{"status":"available","doknr":"OLD293999","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0217.21K622.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-02-17","aktenzeichen":"21 K 622/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Kurde aus Syrien. Er verfügt über ein so genanntes „weißes \nPapier\", eine Art Identitätsbescheinigung seines Dorfvorstehers. Der Kläger reiste \nnach eigenen Angaben am 28. September 2001 auf dem Luftweg in die \nBundesrepublik Deutschland ein und meldete sich am 01. Oktober 2001 bei der \nZentralen Ausländerbehörde der Stadt C als Asylsuchender.\n\n3\n\nBei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er Syrien deswegen verlassen \nhabe, weil sein Vater und sein Bruder, ein Funktionär der „Itihad Al Schaab\" - Partei, \nam Morgen nach einer Veranstaltung über das Schicksal des in Syrien in Haft \nbefindlichen E1, vom Geheimdienst festgenommen worden seien. Er sei gerade nicht \nzu Hause gewesen, habe aber einen Hinweis von einer Person bekommen, besser \nnicht zurück nach Hause zu kehren. Er selbst sympathisiere mit den Zielen der \n„Itihad Al Schaab\"-Partei, sei jedoch kein Mitglied. Dennoch habe er oft Tätigkeiten \nfür die Partei ausgeübt. So habe er deren Flugblätter und Zeitungen verteilt. Ferner \nhabe er das Newroz-Fest mitorganisiert, dort aber meistens nur Wache gestanden. \nEinmal habe er anlässlich des Newroz-Festes 1994 Probleme gehabt und sei dann \neine Woche vom Geheimdienst fest gehalten worden. Syrischer Staatsangehöriger \nsei er nicht, er sei staatenlos und habe lediglich eine Identitätsbescheinigung für \nnichtregistrierte Personen gehabt.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 17. Januar 2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte das Nichtvorliegen der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach \n§ 53 AuslG fest. Von dem Erlass einer Abschiebungsandrohung wurde abgesehen, \nda Syrien auf Grund der Staatenlosigkeit des Antragstellers nicht mehr als \nHerkunftsstaat in Betracht komme.\n\n5\n\nDagegen hat der Kläger am 30. Januar 2002 unter Vertiefung seines bisherigen \nVorbringens Klage erhoben. Mit Schreiben vom 11. Februar 2003 hat er im Original \neine „weiße Bescheinigung\" des Dorfvorstehers seines Heimatortes vorgelegt, in der \ndieser die Identität des Klägers bescheinigt. \n\n6\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend Verzicht auf mündliche Verhandlung \nerklärt.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 17. Januar 2002 zu verpflichten, den Kläger als \nAsylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,\n\n9\n\nhilfsweise,\n\n10\n\nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG bestehen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDas Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO \nohne mündliche Verhandlung entscheiden.\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n17\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 17. Januar 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. \nDemgemäß hat er keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß \nArtikel 16a Abs. 1 GG oder Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG vorliegen. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf die Feststellung des \nVorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.\n\n18\n\nDas Gericht folgt den tragenden Feststellungen und Begründungen im Bescheid \ndes Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. Januar \n2002. Ergänzend wird noch auf Folgendes hingewiesen: Die Frage, ob dem Kläger \nim Falle der Einreise nach Syrien politische Verfolgung im Sinne von Artikel 16 a \nAbs. 1 GG oder § 51 Abs. 1 AuslG beziehungsweise Gefahren im Sinne von § 53 \nAuslG drohen, ist gegenstandslos geworden, da der Kläger Staatenloser aus Syrien \nist. Nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz \n1 2. HS AsylVfG maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, ist nicht mehr Syrien das \nLand des gewöhnlichen Aufenthaltes des Klägers. Sein Status richtet sich daher \nnach dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom \n28. September 1954 (BGBl. II 1976, S. 473 und BGBl. II 1977, S. 235).