{"status":"available","doknr":"OLD293942","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0219.1K1435.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-02-19","aktenzeichen":"1 K 1435/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist mazedonischer Staatsangehöriger aus Skopje der \nVolkszugehörigkeit Albaner.\n\n3\n\nNachdem er schon ein Asylerstverfahren und ein Asylfolgeverfahren in der \nBundesrepublik Deutschland durchgeführt hatte, beantragte er am 11. April 2000 die \nFeststellung des Bestehens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG \nmit der Begründung, dass er in Mazedonien keine Dialysebehandlung erhalten \nkönne.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 25. Mai 2000 stellte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) fest, dass Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG nicht vorliegen. Dieses Verfahren ist mit Urteil des erkennenden Gerichts \nvom 28.11.2000 (3 K 3774/00.A) seit dem 9. Januar 2001 rechtskräftig \nabgeschlossen. Das Gericht verneinte das Bestehen eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG. Eine Behandlung des \nKlägers sei nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom \n11. September 2000\n\n5\n\n- 514-516.80/36583 -\n\n6\n\n möglich. Diese Auskunft stehe auch im Einklang mit früheren Auskünften des \nAuswärtigen Amtes. Auch bestünden vor dem Hintergrund der o.g. Auskunft des \nAuswärtigen Amtes vom 11. September 2000 keine Anhaltspunkte dafür, dass es \ndem Kläger aus finanziellen Gründen nicht möglich wäre, die Behandlung in \nAnspruch zu nehmen. Hinzu käme, dass der Kläger bereits vor seiner Einreise \nfinanzielle Unterstützung durch seine Familie erfahren hätte, auf die er zurückgreifen \nkönne. Diesbezüglich wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens \n3 K 3774/00.A verwiesen.\n\n7\n\nAm 8. Februar 2002 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG. Zur Begründung trug er im \nWesentlichen vor, dass er seit 1993 nierenkrank sei und drei Mal in der Woche \ndialysiert werden müsse. Da er nicht über die finanziellen Mittel für die in Mazedonien \ngrundsätzlich mögliche Dialysebehandlung verfüge, müsse er im Falle der \nAbschiebung unweigerlich sterben. Zum Nachweis der Erkrankung wurde eine \närztliche Bescheinigung des Dr. med. N, Arzt für Innere Medizin / Nephrologie aus X \nvom 25. Januar 2002 vorgelegt.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 21. Februar 2002 lehnte das Bundesamt den Antrag auf \nAbänderung des Bescheides vom 25. Mai 2000 bezüglich der Feststellung zu \n§ 53 AuslG ab. Begründet wurde dies damit, dass die Voraussetzungen nach § 51 \nAbs. 1-3 VwVfG nicht erfüllt seien. Das Vorbringen des Klägers sei bereits im \nVorverfahren gewürdigt worden. In dem Urteil vom 28. November 2000 habe sich \ndas Verwaltungsgericht Düsseldorf eingehend mit der geltend gemachten \nErkrankung befasst und die Feststellung getroffen dass diese die Annahme eines \nmedizinischen Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nnicht begründen könne, weil die erforderliche Dialysebehandlung in Mazedonien \nmöglich sei und es dem Antragsteller auch nicht an den notwendigen finanziellen \nMitteln hierfür fehle. Allein die Wiederholung der Behauptung, eine Finanzierung der \nnotwendigen Behandlung scheitere letztlich an der Mittellosigkeit der \nFamilienangehörigen des Klägers, sei zur substantiierten Darlegung einer \ngeänderten Sachlage nicht geeignet.\n\n9\n\nNach Zustellung am 25. Februar 2002 hat der Kläger am 5. März 2002 Klage \nerhoben und gleichzeitig einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.\n\n10\n\nDer Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde mit Beschluss vom \n20. Juni 2002 abgelehnt (1 L 1941/02.A).\n\n11\n\nAuf eine Anfrage des Gerichts vom 20. Juni 2002 teilte die Deutsche Botschaft in \nSkopje mit Schreiben vom 6. November 2002\n\n12\n\nRk 516.50 SE St/Mo\n\n13\n\nmit, dass eine Dialysebehandlung in Mazedonien problemlos möglich sei. \nEntsprechende Dialysezentren befänden sich in Skopje (insgesamt vier) sowie in \nStruga, Bitola, Brilep, Kumanowo, Kucani, Stip, Strumica, Gewegelia, Tetowo, \nGostiwa und Deba. Eine Anfrage Mitte 2002 habe ergeben, dass lediglich in Struga \nfreie Plätze vorhanden seien. Struga liege am Oritseee im Südwesten der Republik \nMazedonien und sei etwa zwei Stunden Autofahrt von der Hauptstadt Skopje \nentfernt.