wird, sondern an \r\neine menschliche Handlung, nämlich die Hundehaltung anknüpft. Dementsprechend \r\nhatte das BVerwG in seiner grundlegenden Entscheidung zur sog. \r\nKampfhundesteuer vom 19. Januar 2000 europarechtliche Zweifelsfragen auch gar \r\nnicht aufgezeigt. Letztlich folgt auch aus dem Beschluss des BVerwG vom 27. Juni \r\n2002 - 9 BN 2.02 - nichts Gegenteiliges, weil das BVerwG die Frage, ob die erhöhte \r\nBesteuerung als verdeckte Diskriminierung gegen europarechtliche Vorschriften \r\nverstößt, gerade offen gelassen hat.\n\n\r\n\r\n184\n\nSchließlich führt auch - wie bereits in dem Urteil vom 5. Oktober 2001 dargelegt - \r\neine Ungleichbehandlung beim Vollzug der satzungsrechtlichen Regelungen nicht \r\nzur Nichtigkeit der Satzungsbestimmungen selbst, weil diese nicht in der rechtlichen \r\nAusgestaltung des Erhebungsverfahrens selbst begründet ist und reine \r\nVollzugsmängel nicht zu einer Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Belastungsungleichheit \r\nführen.\n\n\r\n\r\n185\n\nAuch mit dem Hilfsantrag hat die Klage keinen Erfolg. \n\n\r\n\r\n186\n\nZwar ist die Klage zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \r\nzulässig geworden, obwohl der Kläger sie entgegen § 75 VwGO schon vor Ablauf \r\nvon drei Monaten nach Erhebung des Widerspruchs erhoben hatte und damit zu \r\neinem Zeitpunkt, zu dem der Beklagte über den von ihm eingelegten Widerspruch \r\nnoch gar nicht entscheiden haben konnte, da der Kläger erst gleichzeitig mit der \r\nErhebung der Klage seinen Widerspruch verfasst hat. Der Beklagte hat den \r\nWiderspruch des Klägers aber mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2002 als \r\nunbegründet zurückgewiesen, diesen durfte der Kläger nunmehr in das Verfahren mit \r\neinbeziehen und sein Verpflichtungsbegehren weiterverfolgen.\n\n\r\n\r\n187\n\nDie Klage ist aber auch mit dem Hilfsantrag unbegründet.\n\n\r\n\r\n188\n\nDer ablehnende Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2002 und sein \r\nWiderspruchsbescheid vom 19. April 2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger \r\nnicht in seinen Rechten; dem Kläger steht ein Anspruch auf teilweisen Erlass der \r\nHundesteuer nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n\r\n\r\n189\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass der Hundesteuer aus der einzig in \r\nBetracht kommenden Norm des § 227 AO. Danach können Ansprüche aus dem \r\nSteuerverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach \r\nLage des einzelnen Falles unbillig wäre.\n\n\r\n\r\n190\n\nDas ist bei dem Kläger nicht der Fall. Er hat keine Gründe dafür vorgetragen, aus \r\ndenen sich eine sachliche oder persönliche Unbilligkeit der Erhebung der erhöhten \r\nHundesteuer in seinem Fall ergibt. Sachliche Billigkeitsgründe stehen ihm nicht zur \r\nSeite. Eine sachliche Unbilligkeit liegt nämlich nur dann vor, wenn die Besteuerung \r\neines Sachverhaltes, der unter einen gesetzlichen Steuertatbestand fällt, im Einzelfall \r\nmit dem Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht vereinbar ist, also den Wertungen \r\ndes Gesetzes zuwiderläuft, d.h. wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen \r\ndes Gesetzgebers dieser die im Billigkeitswege begehrt Entscheidung - hätte er die \r\nFrage geregelt - im Sinne des Erlasses getroffen haben würde. Hat dagegen der \r\nGesetzgeber bei der Anordnung der Besteuerung Härten in Kauf genommen, ist nur \r\nzu prüfen, ob die getroffene Regelung in ihren Härten Bedenken begegnet. Ein \r\nBilligkeitserlass darf nicht gewährt werden, um ein vom Gesetzgeber zulässigerweise \r\ngewolltes oder in Kauf genommenes Ergebnis abzuwenden,\n\n\r\n\r\n191\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1982 - 8 C 48.82, Buchholz, Sammel- \r\nund Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG 401.0 § 227 AO Nr. \r\n6.