\n\n19\n\nStreitgegenstand der Anerkennung als politischer Flüchtling ist grundsätzlich die \nFrage, ob dem Betreffenden in seinem Heimatstaat -dem Staat, dessen \nStaatsbürgerschaft er regelmäßig besitzt- oder, bei Staatenlosigkeit, im Land des \ngewöhnlichen Aufenthaltes für den Fall seiner Wiedereinreise politische Verfolgung \ndroht. Ausschlaggebend ist dabei, ob er im Fall seiner Rückkehr politischer \nVerfolgung ausgesetzt sein würde. Dies setzt einen Staat voraus, in den er in \nrechtlich zulässiger Weise zurückkehren kann,\n\n20\n\nvgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27.03.2001 - 2 L 2505/98; OVG Saarlouis, \nUrteil v. 13.09.2002 - 13 R 3/02; VGH Mannheim, Beschluss vom 13.09.2001 - A 2 \nS 26/98; OVG Magdeburg, Urteil v. 27.06.2001 - A 3 S 461/98.\n\n21\n\nIst dies nicht der Fall und ist dem Betreffenden die Wiedereinreise durch den \nStaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er sich mit dessen Billigung \nbisher ständig aufhielt, aus Gründen versagt, die mit den nach Artikel 16 a GG \nasylerheblichen Merkmalen in keinem Zusammenhang stehen, kann er auch dann \nnicht als Asylberechtigter anerkannt werden, wenn ihm in seinem bisherigen \nAufenthaltsstaat die Gefahr politischer Verfolgung droht.\n\n22\n\nIn Syrien leben zahlreiche Kurden, die nicht die syrische Staatsangehörigkeit \nbesitzen. Hierbei sind nach der gegenwärtigen Erkenntnislage drei Gruppen zu \nunterscheiden. Zunächst gibt es die Gruppe der Kurden und deren Nachfahren, die \nauf Grund der 1962 durch den syrischen Staat vollzogenen Ausbürgerung staatenlos \nwurden. Der syrische Staat gestattete diesen etwa 120.000 bis 150.000 Personen \nden Aufenthalt in Syrien. Sie besitzen eigene Personaldokumente (rote bzw. von \nrosa über orange bis hin zu lila gefärbte Plastikkarten) und werden in einem \nbesonderen Personenstandsregister geführt. Dem betroffenen Personenkreis bleiben \nstaatsbürgerliche Rechte, die Möglichkeit zum Eigentumserwerb von Land sowie die \nAusübung selbstständiger Gewerbe untersagt. Sie haben jedoch für die Dauer ihres \nAufenthalts in Syrien einen gesicherten Rechtsstatus, \n\n23\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.03.2002; OVG Saarlouis, \nUrteil v. 13.09.2002 - 13 R 3/02; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.03.2001 - 2 L \n2505/98.\n\n24\n\nDie zweite, kleinere Gruppe der Kurden verfügt nicht über einen entsprechend \nder ersten Gruppe ausgestalteten Aufenthaltsstatus, sondern hält sich unregistriert in \nSyrien auf. In einigen Fällen wurde ihnen in der Vergangenheit eine Bescheinigung \n(„weißes Papier\") des örtlichen Bürgermeisters (Dorfvorstehers) ausgestellt, das sie \ndiesem bekannt seien. Dieser Nachweis stellt jedoch kein Personal- oder \nAufenthaltsdokument dar. Schließlich gibt es als dritte Gruppe die in Syrien lebenden \nKurden, die als Flüchtlinge aus der Türkei oder dem Irak anerkannt worden sind.\n\n25\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.03.2002; OVG Saarlouis, \nUrteil v. 13.09.2002 - 13 R 3/02; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.03.2001 - 2 L \n2505/98.\n\n26\n\nIm vorliegenden Fall hat der Kläger durch seine Behauptung, dass er staatenlos \nund in Syrien nicht registriert sei sowie durch Vorlage des im Tatbestand erwähnten \n„weißen Papieres\" - einer Art Identitätsbescheinigung seines Dorfvorstehers - \nglaubhaft gemacht, dass er zu der Zweiten der vorstehend geschilderten Gruppen \ngehört. Hinsichtlich der Bescheinigung vermag das Gericht keine für eine Fälschung \nsprechende Indizien zu erkennen. Den zuständigen Stellen bleibt es indes \nunbenommen, ergänzend gegebenenfalls durch entsprechend sachverständige \nStellen, insbesondere das Auswärtige Amt, eine Auskunft über die Echtheit des vom \nKläger vorgelegten Papieres einzuholen.