{"status":"available","doknr":"OLD293943","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0219.1K5734.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-02-19","aktenzeichen":"1 K 5734/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nDie Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. August 2000 \nverpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers zu 3) \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen. Im Übrigen wird \ndie Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 80 %, die Beklagte zu 20 %. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit \naus dem Kosovo. Sie führten bereits Asylverfahren in der Bundesrepublik \nDeutschland durch, die mit Bescheiden des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 17. September und 30. September 1997 \nunanfechtbar abgeschlossen wurden. Es wurde festgestellt, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen.\n\n3\n\nUnter dem 10. Juli 2000 beantragten die Kläger die Durchführung weiterer \nAsylverfahren. Zur Begründung führten sie aus, dass es im Kosovo zu gewalttätigen \nAuseinandersetzungen zwischen albanischen und serbischen Volkszugehörigen \nkomme. Eine Rückkehr komme wegen der unsicheren Lage nicht in Betracht. Es \nfehle an Wohnraum in der Heimat. Eine Rückkehr sei auch aus gesundheitlichen \nGründen nicht zumutbar.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 23. August 2000 lehnte das Bundesamt die Durchführung \nweiterer Asylverfahren ab und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG nicht vorliegen. Außerdem forderte es die Kläger auf, die Bundesrepublik \nDeutschland binnen einer Woche zu verlassen. Andernfalls drohte er die \nAbschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) bzw. in den Staat, in den \nsie einreisen dürfen oder der zu ihrer Übernahme verpflichtet ist, an.\n\n5\n\nNach Zustellung des Bescheides an die ehemaligen Prozessbevollmächtigten \nder Kläger am 27. August 2000 haben die Kläger am 30. August 2000 Klage \nerhoben.\n\n6\n\nSie tragen erstmals vor, dass der Kläger zu 3) an dem sog. Marfan-Syndrom \nleide. Diesbezüglich legten sie u.a. ärztliche Bescheinigungen des A, Arzt für \nKinderheilkunde, aus E1 vom 09. Juni 2000, 16. Oktober 2000, des T Spyth, Arzt für \nOrthopädie, aus E1 vom 13. Juli 2000, des N der Universität E, Medizinische \nEinrichtungen, vom 10. Oktober 2000 und 31. Juli 2001, des Priv.-Doz. L, Chefarzt, \nund M, Kinderärztin/Kinderkardiologin, Oberärztin, der Klinik für Kinderkardiologie \ndes Herzzentrums E1, vom 18. September 2000, 21. September 2000 und \n10. Oktober 2002. In den Bescheinigungen wird dem Kläger zu 3) einhellig bestätigt, \nan dem Marfan-Syndrom zu leiden. N der E, Medizinische Einrichtungen, führt in der \nBescheinigung vom 10. Oktober 2000 aus, dass das Marfan-Syndrom einher gehe \nmit einer Bindegewebsschlaffheit, einer bereits ausgeprägten Skoliose \n(Wirbelsäulenverkrümmung) sowie einem Herzfehler (Mittelklappenprolaps und \nAusweitung der Aorta). Wegen dieser Erweiterung der Aorta, welche in einem \ntödlichen Aneurisma dissecans enden könne, müsse der Kläger zu 3) täglich Athenol \neinnehmen und häufig kardiologisch überwacht werden. Nur so sei es möglich, \nrechtzeitig eine Ruptur (Einreißen) der Aorta, welche tödlich ist, zu erkennen und \neventuell zu verhindern. Wegen der Skoliose seien tägliche krankengymnastische \nÜbungen erforderlich. In der Bescheinigung vom 31. Juli 2001 führt er aus, dass bei \ndem Marfan-Syndrom in der Kindheit in aller Regel keine Gefahr drohe. Bei fehlender \nBehandlung und ärztlicher Überwachung erfolge in der Regel eine meist tödliche \nAortenruptur um das 40. Lebensjahr. Dies ließe sich medikamentös wie chirurgisch \ngut beeinflussen.\n\n7\n\nPriv.-Doz. L, Chefarzt, und M, Kinderärztin/Kinderkardiologin, Oberärztin, der \nKlinik für Kinderkardiologie des Herzzentrums E1, führen in der Bescheinigung vom \n18. September 2000 aus, dass eine Einstellung auf Betablocker sinnvoll sei. In der \nBescheinigung vom 21. September 2000 wurde ausgeführt, dass der Kläger zu 3) \nauf eine lebenslange Einnahme von Medikamenten angewiesen sein werde. In der \nBescheinigung vom 10. Oktober 2002 weisen sie darauf hin, dass die Fortführung \nder Medikamenten Therapie mit Betablockern sinnvoll sei und die Dosierung von \nAthenol auf 12,5/6,25 mg täglich gesteigert werden solle. Eine erneute \nkardiologische Kontrolluntersuchung sei in 3-6 Monaten empfehlenswert.