\n\n\r\n\r\n192\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt das Vorbringen des Klägers zur \r\nBegründung seines Erlassantrages einen Steuererlass aus sachlichen \r\nBilligkeitsgründen nicht. Der Kläger hat sich zur Begründung allein auf die aus seiner \r\nSicht gegebene Rechtswidrigkeit der Erhebung der erhöhten Steuer für sog. \r\nKampfhunde berufen. Mit diesem Argument kann ein Erlass aber nicht gewährt \r\nwerden. Die Frage der Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung selbst ist mit \r\nRechtsmitteln gegen den betreffenden Heranziehungsbescheid geltend zu machen \r\nund kann - von dem hier nicht gegebenen Ausnahmefall abgesehen, in dem die \r\nSteuerfestsetzung offensichtlich rechtswidrig ist und es dem Betroffenen nicht \r\nmöglich und zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren - \r\neinen Erlass im Grundsatz nicht rechtfertigen,\n\n\r\n\r\n193\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1984 - 8 C 43.82 -, Buchholz a.a.O., „ 227 AO \r\nNr. 9 und Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 42.88 -, Buchholz a.a.O., § 22 AO Nr. \r\n1.\n\n\r\n\r\n194\n\nAndere Erlassgründe hat der Kläger nicht vorgetragen, sie sind auch sonst nicht \r\nersichtlich. Insbesondere bedeutet die Tatsache, dass die Satzung der Stadt E keine \r\nÜbergangsregelung für solche Hundehalter enthält, die ihre Hunde schon vor der \r\nEinführung der erhöhten Steuersätze gehalten haben auch unter Berücksichtigung \r\nder Ausführungen des BVerwG in seinem Urteil vom 19. Januar 2000 nicht, dass in \r\ndiesen Fällen automatisch ein Steuererlass gewährt werden muss. Vielmehr hat das \r\nBVerwG einen Steuererlass als Korrektiv nur bei Vorliegen besonderer Umstände in \r\nbesonderen Einzelfällen angesprochen, in denen etwa ein seit Jahren sich friedlich \r\nverhaltender Kampfhund in ein Tierheim abgegeben oder gar getötet werden müsste, \r\nweil sein Halter die erhöhte Steuerlast objektiv nicht tragen kann. Dass der Kläger \r\ninfolge der erhöhten Steuersätze seine Hunde abgeben muss, da er wirtschaftlich \r\nnicht in der Lage ist, die erhöhten Steuersätze zu tragen, hat er nicht substantiiert \r\ndargetan.\n\n\r\n\r\n195\n\nAndere Erlassgründe sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst \r\nersichtlich.\n\n\r\n\r\n196\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \r\nvorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO:\n\n\r\n\r\n197\n\nDie Berufung war gem. §124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher \r\nBedeutung der Rechtssache zuzulassen, um eine Klärung der sich in diesem \r\nVerfahren stellenden Rechtsfragen herbeizuführen, die auch in zahlreichen anderen \r\nVerfahren von Bedeutung sind, nachdem sich das OVG NW nach dem \r\nErkenntnisstand der Kammer mit diesen in einem Hauptsacheverfahren bislang nicht \r\nbefasst hat. \n\n\r\n\r\n198","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293944","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-19/25-k-1546-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":15},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293944","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293944","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-19/25-k-1546-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293944","retrieved":"2026-07-09 03:15:28.464538+00:00"}}