\n\n27\n\nIst der Kläger für das vorliegende Verfahren demnach als staatenlos anzusehen, \nist ihm die Wiedereinreise nach Syrien derzeit und in absehbarer Zeit nicht möglich. \nFür die Kurden der zweiten Gruppe ist davon auszugehen, dass sie sich aus der \nSicht des syrischen Staates - auch wenn de facto jahrelang geduldet - illegal im Land \naufhielten und der syrische Staat nicht nur an ihrer Rückkehr kein Interesse hat, \nsondern eine solche auch verweigert. Eine Rückkehr ist damit rechtlich nicht möglich, \nsodass der Kläger nicht darauf verwiesen werden kann,\n\n28\n\nvgl. OVG Magdeburg, Urteil v. 27.06.2001 - A 3 S 461/98; OVG Lüneburg, \nUrteil vom 27.03.2001 - 2 L 2505/98; OVG Saarlouis, Urteil v. 13.09.2002 - 13 R \n3/02.\n\n29\n\nDie Verweigerung der Wiedereinreise durch den syrischen Staat begründet als \nsolche auch keinen Anspruch auf Anerkennung, da sie nicht aus asylerheblichen \nGründen erfolgt. Sie zielt auf keine asylrelevanten Merkmale, insbesondere nicht auf \ndie kurdische Volkszugehörigkeit. Der syrische Staat knüpft bei der Verweigerung der \nWiedereinreise vielmehr daran an, ob und unter welchen Voraussetzungen ein \nAusländer das Recht zum Aufenthalt in Syrien erhält. Es können bei der \nEinreiseverweigerung dabei statusrechtliche, ordnungspolitische oder wirtschaftliche \nErwägungen im Vordergrund stehen. Diese Erwägungen knüpfen aber wegen ihrer \nobjektiven Gerichtetheit nicht an asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale an. Bei der \nEinreiseverweigerung, die Folge der Ausreise aus dem ursprünglichen Land des \ngewöhnlichen Aufenthaltes des Staatenlosen ist, handelt es sich daher um keine \ngezielte Ausgrenzung,\n\n30\n\nvgl. OVG Magdeburg, Urteil v. 27.06.2001 - A 3 S 461/98; OVG Saarlouis, \nUrteil v. 13.09.2002 - 13 R 3/02.\n\n31\n\nVielmehr löst ein Staat, der einem Staatenlosen die Wiedereinreise verweigert, \nnachdem er das Land verlassen hat, die Beziehungen zu dem Staatenlosen und hört \ndamit auf, für ihn das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes zu sein. Dieser Staat \nsteht dem Staatenlosen dann in gleicher Weise gegenüber wie jeder andere \nauswärtige Staat. Unter asylerheblichen Gesichtspunkten ebenso wie im Hinblick auf \n§ 51 Abs. 1 AuslG ist es folglich unerheblich, ob dem staatenlosen Kläger im \nfrüheren Aufenthaltsland politische Verfolgung droht,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteil v. 24.10.1995 - 9 C 3.95; OVG Magdeburg, Urteil v. \n27.06.2001 - A 3 S 461/98; OVG Saarlouis, Urteil v. 13.09.2002 - 13 R 3/02; OVG \nLüneburg, Urteil vom 27.03.2001 - 2 L 2505/98; VGH Mannheim, Beschluss vom \n13.09.2001 - A 2 S 26/98.\n\n33\n\nAuch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen vorliegend nicht, \ndenn auch diese Vorschrift erfasst nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, \ndie an staatliche Verfolgung und an Gefahren bei der Abschiebung in einen \nbestimmten Staat anknüpfen. Auf Gefahren, die einem staatenlosen Kurden in Syrien \ndrohen, kommt es aber nicht an, da der Kläger in Folge des Einreiseverbots nicht \ndorthin zurückkehren kann.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293999","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-17/21-k-622-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293999","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293999","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-02-17/21-k-622-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293999","retrieved":"2026-07-09 03:15:34.060072+00:00"}}