\n\n8\n\nDarüber hinaus legten die Kläger eine Stellungnahme der T1, Kinderärztin, \nMissionsärztliches Institut X, vom 17. Oktober 2002 vor, in der ausgeführt wird, dass \ndie z.Zt. nur leicht ausgeprägte Erweiterung der Aorta ascendens einen \nentscheidenden Einfluss auf die Lebenserwartung habe. Therapeutisch komme der \nkontinuierlichen Einnahme eines Beta-Rezeptoren Blockers, der \nEndocarditisprophylaxe bei entzündlichen Erkrankungen, Zahn- und anderen \nOperationen, sowie den regelmäßigen kardiologischen Kontrollen eine besondere \nBedeutung zu. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass für den Kläger zu 3) keine \nakute Gefährdung bestehe, vorausgesetzt, die empfohlene Therapie werde \nregelmäßig durchgeführt. Mit einer operationsbedürftigen Aorten-Ektasie sei erst im \nhöheren Alter zu rechnen.\n\n9\n\nDes Weiteren legten sie nervenärztliche Bescheinigungen des C, Neurologie, \nPsychiatrie, Psychotherapie, aus E1 vom 31. August 2000 und 23. Januar 2003 vor, \nnach der die Klägerin zu 2) sich seit April 1999 in nervenärztlicher Behandlung \nbefinde. Es handele sich um eine schwere andauernde Persönlichkeitsstörung nach \nExtrembelastung im Heimatland. Sie werde mit Antidepressiva Insidion und Aponal \nbehandelt.\n\n10\n\nNachdem die Kläger zunächst beantragt hatten, die Beklagte unter Aufhebung \nihres Bescheids vom 23. August 2000 zu verpflichten, sie die Kläger als \nAsylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAuslG vorliegen und hilfsweise zu verpflichten, festzustellen dass die \nVoraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen, nahm der Prozessbevollmächtigte der \nKläger im Termin zur mündlichen Verhandlung den Hauptantrag zurück.\n\n11\n\nDie Kläger beantragen nunmehr,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom \n23. August 2000 zu verpflichten, festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt schriftlich, \n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nVerwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nSoweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren \neinzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.\n\n18\n\nSoweit die Klage auf die Verpflichtung zur Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich des Klägers zu 3) \ngerichtet ist, ist sie zulässig und nach der gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG \nmaßgeblichen Sach- und Rechtslage der letzten mündlichen Verhandlung auch \nbegründet.\n\n19\n\nHinsichtlich des Klägers zu 3) ist der Bescheid des Bundesamtes vom \n23. August 2003 in dem noch streitigen Umfang rechtswidrig und verletzt ihn in \nseinen Rechten. Die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, zu Gunsten des Klägers \nein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen (§ 113 \nAbs. 1 und Abs. 5 VwGO).\n\n20\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren im Sinne \ndieser Vorschrift sind nicht zu erkennen. Allerdings kann die Gefahr, dass sich eine \nErkrankung des ausreisepflichtigen Ausländers in seinen Heimatstaat verschlimmert, \nweil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein \nAbschiebungshindernis iSd. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG darstellen\n\n21\n\nBVerwG, Urteil vom 25.4.1997 - 9 C 58.96 -.\n\n22\n\nDiese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Klägers zu 3) erfüllt.\n\n23\n\nNach den in der Gerichtsakten befindlichen ärztliche Bescheinigungen des A, \nArzt für Kinderheilkunde, aus E1 vom 09. Juni 2000, 16. Oktober 2000, des T, Arzt \nfür Orthopädie, aus E1 vom 13. Juli 2000, des N der Universität E, Medizinische \nEinrichtungen, vom 10. Oktober 2000 und 31. Juli 2001, des Priv.