\n\n14\n\nKrankenversicherungsschutz sei gewährleistet, sofern der Betroffenen sich bei \ndem für seinen Wohnort zuständigen Arbeitgeber melde und registrieren ließe. Dies \nbedürfe also zunächst einer gewissen Abklärung des Betroffenen, könne aber \ndurchaus bereits von Deutschland aus, z.B. über einen Bevollmächtigten vor Ort, \neingeleitet bzw. vorbereitet werden, sodass die Übergangszeit bis zur förmlichen \nRegistrierung sehr kurz gehalten werden könne. Ferner wird darauf hingewiesen, \ndass nach Verkündung des mazedonischen Gesetzes zur Eigenbeteiligung zu \nKrankheitskosten Mitte 2001, das keine Befreiung bestimmter Krankheitsgruppen \nmehr vorsehe, die mazedonische Regierung eine Rechtsverordnung zu diesem \nGesetz erlassen habe, die Kostenbefreiung für insgesamt zwölf „Krankheitsgruppen\" \nvorsehe, danach würden unmittelbar mit der Dialyse zusammenhängende Kosten \n(auch für Medikamente) vom mazedonischen Staat getragen.\n\n15\n\nMit Schreiben vom 18.02.2003 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers \neine Bescheinigung des As. Dr. E1 des Klinikzentrums Skopje vom 09.01.2003 in \nmazedonische Sprache und die Übersetzung durch einen allgemein beeidigten \nDolmetscher vor. Darin wird erklärt, dass der Kläger nicht aufgenommen werden \nkönne, da er nicht sozial-krankenversichert und gezwungen sei, die Leistungen \nprivat zu bezahlen. Seine Eltern seien nicht in der Lage, die Kosten zu übernehmen. \nWeiter seien sie mit den Terminen überbelegt, weil sie nur eine kleine Zahl von \nDialysegeräten hätten und weil es an Reserveteilen und Repromaterial mangele.\n\n16\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung trug der Kläger vor, dass er ohne Geld \nnicht in Mazedonien nicht behandelt werden könne, dort sei alles privat. \n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom \n21. Februar 2002 zu verpflichten, festzustellen, dass \nAbschiebunsghindernisse nach § 53 AuslG bestehen.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt schriftlich, \n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten auch des Verfahrens 3 K 3774/00.A und der beigezogenen \nVerwaltungsakten verwiesen. \n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n24\n\nDer angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten. \n\n25\n\nIm Zeitpunkt der Entscheidung sind die Voraussetzungen für die durch den \nAntrag auch begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von \nAbschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG, von denen hier nur Abs. 4 i.V.m. \nArt. 3 EMRK sowie Abs. 6 in Betracht kommen, sind nicht gegeben.\n\n26\n\nNach der im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Sach- und \nRechtslage droht dem Kläger bei Rückkehr in seine Heimat nicht durch staatliche \nOrgane oder durch Dritte in einer dem Staat zuzurechnenden Weise die konkret-\nindividuelle Gefahr einer menschenrechtswidrigen oder erniedrigenden Behandlung \ni.S.d. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK. Dabei ist der Prognosemaßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit unabhängig davon anzuwenden, ob der \nSchutzsuchende schon einmal Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden \nBehandlung gewesen ist.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 9 C 77/95 -, NVwZ-Beil. 8/1996, 58 f.; \nBVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289 f.\n\n28\n\nIn Mazedonien droht dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die \nGefahr einer menschenrechtswidrigen oder erniedrigenden Behandlung durch \ndiesen\n\n29\n\nvgl. insoweit etwa den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in Mazedonien vom 26. Mai 2002 (508-516.80/3 \nMKD).\n\n30\n\nIm Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen auch die Voraussetzungen für \ndie Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG nicht \nvor.\n\n31\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren im Sinne \ndieser Vorschrift sind nicht zu erkennen. Allerdings kann die Gefahr, dass sich eine \nErkrankung des ausreisepflichtigen Ausländers in seinen Heimatstaat verschlimmert, \nweil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein \nAbschiebungshindernis i.S.d. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG darstellen.\n\n32\n\nBVerwG, Urteil vom 25.4.1997 - 9 C 58.96 -\n\n33\n\nDem Kläger konkret-individuell drohende Gefahren wegen seiner \nNierenerkrankung in diesem Sinne sind jedoch weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich.\n\n34\n\nEine Behandlung der Krankheiten ist in Mazedonien ausweislich der Auskünfte \ndes Auswärtigen Amtes vom 11. September 2000\n\n35\n\n- 514-516.80/36583 -\n\n36\n\nund der Deutschen Botschaft in Skopje vom 6. November 2002\n\n37\n\n- Rk 516.50 SE St/Mo -\n\n38\n\nmöglich. Diese Auskünfte stehen auch im Einklang mit früheren Auskünften des \nAuswärtigen Amtes, auf die in dem Verfahren 3 K 3774/00.A bereits Bezug \ngenommen worden ist. Auch wenn nach der Auskunft der Deutschen Botschaft in \nSkopje vom 6. November 2002 zur Zeit nur in Struga, das ca. 2 Stunden von Skopje \nentfernt ist, freie Plätze vorhanden sind, so ist nicht dargetan, dass es dem Kläger \nnicht zuzumuten wäre, sich nach Struga zur Behandlung zu begeben.\n\n39\n\nTrotz grundsätzlich ausreichender Behandlungsmöglichkeiten wäre ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG allerdings zu bejahen, wenn es \ndem Asylbewerber aus finanziellen Gründen nicht möglich wäre, etwa eine \nlebenserhaltende Behandlung in Anspruch zu nehmen. Dafür hat das Gericht aber in \nAnschauung der Ausführungen des Auswärtigen Amtes vom 11. September 2000, \nauf die schon in dem Verfahren 3 K 3774/00.A ausführlich bezug genommen wurde, \nund der Deutschen Botschaft in Skopje vom 6. November 20002 vorliegend keine \ntatsächlichen Anhaltspunkte.\n\n40\n\nHinzu kommt, dass der Kläger auf die finanziellen Unterstützung seiner Familie \nzurückgreifen könnte. Dass dies nicht möglich sein soll, ist weder dargetan noch \nglaubhaft gemacht. \n\n41\n\nAuch die vorgelegte Bescheinigung des As. Dr. E1 des Klinikzentrums Skopje \nvom 09.01.2003 führt zu keiner anderen Beurteilung. Unabhängig von der Fragte, ob \ndiese Bescheinigung tatsächlich echt ist, hat der Kläger nicht dargetan, dass er \ngezwungen wäre, die Behandlung in der von ihm kontaktierter Einrichtung zu \nerhalten.\n\n42\n\nDroht dem einzelnen Ausländer keine nur auf ihn bezogene Gefahr, sondern ist \ndie gesamte Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, \nallgemein den in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG genannten Gefahren ausgesetzt, kann \ndies auch dann nicht zur Annahme eines Abschiebungshindernisses führen, wenn \ndie Gefahren den Ausländer konkret und in individueller Weise betreffen. Nach \nSatz 2 der vorgenannten Bestimmung werden solche Gefahren bei Entscheidungen \nnach § 54 AuslG berücksichtigt. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des \nGesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen \nBevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe \ngleichermaßen droht, über deren Aufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt \nund eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze \nGruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung \ndes Innenministeriums befunden wird. Die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG ist im Verfahren des einzelnen Ausländers „gesperrt\", wenn dieselbe Gefahr \nzugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Die \nVerwaltungsgerichte haben diese Entscheidung des Gesetzgebers zu respektieren. \nSie dürfen daher im Einzelfall einem Ausländer, der einer gefährdeten Gruppe \nangehört, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann \nausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in \nverfassungskonformer Auslegung des § 53 AuslG zusprechen, wenn in seinem \nHeimatstaat eine derart extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, dass er bei einer \nAbschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder anderen \nschwersten Rechtsverletzungen ausgeliefert würde. Nur dann gebieten es die \nGrundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer \nunabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren.\n\n43\n\nStd. Rspr. des BVerwG, vgl. zuletzt Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, \nDVBl. 1999, 549 f.\n\n44\n\nZum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kann eine derartige \nextreme Gefahrenlage selbst dann nicht prognostiziert werden, wenn sämtliche dem \nAusländer drohende Gefahren in die Prognose eingestellt werden.\n\n45\n\nBVerwG, Beschluss vom 23.3.1999 - 9 B 866.99 -; OVG NRW, Urteil vom \n28.6.2000 - 1 A 1462/96.A -.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. 83 b AsylVfG, \ndie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293942","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-19/1-k-1435-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293942","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293942","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-19/1-k-1435-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293942","retrieved":"2026-07-09 03:15:28.274543+00:00"}}