-Doz. L, Chefarzt, \nund M, Kinderärztin/Kinderkardiologin, Oberärztin, der Klinik für Kinderkardiologie \ndes Herzzentrums E1, vom 18. September 2000, 21. September 2000 und \n10. Oktober 2002 leidet der Kläger zu 3) an dem sog. Marfan-Syndrom. Den \närztlichen Bescheinigungen zur Folge geht das Marfan-Syndrom bei dem Kläger \nzu 3) zur Zeit mit einer Bindegewebsschlaffheit, einer bereits ausgeprägten Skoliose, \neiner Augenerkrankung in Form des Linsenschlotterns und eines Herzfehlers in der \nGestalt eines Mittelklappenprolapses und einer Ausweitung der Aorta einher. Zu \nBehandlung muss er täglich Athenol einnehmen und krankengymnastische Übungen \nabsolvieren. Außerdem muss er regelmäßig kardiologisch überwacht werden, um \neine Ruptur (Einreißen) der Aorta zu verhindern. An der Richtigkeit dieser ärztlichen \nDiagnose hat das Gericht wegen der übereinstimmenden Stellungnahmen der Ärzte \nkeinerlei Zweifel. Vorliegend besteht schon wegen der zwingend gebotenen \nkardiologischen Überwachungsmaßnahmen sowie weiterer Kontrollmaßnahmen -\n Laboruntersuchungen - verbunden mit einem möglichen herzchirurgischen Eingriff, \netwa bei Riss der Aorta oder ähnlich gravierender Behandlungsmaßnahmen beim \nAuftreten von vergleichbaren, gegenwärtig nicht konkret vorhersehbaren \nKomplikationen, eine dauernde Behandlungsbedürftigkeit.\n\n24\n\nBedarf der Kläger mithin wegen seiner Erkrankung der oben beschriebenen \nBehandlung, wäre ohne eine solche eine konkrete Gesundheitsgefährdung im Sinne \ndes § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu befürchten.\n\n25\n\nNach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist die demnach in jedem Fall \nerforderliche Behandlung des Herzfehlers des Klägers zu 3) im Kosovo derzeit nicht \nsichergestellt. Eine kardilogische Behandlung und auch eine kardilogische \nÜberwachung ist nach den derzeitigen Auskünften nicht möglich\n\n26\n\nG 7018 -7020 KIP vom 19.07.2001, 20.07.2001.\n\n27\n\nEs gibt keinen Herzchirurgen und keine Abteilung für Herzchirurgie\n\n28\n\nG 6283 - 6294 KIP vom 18.05.2001, 29.08.2001.\n\n29\n\nHerzchirurgische Eingriffe sind nicht möglich.\n\n30\n\nDeutsches Verbindungsbüro im Kosovo, Auskunft vom 10.06.2002 an das \nOrdnungsamt Waldshut, Gz.: RK 516.80.\n\n31\n\nEs ist nicht möglich, ein Kind mit einem angeborenen Herzfehler zu \nbehandeln\n\n32\n\nG 16772 - 16775 KIP vom 25.10.2001, 07.11.2001.\n\n33\n\nEinen Kinderherzchirurgen gibt es im Kosovo nicht\n\n34\n\nG 14603 - 14604 KIP vom 19.09.2001.\n\n35\n\nDamit kann nicht festgestellt werden, dass zumindest die erforderliche \nBehandlung des Klägers bezogen auf seinen Herzfehler im Kosovo derzeit \nsichergestellt ist. Dementsprechend wäre für den Fall der Rückkehr des Klägers \nzu 3) in den Kosovo und den hierdurch bedingten Abbruch der Behandlung mit einer \nerheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu rechnen. Dem steht \nauch nicht die Auskunft der T1 vom Missionsärztlichen Institut X vom 17.01.2001 \nentgegen, nach der bei dem Kläger zu 3) akut keine Gefährdung bestehe, \nvorausgesetzt die Therapie werde regelmäßig durchgeführt, und erst im \nErwachsenenalter mit einer operationsbedürftigen Aorten-Ektasie zu rechnen sei. \nDiese Auskunft erging allein auf der Grundlage, dass sie zur Zeit durchgeführte \nTherapie regelmäßig weiter geführt wird. Ohne eine solche Therapie, insbesondere \nohne die medikamentöse Behandlung und die regelmäßigen kardilogischen \nKontrollen, ist aber im Rückschluss von einer konkreten Gefahr auszugehen.\n\n36\n\nHinsichtlich des Begehrens der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich der übrigen Kläger \nwar die Klage abzuweisen, da der Bescheid des Bundesamtes vom 23. August 2000 \nin dem noch streitigen Umfang insoweit rechtmäßig ist und die übrigen Kläger nicht in \nihren Rechten verletzt. Hinsichtlich der Kläger zu 1), 4) und 5) sind schon keine \nGründe für das Vorliegen solcher Abschiebungshindernisse vorgetragen oder \nersichtlich. Hinsichtlich der von der Klägerin zu 2) vorgelegten ärztlichen \nBescheinigungen ist festzustellen, dass diese nicht im Ansatz den Anforderungen \nentsprechen, die an wissenschaftlich fundierte fachärztliche Bescheinigungen zu \nstellen sind und daher vorliegend keinen Ausschlag dahin geben können, ein \nAbschiebungshindernis hinsichtlich der Klägerin zu 2) festzustellen.\n\n37\n\nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154, 155 Abs. 1 VwGO, über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293943","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-19/1-k-5734-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293943","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293943","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-19/1-k-5734-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293943","retrieved":"2026-07-09 03:15:28.363332+00:00"}}